Kindesunterhalt: Wohnvorteil ist bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen

bei uns veröffentlicht am04.06.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wohnt der Unterhaltsschuldner mietfrei im eigenen Haus, muss er sich diesen Vorteil als weiteres Einkommen zurechnen lassen.
Auf diese Rechtslage wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Unterhaltsrechtsfall hin. Dabei machten die Richter allerdings auch deutlich, dass der Unterhaltsschuldner die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks in Abzug bringen könne. Demgegenüber müssten die Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer unberücksichtigt bleiben. Hierbei handele es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten. Diese müssten auch von einem Mieter regelmäßig über die Nebenkostenabrechnung gezahlt werden. Sie seien also keine besondere Belastung des Wohneigentümers. Entsprechend seien sie aus dem notwendigen Selbstbehalt zu finanzieren.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2014, (Az.: 9 UF 140/13).


Gründe

Die Beteiligten streiten im Abänderungsverfahren um Kindesunterhalt seit September 2011 und fortlaufend.

Der Antragsteller ist der Vater der am... August 2005 geborenen Antragsgegnerin. Er hat sich mit Jugendamtsurkunde vom 22. November 2005 für die Zeit ab Geburt des Kindes zur Zahlung von 100% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach § 2 der Regelbetragsverordnung unter Anrechnung des anteiligen Kindergeldes verpflichtet.

Mit Schreiben vom 23. September 2011 hat der - zuvor auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene - Antragsteller unter Herreichung von Einkommensunterlagen das Hinzutreten eines weiteren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes und deshalb auch geltend gemacht, ab September 2011 nur noch zur Zahlung von monatlich 110,00 EUR Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin in der Lage zu sein.

Nachdem außergerichtlich keine Zustimmung zur Errichtung einer entsprechenden Abänderungsurkunde erreicht werden konnte, hat der Antragsteller eingehend im November 2012 das hiesige Abänderungsverfahren eingeleitet, mit dem er - nach Antragserweiterung zuletzt - erstrebt hat, die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass er von September 2011 bis einschließlich Dezember 2012 zur Zahlung monatliches Kindesunterhalts für die Antragsgegnerin von 110,00 EUR und seit Januar 2013 zur Zahlung von monatlich 79,42 EUR verpflichtet ist.

Der Antragsteller ist am... Februar 1970 geboren. Er ist gelernter Maurer und in diesem Beruf seit April 2010 - mit erheblichen Fahrtkosten zu den einzelnen Baustellen - bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt; er erhält den im Bauhauptgewerbe geltenden Mindestlohn. Er ist neben seiner Lebenspartnerin hälftiger Miteigentümer des von ihnen und der gemeinsamen am... Oktober 2007 nachgeborenen Tochter S. Kt. bewohnten Hausgrundstücks, für das noch Kreditbelastungen abzutragen sind. Die Lebenspartnerin des Antragstellers ist nur zeitweise und in einem Minijob erwerbstätig; für die Bedarfsgemeinschaft der Familie des Antragstellers werden im gesamten Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II erbracht. Der Antragsteller hat gemeint, es könne lediglich ein Mietzins von 3,50 EUR netto kalt für 110 qm als Nutzwert angesetzt werden, so dass mit Blick auf die Grundstückslasten ein positiver Wohnvorteil nicht bestehe. Für die Antragsgegnerin werden seit Oktober 2011 Leistungen nach dem UVG in Höhe von 70,00 EUR erbracht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Abänderungsantrag insgesamt abzuweisen.

