Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung

published on 30/05/2010 11:39
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung
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Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

KG: Urteil vom 08.10.2009 (Az: 8 U 196/07)

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung des anderen Partners (hier: Wohnhaus) mit geschaffen wurde, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht.

Zur Bemessung der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Oktober 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.328,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.121,05 EUR seit dem 23.09.2004 und aus 1.207,08 EUR seit dem 22.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.


Gründe

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 05. Oktober 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Kläger verfolgt mit der Berufung nur noch die Zahlungsansprüche weiter.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt zur Begründung der Berufung weiter vor:

Die Beklagte habe erstinstanzlich wahrheitswidrig behauptet, dass sie sowohl die Kosten für den Aufbau ihres Geschäftsbetriebes und dessen Einrichtung als auch die Eigenmittel für den Erwerb des Hausgrundstücks K. und die danach getätigten Investitionen allein aufgebracht habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte durch ihre Berufstätigkeit die vierköpfige Familie allein finanziert habe und dass die von der Mutter des Klägers überwiesenen Beträge bei Kauf des Hausgrundstücks bereits verbraucht gewesen seien. Das Landgericht sei jedoch der Argumentation der Beklagten gefolgt, ohne die von beiden Parteien für den jeweiligen Sachvortrag angebotenen Beweise zu erheben. Im Einzelnen führt der Kläger aus:

Die Geldbeträge, die im Februar und September 2000 von seiner Mutter als vorweggenommene Erbschaft für ihn, den Kläger, an die Beklagte überwiesen worden seien, seien für die restlichen Anschaffungskosten und den Umbau des Hauses K. eingesetzt worden. Die Annahme des Landgerichts, „dass nicht ausgeschlossen werden (könne), dass das Geld im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Parteien anderweitig verbraucht worden sei“, sei durch nichts belegt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, für welche konkreten Ausgaben der Betrag von 110.000 DM aufgewendet worden sein soll. Soweit die Beklagte behauptet habe, dass das Geld der Mutter durch Erwerb von Autos verbraucht worden sei, habe der Kläger dies durch umfangreiche Unterlagen widerlegt. Das Gleiche gelte für den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger verschuldet gewesen sei und nur über geringfügige Geldmittel verfügt habe.

Das Landgericht wäre insoweit verpflichtet gewesen, dem Beweisangebot des Klägers nachzugehen und der Beklagten aufzugeben, die vollständigen Kontoauszüge der B., B. und der D. für die Jahre 1997 bis 2001 vorzulegen. Die Beklagte habe in den Jahren 1997 bis 2002 keine Gewinne aus ihrem Geschäftsbetrieb erwirtschaftet, um die von ihr behaupteten Zahlungen und Investitionen vorzunehmen. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorzulegenden Geschäftsunterlagen.

Soweit das Landgericht ausführe, dass es an einem hinreichenden Vortrag dazu fehle, welche konkreten Beträge für welche Renovierungs- und Ausbauarbeiten verwendet worden seien, sei dies fehlerhaft. Unstreitig seien die Beträge der Mutter auf das Konto der Beklagten geflossen und zum Zwecke der Erzielung von Zinsgewinnen hin und her bewegt worden. Erst nach Vorlage der Kontoauszüge durch die Beklagte könne nachvollzogen werden, welche Beträge für welche Investitionen und Kosten verwendet worden seien.

Noch durch ihren vormaligen Bevollmächtigten habe die Beklagte anerkannt, dass der Kläger sich mit erheblichen Beiträgen an der Renovierung und dem Umbau des Anwesens K. beteiligt habe. Die enge wirtschaftliche Verflechtung sei dadurch bewiesen, dass der Kläger unstreitig Kontovollmacht über die Konten der Beklagten gehabt habe und die Zulassung der Kraftfahrzeuge ausschließlich auf den Namen der Beklagten erfolgt sei, obwohl die Kaufpreise aus dem Vermögen des Klägers gestammt hätten. Ferner habe der Kläger die Mithaftung gegenüber den Banken übernommen und das eine Darlehen basiere auf einem vom Kläger vorfinanzierten Bausparvertrag.

Der Kläger habe in dem Zeitraum von Frühjahr 2001 bis August 2004 insgesamt 1.848 Arbeitsstunden am Hausgrundstück der Beklagten geleistet.

Hinsichtlich des Teilbetrages von 38.346,89 EUR (75.000 DM) stützt der Kläger seinen Anspruch zunächst auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch seiner verstorbenen Mutter. Zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten sei ein Darlehensvertrag dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das auf ihrem Konto mit der Zahlungsbestimmung „Kredit“ überwiesene Geld angenommen habe. Die Schwester des Klägers - als Miterbin nach der verstorbenen Mutter - habe den Rückzahlungsanspruch an ihn abgetreten.

Der Kläger stützt den Zahlungsanspruch auch auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft, nämlich auf einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 730 ff. BGB, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ausgleichsansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Im Rahmen der Renovierung und der Ausstattung des Kosmetikgeschäfts der Beklagten habe der Kläger mindestens 15.000,00 DM eingebracht und die Beklagte habe diese Investitionen als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht. Der Wert des Geschäftsbetriebes sei nach Geschäftseröffnung im Oktober 1997 mit mindestens 50.000,00 DM zu veranschlagen, von denen der Kläger in Form von Barmitteln und Arbeitsleistungen mindestens 25.000,00 DM beigetragen habe.

