Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2005 - 8 S 722/04

bei uns veröffentlicht am26.01.2005

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2004 - 6 K 4006/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.575,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 6 K 4005/03 - anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Ausgleichsbetragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 15.9.2003 entgegen der gesetzlichen Grundregel in § 212 a Abs. 2 BauGB anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat vorliegend beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
1. Der Antragsteller macht darin zum einen geltend, das Sanierungsgebiet sei offensichtlich willkürlich festgelegt worden, weil ohne ersichtlichen Grund einzelne Gebäudegrundstücke (insbesondere das Grundstück der Kreissparkasse, Hirschplatz x) ausgeklammert und andere einbezogen worden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen den sanierungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Es spricht sehr vieles dafür, dass diese Rügen wegen Verfristung unbeachtlich sind. Das ergibt sich aus folgendem: Ob die Begrenzung eines Sanierungsgebiets zweckmäßig i.S.d. § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist, unterliegt der Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB bzw. § 1 Abs. 4 Satz 2 des im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung im Jahre 1978 geltenden Städtebauförderungsgesetzes (BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - NVwZ 1999, 420 = PBauE § 136 BauGB Nr. 2). Damit gelten auch die Planerhaltungsvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 2 BauGB 1986 (BVerwG, Urteil vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 - NVwZ 1999, 1336 = PBauE § 136 BauGB Nr. 3). Da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin der durch § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 statuierten Pflicht, durch öffentliche Bekanntmachung auf die zum 1.7.1987 eingeführte Sieben-Jahres-Frist für Abwägungsrügen hinzuweisen, nachgekommen ist, sind Abwägungsfehler, die älteren Satzungen anhaften, spätestens mit Ablauf des 30.6.1994 unbeachtlich geworden. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt eine fehlerhafte Abgrenzung des Sanierungsgebiets gegenüber der Antragsgegnerin in der gehörigen schriftlichen Form geltend gemacht hätte.
Davon abgesehen lässt die Beschwerde nicht erkennen, in welcher Weise sich eine unzweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets auf den vorliegend streitigen Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB ausgewirkt haben könnte. Dies ergibt sich auch nicht von selbst. Der Antragsteller geht offenbar davon aus, dass sich dieser Betrag bei einer Ausdehnung des Sanierungsgebiets, insbesondere einer Einbeziehung des Grundstücks der Kreissparkasse, vermindern würde. Das ist aber nicht der Fall. Denn im Gegensatz zum Erschließungsbeitrag, mit dem Grundstückseigentümer anteilsmäßig zu den Kosten von Erschließungsmaßnahmen herangezogen werden, weshalb der einzelne Beitrag bei einer Ausweitung des Kreises der Pflichtigen geringer wird, werden mit den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeiträgen keine Kosten verteilt, sondern Vorteile abgeschöpft, die dem einzelnen Grundstück durch die vorgenommene Sanierung des Gebiets zugeflossen sind. Auf die Höhe dieser Vorteile hat deshalb die Anzahl der Ausgleichspflichtigen grundsätzlich keinen Einfluss. Allenfalls dann, wenn die Gemeinde einen nach § 156 a BauGB auszukehrenden Überschuss erzielt hat, könnte die Anzahl der herangezogenen Grundstückseigentümer eine Rolle spielen, weil die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses nach § 156 a Abs. 2 BauGB nicht nach dem Verhältnis der (abgeschöpften) Vorteile, sondern nach demjenigen der Anfangswerte der Grundstücke i.S.d. § 154 Abs. 2 BauGB zu bestimmen ist. Dafür, dass hier einer der seltenen Fälle einer Überschusserzielung (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 156 a RdNr. 1) vorliegen könnte, spricht aber nichts. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Im Übrigen beträfe dies auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgleichsbetragsbescheids.
2. Zum anderen wendet sich der Antragsteller gegen die Anwendung des „Modells Niedersachsen“. Auch diese Rüge ist aber nicht berechtigt. Ihm ist zwar einzuräumen, dass die Übertragbarkeit dieses Modell, bei dem der Endwert ausgehend vom Anfangswert unter Berücksichtigung der festgestellten städtebaulichen Missstände i.S.d. § 136 Abs. 3 BauGB im Sanierungsgebiet und der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ermittelt wird, wobei die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung sich als Prozentsatz des Anfangswerts ergibt, auf andere Bundesländer in der Literatur in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa: Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 154 RdNr. 127). Die Kritik an diesem von Kanngießer entwickelten Modell bezieht sich aber darauf, dass es bei Bodenwerten von erheblich mehr als 400 DM/qm zu leicht (um 3 bis 4 %) überhöhten Steigerungsannahmen führen kann (vgl. Bartholomäi, NVwZ 2001, 1377/1378). Die Anfangswerte der Grundstücke des Antragstellers wurden aber auf 380 bzw. 470 DM/qm taxiert, so dass Bedenken gegen die Anwendung dieses Modells kaum berechtigt sein dürften. Diese Feststellung genügt für das auf summarische Prüfung ausgerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, eine nähere Untersuchung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch gegen die konkrete Anwendung des Modells Kanngießer durch den Gutachterausschuss in den Gutachten vom 2.5.1995 (mit Fortschreibungen vom 6.5.2003) bestehen keine bereits im Eilverfahren durchschlagenden Bedenken. Er hat die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung nach der ebenfalls in der Fachwelt anerkannten (vgl. Bartholomäi, a.a.O.) Bodensteinschen Formel ermittelt. Substantielle Einwände gegen die für die einzelnen Missstände bzw. Maßnahmen angenommenen Klassifikationswerte (aus einer Skala von 1 bis 10) hat der Antragsteller nicht erhoben. Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass die Einschätzungen des auf der Grundlage der §§ 192 ff. BauGB eigens für Grundstückswertermittlungen gebildeten, unabhängigen Ausschusses den ihm zustehenden Wertungsrahmen nicht überschreiten, wenn auch nicht zu übersehen ist, dass die ermittelten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen von 11 bzw. sogar 16 % außergewöhnlich hoch sind. Auch insoweit muss aber eine weitergehende Prüfung (u. U. mithilfe von Sachverständigen) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine solche würde den Rahmen des summarischen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens sprengen. Erkennbar ist zwar - auch bei summarischer Prüfung -, dass dem Gutachterausschuss bezogen auf das Grundstück Hirschplatz x ein Rechenfehler unterlaufen ist, weil er das arithmetische Mittel der vier Einzelwerte für die Missstände mit 4,88 statt 4,75, wie es zutreffen würde, errechnet hat. Diese geringfügige Abweichung gibt aber keinen Anlass, dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers entgegen der aus § 212 a Abs. 2 BauGB folgenden gesetzlichen Wertung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a. F. (vgl. ergänzend Nr. I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke H.-platz und M.-straße in G.. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich der am 14.02.197

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.575,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 VwG
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Dez. 2018 - RO 7 K 16.1891

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016, Az. SSB-2016-46, wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 574,80 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trage

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Ausgle

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bei uns veröffentlicht am 26.07.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke H.-platz und M.-straße in G.. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich der am 14.02.197

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.575,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 VwGO zulässig. Er ist aber nicht begründet. Das Gericht hat weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin vom 14.07.2002 und 15.09.2003, noch hätte deren sofortige Vollziehung eine unbillige Härte für den Antragsteller zur Folge (analog § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Ausgleichsbetrages ist § 154 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Die Gemeinde fordert ihn durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Nach summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide im Eilverfahren spricht vieles für deren Rechtmäßigkeit. Die vom Antragsteller angeführten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit dieser beitragsähnlichen Geldleistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, DVBl. 1993, 441) treffen voraussichtlich nicht zu:
Soweit der Antragsteller rügt, die Festlegung des Sanierungsgebietes sei willkürlich erfolgt, was zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung folge, ist das Vorbringen wenig substantiiert. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin gegen § 142 Abs. 1 BauGB verstoßen hätte, insbesondere den Gestaltungsspielraum, den ihr diese Vorschrift gibt, rechtswidriger Weise überschritten hätte.
