Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2006 - 8 S 448/05

published on 18/05/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2006 - 8 S 448/05
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Tenor

Der Bebauungsplan „Dienstleistungszentrum A.hofen - 2. Änderung“ der Gemeinde Ai. vom 14. Juli 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Dienstleistungszentrum A.hofen - 2. Änderung“ vom 14.07.2004.
Sie ist Eigentümerin des etwa 1.500 qm großen Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung Ai., auf dem sich eine Spielothek mit einer Nutzfläche von etwa 400 qm befindet. Diese Spielhalle wurde auf der Grundlage des Bebauungsplans „Dienstleistungszentrum A.hofen“ von 1996 (in der Fassung der 1. Änderung vom 25.6.2003) errichtet, der dort auf einer Fläche von etwa 5.500 qm das Teil-Sondergebiet SO 1 mit Vergnügungsstätten bis zu einer Gesamtnutzungsfläche von 500 qm festsetzte. Das gesamte, etwa 100.000 qm große und in sieben Teil-Sondergebiete gegliederte Gebiet der Autobahnrastanlage dient dem Zweck, Nutzungen aufzunehmen, die dem Charakter einer Rastanlage als Versorgungseinrichtung an der Autobahn entsprechen. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L.-Ai.-Ait. stellt diesen Bereich seit 1991/1992 als Sondergebiet „Dienstleistungen für Autotouristik“ dar.
Anlässlich eines Baugesuchs zum Neubau von Spielhallen im Teil-Sondergebiet SO 1 (Errichtung einer Spielhalle mit 478,61 qm sowie Spielbereich in der Galerie mit 154 qm) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10.03.2004, den Bebauungsplan „Dienstleistungszentrum A.hofen“ mit dem (alleinigen) Ziel zu ändern, eine weitere Spielothek mit einer Nutzfläche von 600 qm zuzulassen und die vorhandene Vergnügungsstätte der Antragstellerin auf den Bestand von 400 qm Nutzfläche zu beschränken, was eine Reduzierung der (bisher) zulässigen Nutzfläche um 100 qm bedeutet. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Gemeinde Ai. vom 07.05.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung, zu der niemand kam, erfolgte am 10.05.2004. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 11.06.2004 bis 12.07.2004 öffentlich ausgelegt; die Planauslegung wurde im Amtsblatt vom 04.06.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Am 14.07.2004 beschloss der Gemeinderat die Satzungsänderung. Danach wird das bisherige Sondergebiet SO 1 in zwei Sondergebiete aufgeteilt, nämlich das Sondergebiet SO 1a, in dem auf einer Fläche von etwa 2.000 qm Vergnügungsstätten bis zu einer Gesamtnutzfläche von 400 qm zulässig sind (in diesem Bereich befindet sich die Spielhalle der Antragstellerin) sowie das Sondergebiet SO 1b, in dem auf einer Fläche von etwa 3.500 qm Vergnügungsstätten bis zu einer Gesamtnutzfläche von 600 qm zulässig sind. Der Sondergebietszweck „Rastanlage als Versorgungseinrichtung an der Autobahn“ gilt nach wie vor auch für die neu ausgewiesenen Teil-Sondergebiete SO 1a und SO 1b. Ziff. 1.1.1 der Textlichen Festsetzungen führt als zulässige Nutzungen unter anderem auf: „Zerstreuungsbereich (Fernsehen, Video, Spielbereich, Sporteinrichtungen)“. Die Planänderung wird wie folgt begründet:
„Im Bereich des bisherigen Sondergebietes SO 1 befindet sich eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 400 qm. Die Nachfrage gestaltet sich so, dass weitere Flächen für diese Nutzung benötigt werden. Trotz jahrelanger nachhaltiger Bemühungen der Gemeinde konnte die Restfläche des bisherigen Sondergebietes SO 1 nicht für andere Zwecke vermarktet werden. Der Gemeinderat entschied sich daher grundsätzlich dafür, eine weitere, größere Spielhalle dort ansiedeln zu lassen und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen... Das Gebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan als auch im bestehenden Bebauungsplan als Sondergebiet „Dienstleistungen für Autotouristik“ ausgewiesen. Der Gebietscharakter wird dabei von der unmittelbaren Nähe zur Autobahn bestimmt. Für den Gebietscharakter ist es andererseits nicht schädlich, wenn die primär den Autobahnbenutzern zugedachten Angebote auch von der Bevölkerung aus der näheren und weiteren Umgebung angenommen werden. Die bestehende Spielhalle zeigt, dass ein solches Angebot in etwa gleichem Maße von Autobahnbenutzern zur Entspannung als auch von Gästen aus der Umgebung genutzt wird. Dieses Verhältnis wird sich nach Erwartung des Betreibers durch die Erweiterung des Angebotes nicht grundlegend ändern und daher den Gebietscharakter nicht beeinflussen.“
Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 23.07.2004 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ortsüblich bekannt gemacht und dem Landratsamt Ravensburg mit Schreiben vom 17.08.2004 angezeigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2004 erhob die Antragstellerin erstmals Einwendungen gegen die Bebauungsplanänderung.
Am 25.02.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Dienstleistungszentrum A.hofen - 2. Änderung“ der Gemeinde Ai. vom 14.07.2004 für unwirksam zu erklären.
Sie trägt zur Begründung vor: Sie sei schon deshalb antragsbefugt, weil die auf ihrem Grundstück zulässige Nutzfläche für Vergnügungsstätten von
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500 qm auf 400 qm reduziert werde. Zwar sei eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von maximal 500 qm, wie sie bisher festgesetzt worden sei, mit der Zweckbestimmung des Sondergebiets noch vereinbar, weil es nahe liege, auf einer Rastanlage in der Nähe einer Autobahn auch Zerstreuungsmöglichkeiten wie Spielhallen vorzusehen. Die Zulassung weiterer Spielhallen mit einer Nutzfläche von 600 qm sprenge jedoch den Rahmen des Gebietszwecks. Spielhallen dieser Größenordnung seien in Kerngebieten zulässig. Weil mithin die Zweckbestimmung des Sondergebiets geändert werde, sei die Planänderung auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Offensichtlich sei es der Beklagten bei der Planänderung nur darum gegangen, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu einem möglichst guten Preis veräußern zu können. Die Planänderung sei daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die Planänderung sei aus dem Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft L.-Ai.-Ait. entwickelt worden. Dort sei der Sondergebietszweck bewusst mit „Dienstleistungszentrum für Autotouristik“ umschrieben worden, um unterschiedliche Entwicklungen „unmittelbar beim Autobahnanschluss“ ohne jeweilige Fortschreibung möglich zu machen. Daher sei in der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans vom 05.09.1991 auch ausdrücklich angemerkt worden, dass der Sondergebietszweck im Bebauungsplan näher zu konkretisieren sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb eine Gesamtnutzfläche von 1.000 qm für Vergnügungsstätten den Gebietscharakter eines auf den Autobahnanschluss zugeschnittenen Sondergebietes mit einer Gesamtfläche von mehr als
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100.000 qm städtebaulich negativ beeinträchtigen könnte. Unter den im Bebauungsplan stichwortartig aufgezählten Nutzungen im Sondergebiet finde sich auch der „Zerstreuungsbereich“ mit beispielhafter Aufzählung einzelner Zerstreuungsmöglichkeiten. Zur Sicherstellung des Gebietscharakters beschränke der Bebauungsplan bestimmte Nutzungen auf bestimmte Teilbereiche und schränke die Nutzfläche ein. Die Obergrenze von insgesamt 1.000 qm Nutzfläche für Vergnügungsstätten entspreche in der Relation zum Gesamtgebiet der gewünschten Durchmischung unterschiedlicher Nutzungen. Sie sei von zuvor 500 qm lediglich auf 1.000 qm verdoppelt und auf die neu entstandenen Bereiche SO 1a und SO 1b so aufgeteilt worden, dass die bestehende Spielothek der Antragstellerin in ihrem Bestand gesichert sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin besitzt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil sie sich unter anderem gegen die unmittelbar ihr Grundstück betreffende Reduzierung der Nutzfläche für Vergnügungsstätten um 100 qm auf 400 qm wendet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - , ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
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Der Antrag ist auch begründet, weil die angegriffene zweite Änderung des Bebauungsplans „Dienstleistungszentrum A.hofen“ vom 23.7.2004 gegen höherrangige Rechtsnormen verstößt.
