Kfz-Haftpflichtversicherung: OHG-Gesellschafter sind mitversichert

20.04.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
die Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Kaskoversicherung ist insoweit auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar-OLG Hamm vom 11.11.11-Az:I-20 U 3/11
Ist VN einer Kfz-Haftpflichtversicherung eine OHG, sind auch die einzelnen Gesellschafter mitversichert.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen darauf, dass die vom Bundesgerichtshof für die Kaskoversicherung vorgenommene Berücksichtigung der innergesellschaftlichen Interessenlage auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelte. Auch hier bestehe der Rechtsgedanke, dass der Gesellschafter die Erwartung hegen könne, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft verwickelt zu werden. Hinzu kommt, dass die Gesellschafter einer OHG persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Daher gelte das Interesse der Personengesellschaft, das Haftungsinteresse der Gesellschafter in den Versicherungsvertrag einzubeziehen, im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung noch ausgeprägter und deutlicher als für das Sachersatzinteresse im Rahmen der Kaskoversicherung (OLG Hamm, I-20 U 3/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm: Urteil vom 11.11.2011 (Az: I-20 U 3/11)

Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer oHG als Versicherungsnehmerin sind die einzelnen Gesellschafter mitversicherte Personen. Die Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Kaskoversicherung ist insoweit auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar.

Ein Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mit leichtester Fahrlässigkeit handelnden Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers scheidet nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus, es sei denn, für den Arbeitnehmer besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Dem ist es nicht gleichzustellen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der der betreffende Arbeitnehmer mitversichert ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz von ihr erbrachter Zahlungen und auf Feststellung weitergehender Erstattungspflicht in Anspruch.

Die Klägerin war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine MAN und des Aufliegers Sch., deren Halter die Fa. G oHG war, deren Gesellschafter im Jahr 2004 der Beklagte zu 1) war. Der Beklagte zu 2) war im Jahr 2004 als Angestellter der oHG für die technische Sicherheit der Fahrzeuge zuständig.

Am 25.06.2004 verunfallte das Gespann in K. (Niederlande), als der Fahrer M auf abschüssiger Strecke die Kontrolle über sein mit 24,86 t Stahl beladenes Fahrzeug verlor und das Gespann ungebremst in einen Supermarkt fuhr. Durch den Aufprall des Sattelschleppers und das dadurch ausgebrochene Feuer wurden der Fahrer M und zwei niederländische Staatsangehörige getötet; es entstand erheblicher Sachschaden.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das Schlussurteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen.

Der Klägerin stehe kein Regressanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG a. F. i. V. m. § 426 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Einen Rückgriff könne der Versicherer nur gegen eine mitversicherte Person oder gegen den Versicherungsnehmer nehmen. Als ein solcher sei der Beklagte zu 1) als Gesellschafter der Halterin anzusehen. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Kaskoversicherung vorgenommene Berücksichtigung der innergesellschaftlichen Interessenlage gelte auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch hier gelte der Rechtsgedanke, dass der Gesellschafter die Erwartung hegen könne, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft verwickelt zu werden.

Die Klägerin sei deshalb nur dann von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Schlüssig und unter Beweisantritt dargelegt habe die Klägerin nur die Kenntnis des Beklagten zu 1) von der technischen Unsicherheit des Fahrzeugs. Hieraus lasse sich jedoch nichts für das voluntative Vorsatzelement ableiten, so dass die Klägerin mit ihrer Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Schadensfall billigend in Kauf genommen, beweisfällig geblieben sei. Zwar mag ein Gesellschafter einer Spedition daran interessiert sein, bei einem Minimum an Wartungskosten ein Maximum an Touren zu fahren, nicht aber das Fahrzeug zu verlieren.

Ein Anspruch der Klägerin nach § 426 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil der Beklagte zu 2) weder nach § 823 BGB noch nach anderen Anspruchsgrundlagen hafte. Soweit die Klägerin ihren Regressanspruch auf Leistungen stütze, die sie an die Hinterbliebenen des Fahrers M erbracht habe, sei die Haftung des Beklagten zu 2) nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Beklagte zu 2) habe durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall bezogen auf den Fahrer verursacht. Ein Ausschluss der Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 SGB VII sei nicht gegeben. Denn für die Annahme vorsätzlichen Handelns des Beklagten zu 1) fehle es an substantiiertem Sachvortrag der Klägerin.

