Klimawandel: Beim Hochwasserschutz von Mieträumen muss ein Sicherheitszuschlag eingehalten werden

published on 02/07/2015 11:54
Klimawandel: Beim Hochwasserschutz von Mieträumen muss ein Sicherheitszuschlag eingehalten werden
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Mieträume, die einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, müssen zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags gegen solche Einwirkungen geschützt sein, die voraussehbar sind.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Pkw-Fahrers, der seinen Wagen in einer Tiefgarage geparkt hatte. Dort kam es bei einem Unwetter zu einer Überschwemmung. Durch das Wasser erlitt der Pkw einen Totalschaden. Die Richter am OLG stellten klar, dass Mieträume in Zeiten des Klimawandels mit immer häufiger und heftiger auftretenden Unwettern besonders gesichert sein müssten. Abgedeckt werden müsse dabei nicht nur ein Hochwasser, das den bisher bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht. Vielmehr müsse ein zusätzlicher „Sicherheitszuschlag“ berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen jedoch erfüllt. Es bestanden Sicherheitseinrichtungen, die einem Wasserstand von mehr als 80 cm über dem höchsten jemals gemessenen Hochwasser standhalten konnten. Das sei ausreichend gewesen. Mit einem Jahrhunderthochwasser, das noch darüber hinausging, musste nicht gerechnet werden. Der Autofahrer konnte daher keinen Ersatz verlangen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG München, Urteil vom 29.1.2015, (Az.: 32 U 1185/14).


Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, müssen, wenn sie bei Hochwasser nicht mehr geräumt werden können, so beschaffen sein, dass sie gegen solche Hochwasser geschützt sind, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. In der Zeit des Klimawandels bedeutet dies, dass die Mieträume nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein müssen, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht, sondern dass beim Hochwasserschutz des Gebäudes ein gewisser "Sicherheitszuschlag" zu berücksichtigen ist.

Ein Tiefgaragenstellplatz, der nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert ist, das den bis dahin verzeichneten höchsten Wasserstand von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen darf, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommt, ist nach diesen Kriterien nicht mangelhaft iSv § 536 BGB.


Gründe:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für die Beschädigung des Pkw des Klägers Ersatz zu leisten, die bei der Überschwemmung der Tiefgarage der Beklagten, in der der Wagen abgestellt war, beim Hochwasser im Juni 2013 in P. entstanden ist.

Der Kläger fuhr am 30.05.2013 um 11:01 bei einem Pegelstand der D. von 5,55 m in den Teil des Parkhauses der Beklagten ein, der nur Parkflächen im Erdgeschoß und in zwei Tiefgeschoßen beinhaltet und über keine Zufahrt zum anderen Teil des Parkhauses mit den höher gelegenen Ebenen verfügt, und stellte sein Fahrzeug auf der Ebene 0 ab.

Im Einfahrtsbereich des Parkhauses sind Schotten angebracht, auf deren mögliche Schließung bei Hochwasser durch ein Schild hingewiesen wird. Bei dem bislang höchsten Wasserstand nach Installierung dieser Schotten im Jahr 2002 in Höhe von ca. 10,80 m blieb das Parkhaus völlig trocken.

Bei einem Pegelstand von etwa 7,70 m erfolgte am 01.06.2013, gegen 20:00 Uhr die Schließung der Schotten. Danach war eine Ausfahrt aus der Garage nicht mehr möglich. Aufgrund des Weiteren Ansteigens der Donau in den folgenden Tagen drang durch die Lichtschächte an den anderen Seiten des Gebäudes Wasser in die Garage ein, während die angebrachten Schotten nach wie vor dicht blieben, und verursachte an dem Fahrzeug des Klägers mit einem Zeitwert von € 11.468,00 einen Totalschaden.