Aber auch die Bedenken des Antragstellers gegen „die Art und Weise der Abrechnung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen“ dürften nicht durchgreifen. Bei summarischer Prüfung der vorliegenden Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Göppingen über die Grundstücke ... und ... in Göppingen-... spricht vieles für deren Richtigkeit. Beiden Gutachten liegt das indirekte Vergleichsverfahren „Modell Niedersachsen“ nach Prof. Kanngieser vor. Dieses Verfahren wird in den beiden Gutachten ausführlich und - trotz der nicht einfachen Materie - nachvollziehbar beschrieben. Das beschließende Gericht hatte bereits in einem früheren Verwaltungsstreitverfahren gegen die Antragsgegnerin das Modell Niedersachsen/Kanngieser überprüft (vgl. Urt. v. 25.06.2002 - 6 K 3695/01 -, rechtskräftig seit 16.08.2002). Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht auch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Göppingen angehört. Im Urteil vom 26.06.2002 hat das Gericht dann unter anderem ausgeführt, Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 BauGB ließen sich nicht einfach ausrechnen oder in ihrer Höhe einer Tabelle entnehmen, sondern sie gingen aus einem Ermittlungsverfahren hervor, das zumindest praktisch vielfältig Gelegenheit biete, so oder anders vorzugehen. Anfangs- und Endwerte seien wie andere Verkehrswerte keine mathematisch exakt ermittelbaren Größen. Dies führe dazu, dass es bei der Ermittlung der für die Anfangs- und Endwerte maßgeblichen Faktoren einen Schätzungsspielraum gebe, welcher Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe. Natürlich dürften die Werte aber nicht „frei“ geschätzt werden, sondern sie müssten nachvollziehbar analysiert werden. Dies sei der Fall. Die Gutachten des Gutachterausschusses würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Gegen das Modell Niedersachsen/Kanngieser bestünden keine rechtlichen Bedenken, ferner auch nicht hinsichtlich der Sachkunde des Gutachterausschusses oder hinsichtlich des gefundenen Ergebnisses.
Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass das vom Gutachterausschuss angewandte Modell bei den Sanierungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Soweit ersichtlich, hat sich seit dem Urteil des Gerichts vom 25.06.2002 nichts geändert, was das Gericht dazu bewegen müsste, seine Ansicht zu dem Modell zu revidieren. Das Gericht sieht auch keine relevanten Unterschiede zwischen dem damals überprüften Sanierungsgebiet und dem jetzigen Gebiet. Ferner hat sich der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch Schreiben vom 23.12.2003 mit den Rügen des Antragstellers gegen die Gutachten auseinandergesetzt; diese Stellungnahme wird vermutlich auch im Hauptsacheverfahren die Billigung des Gerichts finden. Je nach Lage der Dinge kann der Vorsitzende des Gutachterausschusses wieder zur mündlichen Verhandlung hinzugezogen werden.
Richtig ist allerdings, dass den Gutachtern die im Schriftsatz des Antragstellers vom 23.01.2004 unter den Punkten 2., 3. und 5. gerügten Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sind, wobei das Gericht versteht, dass dies aus der Sicht des Antragstellers ärgerlich ist. Die Antragsgegnerin führt hierzu jedoch mit Recht aus, es handele sich um bloße offensichtliche Schreibfehler. Dieser Wertung schließt sich das Gericht an. Solche Schreibfehler sind die Tücke bei vorgefertigten Textbausteinen, bei denen man leicht übersieht, alles auf den gegebenen Sachverhalt nicht Passende abzuändern; ähnliche Fehler sind auch dem Gericht und, wie anzunehmen ist, auch den anderen Beteiligten schon einmal unterlaufen. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten und auch auf deren Nachvollziehbarkeit haben diese Schreibfehler jedoch keinen Einfluss. - Wegen der weiteren Rügen des Antragstellers verweist das Gericht, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2003 (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Antragsteller hat hierfür nichts geltend gemacht; auch den vorliegenden Akten kann das Gericht nichts für eine solche Härte entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Gericht nimmt als Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts, also ein Viertel des vom Antragsteller verlangten Ausgleichsbetrages (vgl. I.7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 1996, 563).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke H.-platz und M.-straße in G.. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich der am 14.02.1979 bekannt gemachten Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern G.“.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in G. erstattete am 02.05.1995 ein Gutachten über die sanierungsbedingten Werterhöhungen des Grundstücks M.-straße. Er kam zu einer sanierungsbedingten Werterhöhung von 29.511,00 DM. Die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und des Endwertes erfolgte nach dem „Modell Niedersachsen“. Danach betrug die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung 11 %.
Am 06.05.2003 erstattete der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in G. ein Gutachten für das Grundstück H.-platz. Er ermittelte die sanierungsbedingten Werterhöhungen des Grundstücks mit 53.166,00 DM. Die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung betrug 16 %.
Mit Bescheid vom 14.07.2003 erhob die Beklagte vom Kläger einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB in Höhe von 30.300,83 EUR. Dem Erlass des Bescheids war ein umfangreicher Schriftverkehr vorausgegangen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Sanierungssatzung sei am 30.04.2003 aufgehoben worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Anforderung des Ausgleichsbetrags gegeben. Grundlage für die Höhe des Ausgleichsbetrags seien die vom Gutachterausschuss ermittelten Anfangs- und Endwerte vom 01.07.1994, fortgeschrieben auf den 30.04.2003.