Der Beklagte zu 2) hafte auch für die von der Klägerin regulierten Schäden Dritter nicht. Denn er könne der Klägerin entgegen halten, dass ihm gegen sein Arbeitgeber im Innenverhältnis entsprechend §§ 670, 675 BGB ein Freistellungsanspruch zustehe. Blieben die Freistellungsansprüche des Beklagten zu 1) im Verhältnis zur Klägerin unberücksichtigt, würde die Haftungsbeschränkung leer laufen. Da die Tätigkeit des Beklagten betrieblich veranlasst war und dieser angesichts der vorgenommenen Unterrichtung des Beklagten zu 1) allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe, könne der Beklagte zu 2) dem Regressanspruch der Klägerin in vollem Umfang seinen Freistellungsanspruch entgegen halten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Kaskoversicherung vorgenommene Berücksichtigung der innergesellschaftlichen Interessenlage nicht auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragen werden.

Zudem habe das Landgericht die Anforderungen an die Beweisführung über die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles überspannt. Maßgeblich sei eine Gesamtschau der Geschehensabläufe, aus denen sich hier mit erheblicher Gewissheit auf die Vorstellung und Akzeptanz der späteren Schadensfolgen schließen lasse. Denn der Beklagte zu 1), dem der Mangel an den Bremsen seit geraumer Zeit bekannt gewesen sei, habe eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausdrücklich verboten; wirtschaftliche Risiken für den Beklagten zu 1) seien bei einem weiteren Einsatz des Fahrzeugs trotz defekter Bremsen nicht erkennbar gewesen; dem Beklagten zu 1) seien als Brancheninsider bekannt gewesen, welche enormen Kräfte sich bei einem Lkw ohne funktionierende Bremsen entwickeln könnten; der „Unfall von Herborn“ sei dem Beklagten zu 1) hinsichtlich Ursache, Wirkung und Folgen bekannt gewesen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) habe das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die Regressvoraussetzungen verneint habe. Überdies habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 2) den eigens für ihn von der oHG abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsschutz genieße. Deshalb sei für die vom Landgericht vorgenommene Privilegierung kein Raum. Es sei unrichtig, die Klägerin mit der oHG gleichzusetzen, weil es an einer vollständigen Interessenkonformität fehle. Denn die Tätigkeit des Beklagten zu 2) habe sich auf die Instandsetzung und Wartung der Kraftfahrzeuge bezogen; diese Tätigkeit sei jedoch im Rahmen der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Deshalb genüge für eine Haftung des Beklagten zu 2) nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB bereits leichte Fahrlässigkeit, die das Landgericht positiv festgestellt habe. Auf die Haftungssperre des § 105 Abs. 1 SGB VII komme es nicht an, weil die geltend gemachten Regressansprüche sich gerade nicht auf Ersatzansprüche für Zahlungen erstreckten, die die Klägerin gegenüber der Berufsgenossenschaft des tödlich verunglückten Fahrers erbracht habe.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihre Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) besteht nicht.

Soweit sich die Klägerin in ihrer Klageschrift für berechtigt erachtet hat, den Beklagten den Versicherungsschutz nach § 152 VVG a. F. zu versagen, so dass ihr ein Regressanspruch nach § 158 f i. V. m. § 158 c Abs. 1 VVG i. V. m. § 7 StVG zustünde, so ist zwar das VVG nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist. Allerdings ist § 158 f VVG a. F. bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar; stattdessen gilt gemäß § 3 Satz 1 PlfVG a. F. vielmehr § 3 Nr. 9 PflVG a. F. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 158 f VVG a. F. ist somit nicht erfolgt.

Dabei stellt § 3 Nr. 9 PflVG eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar. Deshalb kommt ein Rückgriffsanspruch auch nicht aus den Vorschriften des Auftrags- oder Bereicherungsrechts in Betracht.

Nach § 3 Nr. 9 Satz 1 PflVG a. F. - der hier grundsätzlich anwendbar ist, weil der Versicherungsfall am 25.06.2004 eingetreten ist - ist im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 3 Nr. 2 PflVG a. F. (Versicherer und Versicherungsnehmer) zueinander der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung des Versicherers nicht besteht, ist nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG a. F. in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet.

