Gesellschaftsrecht: Zu den Anforderungen an einen Umwandlungsbericht

published on 31/07/2014 16:39
Gesellschaftsrecht: Zu den Anforderungen an einen Umwandlungsbericht
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Nach § 192 UmwG ist ein ausführlicher schriftlicher Bericht, in dem der Formwechsel und insb. die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Das LG Mannheim hat in seinem Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 23 O 50/13) folgendes entschieden:

Der in der Hauptversammlung der Beklagten am 12.06.2013 zum Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss: „Beschlussfassung über den Formwechsel der... in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der... und über die Feststellung der Satzung“, welchem die Hauptversammlung zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die klagende Vorzugsaktionären wendet sich gegen den Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten vom 12.06.2013, wonach diese in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt werden soll.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in..., eingetragen beim Amtsgericht..., HRB... Ihr Grundkapital von... € ist eingeteilt in... an der Börse nicht notierter Stammaktien sowie... im regulierten Markt notierte Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber, die Stammaktien auf den Namen. Hauptaktionär der Gesellschaft ist die..., welche... Stammaktien hält. Gesellschafter dieser... sind die Mitglieder der Familie.... Stammaktien werden von... Familienmitgliedern der Familie... darüber hinaus direkt gehalten. Die verbleibenden... Stammaktien hält die Beklagte als eigene Aktien.

Zur Übernahme der Komplementärstellung bei Gründung der KG a. A. wurde die... gegründet, bei der Aktionärin lediglich die... ist. Die... verfügt über Aufsichtsrat und Vorstand.

Die Beklagte hat ihre Aktionäre mit der im Bundesanzeiger vom... veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung am... eingeladen. Als Tagesordnungspunkt... war die Beschlussfassung über den Formwechsel der Beklagten in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Beitritt der... als persönlich haftende Gesellschafter und die Feststellung der Satzung vorgesehen.

In dem in diesem Zusammenhang erstellten Umwandlungsbericht wird als Ziel angegeben, dass nach dem bevorstehenden Generationswechsel und nach einer Zwischenzeit bis zum beabsichtigten Eintritt der nächsten Generation von Familienmitgliedern in den Vorstand zur Sicherung des Familieneinflusses die Umwandlung in eine KG a. A. erfolgen solle. Die Rechtsform einer... sei gewählt worden, um die internationale Ausrichtung des Konzerns zu verdeutlichen. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund des § 139 Abs. 2 Aktiengesetz die bisher beschränkte Perspektive von Kapitalmaßnahmen erweitert, ohne dass die Geschäftsführungstätigkeit durch maßgeblichen Einfluss der Familie... maßgeblich beeinträchtigt würde. Unter der Überschrift „Alternativen zur Umwandlung“ heißt es:

„Der Vorstand der... hat sich im Vorfeld des Formwechsels ausführlich mit denkbaren Alternativen zu der geplanten Umwandlung beschäftigt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es vor dem Hintergrund der in der oben stehenden Begründung dargestellten Ziele der Umwandlung zu den vorgeschlagenen Maßnahme keine die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in gleicher Weise berücksichtigende Alternativen gibt. Dies gilt jedenfalls, wenn und solange an der Börsennotierung der Vorzugsaktien festgehalten wird, da dadurch die Auswahl an zur Verfügung stehenden Rechtsformen begrenzt ist.

Aus all dem folgt, dass zur Erreichung der vorgenannten Ziele der..., ihrer Aktionäre und Mitarbeiter sowie sonstigen Stakeholder einzig die Umwandlung der... in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beteiligung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Rechtsform der... in Betracht kommt.“

Mit den Stimmen der stimmberechtigten Stammaktionäre wurde die Umwandlung in eine SE & Co. KG a. A. auf der Hauptversammlung beschlossen. Die dort vertretene Klägerin legte gegen den Beschluss Widerspruch zur notariellen Beurkundung ein.