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Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist allerdings nicht verletzt. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L.-Ai.-Ait. stellt das Gebiet der Rastanlage als „Sondergebiet Dienstleistungszentrum für Autotouristik“ dar. Mit dieser Darstellung geht der im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebietszweck „Rastanlage als Versorgungseinrichtung an der Autobahn“ ohne weiteres konform. Das gilt auch hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsart (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO). Vergnügungsstätten widersprechen nicht typischerweise dem Gebietscharakter einer Rastanlage an der Autobahn, weil sie von Autofahrern während eines Rastaufenthaltes zum Zwecke der Zerstreuung und Entspannung aufgesucht werden können, wie auch die Antragstellerin für ihre eigene Spielhalle auf der hier in Rede stehenden Rastanlage in Anspruch nimmt. Ob sie hierfür geeignet und bestimmt sind, hängt auch nicht davon ab, ob ihre Nutzfläche - wie hier - die Schwelle überschreitet, ab der Vergnügungsstätten in Kerngebieten unterzubringen sind oder nicht. Das von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Kriterium der „Kerngebietstypik“ einer Vergnügungsstätte hat keinen Aussagewert für die Beurteilung der Frage, ob der Gebietscharakter einer „Rastanlage“ gewahrt ist. Davon abgesehen wäre eine Verletzung des Entwicklungsgebots auch gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die Verdoppelung der Nutzfläche für Vergnügungsstätten um 500 qm auf insgesamt 1.000 qm weder das Potential hat, den Gebietscharakter der etwa 100.000 qm großen Rastanlage als Ganzer zu verändern, noch gar die städtebauliche Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft L.-Ai.-Ait. zu beeinträchtigen.
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Die angegriffene Planänderung verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
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Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer bauplanerischen Festsetzung ist an der planerischen Konzeption der Gemeinde zu messen. Die jeweilige Festsetzung muss vom Plangeber mit ihrem Regelungsgehalt gewollt und darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um in Wahrheit andere Ziele zu verfolgen. Eine Festsetzung, deren Regelungsgehalt sich nicht mit den planerischen Absichten deckt, ist daher nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - , DVBl. 1989, 458; Urt. vom 14.7.1972 - IV C 8.70 - , BVerwGE 40, 258; Beschl. vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - , DVBl. 1991, 445; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.7.2001 - 5 S 2534/99 - , VBlBW 2002, 124; zur notwendigen Deckungsgleichheit von Planergebnis und Planungsabsicht vgl. auch Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 240 m.w.N.). Danach fehlt es der zweiten Änderung des Bebauungsplans „Dienstleistungszentrum A.hofen“ vom 14.7.2004, mit der die zulässige Nutzungsfläche für Vergnügungsstätten in den Teil-Sondergebieten SO 1a und SO 1b von bisher 500 qm auf insgesamt 1.000 qm angehoben wurde, an der städtebaulichen Erforderlichkeit.
