Vergabekammer Südbayern Beschluss, 02. Mai 2016 - Z3-3/3194/1/07/02/16

bei uns veröffentlicht am02.05.2016

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

1. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angefallenen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.

3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von 5.831,55 Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.

4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erachtet.

Gründe

I.

1. Die Antragsgegnerin beabsichtigt ab dem 01.01.2016 eine Rahmenvereinbarung über die Arzneimittelbelieferung für die Dauer von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption von weiteren 2 Jahren für die Kreiskliniken des Landkreises Mü… GmbH, bestehend aus der Klinik Mü. und der Klinik H., des Klinikums E. AöR mit der zugehörigen Klinik D. sowie der Kreisklinik Eb…gGmbH, nebst der im Zusammenhang damit stehenden Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen für diese Krankenhäuser zu vergeben. Die Leistung soll im Wege eines Offenen Verfahrens nach den Vorgaben der VOL/A vergeben werden und es wurde eine entsprechende Veröffentlichung im Rahmen der EU-weiten Bekanntmachung Nr. 2015/S 160-293504 am 17.08.2015 versendet und am 20.08.2015 bekannt gemacht. Der Auftrag wurde in drei Lose aufgeteilt. Das Los 1 betrifft hierbei die Belieferung der Arzneimittel für die Klinik Mü… und der Klinik H., das Los 2 die Belieferung für das Klinikum Landkreis E. AöR und Los 3 die Belieferung der Kreisklinik Eb… gGmbH. Streitgegenständlich ist nur das Los 2. Gemäß Punkt II.1.8) der Bekanntmachung sind Angebote möglich für ein oder mehrere Lose. Nebenangebote wurden nicht zugelassen. Im Punkt III.3) wurden keine Angaben hinsichtlich besonderer Bedingungen für den ausgeschriebenen Vertrag getätigt. Bezüglich Los 1 und 3 läuft derzeit bei der Vergabekammer Südbayern unter dem Aktenzeichen: Z3-3-3194-1-61-12/15 ein Nachprüfungsverfahren, an dem die Antragstellerin als Beigeladene zu 2) und die Beigeladene als Beigeladene zu 1) beteiligt ist.

Die Antragsgegnerin und die beiden weiteren Kliniken beauftragten die W. GmbH, mit der Durchführung des Vergabeverfahrens.

In der Bekanntmachung ist Folgendes ausgeführt:

Unter III.2) Teilnahmebedingungen:

„III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs, oder Handelsregister

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Angaben über:

a) Zeitpunkt der Gründung des Unternehmen,

b) Mitarbeiterzahl aufgegliedert nach Berufsgruppen (insb. Apotheker, Apotheker mit dem Zusatz Fachapotheker für klinische Pharmazie und Arzneimittelinformation, PTA’s und PKA’s, Einkäufer und Lagerarbeiter) und Zertifizierungen (insbesondere Apothekerzulassungen),

2. Erklärung darüber, dass alle erforderlichen Genehmigungen zur Erfüllung des Auftrags vorliegen,

3. Erklärung entsprechend § 7 Absatz 7 EG VOL/A darüber, dass keine Ausschlussgründe nach § 6 Absatz 6 EG VOL/A vorliegen,

4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft,

5. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre,

2. Unbedenklichkeitsbescheinigung der 3 mitgliedsstärksten Krankenkassen,

3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, der Bettenzahl sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber,

2. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

3. Erklärung über die Sicherstellung der Lieferfristen und Notfallversorgung.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

siehe § 14 Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung für krankenhausversorgende Apotheken (ApBetrO).“

Unter Punkt IV.2.1) Zuschlagskriterien:

„das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien

1. Angebotspreis Arzneimittel gemäß Pos. 1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 75

2. Gesamtpreis Logistik + Controlling + Beratung gem. Pos. 2-4 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 10

3. Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen gemäß Pos. 5. 1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 8

4. Bestehende Qualifikationen gem. Pos. 6.1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 3

5. Qualität der Zertifizierungen gem. Pos. 6.2 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 2

6. Elektronische Lieferscheinübermittlung gem. Pos. 6.3 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 1

7. Qualität der statistischen Aufarbeitung gem. Pos. 6.4 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 1“

Im Leistungsverzeichnis ist auf S.21 zur Preisgestaltung Folgendes ausgeführt:

POS 1: Der Gesamtpreis der angebotenen Arzneimittel - gemäß Arzneimittelliste - liegt im Vergleich der Angebote

Stufung

Punkte

mehr als 15% unter dem Mittelwert

5

mehr als 10% unter dem Mittelwert

4

bis 5% über oder unter dem Mittelwert

3

mehr als 10% über dem Mittelwert

2

mehr als 15% über dem Mittelwert

1

Keine Angaben

0

Entsprechendes gilt bezüglich des Gesamtpreises für Logistik, Controlling und Beratung.

Am 03.09.2015 stellte die Antragsgegnerin u. a. klar, dass hinsichtlich der Belieferung mit Rezepturarzneimitteln die Konkretisierung dem Einzelabruf vorbehalten bleibe und die Kosten bei der Kalkulation des Angebotspreises nicht zu berücksichtigen seien.

Mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 wurde die Angebotsfrist vom 09.10.2015 auf den 12.10.2015, 12:00 Uhr verlängert und mitgeteilt, dass bezogen auf die in der Arzneimittelliste Ebersberg (Los 3) genannten Artikel mit der laufenden Nummer 253, 254, 255, 814, 815, 673, 674, 675, 798, 880, 881, 366 keine Angaben zu machen seien, da es sich nicht um Arzneimittel handle. Weiter wurde mitgeteilt, dass - wie schon mit Schreiben vom 03.09.2015 klargestellt wurde - die Möglichkeit einer Belieferung mit Rezepturarzneimittel dem Grunde nach zwar mit angeboten werden soll, eine Konkretisierung der benötigten Rezepturarzneimittel aber dem gesondert abzurechnenden Einzelabruf vorbehalten bleibe. Diese sog. S-Artikel mit Sonderpharmazentralnummern und Individualrezepturen seien mit „Null“ zu bepreisen. In der Arzneimittelliste E.. (Los 2) handle es sich „insbesondere um die laufenden Nummern 1266 und 1270.“

Ebenfalls am 05.10.2015 wurde dann in einer 5. Klarstellung per E-Mail mitgeteilt, dass die Liste der nicht zu bepreisenden „S-Artikel“ abschließend sei und die Zytostatika außerhalb des laufenden Vergabeverfahrens beschafft werden und extra abgerechnet werden sollen, weshalb sie nicht in das Angebot einzukalkulieren seien.

Mit E-Mail vom 08.10.2015 teilte die W. GmbH einem Bieter u. a. Folgendes mit: „Soweit durch die Bieterschreiben klargestellt wurde, dass lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Belieferung mit Rezepturarzneimitteln mit angeboten werden soll, diese Arzneimittel aber nicht zu bepreisen seien, seien die Arzneimittel auch nicht bei der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen. Der Nennung der voraussichtlich benötigten Mengen bedurfte es somit nicht.“

Bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote am 12.10.2015, 12.00 Uhr hat die Antragstellerin neben den Losen 1 und 3 auch für das hier streitgegenständliche Los 2 ein Angebot abgegeben, ebenso wie die Beigeladene. Ein weiterer Bieter wurde vom Verfahren ausgeschlossen.

Mit E-Mail vom 13.11.2015 wurde der Antragstellerin durch die W. GmbH gemäß § 101a GWB mitgeteilt, dass ihr Angebot für das Los 2 nicht den Zuschlag erhalten werde, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot nach § 21 Abs.1 EG VOL/A abgegeben habe und der Zuschlag an die Bietergemeinschaft B. (Beigeladene), bestehend aus der M.-Apotheke und der J.-Apotheke, am 24.11.2015 erteilt werden soll. Nach der Wertung der geeigneten Angebote habe das Angebot der Antragstellerin Platz 2, hinter der Beigeladenen belegt.

Am 08.01.2016 wurde auf Veranlassung der Antragsgegnerin in der EU-weiten Bekanntmachung über vergebene Aufträge veröffentlicht, dass der Zuschlag für Los 2 an die „Bietergemeinschaft B., Mitglieder M. Apotheke und J. Apotheke“ erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 des Nachprüfungsverfahrens mit dem Aktenzeichen Z3-3-3194-1-61-12/15, wies der Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass im Angebot der Bietergemeinschaft (identisch mit der Beigeladenen im streitgegenständlichen Verfahren) zwar eine Bietergemeinschaftserklärung und ein Anschreiben der Bietergemeinschaft enthalten, auf dem Angebotsvordruck aber unter „Bieter“ ein Stempel der einzelnen Apotheken enthalten sei und in dem Feld, in dem das Angebot zu unterzeichnen ist, die Apotheker als eingetragener Kaufmann unterzeichnet haben, allerdings darunter mit einer zusätzlichen Unterschrift des Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft. Die Versorgungsverträge benennen als Auftragnehmer die einzelnen Apotheken und haben allein die einzelnen Apotheker der Bietergemeinschaft unterzeichnet, ohne Hinweis auf die Bietergemeinschaft.

