Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 S 347/16

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2015 - 3 K 4529/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung eines Tandems.
Der Kläger ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 20.04.2014 beantragte er bei dieser die Genehmigung der Anschaffung eines Tandems für seine mitversicherte geistig und körperlich behinderte Tochter und legte eine ärztliche Verordnung vom 03.04.2014 für ein „Pino-Tandem (von Hase-Bike) bei Entwicklungsverzögerung“ vor. Beigefügt waren dem Schreiben außerdem ein Kostenvoranschlag vom 05.04.2014 für ein Hase-Pino-Therapie-Tandem (Einzelpreis 3.999,-- EUR) sowie weitere Bauteile (Zweibeinständer, Kindertretlager, Kinderpedal), Aufbau, Transport und Bereitstellung über einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 4.816,-- EUR. Der Kläger machte geltend, seine Tochter sei aufgrund ihrer körperlichen sowie geistigen Behinderung nicht in der Lage, ein Fahrrad selbstständig zu fahren. Da sie aufgrund ihrer Muskelschwäche viel Bewegung benötige, solle das Therapie-Tandem die Bewegungskoordination der Beine, den Bewegungs- und Haltungstonus der Muskulatur sowie die Gleichgewichtsproblematik nachhaltig verbessern. Ein Einzeltherapierad/-dreirad komme nicht in Frage, da seine Tochter ein solches aufgrund der geistigen Behinderung nur in Begleitung benutzen könne. Auch ein handelsübliches Tandem oder ein Therapie-Tandem, bei dem seine Tochter hinten sitze, wäre nicht ratsam, da die Begleitperson sie dann nicht im Blick hätte. Das Pino-Therapie-Tandem habe den Vorteil, dass seine Tochter vorne sitze und so im Blickfeld des Fahrers sei. Es verfüge zudem über einen Anschnallgurt, so dass seine Tochter nicht vom Rad fallen könne. Das Tandem sei auch deshalb erforderlich, um das allgemeine Grundbedürfnis seiner Tochter nach einem gewissen körperlichen und geistigen Freiraum zu befriedigen, was auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Da seine Tochter aufgrund ihrer Behinderung nie mit anderen Kindern alleine auf der Straße Rad fahren könne, stehe eine möglichst vollständige Einbindung in das familiäre Leben im Vordergrund. Bislang habe die Familie alleine Radausflüge machen müssen, mit dem Pino-Tandem seien hingegen gemeinsame aktive Familienausflüge möglich. Diesen komme auch ein therapeutischer Nutzen zu. Dem Antragsschreiben beigefügt waren außerdem eine Stellungnahme der von der Klägerin besuchten Förderschule sowie ein Therapiebericht der behandelnden Physiotherapeutin. In der Stellungnahme der LVR-Schule am K. vom 10.04.2014 heißt es, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihrer motorischen Schwierigkeiten nicht in der Lage sei, selbstständig Fahrrad zu fahren. Aus therapeutischer Sicht wäre ein Tandem (Fahrrad) sinnvoll, da sie hier mit Unterstützung lernen könnte, Fahrrad zu fahren. Außerdem würde diese Maßnahme die therapeutischen Ziele unterstützen. Im Therapiebericht der Physiotherapeutin vom 11.04.2014 wird ausgeführt, um die Koordination der rechten und linken Körperhälfte zu verbessern und Ausdauer und Muskelkraft zu fördern, wäre die Anschaffung eines Therapie-Rades eine sinnvolle Ergänzung des bisherigen Therapieansatzes.
In der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme ihres Hilfsmittelsachverständigen, der Firma o. AG, wurde unter dem 23.05.2014 ausgeführt, dass es sich bei dem Pino-Tandem um kein Hilfsmittel handle. Die Tochter des Klägers könne aufgrund ihrer geistigen Behinderung kein Fahrrad selbstständig antreiben. Alle bekannten Fahrräder kämen für sie nicht in Frage.