Der Kläger erhob dagegen am 05.08.2003 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.2003 als unbegründet zurück; ferner lehnte sie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Am 06.10.2003 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ferner stellte er am selben Tag einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 20.02.2004 - 6 K 4006/03 - abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Beschwerde des Klägers dagegen durch Beschluss vom 26.01.2005 - 8 S 722/04 - zurück. Auf die Gründe der Beschlüsse wird verwiesen.
Der Kläger macht geltend, eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung für die beiden Grundstücke in Höhe von 11 % bzw. 16 % sei unzutreffend. Zu derartigen Wertsteigerungen sei es bundesweit bislang noch nicht einmal in Top-Lagen deutscher Großstädte nach wesentlich kostenaufwändigeren Innenstadtsanierungen gekommen. Der Kläger-Vertreter nannte hierzu Innenstadtsanierungen verschiedener Städte; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 08.12.2003 und 02.05.2005 verwiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führe in seinem Beschluss vom 26.01.2005 aus, dass die ermittelten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen von 11 bzw. sogar 16 % außergewöhnlich hoch seien. Auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg müssten die Werte unter Zuziehung von neutralen Sachverständigen überprüft werden.
Die Beklagte habe versäumt, die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung für jedes Grundstück in einem Gutachten exakt zu ermitteln. Das indirekte Vergleichsverfahren „Modell Niedersachsen“ nach Prof. Kanngieser sei unnötig und unpassend.
10 
Für ihn, den Kläger, hätten sich durch die Sanierung noch nicht einmal für die Bemessung des Ausgleichsbetrages entscheidungserhebliche real zugeflossene Vorteile ergeben, sondern die engere und massive Bebauung habe nicht nur zu ökologischen und sozialen Nachteilen geführt, sondern auch zu einer deutlichen Verschärfung der Parkraum- und Verkehrssituation.
11 
Die vom Gutachterausschuss errechnete sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung sei auch widersprüchlich. Für das Grundstück H.-platz sei zum Stichtag 01.07.1994 der Endwert auf 545,20 DM/qm festgesetzt worden. Wohl derselbe Gutachterausschuss habe als Bodenwert für den selben Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1994 420,00 DM/qm angesetzt und diesen Wert zur Grundsteuererhebung an das Finanzamt mitgeteilt.
12 
Auch habe die Beklagte zahlreiche wertmindernde und gemäß § 155 BauGB auf den Ausgleichsbetrag anzurechnende Faktoren nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. Die nicht sanierungsbedingten eigenen Baumaßnahmen des Klägers hätten sich beträchtlich auf den Lagewert seiner Grundstücke ausgewirkt. Die hierdurch bedingte Bodenwertsteigerung sei nicht auf die Sanierung zurückzuführen und daher von einer ausschließlich sanierungsbedingten Werterhöhung abzuziehen.
13 
Die Sanierungssatzung sowie der Bebauungsplan seien unwirksam, weil das Sanierungsgebiet willkürlich festgelegt worden sei.
14 
Er, der Kläger, habe bereits 1998 aufgrund der durch die Gutachter der Beklagten ermittelten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung einen Betrag von 7.000,00 DM für sein Grundstück H.-platz an die Beklagte bezahlt. Nunmehr verlange die Beklagte aufgrund neuer sanierungsbedingter Ermittlungen allein für dieses Grundstück nochmals eine Nachzahlung in Höhe von ca. 23.000,00 EUR.
15 
Die Beklagte habe am H.-platz und im Sanierungsgebiet nach durchgeführter Sanierung am 19.09.1984 Grundstücke unter Berücksichtigung der angeblich ermittelten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung zu einem Preis veräußert, der weit unter den beim Kläger angesetzten Werten liege (190,00 DM/qm). Dieses widerspreche den von ihr erstellten Berechnungen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Ausgleichsbetragsbescheid der Beklagten vom 14.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15.09.2003 aufzuheben.
18 
Außerdem beantragt er hilfsweise, ein weiteres Gutachten über sanierungsbedingte Werterhöhungen einzuholen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie legt zwei Stellungnahmen des Gutachterausschusses vom 23.12.2003 und vom 29.03.2005 vor. Hierauf wird Bezug genommen. Dem Hilfsbeweisantrag tritt sie entgegen.
22 
Ferner erwidert die Beklagte, das Verfahren Niedersachsen (Modell Kanngieser) sei bisher bei allen drei Sanierungen in G. angewandt worden und solle auch bei künftigen Sanierungen zur Anwendung kommen. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in G. sei ein rechtlich von der Beklagten unabhängiges Gremium. Der H.-platz und die ihn umgebenden Grundstücke bildeten innerhalb des Sanierungsgebiets eine eigene Zone wegen des Anfangswertes. Aufgrund der Auswertung der Verkaufsvorgänge in dieser Zone und der vorhandenen Mischlage in westlich gelegener Anfangswertzone sei der Anfangswert von 470,00 DM festgesetzt worden. Aufgrund der lagebedingten Unterschiede seien dann die in den Gutachten dargestellten Anfangswerte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt worden. Es sei der Beklagten weder bekannt noch nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang der Gutachterausschuss für das Jahr 1994 einen Wert von 420,00 DM/qm für das Grundstück H.-platz angesetzt haben solle. An der Rechtmäßigkeit der Sanierungssatzung bestünden keine Zweifel. Gerade beim H.-platz und den ihn umgebenden Grundstücken handle es sich um eine Lage, die am meisten von der Sanierung profitiert habe. Der Gutachterausschuss habe auch ausführlich und umfassend erläutert, wie die prozentuale Bodenwertsteigerung der Objekte M.-straße und H.-platz ermittelt worden sei. Die Tatsache, dass beim Bewertungsobjekt H.-platz von einem arithmetischen Mittel der vier Einzelwerte für die Missstände von 4,88 statt 4,75 ausgegangen worden sei, habe insofern keinerlei Auswirkungen, als der mit der Bewertungsformel errechnete Prozentwert bereits zugunsten des Klägers von 18,5 % auf 16 % nach unten korrigiert worden sei. Es sei nicht möglich, aus der Höhe der insgesamt getätigten Investitionen im Rahmen einer Sanierung eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung abzuleiten. Auch das Verhältnis der öffentlichen Zuschüsse zu den Einnahmen aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen sei ein untaugliches Mittel zur Überprüfung der Angemessenheit von im Einzelfall ermittelten Bodenwerterhöhungen. Auch seien die angeführten Sanierungsgebiete hinsichtlich Art, Zustand, Vorsanierung, Zielsetzung und Umfang nicht vergleichbar. Eigenleistungen des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Zahlung des Betrages von 7.000,00 DM sei nicht auf einseitige Anforderung der Beklagten erfolgt, sondern aufgrund eines mit dem Kläger 1980 geschlossenen Eigentümersanierungsvertrags, in dem unmissverständlich vereinbart worden sei, vorab als Ausgleichsbetrag 7.000,00 DM einzubehalten, ohne damit einen Anspruch auf die endgültige Höhe des Ausgleichsbetrags zu begründen.
