Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juli 2012 - 2 S 2599/11

bei uns veröffentlicht am05.07.2012

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2011 - 2 K 3958/09 - geändert, soweit der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2009 die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren zum Gegenstand hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger drei Zehntel und die Beklagte sieben Zehntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Wassergebührenbescheid.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks B... ... Mit Bescheid vom 28.2.2009 zog ihn die Beklagte für das Jahr 2008 zu Wassergebühren inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 1.415,59 EUR sowie Abwassergebühren in Höhe von 3.523,52 EUR heran. Die Beklagte legte dabei jeweils eine verbrauchte Wassermenge von 1.694 m³ zugrunde. Der Wasserverbrauch in den Vorjahren betrug 125 m³ (2005), 157 m³ (2006) bzw. 158 m³ (2007), der Verbrauch in den Folgejahren 176 m³ (2009) bzw. 144 m³ (2010). Vor dem Erlass des Bescheids veranlasste die Beklagte auf Verlangen des Klägers eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte, die gemäß dem Prüfschein vom 4.2.2009 zu keinen Beanstandungen führte.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 11.3.2009 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, der Wassermehrverbrauch von ca. 1.500 m³ gegenüber den Vorjahren sei unerklärlich. Im Haus selbst sei kein Wasser ausgetreten. Es gebe weder Erd- noch Freileitungen, aus denen Wasser unbemerkt hätte entweichen können. Der Keller sei trocken. Das Überdruckventil an der Heizungsanlage sei nicht defekt. Der Zwischenzähler zum Garten zeige wie in den Vorjahren einen Verbrauch von 6 m³ an. Nachdem eine neue Wasseruhr installiert worden sei, sei wieder ein normaler Verbrauch festgestellt worden. Der einzige Unterschied gegenüber den Vorjahren sei ein Wasserrohrbruch in der Straße vor dem Grundstück B... ... Ob dieser Rohrbruch zur Anzeige eines Wassermehrverbrauchs geführt habe, müsse überprüft werden.
Mit Bescheid vom 1.12.2009 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der hohe Wasserverbrauch könne nicht auf den genannten Wasserrohrbruch und die damit einhergehenden Druckschwankungen zurückgeführt werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der überhöhte Wasserverbrauch durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler zustande gekommen sei. Im Übrigen gelte nach wie vor der Grundsatz, dass ein vorschriftsmäßig geeichter Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig anzeige.
Der Kläger hat am 22.12.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 28.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Druckschwankungen im Wassernetz könnten zwar gewisse Bewegungen in der Wasseruhr verursachen, die jedoch in keinem Fall Ursache eines fiktiven Wasserverbrauchs in der hier gemessenen Höhe sein könnten. Der Wasserrohrbruch in der B... scheide deshalb als Ursache für den angezeigten Wasserverbrauch aus.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der angezeigte Wasserverbrauch auf eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge des im September 2008 erfolgten Wasserrohrbruchs in der B... zurückgeführt werden könne. Es hat ferner ein weiteres Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die bei der Überprüfung des Wasserzählers im Gehäuse festgestellten Rostpartikel eine falsche Anströmung des Flügelrads verursacht haben könnten.
Mit Urteil vom 6.6.2011 hat das Verwaltungsgericht den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass der Kläger die in dem Bescheid genannte Menge von 1.694 m³ Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgung entnommen habe. Zwar sei bei einer Verbrauchsmessung durch einen geeichten Wasserzähler nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der durch den Zähler ermittelte Verbrauch dem tatsächlichen Verbrauch entspreche. Dem Kläger sei es jedoch gelungen, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von dem Wasserzähler angezeigte Verbrauch im Jahre 2008 durch eine Fehlmessung zustande gekommen sei, die ihre Ursache in einer falschen Anströmung des Flügelrads im Wasserzähler gehabt habe. Nach der Stellungnahme der Fa. ... ... vom 3.9.2010 habe sich im Gehäuse des Wasserzählers eine größere Menge an Rostpartikeln vor dem vor dem Flügelrad angebrachten Sieb befunden. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen entspreche es seinen Erfahrungen, dass es in derartigen Fällen zu einer falschen Zählung komme. Ursache dafür sei eine Veränderung der Anströmung des Flügelrads, das sich am Ende der in den Zähler hineinführenden Leitung befinde. Auf den Einwand der Beklagten, dass die Rostpartikel nicht in das Messsystem selbst gelangt seien und daher keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit gehabt haben könnten, komme es nicht an. Denn die Messungenauigkeit entstehe bereits dann, wenn die Partikel sich in dem Sieb ablagerten und so das Anströmverhalten des Flügelrads veränderten. Könne sich die Gemeinde demzufolge nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, trage sie für den von ihr angenommenen Verbrauch die volle Beweislast. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15.9.2011 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren richtet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts habe der Sachverständige nicht ausgeführt, dass es beim Vorhandensein von Rostpartikeln vor dem Zählwerk eines Wasserzählers erfahrungsgemäß zu einer falschen Zählung komme. Der Sachverständige habe vielmehr in seiner Stellungnahme vom 31.1.2011 geäußert, dass Verunreinigungen des Wassers die Messgenauigkeit mehrheitlich nicht beeinflussten. Diese gelte auch für Verunreinigungen des Wassers mit Rost. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige nichts Gegenteiliges bekundet. Er habe vielmehr berichtet, dass er bislang ein Überspringen von Zählerrollen nur beim Vorhandensein von Sand im Leitungssystem festgestellt habe. Der Sachverständige habe darüber hinaus erklärt, dass er ohne Kenntnis von der Größe der Rostpartikel nichts Konkretes zu einer Fehlfunktion des Wasserzählers sagen könne. Der Kläger habe somit nicht den Nachweis geführt, dass der Wasserzähler nur einen scheinbar hohen Wasserverbrauch gemessen habe. Sie könne sich deshalb auf die Messung des Wasserzählers berufen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2011 - 2 K 3958/09 - zu ändern, soweit der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2009 die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren zum Gegenstand hat, und die Klage insoweit abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Wassergebühren für das Jahr 2008 in der in ihrem Bescheid vom 28.2.2009 genannten Höhe herangezogen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Klage insoweit nicht stattgeben dürfen.
17 
1. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 28.2.2009 aufgehoben. Was die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren betrifft, hat die Beklagte das Urteil nicht angefochten. Die Entscheidung ist damit insoweit rechtskräftig geworden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.2.2009 ist danach im Berufungsverfahren nur insoweit zu überprüfen, als die Beklagte den Kläger zu Wassergebühren herangezogen hat.
18 
2. Der Bescheid stützt sich insoweit auf die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung (WVS) - vom 3.2.1997 in ihrer für das Jahr 2008 geltenden Fassung, gegen deren Gültigkeit vom Kläger keine Einwendungen erhoben werden. Nach § 39 Abs. 1 WVS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet; es kommt dabei nicht darauf an, ob die gemessene Wassermenge ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist (§ 43 Abs. 1 WVS). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder der Zähler stehengeblieben ist; der Wasserverbrauch ist in einem solchen Fall gemäß § 62 AO zu schätzen (§ 43 Abs. 2 WVS). Die verbrauchte Wassermenge wird durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 21 Abs. 1 S. 1 WVS). Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26 der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden Fassung verlangen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WVS).
19 
Den in einer gemeindlichen Gebührensatzung getroffenen Regelungen, wie sie in der Satzung der Beklagte enthalten sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1987 - 2 S 1997/85 -; Urt. v. 22.8.1988 - 2 S 424/87 -). Daran ist festzuhalten.
20 
Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken. Bei der Erhebung von Wassergebühren handelt es sich um ein Massengeschäft. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt deshalb bei der Regelung der Gebührenerhebung besondere Bedeutung zu. Die an die genannte Voraussetzung geknüpfte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, ist danach sachlich gerechtfertigt, da es - worauf der Senat bereits in den zitierten Urteilen hingewiesen hat - einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeutete, wenn die Gemeinde auf den Einwand, die Anzeige des Wasserzählers sei unrichtig, jeweils gezwungen wäre, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu ermitteln, obwohl eine Prüfung des Zählers keine Messungenauigkeiten aufgedeckt hat, die über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehen.
21 
3. Der im Gebäude des Klägers eingebaute Wasserzähler hat für das Jahr 2008 eine verbrauchte Wassermenge von 1.694 m³ gemessen. Der Wasserzähler wurde auf Verlangen des Klägers ausgebaut und durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte überprüft. Nach dem Prüfschein vom 4.2.2009 hat die Überprüfung zu keinen Beanstandungen geführt. Damit greift die genannte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.
22 
a) Der Kläger ist aus verschiedenen Gründen der Meinung, dass der von dem Wasserzähler angezeigte Verbrauch im Jahre 2008 durch eine Fehlmessung zustande gekommen sei. Mit diesem Einwand kann der Kläger nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht gehört werden, da danach die aus Satzungsbestimmungen, wie sie in der Satzung der Beklagten enthalten sind, zu entnehmende Vermutung nicht widerlegt werden kann. Insoweit sieht sich der Senat jedoch zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst.
23 