Der Kläger verlangt weiterhin die Zahlung der Darlehensraten für den der Beklagten gehörenden Pkw O. Die Beklagte habe das Fahrzeug im Zeitraum von Mitte August bis Ende Oktober 2004 genutzt, er, der Kläger, hingegen nicht. Ferner stehe dem Kläger ein Erstattungsanspruch bezüglich der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.


Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 29.328,13 EUR. Der weitergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet.

Die Hilfswiderklage ist nicht begründet. Die Beklagte kann vom Kläger keine monatliche Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Hauses für August 2001 bis Januar 2002 sowie Dezember 2002 bis September 2004 verlangen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 28.121,05 EUR aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien gemäß § 313 BGB.

Dem Kläger stehen Ansprüche wegen des Aufbaus des Kosmetikgeschäfts gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Kläger kann die Rückzahlung der von ihm für das Fahrzeug O. gezahlten Darlehensraten in Höhe von 612,35 EUR verlangen und ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 EUR beanspruchen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und sowie Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 und - XII ZR 39/06 sowie Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/. Bei Leistungen eines Lebenspartners, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsanspruch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist.

Ein Ausgleichsanspruch kann nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen aber erforderlich. Voraussetzung für die faktische Anwendung des Gesellschaftsrechts ist hiernach, dass „beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll. Der Umstand, dass ein Partner das Alleineigentum an dem Grundstück erwirbt, steht einem Rückgriff auf die §§ 705 ff BGB dann nicht entgegen. Die dingliche Zuordnung eines Vermögensgegenstandes kann vielmehr im Einzelfall in den Hintergrund treten, wenn eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führt, dass die Schaffung eines wirtschaftlich gemeinsamen Wertes beabsichtigt war.

Eine solche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Parteien kann in Bezug auf das im Alleineigentum der Beklagten bestehende Hausgrundstück nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat das Grundstück gemäß notariellem Kaufvertrag vom 29. März 2001 allein erworben. Soweit der Kläger behauptet, dass das Grundstück zunächst gemeinsam erworben werden sollte und auch der Kaufvertragsentwurf beide Parteien als Käufer vorsah, hat er dies nicht unter Beweis gestellt. Soweit der Kläger - von der Beklagten bestritten - vorträgt, dass er nur deswegen nicht als Käufer aufgetreten sei, weil die Beklagte Bedenken wegen Erbansprüchen des Sohnes des Klägers aus erster Ehe gehabt habe, spricht dies gerade gegen einen konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Denn der Kläger hat danach bewusst die Entscheidung getroffen, dass der Gegenstand nicht beiden Partnern gemeinsam gehören sollte. Auch aus der gemeinsamen Kreditaufnahme der Parteien für die Finanzierung des Kaufes des Hauses (Kaufpreis von 330.000,00 DM) ergibt sich nichts anderes. Nach den von der Beklagten vorgelegten drei Kreditverträgen vom 23. März 2001 mit der D. sind Darlehen insgesamt in Höhe von 350.000,00 DM aufgenommen worden. Soweit der Kläger geltend macht, dass er die persönliche Haftung für die Darlehen übernommen habe und auch die Grundschulden durch beide bestellt wurden, ist dies allenfalls ein Indiz für eine gemeinsame Wertschöpfung. Dagegen spricht aber, dass die Beklagte die Kredite unstreitig von Anfang an allein bedient hat. Obwohl die von der Mutter des Klägers gezahlten Beträge von 75.000,00 DM und 35.000,00 DM zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen eingesetzt worden sind - dazu im Abschnitt A. I. Ziff. 3 b) - so kann auch daraus nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit geschlossen werden. Denn der Kläger war wegen der möglichen Erbansprüche seines Sohnes aus erster Ehe bereit, das Hausgrundstück nicht mit zu erwerben. War der Kläger - seinen Vortrag als zutreffend unterstellt - bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfanges der behaupteten Leistungen (Geldbeträge und Arbeitsleistungen) nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.

In der Entscheidung vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - a. a. O. fordert der Bundesgerichtshof bezüglich eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. Eine solche Zweckabrede kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist ihm - wenn auch auf Vorschlag der Beklagten - zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seines Sohnes aus erster Ehe aufgrund von Erbansprüchen bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Eine konkrete Zweckabrede (etwa Zusage eines lebenslangen Wohnrechts wie in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes) hat der Kläger vorliegend weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Derjenige, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bezieht, ist für dessen Vorliegen darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger hat vorgetragen, dass er vom Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen sei. Dies kann vorliegend im Hinblick auf die Entwicklung der Beziehung der Parteien und der Gestaltung des Zusammenlebens angenommen werden. Die Parteien lernten sich Ende 1996 kennen, bereits Anfang 1997 zog die Beklagte gemeinsam mit ihrem Sohn in die Wohnung des Klägers ein. Am 17. August 1998 wurde die gemeinsame Tochter der Parteien geboren. Ende Juni 2000 zogen die Parteien in ein Haus in D. (zur Miete mit Kaufoption). Im März 2001 kaufte die Beklagte das Haus in der K., das von beiden Parteien bewohnt wurde bis die Lebensgemeinschaft dann im September 2004 beendet wurde. Danach haben die Parteien eine gemeinsame Lebensplanung unternommen und sind offenbar übereinstimmend von einem fortdauernden Zusammenleben ausgegangen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger zwischenzeitlich von Januar 2002 bis Sommer oder Dezember 2002 (der Zeitraum ist zwischen den Parteien streitig) ausgezogen war. Insoweit handelte es sich offenbar um eine zeitweilige Krise der Parteien. Das Zusammenleben seit 1997 über fünf Jahre und danach von weiteren zwei Jahren zeigt, dass beide Partner eine gemeinsame Lebensplanung unternommen haben.

