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Der Kläger, ein 1963 geborener Arzt, begehrt von der beklagten Landesärztekammer die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“.
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Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie (seit 30.06.1998) mit dem Recht zum Führen der Teilgebietsbezeichnung Rheumatologie (seit 11.04.2000) und den Zusatzbezeichnungen Chirotherapie (seit 09.08.1995), Sportmedizin (seit 12.02.1992) und Physikalische Therapie (seit 14.07.1999). Ihm wurde am 26.06.1990 von der Ärztekammer Schleswig-Holstein der Fachkundenachweis über die Eignung zur Mitwirkung im Rettungsdienst bescheinigt. Seit 01.07.1995 ist er in der Orthopädischen Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses xxx tätig.
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Am 01.03.2000 trat die neugefasste Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 19.01.2000 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2/2000, S. 64, 65) - WBO 2000 - in Kraft, mit der in § 2 Abs. 2 Nr. 11a die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ eingeführt wurde.
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Für den Erwerb der neueingeführten Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ wurde in § 22 Abs. 14 WBO 2000 folgende Übergangsvorschrift geschaffen:
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„Auf Antrag erhält das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, wer nach Erwerb des Fachkundennachweises über die Eignung von Ärzten zur Mitwirkung im Rettungsdienst in einem Zeitraum von zwölf Monaten regelmäßig notärztlich tätig war. Entsprechende Anträge müssen bis spätestens 31.12.2004 gestellt werden. Bis 31.12.2002 kann der Nachweis von 50 Notarzteinsätzen unter Anleitung eines Arztes (im Sinne von Abschnitt II Nr. 11 Ziff. 4) auch geführt werden, wenn der anleitende Arzt den Fachkundenachweis über die Eignung von Ärzten zur Mitwirkung im Rettungsdienst besitzt.“
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Am 03.05.2000 fasste der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg in Bezug auf die in § 22 Abs. 14 WBO 2000 geforderte 12-monatige regelmäßige notärztliche Tätigkeit nach Erwerb der Fachkunde folgenden „Auslegungsbeschluss“:
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„1. Notärztliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit im Notarztwagen (NAW) oder Rettungshubschrauber. Die klinische Tätigkeit auf einer Intensivstation oder Notfallaufnahmestation oder in einer Notfallambulanz erfüllt diese Voraussetzungen nicht; ebenso wenig die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes im Rahmen des ärztlichen Notfall-/Bereitschaftsdienstes.
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2. Eine regelmäßige notärztliche Tätigkeit weist nach, wer nach Erwerb der Fachkunde in einem 12-monatigen Zeitraum zwischen dem 01.03.1997 und dem 31.12.2004 mindestens 50 Einsätze im NAW oder Rettungshubschrauber absolviert hat. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung des für den Rettungsdienst zuständigen ärztlichen Einsatzleiters zu erbringen. Die Vorlage der Einsatzprotokolle ist in der Regel nicht erforderlich, die Bezirksärztekammer kann jedoch im Einzelfall auf der Vorlage bestehen.“
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Am 09.05.2000 beantragte der Kläger bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ nach der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 14 WBO 2000. Zur Begründung führte er aus, er habe nach Erwerb des Fachkundenachweises mehr als 200 Notarzteinsätze während seiner zweijährigen chirurgischen Weiterbildung (einschließlich chirurgischer Intensivmedizin) in Heidelberg durchgeführt. Zum Nachweis fügte er seinem Antrag beglaubigte Kopien des Fachkundenachweises vom 26.06.1990 und eines von Prof. Dr. xxx, Geschäftsführender Ärztlicher Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik Heidelberg, unterzeichneten OP-Katalogs aus dem Jahr 1993 bei, in welchem dem Kläger u.a. 214 Notarzteinsätze („HT-10“) bescheinigt werden.
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Mit Bescheid vom 11.07.2000/14.07.2000 lehnte die Bezirksärztekammer Südwürttemberg den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Antrag habe nicht stattgegeben werden können, da der Kläger nach dem maßgeblichen Stichtag, d.h. nach dem 01.03.1997, keine 50 Notarzteinsätze innerhalb von zwölf Monaten in einem Notarztwagen oder Rettungshubschrauber nachgewiesen habe.
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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch und trug vor, die Bezirksärztekammer gehe zu Unrecht davon aus, dass die 12-monatige regelmäßige notärztliche Tätigkeit nur innerhalb des vom Vorstand festgelegten Zeitfensters erworben und nachgewiesen werden könne. Er habe durch die vierfache Anzahl von Notarzteinsätzen hinreichend unter Beweis gestellt, dass er mit allen Anforderungen eines Notarzteinsatzes vertraut sei.