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 25.02.2016 gegenüber der W. GmbH, dass die Beigeladene kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben habe. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 erfahren habe, wolle die Antragsgegnerin anders als es im Schreiben vom 13.11.2015 suggeriert worden sei, nicht der Beigeladenen, sondern der J.-Apotheke den Zuschlag für Los 2 erteilen. Unabhängig davon, dass das Angebot der Beigeladenen deshalb schon nicht zuschlagsfähig gewesen sei, weil eine Bietergemeinschaft nach § 14 Abs.5 ApoG für den Auftrag generell nicht leistungsfähig sei und weil die Eingehung dieser Bietergemeinschaft eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede (Kartell) darstelle (Verstoß gegen § 19 Abs.3 lit.f) EG VOL/A, § 1 GWB), habe das Angebot der Beigeladenen nicht erkennen lassen, ob es wirklich für die Bietergemeinschaft abgegeben werden sollte. Da die Bietergemeinschaft zwar im Angebotsvordruck als Bieter eingetragen gewesen sei, der ausgeschriebene Versorgungsvertrag dagegen nicht von der Bietergemeinschaft, sondern durch die J.-Apotheke unterschrieben gewesen sei, sei das Angebot inhaltlich hinsichtlich des Anbieters und Vertragspartners unklar. Zudem habe damit der von der Beigeladenen unterschriebene Versorgungsvertrag als Angebotsbestandteil gefehlt. Damit sei das Angebot der Beigeladenen unvollständig und deshalb auszuschließen.

Herr Dr. K. habe in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass er den Versorgungsvertrag für das Los 2 zwischen der Antragsgegnerin und der J.-Apotheke schriftlich abgeschlossen habe und dies auch gewollt gewesen sei, denn eine Bietergemeinschaft könne aus apothekenrechtlichen Gründen gar keinen Versorgungsvertrag abschließen, so dass er als einzelner Apotheker Vertragspartner werden müsse. Da die Vorinformation vom 13.11.2015 damit objektiv inhaltlich falsch gewesen sei, habe die Vergabestelle gegen die Verpflichtung der zutreffenden Information nach § 101a GWB verstoßen. Ein eigenes Angebot habe die J.-Apotheke nicht abgegeben. Der direkte Vertragsschluss mit dieser Apotheke stelle daher auch eine rechtswidrige De-facto-Vergabe dar. Die rechtswidrig angekündigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen sowie die falsche Vorinformation nach § 101a GWB wurden gerügt und von der Antragstellerin wurde eine Frist bis 03.03.2016 zur Behebung der Verstöße gesetzt.

Daraufhin stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.02.2016 einen Nachprüfungsantrag und beantragte,

1. festzustellen, dass der von dem Antragsgegner mit der J.-Apotheke Dr. K.e.K. eingegangene Rahmenvertrag über Arzneimittellieferungen für den Antragsgegner unwirksam ist,

2. die Vergabeakten des Antragsgegners beizuziehen und der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren,

3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen,

4. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Die Antragstellerin wiederholte die Ausführungen ihres Rügeschreibens.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei. Die Antragstellerin beanstande den Vertragsschluss sowohl innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss nach § 101b Abs.2 S.1, HS.2 GWB, als auch innerhalb von 30 Tagen nach Kenntniserlangung über den geltend gemachten Verstoß (§ 101b Abs.2 S.1, HS.1 GWB). Diese Kenntnis habe die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer Südbayern im Verfahren Z3-3-3194-1-61-12/15, am 24.02.2016, erlangt, wenngleich auch nicht von der Antragsgegnerin selbst, so dass die 30-Tages-Frist von vornherein nicht ausgelöst werde.

Durch die Vergabe entstehe auch ein Schaden im Sinne von § 107 Abs.2 GWB. Dieser ergebe sich daraus, dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen sei und daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf habe, dass der Zuschlag nicht auf ein Angebot erteilt werde, das nicht an der Ausschreibung teilgenommen habe.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, da der mit der J.-Apotheke eingegangene Rahmenvertrag nach § 101b Abs. 1 Nr. 1, 2 GWB für unwirksam zu erklären sei. Die Antragsgegnerin habe den Rahmenvertrag für Los 2 unter Verletzung ihrer Rechtspflicht zur zutreffenden Vorinformation nach § 101a GWB an die J.-Apotheke vergeben, die kein oder jedenfalls kein wertungsfähiges Angebot in der Ausschreibung abgegeben habe und nicht an die Beigeladene, die nach der Vorinformation nach § 101a GWB vom 13.11.2015, als für den Zuschlag vorgesehene Bieterin angegeben gewesen sei. Ein zuschlagsfähiges Angebot dieser Bietergemeinschaft habe nicht vorgelegen. Zudem dürfe diese aus vergabe-, wettbewerbs- und apothekenrechtlichen Gründen den Zuschlag nicht erhalten.

Wenn die Antragsgegnerin an ihrer Vergabeabsicht festhalte, müsse sie den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erteilen, oder falls sie den Vertrag nicht durch Zuschlag beenden könne, müsse sie den Rahmenvertrag neu ausschreiben. Der mit der J.-Apotheke geschlossene Vertrag könne keinen Bestand haben.

Sollte die Antragsgegnerin keine Akten führen, verstoße sie gegen § 24 EG VOL/A, da die Vergabe dann nicht nachvollziehbar sei.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde der Nachprüfungsantrag per Telefax der Antragsgegnerin übermittelt und sämtliche die Vergabe betreffenden Unterlagen angefordert, die am 07.02.2016 bei der Vergabekammer Südbayern eingingen, soweit diese nicht schon vorlagen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 11.03.2016 Folgendes:

I.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

II.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners wird für notwendig erklärt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Nachprüfungsantrag infolge wirksamer Zuschlagserteilung bereits unstatthaft sei. Ein auf Primärrechtsschutz gerichtetes Nachprüfungsverfahren sei insoweit bereits nicht statthaft. Die Tatsache, dass der Zuschlag einen schwebend unwirksamen Vertrag betreffe, dessen endgültige Wirksamkeit von der Genehmigung der Fachaufsicht (Apothekenaufsicht) abhänge, ändere hieran nichts. Ferner wäre der Antragsgegnerin bei der Annahme eines fehlenden Zuschlags und damit einer Nichtbeendigung des Vergabeverfahrens unter Umständen für mehrere Jahre (zum Beispiel bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Versagung der Genehmigung) jegliche Rechtssicherheit genommen. Denn es liege bei Weitem nicht im ausschließlichen Risikobereich der Antragsgegnerin, bis wann die behördliche Genehmigung vorliege, die den schwebend unwirksamen Vertrag wirksam werden lasse und den vergaberechtlichen Zuschlag herstelle. Im Übrigen genehmige die Fachaufsicht gemäß § 14 Abs.3, 4 ApoG ohnehin nur bereits abgeschlossene beiderseits unterzeichnete Versorgungsverträge. Wenn einerseits die Zuschlagserteilung Voraussetzung für eine Genehmigung durch die Fachaufsicht ist und diese Genehmigung zugleich Voraussetzung für einen Zuschlag sei, liege ein unauflösbarer Widerspruch vor, der es der Antragsgegnerin unmöglich machen würde, rechtswirksam und rechtssicher einen behördlich zu genehmigenden Versorgungsvertrag abzuschließen. Dieser Widerspruch könne nur dadurch aufgelöst werden, dass grundsätzlich auch ein gültiger Zuschlag auf einen schwebend unwirksamen Vertrag erteilt werden könne. Der streitgegenständige Antrag sei insoweit bereits als unstatthaft abzuweisen.

Der Feststellungsantrag gemäß § 101b GWB sei auch unzulässig. Da ein Nachprüfungsverfahren bereits infolge wirksamen Zuschlags unstatthaft sei, sei auch der auf Unwirksamkeit des Vertrages gerichtete Feststellungsantrag unzulässig.

Ferner sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Feststellungsantrag auch gemäß § 101b Abs.2 S.2 GWB verfristet, da der Feststellungsantrag vom26.02.2016 mehr als 30 Kalendertage nach der EU-Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag am 08.01.2016 erfolgt sei.

Sollte die Antragstellerin einen Verstoß darin sehen, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Zuschlag erteilt habe, sei der Feststellungsantrag aber auch gemäß § 101b Abs.2 S.1 GWB verfristet, da die Antragstellerin durch die richtige Vorabinformation gemäß § 101a GWB bereits mit Schreiben vom 13.11.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beigeladenen der Zuschlag erteilt werden soll und bis zur Einreichung des Feststellungsantrags vom 26.02.2016 mehr als 30 Kalendertage vergangen seien.

Hinzukomme, dass die Antragsgegnerin infolge der rügelos abgelaufenen Wartefrist sowie der Zuschlagserteilung vom 24.11.2015 den Wechsel des Auftragnehmers bereits vollzogen habe und von der Beigeladenen auftragsgemäß beliefert werde. Der Wechsel sei bereits zum Jahresende nach Auslaufen des Vorvertrages erfolgt und sei mit einem erheblichen finanziellen und personellen Kraftaufwand verbunden gewesen. Erschwert sei der Wechsel durch die erforderliche Umstellung des EDV-gestützten Bestellsystems gewesen. Bereits infolge dieser im berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Zuschlags getätigten weitreichenden Maßnahmen rechtfertige sich die hiermit erhobene, auch im Vergaberecht gültige Einrede der Verwirkung (vgl. Ziekow/Völlink, § 101b GWB Rn.75).

Ein besonderes Schutzbedürfnis der Antragsgegnerin ergebe sich darüber hinaus noch aus der Tatsache, dass diese die Sicherheit ihrer Patienten im Rahmen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten habe.

Der Feststellungsantrag der Antragstellerin nach § 101b GWB sei darüber hinaus unbegründet. Ein Vertrag sei nach § 101b Abs.1 GWB nur unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen § 101a GWB verstoßen habe oder einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt habe, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet sei.

Es liege kein Verstoß gegen § 101a GWB vor. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin ordnungsgemäß gemäß § 101a GWB am13.11.2015 vorab informiert und den Zuschlag erst nach Ablauf der Wartefrist erteilt. Der Zuschlag sei am 24.11.2015 erfolgt. Die Zweitschrift des Auftragsschreibens sei am 25.11.2016 von der Beigeladenen gegengezeichnet und mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 27.11.2015, eingegangen am 30.11.2015 zurückgesandt worden. Auch sei die Zuschlagsfrist nach § 101a Abs.1 S.3 - 5 GWB eingehalten worden.