23 
In der mündlichen Verhandlung wurde der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in G., Oberamtsrat K., vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
24 
Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die beiden Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in G. liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte - auch des Eilverfahrens - wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2003, durch welchen vom Kläger ein Ausgleichsbetrag verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.09.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Ausgleichsbetrags ist § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Diese Bodenwertserhöhung besteht nach § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Für die Wertermittlung gilt die Wertermittlungsverordnung (WertV) aufgrund der Ermächtigung von § 199 Abs. 1 BauGB. Nach § 28 Abs. 1 WertV sind bei der Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB §§ 26, 27 WertV entsprechend anzuwenden. Die maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WertV). Es ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln (§ 28 Abs. 3 Satz 1 WertV).
27 
Die formellen Anforderungen an den Ausgleichsbetragsbescheid (vgl. § 154 Abs. 4 Satz 1 BauGB) sind erfüllt. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und die Sanierung ist abgeschlossen (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. §§ 162, 163 BauGB).
28 
Der angefochtene Ausgleichsbetragsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, das Sanierungsgebiet sei offensichtlich willkürlich festgelegt worden, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 26.01.2005 - 8 S 722/04 -, Vensa, ausgeführt, im Gegensatz zum Erschließungsbeitrag, mit dem Grundstückseigentümer anteilmäßig zu den Kosten von Erschließungsmaßnahmen herangezogen würden, weshalb der einzelne Beitrag bei seiner Ausweitung des Kreises der Pflichtigen geringer werde, würden mit den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen keine Kosten verteilt, sondern Vorteile abgeschöpft, die dem einzelnen Grundstück durch die vorgenommene Sanierung des Gebiets zugeflossen seien. Auf die Höhe dieser Vorteile habe deshalb die Anzahl der Ausgleichspflichtigen allenfalls dann einen Einfluss, wenn die Gemeinde einen nach § 156 a BauGB zu verteilenden Überschuss erzielt habe. Dies betreffe aber ohnehin nicht die Rechtmäßigkeit des Ausgleichsbetragsbescheids. - Der Kläger ist dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Das Gericht schließt sich der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an und verweist insoweit auf den Beschluss des VGH vom 26.01.2005.
29 
Der Kläger dringt aber auch nicht mit seinen Rügen gegen die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in G. ermittelten sanierungsbedingten Werterhöhungen durch:
30 
Die Angriffe des Klägers auf den Gutachterausschuss gehen fehl. Der Gesetzgeber selbst (vgl. § 192 BauGB) hat den Gutachterausschüssen die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen übertragen. Es handelt sich bei den Gutachterausschüssen nach § 192 Abs. 1 BauGB um selbstständige, unabhängige Gremien, die aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern bestehen. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in G. ist Beamter beim Finanzamt, also nicht etwa bei der Beklagten tätig. Bei den ehrenamtlichen Gutachtern des Ausschusses handelt es sich um zwei Architekten, einen Bauingenieur und einen Vermessungsdirektor a.D.. Die Zweifel des Klägers an deren Neutralität und Ungebundenheit sind daher unbegründet. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2000 - 8 S 1810/99 - Vensa, hin. Dort führt der VGH aus, bei den Gutachten der Gutachterausschüsse handle es sich um mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Stellungnahmen, so dass keine Bedenken bestünden, wenn die Gemeinden die nachvollziehbare und an den gesetzlichen Bestimmungen orientierte Berechnung der Anfangs- und Endwerte zur Grundlage ihrer Heranziehungsbescheide machten. Auch das erkennende Gericht selbst hat in seinem Urteil vom 25.06.2002 - 6 K 3695/01 - damals ebenfalls nach einer Anhörung des Ausschussvorsitzenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.01.1974, BGHZ 62, 93) keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit von Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in G. gehabt.
31 
Das Gericht ist aber auch von der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten vom 02.05.1995 und vom 06.05.2003 überzeugt. Dies gilt auch für das vom Gutachterausschuss angewandte Modell Niedersachsen/Kanngieser (im Folgenden: Modell Kanngieser, vgl. zu diesem Modell bereits Urteil des Gerichts vom 25.06.2002 a.a.O.). Es ist ein in der Rechtsprechung anerkanntes Modell (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2001 - 1 M 22/00 -, Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.1997 - 1 L 1218/95 -, ebenfalls Juris). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht in seinem Beschluss vom 26.01.2005 a.a.O. Bedenken gegen die Anwendung dieses Modells „kaum als berechtigt“ an. Das Modell Kanngieser liefert die „sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung“ als Prozentsatz des Anfangswertes. Dazu werden die Missstände (Zustandsmerkmale zum Beginn der Sanierung) und die Maßnahmen (Zustandsmerkmale zum Ende der Sanierung) erfasst und klassifiziert, und daraus werden dann die Prozentsätze abgeleitet. Das Verfahren beruht auf einer bundesweiten Datensammlung von Bewertungsergebnissen, die ständig erweitert und durch die Fachhochschule Hamburg ausgewertet werden. Die Klassifikationsrahmen für städtebauliche Missstände und Maßnahmen sind nach wertermittlungsspezifischen Gesichtspunkte in vier Komplexe und diese wiederum in zehn Klassen gegliedert. Dabei sind jeweils der Anfangs- und Endzustand des Sanierungsgebiets zu betrachten. Bei den vier Komplexen handelt es sich um Bebauung, Struktur, Nutzung und Umfeld. Sie sind wie gesagt jeweils in zehn Klassen gegliedert. Die Werteskala reicht von 1 bis 10. Aus den vier Einzelwerten werden Durchschnittswerte für die Missstände und die Maßnahmen des Wertmittlungsobjektes errechnet. Der Umfang der Missstände bzw. der Maßnahmen wächst mit der Größe des Klassenwertes. Die in das Klassifikationssystem eingeflossenen tatsächlichen Bodenwerterhöhungen und Klassenbildungen aus den Vergleichssanierungen (im gesamten Bundesgebiet) sind dann Grundlage der Ermittlung der prozentualen Bodenwerterhöhung im Sanierungsgebiet (vgl. die Gutachten des Gutachterausschusses unter 3.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 09.07.2001 a.a.O., wo ausgeführt wird, allein der Umstand, dass bei der Anwendung des „Niedersachsen-Modells“ verschiedene, gleichsam hintereinander geschaltete Wert- bzw. Bewertungsentscheidungen zu treffen seien, führe nicht zu einem Rechtsfehler der darauf aufbauenden Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 BauGB.