Mit Bescheid vom 18.06.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Aufwendungen für das Pino-Tandem als beihilfe- und erstattungsfähig ab. Es zähle nicht zu den Hilfsmitteln im Sinne des § 25 Abs. 2 BBhV und § 35 ihrer Satzung.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 24.06.2014 Widerspruch ein, den er damit begründete, er sei von dem therapeutischen Erfolg des Tandems weiterhin überzeugt. Dieser habe sich auch bestätigt, nachdem er das Tandem zwischenzeitlich gekauft und mit seiner Tochter erste Fahrten unternommen habe. Wenn schon die Erstattung der Aufwendungen für das Pino-Tandem nicht möglich sei, beantrage er die Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapie-Fahrrads. Beigefügt war die Rechnung vom 20.06.2014 über insgesamt 4.750,-- EUR, in der neben dem Pino-Tandem für 3.999,-- EUR weitere Rechnungsposten für einen Zweibeinständer, ein Kindertretlager, Pedale mit Haken, Riemen und Haltegummi, Lenkergriffe, Wunschbereifung, Schloss, Flaschen- und Computerhalter sowie Transport und Überführung enthalten sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei einem Tandem für Behinderte handle es sich um ein nicht beihilfefähiges Hilfsmittel nach § 25 Abs. 1, 2 Nr. 4 BBhV i.V.m. Nr. 20.3 der Anlage 12.
Mit seiner hiergegen am 15.10.2014 zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage bestritt der Kläger, dass es sich bei dem Pino-Tandem um ein Tandem für Behinderte handle. Es müsse zwischen einem Therapie-Tandem und einem Tandem für Behinderte unterschieden werden (unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Urteil vom 11.03.2002 - 1 R 11/00 -). Ein Therapie-Tandem sei nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Während ein Tandem für Behinderte eine körperliche Behinderung ausgleiche, werde durch ein Therapie-Tandem ein besonderes Therapieziel verfolgt. Es sei kein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung.
Mit Urteil vom 12.03.2015 - 3 K 4529/14 - hat das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die - allein streitgegenständliche - Genehmigung der Anschaffung eines Pino-Tandems. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei diesem handle es sich nicht um ein Tandem für Behinderte im Sinne der Ausschlussvorschriften, sondern um ein Therapie-Tandem. Ein Tandem für Behinderte unterscheide sich nach allgemeinem Sprachgebrauch von einem normalen Tandem durch eine abweichende technisch-funktionale Ausstattung, die den besonderen Bedürfnissen körperlich behinderter Menschen Rechnung trage und ihnen ungeachtet ihrer Behinderung das Fahrradfahren mittels eines Tandems im Rahmen allgemein üblicher Freizeitgestaltung ermöglichen solle. Die Bezeichnung Therapie-Tandem drücke demgegenüber aus, dass es sich um einen Gegenstand handle, der dazu bestimmt sei, in therapeutischer Weise auf einen regelwidrigen Körperzustand mit Krankheitswert einzuwirken. Von daher verbiete sich eine inhaltliche Gleichsetzung von Therapie-Tandem und Tandem für Behinderte. Dies gelte auch im Rahmen des beihilferechtlich geprägten Hilfsmittelbegriffs (unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Urteil vom 11.03.2002 - 1 R 11/00 -). Aus den Ausführungen des Klägers ergebe sich, dass er das Pino-Tandem gerade nicht als Therapie-Tandem für seine Tochter nutzen wolle, sondern zu Freizeitzwecken, um damit Ausflüge mit der ganzen Familie zu ermöglichen. Allein die damit möglicherweise einhergehende Unterstützung anderer therapeutischer Maßnahmen durch die Bewegung auf dem Pino-Tandem, worauf die Schule der Tochter des Klägers und ihre Physiotherapeutin hingewiesen hätten, sei nicht ausreichend, um das Pino-Tandem als Therapie-Tandem einzuordnen. Dieses habe für die Tochter des Klägers nur die Funktion eines nicht therapeutischen Zwecken dienenden Tandems für Behinderte. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Hilfsmittelsachverständigen der Beklagten vom 23.05.2014. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger auch keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, aus der sich ein etwaiger Anspruch ergebe. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ein Therapie-Tandem habe, da er ein solches nicht angeschafft und auch keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufwendungen habe.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23.02.2016 - 2 S 840/15 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger-Vertreter am 04.03.2016 zugestellt.
