Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - 2 S 2559/05

bei uns veröffentlicht am15.02.2008

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 7 K 693/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks … … in Steinen. Durch Abgabenbescheid vom 11.1.2001 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 10 000 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs für das Jahr 2000 zu einer Abwassergebühr in Höhe von 363,-- DM heran.
Mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 23.11.1999 - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS) beschloss die Beklagte für das Jahr 2000 eine Abwassergebühr je Kubikmeter Abwasser von 6,60 DM (§ 41 AbwS). Diesem Gebührensatz lag die vom Gemeinderat am 17.11.1999 beschlossene „Kalkulation Abwassergebühren 2000“ zugrunde. Bei der Kostenermittlung wurde u.a. ein „Fehlbetrag früherer Jahre“ in Höhe von 118.000,-- DM in die Kalkulation eingestellt. Ausgehend von Gesamtkosten von 2.669.000,-- DM und einer Maßstabsmenge von 403.000 cbm ergab sich eine Gebührenobergrenze von 6,62 DM. Der Gebührenkalkulation vom 17.11.1999 lag ihrerseits das Ergebnis einer Überprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt zugrunde, wonach die Einrichtung Abwasserbeseitigung in den Jahren 1994 bis einschließlich 1998 folgende Unter- und Überdeckungen aufwies: Für 1994 eine Unterdeckung von 29.000,-- DM, für 1995 eine Unterdeckung von 508.000,-- DM, für 1996 eine Überdeckung von 103.000,-- DM, für 1997 eine Überdeckung von 174.000,--DM und für 1998 eine Überdeckung von 142.000,-- DM. Hieraus errechnete sich der in der Kalkulation für das Jahr 2000 eingestellte Fehlbetrag von 118.000,-- DM.
Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 11.1.2001 erhobenen Widerspruch, den dieser auf das Fehlen eines verursachungsgerechten Gebührenmaßstabs für die Beseitigung des Niederschlagwassers stützte, wies das Landratsamt Lörrach durch Widerspruchsbescheid vom 2.5.2002 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 6.5.2002 zugestellt.
Der Kläger hat am 3.6.2002 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.10.2005 stattgegeben hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Abwassergebührensatz für das hier streitbefangene Jahr 2000 sei mit Änderungssatzung der Beklagten vom 23.11.1999 auf 6,60 DM je Kubikmeter Abwasser festgesetzt worden. Die Kalkulation, die die Grundlage dieser Beschlussfassung gebildet habe, genüge indessen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sei, hätten dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz lediglich die auch dem Gericht übersandte Kalkulation der Abwassergebühr 2000 vom 17.11.1999 einschließlich der entsprechenden Verwaltungsvorlage vom 16.11.1999 vorgelegen. Diese Kalkulation sei aber insofern unzureichend, als bei der Kostenermittlung lediglich Gesamtrechnungsposten eingestellt würden, die ihrerseits bereits das Ergebnis vorausgegangener Saldierungen seien. Die jeweiligen Einzelpositionen, deren Kenntnis dem Gemeinderat erst eine fehlerfreie Ermessensausübung ermöglichen würde, seien dagegen nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen sei die Kalkulation auch aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich. So seien etwa „Fehlbeträge früherer Jahre“ in Höhe von 118.000,-- DM bei der Kostenermittlung einbezogen worden. Der beigefügten Verwaltungsvorlage sei demgegenüber zu entnehmen, dass die Abwasserbeseitigung in den letzten Jahren mit Überschüssen abgeschlossen habe. Unabhängig davon entspreche der von der Beklagten gewählte einheitliche Frischwassermaßstab für Schmutz- und Niederschlagswasser nicht den gebührenrechtlichen Anforderungen des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes; deshalb sei die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr aus Rechtsgründen geboten.
Gegen das der Beklagten am 12.11.2005 zugestellte Urteil hat diese am 8.12.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und u.a. Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kostenunterdeckung in Höhe von 29.000,-- DM aus dem Jahre 1994 in der Kalkulation berücksichtigt worden sei. Kostenunterdeckungen könnten innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Dies bedeute, dass die im Jahre 1994 entstandene Kostenunterdeckung somit ab dem 1.1.1995 bis in das Jahr 1999 verrechnungsfähig sei. Da am 17.11.1999 der Verrechnungsbeschluss für die Unterdeckung in Höhe von 29.000,-- DM im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 erfolgt sei, sei der Zeitraum von fünf Jahren eingehalten. Darüber hinaus führe die Berücksichtigung der Kostenunterdeckung aus dem Jahre 1994 lediglich zu einer geringfügigen und damit unbeachtlichen Überschreitung der Gebührenobergrenze. Schließlich sei die Berücksichtigung der Kostenunterdeckung aus dem Jahre 1994 auch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 KAG 2005 normierte zulässige Toleranzgrenze für Kalkulationsfehler unbeachtlich. Der Landesgesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % noch für geringfügig halte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.10.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 11.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 2.5.2002 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Es fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) für das hier maßgebliche Jahr 2000.