32 
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die WertV keine abschließende Regelung über die anzuwendenden Wertermittlungsverfahren enthält. Das bedeutet, dass den Gemeinden eine methodische Prärogative bzw. ein Wertermittlungsspielraum zusteht, weil die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann. Eine „pfenniggenaue“ Wertermittlung ist nicht möglich. Sind mehrere Bewertungsmethoden zulässig, so ist die von der Gemeinde gewählte - zulässige - Bewertungsmethode auch für die gerichtliche Kontrolle maßgebend (vgl. nochmals Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 09.07.2001 sowie Urteil des Sächs.OVG vom 17.06.2004 - 1 B 854/02 -, Juris). Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit zunächst auf das angewandte Bewertungsverfahren, sodann auf Art und Auswahl der berücksichtigten Faktoren und schließlich auf die Bewertung der einzelnen Faktoren zu beschränken. Ein Betroffener hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass eine andere Methode für die Wertermittlung zugrunde zu legen ist, die er für „sachgerechter“ oder „für sich günstiger“ hält. Auch hinsichtlich der Bestimmung der Wertermittlungsfaktoren und deren Bewertung im Einzelnen steht der Gemeinde eine Bandbreite unterschiedlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Rechtliche Schranken werden nur dann wirksam, wenn Bewertungsfaktoren gewählt werden, die in keiner nachvollziehbaren Beziehung zur sanierungsbedingten Werterhöhung eines Grundstücks stehen können oder wenn die Bewertung einzelner Faktoren den vertretbaren Rahmen ihrer wertbestimmenden Bedeutung verlässt.
33 
An dem allem gemessen, halten die beiden Gutachten des Gutachterausschusses der gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres Stand. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen die ermittelten Wertsteigerungen von 11 % (M.-straße) bzw. 16 % (H.-platz) nicht gegen die Richtigkeit der Gutachten. Der Kläger macht geltend, zu derartigen Wertsteigerungen sei es bundesweit noch nicht einmal in Top-Lagen deutscher Großstädte nach wesentlich kostenaufwändigeren Innenstadtsanierungen gekommen. Dazu führt aber der Vorsitzende des Gutachterausschusses in seiner Stellungnahme vom 23.12.2003 aus, es sei nicht möglich, aus der Höhe der insgesamt getätigten Investitionen im Rahmen einer Sanierung eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung abzuleiten. Auch seien die vom Kläger angeführten Sanierungsgebiete hinsichtlich Art, Zustand vor Sanierung, Zielsetzung und Umfang nicht unbedingt vergleichbar. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2005 führt der Vorsitzende des Gutachterausschusses noch aus, die prozentualen Bodenwertsteigerungen resultierten aus den in den betreffenden Gutachten formulierten Missständen und Maßnahmen. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Gutachterausschusses die ermittelten Wertsteigerungen nochmals einleuchtend erklären können. Er führte aus, die zugegeben hohen Steigerungswerte des Bodenwertes würden sich daraus ergeben, dass gerade in dem Sanierungsgebiet F. die Missstände erheblich gewesen seien. Nach der Meinung des Gutachterausschusses sei dort schon sehr viel getan worden, was Neubau und Modernisierung der Altbausubstanz anbelange. Dann komme man natürlich nach dem Verfahren Kanngieser - und dies werde auch bei anderen Verfahren so sein - zu höheren Prozentsätzen. Er meine, dass diese Steigerungsraten nicht aus dem Rahmen fielen.
34 
Das Gericht sieht nach allem keinen Anlass, die vom Gutachterausschuss festgestellten Steigerungsraten in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon kann das Gericht auch keinen Grund erkennen, weshalb nicht in F. im Gegensatz zu „Top-Lagen“ eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von durchschnittlich 12,53 % zustande kommen kann. Dies hat, wie der Vorsitzende des Gutachterausschusses überzeugend dargelegt hat, seine Ursache nicht in der Größe und Bedeutung der einzelnen Städte, sondern darin, welche Missstände vorhanden waren und wie die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen ausgesehen haben.
35 
Soweit der Kläger geltend macht, die durch die Sanierung entstandene engere und massivere Bebauung führe nicht nur zu ökologischen und sozialen Nachteilen, sondern auch zu einer deutlichen Verschärfung der Parkraum- und Verkehrssituation, hat der Vorsitzende des Gutachterausschusses in seiner Stellungnahme vom 23.12.2003 detailliert die Maßnahmen aufgeführt, die zu einer Werterhöhung der Grundstücke geführt haben. In der mündlichen Verhandlung hat er weiter erklärt, nicht nur am H.-platz, sondern im gesamten Sanierungsgebiet seien Parkbuchten und Parkplätze angelegt worden. Dadurch habe sich die Parksituation für Anlieger und Kunden am H.-platz wesentlich verbessert. Damit sind die Bedenken des Klägers für das Gericht ausgeräumt.
36 
Die Behauptung des Klägers, der Gutachterausschuss habe den Bodenwert für das Grundstück H.-platz in einer Mitteilung an das Finanzamt erheblich niedriger angesetzt, wird von der Beklagten bestritten und vom Gutachterausschuss nicht bestätigt. Es ist im Übrigen für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, inwieweit dies zur Unrichtigkeit der hier in Rede stehenden Gutachten führen könnte.
37 
Zu der Feststellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.01.2005, dem Gutachterausschuss sei bezogen auf das Grundstück H.-platz ein Rechenfehler unterlaufen, hat der Ausschussvorsitzende in der Stellungnahme vom 29.03.2005 überzeugend ausgeführt, beim Bewertungsobjekt H.-platz habe sich als Bewertungsergebnis entsprechend der Bewertungsformel eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung von 18,5 % ergeben. Diese sei im Gutachten bereits mit einem Abschlag von 2,5 % nach unten zugunsten des Beitragspflichtigen korrigiert worden. Grund für die Korrektur sei die Darstellung in der „Matrix gemittelter sanierungsbedingter Wertsteigerungen um mehr als 400,00 DM“. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dies nochmals erläutert. Er hat ausgeführt, wenn man den Rechenfehler berücksichtige, ändere sich am Ergebnis nichts. Zwar gebe es bei der Anwendung der Formel, die hinter den Matrixwerten stehe, exakte Werte. Wenn man die sanierungsbedingten Bodenwerte aus der Matrix ablese, dann seien es aber gemittelte Werte, die bei der Anwendung der Matrix nochmals gerundet würden. Eine Reduzierung von 4,88 auf 4,75 spiele dann keine Rolle. - Auch dies hält das Gericht für überzeugend.
