Arbeitsrecht: Tarifliche Ausschlussklausel - Fristbeginn
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Das BAG hat mit dem Urteil vom 11.2.2009 (Az.: 5 AZR 168/08) folgendes entschieden:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 2007 - 8 Sa 1073/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über Annahmeverzugsvergütung für Oktober und November 2005.
Der im Jahre 1972 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2000 als Außendienstmitarbeiter in der Niederlassung K der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt eine Monatsvergütung von 2.412,16 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997 (MTV) Anwendung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit zwei Schreiben vom 15. September 2005 fristlos und fristgerecht zum 31. Dezember 2005. Der Kläger erhob am 12. Oktober 2005 Kündigungsschutzklage. Dieser Rechtsstreit endete am 26. April 2006 mit folgendem Prozessvergleich:
„1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.09.2005 zum 31.12.2005 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt dem Kläger zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,00 EUR brutto, unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vergünstigungen.
3. Für die Zeit bis zum 31.12.2005 wird das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht abgerechnet; die Beklagte verweist insoweit jedoch auf die tariflichen Verfallfristen.
4. Damit findet der vorliegende Rechtsstreit seine Erledigung.“
Der Kläger reichte am 27. April 2006 die vorliegende Klage ein, die der Beklagten am 8. Mai 2006 zugestellt wurde. Mit ihr hat er ua. die Vergütung für Oktober und November 2005 verlangt. Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf die tarifliche Ausschlussklausel in § 15 MTV. Dieser lautet:
„ Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluß des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluß des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.
Spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist einen Monat.
Ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschlußfristen weder eine erneute schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die erst später fällig werdenden Leistungen erforderlich.
3. Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.
Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres ausgeschlossen.
Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr. 1 Abs. 2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich die Klagefrist auf einen Monat.
4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 - 3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; das gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten Voraussetzungen.
5. Die Ausschlußfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.“
Der Kläger hat geltend gemacht, der Anspruch sei unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gerechtfertigt. Er habe sowohl die erste wie auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussklausel eingehalten. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die schriftliche Geltendmachung habe auch die Frist für die Klageerhebung drei Monate betragen, da die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht festgestanden habe.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.824,32 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.412,16 Euro seit dem 1. November 2005 und aus 2.412,16 Euro seit dem 1. Dezember 2005 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klageerhebung sei nicht rechtzeitig erfolgt, da die Frist wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur einen Monat betragen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Klageabweisungsantrag fest.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2005 sind gem. §§ 611, 615 BGB in der geltend gemachten Höhe entstanden.
Das Arbeitsverhältnis hat entsprechend dem Prozessvergleich der Parteien bis zum 31. Dezember 2005 bestanden.
Die Beklagte ist mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gekommen, weil sie die Leistung nicht angenommen hat (§ 293 BGB). Eines Angebots der Arbeitsleistung von Seiten des Klägers bedurfte es gem. § 296 BGB nicht, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. September 2005 fristlos gekündigt hatte (vgl. nur BAG 21. Januar 1993 - 2 AZR 309/92 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 53 = EzA BGB § 615 Nr. 78; Senat 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20). Im Übrigen hat der Kläger am 12. Oktober 2005 Kündigungsschutzklage erhoben und damit die Arbeit wörtlich angeboten (§ 295 BGB).
Die vereinbarte Vergütung betrug unstreitig 2.412,16 Euro brutto monatlich. Für eine Anrechnung nach § 11 KSchG ist nichts vorgetragen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Ansprüche sind nicht verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kam der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997 (MTV) nach seinem örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich zur Anwendung. Nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. a MTV genügt es, dass der Kläger Arbeitnehmer der K Niederlassung der Beklagten war. Zwar ist der MTV aufgrund einer Kündigung zum 31. März 2005 abgelaufen, so dass auch seine Allgemeinverbindlichkeit endete (§ 5 Abs. 5 Satz 3 TVG). Er hat aber gem. § 4 Abs. 5 TVG bis zum Inkrafttreten des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 28. Juni 2007 am 1. Oktober 2007 nachgewirkt. Die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 5 TVG greifen auch dann ein, wenn der abgelaufene Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis nur kraft Allgemeinverbindlichkeit gegolten hatte (BAG 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68).
