Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2013 - 2 S 2515/12

bei uns veröffentlicht am25.02.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2012 - 1 K 3286/12 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 07.11.2012 (1 K 3678/12) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2012 (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage anzuordnen, mit dem die Antragstellerin sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2012 wendet, zu Unrecht abgelehnt.
Mit dem Bescheid vom 10.09.2012 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Wohnung ... ... in Stuttgart zu einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2011 und 2012 von jeweils 360,-- EUR herangezogen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.) nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt danach die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht. Das Verwaltungsgericht hätte hiervon ausgehend dem Antrag der Antragstellerin stattgeben müssen. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn.
1. Die Antragstellerin und ihr nichtehelicher Lebenspartner arbeiten im Dienst des Landes Sachsen und haben einen gemeinsamen Wohnsitz in ...; die gemeinsame Tochter besucht dort auch die Schule. Nach Angaben der Antragstellerin nutzte sie im streitgegenständlichen Zeitraum die Wohnung in der ... ... in Stuttgart zusammen mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter, teilweise nutzte der Ehepartner die Wohnung, in der er aufgewachsen ist, auch allein. Mieter der Wohnung ist nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Mietvertrag allein der Lebenspartner, der hierfür nach eigenen Angaben monatlich 592,-- EUR bezahlt.
Die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer beruht auf der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS -) vom 03.12.2009. Danach ist die Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist (§ 2 Abs. 2 S. 1 ZwWStS). Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat (§ 2 Abs. 2 S. 2 ZwWStS). Nach § 4 Abs. 1 ZwWStS ist steuerpflichtig jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 der Satzung innehat.
2. Ausgehend von diesen Satzungsbestimmungen meint das Verwaltungsgericht zu Unrecht, dass die Antragstellerin eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin „innehat“.
a) Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. In dem Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf liegt ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG erfordert. Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Deshalb kann Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - NVwZ 2009, 1172; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2011 - 2 S 2400/10 - ZKF 2011, 101).
Danach kann ein „Innehaben“ bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung nicht angenommen werden. Vielmehr muss der Nutzer dann damit rechnen, dass die Nutzung ihm jederzeit entzogen werden kann, er es jedenfalls nicht in der Hand hat, die Wohnung seinem Willen entsprechend tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens ohne Nutzungsrecht stellen im Übrigen auch keinen fest umrissenen Konsumtatbestand dar, der die Feststellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, aaO).
Nach diesen Maßstäben ist bei nicht getrennt lebenden Eheleuten Inhaber einer Zweitwohnung in der Regel nur derjenige Ehepartner, der auch Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.1986 - 2 S 2141/85 - Kurztext Juris). Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nichts anderes gelten. Inhaber ist grundsätzlich nur der Lebenspartner, der Eigentümer oder Mieter einer Zweitwohnung ist, auch wenn diese von den Partnern gemeinsam genutzt wird.
b) Auch im vorliegenden Fall kann nach diesen Maßstäben nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin die Wohnung in Stuttgart innehat. Der Mietvertrag über diese Wohnung wurde allein zwischen dem Vermieter und dem Lebenspartner der Antragstellerin geschlossen. An diesem Mietverhältnis ist die Antragstellerin nicht beteiligt, weshalb sie auch nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet ist. Die Nutzung der Wohnung in Stuttgart erfordert für die Antragstellerin dementsprechend auch nicht die Verwendung von finanziellen Mitteln, die - wie dargelegt - Grundlage für die Besteuerung ist.
10 
Allein der Umstand, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter normalen Umständen auch der Partner, der den Mietvertrag nicht geschlossen hat, die Wohnung tatsächlich nutzt, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Solange die Antragstellerin in das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und ihrem Lebenspartner nicht einbezogen ist, fehlt es an einer rechtlichen Verfügungsmacht. Ohne Übertragung der Verfügungsmacht auf jemanden, der sich in der Wohnung aufhält, mag dieser zwar in diese als Gast aufgenommen worden sein, sie ist ihm jedoch nicht mit der Folge der Inhaberschaft überlassen. Inhaber bleibt vielmehr nach wie vor derjenige, der die Wohnung weiterhin hält und die Verfügungsmacht über sie allein ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.1986, aaO). Die rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit vermag nach den vorstehenden Ausführungen keinen steuerbaren Aufwand zu begründen.
11 
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einem gemeinsamen Aufenthalt der Lebenspartner in der Wohnung in Stuttgart nicht der Lebenspartner allein, sondern auch die Antragstellerin mit verfügungsberechtigt über die Wohnung ist. Allein der Umstand, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft räumt der Antragstellerin noch keine Verfügungsbefugnis über die allein von ihrem Partner angemieteten Räume ein. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Lebenspartner Anspruch darauf hat, in das Mietverhältnis einzutreten. Solange ein solcher Eintritt nicht erfolgt ist, fehlt der Antragstellerin jedenfalls die erforderliche Verfügungsmacht über die Wohnung.
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c) Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Antragstellerin in der „Zweitwohnungssteuererklärung“ vom 06.11.2011 angegeben hat, „sie habe die Wohnung seit 2008 inne“. Auf Grundlage einer solchen Erklärung wird die Gemeinde im Regelfall zwar davon ausgehen dürfen, dass ein „Innehaben“ im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts vorliegt, zumal sie die konkreten Umstände nicht kennt und auch nicht ohne weiteres ermitteln kann. Eine solche Erklärung ist jedoch für das weitere Verfahren nicht bindend. Dem Steuerpflichtigen ist es damit nicht verwehrt, substantiiert einen Sachverhalt vorzutragen, der die Erhebung der Zweitwohnungssteuer - wie hier - ausschließt.
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Unerheblich ist schließlich auch, dass die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Wohnung in der ... ... als Nebenwohnung angemeldet hatte. Das „Innehaben“ einer Zweitwohnung setzt - wie dargelegt - die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Wohnung voraus. Dieses Merkmal muss nach Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 1 ZwWStS eigenständig und unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen bestimmt werden. Denn das die Meldepflicht nach § 15 Abs. 1 MG auslösende Beziehen einer Wohnung ist ein tatsächlicher Vorgang, bei dem es nicht auf die Besitzverhältnisse an der Wohnung ankommt. Man kann mit anderen Worten eine Zweitwohnung bewohnen und dort gemeldet sein, ohne sie zugleich „innezuhaben“ und damit steuerpflichtig zu sein. Ein Beispiel hierfür sind in der elterlichen Wohnung zeitweise wohnende und dort - zu Recht - mit Nebenwohnung gemeldete Kinder, die auswärts studieren und sich überwiegend in ihrer Unterkunft am Studienort aufhalten, wo sie dementsprechend mit der Hauptwohnung gemeldet sind; sie bewohnen auch die elterliche Wohnung, haben diese aber im Regelfall mangels rechtlicher Verfügungsbefugnis nicht inne (vgl. zum Verhältnis von Melderecht und Zweitwohnungssteuerrecht: BayVGH, Urteil vom 14.02.2007 - 4 N 06.367 - ZKF 2007, 90). Deshalb wird die Gemeinde im Regelfall aufgrund des Eintrags im Melderegister davon ausgehen dürfen, dass der mit Nebenwohnung gemeldete Einwohner diese Wohnung auch innehat. Diese Vermutung kann jedoch vom Betroffenen - wie hier geschehen - widerlegt werden.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (VBlBW 2004, 467).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.