Nach § 152 VVG a. F. haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass die Haftung des Versicherers nur bei vorsätzlicher widerrechtlicher Herbeiführung ausgeschlossen ist.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Klägerin in ihrer Klageschrift und ihr folgend das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) als Versicherungsnehmer oder jedenfalls als gleichgestellter Mitversicherter anzusehen ist.

Bei der oHG handelt es sich um eine Gesamthandsgesellschaft. Nach der überkommenen Lehre war die oHG nicht Rechtssubjekt, so dass die Gesellschafter der oHG die Versicherungsnehmer sind. Wenn man die oHG mit der neueren Rechtsprechung des BGH in ihrer Eigenschaft als Außenpersonengesellschaft als Rechtssubjekt ansieht, ist die oHG selbst Versicherungsnehmer. Hier war die oHG, wie die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsscheine für die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge betreffend die Sattelzugmaschine MAN und für den Auflieger Sch. ausweisen, Versicherungsnehmerin.

Für den Bereich der Kaskoversicherung als einer Sachversicherung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einer Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die rechtlich verselbstständigte Gesamthand ist. Jedoch ist im Wege der Auslegung des Versicherungsvertrages regelmäßig das Sachersatzinteresse derjenigen Gesellschafter als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter den PKW Bentley dem Gesellschafter zur privaten und geschäftlichen Nutzung überlassen. Daran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Ausübung des unmittelbaren Besitzes daran der Versicherungsnehmerin als körperschaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsfähiger Personengesellschaft überhaupt nur durch natürliche Personen möglich gewesen sei. Für den Versicherer sei angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar gewesen, dass diese ihre Eigentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Personen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben könnte. Das versicherte Risiko habe sich dadurch für sie nicht erhöht, denn es habe von Anbeginn außer Frage gestanden, dass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern nur von den gesellschaftsintern dazu berufenen natürlichen Personen in Betrieb genommen werden könnte, die statt der Gesellschaft Umgang mit der Sache hatten.

Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass er seine Ansicht aufgegeben habe, dass in einer Sachversicherung wie der Fahrzeugversicherung über das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers nicht auch zusätzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden, einbezogen sein könne. Entscheidend sei die Auslegung des jeweiligen Versicherungsvertrages, bei der neben den Interessen der Vertragsparteien (Versicherer und Gesellschaft als Versicherungsnehmer) auch die Interessen der Gesellschafter und Geschäftsführer einzubeziehen seien, soweit sie sich in einem auf dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis beruhenden Interesse des Versicherungsnehmers niederschlagen.

Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofs für die Kaskoversicherung sind entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar.

Zwar hat eine Sachversicherung das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller Mitglieder an der Erhaltung der versicherten Sache zum Gegenstand, während Gegenstand einer Haftpflichtversicherung nicht ein gemeinschaftliches Sacherhaltungsinteresse der Gesellschafter, sondern das eigene, besondere Interesse jedes Gesellschafters an der Freistellung von den sein persönliches Vermögen belastenden Folgen des Haftpflichtfalles ist. Deshalb kommt bei der Haftpflichtversicherung die Berücksichtigung eines Sachersatzinteresses des Gesellschafters nicht in Betracht. An die Stelle des Sachersatzinteresses des Gesellschafters tritt hier jedoch das Haftpflichtinteresse. Auch im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt wie in der Sachversicherung der Gedanke, dass Gesellschaft und Gesellschafter ein Interesse daran haben, dass es nicht zu einer haftungsrechtlichen Auseinandersetzung innerhalb der Gesellschaft kommt. Hinzu kommt, dass die Gesellschafter einer oHG nach § 128 HGB persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so dass das Interesse der Personengesellschaft, das Haftungsinteresse der Gesellschafter in den Versicherungsvertrag einzubeziehen, im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung noch ausgeprägter und deutlicher gilt als für das Sachersatzinteresse im Rahmen der Kaskoversicherung. Deshalb ist das Haftpflichtinteresse des Gesellschafters einer Personengesellschaft als in der Kfz-Haftpflichtversicherung als mitversichert anzusehen.

Ein Anspruch der Klägerin nach § 3 Nr. 9 PflVG a. F. i. V. m. § 426 Abs. 2 BGB wäre deshalb nur dann gegeben, wenn der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hätte. Ein solches vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1) kann jedoch nicht festgestellt werden.

Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Vorsatz des Beklagten zu 1) nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen muss. Der Beklagte zu 1) muss also das Bewusstsein gehabt haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben; es reicht jedoch das Wissen über den voraussichtlichen Kausalverlauf nicht; hinzukommen muss der entsprechende Wille. Dies bedeutet, dass der Beklagte zu 1) die Schadensfolgen in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen haben muss.

Soweit die Klägerin sich in ihrer Klageschrift auf den Gesichtspunkt gestützt hat, dass dem Beklagten zu 1) die fehlende Beherrschbarkeit des Schadens bekannt gewesen sei, so dass die nach Vortrag der Klägerin erfolgte Weisung zur Weiterbenutzung nur als bedingter Vorsatz ausgelegt werden könne, reichte dies zur Darlegung eines vorsätzlichen Handelns nicht aus, weil damit nicht dargetan war, dass der Eintritt des Verletzungserfolges vom Willen des Beklagten zu 1) umfasst war. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob in Kenntnis des Gefahrenpotentials es für den Beklagten zu 1) auch prognostizierbar gewesen sei, dass es zu einem Unfallereignis kommen würde.

Auch soweit sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.09.2009 zum Beweis vorsätzlich zu bewertenden Verhaltens pauschal auf die Beweismittel, die im Strafverfahren zur Verurteilung des Beklagten zu 1) geführt haben, berufen hat, bezieht sich der dortige Vortrag der Klägerin allein auf die Frage der Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs. Ohnehin ist der Beklagte zu 1) durch das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21.06.2007 wegen Fahrlässigkeit und eben nicht wegen vorsätzlichen Handelns verurteilt worden ist, so dass die - vom Beklagten zu 1) bestrittene - Richtigkeit des Strafurteils der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

Nach Hinweisen des Landgerichts vom 11.11.2009 und vom 10.02.2010 auf die Unzulänglichkeit des Vortrags hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.07.2010 darauf beschränkt, die Lebenseinstellung des Beklagten zu 1) zu kritisieren und es für skrupellos gehalten, dass der Beklagte zu 1) aus wirtschaftlichen Gründen an der technischen Sicherheit gespart habe. Auch die weiteren Darlegungen haben sich allein damit befasst, dass der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevor gestanden habe.

Deshalb war es zutreffend, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nicht unter Beweisantritt dargelegt habe, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Möglichkeit eines tödlichen Unfalls abgefunden habe.

Die hiergegen erhobene Berufungsrüge der Klägerin, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die Beweisführung hinsichtlich des Vorsatzes gestellt habe, weil es die vorgetragene Äußerung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Fahrer M, dass die Einsteller bestellt seien und nach der nächsten Wochentour verbaut werden sollen, überinterpretiert, da aus dieser Äußerung auf ein Fehlen der Vorstellung und Akzeptanz der späteren Schadensfolgen nicht geschlossen werden könne, bleibt ohne Erfolg.

Der direkte, unmittelbare Beweis, dass der Beklagte zu 1) mit Vorsatz gehandelt hat, ist der Klägerin nicht gelungen. Bei der Anhörung durch den Senat hat der Beklagte zu 1) in glaubwürdiger Weise erklärt, im Falle einer Unterrichtung über die aktuellen Bremsprobleme des Lkw, wie sie von der Klägerin behauptet wird, eine sofortige Reparatur veranlasst zu haben. Er hat dazu überzeugend darauf verwiesen, dass angesichts der Vielzahl vorhandener Sattelzüge ein Ausfall des Fahrzeugs am folgenden Montag nicht ins Gewicht gefallen wäre. Ferner hat er darauf verwiesen, dass bei einer nach dem Unfall vorgenommene Überprüfung aller vorhandenen Lkw keine Bremsmängel an dem Fahrzeugpark festgestellt worden seien. Dies ist dadurch belegt, dass sich in der Strafakte, auf die die Klägerin verwiesen hat, eine entsprechende Zusammenstellung von Prüfberichten von 86 Einheiten (Aufliegern, Zugmaschinen und sonstigen Lkws) befindet.

Der Senat hätte sich die erforderliche Gewissheit von dem Vorliegen einer Akzeptanz der Folgen durch den Beklagten zu 1) nur dann bilden können, wenn hinreichende Indizumstände ersichtlich gewesen wären, die den Schluss auf die zu beweisende innere Tatsache zugelassen hätten. Dies ist indes zu verneinen.