Das Landgericht P. hat mit Urteil vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, die Klage auf Schadensersatz vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten seien weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, auf die nach Nr. 5 der Vertragsbedingungen ihre Haftung beschränkt sei, vorzuwerfen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts P. vom 03.03.2014

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.468,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 958,19 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2014 Herrn Rechtsanwalt... als Insolvenzverwalter der... GmbH i. L. sowie der... GmbH den Streit verkündet. Letztere hat ihrerseits ebenfalls Herrn Rechtsanwalt... als Insolvenzverwalter den Streit verkündet. Ein Streitbeitritt ist nur durch die... GmbH mit Schriftsatz vom 08.01.2015 erfolgt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen... und... Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.10.2014 verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Schriftsätze konnten bis 15.01.2015 eingereicht werden.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag vom 30.05.2013 nicht die Verpflichtung trifft, für den Schaden am Fahrzeug des Klägers Ersatz zu leisten.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB; §§ 535, 280 Abs. 1, 276, 278 BGB scheitert bereits an einer mangelnden Pflichtverletzung, so dass es auf die Frage des Verschuldens auf Seiten der Beklagten und die vertragliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ankommt.

Nachdem der Schaden am Fahrzeug des Klägers nicht durch aktives Handeln seitens der Beklagten bzw. eines ihrer Gehilfen herbeigeführt worden ist, kommt eine Haftung nur bei einer Verletzung von vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten bzw. von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen gebotener Handlungen in Betracht, wobei zu beachten ist, dass nach den Vertrags- und Einstellbedingungen der Beklagten zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine mietvertragliche Beziehung vorliegt unter Ausschluss von Pflichten, die „über die reine Raumüberlassung“ hinausgehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die Beklagte trifft deshalb als Vermieterin des Geschädigten grundsätzlich die Pflicht, alle ihr zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihres Mieters durch eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand der Mietsache in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am 30.05.2013 um 11:01 in die Garage einfuhr, war für die Beklagte noch nicht zu erkennen, dass aufgrund der anhaltenden Regenfälle ein Pegelstand erreicht werden könnte, der über den bisher höchsten Wasserstand, dem die Schotten standgehalten hatten, weit hinausgeht.

Die erste Warnung des deutschen Wetterdienstes vor Dauerregen und Hochwassergefahr erfolgte am 30.05.2013 um 17:15 und prognostizierte einen zu erwartenden Pegelstand der Meldestufe 1. Die Beklagte traf deshalb bei Einfahrt des Klägers in die Garage keine weitere Warnpflicht, die über die Hinweise in den vorhandenen Schildern zur Möglichkeit der Schottenschließung hinausging.

Die Beklagte traf auch keine Pflicht, vor Schließung der Schotten am 01.06.2013 gegen 20:00 Uhr neben den hierzu ständig laufenden Lautsprecherdurchsagen den Kläger über Polizei und/oder Melderegister ausfindig machen zu lassen, damit er sein Fahrzeug noch entfernen könne, oder dieses selbst abschleppen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lag die amtliche Hochwasserprognose bei einem zu erwartenden Höchststand von ca. 9,00 m. Nachdem das Garagengebäude bereits einem Pegelstand von 10,80 m im Jahr 2002 problemlos standgehalten hatte, musste die Beklagte angesichts der erheblich darunter liegenden Prognose auch keine Maßnahmen zur Evakuierung noch verbliebener Fahrzeuge treffen.

Die Beklagte hätte auch bei dem weiter steigenden Hochwasser keine Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte treffen müssen.

Nach den Informationen, die die Stadt P. an die Betroffenen im Laufe des 02.06.2013 weitergeben konnte, war für den Nachmittag dieses Tages noch ein Wasserstand von bis zu 10,50 m prognostiziert. Aufgrund dieser Vorhersage, die immer noch unter dem früheren Pegelhöchststand lag, bestand keine Veranlassung, im Tagesverlauf weitere Abdichtmaßnahmen zu treffen.

Als die Stadt P. schließlich am 02.06.2013 gegen 20:00 einen neuen zu erwartenden Pegelstand von über 12 m bekannt gab, ist aufgrund der Uhrzeit und aufgrund der Gesamtsituation in der Stadt nicht davon auszugehen, dass noch irgendwelche Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte möglich und erfolgversprechend gewesen wären , da zu diesem Zeitpunkt nach Ausrufung des Katastrophenfalles für die vorhandenen Hilfskräfte die Personenrettung im Vordergrund stehen musste.

