Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Okt. 2004 - 9 S 2089/04

bei uns veröffentlicht am29.10.2004

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 2004 - 7 K 1803/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften vom 12.05.2004 zu verpflichten, für den Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung für die Studierenden, die nach § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 02.09.2003 berechtigt sind, ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 abzuschließen, einen Prüfungsausschuss in bestimmter Zusammensetzung zu bestellen, wegen fehlender Antragsbefugnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Ungeachtet der im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Klageart und der Passivlegitimation der Antragsgegnerin für Rechtsbehelfe gegen derartige Maßnahmen der durch den Fakultätsrat handelnden Fakultät (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.05.1985 - 7 B 54/84 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 107 = NVwZ 1985, 654; Urteil des Senats vom 17.12.1985 - 9 S 1740/83 -, DVBl. 1986, 630 = ZBR 1986, 118) setzt die Klage- bzw. Antragsbefugnis in Hochschulstreitigkeiten in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer subjektiver Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 09.10.1984 - 7 B 187/84 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 = NVwZ 1985, 112). Daran fehlt es. Nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG, auf den sich der Antragsteller beruft, stehen den Professoren zwar auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.04.2003 - 9 S 576/03 -, ESVGH 53, 203). Nach der im Hinblick auf die dem Antragsteller nach § 132 Abs. 1 UG zustehende und von ihm auch in Anspruch genommene Besitzstandswahrung wohl ausschließlich anzuwendenden Vorschrift des § 132 Abs. 3 UG sind ferner die - wie offenbar der Antragsteller - entpflichteten Professoren berechtigt, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen. Einer näheren Vertiefung bedarf dies aber nicht. Denn jedenfalls eine mindere Rechtsstellung als nach § 67 Abs. 4 Satz UG für die in den Ruhestand getretenen Professoren dürfte damit für die entpflichteten Professoren nicht verbunden sein (vgl. Hailbronner/Geis/Walter, HRG, § 76 Rn. 8). Der Antragsteller, der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 UG nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin ist, macht im Beschwerdeverfahren auch weiterhin geltend, dass er durch den Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften zur Bestellung des Prüfungsausschusses für den Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung vom 12.05.2004 in seiner ihm hiernach zustehenden und durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Bestandteil der wissenschaftlichen Lehrfreiheit geschützten Prüfertätigkeit beeinträchtigt sei, weil die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 50 Abs. 6 Satz 2 UG und § 2 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung der Universität XXX für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 12.02.1991 nicht entspreche. Eine Antragsbefugnis lässt sich aber daraus nicht herleiten.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UG umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes), die Grundlage des Rechts der emeritierten (entpflichteten) Hochschullehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135), im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UG sind Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen (vgl. zu den wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren grundlegend: BVerfGE 35, 79). Ausgehend hiervon wäre der Antragsteller durch eine fehlerhafte Bestellung des Prüfungsausschusses in seiner Rechtsstellung als Prüfer offensichtlich nicht beeinträchtigt.
Offen kann bleiben, ob eine Prüfertätigkeit überhaupt am grundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teilnimmt (offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 - und Beschluss vom 16.12.1985 - 7 B 233/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 und Nr. 225; zum Meinungsstand vgl. Hailbronner/Geis/Waldeyer, a.a.O., § 15 Rn. 53) und ob und inwieweit es im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, dass der Antragsteller keine dienstrechtlich vermittelten Aufgaben in Forschung und Lehre mehr wahrnimmt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 UG), er also nicht mehr aufgrund funktionaler Pflichten kraft seines Amtes lehrt und forscht, sondern er von seinen Lehr- und Verwaltungspflichten entbunden ist und lediglich von einer ihm weiterhin zustehenden (Lehr-)Berechtigung Gebrauch macht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26/86 -, DVBl. 1986, 1109; Beschluss vom 06.04.1987 - 2 B 137/86 -, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30; Beschluss des Senats vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl 1986, 626 = NVwZ 1986, 855; zur Rechtsstellung des emeritierten Professors allgemein: Dallinger/Dellian, HRG, 1978, § 76 Rn. 1 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl.; S. 530 f.). Denn wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören Vorschriften über die Bestellung eines Prüfungsausschusses jedenfalls zu denjenigen Regelungen, die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien, erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59). Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist aber durch eine auf solche Vorschriften gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, a.a.O.; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496; vgl. aber auch OVG Berlin, Urteil vom 13.09.1984 - OVG 3 B 60.82 -, DVBl. 1985, 1088). Eine solche Rückwirkung auf die Prüfertätigkeit des Antragstellers hat jedoch die Bestellung des in erster Linie für die Organisation der Prüfung zuständigen Prüfungsausschusses durch den Fakultätsrat offensichtlich nicht, auch wenn der Prüfungsausschuss nicht der Vorschrift des § 50 Abs. 6 Satz 2 UG entsprechend zusammengesetzt sein sollte. Hierdurch würden weder ein etwaiges Recht des Antragstellers aus § 132 Abs. 3 UG auf Teilnahme am Prüfungsverfahren, noch seine wissenschaftliche Meinungsäußerung berührt werden. Ebenso wenig ergäben sich solche Rückwirkungen, wenn, wie nach Ansicht des Antragstellers, bei fehlerhafter Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ein den Prüfling zur Anfechtung des Prüfungsergebnisses berechtigender Mangel des Prüfungsverfahrens vorläge. Es bleibt dem Antragsteller allerdings unbenommen, hochschulintern beim Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften eine Beanstandung des nach seiner Auffassung fehlerhaften Fakultätsratsbeschlusses vom 12.05.2004 nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UG anzuregen, wie er es auch mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2004 bereits getan hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Aug. 2004 - 7 K 1803/04