Die Vorabinformation vom 13.11.2015, ebenso wie die Zuschlagserteilung vom 24.11.2015, habe die Beigeladene als Auftragnehmerin benannt. Insofern gehe die Antragstellerin fehl in der Annahme, die Antragsgegnerin habe den Rahmenvertrag für Los 2 unter Verletzung der Vorabinformation an die J.-Apotheke vergeben. Die Beigeladene habe auch ein annahmefähiges Angebot abgegeben. Eine Auslegung des Angebots nach dem objektiven Empfängerhorizont lasse den ausschließlichen Schluss zu, dass das Angebot von der Beigeladenen abgegeben worden sei. Hierfür spreche bereits, dass das Angebotsanschreiben von der Beigeladene stamme sowie die vorgelegte Bietergemeinschaftserklärung. Darüber hinaus sei die Beigeladene im Briefkopf des Angebotsformulars eingetragen und dieses von Herrn Dr. R. als Vertreter der Beigeladenen unterschrieben worden. Im Übrigen habe diese mit Schreiben vom 24.09.2015 vor Angebotsabgabe darauf hingewiesen, dass die M...-Apotheke sich gemeinsam mit der J.-Apotheke als Bietergemeinschaft bewerben wolle.

Soweit sich die Antragstellerin auf eine Aussage von Herrn Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 betreffend die Lose 1 und 3 stütze, sei dies für die Auslegung des Angebotes zu Los 2 unbeachtlich. Die Aussage betreffe zudem nicht den objektiven Empfängerhorizont, sondern eine „(falsche) subjektive Annahme auf Seiten des Absenders“.

Die Antragsgegnerin habe die Beigeladene wirksam beauftragt. Eine De-facto-Vergabe, die die Antragstellerin fehlerhaft in einem vermeintlichen Vertragsschluss mit der J.-Apotheke vermute, liege nicht vor. Insofern liege kein unwirksamer Vertrag nach § 101b Abs.1 Nr.2 GWB vor.

Daraufhin nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.03.2016 Stellung und führte aus, dass die Antragsgegnerin den Zuschlag entgegen der insoweit unrichtigen Information nach § 101a GWB vom13.11.2015 materiell nicht auf das Angebot der Bietergemeinschaft erteilt habe, sondern hiervon abweichend einen Abschluss des Versorgungsvertrages mit der J.-Apotheke vorgenommen habe. Dies sei der Gegenstand des Nachprüfungsantrages. Er sei allein auf die Unwirksamerklärung des Vertragsschlusses mit der J.-Apotheke gerichtet. Die Ausführungen des Antragsgegners zum vermeintlichen Vertragsschluss mit der Beigeladenen seien insofern von vorherein unbehelflich.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und nicht etwa verfristet.

Die Antragsgegnerin habe

- die fehlende apothekenrechtliche Eignung (Bietergemeinschaften seien keine tauglichen Versorger einer Klinik) sowie

- die vergabe- und kartellrechtliche Unzulässigkeit der Bietergemeinschaft (obwohl beide Mitglieder für Los 2 selbst leistungsfähig seien, habe die M.-Apotheke auf ein Angebot verzichtet und überlasse die Leistung intern vollständig der J.-Apotheke)

- und die fehlende formale Zuschlagsfähigkeit des Angebots der Bietergemeinschaft (Fehlen des von der Bietergemeinschaft unterzeichneten Versorgungsvertrages als zwingender Angebotsbestandteil)

in der Angebotsprüfung und -wertung außer Betracht gelassen. Ohne Beachtung dieser zwingend zu berücksichtigenden Punkte habe die Antragsgegnerin die vergaberechtswidrige Entscheidung getroffen, das Angebot der Beigeladenen bezuschlagen zu wollen. Die Mitglieder der Beigeladenen hätten auch gewusst, dass ein Versorgungsvertrag mit einer Bietergemeinschaft nicht genehmigungsfähig sei und daher ein Vertragsschluss nur mit einer einzelnen Apotheke erforderlich sei.

Hätte die Antragsgegnerin den Versorgungsvertrag tatsächlich mit der Beigeladenen abgeschlossen, läge kein Fall von § 101b GWB vor. Die Antragsgegnerin habe jedoch den Versorgungsvertrag direkt mit der J.-Apotheke geschlossen. Damit sei der mitgeteilte Vertragspartner und der tatsächliche Vertragspartner nicht der gleiche. Für diesen Fall eröffne § 101b GWB den Primärrechtsschutz. Von vorherein unbeachtlich sei insoweit die Bekanntmachung der Vergabe im EU-Amtsblatt vom 08.01.2016, bei dem die Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen mitgeteilt worden sei, obwohl materiell der Vertragsschluss mit der J.-Apotheke, und nicht mit der Beigeladenen erfolgt sei.

Zweitens habe die Beigeladene der Antragsgegnerin keinen Versorgungsvertrag angeboten, sondern nur ein insoweit unvollständiges Angebot eingereicht, dem gerade der im Namen der Beigeladenen unterzeichnete Versorgungsvertrag unstreitig fehle.

Drittens habe die J.-Apotheke Dr. K.e.K. der Antragsgegnerin den Abschluss eines Versorgungsvertrages angeboten, im eigenen Namen. Es liege der Antragsgegnerin nur ein einziger unterzeichneter Versorgungsvertrag der J.-Apotheke vor. Dass diese Apotheke den Versorgungsvertrag nur im eigenen Namen (nur mit Rechtsbindungswillen für die Apotheke) abschließen wolle, habe Herr Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 explizit bestätigt. Er habe diese Aussage ausdrücklich für Los 2 gemacht. Für die Beigeladene habe Herr Dr. K. ohnehin nicht wirksam handeln können, denn er ist nicht ihr Bevollmächtigter.

Eine Auslegung des Versorgungsvertrags gegen diesen erklärten rechtlichen Willen von Herrn Dr. K. komme nicht in Betracht. Ein Angebot sei zwar grundsätzlich aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Hinsichtlich der formalen Zweifelsfreiheit eines Angebots würden vergaberechtlich strenge Maßstäbe gelten. Angebote, die nicht (vom richtigen Bieter) unterzeichnet sind, seien vom Wettbewerb auszuschließen.

Das Zuschlagsschreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 könne nur so verstanden werden, dass der von der J.-Apotheke im eigenen Namen angebotene Versorgungsvertrag zustande kommen sollte. Nur dies entspreche dem rechtlichen Willen beider Parteien. Materiell-rechtlich wollte die Antragsgegnerin den Versorgungsvertrag mit der J.-Apotheke abschließen. Zum einen habe sie nur so die apothekenrechtliche Genehmigung des Vertrages erreichen können und zum anderen habe sie gar keinen anderen unterzeichneten Versorgungsvertrag vorliegen (etwa einen solchen der Beigeladene), den sie habe abschließen können, so dass sich ihr im Zuschlagsschreiben geäußerter rechtlicher Wille überhaupt nur auf die Willenserklärung der J.-Apotheke, die diese im eigenen Namen abgegeben habe, gerichtet habe.

Die Antragstellerin sei nicht der Rechtsauffassung, dass ein Zuschlag nicht auch einmal einen lediglich schwebend unwirksamen Vertrag zustande bringen könne, wenn - wie hier - eine noch ausstehende apothekenrechtliche Genehmigung Voraussetzung der vollen Wirksamkeit des Vertrages sei. Ein Widerspruch zwischen Vergaberecht und Apothekenrecht bestehe nicht, denn auch in solchen Fällen könne das Vergabeverfahren durch Zuschlag abgeschlossen werden. Dies habe jedoch mit diesem Nachprüfungsverfahren nichts zu tun. Denn die Antragstellerin beanstande, dass der Zuschlag nicht, wie in der Bietervorabinformation angezeigt, auf das Angebot der Beigeladene erteilt wurde (das im Übrigen aus verschiedenen Gründen auch nicht zuschlagsfähig wäre), sondern dass der Versorgungsvertrag stattdessen mit einem ihrer Mitglieder, der J.-Apotheke, direkt geschlossen worden sei.

Unabhängig davon nehme die Antragstellerin zur Kenntnis, dass die Antragsgegnerin einräume, den Wechsel des Auftragnehmers im Los 2 bereits vollzogen zu haben und von der Beigeladenen auftragsgemäß beliefert zu werden. Die Aufnahme der Versorgung der Antragsgegnerin durch die J.-Apotheke ohne Genehmigung entgegen § 14 Abs.7 S.1 ApoG stelle eine zumindest fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs.1 Nr.4 ApoG dar.

Mit Schreiben vom 22.03.2016 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen Akteneinsicht.

Mit Verfügung vom 23.03.2016 wurde durch den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern die Frist zur Entscheidung auf den 29.04.2016 verlängert.

Jeweils mit Schreiben vom 23.03.2016 wurde der Antragstellerin und der Beigeladenen Akteneinsicht nach § 111 GWB gewährt.

Mit Schreiben vom 29.03.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ein Zuschlag an die J.-Apotheke nicht erfolgt sei, sondern an die Beigeladene. Das Zuschlagsschreiben sei zweifelsfrei an die Beigeladene adressiert worden und die Gegenzeichnung sei von Herrn Dr. R. als Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgt. Dies lasse keinen Raum für die von der Antragstellerin vorgenommen Auslegung, dass der Versorgungsvertrag nur mit der J. Apotheke zustande kommen solle. Inhalt des Angebotes der Beigeladenen sei eine Belieferung der Antragsgegnerin ausschließlich durch die J.-Apotheke und damit eine Versorgung aus einer Hand. Die Antragsgegnerin sei deshalb nicht von einer Gefährdung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung ausgegangen.

