Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Aug. 2009 - 6 S 54/09

bei uns veröffentlicht am20.08.2009

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04. Dezember 2008 - 7 K 3073/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19.09.2008 anzuordnen und wiederherzustellen, abzulehnen.
Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, am 30.11.2006 gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 393, im Folgenden: RennwLottG) i.V.m. §§ 3 und 6 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.06.1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 351, im Folgenden: AusfBestRennwLottG), jeweils in der Fassung des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441), und i.V.m. § 1 der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg vom 22.07.1987 (GBl. S. 306) vorbehaltlich jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs (insbesondere für den Fall, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermittlung von Pferdewetten ins Ausland ändern sollte) sowie vorbehaltlich einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und unbeschadet privater Rechte Dritter die bis zum 31.08.2009 befristete Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes im Wettbüro ... .... Zuvor hatte - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin - seit 1999 die ... ... eine Buchmacherkonzession inne. Die ... wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 28.12.2004 mit zwei weiteren Gesellschaften zur Antragstellerin verschmolzen.
Das Polizeirevier ... teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 03.04.2007 - das am 10.04.2007 dort einging - mit, dass im Betrieb ... ... in ... nach Mitteilung der angetroffenen Angestellten Sportwetten entgegengenommen werden und Wettprogramme und Wettscheine für Sportwetten auslagen. Mit Verfügung vom 23.05.2008 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25.08.2008 (7 K 1723/08) ab. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen wies der Senat mit Beschluss vom 11.12.2008 (6 S 2587/08) zurück.
Mit der streitigen Verfügung vom 19.09.2008 widerrief der Antragsgegner die Buchmacherkonzession der Antragstellerin vom 30.11.2006 (Ziff. I), gab ihr auf, die mit der Erlaubnis verbundene Tätigkeit spätestens mit Ablauf des 14. Tages nach Zustellung des Bescheides einzustellen und die Einstellung der Tätigkeit dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziff. II), verfügte, dass die Buchmacherkonzession mit allen Urkunden spätestens bis zum dritten Tag nach Ablauf der unter Nr. II genannten Frist an das Regierungspräsidium zurückzugeben ist (Ziff. III), ordnete die sofortige Vollziehung von Nrn. I bis III an (Ziff. IV), drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen aus Nr. II der Verfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an, wobei die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium innerhalb der Frist zugehen müsse (Ziff. V) und drohte für den Fall, dass die Urkunden innerhalb der unter Nr. III genannten Frist nicht zurückgegeben werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR an (Ziff. VI). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die Nrn. I bis III dieses Bescheids wiederhergestellt und gegen die Nrn. V und VI des Bescheides angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen lasse und dass die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ergebe.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen ist. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der angefochtene Bescheid weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die der Antragstellerin mit Bescheid vom 30.11.2006 erteilte Buchmacherkonzession bei ihrem Erlass rechtmäßig war und deshalb auf den Widerruf § 49 Abs. 2 LVwVfG Anwendung findet. Der Antragsgegner greift das mit der Beschwerde nicht an. Er hat den Widerrufsbescheid auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 LVwVfG gestützt. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf danach, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) oder wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG). Der Widerruf ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf eines Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen.
Zu Recht und von der Beschwerde nicht angegriffen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen, dass der Widerruf aufgrund des nach § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG zulässigen Widerrufsvorbehalts nicht schon deshalb jederzeit und ohne Weiteres ausgesprochen werden darf, weil weitere tatbestandliche Voraussetzungen für die Anordnung des Widerrufs in dem der Erlaubnis beigefügten Widerrufsvorbehalt nicht genannt worden sind. Zwar dürfte sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - trotz der tatbestandlichen Weite des Widerrufsvorbehalts aus diesem eine Befugnis des Antragsgegners zum Widerruf ergeben. Denn der Widerrufsvorbehalt ist, da er von der Antragstellerin seinerzeit nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden und nicht erkennbar nichtig ist, bestandskräftig geworden. Diese Bestandskraft des Widerrufsvorbehalts muss die Antragstellerin gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.11.1986, NVwZ 1987, 498, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.03.1991, NVwZ-RR 1992, 543; Beschl. vom 06.11.1989, NVwZ 1990, 482; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rn. 40). Jedoch muss der Antragsgegner sein Widerrufsermessen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG pflichtgemäß ausüben. Der Widerruf muss sich im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Ermächtigungsgrundlage halten und außerdem durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Der Widerruf darf zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.03.1991, a.a.O.; Beschl. vom 06.11.1989, a.a.O.; Urt. vom 18.10.1988 - 8 S 2241/88 -, juris Rn. 20, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rn. 35). Der Widerruf einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes ist das am meisten eingreifende, die Berufsfreiheit am stärksten einschränkende und damit den Betroffenen am meisten beschwerende Mittel. Es darf daher nicht angewandt werden, wenn der Behörde ein anderes geeignetes, jedoch weniger schwerwiegendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.09.1975, BVerwGE 49, 160, 168).