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der über § 173 VwGO anzuwendenden Regel des § 292 S. 1 ZPO der Beweis des Gegenteils, nämlich der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor. Eine von dieser Regel abweichende Aussage ist den in Rede stehenden Bestimmungen in der Satzung der Beklagten nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften fordern es nicht, die von ihnen aufgestellte Vermutung als unwiderleglich zu qualifizieren. Steht dem Gebührenschuldner die Möglichkeit offen, die Vermutung zu widerlegen, wird die Gebührenerhebung nicht in unvertretbarer Weise erschwert.
24 
b) Der Beweis, dass entgegen der sich aus der Satzung der Beklagten ergebenden Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat, ist danach zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1994 - 8 C 4.93 - NVwZ 1996 175 und Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314; BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00 - NJW 2002, 2101). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
25 
Die Tatsache, dass der Wasserverbrauch des Klägers in den Vorjahren jeweils nur ungefähr ein Zehntel des für das Jahr 2008 gemessenen Wasserverbrauchs betrug und auch in den Jahren danach nur das gleiche, deutlich geringere Maß erreichte, beweist nicht, dass die für das Jahr 2008 gemessene Wassermenge nicht der tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, da der wesentlich höhere Wasserverbrauch in diesem Jahr auch durch offen stehende Entnahmestellen, Undichtigkeiten oder schadhafte Rohre hinter dem Wasserzähler zustande gekommen sein kann.
26 
Für den Umstand, dass es in der am Grundstück des Klägers vorbeiführenden B... im September 2008 zu einem Wasserrohrbruch gekommen ist, gilt das Gleiche. Zu der Frage, ob der angezeigte Wasserverbrauch auf eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge des Rohbruchs zurückgeführt werden kann, hat das Verwaltungsgericht bei dem Leiter einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser ein Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Frage zwar nicht mit absoluter Sicherheit zu verneinen, er hält eine solche Beeinflussung aber für zumindest wenig wahrscheinlich, da Informationen, dass ein Rohrbruch durch eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag Einfluss auf den Wasserzähler habe, weder aus dem Netzgebiet der Stadt Karlsruhe noch aus anderen Netzgebieten vorlägen. Gegen den vom Kläger vermuteten Zusammenhang spreche zudem, dass in dem von dem Rohrbruch betroffenen Gebiet nur in einem Haushalt ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch gemessen worden sei. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch vom Kläger nicht erhoben.
27 
Die Tatsache, dass bei der Überprüfung des im Wohnhaus des Klägers eingebauten Wasserzählers eine größere Menge an Rostpartikeln im Gehäuse vor dem Sieb festgestellt wurde, beweist ebenfalls nicht, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat. Nach dem Ergänzungsgutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen ist eine Verunreinigung des Wassers mit Rost keineswegs unüblich und „mehrheitlich“ ohne Einfluss auf die Messgenauigkeit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Sachverständige dementsprechend bekundet, dass nicht „pauschal“ auf ein geändertes Anströmverhalten geschlossen werden könne, wenn vor einem Sieb Rostpartikeln vorhanden seien.
28 
Zur weiteren Klärung der Frage, ob die bei der Überprüfung des Wasserzählers des Klägers festgestellten Rostpartikel zu Messabweichungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung führen können, hat der Senat sich an eine Reihe weiterer staatlich anerkannter Prüfstellen für Messgeräte für Wasser gewandt und um Auskunft gebeten, ob und inwieweit nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen eine Beeinflussung des Wasserzählers durch Verunreinigungen mit Rostpartikeln möglich ist. Nach den Auskünften ist eine solche Beeinflussung grundsätzlich möglich, da eine Verengung des Einströmkanals vor dem eigentlichen Messapparat zu einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers und damit zu einem schnelleren Drehen des im Zähler befindlichen Flügelrads führen kann. Eine Messabweichung in der hier in Rede stehenden Größenordnung wird jedoch ebenfalls übereinstimmend für ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich gehalten.
29 
In dem Schreiben des Leiters der Prüfstelle bei der Firma ... ... ... heißt es bspw., dass mögliche Messabweichungen infolge von Verunreinigungen von Wasserzählern nur gering seien und im Allgemeinen nicht dazu führten, dass das Messgerät die Verkehrsfehlergrenze überschreite. Solange sich die Fremdkörper nicht im Messwerk selbst befänden, betrage der Einfluss auf die Messgeschwindigkeit nur wenige Prozent. Größere Fremdkörper würden durch das Einlaufsieb abgefangen, kleinere Fremdkörper störten die Funktion des Zählers im Allgemeinen nicht, da sie sofort wieder ausgeschwemmt würden. Beläge im Messwerk könnten in seltenen Fällen zu Messabweichungen von 10 % bis 25 % führen. Beläge im Messwerk seien jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Dass ein Zähler durch die hier vermutete Art der Verschmutzung das Zehnfache der tatsächlichen Menge anzeige, sei auszuschließen. Die anderen vom Senat angeschriebenen Prüfstellen für Messgeräte für Wasser haben sich im Ergebnis ähnlich geäußert.