38 
Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, so dass der Hilfsbeweisantrag des Klägers abzulehnen war. Ein Tatsachengericht darf sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren eingeholt worden sind. Das Einholen zusätzlicher Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen. Das Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von einer Einholung absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, Juris). Dem Gericht drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aber schon deshalb nicht auf, weil es die beiden bereits vorliegenden Sachverständigengutachten für überzeugend hält. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat bei seiner Vernehmung am 26.07.2005 nochmals ausführlich und einleuchtend dargestellt, weshalb der Gutachterausschuss dem Modell Kanngieser den Vorzug gab. Er hat beispielsweise erläutert, weshalb nicht das in E. gewählte Modell (Hagedorn) genommen wurde. Die Anwendung des Modells Kanngieser sowie die Bewertung der Kriterien im Einzelnen wurden in den schriftlichen Gutachten überzeugend dargestellt; der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat im Übrigen auch auf alle Fragen des Gerichts und der Beteiligten ausführliche, einleuchtende und das Gericht daher überzeugende Antworten gegeben. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass ein Betroffener keinen Anspruch darauf hat, die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen nach dem ihm günstigsten Modell berechnen zu lassen. Da das Gericht sowohl von der Richtigkeit des Modells Kanngieser als auch von seiner korrekten Anwendung im vorliegenden Fall überzeugt ist, bleibt es nach der Berechnung nach diesem Modell.
39 
Der Ausgleichsbetrag, den die Beklagte vom Kläger erhoben hat, steht auch in Einklang mit § 155 BauGB. Eigene Sanierungsmaßnahmen sind auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen; soweit der Eigentümer Ordnungsmaßnahmen gemäß § 146 Abs. 3 BauGB durchgeführt hat, sind die ihm entstandenen Kosten anzurechnen (§ 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Der Kläger hat in der Tat solche Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrages durchgeführt, aber die Kosten dafür wurden ihm durch die Beklagte erstattet, soweit sie den von ihm zu entrichtenden Ausgleichsbetrag überschreiten (§ 3 Abs. 1 des Eigentümersanierungsvertrags von 1979). In § 3 Abs. 5 wurden die von der Beklagten auszuzahlenden notwendigen Kosten aufgeführt. In § 3 Abs. 7 heißt es dann, dass die nach Absatz 1 entstandenen Kosten der Ordnungsmaßnahmen mit dem vom Kläger zu entrichtenden Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der nach Abs. 5 geleisteten Zahlungen verrechnet werden. Mehr- oder Minderbeträge sind mit der Fälligkeit des Ausgleichsbetrags auszugleichen, sie sind nicht zu verzinsen. Für die Berechnung der vorläufigen Erstattungen nach Abs. 5 wurde von einem geschätzten Ausgleichsbetrag in Höhe von 7.000,00 DM ausgegangen. Ebenso wurde nach § 3 Abs. 2 von einem vorläufigen Ausgleichsbetrag von 7.000,00 DM ausgegangen, der in Abzug zu bringen war, so dass dem Kläger für die überlassenen Ordnungsmaßnahmen 196.000,00 DM zur Verfügung standen.
40 
Nach diesem Vertragsinhalt kann keine Rede davon sein, dass der Kläger ungerechtfertigt einen noch nicht fälligen Betrag von 7.000,00 DM bezahlen musste. Vielmehr wurden die 7.000,00 DM schlicht einbehalten, als es darum ging, die ihm entstandenen notwendigen Kosten für die Ordnungsmaßnahmen zu ersetzen. Dieses Verfahren ist rechtlich einwandfrei, weil vertragsgemäß.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2003, durch welchen vom Kläger ein Ausgleichsbetrag verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.09.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Ausgleichsbetrags ist § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Diese Bodenwertserhöhung besteht nach § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Für die Wertermittlung gilt die Wertermittlungsverordnung (WertV) aufgrund der Ermächtigung von § 199 Abs. 1 BauGB. Nach § 28 Abs. 1 WertV sind bei der Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB §§ 26, 27 WertV entsprechend anzuwenden. Die maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WertV). Es ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln (§ 28 Abs. 3 Satz 1 WertV).
27 
Die formellen Anforderungen an den Ausgleichsbetragsbescheid (vgl. § 154 Abs. 4 Satz 1 BauGB) sind erfüllt. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und die Sanierung ist abgeschlossen (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. §§ 162, 163 BauGB).
28 
Der angefochtene Ausgleichsbetragsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, das Sanierungsgebiet sei offensichtlich willkürlich festgelegt worden, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 26.01.2005 - 8 S 722/04 -, Vensa, ausgeführt, im Gegensatz zum Erschließungsbeitrag, mit dem Grundstückseigentümer anteilmäßig zu den Kosten von Erschließungsmaßnahmen herangezogen würden, weshalb der einzelne Beitrag bei seiner Ausweitung des Kreises der Pflichtigen geringer werde, würden mit den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen keine Kosten verteilt, sondern Vorteile abgeschöpft, die dem einzelnen Grundstück durch die vorgenommene Sanierung des Gebiets zugeflossen seien. Auf die Höhe dieser Vorteile habe deshalb die Anzahl der Ausgleichspflichtigen allenfalls dann einen Einfluss, wenn die Gemeinde einen nach § 156 a BauGB zu verteilenden Überschuss erzielt habe. Dies betreffe aber ohnehin nicht die Rechtmäßigkeit des Ausgleichsbetragsbescheids. - Der Kläger ist dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Das Gericht schließt sich der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an und verweist insoweit auf den Beschluss des VGH vom 26.01.2005.
29 
Der Kläger dringt aber auch nicht mit seinen Rügen gegen die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in G. ermittelten sanierungsbedingten Werterhöhungen durch:
30 
Die Angriffe des Klägers auf den Gutachterausschuss gehen fehl. Der Gesetzgeber selbst (vgl. § 192 BauGB) hat den Gutachterausschüssen die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen übertragen. Es handelt sich bei den Gutachterausschüssen nach § 192 Abs. 1 BauGB um selbstständige, unabhängige Gremien, die aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern bestehen. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in G. ist Beamter beim Finanzamt, also nicht etwa bei der Beklagten tätig. Bei den ehrenamtlichen Gutachtern des Ausschusses handelt es sich um zwei Architekten, einen Bauingenieur und einen Vermessungsdirektor a.D.. Die Zweifel des Klägers an deren Neutralität und Ungebundenheit sind daher unbegründet. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2000 - 8 S 1810/99 - Vensa, hin. Dort führt der VGH aus, bei den Gutachten der Gutachterausschüsse handle es sich um mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Stellungnahmen, so dass keine Bedenken bestünden, wenn die Gemeinden die nachvollziehbare und an den gesetzlichen Bestimmungen orientierte Berechnung der Anfangs- und Endwerte zur Grundlage ihrer Heranziehungsbescheide machten. Auch das erkennende Gericht selbst hat in seinem Urteil vom 25.06.2002 - 6 K 3695/01 - damals ebenfalls nach einer Anhörung des Ausschussvorsitzenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.01.1974, BGHZ 62, 93) keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit von Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in G. gehabt.
