Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2012 - 6 S 2325/11

bei uns veröffentlicht am21.03.2012

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 8 C 10.12 ausgesetzt.

Gründe

 
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 94 VwGO im Hinblick auf entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen, die bereits Gegenstand eines vom aussetzenden oder einem anderen Verwaltungsgericht beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) sind, für zulässig erachtet (Beschluss vom 21.10.2009 - 6 S 166/09 -, VBlBW 2010, 124; Beschluss von 04.11.2009 - 6 S 829/09 -, jew. m.w.N.). Ebenso kann ein Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Norm Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens oder einer Verfassungsbeschwerde ist (Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 94 Rdnr. 9 ff. m.w.N.).
Entsprechendes hat weiter zu gelten, wenn die für das aussetzende Gericht entscheidungserhebliche Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit Unionsrecht - hier die ein faktisches Sportwettenmonopol begründenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit - Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Denn insoweit gilt im Hinblick auf den Justizgewährleistungsanspruch der Betroffenen, denen die unverzügliche Entscheidung im ausgesetzten Verfahren versagt wird, für ein Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie für ein Vorabentscheidungsersuchen nichts anderes als für ein solches vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren. Die unterschiedliche Wirkung der zu erwartenden Entscheidungen vermag gerade auch unter Berücksichtigung verfahrensökonomischer Gesichtspunkte (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 11.04.2011 - 6 S 2495/10 -) eine unterschiedliche Behandlung bei der Frage, ob ein Verfahren auszusetzen ist, nicht zu rechtfertigen (vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 94 RdNr. 25 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 94 RdNr. 4a; weitergehend: BayVGH, Beschluss vom 22.09.2009 - 19 B 09.567 -, juris; anderer Ansicht etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 - 4 E 1358/08 -, juris m.w.N.). Zwar entfaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine formale Allgemeinverbindlichkeit, doch kommt ihr faktische Rechtsprechungsgewissheit zu.
Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2012 in dem sportwettenrechtlichen Verfahren 8 B 91.11 (8 C 10.12) die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) länderspezifisch zu erfolgen hat, und ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, zugelassen hat, hält der Senat bei Ausübung seines ihm gemäß § 94 VwGO zustehenden Ermessens die Aussetzung des hier anhängigen Berufungsverfahrens auch für sachdienlich. Denn in diesem Verfahren stellt sich ebenfalls die Frage der Vereinbarkeit des durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages begründeten faktischen Sportwettenmonopols mit den Artikeln 49 ff. und 56 ff. AEUV, die entscheidungserheblich von der Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen abhängt. Erhebliche Nachteile entstehen den Beteiligten durch die mit der Aussetzung des Verfahrens verbundene zeitliche Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits nicht, nachdem diese ebenfalls eine rechtsgrundsätzliche Klärung der Gültigkeit des Sportwettenmonopols anstreben und damit keine rechtskräftige Entscheidung des Rechtsstreits vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten ist. Darüber hinaus hat sich der Beklagte auch mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt und ist der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Untersagungsverfügungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 56, 49 AEUV dem Suspensivinteresse des Vermittlers von Sportwetten trotz fehlender Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV grundsätzlich den Vorrang vor dem behördlichen Vollzugsinteresse einräumt, wenn er bislang sein Gewerbe beanstandungsfrei ausgeübt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -, ZfWG 2011, 423), eine Aussetzung des Verfahrens zumutbar. Soweit die Klägerin angesichts des mit Beschluss des Senats vom 22.02.2012 gemäß § 106 Satz 2 VwGO unterbreiteten Vergleichsvorschlags eine Aussetzung des Verfahrens für wenig sinnvoll hält, steht dem entgegen, dass der Beklagte diesem Vorschlag nicht zugestimmt hat und die Klägerin eine Modifizierung der vorgeschlagenen Kostenregelung anstrebt. Sollten dennoch geführte außergerichtliche Vergleichsbemühungen erfolgreich sein, kann der Aussetzungsbeschluss gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 150 ZPO wieder aufgehoben werden, um das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

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Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 56


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2009 - 6 S 166/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2009