13 
Der in § 41 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 14.10.1998 in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.11.1999 - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS) für das Jahr 2000 festgesetzte Abwassergebührensatz von 6,60 DM je Kubikmeter Abwasser ist ungültig. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 9 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996, GBl. S. 481 (im Folgenden: KAG 1996).
14 
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 KAG 1996 können u.a. die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dabei dürfen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KAG 1996 die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Dieser gesetzlich geregelte Kostendeckungsgrundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Veranschlagungsmaxime, die Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt. Er verpflichtet im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots die Gemeinde, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - KStZ 1999, 168). Demgemäß ist ein Gebührensatz wegen Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes ungültig, wenn die ihm zugrunde gelegte (ordnungsgemäße) Gebührenkalkulation ergibt, dass er die aus ihr sich ergebende Gebührensatzobergrenze - wenn auch nur geringfügig - überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 3.11.1987 - 2 S 887/86 -). Kostenüberdeckungen, die sich trotz ordnungsgemäßer Kalkulation am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahr auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 2 S. 4 KAG 1996).
15 
Hintergrund für die Einführung des Ausgleichssystems der gebührenrechtlichen Über- und Unterdeckung ist der Umstand, dass in einer Kalkulationsperiode (Bemessungszeitraum) die tatsächlichen Kosten, Erlöse und/oder Mengen von den Werten der Prognosekalkulation (wesentlich) abweichen können und in der Praxis auch in jeder Kalkulationsperiode abweichen (vgl. dazu: Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 168). Das System der Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Über- und Unterdeckung soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf die jeweilige Kalkulationsperiode begrenzte Kostendeckungsprinzip auf eine mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. realisiert werden kann. Durch die dargestellte Regelung sollen - mit anderen Worten - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zugunsten und zu Lasten von Gebührenpflichtigen und Gemeinde „nachlaufend“ präzise umgesetzt werden bzw. umgesetzt werden können (vgl. Giebler, aaO, 169). Wenn deshalb Kostenüberdeckungen nicht innerhalb der auf den Bemessungszeitraum folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden, führt dies nach Ablauf der Ausgleichsfrist zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.9.2000 - 2 S 1707/00 -). Dasselbe gilt, wenn Kostenunterdeckungen, die bereits älter als fünf Jahre und somit nicht mehr ausgleichsfähig sind, zum Ausgleich für nachfolgende Kostenüberdeckungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 26.9.1996 - 2 S 3310/94 - BWGZ 1997, 339).
16 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist der Gebührensatz für das Jahr 2000 unwirksam, weil die Beklagte die Kostenunterdeckung in Höhe von 23.000,-- DM aus dem Jahre 1994 und damit eine Kostenunterdeckung, die bereits älter als fünf Jahr war, zum Ausgleich in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Die Beklagte legte ihrer Kalkulation für die Abwassergebühren eine einjährige Kalkulationsperiode zugrunde, so dass die Kostenunterdeckung, die sich am Ende des Jahres 1994 ergab, lediglich innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden konnte; damit war die Kostenunterdeckung bis längstens 1999 ausgleichsfähig und durfte keine Berücksichtigung im streitgegenständlichen Jahr 2000 finden.
17 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verrechnungsbeschluss, mit dem die Über- und Unterdeckungen der Jahre 1994 bis 1998 zum Ausgleich gebracht wurden, vom 17.11.1999 datiert und damit innerhalb des Fünfjahreszeitraums lag. Der Ausgleich über den Gebührensatz wird zwangsläufig erst im Gebührenbemessungszeitraum wirksam. Für einen fristgerechten Ausgleich genügt es daher nicht, dass die betreffende Gebührenkalkulation und der Beschluss über den Gebührensatz innerhalb der Ausgleichsfrist erfolgt. Auch der gesamt Kalkulationszeitraum muss innerhalb der Ausgleichsfrist liegen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 26.9.1996, aaO; Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Nr. 3.5.2 zu 10.02). Davon ausgehend wurde der Ausgleich der Kostenunterdeckung des Jahrs 1994 erst im Gebührenbemessungszeitraum 2000 wirksam und war somit nicht fristgerecht.