Falsch sei auch die Darstellung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe keinen Versorgungsvertrag der Beigeladenen vorliegen gehabt. Allein der Umstand, dass die mit „Versorgungsvertrag nach § 14 Apothekengesetz“ überschriebene Vergabeunterlage nicht ausdrücklich von der Bietergemeinschaft unterzeichnet gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass ein zuschlagsfähiges Angebot der Beigeladenen für die Apothekenversorgung vorgelegen habe. Dem Angebot habe ausweislich des Angebotsvordrucks auch der Versorgungsvertrag zugrunde gelegen. Der Versorgungsvertrag sei damit Inhalt des von dem Bevollmächtigten der Beigeladenen unterzeichneten Angebots. Des Weiteren sei auch die Meinung der Antragstellerin falsch, seitens der J.-Apotheke habe ein rechtlicher Bindungswille nur bezüglich eines Vertragsabschlusses im eigenen Namen bestanden, jedenfalls aber irrelevant, da diese Annahme in erheblichem Widerspruch zu der tatsächlichen Gestaltung der Angebotsunterlagen und des sonstigen Schriftverkehrs stehe. Auch lasse sich diese Annahme nicht auf die Äußerungen des Herrn Dr. K. in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens am 24.02.2016 stützen. Denn nach richtiger Ansicht, sei ausschließlich ein Angebot der Beigeladenen vorgelegen.

Jeweils mit Schreiben vom 30.03.2016 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 in der Regierung von Oberbayern geladen.

Die Beigeladene nahm durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 01.04.2016 noch Stellung und beantragte,

1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

2. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten seitens der Beigeladenen für notwendig zu erklären;

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen.

Weiter wurde ausgeführt, dass sich die Beigeladene vollumfänglich den Ausführungen des Antragsgegners in seinen Schriftsätzen vom 11.03. und 29.03.2016 anschließe.

Die Beigeladene erläuterte, weshalb ihrer Ansicht nach der Genehmigungsvorbehalt der Apothekenaufsicht der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung im vergaberechtlichen Sinne nicht entgegenstehe.

Vorliegend sei der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags zwischen der J.-Apotheke und der Antragsgegnerin gerichtete Nachprüfungsantrag unstatthaft und unzulässig, weil es einen solchen Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt gegeben habe; insoweit fehle es nicht nur an einem entsprechenden Angebot der J.-Apotheke, sondern auch an einer Annahmeerklärung durch die Antragsgegnerin. Es liege ein wirksamer Vertragsabschluss zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin vor, indem die Antragsgegnerin den Zuschlag auf ein wirksames Angebot der Beigeladenen erteilt habe. Da die Antragsgegnerin alle betroffenen Bieter, insbesondere auch die Antragstellerin, hierüber mit Information nach § 101a GWB vom 13.11.2016 ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt habe, die Antragstellerin jedoch - sehenden Auges, wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin ergebe - auf die Wahrnehmung vergaberechtlichen Rechtsschutzes verzichtet habe, liege ein wirksamer Vertragsabschluss vor, der gemäß § 114 Abs. 2 GWB nicht mehr anfechtbar sei. Ein Fall einer ausnahmsweisen nachträglichen Anfechtbarkeit gemäß § 101b Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GWB liege nicht vor, da ein Verstoß gegen § 101a GWB nicht gegeben sei.

Soweit sich der Nachprüfungsantrag auch gegen einen wirksamen Vertragsschluss zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen richten sollte - dergleichen sei allerdings nicht beantragt -, sei ein solches Begehren ebenfalls unzulässig, da aufgrund einer ordnungsgemäßen Beauftragung und vorangegangenen Bieterinformation bezüglich der Beauftragung gerade der Beigeladenen der betreffende Antrag nach § 114 Abs.2 i. V. m. § 101a und 101b GWG unzulässig sei. Denn zum einen sei ordnungsgemäß gemäß § 101a GWB über die Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen informiert, zum anderen sei der Nachprüfungsantrag im Hinblick auf die erfolgte Bekanntmachung der diesbezüglichen Beauftragung nach § 101b Abs.2 GWB auch verfristet, sofern man hilfsweise von einer De-facto-Vergabe ausgehe.

Ob die wirksame Beauftragung der Beigeladenen unter Vergabemängeln gelitten habe, sei unerheblich, da mit der wirksamen Zuschlagserteilung auch rechtswidrige Vergabeverfahren unanfechtbar beendet werden. Selbst aber höchst hilfsweise unterstellt, dass das im Zuge des Vergabeverfahrens eingereichte Angebot der Bietergemeinschaft unwirksam sei, so sei jedenfalls durch die Zuschlagserteilung und die Rückbestätigung durch die Bietergemeinschaft vom 27.11.2015 ein mittlerweile unanfechtbarer Vertragsschluss zustande gekommen. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 erhielt die Antragstellerin von der Vergabekammer noch die Seiten 1 und 10 des bei der Regierung von Oberbayern zur Genehmigung vorgelegten Versorgungsvertrages vom 16.03.2016 der Antragsgegnerin zur Kenntnis und Stellungnahme. Diesen Versorgungsvertrag hatte die Vergabekammer aus den Akten des Sachgebiets 55.2 der Regierung von Oberbayern beigezogen.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 nahm die Antragstellerin zu der gewährten Akteneinsicht Stellung und teilte mit, dass durch die E-Mail des mit der Vergabe betrauten Büros vom 07.10.2016 auf die Frage, ob die jeweiligen Versorgungsverträge vom „jeweiligen“ Mitglied der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen seien, mitgeteilt worden sei, dass es bei Abgabe eines Angebots durch die Bietergemeinschaft genüge, wenn die Unterlagen von dem bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft unterschrieben werden. Nach dieser eindeutigen Auskunft sei das Angebot also in jedem Fall von diesem Vertreter zu unterzeichnen.

Die Vergabeakte zeige weiter, dass zwar das Anschreiben vom 09.10.2015 von dem bevollmächtigten Vertreter der Beigeladenen (Dr. R.) unterzeichnet und mit dem Stempel der J.-Apotheke versehen gewesen sei, aber ohne jeglichen Hinweis auf die Bietergemeinschaft. Schließlich sei der Versorgungsvertrag für Los 2 nur von Herrn Dr. K. e. K. (J.-Apotheke) unterschrieben worden, obwohl nach der E-Mail vom 07.10.2016 bei einer Bietergemeinschaft, dieser von dem Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben gewesen wäre. Dies lasse nur den Schluss zu, dass nur die J.-Apotheke Dr. K. e. K. sich an ihr Angebot für Los 2 mit Rechtsbindungswillen gebunden halten wolle, nicht jedoch die Beigeladene. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die Beigeladene selbst Auftragnehmerin des Versorgungsvertrages werden sollte. Seit der E-Mail vom 07.10.2016 habe es kein Auslegungsspielraum dahingehend gegeben, dass ein Angebot, das nicht in jedem seiner zu unterzeichnenden Bestandteile vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft unterzeichnet wurde, gleichwohl noch als Angebot der Bietergemeinschaft verstanden werden könne. Die J.-Apotheke Dr. K. e. K. habe den Versorgungsvertrag nur im eigenen Namen abschließen wollen und dies habe die Antragsgegnerin auch so verstanden.

Auf der Rechtsfolgeseite führe dies zum Erfolg des Nachprüfungsantrags nach § 101b GWB.

Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 11.04.2016 nochmals mit, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei.

Die Antragsgegnerin habe einen Vertrag nicht mit der in der Bietervorabinformation angegebenen Beigeladenen abgeschlossen, sondern mit der J.-Apotheke Dr. K.e.K. allein. Darauf, dass das Zuschlagsschreiben der Antragsgegnerin formal an die Beigeladene adressiert gewesen sei, komme es nicht an. Für die Entgegennahme des Zuschlagsschreibens sei die Beigeladene nur „Empfangsbotin“ gewesen. Die Antragsgegnerin und die J.-Apotheke haben ausschließlich miteinander einen Versorgungsvertrag abschließen wollen. Die Versorgung erfolge bereits durch diese Apotheke. Wenn die Antragsgegnerin und die Beigeladene davon überzeugt gewesen wären, dass zwischen ihnen ein Versorgungsvertrag zustande gekommen sei, hätten diese beiden Parteien nicht nachträglich eine neue Vertragsurkunde über einen Versorgungsvertrag vom 16.03.2016 aufgenommen und dort die Beigeladene ausdrücklich ins Rubrum aufgenommen.

Ein Vertrag im Sinne von § 101b Abs.1 GWB liege damit vor. § 101b Abs.1 GWB mache die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines unter Verstoß gegen § 101a GWB geschlossenen Vertrages nicht davon abhängig, ob für den Vollzug noch weitere Bedingungen, wie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, eintreten müssen.

Selbst wenn die Vergabekammer die vorstehenden Erwägungen nicht teilen sollte, würde sich jedoch nichts anderes ergeben. In diesem Fall sei der Antragsgegnerin zu untersagen, einen wirksamen Vertragsschluss entweder mit der Beigeladenen oder mit der J.-Apotheke allein herbeizuführen, insbesondere eine apothekenrechtliche Genehmigung für einen solchen Versorgungsvertrag zu beantragen, und der J.-Apotheke aufzugeben, unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen erneut in die Angebotswertung einzutreten. Eine hierauf gerichtete Ergänzung der Anträge behält sich die Antragstellerin vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Daran, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei, ändere auch der für die Antragstellerin neue Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene der Regierung von Oberbayern einen anderen Versorgungsvertrag zur Genehmigung vorgelegt haben, als jenen, der der Antragsgegnerin im Angebot der Beigeladenen in der Ausschreibung angeboten worden sei und der ausschließlich auf die J.-Apotheke allein laute.