Denn aus der seitens der Berufungsbegründung als maßgeblich hervorgehobenen Äußerung des Beklagten zu 1), dass die Einsteller bestellt seien und nach der nächsten Wochentour verbaut werden sollten, also dem Hinweis auf eine geplante Reparatur der Zugmaschine, kann nichts dafür abgeleitet werden, dass der Beklagte zu 1) den zwischenzeitlichen Verlust der Zugmaschine akzeptiert hätte. Der Berufungsbegründung der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass aus der Ankündigung einer Reparatur darauf geschlossen werden kann, dass dem Ankündigenden die Existenz eines Mangels und die Notwendigkeit einer Reparatur bekannt waren. Für eine Akzeptanz von Schadensfolgen, die bis zur Reparatur eintreten, gibt dies jedoch nichts her. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Verkehrsunfälle von Nutzfahrzeugen zum Erfahrungsschatz einer seit Jahren im Speditionsgewerbe tätigen Person gehören und dass jedem Menschen die Ursache, die Geschehensabläufe und die schrecklichen Folgen des „Unglücks von Herborn“ bekannt seien, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn es geht nicht an, bei jedem im Speditionsgewerbe Tätigen, der einen Lkw, bei dem sich eine Reparaturbedürftigkeit ergibt, nicht sogleich stilllegt, von einem Tötungsvorsatz auszugehen.

Auch bei einer Gesamtschau der seitens der Klägerin angeführten Umstände ist die Annahme, der Beklagte zu 1) habe nach dem Motto „und wenn schon“ gehandelt, nicht gerechtfertigt. Denn diese Umstände lassen lediglich allenfalls den Schluss auf eine bewusste Fahrlässigkeit zu. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde mit dem möglichen Eintritt des schädlichen Erfolges gerechnet hat, aber fahrlässig darauf vertraut hat, der Schaden werde nicht eintreten. Sie unterscheidet sich vom bedingten Vorsatz dadurch, dass der Handelnde den pflichtwidrigen Erfolg nicht billigend in Kauf nimmt. Denn es war gerade nicht so, dass der Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Klägerin „inaktiv“ geblieben wäre; vielmehr hat er vortragsgemäß den Einsteller bestellt und damit eine Reparatur des Lkw auf den Weg gebracht. Schließlich kann auch der von der Klägerin herangezogene Gesichtspunkt, das Verhalten des Beklagten zu 1) habe jeder Vernunft widersprochen und es dürften deshalb nicht zusätzliche vernünftige Überlegungen in den Beklagten zu 1) hinein interpretieren werden, nicht überzeugen. Denn wenn die Klägerin dem Beklagten zu 1) Unvernunft attestieren will, kommt es gleichermaßen in Betracht, dass er „unvernünftigerweise“ darauf vertraut hat, es werde zu keinem Unfall vor Einbau des Einstellers kommen.

Damit kann ein Vorsatz des Beklagten zu 1) bezogen auf den Verletzungserfolg nicht festgestellt werden. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) besteht deshalb nicht.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) besteht ebenfalls nicht.

Denn der Beklagte zu 2) hat gegenüber der oHG als seiner Arbeitgeberin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Freistellung entsprechend den §§ 670, 675 BGB von den Ansprüchen der in den Niederlanden Geschädigten, bzw. deren Erben und Hinterbliebenen, was der Beklagte zu 2) der Klägerin als Haftpflichtversicherer der oHG nach den Regeln über das gestörte Gesamtschuldnerverhältnis entgegenhalten kann. Denn andernfalls ergäbe sich bei einer Haftung des Beklagten zu 2) die Situation, dass der Beklagte zu 2) aufgrund seines Freistellungsanspruchs gegenüber der oHG letztlich diese mit der Schadenstragung belasten würde, obschon diese gegenüber der Klägerin Deckung dieses Schaden beanspruchen kann.

Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen über die Haftungsbegrenzung bei betrieblich veranlasstem Handeln eines Arbeitnehmers hat dieser vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen; bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, wobei jedoch im Einzelfall Haftungserleichterungen in Betracht kommen können; bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen; bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen nicht.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 SGB VII unangefochten das Vorliegen eines betrieblich veranlassten Handelns des Beklagten zu 2) als Arbeitnehmer der oHG festgestellt. Auf diese zutreffenden Darlegungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Das Landgericht hat die Frage, ob dem Beklagten zu 2) überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, offen gelassen und festgestellt, dass der Beklagte zu 2) allenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat.