18 
Dass das erste auf den Bemessungszeitraum folgende Jahr in der Regel für einen Ausgleich nicht zur Verfügung steht, da die Gebührenkalkulation für das erste Folgejahr in der Regel erstellt wird, bevor das Ergebnis des laufenden Bemessungszeitraums feststeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - BWGZ 2000, 436), ist unerheblich; dies führt insbesondere nicht dazu, dass der Ausgleich erst im sechsten auf den Bemessungszeitraum folgenden Jahr vollzogen sein müsste. Die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 S. 4 KAG 1996 stellt eine Maximalfrist dar und bedeutet nicht, dass stets eine Verteilung des Ausgleichs von Kostenüber und -unterdeckungen auf fünf Jahre angelegt sein muss.
19 
Rechtlich unerheblich ist ferner, dass der Beklagten - so ihr Vortrag - die zutreffende Höhe der Über- und Unterdeckungen der Jahre 1994 bis 1998 erst im Rahmen einer Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt im Oktober 1999 zur Kenntnis gelangte. Der Ausgleich nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterdeckung überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren (so auch: Giebler, aaO, 169).
20 
Die dargestellte Überschreitung der Gebührensatzobergrenze ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. 206 (im Folgenden: KAG 2005) unerheblich.
21 
Nach dessen § 2 Abs. 2 S. 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Nach der Übergangsbestimmung in § 49 Abs. 1 S. 1 KAG n.F. gilt § 2 Abs. 2 KAG n.F. auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. In Kraft getreten ist das Gesetz in dem hier maßgeblichen Zusammenhang am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 S. 1 des oben angeführten Gesetzes vom 17.3.2005). Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich aber - nach Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 S. 1 KAG 2005 - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ regelmäßig außer Kraft treten, werden nicht erfasst (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 23.3.2006 - 2 S 2842/04 - BWGZ 2006, 516). § 49 Abs. 1 S. 1 KAG 2005 erfasst damit keine „früheren“ Abgabensätze, die durch Zeitablauf oder durch eine erneute Beschlussfassung über einen nunmehr geltenden Abgabensatz außer Kraft getreten sind.
22 
Da der hier in Rede stehende Abwassergebührensatz jährlich beschlossen wird - und hier auch als Jahresgebühr angelegt ist -, ist die Abwassergebühr für das Jahr 2000 mit dem Inkrafttreten der Festsetzung der Gebühr für das Jahr 2001 nicht mehr rechtswirksam. Der Gebührensatz in § 41 AbwS der Beklagten gehört demnach nicht mehr zu den Abgabensätzen, auf die sich nach § 49 Abs. 1 S. 1 KAG 2005 auch dessen § 2 Abs. 2 S. 1 bezieht.
23 
Nach alledem ist die von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Frage, ob der sog. einheitliche Frischwassermaßstab als Maßstab zur Ermittlung der Gebühren für Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser einer rechtlichen Überprüfung standhält, unerheblich und bedarf keiner Beantwortung im hier zu entscheidenden Berufungsverfahren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Beschluss
vom 15. Februar 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185,60 EUR (= 363,-- DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 11.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 2.5.2002 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Es fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) für das hier maßgebliche Jahr 2000.
13 
Der in § 41 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 14.10.1998 in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.11.1999 - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS) für das Jahr 2000 festgesetzte Abwassergebührensatz von 6,60 DM je Kubikmeter Abwasser ist ungültig. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 9 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996, GBl. S. 481 (im Folgenden: KAG 1996).
14 
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 KAG 1996 können u.a. die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dabei dürfen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KAG 1996 die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Dieser gesetzlich geregelte Kostendeckungsgrundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Veranschlagungsmaxime, die Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt. Er verpflichtet im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots die Gemeinde, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - KStZ 1999, 168). Demgemäß ist ein Gebührensatz wegen Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes ungültig, wenn die ihm zugrunde gelegte (ordnungsgemäße) Gebührenkalkulation ergibt, dass er die aus ihr sich ergebende Gebührensatzobergrenze - wenn auch nur geringfügig - überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 3.11.1987 - 2 S 887/86 -). Kostenüberdeckungen, die sich trotz ordnungsgemäßer Kalkulation am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahr auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 2 S. 4 KAG 1996).
