Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2004 - 8 S 336/04

bei uns veröffentlicht am20.02.2004

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.
In der Antragsbegründung wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eindeutig klargestellt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Antragsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik vermissen. Soweit die Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen sollte, fehlt jede Darlegung, weshalb das Gericht einen Augenschein hätte einnehmen müssen und inwiefern eine solche Beweisaufnahme möglicherweise eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. Davon abgesehen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 274).
2. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das gilt einmal hinsichtlich der Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsfläche nach der Höhe der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO die in den Planunterlagen dargestellten Aufschüttungen an der Nordwestecke und auf dem Dach der Garage an der Südwestecke des Wohngebäudes nicht als "Geländeoberfläche" angesehen und daher auf die Schnittpunkte der Wand mit dem tatsächlichen Gelände an beiden Gebäudeecken abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108). Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung an sich schon dann im Ergebnis richtig wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Geländeoberfläche nur an einer der beiden Gebäudeecken zutreffend bestimmt hätte, weil selbst dann die nachbarschützende Abstandsfläche noch immer jeweils deutlich unterschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind indes schon insgesamt nicht zu beanstanden:
Was die maßgebliche Geländeoberfläche an der Nordwestecke des Gebäudes angeht, legt der Beklagte schon nicht dar, dass und weshalb die geplante Aufschüttung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich bezweckt, die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen, sondern nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll ist. Er wirft im Zulassungsverfahren vielmehr nur die Frage auf, ob angesichts des besonders steilen Geländes statische oder gestalterische Gründe für eine solche Aufschüttung vorliegen könnten. Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Zu näheren Ausführungen hätte hier um so mehr Anlass bestanden, als der Umstand, dass die geplante Aufschüttung tatsächlich nicht verwirklicht wurde, auf eine Umgehungsabsicht schließen lässt.
Hinsichtlich der für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblichen Geländeoberfläche an der Südwestecke des Gebäudes meint der Beklagte, diese werde durch die Decke der vorgelagerten Garage gebildet, die nicht errichtet worden sei, um Abstandsvorschriften zu umgehen, sondern um den Stellplatzbedarf zu decken. Diese Auffassung ist im Ansatz verfehlt. Abgesehen davon, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von "Geländeoberfläche" und "Flachdach" verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der "Geländeoberfläche" als unterem und dem "oberen Abschluss der Wand" als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein "Flachdach" kann danach nicht zugleich "Geländeoberfläche" sein. Denn dies hätte ja auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der "Geländeoberfläche" lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung oder - wie hier geplant - Aufschüttung auf einem Flachdach dieses nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist oder nicht. Somit hat das Verwaltungsgericht die Höhe der hinter der Garage liegenden Wand des Gebäudes an seiner Südwestecke zutreffend durch Verlängerung bis zum Schnitt mit der - tatsächlichen - Geländeoberfläche ermittelt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 5 Rn. 65 mit Abbildung 7 (S. 10) zur Wandhöhe bei Gebäuden mit vorgelagerten Gebäudeteilen). Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94). Dagegen ist unerheblich, ob es "rechtfertigende Gründe" für die Errichtung der Garage oder die geplante Dachaufschüttung gibt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche hier nicht vorliegen. Es hat zutreffend geprüft, ob auf dem Grundstück der Kläger besondere Umstände vorliegen, die deren Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -; Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; kritisch Sauter, a.a.O., § 6 Rn. 48b f.), und diese Frage ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit durchaus relevant, dass im nördlichen Grundstücksbereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche unterschritten wird, ein - nach Osten ausgerichtetes - Fenster zum Hobbyraum des Wohnhauses der Kläger vorhanden ist. Außerdem liegt dieser Aufenthaltsraum im Untergeschoss. Zudem ist der Bereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche - deutlich - unterschritten wird, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Kläger ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche haben, weil das Gelände zum Baugrundstück hin ansteigt. Auf den Gesichtspunkt des "nachbarlichen Wohnfriedens" kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (vgl. Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Fehl geht auch sein Einwand, das Grundstück der Beigeladenen könne nur bei Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche sinnvoll bebaut werden. Denn nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, ob eine besondere Situation des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigt, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Bauherrn vorzunehmen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 u. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -). Im Übrigen hätte das Grundstück der Beigeladenen auch bei Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsfläche und entsprechend niedrigerer Wandhöhe noch sinnvoll bebaut werden können.
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b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
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Was die Festlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs an der Südwestecke des Gebäude angeht, kommt es aus den genannten Gründen nicht darauf an, ob für die Errichtung der Garage oder die geplante Aufschüttung auf dem Garagendach bauliche Gründe sprechen. Die Frage einer statischen oder baugestalterischen "Rechtfertigung" der geplanten Aufschüttung am Nordwesteck des Gebäudes ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil die nachbarschützende Abstandsflächentiefe selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahme noch deutlich unterschritten würde. Im Übrigen liegt es nahe, dass die nicht realisierte Aufschüttung nur aus abstandsrechtlichen Gründen in den Planunterlagen dargestellt wurde. Schließlich lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne besondere tatsächliche Schwierigkeit - insbesondere auch ohne Einnahme eines Augenscheins - verneinen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO (entsprechend); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.