Die in diesem Fall in Betracht kommende Rückabwicklung nach § 313 BGB hat nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalleistungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beträge übernimmt. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückzuerstatten oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass ein korrigierender Eingriff grundsätzlich nur gerechtfertigt ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Es sind danach nur solche Leistungen auszugleichen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen ist sowie zu berücksichtigen, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. Im Regelfall kommt dann ein Ausgleich in Geld in Betracht. Die Bemessung des Ausgleichsanspruches hat im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO analog den Grundsätzen zu erfolgen, die für die ehebezogenen Zuwendungen gelten. Es kommt bei der Ausbau eines Anwesens auf die Art der erbrachten Leistungen und die finanziellen Beiträge zum Ausbau an.

Bezüglich der geleisteten Zahlungen von 75.000,00 DM und 35.000,00 DM besteht ein Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt von § 313 BGB. Es handelt sich insoweit um wesentliche Beträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Ausgleichspflicht auslösen.

Unstreitig ist, dass die Mutter des Klägers am 11.02/12.02.2000 einen Betrag von 75.000,00 DM auf das Konto der Beklagten bei der B. überwiesen hat. Am 31.08./01.09.2000 ist ein Betrag von weiteren 35.000,00 DM von der Mutter auf das Konto der Beklagten bei der D. überwiesen worden. Unstreitig wollte die Mutter des Klägers dem Kläger - ebenso wie dessen Schwester - die Beträge als „vorweggenommene Erbschaft“ zukommen lassen. Die Geldbeträge sind daher dem Kläger von seiner Mutter zugewendet worden und stellen sich im Verhältnis zur Beklagten als Zuwendungen des Klägers dar. Davon gehen die Parteien auch übereinstimmend aus.

Soweit der Kläger hinsichtlich des Betrages von 75.000,00 DM auch den Abschluss eines Darlehensvertrages behauptet, schlösse dies zwar einen Anspruch aus § 313 BGB aus. Der Kläger hat aber einen Darlehensvertrag - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - zwischen seiner Mutter und der Beklagten nicht schlüssig behauptet. Nach seinem eigenen Vortrag hat es eine konkrete Absprache zwischen der Beklagten und seiner Mutter über die Hingabe eines Darlehens nicht gegeben. Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass dadurch, dass die Beklagte das auf ihrem Konto mit der Zahlungsbestimmung „Kredit“ eingegangene Geld entgegen genommen habe, ein Darlehensvertrag mit der Mutter des Klägers zustande gekommen sei. Weder kann aus dem im Überweisungsträger eingetragenen Verwendungszweck „Kredit“, der auf dem Kontoauszug der Beklagten übernommen worden ist, ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gesehen werden, noch liegt in der Entgegennahme des Geldes eine Willenserklärung zur Annahme eines etwaigen Angebots. Im Übrigen spricht auch der eigenen Vortrag des Klägers (von der Beklagten eingeräumt), wonach das Geld als vorweggenommene Erbschaft seiner Mutter - ebenso in gleicher Höhe an seine Schwester - geflossen ist, gegen den Abschluss eines Darlehensvertrages.

Der Kläger macht geltend, dass diese Beträge für die restlichen Anschaffungskosten sowie den späteren Ausbau des Hauses und der Modernisierung verwendet worden sind. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Derjenige, der Rückgewähr verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für eine Ausgleichspflicht und deren Bemessung maßgebend sind. Zunächst spricht die zeitliche Nähe zwischen der Überweisung des Geldes (Februar und September 2000) zum Erwerb des Hauses (März 2001) und dem sich anschließenden Umbau (Rechnungen ab Mai 2001) dafür, dass das Geld für den Umbau eingesetzt worden ist. Nach den von den Parteien eingereichten Unterlagen sind ohne den Kaufpreis von 330.000,00 DM bis 2001 Kosten von insgesamt 156.359,26 DM für das Haus (Investitionen und diverse Nebenkosten) aufgewendet worden. Die von beiden Parteien aufgenommenen Kredite, die die Beklagte unstreitig allein bedient hat und noch bedient, beliefen sich auf 350.000,00 DM. Daraus ergibt sich, dass die Parteien insgesamt noch einen Barmittelbetrag von 136.359,26 DM aufgebracht haben. Insoweit bewegt sich dieser Betrag in der Größenordnung des vom Kläger an die Beklagte zugewendeten Betrages. Dies spricht bereits dafür, dass die Gelder des Klägers auch für das Haus verwendet worden sind.