15 
Hintergrund für die Einführung des Ausgleichssystems der gebührenrechtlichen Über- und Unterdeckung ist der Umstand, dass in einer Kalkulationsperiode (Bemessungszeitraum) die tatsächlichen Kosten, Erlöse und/oder Mengen von den Werten der Prognosekalkulation (wesentlich) abweichen können und in der Praxis auch in jeder Kalkulationsperiode abweichen (vgl. dazu: Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 168). Das System der Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Über- und Unterdeckung soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf die jeweilige Kalkulationsperiode begrenzte Kostendeckungsprinzip auf eine mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. realisiert werden kann. Durch die dargestellte Regelung sollen - mit anderen Worten - das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zugunsten und zu Lasten von Gebührenpflichtigen und Gemeinde „nachlaufend“ präzise umgesetzt werden bzw. umgesetzt werden können (vgl. Giebler, aaO, 169). Wenn deshalb Kostenüberdeckungen nicht innerhalb der auf den Bemessungszeitraum folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden, führt dies nach Ablauf der Ausgleichsfrist zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.9.2000 - 2 S 1707/00 -). Dasselbe gilt, wenn Kostenunterdeckungen, die bereits älter als fünf Jahre und somit nicht mehr ausgleichsfähig sind, zum Ausgleich für nachfolgende Kostenüberdeckungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 26.9.1996 - 2 S 3310/94 - BWGZ 1997, 339).
16 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist der Gebührensatz für das Jahr 2000 unwirksam, weil die Beklagte die Kostenunterdeckung in Höhe von 23.000,-- DM aus dem Jahre 1994 und damit eine Kostenunterdeckung, die bereits älter als fünf Jahr war, zum Ausgleich in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Die Beklagte legte ihrer Kalkulation für die Abwassergebühren eine einjährige Kalkulationsperiode zugrunde, so dass die Kostenunterdeckung, die sich am Ende des Jahres 1994 ergab, lediglich innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden konnte; damit war die Kostenunterdeckung bis längstens 1999 ausgleichsfähig und durfte keine Berücksichtigung im streitgegenständlichen Jahr 2000 finden.
17 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verrechnungsbeschluss, mit dem die Über- und Unterdeckungen der Jahre 1994 bis 1998 zum Ausgleich gebracht wurden, vom 17.11.1999 datiert und damit innerhalb des Fünfjahreszeitraums lag. Der Ausgleich über den Gebührensatz wird zwangsläufig erst im Gebührenbemessungszeitraum wirksam. Für einen fristgerechten Ausgleich genügt es daher nicht, dass die betreffende Gebührenkalkulation und der Beschluss über den Gebührensatz innerhalb der Ausgleichsfrist erfolgt. Auch der gesamt Kalkulationszeitraum muss innerhalb der Ausgleichsfrist liegen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 26.9.1996, aaO; Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Nr. 3.5.2 zu 10.02). Davon ausgehend wurde der Ausgleich der Kostenunterdeckung des Jahrs 1994 erst im Gebührenbemessungszeitraum 2000 wirksam und war somit nicht fristgerecht.
18 
Dass das erste auf den Bemessungszeitraum folgende Jahr in der Regel für einen Ausgleich nicht zur Verfügung steht, da die Gebührenkalkulation für das erste Folgejahr in der Regel erstellt wird, bevor das Ergebnis des laufenden Bemessungszeitraums feststeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - BWGZ 2000, 436), ist unerheblich; dies führt insbesondere nicht dazu, dass der Ausgleich erst im sechsten auf den Bemessungszeitraum folgenden Jahr vollzogen sein müsste. Die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 S. 4 KAG 1996 stellt eine Maximalfrist dar und bedeutet nicht, dass stets eine Verteilung des Ausgleichs von Kostenüber und -unterdeckungen auf fünf Jahre angelegt sein muss.
19 
Rechtlich unerheblich ist ferner, dass der Beklagten - so ihr Vortrag - die zutreffende Höhe der Über- und Unterdeckungen der Jahre 1994 bis 1998 erst im Rahmen einer Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt im Oktober 1999 zur Kenntnis gelangte. Der Ausgleich nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterdeckung überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren (so auch: Giebler, aaO, 169).
