Handyverbot: Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät

published on 20/06/2007 13:24
Handyverbot: Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät
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Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Zum
Ablesen einer Telefonnummer beim Fahren
Zur
Nutzung einer Freisprechanlage
Zur
Benutzung eines Mobiltelefons vor einer roten Ampel
Allgemeines zum
Mobiltelefon im Straßenverkehr

Die "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena einen Autofahrer zu einem Bußgeld, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und Informationen auf das Gerät gesprochen hatte. Es verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte. Das OLG hat darin die "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gesehen. Der Begriff der "Benutzung" schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons.

Hinweis: Es erscheint allerdings fraglich, ob diese Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO nicht zu weit geht. Sie führt nämlich zu einer Ungleichbehandlung mit demjenigen Betroffenen, der während des Fahrvorgangs ein "normales" Diktiergerät benutzt. Dieser kann allenfalls - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 1 StVO in Anspruch genommen werden. Davon hätte man hier, da das Handy wegen der nicht eingelegten SIM-Karte nicht als Telefon benutzt werden konnte, auch ausgehen können (OLG Jena, 1 Ss 82/06).
 

 

 

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(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da
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published on 13/10/2006 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 19. Juni 2006 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Sta
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21/06/2012 11:17

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
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21/01/2009 14:09

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 19. Juni 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Am 21.10.2005 verhängte das Amtsgericht .... gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeuge unter Drogeneinfluss nach § 24 a Abs.1 und 2 StVG eine Geldbuße von 400 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit Beschluss vom 24.2.2006 auf (1 Ss 10/06), weil das Amtsgericht sein Abweichen von der in der Bußgeldkatalogverordnung unter Nr. 242.2 vorgesehenen Regelfolge für einen mehrfach einschlägig auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer (Bußgeldhöhe: 750 Euro; Dauer des Fahrverbots drei Monate) nicht ausreichend begründet hatte. Mit Urteil vom 19.5.2006 setzte das Amtsgericht nunmehr ein Fahrverbot von drei Monaten fest, hielt jedoch an der Verhängung einer Geldbuße von 400 Euro fest, weil der Betroffene zwischenzeitlich arbeitslos geworden war. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer erneut eingelegten Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe durch die Reduzierung der Geldbuße gegen das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Verkehrsteilnehmer verstoßen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldbuße, wegen der bestehenden Wechselwirkung zu dem verhängten Fahrverbot wird hiervon jedoch - auch zugunsten des Betroffenen (§ 79 Abs.3 OWiG, § 301 StPO) - der Rechtsfolgenausspruch im Ganzen erfasst.
1. Zu Recht ist das Amtsgericht bei dem gerichtsbekannt bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 24a StVG auffällig gewordenen Betroffenen vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 242.2 BKatVO ausgegangen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen hiervon gebieten könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt (vgl. hierzu Senat VRS 98, 385 ff.). Unabhängig hiervon wäre die Verhängung eines auch zeitlich nachdrücklichen Fahrverbots gleichwohl deshalb angezeigt gewesen, weil es sich beim Betroffenen ersichtlich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer und gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 3158 f. = DAR 2005, 644 f. = VRS 109, 284 ff.).
2. Auch die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße hat Bestand.
a. Zwar trifft es zu, dass den Regelsätzen der nach § 26a StVG als Rechtsverordnung erlassenen BKatV eine auch von Gerichten zu beachtende Bindungswirkung beikommt. Diese Zumessungsrichtlinien entbinden jedoch nicht von der im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes. Dabei geht § 1 Abs. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus, weshalb bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen eine Reduzierung oder Erhöhung der katalogmäßig vorgesehen Geldbuße in Betracht kommen kann (vgl. OLG Karlsruhe VRS 100, 460: Mitverschulden; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 28b m.w.N.).