Die Beklagte haftet auch nicht aus §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, da der vermietete Stellplatz nicht mit einem anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.

Nach §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB haftet ein Vermieter auch ohne Verschulden dem Mieter auf Ersatz des Schadens, der auf solche bereits bei dem Abschluss eines Mietvertrages vorhandene Fehler der Mietsache zurückzuführen ist, die deren Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als derartige Fehler der Mietsache nicht nur solche Mängel zu verstehen, mit denen die Mietsache selbst behaftet ist, sondern auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Zustände, die mit der Mietsache zusammenhängen und sie in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen.

Daraus folgt, dass Mieträume so beschaffen sein müssen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt sind. Für Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, bedeutet dies, dass die Räume zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages gegen solche Einwirkungen geschützt sein müssen, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. In Zeiten des Klimawandels mit immer häufiger auftretenden und immer heftiger ausfallenden Unwettern müssen Mieträume deshalb nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht; vielmehr ist beim Hochwasserschutz eines Gebäudes ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu berücksichtigen.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr morgens Wasser über die Lichtschächte an den Seitenwänden des Gebäudes in die Garage eindrang und zur Überflutung und Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers führte, als nach der amtlichen Messung ein Pegelstand von etwa 11,60 m zu verzeichnen war.

Der Senat hat keine Zweifel an der Darstellung der Zeugen... und..., wonach am 02.06.2013 bis gegen 22:00 Uhr bei einem Pegelstand von 11,02 Meter noch kein Wasser in der Tiefgarage war, sondern dieses erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr durch die Lichtschächte eindrang. Beide Zeugen haben ruhig, unaufgeregt und sichtlich um zeitlich richtige Darstellung der Ereignisse bemüht, ihre Wahrnehmungen geschildert. Auch wenn die beiden Zeugen als jeweils verantwortliche Mitarbeiter von Beklagter bzw. Streitverkündeter am Verfahrensausgang nicht uninteressiert sind, hat ihr Aussageverhalten keinen Anlass gegeben, an den jeweiligen Darstellungen zu zweifeln.

Der vom Kläger angemietete Stellplatz war damit nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert, das den bisherigen höchsten Wasserstand aus dem Jahr 2002 von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen durfte, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommen konnte.

Ein derartiger „Sicherheitszuschlag“ beim Hochwasserschutz des Gebäudes und damit auch der Stellfläche ist nach Dafürhalten des Senats ausreichend, um von einer solchen Beschaffenheit der Mieträume zu sprechen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen auch unter Beachtung gesteigerter Naturereignisse gegen Eindringen von Wasser geschützt sind.

Der vom Kläger angemietete Stellplatz war daher nicht mangelhaft im Sinne von § 536 a Abs. 1 BGB, auch wenn er wider alles Erwarten dennoch durch das „Jahrhunderthochwasser“ überflutet wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Haftung bei Schaffung einer Gefahrenlage sowie zur Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Fehler der Mietsache ab.

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published on 29/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts P. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für die Beschädigung des Pkw des Klägers Ersatz zu leisten, die bei der Überschwemmung der Tiefgarage der Beklagten, in der der Wagen abgestellt war, beim Hochwasser im Juni 2013 in P. entstanden ist.

Der Kläger fuhr am 30.05.2013 um 11:01 bei einem Pegelstand der D. von 5,55 m in den Teil des Parkhauses der Beklagten ein, der nur Parkflächen im Erdgeschoß und in zwei Tiefgeschoßen beinhaltet und über keine Zufahrt zum anderen Teil des Parkhauses mit den höher gelegenen Ebenen verfügt, und stellte sein Fahrzeug auf der Ebene 0 ab.

Im Einfahrtsbereich des Parkhauses sind Schotten angebracht, auf deren mögliche Schließung bei Hochwasser durch ein Schild hingewiesen wird. Bei dem bislang höchsten Wasserstand nach Installierung dieser Schotten im Jahr 2002 in Höhe von ca. 10,80 m blieb das Parkhaus völlig trocken.

