Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2006 - 3 S 60/06

bei uns veröffentlicht am07.02.2006

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2005 - 9 K 3220/05 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.8.2005 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 wird angeordnet, soweit diese die vier Garagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Garagen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../32, .../2 und .../41 der Gemarkung der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach den in den Akten befindlichen genehmigten Planvorlagen derzeit zumindest offen, ob mit den auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 geplanten vier Garagen die Maße eingehalten werden, die für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO abweichend von § 5 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche privilegiert zulässigen Garage vorgeschrieben sind. Bei dieser Sachlage wertet der Senat das Interesse des Antragstellers, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung vor vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, gewichtiger als das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Errichtung der vier Garagen sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Da sich der Antragsteller der Sache nach nur gegen die Errichtung dieser Garagen an der Grenze zu seinem Grundstück Flst.-Nr. .../12 wendet, hingegen gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück-Nr. .../32 als solches keine Einwände erhebt, überwiegt insofern das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, soweit diese die Errichtung des Mehrfamilienhauses betrifft. Dabei geht der Senat davon aus, dass die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze auch ohne die Errichtung des Garagengebäudes auf dem Flurstück-Nr. .../2 unproblematisch hergestellt werden können, z.B. indem die Garagen 4 und 5 durch Stellplätze ersetzt werden.
Der Senat sieht es zumindest als offen an, ob die doppelstöckigen Garagen an der Grundstücksgrenze zum Flurstück-Nr. .../12 des Antragstellers hin die für eine im Grenzabstand privilegiert zulässige Garage erforderlichen Maße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO einhalten, wonach die Wandhöhe nicht mehr als 3 m betragen darf. In ihrer Verfügung vom 24.8.2005 geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die maßgebende Wandhöhe der an der östlichen Grenze geplanten Garagen lediglich 2,70 m beträgt. Bei der Berechnung der Wandhöhe hat sie die Geländeoberfläche zugrunde gelegt, die in den Planvorlagen vorgesehen ist, und nicht den natürlichen Geländeverlauf (Seite 9 der Verfügung vom 24.8.2005). Indessen spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, den natürlichen Geländeverlauf als maßgebend zu erachten. Mit Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - hat sich der Senat der Auffassung des 8. Senats des erk. Gerichtshofs angeschlossen, wonach grundsätzlich die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden. Nicht zu berücksichtigen sind Aufschüttungen, wenn sie nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).
Davon ausgehend dürfte im vorliegenden Fall mangels abweichender Anhaltspunkte auf den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf abzustellen sein. Dieser lässt sich zwar an Hand der am 24.8.2005 genehmigten Planvorlagen nicht eindeutig bestimmen. Aus der Ansicht „Ost“ lassen sich indessen im Zusammenhang mit einer in den Bauakten der Antragsgegnerin vorhandenen Planzeichnung (AS 12 der Bauakten) Anhaltspunkte für den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entnehmen. Danach dürfte die Wandhöhe der geplanten Garage gemessen vom ursprünglichen Gelände aus etwa 3,20 m betragen und würde damit die für eine privilegierte Grenzgarage zulässige Wandhöhe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO) überschreiten. Demgegenüber vermittelt die besondere Höhendarstellung mit den Geländehöhen zum angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. .../12 (letztes Blatt des Baugesuchs) den Eindruck, als würde das Gelände auf dem Baugrundstück bereits jetzt zum Grundstück des Antragstellers hin ansteigen, ohne dass daraus allerdings ersichtlich ist, in welchem Ausmaß hierfür Geländeveränderungen in Form von Aufschüttungen erforderlich sind. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 waren die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auch insofern aufzuerlegen, als der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Denn dessen Begehren war der Sache nach lediglich auf die Verhinderung der doppelstöckigen Garagen gerichtet, gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf Flurstück-Nr. .../32 als solches hat der Antragsteller keine Einwände erhoben, sodass die Abweisung seines Antrags im Übrigen lediglich aus formellen Gründen und zur Klarstellung erfolgt ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), wobei eine Minderung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5) im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.
In der Antragsbegründung wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eindeutig klargestellt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Antragsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik vermissen. Soweit die Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen sollte, fehlt jede Darlegung, weshalb das Gericht einen Augenschein hätte einnehmen müssen und inwiefern eine solche Beweisaufnahme möglicherweise eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. Davon abgesehen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 274).
2. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das gilt einmal hinsichtlich der Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsfläche nach der Höhe der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO die in den Planunterlagen dargestellten Aufschüttungen an der Nordwestecke und auf dem Dach der Garage an der Südwestecke des Wohngebäudes nicht als "Geländeoberfläche" angesehen und daher auf die Schnittpunkte der Wand mit dem tatsächlichen Gelände an beiden Gebäudeecken abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108). Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung an sich schon dann im Ergebnis richtig wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Geländeoberfläche nur an einer der beiden Gebäudeecken zutreffend bestimmt hätte, weil selbst dann die nachbarschützende Abstandsfläche noch immer jeweils deutlich unterschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind indes schon insgesamt nicht zu beanstanden:
Was die maßgebliche Geländeoberfläche an der Nordwestecke des Gebäudes angeht, legt der Beklagte schon nicht dar, dass und weshalb die geplante Aufschüttung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich bezweckt, die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen, sondern nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll ist. Er wirft im Zulassungsverfahren vielmehr nur die Frage auf, ob angesichts des besonders steilen Geländes statische oder gestalterische Gründe für eine solche Aufschüttung vorliegen könnten. Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Zu näheren Ausführungen hätte hier um so mehr Anlass bestanden, als der Umstand, dass die geplante Aufschüttung tatsächlich nicht verwirklicht wurde, auf eine Umgehungsabsicht schließen lässt.
Hinsichtlich der für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblichen Geländeoberfläche an der Südwestecke des Gebäudes meint der Beklagte, diese werde durch die Decke der vorgelagerten Garage gebildet, die nicht errichtet worden sei, um Abstandsvorschriften zu umgehen, sondern um den Stellplatzbedarf zu decken. Diese Auffassung ist im Ansatz verfehlt. Abgesehen davon, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von "Geländeoberfläche" und "Flachdach" verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der "Geländeoberfläche" als unterem und dem "oberen Abschluss der Wand" als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein "Flachdach" kann danach nicht zugleich "Geländeoberfläche" sein. Denn dies hätte ja auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der "Geländeoberfläche" lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung oder - wie hier geplant - Aufschüttung auf einem Flachdach dieses nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist oder nicht. Somit hat das Verwaltungsgericht die Höhe der hinter der Garage liegenden Wand des Gebäudes an seiner Südwestecke zutreffend durch Verlängerung bis zum Schnitt mit der - tatsächlichen - Geländeoberfläche ermittelt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 5 Rn. 65 mit Abbildung 7 (S. 10) zur Wandhöhe bei Gebäuden mit vorgelagerten Gebäudeteilen). Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94). Dagegen ist unerheblich, ob es "rechtfertigende Gründe" für die Errichtung der Garage oder die geplante Dachaufschüttung gibt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche hier nicht vorliegen. Es hat zutreffend geprüft, ob auf dem Grundstück der Kläger besondere Umstände vorliegen, die deren Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -; Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; kritisch Sauter, a.a.O., § 6 Rn. 48b f.), und diese Frage ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit durchaus relevant, dass im nördlichen Grundstücksbereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche unterschritten wird, ein - nach Osten ausgerichtetes - Fenster zum Hobbyraum des Wohnhauses der Kläger vorhanden ist. Außerdem liegt dieser Aufenthaltsraum im Untergeschoss. Zudem ist der Bereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche - deutlich - unterschritten wird, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Kläger ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche haben, weil das Gelände zum Baugrundstück hin ansteigt. Auf den Gesichtspunkt des "nachbarlichen Wohnfriedens" kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (vgl. Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Fehl geht auch sein Einwand, das Grundstück der Beigeladenen könne nur bei Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche sinnvoll bebaut werden. Denn nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, ob eine besondere Situation des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigt, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Bauherrn vorzunehmen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 u. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -). Im Übrigen hätte das Grundstück der Beigeladenen auch bei Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsfläche und entsprechend niedrigerer Wandhöhe noch sinnvoll bebaut werden können.
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b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
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Was die Festlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs an der Südwestecke des Gebäude angeht, kommt es aus den genannten Gründen nicht darauf an, ob für die Errichtung der Garage oder die geplante Aufschüttung auf dem Garagendach bauliche Gründe sprechen. Die Frage einer statischen oder baugestalterischen "Rechtfertigung" der geplanten Aufschüttung am Nordwesteck des Gebäudes ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil die nachbarschützende Abstandsflächentiefe selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahme noch deutlich unterschritten würde. Im Übrigen liegt es nahe, dass die nicht realisierte Aufschüttung nur aus abstandsrechtlichen Gründen in den Planunterlagen dargestellt wurde. Schließlich lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne besondere tatsächliche Schwierigkeit - insbesondere auch ohne Einnahme eines Augenscheins - verneinen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO (entsprechend); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.