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Unter dem 04.04.2016 hat der Kläger die Berufung begründet und ausgeführt, das Therapie-Tandem Pino sei ein Hilfsmittel, weshalb er Anspruch auf Erstattung von 20% des Anschaffungspreises in Höhe von 4.750,-- EUR, mithin 950,-- EUR habe. Es handle sich bei dem Pino-Tandem nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit um ein Tandem, welches therapeutischen Zwecken diene. Es unterscheide sich grundsätzlich von einem Behinderten-Tandem, diene auch im Einzelfall therapeutischen Zwecken und nicht nur als Alltagsgegenstand. Aus der E-Mail eines Mitarbeiters der Herstellerfirma vom 02.05.2016 ergebe sich, dass das Pino-Tandem nicht nur dem Transport eines Behinderten diene, sondern je nach gewünschtem Therapieeffekt zunächst die Behinderung ausgleiche und darüber hinaus dann eine Therapiefunktion habe, je nach ärztlicher Verordnung. So könne beispielsweise bei dem Pino-Tandem, anders als bei einem Behinderten-Tandem, über eine optionale Freilaufarretierung der Behinderte zum Mittreten gezwungen werden. Das streitgegenständliche Tandem verfüge auch über eine solche. Dass das Tandem, um es als Kindertaxi nutzen zu können, umgebaut werden müsse, spreche dafür, dass es gerade nicht ohne weiteres als Alltagsgegenstand eingesetzt werden könne. Es handle sich also nicht um einen massenhaft hergestellten Alltagsgegenstand, welcher nach einem Umbau auch durch Behinderte benutzt werden könne, sondern um einen solchen, welcher auf Verordnung der Ärzte hin therapeutisch genutzt werden solle. Wäre vorliegend kein therapeutischer Nutzen erforderlich gewesen, hätte der Kläger zu einem herkömmlichen und sehr viel billigeren Tandem greifen können. Das Pino-Tandem könne auf den Therapiezweck hin speziell angepasst werden. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass die Tochter des Klägers sich alleine außerdem des geschützten Parkplatzes nicht mit einem Therapie-Fahrrad fortbewegen könne. Daher fehle einem solchen die Therapiewirkung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2015 - 3 K 4529/14 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anschaffung eines Pino-Tandems zu genehmigen und hierfür Kassenleistungen in Höhe von 950,-- EUR zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie ist der Auffassung, es fehle dem Pino-Tandem gegenüber einem beihilfe- und erstattungsfähigen Therapie-Fahrrad (Dreirad für Behinderte) am therapeutischen Nutzen. Beim Therapie-Tandem gingen die wesentlichen Antriebs-tätigkeiten von der nicht behinderten Person aus. Die vorne sitzende, behinderte Person habe auf Antrieb und Steuerung des Tandems keinen wesentlichen Einfluss. Auch wenn diese die Pedale mittreten könne, diene diese Bewegung lediglich der Mobilität. Für einen therapeutischen Behinderungsausgleich in vergleichbaren Fällen sei das Therapie-Fahrrad entwickelt worden, bei dem die behinderte Person aktiv am Geschehen teilnehme. Da der Kläger darauf hingewiesen habe, seine Tochter sei mit Unterstützung in der Lage, auf abgesperrten Flächen ein Therapie-Fahrrad zu nutzen, sei dessen therapeutischer Effekt gewährleistet. Ein solcher sei für das Therapie-Tandem nicht gegeben. Das Pino-Tandem unterscheide sich weder in seinem Aufbau noch in seinem Verwendungszweck von einem Tandem für Behinderte. Die Herstellerfirma biete auf ihren Internetseiten das baugleiche Pino-Tandem einmal als Tandem für Behinderte und ein anderes Mal als Therapie-Tandem an. In beiden Fällen sitze die behinderte Person vorne und könne gegebenenfalls die Pedale mitbetätigen. Auch von anderen Herstellern würden derartige Tandems als Tandem für Behinderte in den Handel gebracht. Das Pino-Tandem sei nach der Produktbeschreibung vielseitig anwendbar und könne z.B. als Kindertaxi benutzt werden. Es sei nicht erkennbar, dass das Pino-Tandem eine besondere Form eines Tandems sei, die ausschließlich für Behinderte hergestellt und in den Verkehr gebracht werde. Die Möglichkeit zum Einbau zusätzlicher Vorrichtungen wie der optionalen