20 
Die dargestellte Überschreitung der Gebührensatzobergrenze ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. 206 (im Folgenden: KAG 2005) unerheblich.
21 
Nach dessen § 2 Abs. 2 S. 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Nach der Übergangsbestimmung in § 49 Abs. 1 S. 1 KAG n.F. gilt § 2 Abs. 2 KAG n.F. auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. In Kraft getreten ist das Gesetz in dem hier maßgeblichen Zusammenhang am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 S. 1 des oben angeführten Gesetzes vom 17.3.2005). Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich aber - nach Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 S. 1 KAG 2005 - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ regelmäßig außer Kraft treten, werden nicht erfasst (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 23.3.2006 - 2 S 2842/04 - BWGZ 2006, 516). § 49 Abs. 1 S. 1 KAG 2005 erfasst damit keine „früheren“ Abgabensätze, die durch Zeitablauf oder durch eine erneute Beschlussfassung über einen nunmehr geltenden Abgabensatz außer Kraft getreten sind.
22 
Da der hier in Rede stehende Abwassergebührensatz jährlich beschlossen wird - und hier auch als Jahresgebühr angelegt ist -, ist die Abwassergebühr für das Jahr 2000 mit dem Inkrafttreten der Festsetzung der Gebühr für das Jahr 2001 nicht mehr rechtswirksam. Der Gebührensatz in § 41 AbwS der Beklagten gehört demnach nicht mehr zu den Abgabensätzen, auf die sich nach § 49 Abs. 1 S. 1 KAG 2005 auch dessen § 2 Abs. 2 S. 1 bezieht.
23 
Nach alledem ist die von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Frage, ob der sog. einheitliche Frischwassermaßstab als Maßstab zur Ermittlung der Gebühren für Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser einer rechtlichen Überprüfung standhält, unerheblich und bedarf keiner Beantwortung im hier zu entscheidenden Berufungsverfahren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Beschluss
vom 15. Februar 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185,60 EUR (= 363,-- DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - 2 S 2559/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - 2 S 2559/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2006 - 2 S 2842/04

bei uns veröffentlicht am 23.03.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswir
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - 2 S 2559/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2010 - 2 S 1171/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (in Kraft seit 14.3.2004).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Sie wurde von dieser mit Bescheid vom 23.4.2004 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Über die dagegen erhobenen Klage ist noch nicht entschieden.
Am 3.12.2004 hat die Antragstellerin gegen die genannte Satzung einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Die Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (jetzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004) sei unwirksam. Sie enthalte einen Beitragssatz, der doppelt so hoch sei wie der der Vorgängersatzung. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen gegenüber solchen Eigentümern, die auf der früheren Grundlage veranlagt worden seien. Die der Satzung zu Grunde gelegte Globalberechnung sei schon deshalb zu beanstanden, weil die Satzung im Dezember 2002 beschlossen worden sei, die Globalberechnung aber den Sachstand in diesem Zeitpunkt nicht berücksichtige, da sie längere Zeit zuvor erstellt worden sei. Das in ihr ausgewiesene Anlagevermögen sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob der Wert dieses Vermögens auf der Grundlage des Nominalwerts im Zeitpunkt der Herstellung oder auf anderer Grundlage ermittelt sei, werde nicht erkennbar. Besonders das im Klärbereich ausgewiesene Anlagevermögen umfasse Kosten, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, wie etwa solche für Verwaltung und ein Kraftfahrzeug. Auch fehle ein Nachweis dazu, welche Anlagen bzw. Anlagenteile bei Erstellen der Globalberechnung noch im Bau gewesen seien. Die Zuschüsse seien nur pauschal und ohne die erforderliche Aufgliederung ausgewiesen, ebenso die Grundlagen für die Schätzung der künftigen Zuschüsse. Künftig entstehende Kosten seien angesetzt, obgleich sie in Wirklichkeit tatsächlich schon angefallen seien und beim bestehenden Anlagevermögen hätten eingestellt werden müssen. Die im Rahmen der Globalberechnung vom Gemeinderat geforderte Ermessensbetätigung fehle. Die Kostenzuordnung beim Straßenentwässerungsanteil sei nicht nachzuvollziehen. Unterschiedliche Entwässerungssysteme führten zu unterschiedlichen Ermittlungsmethoden bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils. Dazu sei aber eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich, an der es hier fehle. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erfolgt. Auch der zur Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils angewendeten „Drei-Kanal-Methode“ sei eine Berechnung, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu erstellen sei, nicht beigefügt. Die Globalberechnung enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechnungen anhand von drei Gebieten für Mischwasserkanalisation und zwei Gebieten für Trennsystementwässerung. Die dafür herangezogenen Straßenzüge seien nicht benannt, so dass dem Gemeinderat eine Ermessensausübung nicht möglich gewesen sei.