Nach Auflage des Senats hat die Beklagte die Kontoauszüge für die Konten bei der B., D. und B. für den Zeitraum von 01. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 vorgelegt. Nach den Kontoauszügen bei der B. und der B. war der Betrag in der Größenordnung von 100.000,00 bis 110.000,00 DM bei Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück am 29. März 2001 vorhanden. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Kontobewegungen:

Nach dem Kontoauszug vom 29. Februar 2000 der B. wies das Konto per 31.01.2000 ein Kontostand von 10.544,30 DM aus. Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie 20.000 DM am 17.01.1999, 5.000 DM am 24.03.1999 und 10.000 DM am 29.09.1999 auf dieses Konto eingezahlt habe, mag dies zwar zutreffen. Auf diesem Konto befanden sich aber Anfang 2000 nur noch 10.544,30 DM, im Übrigen war das Geld offensichtlich verbraucht oder zurücküberwiesen. Die Beklagte hat nach dem Kontoauszug der B. vom 29.02.2000 den Betrag von 75.000,00 DM von der B. (dort eingegangen aufgrund Überweisung der Mutter des Klägers am 11.02.2000) auf das Konto bei der B. weitergeleitet. Die Beklagte hat dann am 02.03.2000 den Betrag von 50.000,00 DM vom Konto der B. auf das Konto der B. zurücküberwiesen (dort eingegangen am 03.03.2000). Zwar ist dann am 21. März 2000 vom Geschäftskonto der Beklagten bei der B. ein Betrag von 50.000,00 DM auf das Konto bei der B. eingegangen. Der Kläger hat bestritten, dass dieser Betrag aus dem Bestand der Beklagten stammt und behauptet, dass es sich insoweit um den Betrag handelt, den die Beklagte zuvor auf das Konto bei der B. überwiesen hatte. Nach dem Kontoauszug der B. vom 08.03.2000 ist der Betrag von 50.000,00 DM dort am 06.03.2000 wieder abgegangen, wobei sich mangels Angabe auf dem Kontoauszug hier nicht entnehmen lässt, wohin der Betrag überwiesen worden ist. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass dieser Betrag auf das Geschäftskonto der Beklagten bei der B. weitergeleitet worden ist und später am 21.03.2000 wieder auf das Konto bei der B. überwiesen worden ist. Die Beklagte hat dies zwar in Abrede gestellt. Dieses Bestreiten ist unerheblich. Denn die Beklagte hat nicht im Einzelnen unter Vorlage von Belegen vorgetragen, wohin der Betrag am 06.03.2000 vom Konto der B. überwiesen worden ist, und auch nicht erklärt, woher das am 21. 03.2000 wieder auf dem Konto der B. eingegangene Geld stammen soll. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage eines Kontoeröffnungsantrages bei der B. vom 26.02.2003 vorgetragen hat, dass das Konto mit der Nr. ... erst zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist, ist ihr Vortrag widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Denn nach dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug der B. vom 31.03.2000 erfolgte die Überweisung von einem Konto bei der B. mit genau dieser Kontonummer. Der Betrag von 35.000,00 DM (ebenfalls gezahlt auf das Konto bei der B.) wurde mit Eingang am 07.09.2000 auf das Konto der B. überwiesen. Am 31. März 2001 wies das Konto bei der B. ein Guthaben von 102.267,22 DM auf.

Die Kontobewegungen auf dem Konto der D. ab Kauf des Hauses am 29. März 2001 belegen, dass von diesem Konto der Beklagten in erheblichem Umfang die Investitionen in das Haus bestritten worden sind. Das Konto wies per 01.03.2000 einen Kontostand von 0,00 DM auf. Auf das Konto wurden dann bis zum Hauskauf Überweisungen vom Konto der B. zugunsten dieses Kontos getätigt und auch entsprechende Rücküberweisungen. Am 10.04.2001 erfolgte eine Überweisung in Höhe von 43.000,00 DM vom Konto der B.. Am 11.04.2001 erfolgte davon die Anzahlung für das Haus in Höhe von 30.000,00 DM. Auch aus den nachfolgenden Kontobewegungen auf dem Konto der D. im Jahre 2001 lässt sich entnehmen, dass diverse Kosten im Zusammenhang mit dem Haus und dessen Umbau hiervon bezahlt worden sind. Damit korrespondieren zugleich die Überweisungen vom Konto der B. in Höhe von insgesamt 39.011,80 DM und der Eingang der Verkaufserlöse aus den Verkäufen der beiden Fahrzeuge in Höhe von 42.000,00 DM (zweimal 10.000,00 und 22.000,00 DM). Das Konto bei der B. wies zum 28.12.2001 dann auch nur noch ein Guthaben von 2.332,55 EUR auf.

