Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Dez. 2017 - A 4 S 2775/17

published on 27.12.2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Dez. 2017 - A 4 S 2775/17
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - A 2 K 7296/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht - offenkundig aus Versehen - mit der Ladung die ihm zu Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Herkunftsland Gambia zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, obwohl sich die angefochtene Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Dublin-Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2017 auf Italien bezieht.
Weiter trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil bezüglich der Feststellung, dass in Italien derzeit keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen vorliegen, im Wesentlichen auf - damit nicht in das Verfahren eingeführte - Urteile des EGMR, EuGH, BVerwG sowie verschiedener Oberverwaltungsgerichte gestützt sowie der 12. Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 - (Juris) entschieden hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein kann, wenn das Verwaltungsgericht als Beleg für tatsächliche Feststellungen lediglich Entscheidungen anderer Gerichte angibt, ohne diese Urteile oder die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt zu haben.
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden.
Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können. Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, Juris, m.w.N.).
Im konkreten Einzelfall hat der Kläger gleichwohl einen Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert. Es kann offen bleiben, ob mit einem Zulassungsantrag, woran es hier fehlt, zumindest irgendwelche schlüssigen Ausführungen dazu gemacht werden müssen, was bzw. auf welcher Grundlage der Kläger vorgetragen hätte, wäre ihm die den Abschiebezielstaat betreffende Erkenntnismittelliste mit der Ladung übersandt oder wären die diesbezüglichen Erkenntnismittel auf sonstige Weise ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Denn die Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs kann jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Bundesverfassungsgericht fordert aus dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Rechtsuchender über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Gehörsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 86, 15 <22>; 95, 163 <171>; Bergmann/Dienelt. AuslR, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 32). Zwar besteht grundsätzlich keine Rügepflicht, wenn überhaupt keine Erkenntnismittel zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 BvR 982/00 -, Juris). Etwas anderes gilt aber in aller Regel, wenn in der Ladung auf eine irrtümlich nicht mitübersandte „anliegende“ bzw. eine falsche Erkenntnismittelliste verwiesen wurde; dann besteht eine Rügepflicht spätestens in der mündlichen Verhandlung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, vor II-3, Nr. 445.1).
So liegt der Fall hier. Trotz ordnungsgemäßer Ladung hat der Kläger darauf verzichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Wäre hingegen er oder sein Anwalt am 09.11.2017 erschienen, so wäre die zentrale Rechtsfrage des Falles, ob in Italien systemische Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen vorliegen, in der Verhandlung erörtert worden. Dabei hätte den Kläger die prozessuale Obliegenheit getroffen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass ihm bisher nur Erkenntnismittel hinsichtlich Gambia bekannt gemacht worden sind. In diesem Fall hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls nach Unterbrechung bzw. Vertagung der Verhandlung die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Erkenntnismittel bezüglich Italien einzuführen und zu erörtern. Ein Kläger, der sieht bzw. sehen muss, dass die falschen Erkenntnismittel eingeführt worden sind, gleichwohl aber hierzu in der mündlichen Verhandlung schweigt und einen Gehörsverstoß geschehen lässt, kommt seiner prozessualen Rügepflicht nicht hinreichend nach bzw. kann sich dann jedenfalls nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Bei Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kann im Ergebnis nichts anderes gelten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 09.03.2017 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 - A 1 K 5331/16 - wird abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
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published on 15.07.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beruf
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 - A 1 K 5331/16 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

 
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt - ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung - in der Sache nicht vor.
1. Die Kläger machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung
„Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.“
lediglich mit zwei Gerichtsentscheidungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 24 ff.) begründet. Auf diese Erkenntnisquellen seien die Kläger weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor in der Terminsladung hingewiesen worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458). Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605). Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).
Dies zugrunde legend weisen die Kläger allerdings im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die beiden zum Beleg der Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung genannten Gerichtsentscheidungen nicht in der als Anlage zum Protokoll genommenen Erkenntnismittelliste Albanien (Stand 4. November 2016) aufgeführt sind und dass auch die diesen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnismittel fast ausnahmslos nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. So gründet die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen maßgeblich auf Dokumente der Europäischen Kommission, die in die Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Eingang gefunden haben und auch nicht auf andere Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, namentlich weder im vorangegangenen Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (A 1 K 5332/16) noch im Beschluss über die (Teil-) Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26.10.2016 genannt waren. Ähnlich verhält es sich mit den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogenen Erkenntnismitteln, namentlich einer Stellungnahme des Home Office.