30 
Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der von dem Wasserzähler des Klägers gemessene Wasserverbrauch der im Jahre 2008 tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Die Beklagte hat die vom Kläger für das Jahr 2008 zu bezahlenden Wassergebühren danach zu Recht auf (1.694 m³ x 0,78 EUR/m³ =) 1.321,32 EUR zuzüglich 94,27 EUR Mehrwertsteuer festgesetzt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.415,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Wassergebühren für das Jahr 2008 in der in ihrem Bescheid vom 28.2.2009 genannten Höhe herangezogen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Klage insoweit nicht stattgeben dürfen.
17 
1. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 28.2.2009 aufgehoben. Was die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren betrifft, hat die Beklagte das Urteil nicht angefochten. Die Entscheidung ist damit insoweit rechtskräftig geworden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.2.2009 ist danach im Berufungsverfahren nur insoweit zu überprüfen, als die Beklagte den Kläger zu Wassergebühren herangezogen hat.
18 
2. Der Bescheid stützt sich insoweit auf die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung (WVS) - vom 3.2.1997 in ihrer für das Jahr 2008 geltenden Fassung, gegen deren Gültigkeit vom Kläger keine Einwendungen erhoben werden. Nach § 39 Abs. 1 WVS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet; es kommt dabei nicht darauf an, ob die gemessene Wassermenge ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist (§ 43 Abs. 1 WVS). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder der Zähler stehengeblieben ist; der Wasserverbrauch ist in einem solchen Fall gemäß § 62 AO zu schätzen (§ 43 Abs. 2 WVS). Die verbrauchte Wassermenge wird durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 21 Abs. 1 S. 1 WVS). Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26 der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden Fassung verlangen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WVS).
19 
Den in einer gemeindlichen Gebührensatzung getroffenen Regelungen, wie sie in der Satzung der Beklagte enthalten sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1987 - 2 S 1997/85 -; Urt. v. 22.8.1988 - 2 S 424/87 -). Daran ist festzuhalten.
20 
Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken. Bei der Erhebung von Wassergebühren handelt es sich um ein Massengeschäft. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt deshalb bei der Regelung der Gebührenerhebung besondere Bedeutung zu. Die an die genannte Voraussetzung geknüpfte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, ist danach sachlich gerechtfertigt, da es - worauf der Senat bereits in den zitierten Urteilen hingewiesen hat - einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeutete, wenn die Gemeinde auf den Einwand, die Anzeige des Wasserzählers sei unrichtig, jeweils gezwungen wäre, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu ermitteln, obwohl eine Prüfung des Zählers keine Messungenauigkeiten aufgedeckt hat, die über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehen.
21 
3. Der im Gebäude des Klägers eingebaute Wasserzähler hat für das Jahr 2008 eine verbrauchte Wassermenge von 1.694 m³ gemessen. Der Wasserzähler wurde auf Verlangen des Klägers ausgebaut und durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte überprüft. Nach dem Prüfschein vom 4.2.2009 hat die Überprüfung zu keinen Beanstandungen geführt. Damit greift die genannte Vermutung, dass die von dem Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.
22 
a) Der Kläger ist aus verschiedenen Gründen der Meinung, dass der von dem Wasserzähler angezeigte Verbrauch im Jahre 2008 durch eine Fehlmessung zustande gekommen sei. Mit diesem Einwand kann der Kläger nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht gehört werden, da danach die aus Satzungsbestimmungen, wie sie in der Satzung der Beklagten enthalten sind, zu entnehmende Vermutung nicht widerlegt werden kann. Insoweit sieht sich der Senat jedoch zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst.
23 
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der über § 173 VwGO anzuwendenden Regel des § 292 S. 1 ZPO der Beweis des Gegenteils, nämlich der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor. Eine von dieser Regel abweichende Aussage ist den in Rede stehenden Bestimmungen in der Satzung der Beklagten nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften fordern es nicht, die von ihnen aufgestellte Vermutung als unwiderleglich zu qualifizieren. Steht dem Gebührenschuldner die Möglichkeit offen, die Vermutung zu widerlegen, wird die Gebührenerhebung nicht in unvertretbarer Weise erschwert.
24 