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Geldbeträge von der Mutter des Klägers bereits bei Erwerb des Hauses im März 2001 aufgebraucht gewesen seien, kann dies aus den dargestellten Kontobewegungen nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagte behauptet, dass hiervon ein M. für 52.000 DM gekauft worden sei, trifft dies offensichtlich nicht zu. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass dieses Fahrzeug bereits am 06.12.1999 gekauft worden sei. Dies hat die Beklagte zuletzt eingeräumt und geltend gemacht, dass ein Fahrzeug C. in Zahlung gegeben worden sei und sich daraus nicht ergebe, dass die Zahlung des restlichen Kaufpreises nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Konkretes trägt die Beklagte nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass die von der Mutter des Klägers überwiesenen 110.000,00 DM hierfür nicht verwendet worden ist. Im Übrigen ist dieses Fahrzeug unstreitig für 30.000,00 DM wieder veräußert worden und ein Teilerlös von 22.000,00 DM am 05. 07.2001 auf dem Konto der D. eingegangen. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, dass im März 2000 ein Pkw M. von diesem Geld erworben worden sei, ist auch dies im Ergebnis wenig bedeutsam. Am 11.04.2000 ist ein Betrag von 35.000,00 DM vom Konto der B. auf das Konto bei der D. überwiesen worden. Dieser Betrag ist dann offenbar am 13.04.2000 bar abgehoben worden und für den Kauf des Fahrzeuges verwendet worden. Aber auch dieses Fahrzeug ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers am 30.04.2001 für 30.000,00 DM verkauft worden. Am 04.05.2001 und am 20.06.2001 sind Teilbeträge von jeweils 10.000,00 DM auf dem Konto der D. eingegangen. Das Geld ist also wieder zumindest teilweise an die Beklagte zurückgeflossen.

Die Aufwendungen für Anschaffungen von Möbeln (Schlafzimmer 5.221,00 DM und kleinere Rechnungen bis zu insgesamt 2.570,85 DM) sowie die Gartengestaltung in D. von 8.000,00 DM sind Ausgaben, die überwiegend vom laufenden Einkommen zu begleichen gewesen sind. Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie regelmäßig Zahlungen auf das Konto vorgenommen habe und auch die monatliche Miete von 1.400,00 DM für das Haus in D. (insgesamt 18.000,00 DM) vom Konto bei der D. bezahlt worden ist, sind diese Positionen zwar bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeneinander aufzurechnen. Allerdings können diese Aufwendungen im Rahmen der Feststellung des Ausgleichsbetrages angemessen berücksichtigt werden.

Ein Ausgleichsanspruch des Klägers wegen der Zahlungen ist auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil es sich um Einmalleistungen handelt und der Kläger im Übrigen nicht zu den laufenden Kosten beigetragen hätte und nur die Beklagte die Aufwendungen des täglichen Bedarfs gedeckt hätte.

Die Parteien haben nach entsprechender Auflage des Senats ihre Einkommenssituation durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen und Einkommensteuerbescheiden für den Zeitraum von 1997 bis 2001 belegt. Danach hatte der Kläger im Jahre 1997 noch ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.600,00 DM und in den nachfolgenden Jahren verringerte sich sein Einkommen auf 1.500,00 DM bis 1.700,00 DM (auch unter Berücksichtigung der Unterhaltspfändungen), weil der Kläger seinerzeit nur noch teilzeitbeschäftigt war. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er die Teilzeitbeschäftigung wegen der notwendigen Betreuung der Kinder aufgenommen habe. Soweit die Beklagte dies pauschal bestreitet, ist dies unerheblich. Offenbar ist die Reduzierung der Arbeitszeit in der Phase der intakten Lebensgemeinschaft im Einverständnis beider erfolgt. Ferner hat der Kläger auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausumbau erbracht, deren genauer Umfang streitig ist. Die Beklagte hatte in den Jahre 1997 und 1998 aus dem Gewerbetrieb nur Negativeinkünfte, nachfolgend erhöhten sich ihre monatlichen Einkünfte auf 850,00 DM (1999), 2.500,00 DM (2000) und 4.000,00 DM (2001). Aus den dargestellten Einkommensverhältnissen lässt sich entnehmen, dass die Beiträge beider Lebenspartner zur gemeinsamen Lebensführung in keinem unangemessenen Verhältnis standen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Nach dieser Rechtsprechung des BGH ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei geschiedenen Eheleuten eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Hierzu gehören die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und die beiderseitigen Einkommensverhältnisse. Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichts hinsichtlich ehebezogener Zuwendungen wurden Ausgleichsansprüche in Höhe von 1/4 bis 1/2 der Zuwendungen zuerkannt.