Freilaufarretierung mache das Pino-Tandem selbst nicht zu einem Hilfsmittel. Auch sei nicht ersichtlich, dass derartige Vorrichtungen nur an einem Pino-Tandem befestigt werden könnten. Die Beklagte hat zudem eine Stellungnahme ihres Hilfsmittelsachverständigen, der Firma o. AG, vom 11.03.2015 vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass das Therapie-Tandem und das Tandem für Behinderte das gleiche Hilfsmittelkonzept beträfen. Unterschiede bestünden zwischen einem Therapie-Tandem und einem Therapie-Fahrrad. Der Ansatz der Therapie bei einem Fahrrad liege darin, dass dieses eigenständig benutzt werde und damit auch einen Therapieerfolg zum Ziel habe. Die am Markt bekannten Therapie-Fahrräder besäßen deshalb alle auch eine Hilfsmittelnummer. Da dies beim Pino-Tandem nicht der Fall sei, diene dieses eher der Mobilität als einer Therapie. In einer weiteren von der Beklagten eingeholten Stellungnahme ihres Hilfsmittelsachverständigen vom 06.06.2016 wird das Pino-Tandem als Gegenstand der allgemeinen Lebensgestaltung bezeichnet, der auch von behinderten Menschen im Einzelfall genutzt werden könne. Es werde nach der Produktbeschreibung für die verschiedensten Einsatzgebiete, auch für nicht Behinderte, angepriesen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren zulässigerweise nach §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO geändert und neben der Genehmigung der Anschaffung eines Pino-Tandems auch die Erstattung der für die Anschaffung getätigten Aufwendungen beantragt. Diese Erweiterung des Streitgegenstands ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Zwar ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (in der hier maßgeblichen Fassung der 87. Änderung, Stand: 01.01.2014) Voraussetzung für die Erstattung von nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln die vorherige Genehmigung durch die Beklagte, so dass grundsätzlich zunächst die Genehmigung beantragt und ggf. gerichtlich erstritten werden muss, bevor dann in einem zweiten Schritt die Erstattung der genehmigten Aufwendung zu beantragen ist. Da aber das Prüfprogramm bei der Genehmigung sich mit demjenigen bei der Erstattung deckt, also im Falle der Genehmigung grundsätzlich auch die Erstattung der Aufwendungen erfolgt, ohne dass der Beklagten irgendwelche Entscheidungsspielräume zustünden, bleibt trotz der Klagerweiterung der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und kann dadurch, dass kein gesondertes Erstattungsverfahren mehr durchzuführen ist, der Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren endgültig beigelegt werden. Damit ist die Klagänderung als sachdienlich anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 19 m.w.N.). Zudem hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil das streitgegenständliche Pino-Tandem nicht unter die von der Beklagten erstattungsfähigen Leistungen fällt. Daher sind der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2014 und deren Widerspruchbescheid vom 18.09.2014 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten haben Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Leistungen, die nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig und die in den §§ 31-48 der Satzung geregelt sind. Dazu zählen nach § 35 Abs. 1 der Satzung Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der BBhV in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Maßgeblich ist daher wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11 und Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 -, juris Rn. 3). Folglich ist vorliegend auf den Tag der Rechnungsstellung am 20.06.2014 und damit auf die Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung vom 08.09.2012, gültig bis 25.07.2014 (BGBl. I S. 1935), abzustellen. Diese Fassung entspricht im Übrigen auch derjenigen im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags vom 20.04.2014 und des Kostenvoranschlags vom 05.04.2014. Die Satzung der Beklagten hat im fraglichen Zeitraum ebenfalls keine Änderungen erfahren.
