Urheberrecht: Lizenzmodelle bei der Bildverwendung im Internet
Das Urheberrecht bezeichnet in Deutschland die Rechte des Urhebers an seinem künstlerischen Werk, etwa einem Bild.
Um ein Bild für einen bestimmten Zweck nutzen zu können, ist eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Rechte erforderlich. Diese erfolgt in Form von Lizenzen. Damit räumt der Rechtinhaber die Erlaubnis zur Nutzung eines Bildes ein.
Die wichtigsten Lizenzmodelle:
Auftragsarbeit |
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Lizenzpflichtige Bilder (Rights Managed) |
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Lizenzfreie Bilder (Royalty Free) | Bei dem sogenannten Royalty Free Modell wird eine Lizenz erhoben, die es dem Unternehmen erlaubt, das Bild nahezu unbegrenzt zu verwenden. Nur die Weitergabe des Bildes an sich ist untersagt. Der Preis für ein Motiv richtet sich nach der Dateigröße und der Anzahl der berechtigten Nutzer. Die Qualität, Kreativität und Einzigartigkeit der Motive sind nicht so ausgeprägt wie bei lizenzpflichtigen Bildern. |
Microstocks |
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Creative Commons |
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Zusätzliche Regelung nach dem Tod des Urhebers
Im Urheberrecht ist festgelegt, dass Kunstwerke 70 Jahre nach Tod ihres Urhebers gemeinfrei ("public domain") sind, also von jedermann kostenfrei genutzt werden dürfen. Im Netz finden sich zahlreiche solcher Bilder, die mit diesem Kriterium gekennzeichnet sind.
Jedoch sollte sich jeder Nutzer eines solchen Bildes rückversichern, dass diese Angabe auch stimmt und keine weiteren Rechte am Bild vorliegen!
Letztlich lässt sich sagen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, Bilder für eigene Zwecke zu nutzen. Jedoch sollte immer auf die bestehende Lizenz geachtet werden und falls erforderlich, den Urheber und andere nötig Informationen mit angegeben werden.
Haben Sie Fragen zum Thema Urheberrecht? Nehmen Sie Kontakt zu den Anwälten von Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
[S.F.]
Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.