Nach § 3 AusfBestRennwLottG darf als Buchmacher nur zugelassen werden, wer den Nachweis erbringt, dass er seiner Person nach die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet und die zur Ausübung des Buchmachergewerbes erforderliche kaufmännische Befähigung besitzt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass - vergleichbar dem Begriff der Zuverlässigkeit im Gewerberecht, der in Bezug auf das zu untersagende Gewerbe und nicht in Bezug auf Gewerbe allgemein zu bestimmen sei - die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung in Bezug auf die Tätigkeit als Buchmacher bestehen müsse; mit Gewähr wiederum sei die Zuverlässigkeit und Befähigung des Buchmachers gemeint. Hiergegen wendet sich vor allem die Beschwerde des Antragsgegners. Er bringt vor, es sei unzutreffend, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden allein im Hinblick auf das untersagte Gewerbe zu bestimmen sei, dass durch die Vermittlung von Sportwetten und Pferdewetten in denselben Räumlichkeiten der Eindruck eines einheitlichen Gewerbes vermittelt werde und dass daher aus der Vermittlung unerlaubter Sportwetten auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin für das Buchmachergewerbe geschlossen werden könne; zudem seien auch Verstöße gegen Vorschriften und Auflagen bei der Ausübung des Buchmachergewerbes vorgekommen. Geht man - wie das Verwaltungsgericht und die Beteiligten - von der Anwendung allgemeiner gewerberechtlicher Grundsätze zur Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden aus, so muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wenn es sich um die Untersagung des ausgeübten Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, nicht um eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt - die Unzuverlässigkeit auf das tatsächlich ausgeübte Gewerbe beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, GewArch 1997, 68; Beschl. vom 24.10.1969, GewArch 1970, 10; Urt. vom 05.08.1965, GewArch 1966, 9, 10; je m.w.N.). Die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, brauchen jedoch nicht bei Ausübung des untersagten Gewerbes eingetreten zu sein. Es kommt darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.12.1994, GewArch 1995, 159, m.w.N.; Urt. vom 02.02.1982, GewArch 1982, 233, 234; Urt. vom 20.11.1970, GewArch 1971, 67, 68; Brüning, in: Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 35 Rn. 28).
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, mögen hier tatsächlich nicht unerhebliche Gesichtspunkte für Mängel bei der Ausübung des Buchmachergewerbes sprechen. Bei der Kontrolle des Wettbüros der Antragstellerin am 04.09.2008 war das Wettbüro nicht durch ein Firmenschild kenntlich gemacht, das den Vor- und Zunamen des Geschäftsinhabers mit dem Zusatz „Buchmacher“ trägt. Die Antragstellerin stellt dies nicht in Abrede. Dadurch hat die Antragstellerin gegen eine Auflage aus der ihr erteilten Erlaubnis vom 30.11.2006 verstoßen. Bei dieser Kontrolle wurde ausweislich des hierüber erstellten Vermerks des Regierungspräsidiums zudem festgestellt, dass nur die Angestellte ... anwesend war, die keine Buchmachergehilfenerlaubnis hatte, Wetten für die Antragstellerin entgegennahm und angab, seit Mai 2008 für die Antragstellerin tätig zu sein. Fraglich ist jedoch, ob diese Verstöße so schwer wiegen, dass sie die mangelnde Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung belegen und einen Widerruf der Buchmacherkonzession rechtfertigen können, oder ob insoweit zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausübung des Buchmachergewerbes nicht weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Die Antragstellerin macht die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs geltend und trägt insoweit vor, dass sie in der Filiale in der ... zwei Vollzeit- und fünf Aushilfskräfte beschäftige und in einem Zeitraum von fünf Monaten im Jahr 2008 einen Umsatz von 622.558.-- EUR und einen Gewinn von 119.224.-- EUR erzielt habe; daraus ergebe sich ein geschätzter Jahresumsatz von 1,5 Mio. EUR und ein geschätzter Jahresgewinn von 286.137.-- EUR. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Hinblick hierauf angenommen, das Regierungspräsidium dürfte es versäumt haben, sich in seiner Entscheidung hinreichend mit den personellen und wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs auseinanderzusetzen, und darauf hingewiesen, dass die Buchmachererlaubnis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nur noch eine Geltungsdauer von ca. zehneinhalb Monaten hatte. Mit der Beschwerde hat der Antragsgegner insoweit im Wesentlichen nur vorgetragen, spezielle Konsequenzen für den Betrieb der Antragstellerin seien auf die Anhörung nicht vorgetragen worden und seien auch nicht zwangsläufig ersichtlich, da in diesem Bereich eine hohe personelle Fluktuation vorherrsche, wie das Regierungspräsidium auch aus anderen Verfahren wisse. Damit ist die vom Verwaltungsgericht betonte Notwendigkeit, in der Ermessensentscheidung die Folgen des Widerrufs zu berücksichtigen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich bereits, dass das Regierungspräsidium mit der Buchmacherkonzession vom 30.11.2006 fünf Personen eine Buchmachergehilfenerlaubnis für das Wettbüro in der ... in ... erteilte und die ... für vier von diesen mit Schreiben vom 21.02.2003 die Verlängerung der Buchmachergehilfenerlaubnisse beantragte. Die Antragstellerin und zuvor die ... scheinen mithin über mehrere Jahre mit einem relativ festen Mitarbeiterstamm gearbeitet zu haben. Auch ohne besonderen Vortrag in der Anhörung war daher erkennbar, dass der Widerruf nicht unerhebliche personelle Konsequenzen haben würde und im Hinblick auf die genannten Verstöße mildere, gleich geeignete Maßnahmen ernsthaft zu prüfen gewesen wären. Es ist jedoch weder mit der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen im Hinblick auf die genannten Verstöße behördliche Anordnungen, die die Einhaltung der Auflagen aus der Erlaubnis vom 30.11.2006 sicherstellen, und nachträgliche Auflagen nicht ausreichen sollen, um eine ordnungsgemäße Ausübung des Buchmachergewerbes durch die Antragstellerin zu gewährleisten. Das gilt auch, soweit der Antragsgegner geltend macht, bei der Kontrolle am 04.09.2008 habe ein Hinweis auf den Minderjährigenschutz an der Eingangstür oder im Wettbüro gefehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Hinweis der Antragstellerin in Nr. 12 der Nebenbestimmungen zur Erlaubnis vom 30.11.2006, auf die der Antragsgegner Bezug nimmt, ausdrücklich aufgegeben wurde.
Im Hinblick auf die einwandfreie Geschäftsführung im Buchmachergewerbe kann ebenfalls von Bedeutung sein, dass die Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen Sportwetten vermittelt hat. Die Antragstellerin hat vorgetragen, als konzessionierter Buchmacher sei ihr - wie allen anderen Buchmachern in Deutschland - angesichts des konkurrierenden staatlichen Sportwettenangebots zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz nichts anderes übrig geblieben, als auch Sportwetten anzubieten. Jedoch dürfen nach der bestandskräftigen Nebenbestimmung Nr. 3 der Erlaubnis vom 30.11.2006, die zum Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten berechtigt, in den Räumen der Antragstellerin in der ... in ... andere Gewerbe nicht ausgeübt werden. Auf die vor allem von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob das Vermitteln von Sportwetten illegal ist und ob das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol verfassungsgemäß und europarechtskonform ist, kommt es daher im Hinblick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit möglicherweise ebenso wenig an wie auf die Frage, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten der Vermittlung von Sportwetten und des Abschließens und Vermittelns von Pferdewetten stehen. Denn gerade in einem Verstoß gegen die bestandskräftige Nebenbestimmung Nr. 3 kann der maßgebliche Bezug zur Zuverlässigkeit zur Ausübung des Buchmachergewerbes liegen. Einem Verstoß gegen diese Nebenbestimmung könnte auch erhebliches Gewicht zukommen im Hinblick auf den Zweck des Rennwett- und Lotteriegesetzes, durch die Konzessionierung von Buchmachern gegenüber den Missständen der Winkelbuchmacherei geordnete Zustände herzustellen, die Wettleidenschaft einzudämmen und in legalisierte und einwandfreie Formen zu leiten (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 04.10.1994, BVerwGE 97, 12, juris Rn. 27; Ennuschat, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, RennwLottG Rn. 1). Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck stellt ein legitimes Gemeinwohlziel dar (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 97 ff.; Beschl. vom 19.07.2000, BVerfGE 102, 197, juris Rn. 68 ff.). Ob dieser Gesetzeszweck bei der Ausübung des Buchmachergewerbes durch die Antragstellerin erreicht werden konnte, wenn in ihren Räumlichkeiten zugleich illegale Sportwetten vermittelt wurden, um - wie sie vorträgt - zurückgehende Umsätze im Pferdewettenbereich auszugleichen, steht somit ernstlich in Frage. Die Bedeutung eines Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 3 zur Erlaubnis vom 30.11.2006 kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch offen bleiben. Denn auch insoweit ergibt sich keine offensichtliche Rechtmäßigkeit des streitigen Widerrufsbescheids.