Sie hat mit Blick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit geltend gemacht, der Antragsteller müsse sich um eine hinreichend vergütete Arbeitsstelle bemühen bzw. sich fiktiv als uneingeschränkt leistungsfähig behandeln lassen. Sie hat behauptet, für das Hausgrundstück sei eine Wohnfläche von 140 qm zu berücksichtigen und ein Kaltmietzins von 5 EUR/qm zu erzielen, mithin ein Wohnwert von 700 EUR anzusetzen. Im Übrigen hat sie sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück bestritten und geltend gemacht, das Jobcenter und nicht etwa der Antragsteller trügen einen erheblichen Teil der Wohnkosten. Sie hat gemeint, dass Unterhaltsverpflichtungen für die nachgeborene Tochter jedenfalls in der Vergangenheit keine Berücksichtigung finden könnten. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe mit Blick auf das Zusammenleben mit der Partnerin eine Reduzierung seines Selbstbehalts um 10 Prozent hinzunehmen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 hat das Amtsgericht die Unterhaltsurkunde - insgesamt antragsgemäß - dahin abgeändert, dass der Antragsteller von September 2011 bis Dezember 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt von 110,00 EUR und seit Januar 2013 einen solchen von monatlich 79,42 EUR zu zahlen verpflichtet ist. Der Antragsteller verdiene mit einem in der Region nicht unterdurchschnittlichen Bruttostundenlohn von 9,80 EUR lediglich 1.114 EUR netto; eine Nebentätigkeit sei ihm mit Blick auf den - im Übrigen substantiiert dargelegten und neben der Steuererstattung zu berücksichtigenden - Fahrtaufwand und die Erschwernisse aus der Erwerbstätigkeit als Maurer nicht zuzumuten. Er sei auch nicht verpflichtet, eine besser vergütete Arbeitsstelle zu suchen. Ein Wohnvorteil sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Das Gericht hat den Mietwert mit netto kalt 4,00 EUR auf 111 qm = 444 EUR geschätzt, der dem Antragsteller hälftig zuzurechnen sei. Unter Berücksichtigung der Kreditlasten von 222,54 EUR verbleibe kein positiver Wohnvorteil. Auch der Tilgungsanteil des Antragstellers sei hier als zusätzliche Altersvorsorge einzustellen; ferner sei auch der Anteil des Antragstellers am Beitrag für die Risikolebensversicherung anzuerkennen. Eine Reduzierung des Selbstbehalts komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Lebens-Gemeinschaft insgesamt nur über das Existenzminimum gewährleistende Mittel verfüge. Das Amtsgericht ermittelt infolge dessen ein für Kindesunterhalt noch verfügbares Einkommen von 195,12 EUR bis Dezember 2012 und von 145,12 EUR ab Januar 2013. Davon stünden der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Halbgeschwisterkind zunächst 110 EUR und sodann 79,42 EUR zu.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrages - und damit die Aufrechterhaltung der bestehenden, hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibenden Unterhaltsurkunde - zu erreichen sucht.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2013 den Antragsteller umfangreich zur Vorlage von weiteren Unterlagen verpflichtet und ein schriftliches Sachverständigengutachten zum objektiven Wohnwert der vom Antragsteller bewohnten Immobilie eingeholt.

Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingegangen und begründet worden , mithin zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. Der mit Blick auf die hinzugetretene weitere Unterhaltsverpflichtung, die Unterhaltsrechtsreform und den Altersstufenwechsel der Antragsgegnerin zum 1. August 2011 gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässige Abänderungsantrag ist überwiegend unbegründet. Eine - geringfügige - Abänderung des im Jahre 2005 errichteten Unterhaltstitels ist nur für die Monate von September bis einschließlich Dezember 2011 veranlasst. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, die in der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin ausgewiesene Barunterhaltsverpflichtung zu erfüllen, die sich nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO im Streitzeitraum auf 236,76 EUR beläuft. Im Einzelnen:

Die aus §§ 1601, 1603 BGB erwachsende Barunterhaltspflicht des Antragstellers für die - uneingeschränkt bedürftige - minderjährige Antragsgegnerin ist als solche unstreitig. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die sich zunächst nach seiner tatsächlichen Einkommenssituation im Streitzeitraum bemisst.