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2009 - 4 K 4733/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2009 - 4 K 4733/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 147 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO durch das Verwaltungsgericht Stuttgart bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.07.2007 (4 K 3365/06, 4 K 4435/06 und 4 K 3424/07) lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Vorschrift regelt lediglich die Aussetzung mit Blick auf ein anderes Verfahren, in dem es um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geht. Das hier vorliegende Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof betrifft jedoch die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren stellen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann § 94 VwGO in solchen Fällen entsprechend anwendbar sein, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen, die in einem Verfahren entscheidungserheblich sind, bereits Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens sind. Eine neuerliche Anrufung des Gerichtshofs durch das Verwaltungsgericht über seine bereits beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen hinaus würde diesen zusätzlich belasten, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre (BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 4 C 6.04 -, NVwZ 2005, 1061, 1067 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.2000 - 3 C 3.00 -, NVwZ 2001, S. 319; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.10.1998 - VII R 56.97 -, BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24.09.1996 - 3 AZR 698.65 -; zu § 148 ZPO; BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 408.97 -, BGHR ZPO § 148 - EuGH-Verfahren 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001 - 9 S 1464/01 -, DÖV 2002, 35, Beschluss vom 26.10.2006 - 10 S 2068/06 -; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 29.09.2009 - 11 LC 281/06 -. ZfWG 2008, 386; a. A. möglicherweise OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2008 - 4 E 1358/08 -, juris, wobei es sich um eine Aussetzungsentscheidung eines Verwaltungsgerichts handeln dürfte, das seinerseits nicht in Parallelverfahren den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen hat; differenzierend Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand Oktober 2008, § 94 Rdnr. 57ff.). Da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts steht („kann“), hat der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss grundsätzlich den Rechtsstandpunkt des aussetzenden Gerichts zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001, a.a.O., Beschluss vom 17.04.1986 - 11 S 216/86 -, VBlBW 1986, 458), OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2008 - 1 S 89/08 -, NVwZ-RR 2008, 851).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.12.2008, mit der dem Kläger u. a. unter Zwangsgeldandrohung untersagt wurde, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Rechtsgrundlage dieser Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Glücksspielstaatsvertrag und die darauf gestützte Untersagungsverfügung insbesondere mit der in Art. 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit übereinstimmen. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zur erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, ZfWG 2009, 304 [Liga Portuguesa]; Urteil vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 [Placanica]; Urteil vom 06.11.2003, NJW 2004, 139, juris, Rdnr. 76 [Gambelli]; Urteil vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, juris, Rdnr. 38 [Zanetti]; Urteil vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 [Läärä]); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Ob dieses Ziel der Verminderung der Spielsucht (§ 1 Nr. 1 bis 3 GlüStV) kohärent und systematisch verfolgt wird, stellt das Verwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen in Frage. Es hebt bei seiner Betrachtung wesentlich darauf ab, dass unter europarechtlichen Gesichtspunkten der Bereich der Automatenspiele, der nach allen vorliegenden Erkenntnissen unter dem Aspekt der Spielsucht besonders gefährlich sei, nicht ausgeblendet werden dürfe, wovon auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 31.01.2008 zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 ausgehe. Damit sei die fortwirkende europarechtliche Relevanz dieser Frage gegeben.
Der Senat teilt zwar diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in zahlreichen den Beteiligten bekannten Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (Beschluss vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, ESVGH 59, 84, m. w. N.). Er hat gleichwohl die Frage, ob bei der gerichtlichen Überprüfung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik auf den Glücksspielsektor in seiner Gesamtheit oder nur sektoral auf die hier streitige, unter Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) einem staatlichen Monopol unterliegende Veranstaltung von Sportwetten abzustellen ist, als rechtsgrundsätzlich angesehen und aus diesem Grund in zahlreichen Berufungszulassungsverfahren auch die Berufung zugelassen.
Bei dieser Sachlage konnte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen aussetzen. Hierbei musste es das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung über die Klage in Rechnung stellen. Dies hat es getan und ausgeführt, dass die Hauptsacheentscheidung aller Voraussicht nach ohnehin nicht vor der Entscheidung des EuGH über die gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen rechtskräftig würde. Soweit der Kläger in der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Hauptsache ein „faktisches Berufsverbot“ zu erkennen glaubt, vermag der Senat seine Auffassung nicht zu teilen. Dem Hauptsacheverfahren ist bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorausgegangen, in dem sich der Senat ausführlich mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus bleibt es dem Kläger unbenommen, bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- EUR zu entrichten ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.