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In der mündlichen Verhandlung ist erwogen worden, ob nach den Textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten nicht nur in den Teil-Sondergebieten SO 1a und SO 1b, sondern - ohne Beschränkung der Nutzungsflächen - auch in allen anderen Teil-Sondergebieten mit Ausnahme des Teil-Sondergebiets SO 7 zulässig sind. In diesem Falle fehlte es an der städtebaulichen Erforderlichkeit schon deshalb, weil nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der vom Plangeber in der Begründung geltend gemachte Bedarf nach zusätzlichen Spielhallenflächen nicht in den anderen Teil-Sondergebieten gedeckt werden kann, zumal der Bebauungsplan dann Spielhallen in äußerst weitem Umfang zuließe. Die Textlichen Festsetzungen sind insoweit mehrdeutig. Nach Ziff. 1.1.1 Abs. 3 Satz 1 sind in den Sondergebieten SO 1 bis SO 6 und SO 8 alle in Absatz 1 aufgeführten Sondergebietsnutzungen zulässig, zu denen auch der „Zerstreuungsbereich (Spielbereich)“ zählt. Gegen eine danach gegebene umfassende Zulässigkeit von Spielhallen in nahezu allen Teil-Sondergebieten der Rastanlage spricht jedoch, dass der Bebauungsplan in Ziff. 1.1.1 Abs. 5 der Textlichen Festsetzungen spezifische Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und zum Umfang der Nutzungsfläche nur bezogen auf die Sondergebiete SO 1a und SO 1b getroffen hat, nicht jedoch für die übrigen Teil-Sondergebiete. Daher spricht mehr dafür, dass Vergnügungsstätten auch nur in den Sondergebieten SO 1a und SO 1b zulässig sind. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die mit der Erweiterung der Nutzungsfläche für Vergnügungsstätten tatsächlich verfolgte planerische Absicht sich nicht mit dem festgesetzten Sondergebietszweck „Rastanlage“ deckt und es daher der Planänderung jedenfalls aus diesem Grunde an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt.
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Auch für die mit der angegriffenen Planänderung neu ausgewiesenen Teil-Sondergebiete SO 1a und SO 1b gilt der Sondergebietszweck „Rastanlage“ (vgl. Ziff. 1.1 der Textlichen Festsetzungen). Gemäß Ziff. 1.1.1 der Textlichen Festsetzungen sind mit dieser Zwecksetzung solche Nutzungen vereinbar, die „dem Charakter einer Rastanlage als Versorgungseinrichtung an der Autobahn entsprechen“. Sodann werden die danach konkret zulässigen Nutzungen abschließend aufgeführt. Dazu zählt neben Tankstellen, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Einkaufsbereichen und Kfz-Dienstleistungen verschiedenster Art auch der so genannte „Zerstreuungsbereich“, für den als zulässige Zerstreuungsmöglichkeiten „Fernsehen, Video, Spielbereich, Sporteinrichtungen“ benannt werden. Angesichts dieser abschließenden Bezeichnung der innerhalb des „Zerstreuungsbereichs“ möglichen Nutzungen kommen als nach
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Ziff. 1.1.1 Abs. 5 der Textlichen Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1a und SO 1b zulässige „Vergnügungsstätten“ nur Spielhallen (Spielotheken) in Betracht. Solche Spielhallen wahren nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den Sondergebietszweck „Rastanlage“, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie primär der Versorgung der Autobahnbenutzer während eines Rastaufenthaltes dienen und nicht darauf ausgerichtet sind, gezielt von Kunden aus der Umgebung angefahren zu werden (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, § 11 Rn. 29 m.w.N. zur Notwendigkeit, die Nutzungsart aus dem Sondergebietszweck abzuleiten; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - UPR 1993, 225 und Ernst/Zin-kahn/Bielenberg, a.a.O., Bd. 4, § 2 Rn. 31 und § 4 Rn. 14 zum Kriterium der „Gebietsversorgung“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Denn eine Spielhalle, die nicht vorwiegend von Autobahnbenutzern aufgesucht wird, welche dieses Angebot zur Zerstreuung aus Anlass ihres Rastaufenthaltes nutzen, sondern von Kunden aus der Umgebung, welche die Rastanlage nur zu diesem Zweck anfahren, nutzt lediglich die verkehrsgünstige Lage an der Autobahn und erfüllt keine auf den Zweck einer Rastanlage bezogene Versorgungsfunktion. Zwar umschreibt die Planbegründung die