Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 15 Beseitigungspflicht

Pflanzenschutzmittel,

1.
deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder
2.
die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

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Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur1.in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,2.entsprechend den in der Z

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15 PflSchG 2012.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 56/03 Verkündet am: 3. Juni 2004 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit PflSchG § 32; ZPO § 139 Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2007 - 4 S 1379/04

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblic

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(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur1.in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,2.entsprechend den in der Zulassung...