b) Der Beweis, dass entgegen der sich aus der Satzung der Beklagten ergebenden Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat, ist danach zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1994 - 8 C 4.93 - NVwZ 1996 175 und Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314; BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00 - NJW 2002, 2101). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
25 
Die Tatsache, dass der Wasserverbrauch des Klägers in den Vorjahren jeweils nur ungefähr ein Zehntel des für das Jahr 2008 gemessenen Wasserverbrauchs betrug und auch in den Jahren danach nur das gleiche, deutlich geringere Maß erreichte, beweist nicht, dass die für das Jahr 2008 gemessene Wassermenge nicht der tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, da der wesentlich höhere Wasserverbrauch in diesem Jahr auch durch offen stehende Entnahmestellen, Undichtigkeiten oder schadhafte Rohre hinter dem Wasserzähler zustande gekommen sein kann.
26 
Für den Umstand, dass es in der am Grundstück des Klägers vorbeiführenden B... im September 2008 zu einem Wasserrohrbruch gekommen ist, gilt das Gleiche. Zu der Frage, ob der angezeigte Wasserverbrauch auf eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge des Rohbruchs zurückgeführt werden kann, hat das Verwaltungsgericht bei dem Leiter einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser ein Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Frage zwar nicht mit absoluter Sicherheit zu verneinen, er hält eine solche Beeinflussung aber für zumindest wenig wahrscheinlich, da Informationen, dass ein Rohrbruch durch eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag Einfluss auf den Wasserzähler habe, weder aus dem Netzgebiet der Stadt Karlsruhe noch aus anderen Netzgebieten vorlägen. Gegen den vom Kläger vermuteten Zusammenhang spreche zudem, dass in dem von dem Rohrbruch betroffenen Gebiet nur in einem Haushalt ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch gemessen worden sei. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch vom Kläger nicht erhoben.
27 
Die Tatsache, dass bei der Überprüfung des im Wohnhaus des Klägers eingebauten Wasserzählers eine größere Menge an Rostpartikeln im Gehäuse vor dem Sieb festgestellt wurde, beweist ebenfalls nicht, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat. Nach dem Ergänzungsgutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen ist eine Verunreinigung des Wassers mit Rost keineswegs unüblich und „mehrheitlich“ ohne Einfluss auf die Messgenauigkeit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Sachverständige dementsprechend bekundet, dass nicht „pauschal“ auf ein geändertes Anströmverhalten geschlossen werden könne, wenn vor einem Sieb Rostpartikeln vorhanden seien.
28 
Zur weiteren Klärung der Frage, ob die bei der Überprüfung des Wasserzählers des Klägers festgestellten Rostpartikel zu Messabweichungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung führen können, hat der Senat sich an eine Reihe weiterer staatlich anerkannter Prüfstellen für Messgeräte für Wasser gewandt und um Auskunft gebeten, ob und inwieweit nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen eine Beeinflussung des Wasserzählers durch Verunreinigungen mit Rostpartikeln möglich ist. Nach den Auskünften ist eine solche Beeinflussung grundsätzlich möglich, da eine Verengung des Einströmkanals vor dem eigentlichen Messapparat zu einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers und damit zu einem schnelleren Drehen des im Zähler befindlichen Flügelrads führen kann. Eine Messabweichung in der hier in Rede stehenden Größenordnung wird jedoch ebenfalls übereinstimmend für ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich gehalten.
29 
In dem Schreiben des Leiters der Prüfstelle bei der Firma ... ... ... heißt es bspw., dass mögliche Messabweichungen infolge von Verunreinigungen von Wasserzählern nur gering seien und im Allgemeinen nicht dazu führten, dass das Messgerät die Verkehrsfehlergrenze überschreite. Solange sich die Fremdkörper nicht im Messwerk selbst befänden, betrage der Einfluss auf die Messgeschwindigkeit nur wenige Prozent. Größere Fremdkörper würden durch das Einlaufsieb abgefangen, kleinere Fremdkörper störten die Funktion des Zählers im Allgemeinen nicht, da sie sofort wieder ausgeschwemmt würden. Beläge im Messwerk könnten in seltenen Fällen zu Messabweichungen von 10 % bis 25 % führen. Beläge im Messwerk seien jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Dass ein Zähler durch die hier vermutete Art der Verschmutzung das Zehnfache der tatsächlichen Menge anzeige, sei auszuschließen. Die anderen vom Senat angeschriebenen Prüfstellen für Messgeräte für Wasser haben sich im Ergebnis ähnlich geäußert.
30 
Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der von dem Wasserzähler des Klägers gemessene Wasserverbrauch der im Jahre 2008 tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht. Die Beklagte hat die vom Kläger für das Jahr 2008 zu bezahlenden Wassergebühren danach zu Recht auf (1.694 m³ x 0,78 EUR/m³ =) 1.321,32 EUR zuzüglich 94,27 EUR Mehrwertsteuer festgesetzt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.415,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juli 2012 - 2 S 2599/11 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 62 Rücklagen und Vermögensbildung