mit der Verdoppelung der Nutzungsfläche für Vergnügungsstätten verfolgten planerischen Absichten so, dass diese mit dem eben dargelegten Regelungsgehalt der Zweckfestsetzung „Rastanlage“ übereinstimmen. Danach soll ein Bedarf für zusätzliche Spielhallenflächen gedeckt werden. Dabei soll sich auch das durch die Planänderung ermöglichte erweiterte Spielhallenangebot innerhalb des Gebietscharakters der Autobahnrastanlage halten. Dies sei gewährleistet, weil zu erwarten sei, dass sich der Kundenkreis auch bei Zulassung einer weiteren Spielhalle nicht ändern werde, sondern das Angebot wie bisher in etwa gleichem Maße von Autobahnbenutzern zur Entspannung und von „Gästen“ aus der näheren und weiteren Umgebung angenommen werde. Die mündliche Verhandlung hat jedoch ergeben, dass diese in der Planbegründung nach außen hin dokumentierte - ohnehin kaum plausible - Erwartung nicht den tatsächlichen planerischen Absichten der Antragsgegnerin entspricht:
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Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, der Gemeinderat habe sich bei seiner Einschätzung, es bestehe Bedarf für eine weitere Spielhalle, auf die Angaben des künftigen Betreibers, Herrn ..., gestützt; dies folgt im Übrigen auch aus der Planbegründung (vgl. Ziff. 4). Herr ... hat sodann in der mündlichen Verhandlung - informatorisch befragt - hierzu ausgeführt, er habe aus seiner Tätigkeit als früherer Pächter der vorhandenen Spielhalle gewusst, dass diese von vielen Kunden aus Ai., aus den größeren Städten in der Umgebung und sogar bis aus der Schweiz gezielt aufgesucht worden sei. Dementsprechend sei in der Umgebung auf Tafeln und Plakaten sowie in Kinos für die Spielhalle geworben worden. Unmittelbar an der Autobahn sei jedoch nicht geworben worden. Die von ihm geplante Spielhalle solle eine andere Qualität aufweisen als die vorhandene. Der Schwerpunkt solle von Geldspielautomaten auf „Unterhaltungsgeräte“ wie Simulatoren (Flug, Formel-1-Rennen u.ä.), Internetangebote oder etwa Dartspiele verlagert werden; zusätzlich solle ein „gastronomischer Bereich“ eingerichtet werden. Er sei sicher, dass bei entsprechender Plakat- und Kinowerbung eine ausreichende Nachfrage hierfür geweckt werden könne und auch für die vorhandene Spielhalle noch ausreichend Kundschaft vorhanden sein werde.
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Nach diesem geschäftlichen Konzept ist klar, dass das erweiterte Spielhallenangebot vor allem auf Kunden aus der Umgebung zielt und nicht auf Autobahnbenutzer, welche die Spielhalle anlässlich eines Rastaufenthaltes aufsuchen. Damit stimmt die von der Antragsgegnerin tatsächlich bezweckte Bedarfsdeckung nicht mit dem Regelungsgehalt der Planänderung überein, weitere Nutzungsflächen für Spielhallen zur Versorgung der rastenden Autobahnbenutzer zuzulassen. Der Planänderung fehlt daher die städtebauliche Erforderlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, welche Ziele letztlich auf diese Weise erreicht werden sollten. Die Niederschrift über die Beratungen des Gemeinderats am 14.7.2004, aber auch die Planbegründung lassen allerdings erkennen, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Vordergrund die optimale Vermarktung des gemeindeeigenen Grundstücks stand, auf dem die neue Spielhalle errichtet werden soll, zumal nicht erkennbar ist, welche städtebaulichen Gründe für die Zulassung einer weiteren, nicht primär auf die Versorgung der Autobahnbenutzer ausgerichteten Spielhalle sprechen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Beschluss
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Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin besitzt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil sie sich unter anderem gegen die unmittelbar ihr Grundstück betreffende Reduzierung der Nutzfläche für Vergnügungsstätten um 100 qm auf 400 qm wendet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - , ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
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Der Antrag ist auch begründet, weil die angegriffene zweite Änderung des Bebauungsplans „Dienstleistungszentrum A.hofen“ vom 23.7.2004 gegen höherrangige Rechtsnormen verstößt.