Nach den hier vorliegenden Verdienstbescheinigungen hat der Antragsteller im Jahr 2011 monatsdurchschnittlich Nettoerwerbseinkünfte von 1.102,39 EUR, im Jahr 2012 monatlich durchschnittlich 1.116,52 EUR netto und im Jahre 2013 durchschnittlich monatlich 1.151,59 EUR netto aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt. Dieser Betrag kann für das Jahr 2014 mit einer moderaten Anhebung auf 1.180,00 EUR fortgeschrieben werden, die sich aus der insgesamt leicht ansteigenden Einkommenstendenz aus den Vorjahren, dem milden Winter 2013/14 und dem bis heute ausgebliebenen Wintereinbruch, der besonders große Zeiträume witterungsbedingter Kurzarbeit nicht erwarten lässt, insbesondere aber aus der Anhebung des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe zum 1. Januar 2014 von 10,25 EUR auf 10,50 EUR brutto/Stunde rechtfertigt.

Davon abzusetzen sind die berufsbedingten Aufwendungen in Form von Fahrtkosten, die dem Antragsteller in den Jahren 2011 und 2012 entstanden sind, die er durch entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen belegt hat und die sodann auch von der Antragsgegnerin nicht mehr bestritten wurden. Danach hat der Antragsteller im Jahr 2011 Wegstrecken zwischen dem Wohnort und einzelnen Baustellen sowie - soweit er auf Montage war - zwischen der Unterkunft und der jeweiligen Baustelle im Gesamtumfang von 4.880 km und im Jahr 2012 solche im Gesamtumfang von 2.695 km zurückgelegt. Bei 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ergibt sich daraus für 2011 ein Fahrtkostenaufwand von durchschnittlich monatlich 122,00 EUR und für 2012 ein solcher von monatsdurchschnittlich 67,38 EUR. Für die Zeit seit Januar 2013 konnten mangels entsprechenden Vorbringens des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Antragstellers Fahrtkosten oder sonstigen berufliche Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Zuzusetzen sind allerdings die dem Antragsteller im Streitzeitraum zugeflossenen Steuerrückerstattungen bzw. diejenigen Erstattungsbeträge, die er hätte realisieren können, wenn er die ihm entstandenen berufsbedingten Aufwendungen in vollem Umfang und so zeitnah wie möglich steuerrechtlich geltend gemacht hätte. Der Unterhaltspflichtige ist nämlich gehalten, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung auszunutzen.

Die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für die Jahre 2010 bis einschließlich 2012 liegen vor. Die dort ausgewiesenen Erstattungsbeträge sind zu berücksichtigen. Der für 2011 ergangene Steuerbescheid lässt allerdings erkennen, dass der Antragsteller es - anders als noch im Jahr 2010 - verabsäumt hat, die ihm tatsächlich entstandenen ganz erheblichen berufsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Der tatsächlich für 2011 geflossene Rückerstattungsbetrag bleibt deshalb spürbar hinter demjenigen zurück, der bei Ausnutzung der steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten hätte vereinnahmt werden können. Bei einem deutlich hinter dem Aufwand für 2011 zurückbleibenden Fahrtaufwand im Jahr 2012 sind steuerlich Werbungskosten von insgesamt 5.215 EUR anerkannt worden. Selbst wenn nur ein gleich hoher Betrag auch für das Jahr 2011 in die endgültige Steuerermittlung eingestellt worden wäre, ergäbe sich ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 12.352 - 4.545 = 7.807 EUR, das allerdings bereits hinter dem seinerzeitigen Grundsteuerfreibetrag von 8.004 EUR zurückbleibt. Der Antragsteller hätte mithin bei Ausnutzung aller steuerlichen Vorteile die geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag insgesamt, also in Höhe von 1.406,36 EUR zurückerstattet erhalten. Für das Jahr 2013 hat der Antragsteller noch keinen Steuerbescheid vorlegen können. Hier geht der Senat allerdings davon aus, dass er zumindest den im Steuerbescheid für das Jahr 2011 tatsächlich ausgewiesenen Betrag von rund 360,00 EUR zu erwarten hat.