Gleichwohl rechtfertigt das Vorbringen der Kläger die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht. Zum einen ergibt sich die von OVG Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffene Feststellung der Sache nach aus anderen - vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten - Erkenntnismitteln (vgl. z.B. AA, Lagebericht vom 16.08.2016, S. 5, 8 und 10). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil - selbstständig tragend („abgesehen davon“) - auch damit begründet, die Kläger müssten sich auf internen Schutz verweisen lassen (UA S. 6, 2. Absatz). Diese Rechtsauffassung ziehen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Zweifel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht deshalb im Rechtssinne nicht auf dem von den Klägern angenommenen Gehörsverstoß. Zum dritten verkennen die Kläger mit ihren Ausführungen zu der Frage, was sie vorgetragen hätten, wenn die genannten Entscheidungen vom Verwaltungsgericht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden wären, den Entscheidungsmaßstab des Gerichts. Die Kläger machen geltend, wenn ihnen die Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor der Entscheidung eröffnet worden wären, hätten sie die Einholung einer Auskunft des ehemaligen Präsidenten des Parlaments der Europäischen Union zum Beweis der Tatsache beantragen können, „dass die Erwartungen der EU bezüglich der betreffenden Reformen bei weitem nicht erfüllt wurden“. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der „ehemalige Präsident des EU-Parlaments Martin Schulz“ die für die aufgeworfene Frage geeignete Auskunftsperson sein soll, noch warum die Erwartungen der Europäischen Union an den Reformprozess einen Einfluss auf die Frage haben können, ob im Falle der Klägerin Ziff. 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sein könnte.
2. Die Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Inhalt des von ihnen vorgelegten ärztlichen Attests vom 17.11.2016 nicht auseinandergesetzt. In dem genannten Attest ist ausgeführt:
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"In Albanien erwartet Frau C-/ sowohl durch ihren Ehemann als auch durch dessen Gläubiger zur Prostitution gezwungen zu werden, während ihr Sohn verkauft werden solle, um die Schulden des Mannes zu begleichen. Bereits diese Erwartungsangst würde vor und während der Abschiebung, aber alsbald auch im Heimatland zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung führen. Es käme zu vermehrten Ängsten, Gefühlen der Hilflosigkeit und Verzweiflung, Anspannung, vegetativer Übererregung, möglicherweise auch Panikzuständen mit unberechenbaren Handlungen. Im Sinne einer Retraumatisierung käme es darüber hinaus zu einer Aktivierung der früheren Gewalterfahrungen, d.h. zu verstärkten Intrusionen."
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Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 - juris). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2010 - 5 B 21.09 u.a. - juris). Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet das Grundrecht auf rechtliches Gehör, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183).
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Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht legt die in dem genannten Attest diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung zugrunde, stellt mithin den Inhalt des medizinisch als gegeben Erkannten nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht zieht hieraus lediglich andere Schlüsse als sie die Kläger gezogen haben wünschen. Das Verwaltungsgericht kommt, was im Einzelnen begründet wird (UA S. 7 und 8), zu dem Ergebnis, dass die Posttraumatische Belastungsstörung in Albanien behandelbar und der Klägerin Ziff. 1 eine solche Behandlung auch zugänglich sei. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt bedurfte es eines vertieften Eingehens auf den Inhalt des ärztlichen Attests nicht. Eine Gehörsverletzung durch Übergehen wesentlichen Vortrags ist folglich nicht gegeben.
13 
3. Schließlich rügen die Kläger eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, denn dieses habe die Feststellung getroffen, „die Klägerin sei als Arbeitslose in Albanien in der staatlichen Krankenversicherung vollständig versichert“. Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht einmal nach deutschem Recht - zitiert wird insoweit § 118 SGB III - eine „Arbeitslose“. Ohne vorherige Anhörung hätte das Gericht die Klägerin Ziff. 1 nicht mit der Feststellung überraschen dürfen, sie sei als keine Beschäftigung anstrebende, alleinerziehende, kranke Mutter selbstverständlich nach albanischem Krankenversicherungsrecht eine „Arbeitslose“. Auf dieser überraschenden Feststellung beruhe das Urteil, denn ohne den gerügten Fehler hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin in Albanien keinen Krankenversicherungsschutz genießt.