31 
Das Gericht ist aber auch von der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten vom 02.05.1995 und vom 06.05.2003 überzeugt. Dies gilt auch für das vom Gutachterausschuss angewandte Modell Niedersachsen/Kanngieser (im Folgenden: Modell Kanngieser, vgl. zu diesem Modell bereits Urteil des Gerichts vom 25.06.2002 a.a.O.). Es ist ein in der Rechtsprechung anerkanntes Modell (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2001 - 1 M 22/00 -, Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.1997 - 1 L 1218/95 -, ebenfalls Juris). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht in seinem Beschluss vom 26.01.2005 a.a.O. Bedenken gegen die Anwendung dieses Modells „kaum als berechtigt“ an. Das Modell Kanngieser liefert die „sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung“ als Prozentsatz des Anfangswertes. Dazu werden die Missstände (Zustandsmerkmale zum Beginn der Sanierung) und die Maßnahmen (Zustandsmerkmale zum Ende der Sanierung) erfasst und klassifiziert, und daraus werden dann die Prozentsätze abgeleitet. Das Verfahren beruht auf einer bundesweiten Datensammlung von Bewertungsergebnissen, die ständig erweitert und durch die Fachhochschule Hamburg ausgewertet werden. Die Klassifikationsrahmen für städtebauliche Missstände und Maßnahmen sind nach wertermittlungsspezifischen Gesichtspunkte in vier Komplexe und diese wiederum in zehn Klassen gegliedert. Dabei sind jeweils der Anfangs- und Endzustand des Sanierungsgebiets zu betrachten. Bei den vier Komplexen handelt es sich um Bebauung, Struktur, Nutzung und Umfeld. Sie sind wie gesagt jeweils in zehn Klassen gegliedert. Die Werteskala reicht von 1 bis 10. Aus den vier Einzelwerten werden Durchschnittswerte für die Missstände und die Maßnahmen des Wertmittlungsobjektes errechnet. Der Umfang der Missstände bzw. der Maßnahmen wächst mit der Größe des Klassenwertes. Die in das Klassifikationssystem eingeflossenen tatsächlichen Bodenwerterhöhungen und Klassenbildungen aus den Vergleichssanierungen (im gesamten Bundesgebiet) sind dann Grundlage der Ermittlung der prozentualen Bodenwerterhöhung im Sanierungsgebiet (vgl. die Gutachten des Gutachterausschusses unter 3.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 09.07.2001 a.a.O., wo ausgeführt wird, allein der Umstand, dass bei der Anwendung des „Niedersachsen-Modells“ verschiedene, gleichsam hintereinander geschaltete Wert- bzw. Bewertungsentscheidungen zu treffen seien, führe nicht zu einem Rechtsfehler der darauf aufbauenden Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 BauGB.
32 
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die WertV keine abschließende Regelung über die anzuwendenden Wertermittlungsverfahren enthält. Das bedeutet, dass den Gemeinden eine methodische Prärogative bzw. ein Wertermittlungsspielraum zusteht, weil die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann. Eine „pfenniggenaue“ Wertermittlung ist nicht möglich. Sind mehrere Bewertungsmethoden zulässig, so ist die von der Gemeinde gewählte - zulässige - Bewertungsmethode auch für die gerichtliche Kontrolle maßgebend (vgl. nochmals Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 09.07.2001 sowie Urteil des Sächs.OVG vom 17.06.2004 - 1 B 854/02 -, Juris). Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit zunächst auf das angewandte Bewertungsverfahren, sodann auf Art und Auswahl der berücksichtigten Faktoren und schließlich auf die Bewertung der einzelnen Faktoren zu beschränken. Ein Betroffener hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass eine andere Methode für die Wertermittlung zugrunde zu legen ist, die er für „sachgerechter“ oder „für sich günstiger“ hält. Auch hinsichtlich der Bestimmung der Wertermittlungsfaktoren und deren Bewertung im Einzelnen steht der Gemeinde eine Bandbreite unterschiedlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Rechtliche Schranken werden nur dann wirksam, wenn Bewertungsfaktoren gewählt werden, die in keiner nachvollziehbaren Beziehung zur sanierungsbedingten Werterhöhung eines Grundstücks stehen können oder wenn die Bewertung einzelner Faktoren den vertretbaren Rahmen ihrer wertbestimmenden Bedeutung verlässt.
33 
An dem allem gemessen, halten die beiden Gutachten des Gutachterausschusses der gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres Stand. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen die ermittelten Wertsteigerungen von 11 % (M.-straße) bzw. 16 % (H.-platz) nicht gegen die Richtigkeit der Gutachten. Der Kläger macht geltend, zu derartigen Wertsteigerungen sei es bundesweit noch nicht einmal in Top-Lagen deutscher Großstädte nach wesentlich kostenaufwändigeren Innenstadtsanierungen gekommen. Dazu führt aber der Vorsitzende des Gutachterausschusses in seiner Stellungnahme vom 23.12.2003 aus, es sei nicht möglich, aus der Höhe der insgesamt getätigten Investitionen im Rahmen einer Sanierung eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung abzuleiten. Auch seien die vom Kläger angeführten Sanierungsgebiete hinsichtlich Art, Zustand vor Sanierung, Zielsetzung und Umfang nicht unbedingt vergleichbar. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2005 führt der Vorsitzende des Gutachterausschusses noch aus, die prozentualen Bodenwertsteigerungen resultierten aus den in den betreffenden Gutachten formulierten Missständen und Maßnahmen. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Gutachterausschusses die ermittelten Wertsteigerungen nochmals einleuchtend erklären können. Er führte aus, die zugegeben hohen Steigerungswerte des Bodenwertes würden sich daraus ergeben, dass gerade in dem Sanierungsgebiet F. die Missstände erheblich gewesen seien. Nach der Meinung des Gutachterausschusses sei dort schon sehr viel getan worden, was Neubau und Modernisierung der Altbausubstanz anbelange. Dann komme man natürlich nach dem Verfahren Kanngieser - und dies werde auch bei anderen Verfahren so sein - zu höheren Prozentsätzen. Er meine, dass diese Steigerungsraten nicht aus dem Rahmen fielen.