Der Antragsteller hat sich ferner unterhaltsrechtlich den Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus als weiteres Einkommen zurechnen zu lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T... in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2014 nebst der schriftlichen Ergänzung vom 30. September 2014, denen sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung anschließt und denen die Beteiligten auch nicht entgegen getreten sind, ist der im Miteigentum des Antragstellers stehenden selbst genutzten Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von 141 qm im gesamten Streitzeitraum ein objektiver Mietwert von 600,00 EUR beizumessen. Dieser Gesamtnutzwert ist dem Antragsteller mit Blick auf seinen Miteigentumsanteil allerdings nur hälftig zuzurechnen.

Von diesem Vorteil mietfreien Wohnens sind allerdings die Lasten des Hausgrundstücks in Abzug zu bringen. Die im Streitfall wiederholt angesprochenen Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer bleiben jedoch unberücksichtigt, weil es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung handelt, die auch Mieter regelmäßig zu tragen haben, also keine besondere Belastung des Wohneigentümers darstellen und deshalb aus dem notwendigen Selbstbehalt zu finanzieren sind. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Beiträge für eine Risikolebensversicherung von monatlich 19,24 EUR können als Finanzierungslast keine Berücksichtigung finden. Weder ergibt sich aus dem Kreditvertrag eine Absicherung des Darlehens durch eine Risikolebensversicherung noch lassen sonstige verfügbare Unterlagen auf eine entsprechende Bedingung der den Kredit finanzierenden Bank schließen; vielmehr hat der Finanzberater unter dem 10. November 2011 schriftlich bestätigt, dass die Risikolebensversicherung „auf Anraten des Kreditgebers“ zur - offenbar eben gerade nicht förmlichen Absicherung des Kredits abgeschlossen worden ist. Eine zwingende Notwendigkeit zum Abschluss dieses Vertrages kann danach nicht festgestellt werden, so dass diese „freiwillig begründeten“ Kosten als Finanzierungslasten in die Unterhaltsberechnung nicht einfließen können.

Die von den Miteigentümern aus der Baufinanzierung zu zahlenden Zinsen sind durch den Darlehensvertrag und die jeweiligen Jahreskontoauszüge nachgewiesen und - entsprechend dem Miteigentumsanteil des Antragstellers - hälftig als Abzugsposition zu berücksichtigen.

Der in den Kreditraten von monatlich 445,08 EUR jeweils enthaltene Tilgungsanteil ist allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einkommensmindernd in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Mit dem Tilgungsanteil betreiben der Antragsteller und seine Partnerin nämlich die Bildung eigenen Vermögens, an dem die Antragsgegnerin überhaupt nicht partizipiert. Beiträge zur Vermögensbildung aber muss sich ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Tilgungsbeitrag des Antragstellers vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer billigenswerten Bildung einer zusätzlichen Altersvorsorge Anerkennung finden. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 2013 judiziert, dass Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Kindesunterhalt sonst anderweitig nicht aufgebracht werden kann. Mit dem Ziel der Herabsetzung des ohnehin bereits hinter dem vollen Mindestunterhalt zurückbleibenden Unterhaltstitels aus dem Jahr 2005 muss demnach der Tilgungsanteil für die Bildung von Immobilienvermögen außer Betracht gelassen werden. Der objektive Wohnwert von 300 EUR wird deshalb im Streitfall allein von den Zinslasten der Immobilienfinanzierung geschmälert.

