Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2004 - 6 S 1126/04

12.08.2004

Tenor

Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt H. vom 23. März 2004 ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die „Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit“ der Antragsgegnerin vom 23.03.2004.
Die Antragsteller wohnen in Herbolzheim. Auf dem an ihr Wohnhaus angrenzenden Grundstück betreibt die Beigeladene eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft. In ihrer vom Landratsamt Emmendingen erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 27.03.2002 heißt es unter dem Punkt „Betriebszeitbeschränkung“: „Gemäß den Bestimmungen der Gaststättenverordnung; der Beginn der Sperrzeit für die Gartenwirtschaft wird auf 22.00 Uhr festgesetzt“. Ähnlich sind die Konzessionen für die meisten Gaststätten mit Gartenwirtschaft in Herbolzheim gefasst; bei einigen allerdings setzt die Erlaubnis den Beginn der Sperrzeit für die Gartenwirtschaft auf 23.00 oder 24.00 Uhr fest oder enthält gar keine Festsetzung, sondern nur den Verweis auf die Regelungen der Gaststättenverordnung.
Auf Anregung des Vereins „Handel und Gewerbe Herbolzheim“ beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2004 die „Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt Herbolzheim“ mit folgendem Wortlaut:
㤠1 Sperrzeit
In der Zeit vom 01. April 2004 bis 30. September 2004 beginnt die Sperrzeit für Betriebe bei Bewirtung auf Freiflächen (Gartenwirtschaften), bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts Emmendingen auf 22.00 Uhr festgesetzt wurde, eine Stunde später, spätestens um 23.00 Uhr.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen diese Sperrzeitvorschriften sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes Ordnungswidrigkeiten. Diese können gemäß § 28 Abs. 3 des Gaststättengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,-- EUR geahndet werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
10 
Dem Beschluss des Gemeinderats lag eine Sitzungsvorlage des Bürgermeisters zugrunde, in der es heißt, die Handels- und Gewerbegemeinschaft Herbolzheim sowie einige Gastronomiebetriebe der Stadt Herbolzheim hätten beantragt, die Sperrzeit für Betriebe bei Bewirtung auf Freiflächen um eine Stunde auf 23.00 Uhr zu verkürzen; dies gelte selbstverständlich nur für die Gaststätten, die bisher bereits eine durch das Landratsamt Emmendingen genehmigte Gartenwirtschaft hätten. Die Sommerzeit mit den längeren Abenden und die veränderten Ausgehgewohnheiten der Gäste begründeten das nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung erforderliche öffentliche Bedürfnis an der Sperrzeitverkürzung. Wegen des ebenfalls zu berücksichtigenden nächtlichen Ruhebedürfnisses der Anwohner solle die Rechtsverordnung zunächst nur für den Sommer 2004 erlassen werden; nach der Saison könne dann genau überprüft werden, an welchen Stellen die Sperrzeitverkürzung zu Problemen geführt habe.
11 
Die Rechtsverordnung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26.03.2004 bekannt gemacht; wegen eines Schreibfehlers wurde die Bekanntmachung in der folgenden Woche wiederholt.
12 
Am 05.05.2004 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien von der Verordnung als Eigentümer und Bewohner des Nachbargrundstücks der Gaststätte der Beigeladenen wegen drohender Lärmbelästigung, Störung der Nachtruhe und möglichen Wertverlustes ihres Grundstücks unmittelbar betroffen. Die Verordnung sei rechtswidrig, weil weder ein öffentliches Bedürfnis an einer Sperrzeitverkürzung in Gartenwirtschaften bestehe noch besondere örtliche Verhältnisse vorlägen. Eine Verlängerung des Betriebs in die ab 22.00 Uhr beginnende Nachtzeit hinein sei nicht gerechtfertigt. In jedem Fall verstoße die Sperrzeitverkürzung für die Gaststätte der Beigeladenen wegen der Lärmbelästigung für die Antragsteller gegen geltendes Recht. Im Übrigen sei die Verordnung deshalb rechtswidrig, weil sie pauschal ohne Einzelfallberücksichtigung die Sperrzeit für alle Gaststätten im Bereich der Stadt Herbolzheim einheitlich und allgemein regele; damit sei „gegen Abwägungsgrundsätze und Ermessensausübung“ verstoßen worden.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
die Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt Herbolzheim vom 23. März 2004 für nichtig zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Zur Begründung vertieft sie die Argumente aus der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat. Den Belangen der Anwohner sei durch den Beginn der Sperrzeit um 23.00 Uhr und durch die Befristung der Verordnung für den Zeitraum zunächst eines Jahres Rechnung getragen. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene die gebotene Rücksichtnahme auf die Anwohner nicht einhalte.
