Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15

published on 14/10/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 2 S 1685/15
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Tenor

Soweit die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Juli 2015 - 2 K 2573/15 - zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.516,53 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.07.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
I. Mit Bescheid vom 04.08.2014 wurde die Antragstellerin hinsichtlich ihres Grundstücks Flst.-Nr. xxx auf der Gemarkung xxx von der Antragsgegnerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 34.066,10 EUR für die Erschließungsanlage xxx herangezogen. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 03.09.2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Einen ebenfalls gestellten Aussetzungsantrag vom 29.12.2014 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2015 abgelehnt.
Im hier streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.07.2015 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.08.2014 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor, da nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids feststellbar seien. Ohne Erfolg bliebe der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags unzutreffend ermittelt, insofern sie die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx bei der Verteilung der voraussichtlichen umlagefähigen Erschließungskosten nicht berücksichtigt habe. Die vorgenannten Grundstücke lägen auf der nördlichen Seite der von der (Haupt-)Straße xxx abzweigenden Stichstraße xxx und diese Straße bilde gegenüber jener wahrscheinlich eine eigenständige Erschließungsanlage. Hierfür spreche, dass die Stichstraße einen stark geschwungenen Bogen sowie eine Wendemöglichkeit am Ende aufweise. Ferner entspreche die Stichstraße nach den derzeit vorliegenden Plänen im Wesentlichen in Breite und Ausstattung der Hauptstraße xxx. Schließlich weise die Stichstraße xxx eine Bebauungsmassierung auf, da sie im Norden und Süden von mit Wohngebäuden und zugehörigen Nebenanlagen bebauten Grundstücken umgeben sei.
II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, bei der Stichstraße xxx handele es sich um keine selbstständige Erschließungsanlage. Das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, da der von ihm angenommene, im Stammplan des Bebauungsplans noch vorhandene Wendehammer durch die erste Änderung des Bebauungsplans mit der Festsetzung WA überplant worden sei. Nach Wegfall des Wendehammers weise die Straße noch eine Länge von ca. 65 bis 70 Meter sowie eine leicht gebogene Linienführung auf. Die Stichstraße erschließe lediglich drei eingeschossige Wohngebäude mit jeweils einer Garage (Hausnummern xx, xx und xx). Die Wohngebäude xx und xx würden nicht über die Stichstraße, sondern die Haupterschließungsanlage erschlossen. Von einer Bebauungsmassierung könne keine Rede sein. Die Stichstraße sei - wegen fehlendem Wendehammer und weiterer Verzweigung - funktional komplett abhängig von der Haupterschließungsanlage. Die leichte Gebogenheit lasse die Unselbstständigkeit nicht automatisch entfallen.
2. Der Antragstellerin vermag mit dem Einwand, der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig und daher die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, nicht durchzudringen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids ist letztlich offen (dazu a.); unter diesen Voraussetzungen hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg (dazu b.).
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, weder auf die Parzellierung noch auf eine unterschiedliche oder - wie vorliegend - einheitliche Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist vielmehr das durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägte (äußere) Erscheinungsbild, wie es sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139; Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; Urteil vom 21.09.1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24; Senatsurteil vom 30.06.2010 - 2 S 2052/09 - juris Rn. 31).
In Anwendung dieser Grundsätze spricht - selbst wenn man die von der Antragstellerin monierten Punkte (Wegfall bzw. Nichtvorhandensein eines Wendehammers, Länge 65 bis 70 Meter, funktionale Abhängigkeit von der Hauptstraße, fehlende Baumassierung) berücksichtigt - mit Blick auf den in den Akten befindlichen Lageplan Einiges dafür, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Stichstraße xxx auf Grund ihrer Gebogenheit als selbstständige Erschließungsanlage qualifiziert werden kann. Die Gebogenheit wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten, sondern lediglich relativiert („leichte Gebogenheit“). Das von ihr insoweit in Bezug genommene Senatsurteil vom 22.05.2003 (- 2 S 446/02 - juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, da in dem dort entschiedenen Fall (nicht - wie vorliegend - die Qualifikation einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, sondern) die rechtliche Einordnung einer privaten Straße vor dem Hintergrund einer Beitragspflicht der Anlieger der Privatstraße zur nächsten öffentlichen Straße zu entscheiden war (Senatsurteil, aaO, Rn. 36 ff., 59 ff.).
Die Frage, ob die Stichstraße xxx auf Grund ihrer Gebogenheit (sowie ggf. weiterer Faktoren, s. zu diesen bereits oben) als selbstständige oder unselbstständige Erschließungsanlage anzusehen ist, kann letztlich mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise nur durch einen - im Eilverfahren auf Grund der nur gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - nicht angezeigten Augenschein beantwortet werden und ist daher offen.
10 
Hinzu kommt, dass bei der rechtlichen Überprüfung eines Vorausleistungsbescheids auf Erschließungsbeiträge typischerweise noch nicht mit bindender Wirkung für den endgültigen Beitragsbescheid festgestellt werden kann, ob eine Stichstraße selbstständig oder unselbstständig ist, weil die insoweit maßgebliche sog. natürliche Betrachtungsweise auf den bei Erlass des Vorausleistungsbescheids noch zukünftigen Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Herstellungsarbeiten bezogen ist. In der Regel wird vor Abschluss der technischen Herstellungsarbeiten die prognostische, unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien für die natürliche Betrachtungsweise (s.o.) getroffene Einschätzung der Gemeinde zum Umfang der Erschließungsanlage zu Grunde zu legen sein, zumal die Gemeinde nach allgemein anerkannten Grundsätzen vor der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Gesamtanlage das Bauprogramm noch ändern kann.
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Auch hat die Antragstellerin keine derartigen drohenden Nachteile vorgetragen oder geltend gemacht, dass die diesbezüglichen Unsicherheiten zu ihren Gunsten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen wären. Denn sie hat selbst dann, wenn ihre Einschätzung der Stichstraße als unselbstständig zutreffend wäre, Erschließungsbeiträge (als Anliegerin im unstreitigen Teil der abzurechnenden Erschließungsanlage) vorauszuleisten. Ob die sich danach ergebenden Beträge - angesichts höherer Baukosten - höher oder - angesichts einer höheren Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet - niedriger sind, ist ebenso wenig dargetan noch ersichtlich wie die Höhe des sich ggf. ergebenden Unterschiedsbetrags.
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b. Unter solchen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht vor. Nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen hierfür ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
13 
Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids im Sinne der oben genannten Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann zu verneinen, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein - wie vorliegend - noch offener Verfahrensausgang reicht danach im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris; Beschluss vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 - juris; Beschluss vom 12.04.1988 - 2 S 3052/87 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.1984 - 14 S 1787/84 - juris).
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Dass die Vollziehung des Beitragsbescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss, Seite 5 f.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen.
15 
Soweit die Antragstellerin noch geltend gemacht hat, der Vorausleistungsbescheid setzte für das Grundstück Flst.-Nr. xxx zwei Vollgeschosse fest, der Bebauungsplan jedoch nur ein Vollgeschoss, bedarf es hierüber keiner Entscheidung (mehr). Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 04.08.2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 29.377,65 EUR festgesetzt worden ist. Die Antragstellerin hat daraufhin erklärt, dass die Beschwerde (nur noch) insoweit aufrecht erhalten werde, mithin die Beschwerde teilweise zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 14/05/2018 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Der Streitwert wird auf 460 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.