22 
Nach dem somit heranzuziehenden § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Nicht beihilfefähig sind nach § 25 Abs. 2 BBhV Aufwendungen für Hilfsmittel, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. einen niedrigen Abgabepreis haben, 3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 4. in Anlage 12 genannt sind. In Ziff. 20.3 der Anlage 12 ist ein Tandem für Behinderte aufgeführt, in Ziff. 26.2 ein Zweirad für Behinderte.
23 
Hieran gemessen ist das streitgegenständliche Pino-Tandem nicht beihilfefähig. Zwar wurde es unter dem 03.04.2014 ärztlich verordnet. Ob es aber im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, kann dahinstehen, denn es ist jedenfalls nach § 25 Abs. 2 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dass es sich bei einem Tandem um ein Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften handelt, haben nicht nur die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, sondern folgt auch aus dem Umstand, dass sich das Tandem (für Behinderte) in der Aufzählung der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV findet und diese sich auf - wenn auch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene - Hilfsmittel bezieht. Ebenfalls dahinstehen kann, ob das streitgegenständliche Pino-Tandem ein „Tandem für Behinderte“ ist und schon deshalb unter die Ausschlussregelung der Ziff. 20.3 der Anlage 12 fällt, denn jedenfalls ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Pino-Tandem vorliegend der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist und deshalb die Aufwendungen hierfür nicht beihilfe- bzw. erstattungsfähig sind.
24 
Zur allgemeinen Lebenshaltung zählen jedenfalls Hilfsmittel, die unabhängig von einer Erkrankung oder Behinderung von jedermann benutzt werden (können). Nicht zur allgemeinen Lebenshaltung in diesem Sinne gehören daher Hilfsmittel, die zur Therapierung der Erkrankung oder Behinderung eingesetzt werden. Bei einem Tandem, das - ebenso wie ein Fahrrad - vorrangig der Fortbewegung und dem Transport dient, so dass damit verbundene Aufwendungen folglich grundsätzlich der allgemeinen Lebenshaltung unterfallen, muss daher bei der Nutzung der therapeutische Zweck im Vordergrund stehen, z.B. indem die Verwendung des Hilfsmittels Teil eines Therapieplans ist. Ob dies bei der Tochter des Klägers der Fall ist, begegnet schon deshalb erheblichen Zweifeln, weil in der Stellungnahme der Ergotherapeutin vom 10.04.2014 lediglich davon die Rede ist, dass ein Tandem (Fahrrad) aus therapeutischer Sicht „sinnvoll“ wäre, um der Tochter des Klägers mit Unterstützung das Erlernen des Fahrradfahrens zu ermöglichen, und „diese Maßnahme die therapeutischen Ziele unterstützen“ würde, und es auch im Therapiebericht der Physiotherapeutin vom 11.04.2014 nur heißt, dass „die Anschaffung eines Therapierades eine … sinnvolle Ergänzung des bisherigen Therapieansatzes“ wäre. Inwieweit das Pino-Tandem bei der Tochter des Klägers therapiefördernd wirkt, bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob, wie der Kläger geltend macht, das Tandem nach dem Erwerb und der Ingebrauchnahme den erhofften Erfolg erbracht hat, da auf die Sachlage im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags bzw. des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist, so dass nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Wenn ein Hilfsmittel, wie vorliegend das Pino-Tandem, sowohl zu Therapie- als auch zu Transportzwecken eingesetzt werden kann, genügt es für dessen Qualifizierung als beihilfefähiges Hilfsmittel nicht, dass es im Einzelfall zu therapeutischen Zwecken benutzt wird. Vielmehr erfordert die Einordnung als beihilfefähiges Hilfsmittel eine entsprechende objektive Eigenart und Beschaffenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - juris Rn. 23), die es von einem Gegenstand, den jedermann im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung nutzen könnte, abhebt. Daran fehlt es bei dem streitgegenständlichen Pino-Tandem. Von einem normalen Tandem unterscheidet sich das Pino-Tandem zwar durch die Sitz- und Lenkungsanordnung (erhöhte Sitzposition der hinten sitzenden Begleitperson, die durch einen größeren Lenkerhebel letztlich den Ausschlag bei der einzuschlagenden Richtung gibt; die Lenker sind starr verbunden für eine nonverbale Kommunikation), durch einen niedrigen Durchstieg und Schwerpunkt. Hinzu kommt, wie vom Kläger vorgetragen, die optionale Freilaufarretierung. Dies sind aber alles keine behindertenspezifischen, geschweige denn therapiespezifischen Merkmale, die das Pino-Tandem von der Nutzung durch Nichtbehinderte ausschlössen. Das wird auch durch die von den Beteiligten vorgelegten Produktbeschreibungen des Pino-Tandems bestätigt: dieses kann nicht nur als „normales“ Tandem, sondern sogar als Kindertaxi und Lastenfahrrad genutzt werden. Aus diesen Informationen lässt sich zudem nichts dazu entnehmen, dass das Pino-Tandem speziell für Behinderte oder zu therapeutischen Zwecken konzipiert worden wäre.