18 
Die Beigeladene hat ausgeführt, für ihren Betrieb sei die Verkürzung der Sperrzeit in den Sommermonaten sehr wichtig; sie hat jedoch keinen Antrag gestellt.
19 
Dem Senat liegen die Akte der Antragsgegnerin sowie Kopien von 18 gaststättenrechtlichen Erlaubnissen für Gaststätten mit Gartenwirtschaft in Herbolzheim, darunter diejenige der Beigeladenen, vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen
.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
21 
1.a) Der Antrag ist statthaft. Bei der „Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt Herbolzheim“ handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne der § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO. Dies gilt ungeachtet ihres beschränkten Adressatenkreises, der inhaltlich auf eine Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 1. Alternative VwVfG) hinweist. Denn eine Regelung ist unabhängig von ihrem Inhalt normenkontrollfähig, wenn sie sich der Form nach als eine der anerkannten Rechtsquellen darstellt (ebenso h. M.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1963, BVerwGE 18, 1; Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128; Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.1987 - 5 S 2079/86 -, VBlBW 1987, 377, 380; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 03, § 47 RN 23 m.w.N.; anders Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RN 27, allerdings unter Hinweis auf Rechtsprechung, die sich mit nach der Form nicht eindeutig zuzuordnenden Regelungen zu befassen hatte, etwa BVerwG, Urt. v. 23.05.1958, BVerwGE 7, 54, Urt. v. 28.02.1961, BVerwGE 12,89, Beschl. v. 15.09.1987, NVwZ 1988, 1120; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.1969, ESVGH 20, 10, 11, Beschl. v. 07.07.1975, ESVGH 25, 203, 206). Die Anknüpfung an die Form eines Rechtsakts entspricht dem Zweck der Normenkontrolle, die der Rechtsklarheit und ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts dient (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.09.1987, NVwZ 1988, 1119). Das Gebot der Rechtsklarheit als Bestandteil des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangt, dass dem Rechtssuchenden der Weg zur gerichtlichen Überprüfung staatlichen Handelns klar vorzuzeichnen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, BVerfGE 107, 395); der Bürger muss bei der Wahl seines Rechtsbehelfs auf die äußere Form einer staatlichen oder kommunalen Regelung vertrauen dürfen. Prozessökonomie bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Prozesse anderer - von weiteren Gaststätten betroffener - Anwohner vorzubeugen. Zudem wäre es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes bedenklich, die Betroffenen bei Regelungen, die formell als Rechtsverordnung ausgestaltet sind, materiell aber den Gehalt eines Verwaltungsakts haben, auf Widerspruch und Anfechtungsklage zu verweisen. Denn für letztere gelten in der Regel kürzere Fristen als für den Normenkontrollantrag (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO - entspr. - und § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Demgegenüber wiegt der Verlust der Widerspruchsmöglichkeit und einer gerichtlichen Instanz bei der Normenkontrolle im Gegensatz zur Anfechtungsklage weniger schwer.
22 
Die Regelung der Antragsgegnerin stellt sich der Form nach ohne weiteres als Rechtsverordnung dar; sie ist ausdrücklich als solche bezeichnet und unter Zitierung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von kommunalen Rechtsverordnungen (§ 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 11 GastV) im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden.
23 
b) Der Antrag ist fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können als unmittelbare Nachbarn einer Gartenwirtschaft, deren Öffnungszeiten durch die Rechtsverordnung verlängert werden sollen, geltend machen, durch die Verordnung oder ihre Anwendung in ihren Rechten aus § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 11 GastV verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Bedürfnis im Sinne der §§ 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 11 GastV, auf das die Antragsgegnerin ihre Regelung gestützt hat, dient auch dem Schutz der Nachtruhe der Anwohner (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204; Urt. v. 20.07.2000. - 14 S 237/99 -, GewArch 2001, 349). Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin die Antragsteller gegenüber der allgemeinen Regelung des § 9 GastV (Sperrzeitbeginn um 2 Uhr bzw. um 3 Uhr am Wochenende) begünstige. Hierbei mag auf sich beruhen, dass für jede Sperrzeitverschiebung ein öffentliches Bedürfnis erforderlich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.03.1982, Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 2), so dass selbst bei Sperrzeitverlängerungen eine Rechtsverletzung der Anwohner nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu ThürOVG, Urt. v. 31.03.2003, GewArch 2004, 75). Denn im vorliegenden Falle zielt die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin darauf ab, die dem Schutz der Anwohner dienenden Sperrzeitregelungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative GastG i.V.m. § 12 GastV) oder Betriebszeitbeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) in den aufgeführten Gaststättenerlaubnissen zu Lasten der Nachtruhe zu ändern. Dass sich die Verordnung damit zu Unrecht anmaßt, bestandskräftige Erlaubnisse ändern zu können, ist für die Frage der Antragsbefugnis ohne Belang. Vielmehr ist die Wirksamkeit der gewollten Regelung zu unterstellen, die nach Aussage des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in der Praxis zudem auch tatsächlich umgesetzt wird. Es bedeutete, den Antragstellern effektiven Rechtsschutz zu verweigern, würde man die Normenkontrolle wegen der Form der Regelung als das statthafte Rechtsmittel ansehen, zugleich aber im Hinblick auf die inhaltliche Zielrichtung der Regelung die Antragsbefugnis verneinen.
