Schwerkranke: Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung

28.11.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Awälte in Berlin Mitte
Auch Schwerkranke können sich auf das Grundrecht der Eheschließung berufen.

Das unterstrich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der unter dem sog. Korsakow-Syndrom litt. Hierbei kann sich der Patient nichts merken. Er stand deswegen in medizinischer Behandlung. Nach seiner standesamtlichen Hochzeit im Pflegeheim erhob die zuständige Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung Klage auf Aufhebung der Ehe. Entsprechend hob das Amtsgericht die Ehe auf. Dagegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat die Eheaufhebungsklage abgewiesen, sodass die Ehe weiter besteht. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur Eheschließung. Eine einmal geschlossene Ehe könne deshalb nur aufgehoben werden, wenn bei einem Ehegatten am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung der Eheschließung und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt war. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächtnisleistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Der Ehemann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Die Standesbeamtin habe sich vor der Eheschließung die Atteste der behandelnden Ärzte vorlegen lassen. Zudem habe sie den Ehemann vor der Trauung dazu befragt, ob er wisse, weshalb sie hier sei. Hierauf habe er derart reagiert, dass sie keine Zweifel gehabt habe, dass er die für die Eheschließung notwendige Geschäftsfähigkeit besitze (OLG Brandenburg, 13 UF 55/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Brandenburg: Urteil vom 07.07.2010 - 13 UF 55/09

Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2. wird die Klage des Antragstellers auf Aufhebung der am ... 2008 vor der Standesbeamtin des Standesamtes in … (Heiratsregister-Nr. .../08) geschlossenen Ehe des Antragsgegners zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Gründe

Die Antragsgegnerin zu 2. und der Antragsgegner zu 1. haben am ... 2008 die Ehe geschlossen, deren Aufhebung der Antragsteller begehrt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Ehe gemäß § 1313 BGB aufgehoben, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen der §§ 1304, 1314 Abs. 1 BGB vorliegen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Antragsgegner zu 1. infolge seiner krankhaften Störung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erfassen und seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin zu 2., die als Betreuerin für den Antragsgegner zu 1. vom Amtsgericht bestellt worden war, und zwar für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Finanzen und sonstige Vermögensangelegenheiten, Rentenangelegenheiten, Post- und Fernmeldekontrolle sowie Behördenvertretung. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Antragsgegnerin zu 2. aus, das Amtsgericht habe die Zeugenaussagen der Dres. Ho. und A. falsch gewürdigt. Im Übrigen habe es aber auch auf lange zurückliegende Sachverständigengutachten seine Entscheidung gestützt, während es ausschließlich auf den geistigen Zustand des Antragsgegners zu 1. im Zeitpunkt der Eheschließung angekommen sei.


Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin zu 2. ist zulässig.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und muss zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Der Antragsteller hat beide Ehegatten verklagt mit der Folge, dass sie notwendige Streitgenossen sind (§ 62 ZPO). Das hier von der Antragsgegnerin zu 2. eingelegte Rechtsmittel kommt mithin allen Streitgenossen zugute, hier also auch dem Antragsgegner zu 1.

Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht ist es nicht gerechtfertigt, die Ehe, die die Antragsgegner zu 2. und zu 1. geschlossen haben, aufzuheben, denn dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der §§ 1314 Abs. 1 i. V. m. § 1304 BGB am Tage der Eheschließung, dem 21. Oktober 2008, vorgelegen hätten, der Antragsgegner zu 1. also an diesem Tage geschäftsunfähig gewesen wäre.

Die Verwehrung der Eheschließung mangels Geschäftsfähigkeit betrifft die verfassungsrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit (Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG) des Antragsgegners zu 1. Die Frage der Ehegeschäftsunfähigkeit hängt nicht allein von der Intensität der Geistesstörung ab, sondern von der Frage, ob die Geistesstörung die Einsicht in die Bedeutung der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt.

Geschäftsunfähig ist, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als „Ehegeschäftsfähigkeit“ zu beurteilen. Bei der Ehegeschäftsfähigkeit geht es um ein besonderes „Rechtsgeschäft“, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt wird. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstreckt und ob der Ehewillige insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und zur freien Willensentscheidung in der Lage ist, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der vorbenannten Entscheidung weiter ausgeführt, auch wenn bei Annahme einer partiellen Geschäftsfähigkeit eines sonst Geschäftsunfähigen im Allgemeinen Zurückhaltung geboten sei, entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken könne. Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe.