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Der Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der Feststellung, die Klägerin Ziff. 1 gehöre als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personen. Die Feststellung beruht auf der insoweit zitierten Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.02.2013 (dort S. 5). Erkennbar liegt dieser Auskunft einer in der Schweiz ansässigen Stelle nicht das dem deutschen Sozialversicherungsrecht zugrunde liegende Begriffsverständnis eines Arbeitslosen zugrunde, zumal sich die von den Klägern zitierte Vorschrift des § 118 SGB III dazu nicht verhält (vgl. aber § 16 Abs. 1 SGB III). Die Rüge der Kläger geht deshalb bereits in ihrem Ansatz fehl. Die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach es sich bei „Pensionierten, Arbeitslosen, Studierenden, Kindern und Jugendlichen bis achtzehn Jahren“ um vollständig versicherte Personengruppen handelt, weist als Quelle (Fn. 26) eine „E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems vom 14. Januar 2013“ nach. Dass in diesem Kontext auf das deutsche Begriffsverständnis abgestellt worden sein könnte, ist ebenso fernliegend, wie es naheliegend erscheint, dass der Begriff des „Arbeitslosen“ sich in der genannten Stellungnahme mit demjenigen des - auch die Klägerin Ziff. 1 umfassenden - Erwerbslosen deckt. Hiervon geht auch die eigens in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016 aus (AA an VG Köln vom 14.10.2016 S. 4), die den Klägern bekannt sein konnte und die den Personenkreis der obligatorisch Krankenversicherten ausführlich referiert. Dass Erwerbsunfähige und Erwerbsunwillige keinen Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen haben bzw. deren Erkrankungen nicht behandelt würden, behaupten auch die Kläger nicht. Hierfür ist auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln nichts ersichtlich. Nicht zuletzt mit Blick auf den angefochtenen Bescheid, der ebenfalls von einem Zugang von Sozialhilfebeziehern zur staatlichen Krankenversicherung ausgeht (ebenda S. 10), kann von einer Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 - A 1 K 5331/16 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

 
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt - ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung - in der Sache nicht vor.
1. Die Kläger machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung
„Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.“
lediglich mit zwei Gerichtsentscheidungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 24 ff.) begründet. Auf diese Erkenntnisquellen seien die Kläger weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor in der Terminsladung hingewiesen worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458). Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605). Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).
Dies zugrunde legend weisen die Kläger allerdings im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die beiden zum Beleg der Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung genannten Gerichtsentscheidungen nicht in der als Anlage zum Protokoll genommenen Erkenntnismittelliste Albanien (Stand 4. November 2016) aufgeführt sind und dass auch die diesen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnismittel fast ausnahmslos nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. So gründet die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen maßgeblich auf Dokumente der Europäischen Kommission, die in die Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Eingang gefunden haben und auch nicht auf andere Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, namentlich weder im vorangegangenen Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (A 1 K 5332/16) noch im Beschluss über die (Teil-) Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26.10.2016 genannt waren. Ähnlich verhält es sich mit den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogenen Erkenntnismitteln, namentlich einer Stellungnahme des Home Office.
Gleichwohl rechtfertigt das Vorbringen der Kläger die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht. Zum einen ergibt sich die von OVG Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffene Feststellung der Sache nach aus anderen - vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten - Erkenntnismitteln (vgl. z.B. AA, Lagebericht vom 16.08.2016, S. 5, 8 und 10). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil - selbstständig tragend („abgesehen davon“) - auch damit begründet, die Kläger müssten sich auf internen Schutz verweisen lassen (UA S. 6, 2. Absatz). Diese Rechtsauffassung ziehen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Zweifel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht deshalb im Rechtssinne nicht auf dem von den Klägern angenommenen Gehörsverstoß. Zum dritten verkennen die Kläger mit ihren Ausführungen zu der Frage, was sie vorgetragen hätten, wenn die genannten Entscheidungen vom Verwaltungsgericht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden wären, den Entscheidungsmaßstab des Gerichts. Die Kläger machen geltend, wenn ihnen die Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor der Entscheidung eröffnet worden wären, hätten sie die Einholung einer Auskunft des ehemaligen Präsidenten des Parlaments der Europäischen Union zum Beweis der Tatsache beantragen können, „dass die Erwartungen der EU bezüglich der betreffenden Reformen bei weitem nicht erfüllt wurden“. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der „ehemalige Präsident des EU-Parlaments Martin Schulz“ die für die aufgeworfene Frage geeignete Auskunftsperson sein soll, noch warum die Erwartungen der Europäischen Union an den Reformprozess einen Einfluss auf die Frage haben können, ob im Falle der Klägerin Ziff. 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sein könnte.