Der Kläger hat die erste Stufe der tariflichen Ausschlussklausel gewahrt. Nach § 15 Nr. 2 Satz 1 MTV ist der Anspruch auf die Arbeitsvergütung binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend zu machen. Die monatlichen Vergütungen werden am Schluss des Kalendermonats fällig (§ 15 Nr. 1 Satz 1 MTV) , die Monatsgehälter des Klägers für Oktober und November 2005 also am 31. Oktober bzw. 30. November 2005. Mit der Zustellung der Kündigungsschutzklage am 12. Oktober 2005 hat der Kläger die vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängigen regelmäßigen Vergütungsansprüche wirksam schriftlich geltend gemacht, auch wenn diese Ansprüche noch nicht fällig waren. Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sichern wollte (vgl. nur Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 62; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - zu B II 1 a der Gründe, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34).
Der Kläger hat auch die weitere Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gem. § 15 Nr. 2 Abs. 2 MTV gewahrt. Die mit Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit beginnende Frist für die Klageerhebung dauert einen oder drei Monate, je nachdem, ob das Beschäftigungsverhältnis beendet oder nicht beendet ist. Anwendung findet im Streitfall nicht die kurze Frist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV, sondern die dreimonatige Frist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers war nicht beendet.
Die Tarifnorm stellt auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Vergleich mit § 15 Nr. 3 Abs. 2 MTV macht deutlich, dass es nicht auf die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ankommt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (3. Dezember 1970 - 5 AZR 68/70 - BAGE 23, 110, 115; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - zu II 2 c der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und der ganz überwiegenden Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum. Die Anwendung und Berechnung von Ausschlussfristen erfordert wegen der mit ihnen verbundenen harten Rechtsfolgen ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Die rechtliche Beendigung lässt sich jedenfalls im Nachhinein exakt feststellen und im Regelfall auch im Vorhinein hinreichend sicher prognostizieren. Dagegen ist die tatsächliche Beendigung zweifelhaft, etwa wenn der Arbeitnehmer vorübergehend der Arbeit fernbleibt, einen längeren unbezahlten Urlaub erhält oder länger arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb spricht auch nichts dafür, die Tarifvertragsparteien hätten den sozialrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde gelegt. Dieser Begriff bestimmt unter Einbeziehung gerade auch der tatsächlichen Verhältnisse die Versicherungspflicht und entstammt damit einem völlig anderen Zusammenhang. Das Sozialrecht kennt dementsprechend die Unterscheidung von rechtlicher und tatsächlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht.
Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV setzt das Feststehen der Beendigung voraus. Herrscht Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden hat, kann die Verfallfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV nicht vor Klärung dieser Frage zu laufen beginnen. Der Zweck der kurzen Verfallfrist besteht gerade darin, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer besonders raschen Klärung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu gelangen. Das setzt die feststehende Beendigung voraus. Der Beschleunigungszweck ist regelmäßig nur in diesem Falle tragfähig. Er lässt sich überhaupt nur hier sicher verwirklichen; denn anderenfalls streiten die Parteien ohnehin gerichtlich über das Arbeitsverhältnis. Dann reicht die Dreimonatsfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV aus, um die gebotene Klarheit zu schaffen. Diese Auslegung wird durch die Tarifgeschichte bestätigt: Der Senat hat schon die Vorgängerregelung in § 9 Nr. 4 des Rahmentarifvertrags für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich des Unternehmensverbandes des Großhandels Düsseldorf-Niederrhein e.V. vom 12. November 1964 dahin verstanden, dass die Geltendmachung der Ansprüche nur bei Einigkeit der Parteien über die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen der kürzeren Frist zu erfolgen habe (vgl. 3. Dezember 1970 - 5 AZR 68/70 - BAGE 23, 110, 116) , ohne dass der Tarifvertrag insoweit in einem gegenteiligen Sinne klargestellt worden ist.
Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers stand erst mit Abschluss des Prozessvergleichs am 26. April 2006 fest. Der Kläger durfte deshalb bis zur Klageerhebung jeweils sechs Monate ab Fälligkeit abwarten. Diese Fristen sind eingehalten. Das Arbeitsverhältnis war am 31. Januar 2006 und am 28. Februar 2006 im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist nicht beendet, weil über die Frage der Beendigung noch gerichtlich gestritten wurde. Deshalb schloss sich die dreimonatige Klagefrist an. Die Zustellung der am 27. April 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ist am 8. Mai 2006 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt. Diese Bestimmung gilt auch für die Fristwahrung bei einer tariflich notwendigen fristgebundenen Klageerhebung (vgl. Senat 16. Januar 2002 - 5 AZR 430/00 - zu 2 d cc der Gründe, AP EntgeltFG § 3 Nr. 13 = EzA EntgeltfortzG § 12 Nr. 1). Die Einmonatsfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV konnte keinen Einfluss mehr gewinnen.
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(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
- 1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, - 2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, - 3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.