Maßgebend ist insoweit auch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. Für den Zeitraum des Bestandes der Beziehung (hier bis 2004) ist der Zweck erreicht. Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückzuerstatten ist; denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu entziehen. Der Ausgleichsanspruch ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Bemessung der Höhe ist Ausgangspunkt der Wert der zukünftig weggefallenen Mitbenutzung des Hauses durch den Kläger, wobei obere Grenze des durch Zahlung in Geld zu erfüllenden Ausgleichsanspruchs der Betrag ist, um den das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft noch gemehrt war. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich einen Anteil von 110.000,00 DM zu den Gesamtkosten des Hauses von ca. 490.000,00 DM (330.000,00 DM Kaufpreis und ca. 160.000,00 DM Umbau- und andere Kosten) beigesteuert hat. Der Senat nimmt unter Anwendung der Grundsätze nach § 287 ZPO an, dass die Ausbauleistungen im Wert von ca. 132.000,00 DM (ohne Nebenkosten Makler, Notar, Justizkassen u. a.) nicht zu einer Wertsteigerung genau in gleicher Höhe geführt haben. Im Hinblick auf die Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt im Zeitraum bis 2004, der im Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufes der Immobilie leicht fallend war, kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Wertzuwachs insgesamt zu einer Vermögensvermehrung bei der Beklagten in annähernden Höhe der Zuwendung von 110.000,00 DM eingetreten ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Investitionen zur Wertsteigerung des Hausgrundstückes geführt haben. Da Maßstab für den Ausgleichsanspruch die Grundsätze der Billigkeit sind, sind auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Erhaltung oder Verschönerung des Anwesens gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einen Wertzuwachs als solches niedergeschlagen haben. Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck der Zuwendung bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft im Ende 2004 etwa nur vier Jahre (mit Unterbrechung durch Auszug des Klägers im Jahre 2002 für ½ oder ¾ Jahr erreicht wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte während der Dauer der Lebensgemeinschaft einen eigenen Gewerbebetrieb aufgebaut hat, dessen Erträge auch künftig ihrem Lebensunterhalt dienen. Der Kläger hingegen ist weiterhin im abhängigen Arbeitsverhältnis mit nur geringerem Einkommen beschäftigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mit Arbeitsleistungen am Aus- und Umbau beteiligt hat. Zwar kann insoweit ein gesonderter Ausgleichsanspruch nicht festgestellt werden, auch sind die Leistungen ihrem Umfange nach überwiegend streitig. Die Beklagte räumt aber ein, dass der Kläger sich - ihrer Darstellung nach in geringerem Umfange - beteiligt hat. Ferner sind die Vermögensverhältnisse der Parteien insgesamt in die Abwägung mit einzubeziehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die für die Vermögensverhältnisse beider Parteien hohen Geldbeträge von 110.000,00 DM zugewendet hat. Über weitere nennenswerte Ersparnisse verfügten die Parteien nicht.

Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie zumindest ab 2001 über ein doppelt so hohes Einkommen wie der Kläger verfügt hat. Ferner ist in die Gesamtabwägung einzubeziehen, dass die Miete von monatlich 1.400,00 DM für das Haus in D., das die Parteien ab Juni 2000 bis zum Einzug in das neue Haus im Sommer 2001 (der genaue Zeitpunkt ist streitig) bewohnt haben, auch von dem Konto der Beklagten bei der D. bezahlt wurde und auf dieses Konto Einzahlungen der Beklagten im Zeitraum von März 2000 bis Dezember 2001 in einer Größenordnung von bis zu 40.000,00 DM erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hält der Senat vorliegend einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50% der Zuwendung von 110.000,00 DM = 56.242,11 EUR, davon ½ = 28.121,05 EUR für angemessen.

Soweit Ausgleich von Arbeitsleistungen des Klägers verlangt wird, ist der Vortrag des Klägers angesichts des Bestreitens und des Gegenvortrags der Beklagten weiterhin nicht ausreichend spezifiziert. Der Kläger hat - nach entsprechender Auflage des Senats vom 20. November 2008 - weiterhin nur pauschal vorgetragen, dass er im Zeitraum von Frühjahr 2001 bis August 2004 1.848 Arbeitsstunden für verschiedene Arbeiten ausgeführt haben will. Die Beklagte bestreitet die aufgelisteten Arbeiten, den behaupteten Arbeitsumfang und die angegebenen Arbeitsstunden. Die Beklagte hat nur hinsichtlich eines geringen Umfanges eine Tätigkeit des Klägers eingeräumt. Der Kläger hat beispielsweise 100 Stunden für die Planung der Finanzierung, Einholung mehrerer Angebote und Planung des Umbaus und Mitwirkung bei der Architektenplanung angegeben, ohne näher darzulegen, welche Tätigkeiten genau er hier entfaltet haben will. Die angegebene Stundenzahl von pauschal 100 - wann genau - erscheint gegriffen. Dies trifft auch auf die pauschal angesetzten 200 Stunden für das Freimachen des vorderen Grundstücksteiles und das Entfernen von Sträuchern und Büschen sowie der 336 Stunden für das Freimachen des hinteren Grundstücksteils zu. Soweit der Kläger 200 Stunden für Zuarbeiten für die einzelnen Firmen während der gesamten Bauphase ansetzt, bleibt hier unklar, welche Tätigkeiten genau der Kläger ausgeführt haben will. Die Stundenzahl ist wiederum nur pauschal auf den gesamten Zeitraum von über drei Jahren behauptet. Soweit die Beklagte die Ausführung von weiteren Arbeiten bestreitet und behauptet, dass Dritte oder sie selbst die Arbeiten ausgeführt hätten, hätte der Kläger nunmehr im Einzelnen darlegen müssen, wann - zumindest unter Eingrenzung des Zeitraumes - er welche Arbeiten ausgeführt hat, und hierfür Beweis antreten müssen. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Soweit die Beklagte teilweise einräumt, dass der Kläger bestimmte Arbeiten allein oder mit ihr gemeinsam ausgeführt hat, ist die Stundenzahl bestritten. Da die Stundenzahlen auch nur pauschal behauptet werden, reicht einfaches Bestreiten aus. Danach sind die behaupteten Arbeitsleistungen insgesamt erheblich bestritten, ein weitergehenden Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB in einer bestimmten Höhe kann nicht festgestellt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein korrigierender Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze ist hinsichtlich der vom Kläger durchgeführten Arbeiten - soweit diese von der Beklagten eingeräumt werden - nicht überschritten und die Arbeiten rechtfertigen daher keinen Ausgleich, zumal einem verstärkten häuslichen Einsatz des Klägers eine umfangreichere und zunehmend einträgliche Berufstätigkeit der Beklagten gegenüberstand.

