Strafrecht: Bei Entwendung eines Tresors ohne Wertgegenstände liegt kein vollendeter Bandendiebstahl vor
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Der BGH hat mit dem Beschluss vom 05.05.2010 (Az: 4 StR 72/10) folgendes entschieden:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 9. November 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls in einem Fall schuldig ist, im Strafausspruch im Fall 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzel-Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen auseinem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich in geringem Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls im Fall 15 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2010 ausgeführt:
"Hinsichtlich des Falles 15 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte und seine Mittäter aus dem Bürogebäude, in welches sie gewaltsam eingedrungen waren, einen verschlossenen Tresor entwendeten, in dem sie Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände vermuteten. Tatsächlich befanden sich in dem Tresor nur Papiere der geschädigten Firma. Der Tresor wurde sodann in einem See versenkt.
Diese Feststellungen belegen einen vollendeten schweren Bandendiebstahl nicht. Will sich der Täter, wie hier, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein den vermuteten Inhalt aneignen, so fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme. Es liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des Täters fehlgeschlagener - Versuch vor .
Der Senat kann den Schuldspruch selbst abändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Das Gericht hat für diese Tat eine Einzelstrafe in Höhe von neun Monaten verhängt (UA S. 39). Unter Berücksichtigung der von der Strafkammer für die im Versuchsstadium stecken gebliebenen Fälle 13 und 24 verhängten Strafen von sieben und acht Monaten (UA S. 40) kann der Senat selbst entscheiden und analog der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten erkennen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kammer bei richtiger Beurteilung der Tat (nur) als Versuch eine noch niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch nicht berührt. Angesichts der Summe der vom Landgericht für die 31 Taten verhängten Einzelstrafen ist ein Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um zwei Monate auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgeschlossen."
Dem schließt sich der Senat an.
Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den Kosten des Revisionsverfahrens zu entlasten.
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BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen , des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls in einem Fall schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich in geringem Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.
- 2
- Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls im Fall 15 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2010 ausgeführt: "Hinsichtlich des Falles 15 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte und seine Mittäter aus dem Bürogebäude, in welches sie gewaltsam eingedrungen waren, einen verschlossenen Tresor entwendeten, in dem sie Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände vermuteten. Tatsächlich befanden sich in dem Tresor nur Papiere der geschädigten Firma. Der Tresor wurde sodann in einem See versenkt (UA S. 18).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst abändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Das Gericht hat für diese Tat eine Einzelstrafe in Höhe von neun Monaten verhängt (UA S. 39). Unter Berücksichtigung der von der Strafkammer für die im Versuchsstadium stecken gebliebenen Fälle 13 und 24 verhängten Strafen von sieben und acht Monaten (UA S. 40) kann der Senat selbst entscheiden und analog der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten erkennen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kammer bei richtiger Beurteilung der Tat (nur) als Versuch eine noch niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch nicht berührt. Angesichts der Summe der vom Landgericht für die 31 Taten verhängten Einzelstrafen ist ein Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um zwei Monate auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgeschlossen (vgl. Senat, ebd.)."
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- Dem schließt sich der Senat an.
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- Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den Kosten des Revisionsverfahrens zu entlasten (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 25 f.).
Franke Mutzbauer
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.