Mit der am 12.07.2013 eingegangenen Klage macht die Klägerin zunächst geltend, der Umwandlungsbericht entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da Gründe und Alternativen der Umwandlung nur floskelhaft und nicht nachvollziehbar dargestellt seien. Diese Verletzung der Berichtspflicht hält die Klägerin auch für erheblich, da zwar den Vorzugsaktionären kein Stimmrecht zukomme, für ihre Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte aber die Berichtspflicht erforderlich sei. Andernfalls könne auf den Umwandlungsbericht bei sicheren Mehrheitsverhältnissen stets verzichtet werden.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass trotz des § 250 Umwandlungsgesetz ein Abfindungsangebot nach § 207 Umwandlungsgesetz erforderlich gewesen sei. Dies beruhe darauf, dass im Gegensatz zum Regelfall die Rechtsstellung der Vorzugsaktionäre verschlechtert worden sei, weil nach der Satzung außergewöhnliche Geschäfte nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedürften und damit auch eine Beschlussmängelkontrolle durch die Vorzugsaktionäre ausscheide.
Die Klägerin sieht in der Komplementärsvergütung auch einen unzulässigen Sondervorteil der Hauptaktionärin, zumal diese durch die satzungsmäßige Festlegung auf 4% des Grundkapitals der SE durch dessen Erhöhung jederzeit auch eine Erhöhung der Vergütung herbeiführen könne, die dann der Hauptaktionärin der KG a. A. zugute komme.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG hätte herbeigeführt werden müssen, da bei potentieller Nichtzahlung des Vorzugs und entsprechendem Erwachsen des Stimmrechts gem. § 140 Abs. 2 S. 1 AktG die Geschäftsleitung der neuen KG a. A. aufgrund der Satzungsbestimmung nicht von den Aktionären kontrolliert werden könne.

Im Übrigen hält die Klägerin die Protokollierung des Ergebnisses der Abstimmung für unzureichend, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt eine Anfechtbarkeit gegeben sei.

Die Klägerin beantragt,

den in der Hauptversammlung der Beklagten am... zum Tagesordnungspunkt... gefasste Beschluss:

„Beschlussfassung über den Formwechsel der... in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der... und über die Feststellung der Satzung“,

welchem die Hauptversammlung zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der Beschluss nichtig ist,

äußerst hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der Beschluss unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

Klagabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Umwandlungsbericht insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich der möglichen Alternativen hinreichend genau sei. Eine sachliche Rechtfertigung der Mehrheitsbeschlüsse sei nicht erforderlich. Jedenfalls sei unter Relevanzgesichtspunkten hier keine Anfechtbarkeit gegeben, da die Vorzugsaktionäre nicht stimmberechtigt gewesen seien. Eine Abfindung sei nach der klaren und insoweit auch nicht teleologisch zu reduzierenden Regelung des § 250 Umwandlungsgesetz ausgeschlossen. Bereits jetzt seien Vorzugsaktionäre bei allen Beschlüssen nicht stimmberechtigt. Der Hauptaktionärin würde auch kein unzulässiger Sondervorteil zugewiesen werden. Bereits aus steuerlicher Sicht sei eine Vergütung als Korrelat für das Haftungsrisiko der Komplementärin erforderlich.

Ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre sei nicht erforderlich, weil § 65 Abs. 2 Umwandlungsgesetz als speziellere Norm den Zustimmungsregeln des § 141 Abs. 1 AktG vorgehe.

Das Protokoll sei zutreffend erstellt, die Klägerin übersehe, dass die Abstimmung im Subtraktionsverfahren durchgeführt worden seien. Im Übrigen beruft sie sich auf eine vorsorglich durchgeführte Protokollberichtigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten; sie ist auch begründet.

Die Klägerin ist im Hinblick auf den eingelegten Widerspruch anfechtungsbefugt nach § 245 S. 1 Nr. 1 AktG.