Der Kläger kann gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausbau des Kosmetikgeschäfts - so für die Geschäftsrenovierung und -ausstattung von 15.000 DM = 7.669,38 EUR und Arbeitsleistungen im Wert von 5.000,00 EUR - mit Erfolg durchsetzen. Dem Kläger stehen insoweit keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche gemäß den §§ 730 ff. BGB und auch keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.

Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass eine gemeinsame Wertschöpfung der Parteien beabsichtigt war. Besondere Absprachen zwischen den Parteien sind nach dem Vortrag des Klägers nicht getroffen worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger für das Geschäft der Beklagten überobligatorische Beiträge geleistet hat, die die Annahme nahe legen, dass der Kläger wirtschaftlich beteiligt sein sollte. Der Kläger hat nur pauschal behauptet, dass er „mindestens einen Betrag von 15.000,00 DM“ für die Anschaffungen des Geschäfts beigesteuert hat. Die Beklagte hat dies bestritten und ihrerseits behauptet, dass sie insgesamt selbst 24.500,00 DM investiert hat. Der Kläger hat für seine - unsubstantiierte - Behauptung keinen Beweis angetreten. Ob der Kläger über entsprechende finanzielle Mittel verfügte, was er mit Kopien aus Kontoauszügen vom 15. August 1997, 27. Oktober 1997 und 19. März 1998 zu belegen sucht und die Beklagte - u. a. mit dem unwidersprochenen Hinweis auf einen abzulösenden Kredit für einen F. - bestreitet, kann dahin stehen. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitsleistungen des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass diese in einem solchen Umfange erbracht worden sind, die eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Parteien rechtfertigen würde. Im Übrigen hat die Beklagte eine Rechnung des Klägers vom 10. Dezember 2002 vorgelegt, wonach der Kläger der Beklagten „für den Umbau und Renovierung“ des Kosmetikgeschäfts 1.500 EUR berechnet hat. Die Beklagte hat diesen Betrag nach dem Kontoauszug der D. vom 19.12.2002 auch bezahlt. Die Forderung in Bezug auf Arbeitsleistungen des Klägers ist daher infolge Erfüllung erloschen.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB sind nicht gegeben, weil es insoweit an eine Zweckabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt. Der Kläger hat auch einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht schlüssig behauptet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Geldmittel in der behaupteten Höhe („mindestens 15.000 DM“?) in das Geschäft gesteckt hat. Bereits der Höhe nach handelt es sich nicht um einen Betrag, der ausgleichspflichtig im Sinne der genannten Rechtsprechung wäre. Denn ein Ausgleichsanspruch kommt - wie dargelegt - nur für wesentliche Leistungen in Betracht, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögenswerte nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Abgesehen davon, dass er für seine Arbeitsleistungen aufgrund der Rechnung vom 10. Dezember 2002 bezahlt worden ist, hat er auch nicht konkret dargelegt, in welchem Umfange das Vermögen der Beklagten noch vermehrt ist und in welcher Höhe die Beklagte Kosten einer fremden Arbeitskraft erspart haben soll.

Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Darlehensraten für den Kredit zur Anschaffung des Pkw O. für den Zeitraum vom Auszug (15. September 2004) bis November 2004, nämlich für 2,5 Monate verlangen. Unter Berücksichtigung einer Monatsrate von 244,94 EUR besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 612,35 EUR.

Für die Frage der Ausgleichspflicht für Tilgungsleistungen bei der Kreditaufnahme durch beide Partner nach Beendigung der Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung das durch die wirtschaftliche und persönliche Beziehung geprägte Innenverhältnis der Partner entscheidend. Maßgebend ist der Verwendungszweck, nicht der Zeitpunkt der Leistung. Hinsichtlich der Ausgleichspflicht wird zunehmend eine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der künftig fällig werdenden Kaufpreisrestschuld desjenigen Lebensgefährten angenommen, in dessen wirtschaftlichem Interesse die Kreditaufnahme lag. Der Kläger hat den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag für das Fahrzeug abgeschlossen, die Beklagte ist als Eigentümerin in den Kfz-Brief eingetragen. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Beklagte Eigentümerin geworden ist. Der Kläger hat die Darlehensraten noch über die Beendigung der Lebensgemeinschaft hinaus bis November 2004 gezahlt. Dies lag im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten. Es kommt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - insoweit nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug noch nach August 2004 genutzt hat, was zwischen den Parteien streitig ist, und ob er nur die Möglichkeit hierzu hatte.