25 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Kläger auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Kostenerstattung für die Anschaffung des Pino-Tandems beanspruchen kann. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den früheren Postbeamten und ihren Angehörigen in Krankheitsfällen obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin und nicht der Beklagten. Die Bundesrepublik Deutschland erbringt Vorsorgeleistungen in Gestalt der den Bediensteten im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes zustehenden Beihilfe. Leistungen der Beklagten, die als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost eine freiwillige Krankenversicherung anbietet, stellen demgegenüber zusätzliche Leistungen dar. Als Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung ist die Beklagte berechtigt, die aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu finanzierenden Leistungen eigenständig zu regeln, wie dies auch bei einer privaten Krankenversicherung der Fall ist. Die Postbeamtenkrankenkasse trifft nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs dabei gegenüber ihren Mitgliedern keine Fürsorgepflicht (vgl. etwa, VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.12.2011 - 2 S 2953/11 - und vom 18.11.2010 - 2 S 1797/10 - sowie Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199).
26 
Nachdem bereits das Pino-Tandem selbst kein beihilfefähiges Hilfsmittel darstellt, kann dahinstehen, ob in der Rechnung vom 20.06.2014 aufgeführte Positionen wie Bereifung nach Wunsch, Schloss, Flaschen- und Computerhalter überhaupt im Rahmen einer Hilfsmittelerstattung überhaupt Berücksichtigung finden könnten.
27 
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, wenigstens die Kosten für ein - möglicherweise - beihilfefähiges Therapierad erstattet zu bekommen. Einer solchen - fiktiven - Kostenerstattung steht nämlich entgegen, dass Gegenstand der Erstattung nur das auch zur Genehmigung nach § 35 Abs. 2 der Satzung gestellte Hilfsmittel sein kann und vorliegend lediglich die Genehmigung des Pino-Tandems beantragt wurde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 06. Oktober 2016
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 950,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren zulässigerweise nach §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO geändert und neben der Genehmigung der Anschaffung eines Pino-Tandems auch die Erstattung der für die Anschaffung getätigten Aufwendungen beantragt. Diese Erweiterung des Streitgegenstands ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Zwar ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (in der hier maßgeblichen Fassung der 87. Änderung, Stand: 01.01.2014) Voraussetzung für die Erstattung von nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln die vorherige Genehmigung durch die Beklagte, so dass grundsätzlich zunächst die Genehmigung beantragt und ggf. gerichtlich erstritten werden muss, bevor dann in einem zweiten Schritt die Erstattung der genehmigten Aufwendung zu beantragen ist. Da aber das Prüfprogramm bei der Genehmigung sich mit demjenigen bei der Erstattung deckt, also im Falle der Genehmigung grundsätzlich auch die Erstattung der Aufwendungen erfolgt, ohne dass der Beklagten irgendwelche Entscheidungsspielräume zustünden, bleibt trotz der Klagerweiterung der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und kann dadurch, dass kein gesondertes Erstattungsverfahren mehr durchzuführen ist, der Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren endgültig beigelegt werden. Damit ist die Klagänderung als sachdienlich anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 19 m.w.N.). Zudem hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil das streitgegenständliche Pino-Tandem nicht unter die von der Beklagten erstattungsfähigen Leistungen fällt. Daher sind der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2014 und deren Widerspruchbescheid vom 18.09.2014 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten haben Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Leistungen, die nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig und die in den §§ 31-48 der Satzung geregelt sind. Dazu zählen nach § 35 Abs. 1 der Satzung Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der BBhV in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Maßgeblich ist daher wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11 und Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 -, juris Rn. 3). Folglich ist vorliegend auf den Tag der Rechnungsstellung am 20.06.2014 und damit auf die Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung vom 08.09.2012, gültig bis 25.07.2014 (BGBl. I S. 1935), abzustellen. Diese Fassung entspricht im Übrigen auch derjenigen im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags vom 20.04.2014 und des Kostenvoranschlags vom 05.04.2014. Die Satzung der Beklagten hat im fraglichen Zeitraum ebenfalls keine Änderungen erfahren.