(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung vo

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juli 2012 - 2 S 2599/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juli 2012 - 2 S 2599/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2002 - II ZR 37/00

bei uns veröffentlicht am 04.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/00 Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise

1.
einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
2.
einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;
3.
der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;
4.
einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.

(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.

(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:

1.
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
2.
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
3.
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
4.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 37/00 Verkündet am:
4. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung
der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817
Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als
Berechtigter gemäû § 771 ZPO bzw. gemäû § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert
hat, ist regelmäûig als Veräuûerung der streitbefangenen Sache durch ihn
anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265
Abs. 3 ZPO.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18. November 1997 gemäû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gemäû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloûe, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gemäû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger /Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.

b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäû § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe.

c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gemäû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veräuûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrekkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräuûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner ; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäûen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräuûerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise

1.
einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
2.
einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;
3.
der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;
4.
einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.

(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.

(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:

1.
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
2.
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
3.
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
4.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 37/00 Verkündet am:
4. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung
der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817
Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als
Berechtigter gemäû § 771 ZPO bzw. gemäû § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert
hat, ist regelmäûig als Veräuûerung der streitbefangenen Sache durch ihn
anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265
Abs. 3 ZPO.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18. November 1997 gemäû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gemäû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloûe, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gemäû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger /Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.

b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäû § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe.

c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gemäû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veräuûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrekkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräuûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner ; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäûen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräuûerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.