Der Beklagten steht der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 250,00 EUR für die behauptete Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger nicht zu. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch überhaupt dem Grunde nach bestünde. Die Beklagte hat indes nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger das Fahrzeug noch bis zum 24. Mai 2005 genutzt hat.

Der Kläger kann von der Beklagten ferner die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 EUR verlangen.

Der Erstattungsanspruch besteht nur hinsichtlich eines geringeren zugrunde zu legenden Wertes, weil dem Kläger Zahlungsansprüche nicht in voller Höhe zustehen. Kostenerstattung kann der Geschädigte nur insoweit verlangen als seine Forderung besteht. Unter Berücksichtigung des zuerkannten Betrages und der dem Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten mit Rechnung vom 10.11.2006 berechneten hälftigen Geschäftsgebühr ergibt sich folgende Berechnung:

bei einer Gebührenstufe bis zu 30.000,00 EUR:

1,3 Geschäftsgebühr 985,40 EUR : 2 = 492,70 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR zzgl. 16% Mwst. von 82,03 EUR = 594,73 EUR.

Zur Hilfswiderklage

Die Beklagte kann vom Kläger nicht die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung des Hauses von August 2001 bis Januar 2002 und Dezember 2002 bis September 2004 von 21.000,00 EUR verlangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausgleich nur für wesentliche Leistungen in Betracht, nicht hingegen für solche Leistungen, die wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichten. Solche Leistungen werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, sie erfüllen ihren Unterhaltszweck und können nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden. Dementsprechend kann auch für die Mitbenutzung des nur im Eigentum eines Partners stehenden Hauses Nutzungsentschädigung während der Lebensgemeinschaft nicht verlangt werden. Vorliegend ist im Übrigen im Rahmen der Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruches des Klägers berücksichtigt, dass bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft die Zuwendung ihren Zweck erreicht hat und daher der Wert der Zuwendung nicht voll zurück zu gewähren ist.

Soweit die Beklagte insoweit den geltend gemachten Betrag von 21.000,00 EUR berücksichtigt wissen will, folgt der Senat dem nicht. Die Beklagte behauptet ohne nähere Darlegung, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 1.500,00 EUR betrage, so dass der Kläger monatlich 750,00 EUR zu entrichten habe. Soweit die Beklagte weiter auf die monatlichen Belastungen (Kreditraten und Nebenkosten für Grundsteuer, Wasser, Strom usw.) zur Darstellung der Vergleichsmiete abstellt, ist dies schon vom Ansatz her nicht zutreffend. Aber selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete sich in dieser Größenordnung bewegen würde, so kann dieser Betrag nicht als bloßer Rechnungsposten eingestellt werden, weil bei der Feststellung des Ausgleichsbetrages die Gesamtumstände abzuwägen sind. Dies ist im Rahmen der Entscheidung über die Klage geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).


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published on 09/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 179/05 Verkündetam: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
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Artikel zu Beratung in Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragenen Partnerschaft

Annotations

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/05 Verkündetam:
9. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde,
dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung
(§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 -
FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473
f.).

b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung
unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena
LGGera
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) übersteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Hausgrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegehrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenständen haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisionsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in Höhe von noch 93.806,25 € zuzüglich Zinsen.
2
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezogen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis Ende September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der Beklagte nach Klageerhebung nach.
4
Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend gemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 €) und Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 € ansetzt , erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe.
5
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung eines Wohnrechts zugesagt zu haben.
6
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat in Höhe der Forderung von 93.806,25 € zuzüglich Zinsen zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
9
Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die Vermögensvergemeinschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft begründet worden.
10
Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung liege nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich nicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch kein Fall groben Undanks vor.
11
Der Beklagte könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich verlangen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was üblicherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses aufzuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung - etwa 100.000 € beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ihren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die Leistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich erst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließlich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrundes. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar für möglich gehalten , dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung führe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin dem Beklagten kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
12
Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben dienende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der Beklagte habe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht einzuräumen , nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Vollziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.

14
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines Geschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden.
15
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe- gatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech- ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
16
Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
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2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe- zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJWRR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
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3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt , ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes , etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel- lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).
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4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senats- urteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
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b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben.
22
Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99).
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Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
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5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei- terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
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a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden , die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
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b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3).
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Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht , erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wonach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le- bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
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Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet (Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34).
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c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
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6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurteilung , an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen- lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.
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Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
32
In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).
33
Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.
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7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
35
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/ Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118).
36
b) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausgeschöpft.
37
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangreiche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand , dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
38
Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten - für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden.
39
c) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veranschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden.
40
8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweck- abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
41
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
42
Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich- tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).
43
Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
44
c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen , ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
45
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen /Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).
46
Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.
47
9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen , nachzuholen haben wird.
48
10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
49
Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein sollte , dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kommen könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB.
50
Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aaO Rdn. 94).
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Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 -

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.