Bei einem Pegelstand von etwa 7,70 m erfolgte am 01.06.2013, gegen 20:00 Uhr die Schließung der Schotten. Danach war eine Ausfahrt aus der Garage nicht mehr möglich. Aufgrund des Weiteren Ansteigens der Donau in den folgenden Tagen drang durch die Lichtschächte an den anderen Seiten des Gebäudes Wasser in die Garage ein, während die angebrachten Schotten nach wie vor dicht blieben, und verursachte an dem Fahrzeug des Klägers mit einem Zeitwert von € 11.468,00 einen Totalschaden.

Das Landgericht P. hat mit Urteil vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, die Klage auf Schadensersatz vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten seien weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, auf die nach Nr. 5 der Vertragsbedingungen ihre Haftung beschränkt sei, vorzuwerfen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts P. vom 03.03.2014

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.468,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 958,19 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2014 Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter der ... GmbH i. L. sowie der ... GmbH den Streit verkündet. Letztere hat ihrerseits ebenfalls Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter den Streit verkündet. Ein Streitbeitritt ist nur durch die ... GmbH mit Schriftsatz vom 08.01.2015 erfolgt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.10.2014 verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Schriftsätze konnten bis 15.01.2015 eingereicht werden (Beschluss des Senats vom 02.12.2014, Bl. 185 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag vom 30.05.2013 nicht die Verpflichtung trifft, für den Schaden am Fahrzeug des Klägers Ersatz zu leisten.

1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB; §§ 535, 280 Abs. 1, 276, 278 BGB scheitert bereits an einer mangelnden Pflichtverletzung, so dass es auf die Frage des Verschuldens auf Seiten der Beklagten und die vertragliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ankommt.

a) Nachdem der Schaden am Fahrzeug des Klägers nicht durch aktives Handeln seitens der Beklagten bzw. eines ihrer Gehilfen herbeigeführt worden ist, kommt eine Haftung nur bei einer Verletzung von vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten bzw. von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen gebotener Handlungen in Betracht, wobei zu beachten ist, dass nach den Vertrags- und Einstellbedingungen der Beklagten (Anlage K 3) zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine mietvertragliche Beziehung vorliegt unter Ausschluss von Pflichten, die „über die reine Raumüberlassung“ hinausgehen.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH ZMR 2006, 675 m. w. N.).

Die Beklagte trifft deshalb als Vermieterin des Geschädigten grundsätzlich die Pflicht, alle ihr zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihres Mieters durch eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand der Mietsache in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH a. a. O.).

c) Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am 30.05.2013 um 11:01 in die Garage einfuhr, war für die Beklagte noch nicht zu erkennen, dass aufgrund der anhaltenden Regenfälle ein Pegelstand erreicht werden könnte, der über den bisher höchsten Wasserstand, dem die Schotten standgehalten hatten, weit hinausgeht.

Die erste Warnung des deutschen Wetterdienstes vor Dauerregen und Hochwassergefahr erfolgte am 30.05.2013 um 17:15 und prognostizierte einen zu erwartenden Pegelstand der Meldestufe 1. Die Beklagte traf deshalb bei Einfahrt des Klägers in die Garage keine weitere Warnpflicht, die über die Hinweise in den vorhandenen Schildern zur Möglichkeit der Schottenschließung hinausging.

d) Die Beklagte traf auch keine Pflicht, vor Schließung der Schotten am 01.06.2013 gegen 20:00 Uhr neben den hierzu ständig laufenden Lautsprecherdurchsagen den Kläger über Polizei und/oder Melderegister ausfindig machen zu lassen, damit er sein Fahrzeug noch entfernen könne, oder dieses selbst abschleppen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lag die amtliche Hochwasserprognose bei einem zu erwartenden Höchststand von ca. 9,00 m. Nachdem das Garagengebäude bereits einem Pegelstand von 10,80 m im Jahr 2002 problemlos standgehalten hatte, musste die Beklagte angesichts der erheblich darunter liegenden Prognose auch keine Maßnahmen zur Evakuierung noch verbliebener Fahrzeuge treffen.

e) Die Beklagte hätte auch bei dem weiter steigenden Hochwasser keine Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte treffen müssen.

