Öffentliches Baurecht: Das Material einer Brandschutzwand ist unerheblich

originally published: 23/08/2012 13:33, updated: 24/08/2023 13:27
Öffentliches Baurecht: Das Material einer Brandschutzwand ist unerheblich
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Auch eine Verglasung kann als Brandschutzwand dienen - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin

Eine Gebäudeabschlusswand muss als Brandwand lediglich der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen. Damit muss sie aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sein. Sie muss so beschaffen sein, dass ihre Standsicherheit bei einem Brand nicht gefährdet ist. Außerdem muss sie verhindern, dass sich Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verbreiten.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen sei es dabei grundsätzlich unerheblich, welches Material verwendet werde. Dies könne z.B. auch eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung sein. Erfülle diese die Kriterien für eine Brandwand, könne eine bestehende Öffnung in der Gebäudeabschlusswand auch durch eine solche Brandschutzverglasung geschlossen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, 2 A 1221/11).


Tenor

Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 04.04.2012 (2 A 1221/11) folgendermaßen entschieden:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Juli 2009 in Gestalt der Ergänzungsgenehmigung vom 5. Juli 2010 aufzuheben, soweit im Kellergeschoss in der nördlichen Außenwand des Gebäudes G.-straße 3 zwei Fenster genehmigt worden sind, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese sei jedenfalls unbegründet, so dass die Zulässigkeit der Teilanfechtung dahingestellt bleiben könne. Werde die Brandschutzkonstruktion VK 90 von I. I1. entsprechend der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eingebaut, handele es sich um einen Teil der Gebäudeabschlusswand und nicht um eine - nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässige - Öffnung in dieser. Unabhängig davon stehe der Beigeladenen jedenfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ein Anspruch auf Abweichung von dem Verbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW zu.

Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Kellergeschoss an der Nordseite des Gebäudes G.-straße 3 in die beiden bestehenden (Fenster-)Öffnungen einzubauende Brandschutzkonstruktion VK 90 der Fa. I. I1. die Gebäudeabschlusswand dergestalt verschließt, dass es sich dann nicht mehr um (unzulässige) Öffnungen im Sinne von § 31 Abs. 4 BauO NRW handelt; die Brandschutzkonstruktion VK 90 wird vielmehr Bestandteil der Gebäudeabschlusswand. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, es entspreche ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass sowohl Glasbausteine in der Feuerwiderstandsklasse F 90 als auch selbstschließende F 90 - Fenster in Gebäudeabschlusswänden nicht zulässig seien, weil es sich um unzulässige Öffnungen handele, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

Ist eine Gebäudeabschlusswand - wie hier (vgl. § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 5 Spalte 4 BauO NRW) - als Brandwand herzustellen, bedeutet dies nach § 31 Abs. 1 BauO NRW, dass die Wand in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sein muss; sie muss darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verliert und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert. Mit welchen Baustoffen diese Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und Standsicherheit einer Brandwand zu erfüllen sind, gibt § 31 Abs. 1 BauO NRW nicht vor. Insbesondere muss eine Brandwand - auch wenn dies aus Kostengründen die Regel sein wird - nicht zwingend als Mauerwerk ausgeführt werden. Erfüllt eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung die genannten Kriterien für eine Brandwand, kann eine - wie hier - bestehende Öffnung in der Gebäudeabschlusswand vielmehr auch durch eine solche Brandschutzverglasung geschlossen werden, die damit integrierter Bestandteil der Brandwand wird und nicht gegen das Öffnungsverbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW verstößt.

Dass die Brandschutzkonstruktion VK 90 der Fa. I. I1., die nach der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 5. Juli 2010 in die beiden bestehenden Öffnungen als feststehende Fenster einzubauen ist, die Anforderungen des § 31 Abs. 1 BauO NRW hinsichtlich Feuerwiderstand und Standsicherheit nicht erfüllt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht behauptet. Dem von der Beigeladenen mit Schreiben vom 26. April 2010 erbrachten und von der Beklagten akzeptierten Nachweis, dass die in Rede stehende Wand - nach Einbau der Brandschutzkonstruktion VK 90 - die Qualität einer Brandwand hat, ist die Klägerin weder im erstinstanzlichen noch im Zulassungsverfahren entgegengetreten. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem Verschließen von Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden durch Glasbausteine. Solche Glasbausteine erfüllen - selbst wenn sie in F 90 ausgeführt werden - regelmäßig nicht das Kriterium der Standsicherheit und können daher nicht Bestandteil einer Brandschutzwand werden.

Verstößt das Vorhaben des Beigeladenen somit bereits nicht gegen das Öffnungsverbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW, kommt es auf die Frage, ob die Beigeladene darüber hinaus einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat, nicht mehr an.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.

Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Abgesehen davon, dass es keine Grundsatzfrage formuliert, zeigt es nicht auf, warum der Rechtssache über die nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände des Einzelfalls - Einbau einer konkreten Brandschutzkonstruktion - hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte. Mit dem von der Klägerin gezogenen Vergleich zu (unzulässigen) Glasbausteinen kann die grundsätzliche Bedeutung jedenfalls - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - mangels Entscheidungserheblichkeit nicht begründet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.