24 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin ist formell rechtswidrig, damit ungültig und vom Senat für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auf die Frage der tatsächlichen Verletzung von Rechten der Antragsteller kommt es dabei nicht an. Ist ein Normenkontrollantrag zulässig, nimmt das Verfahren im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahren seinen Gang, weil die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht über eine § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Vorschrift begrenzt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2000, aaO).
25 
Rechtsgrundlage für Sperrzeitverordnungen sind, wie von der Antragsgegnerin zutreffend zitiert, § 18 Abs. 1 (Satz 2, 1. Alternative) GastG i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 11 GastV. Danach kann eine Gemeinde die in § 9 GastV festgelegte allgemeine Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin schon in formeller Hinsicht nicht. Sie enthält keine allgemeine Sperrzeitregelung, sondern richtet sich wie eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alternative VwVfG an einen bestimmten, von vornherein begrenzten Adressatenkreis, nämlich die Inhaber solcher Gartenwirtschaften in Herbolzheim, „bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts Emmendingen auf 22 Uhr festgesetzt wurde“. Ob die Regelung der Antragsgegnerin deshalb schon keine Rechtsverordnung - die sich grundsätzlich durch einen offenen Adressatenkreis auszeichnet (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1987 - 5 S 2079/86 -, VBlBW 1987, 377, 381, m. Anm. Maurer, VBlBW 1987, 361, 363) - sein kann und welche Befugnisse dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechtscharakters bestimmter Verwaltungsentscheidungen zustehen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, NJW 1985, 281), kann hier dahinstehen. Denn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative GastG und entsprechend § 11 GastV verlangen ausdrücklich eine allgemeine Regelung. Der Begriff „allgemein“ bezieht sich, wie aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG - „für einzelne Betriebe“ - folgt, auf den Adressatenkreis der Regelung. Dieser muss offen sein; die Regelung muss, in der herkömmlichen Terminologie zur Abgrenzung einer Rechtsnorm von einem Verwaltungsakt ausgedrückt (s. dazu etwa Maurer, aaO, S. 363), generellen und nicht nur individuellen Charakter haben. Daher sind Regelungen wie diejenige der Antragsgegnerin, die nur einen von vornherein beschränkten, bereits feststehenden Personenkreis erfassen, durch § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative GastG i.V.m. § 11 GastV nicht gedeckt.
26 
Im Übrigen wäre die Rechtsverordnung selbst dann rechtswidrig, wenn man sie als Allgemeinverfügung verstünde. Für die von der Antragsgegnerin in der Sache gewollte Änderung der bestehenden Gaststättenerlaubnisse für Gartenwirtschaften in Herbolzheim ist sie nicht zuständig. Denn sie fällt nicht unter § 1 Abs. 1 GastV; weder ist sie untere Verwaltungsbehörde (§ 13 LVG i.V.m. § 3 GemO) noch Gemeinde mit eigener Baurechtszuständigkeit (§ 48 Abs. 2 und 3 LBO a.F. bzw. § 46 Abs. 2 und 3 LBO n.F.). Es geht hier auch nicht um eine in der Kompetenz der Antragsgegnerin liegende Sperrzeitverkürzung an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative GastG i.V.m. § 12 GastV (vgl. § 1 Abs. 6 GastV), für die im Übrigen nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister (§§ 44 Abs. 3 GemO, 1 Abs. 7 Satz 1 GastV) zuständig wäre. Zudem lässt § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative GastG i.V.m. § 12 GastV nach seinem Wortlaut („für einzelne Betriebe“) wie auch seinem Zweck, die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1992, GewArch 1992, 346), grundsätzlich keine Regelung durch Allgemeinverfügung zu (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.06.1981, GewArch 1983, 163; s. auch Metzner, GastG, 6. Aufl., 2002, § 18 RN 83).  