Auch seien in diese Berechnung nicht alle maßgeblichen Flächen eingestellt worden. So hätten die in dem Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands vom 11.11.1983 (im Folgenden: FlNPl 1983) ausgewiesenen Flächen ergänzt werden müssen durch die des Entwurfs des Flächennutzungsplans 2001 (FlNPl-E 2001), für den am 17.12.1993 der Aufstellungsbeschluss erfolgt sei und der Vorentwurf vom 30.11.2000 bis 21.12.2000 ausgelegen habe. Insbesondere gehe es um folgende Flächen: Im Lageplan Nr. 1 fehle die Fläche für ein Wohngebiet, das im FlNPl 1983 ausgewiesen sei. Im Lageplan Nr. 2 sei ein im FlNPl 1983 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet nicht erfasst. Auch hätte nach dem FlNPl-E 2001 eine „gemischte Baufläche“ übernommen werden müssen. Im Lageplan Nr. 6 fehle die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche. Gleiches gelte für den Lageplan Nr. 9; dort sei zudem auch ein im FlNPl 1983 und im FlNPl-E 2001 ausgewiesenes Gartenhausgebiet nicht aufgenommen. Im Lageplan Nr. 10 fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und weitere dort ausgewiesene Wohngebiete. Auch das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ sei in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Der Lageplan Nr. 12 enthalte schließlich das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 11 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie macht geltend, die von der Satzung betroffenen Grundstückseigentümer hätten kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die bisher maßgeblichen Beitragssätze unverändert blieben. Der frühe Stichtag für die Erfassung des Anlagevermögens in der Globalberechnung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und auch ohne Auswirkungen auf den Umfang der Kosten, da sowohl das bestehende als auch das künftige Anlagevermögen zu erfassen sei. Eine Auswirkung auf die Höhe des Beitragssatzes habe dies nicht. Wegen des Umfangs der der Ermittlung des Anlagevermögens zu Grunde gelegten Rechnungen verbiete sich deren Aufführung im Einzelnen; auch so sei der Anlagenachweis nachvollziehbar dargelegt. Namentlich seien bei den Verwaltungskosten nicht solche für die „laufende“ Verwaltung eingestellt, sondern nur Einrichtungskosten, zu denen auch das betrieblich erforderliche Kraftfahrzeug gehöre. Die Zuschüsse seien richtig dargestellt. Auch habe der Gemeinderat bei der Festlegung des Straßenentwässerungsanteils Ermessen ausgeübt und für die unterschiedlichen Bereiche auch entsprechende Anteile jeweils festgelegt.
11 
Die Flächenseite der Globalberechnung sei letztlich nicht zu beanstanden. Die im Lageplan Nr. 1 mit dem Antrag als unberücksichtigt gerügten Flächen seien aufgenommen. Die im Lageplan Nr. 2 ursprünglich ausgewiesene Gartenhausfläche sei im FlNPl-E 2001 nicht mehr enthalten; diese Fläche werde ohnehin nicht von der Abwassereinrichtung erfasst. Zutreffend sei allerdings, dass die im Entwurf als gemischte Baufläche ausgewiesene Fläche nicht berücksichtigt sei; es gehe dabei um eine Fläche von 10.785 qm. Die im Lageplan Nr. 6 vermisste Fläche sei aufgenommen, aber als Gewerbegebiet ausgewiesen, was zu einer Mehrfläche von 7.518 qm gegenüber der Globalberechnung führe. Das Gartenhausgebiet im Bereich des Lageplans Nr. 9 werde nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen und sei daher zu Recht nicht erfasst; allerdings sei ein dort ausgewiesenes Wohngebiet nicht berücksichtigt, das eine Fläche von 27.288 qm umfasse. Das im Lageplan Nr. 10 nicht aufgeführte Gewerbegebiet Fläche (26.900 qm) sei ebenso wie das Wohngebiet (Fläche 4.517 qm) erst durch den FlNPl-E 2001 hinzugekommen. Gleiches gelte für das Wohngebiet im Lageplan Nr. 11. Dort sei zwar das weitere Wohngebiet „Am Berg“ zeichnerisch nicht richtig dargestellt, es sei aber in die Flächenermittlung der Globalberechnung eingestellt. Der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs allerdings nicht vollständig. Insoweit bestehe eine Flächendifferenz von 12.110 qm.