Der angegriffene Beschluss ist nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, da der vorgelegte Umwandlungsbericht nicht den Anforderungen des § 192 Umwandlungsgesetz genügt.

§ 192 Umwandlungsgesetz verlangt die Vorlage eines ausführlichen schriftlichen Berichts, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Der Umwandlungsbericht muss zunächst die unternehmerischen Ziele, die dem Formwechsel zugrunde liegen, angeben.

Dieses Ziel erscheint, abgesehen von der Frage, inwieweit sich die Interessen der Mehrheitsgesellschafter und der Gesellschaft decken, hinreichend angegeben damit, dass ausgesagt wird, dass der bestimmende Einfluss der Familie... sichergestellt werden soll, für eine Übergangszeit, in welchem die bisherigen Geschäftsführer sich aus der direkten operativen Leitung zurückziehen und Nachfolger aus dem Familienkreis hierfür noch nicht zur Verfügung stehen.

Sodann hat der Umwandlungsbericht darzustellen, warum der Formwechsel ein geeignetes Mittel zur Verfolgung der unternehmerischen Strategie ist. Andere in Frage kommende gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen als Alternativen zum Formwechsel sind darzustellen, wobei aufzuzeigen ist, warum die Vorteile des Formwechsels überwiegen und andere Maßnahmen nicht gleichwertig sind. Eine Darstellung genereller Motive, die für einen Formwechsel sprechen ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist nicht ausreichend. Aufgabe des Umwandlungsberichtes ist es, den Aktionär in die Lage zu versetzen, eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Entscheidung der Unternehmensleitung über die Vorteile und die Nachteile der Umwandlung durchzuführen.

Diesen Anforderungen genügt der Umwandlungsbericht hinsichtlich der Darstellung möglicher Alternativen nicht. Unter I. 2. des Berichts wird nur die Schlussfolgerung der Verfasser wieder gegeben, dass es keine die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in gleicher Weise berücksichtigenden Alternativen gebe. Einleitend wird ausgeführt, dass sich der Vorstand ausführlich mit denkbaren Alternativen beschäftigt habe. Welche Alternativen dies sind, wird nicht einmal andeutungsweise ausgeführt. Die Klägerin hat in der Klagschrift einige in Frage kommende Alternativen aufgeführt. Dazu würde zunächst gehören, zu erwägen, ob überhaupt für die in Aussicht genommene Kapitalmaßnahmen, konkret die Ausgabe neuer Vorzugsaktien, die Grenze des § 139 Abs. 2 AktG relevant wird und ob nicht zur Ausgabe neuer Vorzugsaktien auch die Ausgabe weiterer Stammaktien möglich wäre. In Betracht käme eine kürzere Amtszeit der Aufsichtsräte der AG, eine europäische Aktiengesellschaft mit monoistischer Struktur und im Übrigen auch eine GmbH & Co. KG auf Aktien, bei der die Familie im Übrigen direktere Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hätte als bei der jetzt gewählten Konstruktion.

Nicht verlangt werden kann die Auseinandersetzung des Umwandlungsberichts mit allen theoretisch denkbaren Möglichkeiten. So erscheint eine Umwandlung der Beklagten in eine GmbH eher fernliegend, da die Kapitalsammelfunktion hierdurch nicht in vergleichbarer Art und Weise wahrgenommen werden kann. Die zuvor genannten Alternativen sind aber ernsthafte Möglichkeiten, die im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ins Auge fallen. Die Beklagte hat hierzu im Verlauf des Verfahrens teilweise begründet, warum diese Möglichkeiten nicht gewählt wurden. Dabei geht es auch nicht darum, unternehmerische Entscheidungen hinsichtlich eines Formwechsels einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Offenlegung der Erwägungen, warum man sich für eine Lösung und gegen andere Alternativen entschieden hat, darf jedoch nicht erst im Rahmen des Anfechtungsprozesses erfolgen, sie muss nach der Konzeption des Gesetzes bereits in dem der Hauptversammlung vorausgehenden Umwandlungsbericht offengelegt werden, damit die Aktionäre durch das formalisierte Verfahren zu einer sachgerechten unternehmerischen Entscheidung in die Lage versetzt werden.