Weitergehende Korrekturen bei der Bemessung des Wohnvorteils sind allerdings nicht angezeigt. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten Bescheiden über Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft K/Kt. nach dem SGB II nicht feststellen, dass tatsächlich die Kosten der Finanzierung als Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter getragen wurden. Der Leistungsträger hat nämlich jeweils einen einheitlichen Gesamtbedarf aus Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ermittelt und sodann unter Abzug der insgesamt anzurechnenden Einkünfte des Antragstellers, seiner Partnerin und des Kindes einen jeweils einheitlichen ungedeckten Restbedarf errechnet und mit entsprechenden Leistungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft untersetzt, ohne dass sich daraus ein konkreter Anteil für die Haus- Lasten ersehen lassen. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich gar keine oder geringere Kosten für die Hausfinanzierung zu tragen hat, weil diese nach § 22 SGB II vom Sozialleistungsträger aufgebracht werden.

Die dem Antragsteller in den jeweiligen SGB II-Bescheiden zugewiesenen Leistungen sind im Übrigen auch nicht als weitergehendes - zusätzliches - Einkommen neben seinen Erwerbseinkünften in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Arbeitslosengeld II kann nämlich dann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es - wie hier - dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird, weil sein Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteilt worden ist mit der Folge, dass er sodann seinen sozialrechtlichen Bedarf nicht mehr selbst decken kann. Ohne Rücksicht auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - seine Partnerin und seine Tochter S. - wäre der Antragsteller in Ansehung seiner - das sozialrechtliche Existenzminimum deckenden - eigenen Erwerbseinkünfte nicht bedürftig, würde also selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Wenn er einerseits unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als verfüge er über sein gesamtes originäres Einkommen, dann kann ihm andererseits nicht noch zusätzlich der Teil zugerechnet werden, den er nur wegen seiner bedarfsgemeinschaftsinternen Einkommensreduzierung nach dem SGB II beanspruchen kann. Die Leistungen des Jobcenters sind dem pflichtigen Antragsteller deshalb unterhaltsrechtlich nicht mehr zurechenbar.

Beachtlich ist allerdings der Umstand, dass der Antragsteller neben der Antragsgegnerin auch seiner nachgeborenen Tochter S. unterhaltspflichtig ist. Zwar besteht auf Seiten S. kein Barunterhaltsanspruch gegen den Antragsteller, da sie im väterlichen Haushalt betreut und versorgt wird. Das heißt aber entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht, dass dieser weiteren Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers überhaupt keine Bedeutung beizumessen ist. Es liegt schon begrifflich auf der Hand, dass der Naturalunterhalt, der in Abgrenzung zum Betreuungsunterhalt alles umfasst, was zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse geleistet wird, wie freie Kost, Wohnung, Versorgung, sonstige Sachaufwendungen und Leistungen, etwa für Bildung und Freizeitgestaltung, nur mit einem entsprechenden finanziellen Aufwand erbracht werden kann. Deshalb ist es erforderlich, den Anspruch des Kindes auf Leistung von Naturalunterhalt zu monetarisieren. Der Geldwert dieses Naturalunterhaltsanspruchs ist dabei mindestens mit dem hypothetischen Anspruch auf Barunterhalt zu veranschlagen, den das Kind im Falle einer Trennung seiner Eltern gegen den Unterhaltspflichtigen hätte. Dies gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder. Schon aus Gleichbehandlungsgründen ist deshalb für die weitere Tochter S. der Mindestunterhalt in die Mangelfallberechnung einzustellen. Nach der gelebten Rollenverteilung in der neuen Beziehung ist der Antragsteller der Hauptverdiener und die lediglich geringfügig - mit Einkünften von rund 90 EUR monatlich - beschäftigte Partnerin/Kindesmutter diejenige, die die alltägliche Betreuung des Kindes hauptsächlich leistet.

Schließlich ist es entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung im Streitfall gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit Blick auf seine Lebensumstände und die hier zugrunde zu legenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts um 10 Prozent zu bemessen.

Der Umstand, dass der Antragsteller mindestens seit Beginn des Streitzeitraums mit seiner Partnerin zusammen lebt und wirtschaftet, rechtfertigt die Annahme, dass von ihm weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten. Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden.

Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragstellers, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall entgegen stehen könnte, hat der auch dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht vorgetragen. Solches ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Umstand des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II. Aus den vorliegenden Bescheiden lässt sich nämlich ohne Weiteres ersehen, dass das Erwerbseinkommen des Antragstellers ihm weit überwiegend anrechnungsfrei belassen wird ; auch das nach Aktenlage seit Juni 2013 von der Partnerin erwirtschaftete Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei. Der 3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft K./Kt. steht unter Berücksichtigung der bezogenen Sozialleistungen daher tatsächlich - deutlich - mehr Geld zur Verfügung, als zur Deckung des sozialrechtlichen Existenzminimums erforderlich ist. Dieses Existenzminimum, das sich aus den Regelbedarfen der drei Haushaltsmitglieder und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die am Wohnort des Antragstellers mit etwa 550,00 EUR beziffert werden können, beliefe sich auf rund 1.500 EUR. Tatsächlich standen aber der Familie des Antragstellers regelmäßig deutlich mehr Mittel zur Verfügung; so ergeben sich beispielhaft aus dem jüngsten hier vorgelegten Bescheid für Ende 2013/Anfang 2014 Gesamteinkünfte von mehr als 2.200 EUR. Es kommt hinzu, dass die tatsächlichen Wohnkosten der Familie des Antragstellers spürbar hinter denjenigen zurückbleiben, die im notwendigen Selbstbehalt für den Einzelnen eingestellt sind. Die Familie muss nicht 720,00 EUR für ihren Wohnbedarf aufwenden.

Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist deshalb von einer spürbaren Kostenersparnis infolge des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt auszugehen, so dass eine Reduzierung des Selbstbehalts um 10 Prozent gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass der Antragsteller seit Januar 2012 uneingeschränkt in der Lage ist, den mit der Jugendamtsurkunde vom 22. November 2005 titulierten Kindesunterhalt von - im Streitzeitraum durchgehend - 236,76 EUR monatlich für die Antragsgegnerin zu zahlen. Lediglich für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 ist die Leistungsfähigkeit des Antragstellers tatsächlich auf 185,82 EUR herabgesetzt.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die nachstehende Tabelle Bezug genommen.

Soweit eine Einschränkung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen ist, ist allerdings eine Abänderung der Unterhaltsurkunde geboten. Insbesondere muss sich der Antragsteller kein höheres Einkommen fiktiv zurechnen lassen. Der Antragsteller geht einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf nach; er erzielt daraus ein gemessen an den örtlichen Verhältnissen durchschnittliches Einkommen; Vergütungen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns werden im Land Brandenburg üblicherweise nicht geleistet. Der Antragsteller muss sich auch nicht auf die Suche nach einer auswärtigen - besser bezahlten - Arbeitsstelle verweisen lassen. Er ist familiär und durch die Immobilie örtlich gebunden. Im Übrigen würde der Vorteil eines höheren Verdienstes aus einer ständig auswärtigen Tätigkeit infolge der damit notwendig einhergehenden Kosten einer Zweitwohnung und für Familienheimfahrten letztlich aufgebraucht werden. Die vom Antragsteller ausgeübte - körperlich anstrengende - Tätigkeit als Maurer im Bauhauptgewerbe lässt, zumal in Ansehung der vielfach weiten Entfernungen zu den wechselnden Baustellen und teilweise ausgeübter Montagetätigkeit, auch eine Nebenerwerbstätigkeit nicht zu.

Nach alledem ist allein von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen des Antragstellers auszugehen, mit der Folge, dass auf seinen Abänderungsantrag hin die mit der Jugendamtsurkunde vom 22. November 2005 titulierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 auf monatlich 185,82 EUR herabzusetzen ist.

Der weitergehende Abänderungsantrag und die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin bleiben jedoch ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.