Zu den zu beachtenden Umständen gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. OWiG haben diese nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter 35 Euro im Regelfall außer Betracht zu bleiben (BT-Drucks. 10/2652, Seite 12; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 23). Auch über diesen Betrag hinaus können nähere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (ggf. Grundbesitz, Eigentum am Pkw) und den Schulden oder sonstigen Verpflichtungen des Betroffenen im Urteil dann entbehrlich sein, wenn die Regelbuße festgesetzt wird und ersichtlich keine Besonderheiten in der Person des Betroffenen vorliegen (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht VRS 107, 61 ff.; zu den dabei diskutierten Wertgrenzen OLG Celle Zfs 1992, 32 [100 Euro]; BayObLG DAR 2004, 593 [250 Euro]; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2006, StVG, § 24 Rn. 48a; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 24).
Dies gilt jedoch nicht, wenn aufgrund bestehender Anhaltspunkte die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar erheblich vom Durchschnitt nach oben oder unten abweichen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betroffene arbeitslos ist. In einem solchen Fall ist abgesehen von Geldbußen unterhalb des Höchstbetrages des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs.1 OWiG von derzeit 35 Euro (OLG Brandenburg VRS 107, 61 ff., 64; OLG Düsseldorf NZV 1992, 418; Hentschel, a.a.O., Rn. 48a) unter entsprechender Darstellung im Urteil regelmäßig zu prüfen, ob der Betroffene ggf. auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist. Ein Festhalten an solchen Richtlinien darf nämlich nicht zur der Verhängung einer unverhältnismäßigen, da vom Betroffenen nicht mehr leistbaren, Sanktion führen (vgl. näher Senat VRS 108, 63; Göhler, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).
b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der Regelgeldbuße von 750 Euro auf 400 Euro im Ergebnis nicht zu beanstanden. Berücksichtigt der Tatrichter nämlich rechtlich fehlerfrei alle maßgeblichen Umstände, sind seine Erwägungen im Rahmen des ihm zustehenden Rechtsfolgenermessens bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen.
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So liegt der Fall hier.
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Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durfte das Amtsgericht zunächst die Angaben des Betroffenen zu seiner Arbeitslosigkeit ohne weitere Sachaufklärungen seinen Urteilsfeststellungen zugrunde legen. Zwar darf der Tatrichter - will er von der im Regelsatz der BKatV vorgesehenen Regelbuße abweichen - nicht näher belegte Angaben des Betroffenen nicht in jeden Fall einfach übernehmen. Einer besonders eingehenden und kritischen Bewertung bedarf es aber - anders als beim Absehen vom Regelfahrverbot wegen Vorliegens einer besonderen Härte (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 3158 ff.; OLG Rostock NZV 2002, 137 ff.) - nur dann, wenn Anhaltspunkte eine nähere Sachaufklärung gebieten. Solche sind aber nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargetan. Auch die vom Tatrichter vorgenommene Schätzung der zukünftigen Einkommenssituation des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, da ein entsprechender Bescheid des Arbeitsamtes zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht ergangen war. Sichere Feststellungen, ob er bei seinen Eltern, bei welchen er zukünftig wieder Wohnsitz nehmen will, Unterhaltsbeiträge zu leisten haben wird, konnten in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, weshalb das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht von der Anrechnung „fiktiver Mietersparnisse“ absehen durfte.
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Ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeld von 900 Euro stellt eine Geldbuße von 750 Euro aber eine erhebliche Belastung dar, die trotz bewilligter Ratenzahlung in Anbetracht stetig steigender Lebens-haltungskosten durchaus an die Grenze der Leistungsfähigkeit des arbeitslosen Betroffenen stoßen kann. Zwar darf anders als beim Tagessatzsystem des § 40 StGB nicht allein auf das monatliche Nettoeinkommen abgestellt werden. Dass der Betroffene aber über das zukünftige Arbeitslosengeld hinaus über Vermögen oder andere Einkünfte verfügen könnte, ist nicht ersichtlich.
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Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Zwar wäre bei Vorliegen solcher an sich - eine Erhöhung der in der BKatV vorgesehenen Sanktion ist wegen Ausschöpfung des Bußgeldrahmens nach §§ 17 Abs.2 OWIG, § 24a Abs. 4 OWIG ohnehin nicht möglich - zumindest ein Festhalten an der Regelbuße geboten; hier besteht aber die Besonderheit, dass Nr. 242.2 BKatV bereits tatbestandlich das Vorliegen von mehreren einschlägigen Voreintragungen voraussetzt, so dass diese nicht nochmals zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen. Überdies steht im Bußgeldverfahren auch das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Sanktionen entgegen, welche der Betroffene aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen kann.
14 
Insgesamt gesehen hat sich das Amtsgericht daher im Ergebnis innerhalb des ihm zustehenden und auch aus dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung gewonnenen Rechtsfolgenermessens gehalten, so dass auch die Reduzierung der Regelbuße rechtsfehlerfrei erfolgte.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1, 79 Abs.3 OWiG i.V.m. § 473 Abs.1 StPO.