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Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist allerdings nicht verletzt. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L.-Ai.-Ait. stellt das Gebiet der Rastanlage als „Sondergebiet Dienstleistungszentrum für Autotouristik“ dar. Mit dieser Darstellung geht der im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebietszweck „Rastanlage als Versorgungseinrichtung an der Autobahn“ ohne weiteres konform. Das gilt auch hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsart (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO). Vergnügungsstätten widersprechen nicht typischerweise dem Gebietscharakter einer Rastanlage an der Autobahn, weil sie von Autofahrern während eines Rastaufenthaltes zum Zwecke der Zerstreuung und Entspannung aufgesucht werden können, wie auch die Antragstellerin für ihre eigene Spielhalle auf der hier in Rede stehenden Rastanlage in Anspruch nimmt. Ob sie hierfür geeignet und bestimmt sind, hängt auch nicht davon ab, ob ihre Nutzfläche - wie hier - die Schwelle überschreitet, ab der Vergnügungsstätten in Kerngebieten unterzubringen sind oder nicht. Das von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Kriterium der „Kerngebietstypik“ einer Vergnügungsstätte hat keinen Aussagewert für die Beurteilung der Frage, ob der Gebietscharakter einer „Rastanlage“ gewahrt ist. Davon abgesehen wäre eine Verletzung des Entwicklungsgebots auch gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die Verdoppelung der Nutzfläche für Vergnügungsstätten um 500 qm auf insgesamt 1.000 qm weder das Potential hat, den Gebietscharakter der etwa 100.000 qm großen Rastanlage als Ganzer zu verändern, noch gar die städtebauliche Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft L.-Ai.-Ait. zu beeinträchtigen.
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Die angegriffene Planänderung verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
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Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer bauplanerischen Festsetzung ist an der planerischen Konzeption der Gemeinde zu messen. Die jeweilige Festsetzung muss vom Plangeber mit ihrem Regelungsgehalt gewollt und darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um in Wahrheit andere Ziele zu verfolgen. Eine Festsetzung, deren Regelungsgehalt sich nicht mit den planerischen Absichten deckt, ist daher nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - , DVBl. 1989, 458; Urt. vom 14.7.1972 - IV C 8.70 - , BVerwGE 40, 258; Beschl. vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - , DVBl. 1991, 445; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.7.2001 - 5 S 2534/99 - , VBlBW 2002, 124; zur notwendigen Deckungsgleichheit von Planergebnis und Planungsabsicht vgl. auch Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 240 m.w.N.). Danach fehlt es der zweiten Änderung des Bebauungsplans „Dienstleistungszentrum A.hofen“ vom 14.7.2004, mit der die zulässige Nutzungsfläche für Vergnügungsstätten in den Teil-Sondergebieten SO 1a und SO 1b von bisher 500 qm auf insgesamt 1.000 qm angehoben wurde, an der städtebaulichen Erforderlichkeit.