2. Die Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Inhalt des von ihnen vorgelegten ärztlichen Attests vom 17.11.2016 nicht auseinandergesetzt. In dem genannten Attest ist ausgeführt:
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"In Albanien erwartet Frau C-/ sowohl durch ihren Ehemann als auch durch dessen Gläubiger zur Prostitution gezwungen zu werden, während ihr Sohn verkauft werden solle, um die Schulden des Mannes zu begleichen. Bereits diese Erwartungsangst würde vor und während der Abschiebung, aber alsbald auch im Heimatland zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung führen. Es käme zu vermehrten Ängsten, Gefühlen der Hilflosigkeit und Verzweiflung, Anspannung, vegetativer Übererregung, möglicherweise auch Panikzuständen mit unberechenbaren Handlungen. Im Sinne einer Retraumatisierung käme es darüber hinaus zu einer Aktivierung der früheren Gewalterfahrungen, d.h. zu verstärkten Intrusionen."
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Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 - juris). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2010 - 5 B 21.09 u.a. - juris). Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet das Grundrecht auf rechtliches Gehör, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183).
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Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht legt die in dem genannten Attest diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung zugrunde, stellt mithin den Inhalt des medizinisch als gegeben Erkannten nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht zieht hieraus lediglich andere Schlüsse als sie die Kläger gezogen haben wünschen. Das Verwaltungsgericht kommt, was im Einzelnen begründet wird (UA S. 7 und 8), zu dem Ergebnis, dass die Posttraumatische Belastungsstörung in Albanien behandelbar und der Klägerin Ziff. 1 eine solche Behandlung auch zugänglich sei. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt bedurfte es eines vertieften Eingehens auf den Inhalt des ärztlichen Attests nicht. Eine Gehörsverletzung durch Übergehen wesentlichen Vortrags ist folglich nicht gegeben.
13 
3. Schließlich rügen die Kläger eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, denn dieses habe die Feststellung getroffen, „die Klägerin sei als Arbeitslose in Albanien in der staatlichen Krankenversicherung vollständig versichert“. Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht einmal nach deutschem Recht - zitiert wird insoweit § 118 SGB III - eine „Arbeitslose“. Ohne vorherige Anhörung hätte das Gericht die Klägerin Ziff. 1 nicht mit der Feststellung überraschen dürfen, sie sei als keine Beschäftigung anstrebende, alleinerziehende, kranke Mutter selbstverständlich nach albanischem Krankenversicherungsrecht eine „Arbeitslose“. Auf dieser überraschenden Feststellung beruhe das Urteil, denn ohne den gerügten Fehler hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin in Albanien keinen Krankenversicherungsschutz genießt.
14 
Der Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der Feststellung, die Klägerin Ziff. 1 gehöre als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personen. Die Feststellung beruht auf der insoweit zitierten Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.02.2013 (dort S. 5). Erkennbar liegt dieser Auskunft einer in der Schweiz ansässigen Stelle nicht das dem deutschen Sozialversicherungsrecht zugrunde liegende Begriffsverständnis eines Arbeitslosen zugrunde, zumal sich die von den Klägern zitierte Vorschrift des § 118 SGB III dazu nicht verhält (vgl. aber § 16 Abs. 1 SGB III). Die Rüge der Kläger geht deshalb bereits in ihrem Ansatz fehl. Die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach es sich bei „Pensionierten, Arbeitslosen, Studierenden, Kindern und Jugendlichen bis achtzehn Jahren“ um vollständig versicherte Personengruppen handelt, weist als Quelle (Fn. 26) eine „E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems vom 14. Januar 2013“ nach. Dass in diesem Kontext auf das deutsche Begriffsverständnis abgestellt worden sein könnte, ist ebenso fernliegend, wie es naheliegend erscheint, dass der Begriff des „Arbeitslosen“ sich in der genannten Stellungnahme mit demjenigen des - auch die Klägerin Ziff. 1 umfassenden - Erwerbslosen deckt. Hiervon geht auch die eigens in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016 aus (AA an VG Köln vom 14.10.2016 S. 4), die den Klägern bekannt sein konnte und die den Personenkreis der obligatorisch Krankenversicherten ausführlich referiert. Dass Erwerbsunfähige und Erwerbsunwillige keinen Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen haben bzw. deren Erkrankungen nicht behandelt würden, behaupten auch die Kläger nicht. Hierfür ist auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln nichts ersichtlich. Nicht zuletzt mit Blick auf den angefochtenen Bescheid, der ebenfalls von einem Zugang von Sozialhilfebeziehern zur staatlichen Krankenversicherung ausgeht (ebenda S. 10), kann von einer Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein.
15 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.