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt. Gründe   1  Die Anträge des Antragstellers, 2  1. die An
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - 9 S 2290/03

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller zu 1. ist als seit Ende September 2001 von seinen amtlichen Pf

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge des Antragstellers,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den Aufbau Studiengang ... für die Studierenden, die nach § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 02.09.2003 berechtigt sind, ihr Studium nach der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „...“ vom 12.02.1991 abzuschließen, einen Prüfungsausschuss zu bestellen, der aus drei Professoren, einem Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes sowie einem Studenten mit beratender Stimme besteht, wobei das Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen muss;
2. den Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät für ... gem. Sitzung vom 12.05.2004, wonach der Prüfungsausschuss wie folgt bestellt wurde:
für die Gruppe der Professoren: ...
(Vorsitz)
...
...
als weitere stimmberechtigtes Mitglied nach § 50 Abs. 6 S. 2 UG: ...
für die Gruppe d. wiss. Mitarbeiter: ...
für die Gruppe der Studierenden: ... aufzuheben,
sind wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Antrag Ziffer 2 sachdienlich als Antrag auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für ... ausgelegt würde; die Kammer sieht daher von einer entsprechenden Auslegung dieses Antrages ab.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm das in Anspruch genommene Recht auf Bestellung eines Prüfungsausschusses auf Grund von § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 mit der im Antrag Ziffer 1 umschriebenen Zusammensetzung überhaupt zustehen bzw. er durch den Beschluss des Fakultätsrates vom 12.05.2004 überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein kann. Insbesondere lässt sich weder auf Grund seines Vorbringens noch sonst feststellen, dass er sich auf eine Rechtsnorm stützen kann, die ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch seinem Individualinteresse zu dienen bestimmt ist (zu dieser Voraussetzung bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO vgl. etwa Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rd.-Nr. 86).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991, gegen die die Antragsgegnerin nach Auffassung des Antragstellers mit der Besetzung des Prüfungsausschusses verstoßen hat, dient (ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung v. 30.07.2003) ausschließlich der Regelung des Prüfungsverfahrens zur Abnahme der Lizentiatenprüfung und damit - wie entsprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Abnahme einer Prüfung in anderen Prüfungsordnungen auch - der verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechte der betroffenen Prüfungskandidaten (zur rechtlichen Kontrolle von Vorschriften des Prüfungsverfahrens vgl. BVerfGE 84, 34; 52, 380 und Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Rd.-Nr. 25 ff. m. w. N.). Dass die Vorschrift daneben ( etwa in Verbindung mit § 42 Abs.3 UG, wie der Antragsteller geltend macht) - zumindest auch - die Interessen Dritter, etwa von Professoren als mögliche oder beteiligte Prüfer, schützen will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für gesetzliche Regelungen, die bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der Prüfer stellen wie etwa § 50 Abs.4, Abs.5 S.2 und Abs.6 S.1und 2 UG. Diese Regelungen bezwecken den Schutz des Prüflings vor nicht sachverständiger Bewertung (vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, HRG, §15 Rdn.41); dass sie daneben auch den Interessen des einzelnen Prüfers zu dienen bestimmt sind, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die Antragsbefugnis des Antragstellers auch nicht aus § 67 Abs. 4 S. 4 Universitätsgesetz (UG) ergeben kann. Danach stehen den Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Allein durch die Bestellung eines Prüfungsausschusses, der nach Auffassung des Antragstellers fehlerhaft zusammengesetzt ist, werden diese Rechte nicht berührt; erst recht folgt aus § 67 Abs. 4 S. 4 UG kein Anspruch auf Bestellung eines Prüfungsausschusses mit einer nach Auffassung des emeritierten Professors rechtmäßigen Zusammensetzung. Vielmehr ist es allein Aufgabe des Dekans rechtswidrige Beschlüsse des Fakultätsrates oder des Fakultätsvorstands zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen (§ 24 Abs. 1 S. 4 UG). Auch das Vorschlagsrecht des Kandidaten nach § 5 Abs.4 der Prüfungsordnung v. 12.02.1991 begründet weder aus sich selbst noch in Verbindung mit § 67 Abs.4 UG das vom Antragsteller in Anspruch genommene subjektiv - öffentliche Recht; wird dem Vorschlag des Kandidaten durch den Prüfungsausschuss nicht entsprochen, kann dieser - und nicht der vorgeschlagene Betreuer - eine Rechtsverletzung (wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, vgl. Niehues a.a.O. Rd.-Nr. 128) geltend machen.
Auch eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Artikel 5 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerungen von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen (vgl. 4 Abs. 3 S. 1 Hochschulrahmengesetz - HRG -; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rd.-Nr. 119). Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass in diese Rechte durch einen nach seiner Auffassung fehlerhaft zusammengesetzten Prüfungsausschuss eingegriffen wird.
10 
Da der Antrag bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob den Studierenden bereits am 18.05.2004 am Institut ... durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben wurde, dass der Prüfungsausschuss neu bestellt wurde. Der Vorlage des entsprechenden Aushangs durch die Antragsgegnerin bedarf es daher nicht.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I 2004 S. 718) und Ziffer 1.7 des Streitwertkataloges 1996 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).

Sonstige Literatur

 
12 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
13 
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
14 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
15 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde.
16 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
17 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
18 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
19 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
20 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.