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Die von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg daraufhin angehörten Sachverständigen Dr. xxx, Dr. xxx und Dr. xxx sprachen sich unter Bezugnahme auf den Auslegungsbeschluss des Vorstandes dafür aus, dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen. Sie wiesen im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger seit 1993 keine notärztlichen Tätigkeiten im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber habe nachweisen können. Die Notfallmedizin sei jedoch ein Wissens- und Tätigkeitsbereich, der im schnellen Wandel begriffen sei und in welchem gerade in den letzten Jahren neue Verfahren eingeführt worden seien. Es sei daher gerechtfertigt, eine aktuelle Tätigkeit in diesem Bereich als Voraussetzung für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung vorzuschreiben. Hierdurch erleide der Kläger auch keine Nachteile, da die Möglichkeit, weiterhin als Notarzt in Baden-Württemberg tätig zu sein, nicht an die Zusatzbezeichnung, sondern an den Fachkundenachweis Rettungsdienst gebunden sei. Die vom Beklagten zusätzlich herangezogenen Sachverständigen, Privatdozent Dr. xxx und Dr. xxx, empfahlen ebenfalls, dem Rechtsbehelf nicht stattzugeben.
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Mit Bescheid vom 17.01.2001 wies die Landesärztekammer Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies damit, dass der Kläger die vom Vorstand der Landesärztekammer geforderten Voraussetzungen für den Übergangserwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ nicht erfülle, da er nicht über 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber in einem 12-monatigen Zeitraum nach dem 01.03.1997 nachweisen könne. Das gesamte Spektrum der Notfallmedizin könne nur durch eine regelmäßige Tätigkeit und Fortbildung in diesem Bereich abgedeckt werden. Gerade in den letzten Jahren seien viele Neuerungen eingeführt worden, die der Kläger bis 1993 in dieser Form nicht durchgeführt habe.
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Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringen ergänzend ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Aktualität notfallmedizinischen Wissens nur durch eine Tätigkeit im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber in einem Zeitraum zwischen dem 01.03.1997 und dem 31.12.2004 nachgewiesen werden könne. Er sei bei seiner jetzigen Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten bei mindestens 130 Akutpatienten tätig gewesen. Jede orthopädische Station sei mit einem eigenen Notfallkoffer ausgerüstet, der dann auch fachgerecht angewandt werden müsse. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse besitze er. Seit über einem Jahr sei er als orthopädischer Stationsarzt der septischen Station gleichzeitig auch zuständig für die anästhesiologisch geleitete Intensivstation. Die Beklagte wendet demgegenüber ergänzend ein, dass eine Person, die vor mehreren Jahren den Fachkundenachweis Rettungsdienst erworben habe und anschließend nicht mehr aktiv im Notarztwesen tätig gewesen sei, sich fachlich-medizinisch nicht mehr auf dem aktuellen Kenntnis- und Wissensstand befinde.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Bezirksärztekammer Südwürttemberg und der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ zu erteilen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 22 Abs. 14 WBO 2000. Der Kläger habe nach Erwerb des erforderlichen Fachkundenachweises Rettungsdienst, d.h. nach dem Jahr 1990, in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten (01.07.1991 bis 30.06.1993) während seiner chirurgischen Weiterbildung in Heidelberg insgesamt 214 Notarzteinsätze durchgeführt und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt. Der Auffassung der Beklagten, dass diese Notarzteinsätze nicht zu berücksichtigen seien, weil sie der Kläger vor dem 01.03.1997 durchgeführt habe, könne nicht gefolgt werden. Der insoweit von der Beklagten zitierte Auslegungsbeschluss des Vorstandes der Landesärztekammer vom 08.05.2000 sei für die gerichtliche Beurteilung nicht verbindlich, da hierdurch die von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer als Satzung erlassene Weiterbildungsordnung nicht geändert oder eingeschränkt werden könne.
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Gegen das ihr am 12.03.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.03.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie fristgerecht wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschluss des Vorstandes die Regelung in der Satzung einschränke. Dieser Beschluss stelle nur eine (zulässige) Präzisierung einer satzungsrechtlichen Regelung dar. Es habe sich nach Inkrafttreten der Satzungsänderung im März 2000 als notwendig erwiesen, die Begriffe „Zeitraum von zwölf Monaten“ und „regelmäßige notärztliche Tätigkeit“ näher zu erläutern. Nach Auffassung des Vorstandes sei eine Person, die vor mehreren Jahren den Fachkundenachweis erworben habe und anschließend nicht mehr aktiv im Notarztwesen tätig gewesen sei, medizinisch-fachlich nicht mehr auf dem aktuellen Kenntnisstand. Um das Ziel der Einführung der neuen Zusatzbezeichnung Notfallmedizin zu erreichen, d.h. eine gleichmäßige Versorgung von Notfallpatienten auf hohem Niveau sicher zu stellen, sei ein nahezu 8-jähriger Zeitraum festgelegt und der Zeitraum vor der Einführung der Zusatzbezeichnung auf drei Jahre begrenzt worden.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2003 - 7 K 257/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Vorstand der Beklagten gewählte Zeitraum willkürlich sei, da nicht von jedem Übergangsbewerber ein aktueller Nachweis seiner Kenntnisse gefordert werde. Auch finde sich in der Weiterbildungsordnung kein Hinweis auf die vom Vorstand geforderte Aktualität der absolvierten Notarzteinsätze.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.
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