Versorgungsausgleich: Ruhegehalt einer Beamtin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns
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Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hingewiesen. Betroffen von der Entscheidung war eine Beamtin, die im Jahre 1981 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Beamtin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab September 2012 auf. Den Antrag der Beamtin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Vergangenheit zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab.
Die hiergegen gerichtete Klage der Beamtin blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Antrag der klare Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes entgegenstehe. Danach sei eine Anpassung des Ruhegehalts beim Tod des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem Monat möglich, der auf den Antrag folgt. Dagegen könne die Beamtin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, bestehe aber möglicherweise ein Regressanspruch der Beamtin gegen die Erben. Auch könne sich die Beamtin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern - wie hier - keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben (VG Koblenz, 5 K 862/13.KO).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Koblenz, Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 5 K 862/13.KO):
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Kürzungsbeträgen betreffend ihr Ruhegehalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2012 in Höhe von insgesamt 8.433,99 €.
Sie wurde auf ihren Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Ablauf des 31. August 2003 in den Ruhestand versetzt und bezog ab dem 1. September 2003 ein Ruhegehalt.
Da ihre Ehe im Oktober 1981 geschieden worden war, wurde seinerzeit durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. (Az. 4 F 66/81) gleichzeitig der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Versorgungsanwartschaften der ausgleichsverpflichteten Klägerin auf den ausgleichsberechtigten Ehemann in Höhe von 145,30 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen.
Wegen dieses durchgeführten Versorgungsausgleichs unterlagen die Versorgungsbezüge der Klägerin der Kürzung. Der Bescheid über die Festsetzung des Ruhegehalts einschließlich der in Rede stehenden Kürzung erging am 26. August 2003 und wurde bestandskräftig.
Im August 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufhebung der Kürzung wegen Ehescheidung, verbunden mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann bereits am 29. Mai 2007 verstorben sei.
Im Rahmen des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beklagten mit, dass der Versorgungsausgleich bei dem vorhandenen Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes nicht berücksichtigt worden sei, da dem Rentenversicherungsträger keine Daten über den Versorgungsausgleich vorgelegen hätten. Der Ehemann habe keine Rentenleistungen bezogen.
Mit Bescheid vom 17. September 2012 wurde die Kürzung wegen Ehescheidung gemäß §§ 34 Abs. 3, 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz für die Zeit ab dem 1. September 2012 in voller Höhe aufgehoben.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 beantragte die Klägerin nunmehr, die ihrer Meinung geleisteten Zahlungen des Dienstherrn an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2012 rückgängig zu machen und ihr die entsprechenden Kürzungsbeträge zu erstatten. Sie habe letztlich für einen Toten bezahlt.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 mit der Begründung ab, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur Anpassung der in Rede stehenden Kürzungen erlaubten lediglich eine Aussetzung der Kürzung für die Zukunft. Demnach habe die Aufhebung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, vorgenommen werden können. Eine rückwirkende Erstattung sei nicht zulässig.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2012 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 zurückgewiesen wurde.
Am 19. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung trägt sie vor, wie sich nunmehr herausgestellt habe, sei der Versorgungsausgleich bei dem Rentenkonto ihres verstorbenen Ehemannes nicht berücksichtigt worden, so dass dieser die bei ihr abgezogenen Beträge nie erhalten habe. Der Beklagte sei daher um die Abzugsbeträge ungerechtfertigt bereichert. Er habe auch durchaus die Möglichkeit gehabt festzustellen, dass die von ihm einbehaltenen Beträge nicht weitergeleitet wurden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 zu verpflichten, an sie den Betrag von 8.433,99 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage entgegengetreten und hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Ergänzend trägt er vor, es sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht möglich, hier die Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung heranzuziehen. Die einschlägigen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes seien insoweit die spezielleren und abschließenden Regelungen.
Die unterbliebene Weiterleitung der Gelder auf das Rentenkonto des Ehemannes sei unbeachtlich. Der Rentenversicherungsträger werde von Seiten der Gerichte über den Versorgungsausgleich informiert und trete erst mit Leistungsgewährung an den Ausgleichspflichtigen heran.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (ein Heft und fünf Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung konkretisiert hat, ist die Klage nunmehr zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Kürzungsbeträge betreffend ihr Ruhegehalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2012 nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt zunächst nicht aus den Regelungen der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG -. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 VersAusglG ist eine Anpassung des Ruhegehalts der ausgleichsverpflichteten Person im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten erst ab dem ersten Tag des Monats möglich, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Dies ist hier der 1. September 2012, nachdem die Klägerin den Antrag auf Wegfall der Kürzung im August 2012 gestellt hatte.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann der Zahlungsanspruch auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch/Folgenbeseitigungsanspruch entsprechend den Voraussetzungen des § 812 Bürgerliches Gesetzbuch hergeleitet werden. Bereits die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts ist vorliegend zu verneinen, da die vorgenannten Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes die für den Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten spezielleren und gleichzeitig abschließenden Regelungen sind.
Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst im Jahr 2012 erfahren, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den erforderlichen Antrag vorher zu stellen. Nach § 4 VersAusglG sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben nämlich verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sofern die Hinterbliebenen bzw. Erben des geschiedenen Ehemannes der Klägerin dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein sollten, kann dies unter Umständen allenfalls Regressansprüche der Klägerin gegen diese Personen auslösen. Demgegenüber kann dies nicht dazu führen, dass zugunsten der Klägerin in solchen Fällen über die Anpassungsregelungen der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 34 Abs. 3 VersAusglG hinaus Zahlungsansprüche gegen den Beklagten entstehen.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die bereicherungsrechtlichen Regelungen anwenden wollte, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen sind insoweit ebenfalls nicht erfüllt. Rechtsgrund für die Einbehaltung der Kürzungsbeträge war nämlich der auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - (ab 1. September 2009 § 2 d Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsergänzungsgesetz RheinlandPfalz - BeamtVGErgG RP -) ergangene Bescheid über diese Kürzung vom 26. August 2003. Dieser Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen und daher Rechtsgrund für die Kürzungen des Ruhegehalts bis zum 31. August 2012. Diese Kürzungen erfolgten auch dem Grunde nach zu Recht, da insbesondere das sogenannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bzw. § 2 d BeamtVGErgG RP nicht zugunsten der Klägerin anzuwenden war. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin ersichtlich nicht vor, da sie sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts im Jahr 1981 noch im aktiven Dienst befand.
Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich auch nicht darauf an, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin das Rentenalter selbst nie erreicht hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass bis dahin keine Zahlungen an dessen Rentenversicherungsträger seitens des Beklagten erfolgt sind. Außerhalb der Härteausgleichsregelungen, die hier - wie dargelegt - nicht eingreifen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die einbehaltenen Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben. Dies ist Folge des pauschalierten Ausgleichssystems zwischen den Rententrägern. Darauf hat der Beklagte bereits zu Recht im Rahmen des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.