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie weder erfolgreich einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
21 
1.a) Der Antrag ist statthaft. Bei der „Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt Herbolzheim“ handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne der § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO. Dies gilt ungeachtet ihres beschränkten Adressatenkreises, der inhaltlich auf eine Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 1. Alternative VwVfG) hinweist. Denn eine Regelung ist unabhängig von ihrem Inhalt normenkontrollfähig, wenn sie sich der Form nach als eine der anerkannten Rechtsquellen darstellt (ebenso h. M.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1963, BVerwGE 18, 1; Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128; Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.1987 - 5 S 2079/86 -, VBlBW 1987, 377, 380; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 03, § 47 RN 23 m.w.N.; anders Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RN 27, allerdings unter Hinweis auf Rechtsprechung, die sich mit nach der Form nicht eindeutig zuzuordnenden Regelungen zu befassen hatte, etwa BVerwG, Urt. v. 23.05.1958, BVerwGE 7, 54, Urt. v. 28.02.1961, BVerwGE 12,89, Beschl. v. 15.09.1987, NVwZ 1988, 1120; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.1969, ESVGH 20, 10, 11, Beschl. v. 07.07.1975, ESVGH 25, 203, 206). Die Anknüpfung an die Form eines Rechtsakts entspricht dem Zweck der Normenkontrolle, die der Rechtsklarheit und ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts dient (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.09.1987, NVwZ 1988, 1119). Das Gebot der Rechtsklarheit als Bestandteil des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangt, dass dem Rechtssuchenden der Weg zur gerichtlichen Überprüfung staatlichen Handelns klar vorzuzeichnen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, BVerfGE 107, 395); der Bürger muss bei der Wahl seines Rechtsbehelfs auf die äußere Form einer staatlichen oder kommunalen Regelung vertrauen dürfen. Prozessökonomie bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Prozesse anderer - von weiteren Gaststätten betroffener - Anwohner vorzubeugen. Zudem wäre es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes bedenklich, die Betroffenen bei Regelungen, die formell als Rechtsverordnung ausgestaltet sind, materiell aber den Gehalt eines Verwaltungsakts haben, auf Widerspruch und Anfechtungsklage zu verweisen. Denn für letztere gelten in der Regel kürzere Fristen als für den Normenkontrollantrag (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO - entspr. - und § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Demgegenüber wiegt der Verlust der Widerspruchsmöglichkeit und einer gerichtlichen Instanz bei der Normenkontrolle im Gegensatz zur Anfechtungsklage weniger schwer.
22 
Die Regelung der Antragsgegnerin stellt sich der Form nach ohne weiteres als Rechtsverordnung dar; sie ist ausdrücklich als solche bezeichnet und unter Zitierung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von kommunalen Rechtsverordnungen (§ 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 11 GastV) im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden.
23 
b) Der Antrag ist fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können als unmittelbare Nachbarn einer Gartenwirtschaft, deren Öffnungszeiten durch die Rechtsverordnung verlängert werden sollen, geltend machen, durch die Verordnung oder ihre Anwendung in ihren Rechten aus § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 11 GastV verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Bedürfnis im Sinne der §§ 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 11 GastV, auf das die Antragsgegnerin ihre Regelung gestützt hat, dient auch dem Schutz der Nachtruhe der Anwohner (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204; Urt. v. 20.07.2000. - 14 S 237/99 -, GewArch 2001, 349). Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin die Antragsteller gegenüber der allgemeinen Regelung des § 9 GastV (Sperrzeitbeginn um 2 Uhr bzw. um 3 Uhr am Wochenende) begünstige. Hierbei mag auf sich beruhen, dass für jede Sperrzeitverschiebung ein öffentliches Bedürfnis erforderlich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.03.1982, Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 2), so dass selbst bei Sperrzeitverlängerungen eine Rechtsverletzung der Anwohner nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu ThürOVG, Urt. v. 31.03.2003, GewArch 2004, 75). Denn im vorliegenden Falle zielt die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin darauf ab, die dem Schutz der Anwohner dienenden Sperrzeitregelungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative GastG i.V.m. § 12 GastV) oder Betriebszeitbeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) in den aufgeführten Gaststättenerlaubnissen zu Lasten der Nachtruhe zu ändern. Dass sich die Verordnung damit zu Unrecht anmaßt, bestandskräftige Erlaubnisse ändern zu können, ist für die Frage der Antragsbefugnis ohne Belang. Vielmehr ist die Wirksamkeit der gewollten Regelung zu unterstellen, die nach Aussage des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in der Praxis zudem auch tatsächlich umgesetzt wird. Es bedeutete, den Antragstellern effektiven Rechtsschutz zu verweigern, würde man die Normenkontrolle wegen der Form der Regelung als das statthafte Rechtsmittel ansehen, zugleich aber im Hinblick auf die inhaltliche Zielrichtung der Regelung die Antragsbefugnis verneinen.