Diese Bewertung hat der Senat dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen, weil die Klägerin hiergegen in ihrer Berufungsschrift keinen Berufungsangriff gerichtet hat. In dieser hat sich die Klägerin wegen des Bestehens von Haftpflichtversicherungsschutz zugunsten des Beklagten zu 2) gegen die Annahme einer Privilegierung des Beklagten zu 2) gewandt und im Übrigen allein ausgeführt, dass für die Haftung des Beklagten zu 2) nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB bereits leichte Fahrlässigkeit genüge, die das Landgericht in den angefochtenen Entscheidungsgründen positiv festgestellt habe; weiterer Überlegungen zu einer Höherqualifizierung des Verschuldens des Beklagten zu 2) bedürfe es nicht, weil sich der Freistellungsanspruch nur gegen den Arbeitgeber und die Betriebshaftpflichtversicherung richte. Damit fehlt es schon daran, dass die Klägerin die Würdigung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) habe allein leicht fahrlässig gehandelt, als Rechtsverletzung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO gerügt hat. Ferner fehlt es an jeder Darlegung der Umstände, aus denen sich eine solche Rechtsverletzung ergeben könnte. Ausführungen, die erkennen ließen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen das Urteil insoweit unrichtig sein soll, fehlen gänzlich. Daraus, dass die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin an ihrem Ende eine Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen enthält, kann die Klägerin entgegen ihrer im Senatstermin geäußerten Ansicht nichts herleiten. Dies folgt schon daraus, dass es allgemein anerkannt ist, dass eine solche Bezugnahme keine ausreichende Berufungsbegründung darstellt. Die für die Klägerin in der Senatsverhandlung vorgebrachte Äußerung, dass der Beklagte zu 2) grob fahrlässig gehandelt habe, stellt angesichts des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls keinen ausreichenden Berufungsangriff dar.

Zwar hat das Landgericht den allenfalls anzunehmenden Fahrlässigkeitsgrad als „leichte“ Fahrlässigkeit bezeichnet und nicht, wie es der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Stufigkeit entsprochen hätte, als „leichteste“ Fahrlässigkeit. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass das Landgericht mit seiner Wortwahl die unterste Stufe der Fahrlässigkeitsgrade gemeint hat. Denn es hat eingangs seiner Ausführungen zur Frage des Verschuldens des Beklagten zu 2) in zutreffender Weise die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei „leichtester“ Fahrlässigkeit jede Haftung des Arbeitnehmers entfällt. Deshalb kann es nicht zweifelhaft sein, dass das Landgericht, trotz im Folgenden ungenauer Wortwahl, davon ausgegangen ist, dass allenfalls jener Fahrlässigkeitsgrad gegeben ist, der nach der Rechtsprechung zu einer Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber führt.

Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch der Senat der Auffassung, dass dem Beklagten zu 2) allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Es ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) unstreitig, dass der Beklagte zu 2) am 19.06.2004 eine Probefahrt mit der Zugmaschine des Lkw des M unternommen und sich daraufhin zu dem Beklagten zu 1) begeben und ihm unter Übergabe der Fahrzeugschlüssel mitgeteilt hat, dass der Lkw Bremsprobleme habe und nicht mehr zu beherrschen sei. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2) seiner Pflicht aus seiner Garantenpflicht als weisungsbefugter Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt grundsätzlich dadurch genügte, dass er die Firmenleitung von dem Bremsproblem und dem Zustand des Fahrzeugs unterrichtete. Dieser Pflicht hat der Beklagte zu 2) entsprochen als er den Beklagten zu 1) auf die Bremsprobleme hinwies und die daraus folgende Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs schilderte. Zwar hatte es der Beklagte zu 2) unterlassen eine ihm mögliche Sichtprüfung vorzunehmen, die den desolaten Zustand der Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine aufgedeckt hätte. Allerdings hätte dies allein dazu führen können, dass die seitens des Beklagten zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 1) geäußerte Bewertung, dass das Fahrzeug unbeherrschbar sei, zusätzlich untermauert worden wäre. Das Ergebnis einer solchen Sichtprüfung - die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs - hatte der Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) jedoch ohnehin mitgeteilt. Deshalb kann dem Beklagten zu 2), wenn überhaupt, allein vorgeworfen werden, die Bezeichnung des Fahrzeugs als unbeherrschbar nicht noch zusätzlich durch Hinweise auf den schlechten Zustand der Bremsen der Hinterachse untermauert zu haben. Das Unterlassen eines solchen noch „eindeutigeren“ Hinweises auf die Unbeherrschbarkeit des Lkw kann angesichts tatsächlich mitgeteilter Unbeherrschbarkeit auch nach Auffassung des Senates lediglich als leichteste Fahrlässigkeit bewertet werden.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass für eine Privilegierung des Beklagten zu 2) kein Raum sei, weil der Beklagte zu 2) Deckung im Rahmen der von der oHG abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung bei der L habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vom Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ohne Bedeutung. Anders ist es sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch nach der des Bundesgerichtshofs, wenn zugunsten des Arbeitnehmers eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift. Besteht ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz nicht, soll die Anwendung der Grundsätze der Gefahrgeneigtheit nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, dass das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung bei der internen Betriebsrisikoverteilung zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürfe, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsvoraussetzung gemacht habe; dies gelte erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden.