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In der mündlichen Verhandlung ist erwogen worden, ob nach den Textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten nicht nur in den Teil-Sondergebieten SO 1a und SO 1b, sondern - ohne Beschränkung der Nutzungsflächen - auch in allen anderen Teil-Sondergebieten mit Ausnahme des Teil-Sondergebiets SO 7 zulässig sind. In diesem Falle fehlte es an der städtebaulichen Erforderlichkeit schon deshalb, weil nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der vom Plangeber in der Begründung geltend gemachte Bedarf nach zusätzlichen Spielhallenflächen nicht in den anderen Teil-Sondergebieten gedeckt werden kann, zumal der Bebauungsplan dann Spielhallen in äußerst weitem Umfang zuließe. Die Textlichen Festsetzungen sind insoweit mehrdeutig. Nach Ziff. 1.1.1 Abs. 3 Satz 1 sind in den Sondergebieten SO 1 bis SO 6 und SO 8 alle in Absatz 1 aufgeführten Sondergebietsnutzungen zulässig, zu denen auch der „Zerstreuungsbereich (Spielbereich)“ zählt. Gegen eine danach gegebene umfassende Zulässigkeit von Spielhallen in nahezu allen Teil-Sondergebieten der Rastanlage spricht jedoch, dass der Bebauungsplan in Ziff. 1.1.1 Abs. 5 der Textlichen Festsetzungen spezifische Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und zum Umfang der Nutzungsfläche nur bezogen auf die Sondergebiete SO 1a und SO 1b getroffen hat, nicht jedoch für die übrigen Teil-Sondergebiete. Daher spricht mehr dafür, dass Vergnügungsstätten auch nur in den Sondergebieten SO 1a und SO 1b zulässig sind. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die mit der Erweiterung der Nutzungsfläche für Vergnügungsstätten tatsächlich verfolgte planerische Absicht sich nicht mit dem festgesetzten Sondergebietszweck „Rastanlage“ deckt und es daher der Planänderung jedenfalls aus diesem Grunde an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt.
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Auch für die mit der angegriffenen Planänderung neu ausgewiesenen Teil-Sondergebiete SO 1a und SO 1b gilt der Sondergebietszweck „Rastanlage“ (vgl. Ziff. 1.1 der Textlichen Festsetzungen). Gemäß Ziff. 1.1.1 der Textlichen Festsetzungen sind mit dieser Zwecksetzung solche Nutzungen vereinbar, die „dem Charakter einer Rastanlage als Versorgungseinrichtung an der Autobahn entsprechen“. Sodann werden die danach konkret zulässigen Nutzungen abschließend aufgeführt. Dazu zählt neben Tankstellen, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Einkaufsbereichen und Kfz-Dienstleistungen verschiedenster Art auch der so genannte „Zerstreuungsbereich“, für den als zulässige Zerstreuungsmöglichkeiten „Fernsehen, Video, Spielbereich, Sporteinrichtungen“ benannt werden. Angesichts dieser abschließenden Bezeichnung der innerhalb des „Zerstreuungsbereichs“ möglichen Nutzungen kommen als nach
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Ziff. 1.1.1 Abs. 5 der Textlichen Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1a und SO 1b zulässige „Vergnügungsstätten“ nur Spielhallen (Spielotheken) in Betracht. Solche Spielhallen wahren nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den Sondergebietszweck „Rastanlage“, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie primär der Versorgung der Autobahnbenutzer während eines Rastaufenthaltes dienen und nicht darauf ausgerichtet sind, gezielt von Kunden aus der Umgebung angefahren zu werden (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, § 11 Rn. 29 m.w.N. zur Notwendigkeit, die Nutzungsart aus dem Sondergebietszweck abzuleiten; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - UPR 1993, 225 und Ernst/Zin-kahn/Bielenberg, a.a.O., Bd. 4, § 2 Rn. 31 und § 4 Rn. 14 zum Kriterium der „Gebietsversorgung“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Denn eine Spielhalle, die nicht vorwiegend von Autobahnbenutzern aufgesucht wird, welche dieses