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Dem Regierungspräsidium war bereits seit dem 10.04.2007 bekannt, dass in den Geschäftsräumen der Antragstellerin in der ... auch illegale Sportwetten vermittelt werden. Gleichwohl widerrief es die Buchmacherkonzession erst mit der streitigen Verfügung vom 19.09.2008. Fraglich ist daher bereits, ob die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten ist. Wann die Behörde die Widerrufsvoraussetzungen erkannte und ihr alle für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen – auch die für ihre Ermessensbetätigung – vollständig bekannt waren (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.04.1990, NVwZ-RR 1990, 604, 605; Beschl. vom 05.05.1988, NJW 1988, 2911, 2912), kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden. Jedenfalls maß der Antragsgegner selbst, wie sich bereits dem Zeitablauf entnehmen lässt, der Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin zumindest zunächst kein entscheidendes Gewicht für einen Widerruf der Buchmacherkonzession bei. Er stützte den Widerrufsbescheid auch nicht unmittelbar auf einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung in Nr. 3 der Erlaubnis. Er stellte im Bescheid - neben dem in den Vordergrund gestellten Missachten der Untersagungsverfügung bezüglich Sportwetten vom 23.05.2008 nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.08.2008 -insoweit lediglich auf den Umstand ab, dass die Antragstellerin ihre Buchmacherkonzession durch unvollständige Angaben erwirkt habe; diese habe versäumt, im Antragsverfahren mitzuteilen, dass sie im Sportwettengeschäft tätig sei und beabsichtige, in den gleichen Räumen sowohl Pferdewetten als auch Sportwetten zu vermitteln, da auch die Betriebsstätte mit in die Entscheidung zur Erlaubnis aufgenommen worden sei.
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Ohne Erfolg bringt der Antragsgegner schließlich vor, dass sich die Antragstellerin über die Untersagungsverfügung zur Sportwettenvermittlung vom 23.05.2008 hinweggesetzt habe, obwohl ihr Eilantrag vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.08.2008 abgelehnt wurde und sie über ihren Rechtsanwalt zuvor angekündigt hatte, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befolgen zu wollen. Soweit der Antragsgegner damit geltend machen will, dass sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin für das Buchmachergewerbe daraus ergebe, dass diese illegale Sportwetten vermittelt habe, kann dieser Umstand zwar in der Tat, wie ausgeführt, von erheblichem Gewicht sein; da dem Antragsgegner dieser Umstand seit dem 10.04.2007 bekannt war, lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids insoweit jedoch nicht feststellen. Sollte der Antragsgegner geltend machen, aus dem Missachten des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.08.2008 ergebe sich, dass die Antragstellerin einen Hang zur Verletzung von Vorschriften habe, vermag der Senat dies insoweit nicht zu erkennen. Im Anhörungsverfahren zum streitigen Widerrufsbescheid teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2008 mit, dass das Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Eilverfahren gegen die Untersagungsverfügung betreffend Sportwetten vom 23.05.2008 mit Schreiben vom 12.06.06 dem Antragsgegner mitgeteilt habe davon auszugehen, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen Abstand genommen werde, und dass sie sich darauf verlasse. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2008, mit dem ihr Eilantrag abgelehnt wurde, konnte die Antragstellerin dieses Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12.06.06 zwar nicht mehr zugrundelegen. Am 04.09.2008 war auch ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.08.2008 noch nicht eingelegt. Da jedoch der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin erst seit dem 03.09.2008 vorlag und die Möglichkeit, ein Rechtsmittel noch einzulegen, bestand, ergibt sich daraus kein Hang zur Verletzung von Vorschriften.
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Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher davon aus, dass der Widerrufsbescheid weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist. Gegen die demgemäß vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bringt der Antragsgegner mit der Beschwerde nichts vor. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der behördlich angeordnete Sofortvollzug, der sich im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich eingestellte Vermittlung von Sportwetten stützt, einer rechtlichen Überprüfung standhielte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 2


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG 2021 | § 2 Buchmacher


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit,

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.