Wie der BGH bereits in seinem Urteil vom 19.06.1970 festgestellt hat, sind nach § 104 Ziffer 2 BGB für die Bewertung bzw. Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend als die Freiheit des Willensentschlusses. Es komme darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden könne, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliege und/oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst werde. Eine Person, die in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichten, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig.

Nach den vorgenannten grundsätzlichen Überlegungen, denen der Senat beitritt, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Antragsgegner zu 1. für den Zeitpunkt der Eheschließung nicht von einer Geschäftsunfähigkeit die Eheschließung betreffend ausgegangen werden.

Bereits aufgrund der Aussagen der den Antragsgegner zu 1. behandelnden Ärzte Dr. B. und A. hatte das Amtsgericht allen Anlass, jedenfalls auch die Standesbeamtin, die die Trauung vorgenommen hat, zu vernehmen.

Insbesondere der behandelnde Arzt Dr. B., der den Antragsgegner zu 1. seit ca. Mitte des Jahres 2007 kennt und ihn viele Male ambulant und auch stationär behandelt hat, hat in seiner bereits in erster Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung ausgeführt, dass der Antragsgegner zu 1. zwar unter einem Korsakow-Syndrom leide, bei dem das Kurzzeitgedächtnis des Patienten aufgehoben sei, der Patient sich also nichts merken könne. Dies sei aber bei dem Antragsgegner zu 1. - vor seiner erneuten schweren Erkrankung, die eine persönliche Anhörung durch das Amtsgericht unmöglich gemacht hat, - nicht so gewesen, die Gedächtnisleistung sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Nachdem die Medikamentation durch ihn - Dr. B. - im Jahre 2007 umgestellt worden sei, habe sich ein eindeutig besseres Bild bei dem Antragsgegner zu 1. feststellen lassen. Der Gesundheitszustand im Oktober 2008 sei jedenfalls deutlich besser gewesen, als der gegenwärtige (nach den letzten Schlaganfällen). Im Oktober 2008 sei es möglich gewesen, mit dem Antragsgegner zu 1. über die Medikamentation zu sprechen. Er habe Herrn D. beispielsweise erklärt, welche Medikamente einzunehmen seien, bzw. welche Medikamente evtl. verändert werden sollten. Hierbei seien die Gespräche zwar in sehr einfacher Art und Weise und mit sehr einfachen Worten geführt worden. Aber der Antragsgegner zu 1. habe ihn immer erkannt und habe gewusst, wer er sei und was er bei ihm mache. Er habe bei den Besuchen des Antragsgegners zu 1. auch die Antragsgegnerin zu 2. kennengelernt, die dann auch ihren Wunsch nach Heirat mit ihm erörtert habe. Zwar habe ihn der Antragsgegner zu 1. persönlich nicht auf dieses Thema angesprochen, aber sehr freudig reagiert, als er ihn selbst auf dieses Thema nach der Anfrage der Frau H. angesprochen habe. Er interpretiere die Reaktion des Patienten dahingehend, dass Herr D. durchaus in der Lage gewesen sei, einzuschätzen, dass eine Heirat etwas anderes sei, eine andere Situation als die bisherige. Es sei sein Eindruck gewesen, Herr D. habe gewusst, dass Frau H. seine Frau werden wolle. Er habe zu dieser Zeit auch am Alltagsleben teilgenommen, beispielsweise mit Fernsehen, Nachrichten und Besuchen. Man habe sich über einfache Dinge des täglichen Lebens mit ihm verständigen können, so z. B. welches Essen es gegeben habe, welche Vorhaben für den Tag noch geplant seien.

Auch die den Antragsgegner zu 1. behandelnde Hausärztin Frau Dr. A. hat ausgeführt, sie sei im Oktober der Auffassung gewesen, dass der Antragsgegner zu 1. geschäftsfähig sei. Er habe sie immer erkannt und sie als Frau Doktor angesprochen und auch seine künftige Ehefrau mit einem Spitznamen angesprochen und auch schon mal nachgefragt, wo denn seine Frau sei. Der Antragsgegner zu 1. habe auf Nachfrage ihr gegenüber auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Sie könne allerdings nicht sagen, ob der Antragsgegner zu 1. gewusst habe, welche Konsequenzen eine Heirat habe, insbesondere welche Rechte und Pflichten man mit einer Heirat eingehe.