Es lägen nunmehr zwei Versorgungsverträge der Antragsgegnerin mit unterschiedlichem Inhalt vor. Die Antragstellerin führt aus, dass der neue Versorgungsvertrag vom 16.03.2016 inhaltlich mindestens in folgenden Punkten auffällig sei:

- Zunächst weise er im Rubrum die Firma J. Apotheke Dr. K.e.K, sowie, hiervon getrennt, die Beigeladene im Rubrum. Unterschrieben sei der Vertrag von Herrn Dr. K. sowie von Herrn Dr. R. (und nur von diesem als Vertreter der Beigeladenen).

- Im Rubrum sei nur die Firma J. Apotheke Dr. K.e.K. als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Von dieser Bezeichnung ist die Beigeladene im Rubrum explizit ausgenommen; sie ist nicht „Auftragnehmer“.

- Die Präambel des Vertrags stellt klar, dass die Antragsgegnerin (nur) mit der J. Apotheke Dr. K.e.K. eine Arzneimittelbelieferung vereinbart. Die Beigeladene werde nicht aus dem Vertrag verpflichtet.

- Auffällig sei außerdem, dass der Vertrag inhaltlich nicht dem Versorgungsvertrag entspreche, der Gegenstand der Ausschreibung war. Im Rahmen der beschränkten Akteneinsicht liege der Antragstellerin zwar nur das erste und letzte Blatt des neuen Versorgungsvertrags vor. Bereits hieraus werde aber deutlich, dass der Vertrag inhaltlich geändert worden sei. Der ausgeschriebene Vertrag enthielt keine Präambel, sondern begann nach dem Rubrum mit § 1. Der neue Vertrag enthalte nach dem Rubrum eine ausführliche Präambel. Der Vertrag sei auch länger als der ausgeschriebene Vertrag, bei dem § 18 sich auf Blatt 9 befand, während sich § 18 bei dem neuen Versorgungsvertrag auf Blatt 10 befindet. Der Versorgungsvertrag, dessen Abschluss die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die J. Apotheke offenbar gegenüber der Regierung von Oberbayern behaupten, entspreche damit nicht dem ausgeschriebenen Vertrag.

- Dieser Vertrag sei nicht innerhalb der Angebotsbindefrist geschlossen worden, die als Bewerbungsbedingung bindender Bestandteil der Bewerbungsbedingungen in der Ausschreibung war und die am 30. November 2015 abgelaufen sei. Eine Verlängerung habe es nach den Vergabeakten nicht gegeben.

- Der neue Versorgungsvertrag sei nicht Bestandteil des von der Beigeladenen in der Ausschreibung abgegebenen Angebots gewesen. Er sei nachträglich verfasst worden.

Dieser neue Versorgungsvertrag sei in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 29.03.2016 und 01.04.2016 verschwiegen worden und rein zufällig bekannt geworden. Der neue Versorgungsvertrag diene der Täuschung der Vergabekammer und der Aufsichtsbehörde über den wahren Versorger des Antragsgegners. Indem diese Parteien unterlassen hätten, den neuen Versorgungsvertrag vorzulegen und weiterhin darauf beharrten, dass durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 ein Versorgungsvertrag nur mit der Beigeladenen zustande gekommen sei, täuschten sie die Vergabekammer darüber, dass im März 2016 ein (zweiter) Versorgungsvertrag mit der J.-Apotheke geschlossen worden sei. Indem der neue Versorgungsvertrag im Rubrum die Beigeladene formal als Partei mitaufführe, werde zudem vorgetäuscht, diese werde durch den Vertrag mit verpflichtet, was tatsächlich jedoch erkennbar nicht gewollt sei.

Der neue Versorgungsvertrag sei durch die Vergabekammer für unwirksam zu erklären, denn an der Vergabe dieses geänderten Versorgungsvertrages habe die Antragsgegnerin keine anderen Unternehmen, auch nicht die Antragstellerin beteiligt. Es liege eine unzulässige De-Facto-Vergabe vor. Einen hierauf gerichteten Antrag behalte sich die Antragstellerin ausdrücklich für die mündliche Verhandlung vor. Rein vorsorglich rüge die Antragstellerin hiermit, die für sie nicht nachvollziehbare und erst jetzt bekannt gewordene inhaltliche Veränderung des ausgeschriebenen Versorgungsvertrages und mache diesen Vorgang zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.

Ein Zuschlag sei nur dann erteilt, wenn der Beauftragung das Angebot in unveränderter Form zugrunde liege. Ein Versorgungsvertrag, dessen Partei die Beigeladene hätte werden können, sei jedoch von vornherein nie Bestandteil ihres Angebots gewesen. Das Angebot der Beigeladenen habe nur einen allein von der J.-Apotheke unterzeichneten Versorgungsvertrag enthalten. Der neue Versorgungsvertrag könne daher nicht mehr Gegenstand einer vergaberechtlich beachtlichen Zuschlagserteilung sein. Zudem entspreche der neue Versorgungsvertrag inhaltlich nicht dem ausgeschriebenen Vertrag. Wenn dieser neue Vertrag mit dem Angebot angeboten worden wäre, hätte das Angebot der Beigeladenen zwingend ausgeschlossen werden müssen. Zudem habe zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses (Datum der ersten Unterschrift 09.03.2016, Datum der letzten Unterschrift 16.03.2016) ein gesetzliches Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB bestanden, da die Vergabekammer den Antragsgegner am 26.02.2016 über den Nachprüfungsantrag informiert habe. Ein trotzdem erteilter Zuschlag sei nichtig (§ 134 BGB).

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Versorgungsvertrages habe es auch bereits einen Versorgungsvertrag mit der J.-Apotheke gegeben. Die in der Unterzeichnung des zweiten Versorgungsvertrags durch die Antragsgegnerin liegende Willenserklärung sei unsinnig und widersprüchlich, da sich keine eindeutig gewollte Rechtsfolge mehr zuordnen lasse. Sie sei deshalb wegen Perplexität nichtig.

Zum anderen sei der neue Versorgungsvertrag auch deshalb nichtig, weil es sich um ein Scheingeschäft handle (§ 117 Abs. 1 BGB). Die Parteien des neuen Versorgungsvertrages hätten diesen nur abgeschlossen, um die Beigeladene formal als Partei in einen Versorgungsvertrag mit der Antragsgegnerin aufgenommen zu haben und gleichzeitig die apothekenrechtlich erforderliche Versorgung aus einer Hand gegenüber der Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde behaupten zu können. Die zum Schein erzeugten Rechtswirkungen sollen jedoch nicht eintreten, denn die Beigeladene soll aus dem Vertrag nicht verpflichtet werden. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin wird verwiesen.

Die Beigeladene teilte durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12.04.2016 nochmals mit, dass entgegen den unterschiedlichsten und in sich widersprüchlichen Unterstellungen der Antragstellerin, ein Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zustande gekommen sei. Ein Vertragsschluss allein mit der J.-Apotheke bleibe abwegig. Aus dem objektiven Empfängerhorizont ergebe sich jedoch für eine solche Auslegung keinerlei Grundlage.

Auch sofern die Antragstellerin nunmehr versuche, die geringfügig überarbeitete finale Version des Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als selbstständig zu betrachtende unzulässige De-facto-Vergabe hochzustilisieren, gehe dies fehl. Es handle sich nur um geringfügige redaktionelle Änderungen, die keinesfalls einen so gravierenden Änderungsgehalt aufweisen würden, dass hierdurch eine Neuausschreibungspflicht ausgelöst worden sei. Orientiere man sich bei der Abgrenzung von ausschreibungsfreien von ausschreibungspflichtigen Vertragsänderungen etwa an dem künftig geltenden § 132 GWB-E, ergebe dies, dass keine Vertragsänderung vorliege.

Gleiches gelte im Hinblick auf die an der finalen Vertragsfassung beteiligten Vertragsparteien. Diese seien wiederum die Antragsgegnerin und die Beigeladene, wie sich nun aus der nunmehr nur zur Klarstellung beigefügten Unterschrift des Bevollmächtigten der Beigeladenen ergebe. Hieraus folge, dass es auch keinen Wechsel der Person des vertraglich gebundenen Lieferanten gegeben habe. Dieser sei - deckungsgleich mit dem zunächst kraft Zuschlag geschlossenen Vertrag - die Beigeladene. Der Vertrag sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d. h. des Zuschlagsschreibens und dessen Bestätigung, unanfechtbar geworden. Hinzu komme, dass auch noch die Ex-post-Bekanntmachung eben dieses Vertragsverhältnis ausweise und auch insoweit der Nachprüfungsantrag gemäß § 101b Abs. 2 GWB präkludiert sei.

2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 wies der Vorsitzende darauf hin, dass der am 09/14./16.03.2016 unterzeichnete Versorgungsvertrag während des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs.1 GWB geschlossen worden und mithin gem. § 134 BGB nichtig sei. Der Vorsitzende äußerte, dass es zweifelhaft sei, ob durch den Zuschlag vom 24.11.2016 bezogen auf das Angebot der Beigeladenen vom 08.10.2015 zivilrechtlich ein Vertrag zustande gekommen sei, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und einer Einigung über die Person des Vertragspartners fehlen könnte.

Die Antragstellerin stellte folgende Anträge:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und die Wertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen.