Der hier gegebene Fall, in dem die oHG als Arbeitgeber selbst für eine private Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) gesorgt hat, indem sie einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag geschlossen hat, der auch den Beklagten zu 2) einschließt, und hierfür auch die Prämien getragen hat, ist mit dem Bestehen einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Regeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich „entbehrlich“, soweit für das Risiko der schadensgeneigten Tätigkeit des Arbeitnehmers eine eigenständige Sonderregelung eingreift. Diese eigenständige Sonderregelung in Gestalt einer Pflichtversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine generelle Regelung einer stets (beide Hervorhebungen beim BGH) vorhandenen Risikodeckung vorhanden ist und dass es nicht vom Zufall abhängt, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Damit lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nicht ausreichen. Diese Sichtweise ist auch überzeugend, denn nur so kann dem Bedürfnis nach einer generellen Regelung Rechnung getragen und Zufälligkeiten - etwa hinsichtlich des Deckungsumfangs in der privaten Haftpflichtversicherung - ausgeschaltet werden.

Soweit das Bundesarbeitsgericht formuliert hat, dass das Bestehen einer zwingend vereinbarten Haftpflichtversicherung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sei, führt dies vorliegend ohnehin zu keinem anderen Ergebnis. Denn auf eine Gesamtbetrachtung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur bei der Prüfung der „Beteiligung des Arbeitsnehmers an den Schadensfolgen“ an. Hier ist es jedoch so, dass der Beklagte zu 2) angesichts der allenfalls gegebenen leichtesten Fahrlässigkeit überhaupt nicht haftet, so dass es auch keiner Abwägung der Gesamtumstände bedarf. Deshalb hat es auch unter diesem Gesichtspunkt dabei zu bleiben, dass der Umstand, dass Deckungsschutz zugunsten des Beklagten zu 2) in der Betriebshaftpflichtversicherung besteht, ohne Folgen bleibt.

Der Hilfsantrag der Klägerin, gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht zu erneuter Verhandlung, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Überraschungsentscheidung deshalb vorliegt, weil der seitens des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2010 erteilte Hinweis, es könne eine Haftung des Beklagten zu 2) nach den §§ 823 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, die vom Landgericht im angefochtenen Urteil heran gezogene Haftungseinschränkung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht erwähnte. Denn selbst wenn es sich bei dem angefochtenen Urteil, soweit es die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handeln würde, lägen die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Zum einen hat der Senat den gesamten Vortrag der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde gelegt und dadurch einen etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts geheilt. Zum anderen ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, ohne dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre.

Entgegen dem seitens der Klägerin gestellten Antrag war dieser keine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2011 der Klägerin keine Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, sondern allein im Rechtsgespräch seine vorläufige Rechtsmeinung bekanntgegeben und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die dabei erörterten Gesichtspunkte waren keine solchen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Sämtliche maßgebenden Gesichtspunkte sind in den in der Berufungsinstanz ausgetauschten Schriftsätzen ausführlich angesprochen worden; sie waren allesamt auch bereits Inhalt des angefochtenen Urteils.


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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers


(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer d

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.