Bereits nach den Aussagen der den Antragsgegner zu 1. behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1. den Sinn einer Ehe und die Veränderung in seinem Leben durch eine Eheschließung erkannt hat und begreifen konnte. Soweit die Mediziner die Fähigkeiten des Antragsgegners zu 1. auf eine Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen einer Ehe verneint haben, ist dies nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt bei der Frage der Ehegeschäftsfähigkeit. Denn trotz erheblicher Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Übrigen, kann nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine partielle Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 Ziffer 2 BGB für die Eheschließung gegeben sein. Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen. Den Aussagen der den Antragsgegner zu 1. behandelnden Ärzten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsgegner zu 1. sich unter einer Ehe etwas vorstellen konnte, auch wenn er die rechtlichen Konsequenzen, also die Rechte und Pflichten, die mit einer Heirat einhergehen, nicht mehr überblicken konnte. Hierauf kommt es aber - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidend an.

Letzte Zweifel an der Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmtheit der Entscheidung wurden aber durch die vom Senat gehörte Standesbeamtin Frau R. ausgeräumt. Sie hat glaubhaft bekundet, dass nach ihrem Eindruck der Antragsgegner zu 1. am Tage der Eheschließung die an ihn gerichteten Fragen betreffend die Eheschließung verstanden habe und aus ihrer Sicht keine Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestanden.

Die Ausführungen der Standesbeamtin Frau R. waren schon deshalb als glaubhaft und sie selbst als glaubwürdig anzusehen, weil sie nach ihrer eigenen Schilderung die ursprünglich schon für Anfang September 2008 geplante Eheschließung zunächst abgelehnt hatte, da der Antragsgegner zu 1. zum damaligen Zeitpunkt starke Schmerzmittel nehmen musste und deshalb die Gefahr bestand, dass er die Tragweite der Eheschließung aufgrund der Medikamente nicht erfassen könnte. Darüber hinaus hat sie nach Vorlage des Attestes des Dr. B. um ein weiteres Attest des gegenwärtig den Antragsgegner zu 1. behandelnden Arztes gebeten und sich entsprechend ein Attest der Frau Dr. A. vorlegen lassen. Die Zeugin hat sich auch einen Vermerk gemacht, nach dessen Inhalt sie Herrn D. vor der Eheschließung ausdrücklich nochmals zu seiner Geschäftsfähigkeit befragen wollte und hat dies - nach ihren überzeugenden Bekundungen - auch an dem Tag, an dem sie den Antragsgegner zu 1. im Pflegeheim aufsuchte, getan. Herr D. habe sowohl ihre Fragen nach seiner Geschäftsfähigkeit als auch die Frage, ob er wisse, warum sie da sei, eindeutig bejaht und zudem z. B. die Frage gestellt, warum Frau H. nach der Eheschließung nicht Frau D. heißen werde. Er habe ihr auch erzählt, dass er zurzeit eine Reha mache und habe sich darüber gewundert, dass er, statt mit seinem vollen Namen zu unterschreiben auch Kreuze machen dürfe.

Nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin, die bereits von Amts wegen verpflichtet war, vor der Eheschließung die Frage der Geschäftsfähigkeit zu prüfen und die im Falle bestehender Zweifel von der Eheschließung hätte Abstand nehmen müssen (§ 1310 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz BGB), ist unzweifelhaft von der Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners zu 1. im Zeitpunkt der Eheschließung auszugehen. Die Bekundungen der Zeugin sind auch deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, weil der Standesbeamtin die Atteste der behandelnden Ärztin Frau Dr. A. und des Dr. B. vorlagen und die Trauungszeremonie wegen des Gesundheitszustandes des Antragsgegners zu 1. nicht im Standesamt, sondern im Heim des Antragsgegners zu 1. stattgefunden hat.

Es entsprach deshalb nicht nur ihren Pflichten als Standesbeamtin sich sorgfältig vor der Eheschließung von der Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners zu 1. zu überzeugen, sondern es steht aufgrund ihrer glaubhaften Aussage auch fest, dass sie dies mit der gebotenen Sorgfalt getan hat.

Entsprechend kam es nicht mehr auf die Vernehmung der bisher von keiner der Parteien als Zeugin benannten, der Eheschließung beiwohnenden Trauzeugin an. Es fehlte insoweit auch bereits an einem ausreichenden Sachvortrag.

Im Ergebnis war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag auf Aufhebung der geschlossenen Ehe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.


Gesetze

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10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1304 Geschäftsunfähigkeit


Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschrifte

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.