2. Hilfsweise: Das Vergabeverfahren wird in den Zeitpunkt vor Angebotsabgabe zurückversetzt.

3. Hilfsweise: Der Antrag zu 1. aus dem Nachprüfungsantrag vom 26.02.2016 wird aufrechterhalten.

4. Die Anträge zu 3. und 4. aus dem Nachprüfungsantrag vom 26.02.2016 werden aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung aller Anträge der Antragstellerin.

Die Beigeladene stellte folgenden Antrag:

Der Ablehnungsantrag aus dem Schriftsatz vom 01.04.2016 wird bezogen auf den 2. Hilfsantrag der Antragstellerin aufrechterhalten.

Im Übrigen stellt die Beigeladene keine Anträge.

Die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer wurde gem. § 113 Abs.1 S.2 GWB bis zum04.05.2016 verlängert.

3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016 führte die Beigeladene aus, dass nach der gebotenen Gesamtauslegung von vornherein ein Angebot der Bietergemeinschaft vorgelegen habe. Jedenfalls sei das Annahmeschreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 entsprechend § 150 BGB als erneutes Angebot auszulegen, das von der Beigeladenen mit Schreiben vom 27.11.2016 (wohl: 27.11.2015) rückbestätigt und angenommen worden sei.

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte, die der Vergabekammer vorgelegen hat, und auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und teilweise begründet. Das Vergabeverfahren ist nicht durch wirksamen Vertragsschluss abgeschlossen und leidet unter so erheblichen Mängeln, dass es aufzuheben ist.

1. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist gegeben.

1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ist gegeben, §§ 98 Nr.2, 99 Abs.1 und 2, 100 Abs.1 Nr.1, 104 Abs.1, 127 Nr.1 GWB, §§ 1 Abs.1 und 2, 2 Abs.2 S.1 BayNpV. Eine Ausnahmebestimmung des § 100 Abs.2 GWB liegt nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern und ist Auftraggeber gemäß § 98 Nr.2 GWB.

Der 4. Teil des GWB ist anwendbar, da es sich um einen öffentlichen Lieferauftrag nach § 99 Abs.1 und 2 GWB im Form einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 4 EG VOL/A handelt.

Der geschätzte Auftragswert für alle drei Lose liegt bei mindestens … Mio. € und mithin weit oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von 207.000 € netto nach § 100 Abs.1 Nr.1 GWB, § 2 Abs.1 VgV i. V. m. Art.7 der Richtlinie 2004/18/EG in der seinerzeit geltenden Fassung.

1.2 Der Nachprüfungsantrag ist statthaft, §§ 107 Abs.2, 108 GWB. Die Antragstellerin begehrt die Untersagung der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen und die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Zeitpunkt vor Wertung der Angebote unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen.

1.3 Die Antragstellerin ist antragsbefugt, § 107 Abs.2 GWB. Mit ihren Vorwürfen legt sie die Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs.7 GWB dar. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe ihres Angebots nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Da der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden soll, droht ihr ein finanzieller Schaden, wenn die Beigeladene den Zuschlag erhält.

1.4 Die Vorwürfe, dass die Eignung der Beigeladenen als Bietergemeinschaft wegen Verstoßes gegen § 14 Abs.5 ApoG nicht gegeben sei, die Bildung einer Bietergemeinschaft durch die Beigeladene vergabe- und kartellrechtlich unzulässig sei und das Angebot der Beigeladenen nicht zuschlagsfähig sei wurden gemäß § 107 Abs.3 GWB rechtzeitig gerügt. Der diesen Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Antragstellerin erst mit ihrer Beiladung vom 16.02.2016 und v.a. in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 im Parallelverfahren bezüglich der Lose 1 und 3 bekannt.

1.5 Es wurde kein wirksamer Zuschlag erteilt, § 114 Abs.2 S.1 GWB, da der am 24.11.2015 erteilte Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss führte. Dem Vertrag mangelt es an einem wesentlichen Vertragsbestandteil, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen hinsichtlich des Vertragspartners auf Auftragnehmerseite vorliegen(vgl. auch: VK Bund, Beschl. v. 30. September 2010 - Az.: VK 2 - 80/10; VK Sachsen, Beschl. v. 18.09.2015, Az.: 1-SVK-030-15). Nur Herr Dr. K. wollte - schon wegen der ihm bekannten apothekenrechtlichen Situation - als eingetragener Kaufmann für die J.-Apotheke den streitgegenständlichen Versorgungsvertrag anbieten. Die Antragsgegnerin wollte dagegen den Zuschlag auf ein von ihr angenommenes vollständiges Angebot der beigeladenen Bietergemeinschaft erteilen. Mangels einer Einigung über die sog. essentialia negotii ist der Vertrag von Anfang an unwirksam (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Einf. v. § 145, Rdnr.3).Besteht wie im vorliegenden Fall Streit, wer als Bieter eines bestimmten Angebots anzusehen ist und damit Vertragspartner werden soll, ist durch Auslegungzu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Dabei ist auf den „objektiven Empfängerhorizont“ abzustellen; entscheidend ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage des Auftraggebers die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles muss eine eindeutige Zuordnung des Angebotes erkennbar sein. Denn die Frage wer im Falle des Zuschlags Auftragnehmer wird, gehört zu den essentialia negotii, über die Klarheit herrschen muss (VK Bund, Beschl. v. 30. September 2010 - Az.: VK 2 - 80/10; VK Sachsen, Beschl. v. 18.09.2015, Az.: 1-SVK-030-15).

Vorliegend hat nur die J.-Apotheke, nicht aber die Bietergemeinschaft den Willen geäußert, den streitgegenständlichen Versorgungsvertrag abzuschließen. Die Gründung der Bietergemeinschaft diente einzig und allein dem Zweck, für alle drei Lose, mithin den Gesamtauftrag Angebote abgeben zu können. Dieses Verständnis ist sowohl dem Aufbau der Angebote als auch dem Wortlaut des Anschreibens vom 09.10.2015 zu entnehmen.

In dem Anschreiben erklärt die Beigeladene: „Als Bietergemeinschaft bieten wir für alle 3 Lose an. Damit gewehrleisten (wohl: gewährleisten) wir die Belieferung aller 3 Lose aus einer Hand entsprechend der derzeit gültigen Rechtslage. Auf Basis dieser Rechtslage bieten wir innerhalb der Bietergemeinschaft das LOS 2 über die J.-Apotheke und das LOS 1 sowie das LOS 3 über die M.-Apotheke an.“ Demzufolge weist der Angebotsvordruck des Loses 2 in dem Feld „Bieter“ einen Stempel der J.-Apotheke auf und in dem Feld „Stempel und Unterschrift“ ebenfalls einen Stempel der J.-Apotheke und eine Unterschrift von Herrn Dr. K., dem Inhaber der J.-Apotheke. Unter dem Feld „Stempel und Unterschrift“ steht zudem: „Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben.“. Erst unter diesem Feld befindet sich zusätzlich die Unterschrift des Bevollmächtigten der Beigeladenen. Hätte die Beigeladene ein Angebot für Los 2 abgeben wollen, so hätte folglich ihr Bevollmächtigter in dem Feld „Stempel und Unterschrift“ unterzeichnen müssen. Ebenso benennt der Versorgungsvertrag des Loses 2 als „Auftragnehmer“ den „Apotheker Dr. K., Inhaber der J.-Apotheke“. Dieser Versorgungsvertrag wurde allein von Herrn Dr. K. unterzeichnet, ohne Hinweis auf die Bietergemeinschaft. Der Versorgungsvertrag, mit seinen Anlagen Leistungsverzeichnis und Arzneimittelliste, stellt den Kern der Ausschreibung dar. Neben den Leistungen, die nach diesem Versorgungsvertrag zu erbringen sind, sind vom Auftragnehmer keine weiteren Leistungen zu erbringen. Insofern hat die Beigeladene keinerlei Leistungen zu erbringen, wenn die J.-Apotheke nach dem Versorgungsvertrag Auftragnehmer und mithin Vertragspartner wird. Nach alledem wollte einzig und allein Herr Dr. K. als Inhaber der J.-Apotheke den Versorgungsvertrag für das Los 2 abschließen.

Mit E-Mail vom 07.10.2016 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass es im Falle der Bewerbung als Bietergemeinschaft genüge, „wenn die Unterlagen von dem entsprechend bevollmächtigten Vertreter unterschrieben werden“. Daran hat sich die Beigeladene aber gerade nicht gehalten, da sie nicht sämtliche Unterlagen - hier den Versorgungsvertrag, der nach dem Aufdruck auf S.1 oben „Eine Ausfertigung unterschrieben zurück an die W. GmbH“ auch zu unterschreiben war - unterschrieben hat.

Zwar kann der am 09./14./16.03.2016 von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichnete Versorgungsvertrag, der bei der Regierung von Oberbayern, SG 55.2, zur Genehmigung vorgelegt wurde, nicht zur Auslegung des Angebots vom 07./08./09.10.2015 herangezogen werden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, wem ein Angebot zuzurechnen ist, ist das zum Eröffnungstermin vorliegende Angebot (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.08.2001, Verg 11/01). Aber auch dieser leicht abgewandelte Versorgungsvertrag weist die J.-Apotheke als „Auftragnehmer“ aus und widerspricht dem oben Ausgeführten nicht, sondern bestätigt es vielmehr. Auch nach der in dieser Vertragsversion enthaltenen Präambel führt die Beigeladene keine Leistungen aus.