12 
Der Unterschied zwischen der Flächenermittlung der Globalberechnung und den jetzt dargestellten Flächen habe indes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes, da zum einen der FlNPl-E 2001 zwar beschlossen, aber noch nicht genehmigt sei und es daher ungewiss sei, wann er in Kraft treten könne, und zum anderen sich die bisher nicht erfasste Fläche von 140.422 qm im Vergleich zur Gesamtfläche von annähernd 25 Millionen qm als geringfügig erweise. Dies folge nicht zuletzt aus der Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG n.F., die auch auf die hier in Rede stehende Satzung anzuwenden sei.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss vom 23. März 2006
64 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Normenkontrollverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1, 1. Hs. GKG n.F.). (so die st. Rspr. d. Senats).
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (in Kraft seit 14.3.2004).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Sie wurde von dieser mit Bescheid vom 23.4.2004 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Über die dagegen erhobenen Klage ist noch nicht entschieden.
Am 3.12.2004 hat die Antragstellerin gegen die genannte Satzung einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Die Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (jetzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004) sei unwirksam. Sie enthalte einen Beitragssatz, der doppelt so hoch sei wie der der Vorgängersatzung. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen gegenüber solchen Eigentümern, die auf der früheren Grundlage veranlagt worden seien. Die der Satzung zu Grunde gelegte Globalberechnung sei schon deshalb zu beanstanden, weil die Satzung im Dezember 2002 beschlossen worden sei, die Globalberechnung aber den Sachstand in diesem Zeitpunkt nicht berücksichtige, da sie längere Zeit zuvor erstellt worden sei. Das in ihr ausgewiesene Anlagevermögen sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob der Wert dieses Vermögens auf der Grundlage des Nominalwerts im Zeitpunkt der Herstellung oder auf anderer Grundlage ermittelt sei, werde nicht erkennbar. Besonders das im Klärbereich ausgewiesene Anlagevermögen umfasse Kosten, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, wie etwa solche für Verwaltung und ein Kraftfahrzeug. Auch fehle ein Nachweis dazu, welche Anlagen bzw. Anlagenteile bei Erstellen der Globalberechnung noch im Bau gewesen seien. Die Zuschüsse seien nur pauschal und ohne die erforderliche Aufgliederung ausgewiesen, ebenso die Grundlagen für die Schätzung der künftigen Zuschüsse. Künftig entstehende Kosten seien angesetzt, obgleich sie in Wirklichkeit tatsächlich schon angefallen seien und beim bestehenden Anlagevermögen hätten eingestellt werden müssen. Die im Rahmen der Globalberechnung vom Gemeinderat geforderte Ermessensbetätigung fehle. Die Kostenzuordnung beim Straßenentwässerungsanteil sei nicht nachzuvollziehen. Unterschiedliche Entwässerungssysteme führten zu unterschiedlichen Ermittlungsmethoden bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils. Dazu sei aber eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich, an der es hier fehle. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erfolgt. Auch der zur Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils angewendeten „Drei-Kanal-Methode“ sei eine Berechnung, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu erstellen sei, nicht beigefügt. Die Globalberechnung enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechnungen anhand von drei Gebieten für Mischwasserkanalisation und zwei Gebieten für Trennsystementwässerung. Die dafür herangezogenen Straßenzüge seien nicht benannt, so dass dem Gemeinderat eine Ermessensausübung nicht möglich gewesen sei.