Diese Verletzung der Pflicht zur Vorlage eines ausführlichen Umwandlungsberichts nach § 192 Umwandlungsgesetz führt gem. § 243 Abs. 1 AktG zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses.

Nach § 243 Abs. 4 AktG kann wegen unvollständiger Informationserteilung allerdings nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Nach dieser Normierung ist es jedenfalls grundsätzlich nicht erheblich, dass der Klägerin kein Stimmrecht bei der Frage der Umwandlung zusteht. Insofern ist anerkannt, dass nach § 140 Abs. 1 AktG dem Vorzugsaktionär alle sonstigen Aktionärsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts zustehen. Ihm steht daher insbesondere auch das Recht zu, an der Hauptversammlung teilzunehmen, sich an der Debatte zu beteiligen und eine Anfechtungsklage zu erheben. Aus Wortlaut und Sinn des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG ergibt sich, dass der Umwandlungsbericht des § 192 Umwandlungsgesetz den Aktionär nicht nur zu einer sachgerechten Ausübung seines Stimmrechts in die Lage versetzen soll , sondern in gleichem Maß zur Ausübung der übrigen verbliebenen Mitgliedschaftsrechte.

Anfechtbar ist ein Beschluss dann, wenn ihm ein Legitimationsdefizit anhaftet, welches bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt. Für die Entscheidung des Vorzugsaktionärs, ob er sich in der Hauptversammlung für oder gegen die Umwandlung ausspricht und ob er von einer unter Umständen bestehenden Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist entscheidend auch die Darstellung der Alternativen mit Vor- und Nachteilen zu der beabsichtigten Maßnahme. Ohne diese Kenntnis wird es ihm kaum möglich sein, einen sachgerechten eigenen Standpunkt zu der geplanten Änderung einzunehmen. Insofern zeigt der Gesetzgeber auch mit der Strafbewehrung in § 313 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz, dass er dem Umwandlungsbericht erhebliche Bedeutung beimisst.

Dabei steht der Relevanz nicht, auch nicht im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Klägerin nicht nur kein Stimmrecht hatte, sondern alle stimmberechtigten Stammaktien zumindest mittelbar im Besitz der Familie... waren. Ein tatsächlicher oder potentieller Kausalzusammenhang ist für die Bejahung der Relevanz nicht erforderlich. Ob die Hauptversammlungsmehrheit oder ein objektiv denkender Aktionär denselben Beschluss nach rechtzeitiger oder gehöriger Information gefasst hätte, ist ohne Bedeutung , vielmehr kommt es darauf an, ob ein objektiv denkender Aktionär die Information als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Rechte angesehen hätte. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass bei einem Festhalten an dem Kausalitätserfordernis kaum beurteilt werden kann, wie ein vernünftig urteilender Aktionär entscheiden würde und dass die gesetzlichen Informationspflichten weitgehend leer laufen würden, würde man die Berufung darauf zulassen, dass die Abstimmung wegen eines Mehrheitsaktionärs oder wegen fehlenden Stimmrechten ohnehin nicht anders ausgegangen wäre.

Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im weiteren Sinne verbleibt es damit bei der Feststellung, dass eine schwerwiegende Verletzung von Informationspflichten vorliegt, welche die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nicht als angemessen erscheinen lässt.

Ob der angegriffene Beschluss auch aus weiteren Gründen nichtig ist, bedarf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.

(2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.

(3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.

(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nachgezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, dass der nachzuzahlende Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.

(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.

(2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.

(3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen.

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nachgezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, dass der nachzuzahlende Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.