Auch das Schreiben der Beigeladenen vom 27.11.2015 führte nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss. Selbst wann man in der Zuschlagserteilung der Antragsgegnerin vom 24.11.2015, das an die Beigeladene adressiert und an Herrn Dr. R. gerichtet ist, ein neues Angebot i. S.v. § 150 Abs.2 BGB sehen wollte, so handelt es sich bei dem Anschreiben zum Zuschlagsschreiben, das der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit seiner Unterschrift versehen hat, um eine bloße Empfangsbestätigung. Ein darüber hinausgehender Wille der Beigeladenen ist nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es an einem erneut kommunizierten Bindungswillen der Beigeladenen. Die Unterschrift mit Datumsangabe im oberen rechten Drittel des Zuschlagsschreibens ist vielmehr als typische Empfangsbestätigung zu werten. Dem Anschreiben selbst kann auch deshalb kein Bindungswille der Beigeladenen entnommen werden, da dieses zum einen lediglich das Logo der M...-Apotheke enthält und die Beigeladene nicht erwähnt, sowie zum anderen nicht vom Bevollmächtigen der Beigeladenen unterzeichnet ist. Insofern verbietet es sich, der Unterschrift des Bevollmächtigten der Beigeladenen mit Datumsangabe auf dem Zuschlagsschreiben einen anderen Erklärungsinhalt, als den, das Zuschlagsschreiben erhalten zu haben, beizumessen. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Beigeladene zudem keinen Anlass, die Zuschlagserteilung als neues Angebot zu werten welches anzunehmen ist. Schließlich erfolgte die Zuschlagserteilung innerhalb der verlängerten Bindefrist für das Angebot der Beigeladenen.

2. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise begründet.

2.1 Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Fehler, da die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen, die ihr § 4 EG VOL/A aufbürdet, nicht nachgekommen ist.

2.1.1 In den Vergabeunterlagen des Loses 2 fehlen bezüglich der Zytostatika (Rezepturarzneimittel - S-Artikel mit Sonderpharmanummer) sämtliche konkretisierende Angaben zum Leistungsgegenstand und -umfang sowie die Festlegung von Preisparametern.

Zwar gilt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung i. S.v. § 8 Abs.1 EG VOL/A bei Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.02.2013, Verg 44/12.). Dennoch ist der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird. Die Antragsgegnerin hat es vorliegend vollständig versäumt, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren. Sie hat lediglich festgelegt, dass die Herstellung und Lieferung von Zytostatika gem. § 2 Abs.4 des Versorgungsvertrages und Ziff. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses zum Leistungsumfang gehört. Dass die Angabe von Rezepturbeispielen möglich war, zeigt die Abfrage bezüglich der Lose 1 und 3vom 30.11.2015, also nach Angebotsabgabe, bei der Antragstellerin und der Beigeladenen, der eine Liste mit Rezepturbeispielen beilag. Nach § 4 Abs.1 EG VOL/A ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können. Die Vergabestelle hat gem. § 4 Abs.1 S.2 EG VOL/A keinen Ermessensspielraum, ob sie das geschätzte Auftragsvolumen bekannt gibt. Das Unterlassen einer Angabe ist daher vergaberechtswidrig (Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 4 Rdnr.19). Die Vergabestelle muss die relevanten Grundlagen im zumutbaren Rahmen unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen vollständig erheben (VK Bund, Beschl. v. 23.12.2010, VK 3 - 132/10). Wo die Ermittlung des Auftragsvolumens unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder aus anderen Gründen nicht realistisch ist, kommt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten in Betracht (VK Bund, Beschl. v. 19.09.2001, VK 1 - 33/01).

Die Antragsgegnerin hat es jedoch unterlassen das in Aussicht genommene Auftragsvolumen zu benennen. Vielmehr soll die Konkretisierung der Rezepturarzneimittel ausweislich der 3. Klarstellung der Antragsgegnerin durch ″Einzelabruf″ erfolgen, der dann gesondert abgerechnet werden soll. Grund hierfür war wohl, dass die Antragsgegnerin die je Los benötigte Anzahl an Zytostatika zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht abschätzen konnte. Zwar erklärt die Antragsgegnerin, dass die Anzahl die für Kreiskliniken üblichen Mengen nicht übersteige. Umso unverständlicher ist es allerdings, warum es die Antragsgegnerin dennoch unterlassen hat, einen Rahmen zu setzen, also die für Kreiskliniken üblichen Mengen anzugeben.

Die Antragsgegnerin hat es weiter versäumt, die Bedingungen, zu denen gem. § 4 Abs.1 EG VOL/A insbesondere der Preis gehört, für die Einzelaufträge festzulegen. Zwar muss der Preis in einer Rahmenvereinbarung noch nicht abschließend festgelegt werden (Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 4 Rdnr.17). Für eine wirksame Rahmenvereinbarung ist, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, jedoch erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung. Dies gilt auch im Vergaberecht, wobei hinsichtlich des in Aussicht genommenen Preises ausreichend sein kann, dass - zumindest - die Berechnungsgrundlagen offengelegt werden oder eine Preisgleitklausel im Vertrag enthalten ist (VK Bund, Beschl. v. 20.05.2003, VK 1 - 35/03). Denn erst auf Basis dieser Parameter kann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden (Haak, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Auflage, 3. Los, § 4 VOL/A EG, Rdnr.14) und der konkrete Preis für die jeweiligen Einzelaufträge später bestimmt werden.

Vor allem wäre es der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich gewesen, individuelle Preise für die zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Wirkstoffe und Hilfsstoffe abzufragen. Denn individuell verordnete Zytostatikazubereitungen sind dem Preiswettbewerb nicht aufgrund arzneimittelpreisrechtlicher Regeln entzogen. Die Antragsgegnerin geht aber offenbar hiervon aus. Dabei verkennt die Antragsgegnerin, dass die gesetzliche Preisbildung für Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel (Zytostatikazubereitungen und andere parenterale Zubereitungen) gem. § 1 Abs.3 Nr.2 AMPreisV nicht für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Krankenhäuser gilt. Das gilt explizit auch für die Abgabe von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen (§ 1 Abs.3 Nr.8 AMPreisV). Das bedeutet, dass die Preise für die zur Herstellung der Zytostatika verwendeten Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Hilfsmittel einschließlich des Apothekenzuschlages, für die Herstellung der Rezepturarzneimittel frei vereinbart werden können.

Dass eine Preisabfrage möglich gewesen wäre, zeigt die Abfrage bezüglich der Lose 1 und 3 nach Angebotsabgabe bei der Antragstellerin und der Beigeladenen, der eine Liste mit Rezepturbeispielen beilag. Diese Rezepturen sollten mit dem vollständigen Bruttopreis versehen werden, wobei die einzelnen Bestandteile, insbesondere die reinen Substanzkosten und der Arbeitspreis angegeben werden sollten. Die von der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils angegebenen Substanzkosten und Arbeitspreise sind auch keineswegs identisch.

2.1.2 Daneben erweist sich auch die Arzneimittelliste des Loses 2 als falsch und irreführend. Auch für die Arzneimittellisten gilt, dass diese so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird. Daran hat sich die Antragsgegnerin nicht gehalten.

Die Arzneimittelliste enthält Positionen, die nach den Aussagen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ersatzlos aus dem Handel genommen worden seien oder in Deutschland nicht mehr verfügbar seien. Insoweit würde es sich um eine objektiv unmögliche Leistung handeln. Ein Anspruch auf eine solche Leistung ist gemäß § 275 Abs.1 BGB ausgeschlossen. Eine Berichtigung der Arzneimittelliste seitens der Antragsgegnerin erfolgte dennoch nicht. Allerdings bleibt unklar, welche Positionen dies abschließend sind, da die Bieter nicht dieselben Positionen mit „0,00“ € bepreist haben. Auszugsweise seien hier die Positionen mit den laufenden Nummern 3, 279, 383, 466, 530 und 552 genannt.

Zudem erweist sich als problematisch, welche Bedeutung der Bepreisung mit „0,00“ € zukommen soll. Normalerweise bedeutet diese Bepreisung, dass die Leistung kostenlos angeboten wird. Wenn es diese Arzneimittel tatsächlich nicht mehr gegen sollte, ist „0,00“ € die Bedeutung „wird nicht angeboten und gehört damit nicht zum Leistungsumfang“ beizumessen. Das würde der Anweisung der Antragsgegnerin gemäß ihrer 3. Klarstellung, wonach bezogen auf Positionen, die keine Arzneimittel sind, „keine Angaben zu machen“ - was sich technisch nur mit der Angabe „0,00“ bewerkstelligen lässt - sind, entsprechen. Als dritte Möglichkeit ließe sich der Angabe „0,00“ die Bedeutung beimessen, dass die Position zwar dem Grunde nach angeboten werde, der Preis aber erst bei Einzelabruf vereinbart werde. Das würde der Anweisung der Antragsgegnerin gemäß ihrer 3. Klarstellung bezüglich der Rezepturarzneimittel, wonach diese „mit „Null“ zu bepreisen“ sind, entsprechen. Da die Bieter wohl die mit „0,00“ € bepreisten Positionen nicht anbieten wollten, fehlen, soweit diese Positionen objektiv nicht ersatzlos aus dem Handel genommen worden sind, Preise. Dies gilt beispielsweise auch für die Pos. 205 und 738. Diese wurden von den Bietern mit „0,00“ € bepreist. Zwar handelt es sich bei diesen Positionen um „Btm-Pauschale“, bzw. „Kühlgut Pauschale“, und mithin eindeutig nicht um Arzneimittel. Im Gegensatz zu - dem hier nicht streitgegenständlichen -Los 3, bezüglich dessen mit der 3. Klarstellung der Antragsgegnerinnen vorgegeben wurde, dass für die dort genannten 12 Positionen „keine Angaben zu machen“ sind, fehlt bezüglich des Loses 2 eine derartige Klarstellung. Mithin gehörten die Positionen, die nicht Arzneimittel sind, zum Leistungsumfang und waren von den Bietern zu bepreisen.