22 
Nach dem somit heranzuziehenden § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Nicht beihilfefähig sind nach § 25 Abs. 2 BBhV Aufwendungen für Hilfsmittel, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. einen niedrigen Abgabepreis haben, 3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 4. in Anlage 12 genannt sind. In Ziff. 20.3 der Anlage 12 ist ein Tandem für Behinderte aufgeführt, in Ziff. 26.2 ein Zweirad für Behinderte.
23 
Hieran gemessen ist das streitgegenständliche Pino-Tandem nicht beihilfefähig. Zwar wurde es unter dem 03.04.2014 ärztlich verordnet. Ob es aber im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, kann dahinstehen, denn es ist jedenfalls nach § 25 Abs. 2 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dass es sich bei einem Tandem um ein Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften handelt, haben nicht nur die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, sondern folgt auch aus dem Umstand, dass sich das Tandem (für Behinderte) in der Aufzählung der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV findet und diese sich auf - wenn auch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene - Hilfsmittel bezieht. Ebenfalls dahinstehen kann, ob das streitgegenständliche Pino-Tandem ein „Tandem für Behinderte“ ist und schon deshalb unter die Ausschlussregelung der Ziff. 20.3 der Anlage 12 fällt, denn jedenfalls ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Pino-Tandem vorliegend der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist und deshalb die Aufwendungen hierfür nicht beihilfe- bzw. erstattungsfähig sind.
24 
Zur allgemeinen Lebenshaltung zählen jedenfalls Hilfsmittel, die unabhängig von einer Erkrankung oder Behinderung von jedermann benutzt werden (können). Nicht zur allgemeinen Lebenshaltung in diesem Sinne gehören daher Hilfsmittel, die zur Therapierung der Erkrankung oder Behinderung eingesetzt werden. Bei einem Tandem, das - ebenso wie ein Fahrrad - vorrangig der Fortbewegung und dem Transport dient, so dass damit verbundene Aufwendungen folglich grundsätzlich der allgemeinen Lebenshaltung unterfallen, muss daher bei der Nutzung der therapeutische Zweck im Vordergrund stehen, z.B. indem die Verwendung des Hilfsmittels Teil eines Therapieplans ist. Ob dies bei der Tochter des Klägers der Fall ist, begegnet schon deshalb erheblichen Zweifeln, weil in der Stellungnahme der Ergotherapeutin vom 10.04.2014 lediglich davon die Rede ist, dass ein Tandem (Fahrrad) aus therapeutischer Sicht „sinnvoll“ wäre, um der Tochter des Klägers mit Unterstützung das Erlernen des Fahrradfahrens zu ermöglichen, und „diese Maßnahme die therapeutischen Ziele unterstützen“ würde, und es auch im Therapiebericht der Physiotherapeutin vom 11.04.2014 nur heißt, dass „die Anschaffung eines Therapierades eine … sinnvolle Ergänzung des bisherigen Therapieansatzes“ wäre. Inwieweit das Pino-Tandem bei der Tochter des Klägers therapiefördernd wirkt, bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob, wie der Kläger geltend macht, das Tandem nach dem Erwerb und der Ingebrauchnahme den erhofften Erfolg erbracht hat, da auf die Sachlage im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags bzw. des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist, so dass nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Wenn ein Hilfsmittel, wie vorliegend das Pino-Tandem, sowohl zu Therapie- als auch zu Transportzwecken eingesetzt werden kann, genügt es für dessen Qualifizierung als beihilfefähiges Hilfsmittel nicht, dass es im Einzelfall zu therapeutischen Zwecken benutzt wird. Vielmehr erfordert die Einordnung als beihilfefähiges Hilfsmittel eine entsprechende objektive Eigenart und Beschaffenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - juris Rn. 23), die es von einem Gegenstand, den jedermann