Angebot zur Zerstreuung aus Anlass ihres Rastaufenthaltes nutzen, sondern von Kunden aus der Umgebung, welche die Rastanlage nur zu diesem Zweck anfahren, nutzt lediglich die verkehrsgünstige Lage an der Autobahn und erfüllt keine auf den Zweck einer Rastanlage bezogene Versorgungsfunktion. Zwar umschreibt die Planbegründung die mit der Verdoppelung der Nutzungsfläche für Vergnügungsstätten verfolgten planerischen Absichten so, dass diese mit dem eben dargelegten Regelungsgehalt der Zweckfestsetzung „Rastanlage“ übereinstimmen. Danach soll ein Bedarf für zusätzliche Spielhallenflächen gedeckt werden. Dabei soll sich auch das durch die Planänderung ermöglichte erweiterte Spielhallenangebot innerhalb des Gebietscharakters der Autobahnrastanlage halten. Dies sei gewährleistet, weil zu erwarten sei, dass sich der Kundenkreis auch bei Zulassung einer weiteren Spielhalle nicht ändern werde, sondern das Angebot wie bisher in etwa gleichem Maße von Autobahnbenutzern zur Entspannung und von „Gästen“ aus der näheren und weiteren Umgebung angenommen werde. Die mündliche Verhandlung hat jedoch ergeben, dass diese in der Planbegründung nach außen hin dokumentierte - ohnehin kaum plausible - Erwartung nicht den tatsächlichen planerischen Absichten der Antragsgegnerin entspricht:
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Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, der Gemeinderat habe sich bei seiner Einschätzung, es bestehe Bedarf für eine weitere Spielhalle, auf die Angaben des künftigen Betreibers, Herrn ..., gestützt; dies folgt im Übrigen auch aus der Planbegründung (vgl. Ziff. 4). Herr ... hat sodann in der mündlichen Verhandlung - informatorisch befragt - hierzu ausgeführt, er habe aus seiner Tätigkeit als früherer Pächter der vorhandenen Spielhalle gewusst, dass diese von vielen Kunden aus Ai., aus den größeren Städten in der Umgebung und sogar bis aus der Schweiz gezielt aufgesucht worden sei. Dementsprechend sei in der Umgebung auf Tafeln und Plakaten sowie in Kinos für die Spielhalle geworben worden. Unmittelbar an der Autobahn sei jedoch nicht geworben worden. Die von ihm geplante Spielhalle solle eine andere Qualität aufweisen als die vorhandene. Der Schwerpunkt solle von Geldspielautomaten auf „Unterhaltungsgeräte“ wie Simulatoren (Flug, Formel-1-Rennen u.ä.), Internetangebote oder etwa Dartspiele verlagert werden; zusätzlich solle ein „gastronomischer Bereich“ eingerichtet werden. Er sei sicher, dass bei entsprechender Plakat- und Kinowerbung eine ausreichende Nachfrage hierfür geweckt werden könne und auch für die vorhandene Spielhalle noch ausreichend Kundschaft vorhanden sein werde.
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Nach diesem geschäftlichen Konzept ist klar, dass das erweiterte Spielhallenangebot vor allem auf Kunden aus der Umgebung zielt und nicht auf Autobahnbenutzer, welche die Spielhalle anlässlich eines Rastaufenthaltes aufsuchen. Damit stimmt die von der Antragsgegnerin tatsächlich bezweckte Bedarfsdeckung nicht mit dem Regelungsgehalt der Planänderung überein, weitere Nutzungsflächen für Spielhallen zur Versorgung der rastenden Autobahnbenutzer zuzulassen. Der Planänderung fehlt daher die städtebauliche Erforderlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, welche Ziele letztlich auf diese Weise erreicht werden sollten. Die Niederschrift über die Beratungen des Gemeinderats am 14.7.2004, aber auch die Planbegründung lassen allerdings erkennen, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Vordergrund die optimale Vermarktung des gemeindeeigenen Grundstücks stand, auf dem die neue Spielhalle errichtet werden soll, zumal nicht erkennbar ist, welche städtebaulichen Gründe für die Zulassung einer weiteren, nicht primär auf die Versorgung der Autobahnbenutzer ausgerichteten Spielhalle sprechen könnten.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.