Die Beigeladene räumte in der mündlichen Verhandlung weiter ein, dass sie teilweise die Leistungen nicht kalkulieren konnte, da die Positionen unklar formuliert waren und diese folglich mit „0,00“ € bepreist hat.

Ein Ausschluss sämtlicher Angebote nach § 19 Abs.3a EG VOL/A kommt dennoch nicht in Betracht. Die Arzneimittelliste enthält nämlich unbestritten zahlreiche Positionen, die nach dem Willen der Antragsgegnerin nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten. Mit der strikten Rechtsfolge des Angebotsausschlusses korrespondiert aber die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen (VK Bund, Beschl. v. 08.01.2016, VK 2 - 127/5). Damit kann dahingestellt bleiben, ob unwesentliche Einzelpositionen betroffen sind, für die die Preise gemäß § 19 Abs.2 S.2 EG VOL/A hätten nachgefordert werden können, was die Antragsgegnerin nicht getan hat. Vielmehr ist die Arzneimittelliste nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welche Positionen zum Leistungsumfang gehören sollen und mithin zu bepreisen sind.

2.1.3 Die Antragsgegnerin hat durch diese Vorgehensweise gegen ihre Verpflichtungen, die ihr § 4 EG VOL/A aufbürdet, verstoßen. Die oben aufgeführten Verstöße führen, da die Bieter augenscheinlich ihren Angeboten jeweils einen unterschiedlichen Leistungsumfang zugrunde gelegt haben, dazu, dass die Angebote auch nicht miteinander vergleichbar sind. Aufgrund der schwerwiegenden Vergabeverstöße scheidet eine Zuschlagserteilung auf Basis der derzeitigen Ausschreibung schlechterdings aus. Das Vergabeverfahren wäre deshalb bereits aus diesem Grund bis in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin insbesondere neue Arzneimittellisten aufstellen und den Unternehmen Gelegenheit geben müssen, neue Angebote abzugeben.

2.2 Der Vorwurf, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs.5 ApoG vorliege, da es sich bei der Beigeladenen um eine Bietergemeinschaft handelt, ist von der Vergabekammer nicht zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen - zumindest eindeutige - Anforderungen an die Eignung, die den in § 14 Abs.5 S.2 Nr.1 - 6 ApoG genannten Voraussetzungen entsprechen würden, aufgestellt. Die Vergabestelle muss aber sämtliche Eignungsvoraussetzungen bekanntgeben. Ihr ist es insoweit verwehrt, nachträglich neue Eignungskriterien zu schaffen.

Ob eine Bietergemeinschaft überhaupt die Genehmigung nach § 14 Abs.5 ApoG erhalten kann, wenn die Vergabestelle keine entsprechenden Eignungskriterien aufstellt, ist dann weder Gegenstand einer Prüfung im Vergabeverfahren, noch im Nachprüfungsverfahren und erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Ein Ausschluss der Beigeladenen kommt - jedenfalls aus diesem Grund - folglich nicht in Betracht.

Die Antragstellerin ist insoweit folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.3 Die Frage, ob die Bildung einer Bietergemeinschaft durch die Beigeladene überhaupt zulässig ist, da der Auftrag für das Los 2 von einem Mitglied der Bietergemeinschaft, nämlich der J.-Apotheke, selbstständig durchgeführt werden könnte und damit gegen die Vorgaben der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften verstoßen worden sein könnte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladene und mithin ihre Mitglieder bei fortbestehender Beschaffungsabsicht der Antragsgegnerin erneut Gelegenheit haben werden, ein (zulässiges) Angebot abzugeben. Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob das Angebot für das Los 2 mangels Erkennbarkeit, wer Bieter und mithin Auftragnehmer ist, auszuschließen oder einer Aufklärung - wovon die Kammer nicht ausgeht - zugänglich gewesen wäre.

2.4 Sollte seitens der Antragsgegnerin die Beschaffungsabsicht fortbestehen, so wird sie für die Durchführung eines Vergabeverfahrens Folgendes zu beachten haben:

2.4.1 Die Antragsgegnerin wird darauf achten müssen, dass sie Eignungskriterien nur soweit für die Zuschlagswertung heranzieht, wie dies § 58 Abs.2 S.2 Nr.2 VgV in der seit 18.04.2016 geltenden Fassung zulässt. Die schlichte Wertung der Zahl der vorgelegten Referenzen als Zuschlagskriterium ist auch nach der neuen Rechtslage unzulässig.

2.4.2 Die Antragsgegnerin wird darauf achten müssen, dass sie ein zulässiges Wertungssystem für die Preisgestaltung aufstellt. Das derzeitige Wertungssystem ist unzulässig, da einerseits die Wertung für die Stufen „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ und „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ fehlen. Dabei verbietet es sich natürlich, diese Stufen mit 2,5 bzw. mit 3,5 Punkten zu bewerten, da eine solche Wertung zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Andererseits führen bereits die derzeitigen Stufen zu einer Wettbewerbsverzerrung, da zum einen die Stufung unterschiedlich groß ist, und mithin unzulässig sind (vgl. OLG München Beschl. v. 21.05.2010, Verg 2/10). Die Stufe „bis 5% über oder unter dem Mittelwert“ deckt 10% Preisspanne ab, die Stufen „mehr als 10% über dem Mittelwert“, „mehr als 10% unter dem Mittelwert“, sowie die fehlenden Stufen decken jeweils nur 5% Preisspanne ab. Bei der Wahl des Wertungssystems für die Preise ist außerdem zu beachten, dass die relativen Preisabstände angemessen bei der Punkteverteilung berücksichtigt werden müssen (VK Bund, Beschl. v. 24.10.2014, Vk 2-85/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2015, Verg 35/14).

Im Übrigen ist ein Angebot, das keine Angaben - also keinen Preis - enthält, nicht mit „0“ Punkten zu bewerten, sondern auszuschließen, § 19 Abs.3 lit.a) EG VOL/A.

2.4.3 Die Antragsgegnerin wird darauf achten müssen, dass sie einen zulässigen Bewertungsmaßstab aufstellt, der erkennen lässt, unter welche konkreten Voraussetzungen ein Wertungskriterium gewertet wird. Der Bewertungsmaßstab ist eindeutig, klar und transparent bekanntzugeben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2015, VII-Verg28/14). Er muss eine Bestimmung im Vorhinein, welchen Erfüllungsgrad die Angebote ausweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden, zulassen. Für den Bieter muss erkennbar sein, ob die jeweils höchste Punktzahl für die qualitativen Kriterien für ein Angebot, das bestimmte objektive Werte erfüllt, oder aber für ein Angebot mit der höchsten qualitativen Leistung erteilt wird. Die Vergabestelle muss insoweit den eigenen Erwartungshorizont vermitteln (VK Lüneburg, Beschl. v. 09.10.2015, VgK 39/15).

Der derzeitige Bewertungsmaßstab für die Wertung der Kriterien „Referenzen“ und „Sonstiges“ (S.22ff des Leistungsverzeichnisses) lässt es nicht zu, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden. Er ist intransparent und damit unzulässig. Bezüglich der Referenzen ist beispielsweise unklar, wann „Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“ „vollständig gegeben“ bis hin zu „sehr gering gegeben“ sind. Gleiches gilt für die unter „Sonstiges“ aufgestellten Kriterien.

2.4.4 Bei einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens lediglich in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen bliebe die Bekanntmachung weiterhin fehlerhaft mit der Folge, dass sämtliche o.g. Fehler, die bereits in der Bekanntmachung enthalten sind, gemäß § 107 Abs.3 S.1 Nr.2 GWB bis zum Ablauf der neuen Angebotsfrist gerügt werden könnten. Die Antragsgegnerin wäre dann gezwungen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Absendung der Bekanntmachung zurückzuversetzen. Um diese weitere Verzögerung zu vermeiden wird das Vergabeverfahren aufgehoben.

Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der am 09/14./16.03.2016 unterzeichnete Versorgungsvertrag während des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs.1 GWB geschlossen wurde und mithin gem. § 134 BGB nichtig ist.

II.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs.2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2, 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG.

Die Antragsgegnerin als Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf 100.000 Euro erhöht werden kann, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft erstattet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Antragstellerin wird als notwendig angesehen. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von der Antragstellerin nicht erwartet werden kann und die Verfahrensbeteiligten hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen waren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Vergabekammer Südbayern Beschluss, 02. Mai 2016 - Z3-3/3194/1/07/02/16

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Referenzen - Gesetze

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 02. Mai 2016 - Z3-3/3194/1/07/02/16 zitiert 34 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 128 Auftragsausführung


(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelunge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 100 Sektorenauftraggeber


(1) Sektorenauftraggeber sind 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn a) d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Gesetz über das Apothekenwesen


Apothekengesetz - ApoG

Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 1 Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist

Apothekengesetz - ApoG | § 14


(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er 1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 114 Monitoring und Vergabestatistik


(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnun

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 2 Vergabe von Bauaufträgen


Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 2 Freigestellte Vereinbarungen


(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Ve

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge


(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst: 1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Baut

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 127 Zuschlag


(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 113 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Bef

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 115 Anwendungsbereich


Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit


(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentl

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen


(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden. (2) Werden

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn 1. der öf

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien


(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältni

Apothekengesetz - ApoG | § 4


(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen

Apothekengesetz - ApoG | § 25


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,2. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Ver

Referenzen

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2.
auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,
2a.
entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,
3.
eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,
4.
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder
5.
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1.
mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a)
die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b)
die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c)
das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2.
mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3.
mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
4.
ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn

1.
in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert,
2.
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
3.
die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder
4.
ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
a)
aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1,
b)
aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat, oder
c)
aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.

(3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

1.
die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen.

(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1.
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
2.
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
3.
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
4.
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1.
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
2.
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.