im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung nutzen könnte, abhebt. Daran fehlt es bei dem streitgegenständlichen Pino-Tandem. Von einem normalen Tandem unterscheidet sich das Pino-Tandem zwar durch die Sitz- und Lenkungsanordnung (erhöhte Sitzposition der hinten sitzenden Begleitperson, die durch einen größeren Lenkerhebel letztlich den Ausschlag bei der einzuschlagenden Richtung gibt; die Lenker sind starr verbunden für eine nonverbale Kommunikation), durch einen niedrigen Durchstieg und Schwerpunkt. Hinzu kommt, wie vom Kläger vorgetragen, die optionale Freilaufarretierung. Dies sind aber alles keine behindertenspezifischen, geschweige denn therapiespezifischen Merkmale, die das Pino-Tandem von der Nutzung durch Nichtbehinderte ausschlössen. Das wird auch durch die von den Beteiligten vorgelegten Produktbeschreibungen des Pino-Tandems bestätigt: dieses kann nicht nur als „normales“ Tandem, sondern sogar als Kindertaxi und Lastenfahrrad genutzt werden. Aus diesen Informationen lässt sich zudem nichts dazu entnehmen, dass das Pino-Tandem speziell für Behinderte oder zu therapeutischen Zwecken konzipiert worden wäre.
25 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Kläger auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Kostenerstattung für die Anschaffung des Pino-Tandems beanspruchen kann. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den früheren Postbeamten und ihren Angehörigen in Krankheitsfällen obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin und nicht der Beklagten. Die Bundesrepublik Deutschland erbringt Vorsorgeleistungen in Gestalt der den Bediensteten im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes zustehenden Beihilfe. Leistungen der Beklagten, die als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost eine freiwillige Krankenversicherung anbietet, stellen demgegenüber zusätzliche Leistungen dar. Als Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung ist die Beklagte berechtigt, die aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu finanzierenden Leistungen eigenständig zu regeln, wie dies auch bei einer privaten Krankenversicherung der Fall ist. Die Postbeamtenkrankenkasse trifft nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs dabei gegenüber ihren Mitgliedern keine Fürsorgepflicht (vgl. etwa, VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.12.2011 - 2 S 2953/11 - und vom 18.11.2010 - 2 S 1797/10 - sowie Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - IÖD 1996, 199).
26 
Nachdem bereits das Pino-Tandem selbst kein beihilfefähiges Hilfsmittel darstellt, kann dahinstehen, ob in der Rechnung vom 20.06.2014 aufgeführte Positionen wie Bereifung nach Wunsch, Schloss, Flaschen- und Computerhalter überhaupt im Rahmen einer Hilfsmittelerstattung überhaupt Berücksichtigung finden könnten.
27 
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, wenigstens die Kosten für ein - möglicherweise - beihilfefähiges Therapierad erstattet zu bekommen. Einer solchen - fiktiven - Kostenerstattung steht nämlich entgegen, dass Gegenstand der Erstattung nur das auch zur Genehmigung nach § 35 Abs. 2 der Satzung gestellte Hilfsmittel sein kann und vorliegend lediglich die Genehmigung des Pino-Tandems beantragt wurde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 06. Oktober 2016
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 950,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 S 347/16

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 S 347/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohend

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- o

Referenzen

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,
2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung
a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und
e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.