Nach den Informationen, die die Stadt P. an die Betroffenen im Laufe des 02.06.2013 weitergeben konnte, war für den Nachmittag dieses Tages noch ein Wasserstand von bis zu 10,50 m prognostiziert. Aufgrund dieser Vorhersage, die immer noch unter dem früheren Pegelhöchststand lag, bestand keine Veranlassung, im Tagesverlauf weitere Abdichtmaßnahmen zu treffen.

Als die Stadt P. schließlich am 02.06.2013 gegen 20:00 einen neuen zu erwartenden Pegelstand von über 12 m bekannt gab, ist aufgrund der Uhrzeit und aufgrund der Gesamtsituation in der Stadt nicht davon auszugehen, dass noch irgendwelche Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte möglich und erfolgversprechend gewesen wären (vgl. BGH a. a. O.), da zu diesem Zeitpunkt nach Ausrufung des Katastrophenfalles für die vorhandenen Hilfskräfte die Personenrettung im Vordergrund stehen musste.

2. Die Beklagte haftet auch nicht aus §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, da der vermietete Stellplatz nicht mit einem anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.

a) Nach §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB haftet ein Vermieter auch ohne Verschulden dem Mieter auf Ersatz des Schadens, der auf solche bereits bei dem Abschluss eines Mietvertrages vorhandene Fehler der Mietsache zurückzuführen ist, die deren Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als derartige Fehler der Mietsache nicht nur solche Mängel zu verstehen, mit denen die Mietsache selbst behaftet ist, sondern auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Zustände, die mit der Mietsache zusammenhängen und sie in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen.

b) Daraus folgt, dass Mieträume so beschaffen sein müssen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt sind (BGH NJW 1971, 424). Für Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, bedeutet dies, dass die Räume zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages gegen solche Einwirkungen geschützt sein müssen, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH a. a. O.). In Zeiten des Klimawandels mit immer häufiger auftretenden und immer heftiger ausfallenden Unwettern müssen Mieträume deshalb nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht; vielmehr ist beim Hochwasserschutz eines Gebäudes ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu berücksichtigen.

c) Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr morgens Wasser über die Lichtschächte an den Seitenwänden des Gebäudes in die Garage eindrang und zur Überflutung und Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers führte, als nach der amtlichen Messung ein Pegelstand von etwa 11,60 m zu ver- zeichnen war.

Der Senat hat keine Zweifel an der Darstellung der Zeugen ... und ..., wonach am 02.06.2013 bis gegen 22:00 Uhr bei einem Pegelstand von 11,02 Meter noch kein Wasser in der Tiefgarage war, sondern dieses erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr durch die Lichtschächte eindrang. Beide Zeugen haben ruhig, unaufgeregt und sichtlich um zeitlich richtige Darstellung der Ereignisse bemüht, ihre Wahrnehmungen geschildert. Auch wenn die beiden Zeugen als jeweils verantwortliche Mitarbeiter von Beklagter bzw. Streitverkündeter am Verfahrensausgang nicht uninteressiert sind, hat ihr Aussageverhalten keinen Anlass gegeben, an den jeweiligen Darstellungen zu zweifeln.

d) Der vom Kläger angemietete Stellplatz war damit nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert, das den bisherigen höchsten Wasserstand aus dem Jahr 2002 von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen durfte, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommen konnte.

Ein derartiger „Sicherheitszuschlag“ beim Hochwasserschutz des Gebäudes und damit auch der Stellfläche ist nach Dafürhalten des Senats ausreichend, um von einer solchen Beschaffenheit der Mieträume zu sprechen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen auch unter Beachtung gesteigerter Naturereignisse gegen Eindringen von Wasser geschützt sind.

Der vom Kläger angemietete Stellplatz war daher nicht mangelhaft im Sinne von § 536 a Abs. 1 BGB, auch wenn er wider alles Erwarten dennoch durch das „Jahrhunderthochwasser“ überflutet wurde.

III.

1. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Haftung bei Schaffung einer Gefahrenlage sowie zur Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Fehler der Mietsache ab.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.