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin ist formell rechtswidrig, damit ungültig und vom Senat für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auf die Frage der tatsächlichen Verletzung von Rechten der Antragsteller kommt es dabei nicht an. Ist ein Normenkontrollantrag zulässig, nimmt das Verfahren im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahren seinen Gang, weil die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht über eine § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Vorschrift begrenzt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2000, aaO).
25 
Rechtsgrundlage für Sperrzeitverordnungen sind, wie von der Antragsgegnerin zutreffend zitiert, § 18 Abs. 1 (Satz 2, 1. Alternative) GastG i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 11 GastV. Danach kann eine Gemeinde die in § 9 GastV festgelegte allgemeine Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin schon in formeller Hinsicht nicht. Sie enthält keine allgemeine Sperrzeitregelung, sondern richtet sich wie eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alternative VwVfG an einen bestimmten, von vornherein begrenzten Adressatenkreis, nämlich die Inhaber solcher Gartenwirtschaften in Herbolzheim, „bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts Emmendingen auf 22 Uhr festgesetzt wurde“. Ob die Regelung der Antragsgegnerin deshalb schon keine Rechtsverordnung - die sich grundsätzlich durch einen offenen Adressatenkreis auszeichnet (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1987 - 5 S 2079/86 -, VBlBW 1987, 377, 381, m. Anm. Maurer, VBlBW 1987, 361, 363) - sein kann und welche Befugnisse dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechtscharakters bestimmter Verwaltungsentscheidungen zustehen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, NJW 1985, 281), kann hier dahinstehen. Denn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative GastG und entsprechend § 11 GastV verlangen ausdrücklich eine allgemeine Regelung. Der Begriff „allgemein“ bezieht sich, wie aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG - „für einzelne Betriebe“ - folgt, auf den Adressatenkreis der Regelung. Dieser muss offen sein; die Regelung muss, in der herkömmlichen Terminologie zur Abgrenzung einer Rechtsnorm von einem Verwaltungsakt ausgedrückt (s. dazu etwa Maurer, aaO, S. 363), generellen und nicht nur individuellen Charakter haben. Daher sind Regelungen wie diejenige der Antragsgegnerin, die nur einen von vornherein beschränkten, bereits feststehenden Personenkreis erfassen, durch § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative GastG i.V.m. § 11 GastV nicht gedeckt.
26 
Im Übrigen wäre die Rechtsverordnung selbst dann rechtswidrig, wenn man sie als Allgemeinverfügung verstünde. Für die von der Antragsgegnerin in der Sache gewollte Änderung der bestehenden Gaststättenerlaubnisse für Gartenwirtschaften in Herbolzheim ist sie nicht zuständig. Denn sie fällt nicht unter § 1 Abs. 1 GastV; weder ist sie untere Verwaltungsbehörde (§ 13 LVG i.V.m. § 3 GemO) noch Gemeinde mit eigener Baurechtszuständigkeit (§ 48 Abs. 2 und 3 LBO a.F. bzw. § 46 Abs. 2 und 3 LBO n.F.). Es geht hier auch nicht um eine in der Kompetenz der Antragsgegnerin liegende Sperrzeitverkürzung an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative GastG i.V.m. § 12 GastV (vgl. § 1 Abs. 6 GastV), für die im Übrigen nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister (§§ 44 Abs. 3 GemO, 1 Abs. 7 Satz 1 GastV) zuständig wäre. Zudem lässt § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative GastG i.V.m. § 12 GastV nach seinem Wortlaut („für einzelne Betriebe“) wie auch seinem Zweck, die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1992, GewArch 1992, 346), grundsätzlich keine Regelung durch Allgemeinverfügung zu (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.06.1981, GewArch 1983, 163; s. auch Metzner, GastG, 6. Aufl., 2002, § 18 RN 83).  
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie weder erfolgreich einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 18 Sperrzeit


(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen e

Gaststättengesetz - GastG | § 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.