Auch seien in diese Berechnung nicht alle maßgeblichen Flächen eingestellt worden. So hätten die in dem Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands vom 11.11.1983 (im Folgenden: FlNPl 1983) ausgewiesenen Flächen ergänzt werden müssen durch die des Entwurfs des Flächennutzungsplans 2001 (FlNPl-E 2001), für den am 17.12.1993 der Aufstellungsbeschluss erfolgt sei und der Vorentwurf vom 30.11.2000 bis 21.12.2000 ausgelegen habe. Insbesondere gehe es um folgende Flächen: Im Lageplan Nr. 1 fehle die Fläche für ein Wohngebiet, das im FlNPl 1983 ausgewiesen sei. Im Lageplan Nr. 2 sei ein im FlNPl 1983 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet nicht erfasst. Auch hätte nach dem FlNPl-E 2001 eine „gemischte Baufläche“ übernommen werden müssen. Im Lageplan Nr. 6 fehle die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche. Gleiches gelte für den Lageplan Nr. 9; dort sei zudem auch ein im FlNPl 1983 und im FlNPl-E 2001 ausgewiesenes Gartenhausgebiet nicht aufgenommen. Im Lageplan Nr. 10 fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und weitere dort ausgewiesene Wohngebiete. Auch das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ sei in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Der Lageplan Nr. 12 enthalte schließlich das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 11 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie macht geltend, die von der Satzung betroffenen Grundstückseigentümer hätten kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die bisher maßgeblichen Beitragssätze unverändert blieben. Der frühe Stichtag für die Erfassung des Anlagevermögens in der Globalberechnung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und auch ohne Auswirkungen auf den Umfang der Kosten, da sowohl das bestehende als auch das künftige Anlagevermögen zu erfassen sei. Eine Auswirkung auf die Höhe des Beitragssatzes habe dies nicht. Wegen des Umfangs der der Ermittlung des Anlagevermögens zu Grunde gelegten Rechnungen verbiete sich deren Aufführung im Einzelnen; auch so sei der Anlagenachweis nachvollziehbar dargelegt. Namentlich seien bei den Verwaltungskosten nicht solche für die „laufende“ Verwaltung eingestellt, sondern nur Einrichtungskosten, zu denen auch das betrieblich erforderliche Kraftfahrzeug gehöre. Die Zuschüsse seien richtig dargestellt. Auch habe der Gemeinderat bei der Festlegung des Straßenentwässerungsanteils Ermessen ausgeübt und für die unterschiedlichen Bereiche auch entsprechende Anteile jeweils festgelegt.
11 
Die Flächenseite der Globalberechnung sei letztlich nicht zu beanstanden. Die im Lageplan Nr. 1 mit dem Antrag als unberücksichtigt gerügten Flächen seien aufgenommen. Die im Lageplan Nr. 2 ursprünglich ausgewiesene Gartenhausfläche sei im FlNPl-E 2001 nicht mehr enthalten; diese Fläche werde ohnehin nicht von der Abwassereinrichtung erfasst. Zutreffend sei allerdings, dass die im Entwurf als gemischte Baufläche ausgewiesene Fläche nicht berücksichtigt sei; es gehe dabei um eine Fläche von 10.785 qm. Die im Lageplan Nr. 6 vermisste Fläche sei aufgenommen, aber als Gewerbegebiet ausgewiesen, was zu einer Mehrfläche von 7.518 qm gegenüber der Globalberechnung führe. Das Gartenhausgebiet im Bereich des Lageplans Nr. 9 werde nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen und sei daher zu Recht nicht erfasst; allerdings sei ein dort ausgewiesenes Wohngebiet nicht berücksichtigt, das eine Fläche von 27.288 qm umfasse. Das im Lageplan Nr. 10 nicht aufgeführte Gewerbegebiet Fläche (26.900 qm) sei ebenso wie das Wohngebiet (Fläche 4.517 qm) erst durch den FlNPl-E 2001 hinzugekommen. Gleiches gelte für das Wohngebiet im Lageplan Nr. 11. Dort sei zwar das weitere Wohngebiet „Am Berg“ zeichnerisch nicht richtig dargestellt, es sei aber in die Flächenermittlung der Globalberechnung eingestellt. Der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs allerdings nicht vollständig. Insoweit bestehe eine Flächendifferenz von 12.110 qm.
12 
Der Unterschied zwischen der Flächenermittlung der Globalberechnung und den jetzt dargestellten Flächen habe indes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes, da zum einen der FlNPl-E 2001 zwar beschlossen, aber noch nicht genehmigt sei und es daher ungewiss sei, wann er in Kraft treten könne, und zum anderen sich die bisher nicht erfasste Fläche von 140.422 qm im Vergleich zur Gesamtfläche von annähernd 25 Millionen qm als geringfügig erweise. Dies folge nicht zuletzt aus der Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG n.F., die auch auf die hier in Rede stehende Satzung anzuwenden sei.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss vom 23. März 2006
64 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Normenkontrollverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1, 1. Hs. GKG n.F.). (so die st. Rspr. d. Senats).
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.