34 
Das Gericht sieht nach allem keinen Anlass, die vom Gutachterausschuss festgestellten Steigerungsraten in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon kann das Gericht auch keinen Grund erkennen, weshalb nicht in F. im Gegensatz zu „Top-Lagen“ eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von durchschnittlich 12,53 % zustande kommen kann. Dies hat, wie der Vorsitzende des Gutachterausschusses überzeugend dargelegt hat, seine Ursache nicht in der Größe und Bedeutung der einzelnen Städte, sondern darin, welche Missstände vorhanden waren und wie die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen ausgesehen haben.
35 
Soweit der Kläger geltend macht, die durch die Sanierung entstandene engere und massivere Bebauung führe nicht nur zu ökologischen und sozialen Nachteilen, sondern auch zu einer deutlichen Verschärfung der Parkraum- und Verkehrssituation, hat der Vorsitzende des Gutachterausschusses in seiner Stellungnahme vom 23.12.2003 detailliert die Maßnahmen aufgeführt, die zu einer Werterhöhung der Grundstücke geführt haben. In der mündlichen Verhandlung hat er weiter erklärt, nicht nur am H.-platz, sondern im gesamten Sanierungsgebiet seien Parkbuchten und Parkplätze angelegt worden. Dadurch habe sich die Parksituation für Anlieger und Kunden am H.-platz wesentlich verbessert. Damit sind die Bedenken des Klägers für das Gericht ausgeräumt.
36 
Die Behauptung des Klägers, der Gutachterausschuss habe den Bodenwert für das Grundstück H.-platz in einer Mitteilung an das Finanzamt erheblich niedriger angesetzt, wird von der Beklagten bestritten und vom Gutachterausschuss nicht bestätigt. Es ist im Übrigen für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, inwieweit dies zur Unrichtigkeit der hier in Rede stehenden Gutachten führen könnte.
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Zu der Feststellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.01.2005, dem Gutachterausschuss sei bezogen auf das Grundstück H.-platz ein Rechenfehler unterlaufen, hat der Ausschussvorsitzende in der Stellungnahme vom 29.03.2005 überzeugend ausgeführt, beim Bewertungsobjekt H.-platz habe sich als Bewertungsergebnis entsprechend der Bewertungsformel eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung von 18,5 % ergeben. Diese sei im Gutachten bereits mit einem Abschlag von 2,5 % nach unten zugunsten des Beitragspflichtigen korrigiert worden. Grund für die Korrektur sei die Darstellung in der „Matrix gemittelter sanierungsbedingter Wertsteigerungen um mehr als 400,00 DM“. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dies nochmals erläutert. Er hat ausgeführt, wenn man den Rechenfehler berücksichtige, ändere sich am Ergebnis nichts. Zwar gebe es bei der Anwendung der Formel, die hinter den Matrixwerten stehe, exakte Werte. Wenn man die sanierungsbedingten Bodenwerte aus der Matrix ablese, dann seien es aber gemittelte Werte, die bei der Anwendung der Matrix nochmals gerundet würden. Eine Reduzierung von 4,88 auf 4,75 spiele dann keine Rolle. - Auch dies hält das Gericht für überzeugend.
38 
Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, so dass der Hilfsbeweisantrag des Klägers abzulehnen war. Ein Tatsachengericht darf sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren eingeholt worden sind. Das Einholen zusätzlicher Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen. Das Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von einer Einholung absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, Juris). Dem Gericht drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aber schon deshalb nicht auf, weil es die beiden bereits vorliegenden Sachverständigengutachten für überzeugend hält. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat bei seiner Vernehmung am 26.07.2005 nochmals ausführlich und einleuchtend dargestellt, weshalb der Gutachterausschuss dem Modell Kanngieser den Vorzug gab. Er hat beispielsweise erläutert, weshalb nicht das in E. gewählte Modell (Hagedorn) genommen wurde. Die Anwendung des Modells Kanngieser sowie die Bewertung der Kriterien im Einzelnen wurden in den schriftlichen Gutachten überzeugend dargestellt; der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat im Übrigen auch auf alle Fragen des Gerichts und der Beteiligten ausführliche, einleuchtende und das Gericht daher überzeugende Antworten gegeben. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass ein Betroffener keinen Anspruch darauf hat, die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen nach dem ihm günstigsten Modell berechnen zu lassen. Da das Gericht sowohl von der Richtigkeit des Modells Kanngieser als auch von seiner korrekten Anwendung im vorliegenden Fall überzeugt ist, bleibt es nach der Berechnung nach diesem Modell.
39 
Der Ausgleichsbetrag, den die Beklagte vom Kläger erhoben hat, steht auch in Einklang mit § 155 BauGB. Eigene Sanierungsmaßnahmen sind auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen; soweit der Eigentümer Ordnungsmaßnahmen gemäß § 146 Abs. 3 BauGB durchgeführt hat, sind die ihm entstandenen Kosten anzurechnen (§ 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Der Kläger hat in der Tat solche Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrages durchgeführt, aber die Kosten dafür wurden ihm durch die Beklagte erstattet, soweit sie den von ihm zu entrichtenden Ausgleichsbetrag überschreiten (§ 3 Abs. 1 des Eigentümersanierungsvertrags von 1979). In § 3 Abs. 5 wurden die von der Beklagten auszuzahlenden notwendigen Kosten aufgeführt. In § 3 Abs. 7 heißt es dann, dass die nach Absatz 1 entstandenen Kosten der Ordnungsmaßnahmen mit dem vom Kläger zu entrichtenden Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der nach Abs. 5 geleisteten Zahlungen verrechnet werden. Mehr- oder Minderbeträge sind mit der Fälligkeit des Ausgleichsbetrags auszugleichen, sie sind nicht zu verzinsen. Für die Berechnung der vorläufigen Erstattungen nach Abs. 5 wurde von einem geschätzten Ausgleichsbetrag in Höhe von 7.000,00 DM ausgegangen. Ebenso wurde nach § 3 Abs. 2 von einem vorläufigen Ausgleichsbetrag von 7.000,00 DM ausgegangen, der in Abzug zu bringen war, so dass dem Kläger für die überlassenen Ordnungsmaßnahmen 196.000,00 DM zur Verfügung standen.
40 
Nach diesem Vertragsinhalt kann keine Rede davon sein, dass der Kläger ungerechtfertigt einen noch nicht fälligen Betrag von 7.000,00 DM bezahlen musste. Vielmehr wurden die 7.000,00 DM schlicht einbehalten, als es darum ging, die ihm entstandenen notwendigen Kosten für die Ordnungsmaßnahmen zu ersetzen. Dieses Verfahren ist rechtlich einwandfrei, weil vertragsgemäß.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.