Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2012 - 1 K 2608/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Höhe des für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) festgesetzten Erschließungsbeitrags.
Der Kläger ist Eigentümer des 312 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) sowie des unmittelbar angrenzenden 602 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/3 (neu) der Gemarkung B. der Beklagten. Außerdem ist er gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer des 2.452 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu). Ursprünglich handelte es sich bei diesen drei Grundstücken um ein einheitliches Buchgrundstück (Flst. Nr. 1160 alt), das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) unmittelbar an den von der Kapellenstraße abzweigenden Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 und im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) an die Hohlwegstraße grenzte. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil ist mit einem Doppelhaus und einem Garagengebäude bebaut. Weiter existiert eine befestigte Zufahrt zu dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil, auf dem sich eine - ebenfalls befestigte - Fläche und ein weiteres Garagengebäude befinden. Laut Veränderungsnachweis des Landratsamts Rottweil vom 31.1.2007 wurde das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) am 30.1.2007 geteilt.
Die aus dem ehemaligen Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) hervorgegangenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohlwegstraße" der Beklagten vom 3.11.1989, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan setzt für das ehemalige Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) drei Baufenster fest. Ein Baufenster ist zur Hohlwegstraße hin orientiert und umfasst u.a. das dort bereits bestehende Doppelhaus. Zwei weitere Baufenster liegen in dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil in Richtung des Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14. Eines der beiden Baufenster befindet sich auf den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu). Das Grundstück Flst. Nr. 1158/14 ist im Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Bereits im Jahr 2006 stellte die Beklagte den Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 tatsächlich her. Am 15.1.2007 ging die letzte Unternehmerrechnung bei ihr ein.
Mit Bescheiden vom 3.2.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kapellenstraße - Stichweg, Flst. Nr. 1158/14" Erschließungsbeiträge fest. Die Beklagte bildete dabei ein fiktives, 1.788 qm großes Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu), Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie einer 874 qm großen Teilfläche des Grundstücks 1160 (neu). Für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) wurde ein Beitrag von 6.029,03 EUR erhoben.
Der Kläger erhob am 6.2.2009 Widerspruch, den das Landratsamt Rottweil mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurückwies.
Die am 18.12.2009 erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt hat, die die Grundstücke Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.2.2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Das ungeteilte frühere Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) sei maßgebend zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erschließungsbeiträge geltend gemacht werden könnten, da die letzte Unternehmerrechnung der Beklagten am 15.1.2007 zugegangen sei und das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geteilt gewesen sei. Nach dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamts sei die Grundstücksteilung erst am 30.1.2007 vorgenommen worden.
Das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) werde von dem Stichweg erschlossen. Dem Umstand, dass auch eine Erschließung über die Hohlwegstraße bestehe, habe die Beklagte zutreffend mit einer von ihr angenommenen Begrenzung der Erschließungswirkung des Stichwegs Rechnung getragen. Sie habe zu Recht die beiden im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Baufenster dem neu hergestellten Stichweg und den vorderen Teil des Grundstücks der Hohlwegstraße als Erschließungsanlage zugeordnet. Allerdings komme das Institut der begrenzten Erschließungswirkung nicht in Betracht, wenn das hintere „Teilgrundstück" als selbständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Anbaustraße zu beteiligen sei. Bei Hinterliegergrundstücken, die an eine weitere Anbaustraße angrenzten, reiche allein die Eigentümeridentität in Bezug auf Anlieger- und Hinterliegergrundstück nicht aus, um das Erschlossensein anzunehmen. Vielmehr seien diese Grundstücke durch eine entferntere Anbaustraße nur dann beitragsrelevant erschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die entferntere Straße über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus in einem die Beitragsbelastung rechtfertigenden nennenswerten Umfang in Anspruch genommen werde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück bestehe oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Hier gebe es eine asphaltierte Zufahrt von der Hohlwegstraße über das Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu), die im Wesentlichen zu einer im hinteren Bereich dieses Grundstücks gelegenen Garage führe, aber auch an das dort gelegene Baufenster heranreiche. Diese Zuwegung sei aber von zu geringem Gewicht, um die durch die planerischen Festsetzungen begründete Begrenzung der Erschließungswirkung zu widerlegen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die privat errichtete Zufahrt derzeit nur der Erschließung einer Garage diene, die ohne großen Aufwand verlegt werden könne. Außerdem durchschneide die Zufahrt das durch den Bebauungsplan erweiterte Baufenster im vorderen Bereich des Grundstücks. Es sei fraglich, ob diese Bebauungsmöglichkeit auf Dauer ungenutzt bleiben werde.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er macht geltend: Es liege keine begrenzte Erschließungswirkung vor; vielmehr sei ein Fall der Mehrfacherschließung des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) gegeben. Bei dem Institut der beschränkten Erschließungswirkung handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall. Entscheidend sei, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergebe, dass sich die von der Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Hier bestätige der maßgebliche Bebauungsplan nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise. Man könne auch das Baufenster auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1160/2 (neu) und 1160/3 (neu) dem Stichweg und das Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) der Hohlwegstraße zuordnen. Dies belege, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans an einer eindeutig erkennbaren beschränkten Erschließungswirkung mangele. Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spreche aber vor allem die Tatsache, dass im Bereich des westlichen Baufensters ein asphaltierter Weg vorhanden sei, welcher u.a. auch den sich hinter dem Wohngebäude befindenden östlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) erschließe. Diese Zufahrt diene hauptsächlich der Erschließung des vorhandenen Wohngebäudes. Weder die Zufahrt selbst noch die sich nordwestlich befindenden Garagen seien ohne großen finanziellen Aufwand verlegbar.
10 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil das Institut der beschränkten Erschließungswirkung keine Anwendung finde, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile - wie hier - die Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre. Hinsichtlich der streitgegenständliche Grundstücke und Grundstücksteile, die einheitlich genutzt würden, bestehe nicht nur eine Eigentümeridentität. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) befinde sich ein privat errichteter Zugangsweg, welcher eine eindeutige Verbindung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile begründe. Es reiche aus, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit schaffen könne. Vorliegend sei nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es liege bereits eine entsprechende Bebaubarkeit vor. Es sei rechtsfehlerhaft, eine beschränkte Erschließungswirkung der vorhandenen Zufahrtsfläche mit den hypothetischen Gedanken zu begründen, dass er, der Kläger, das streitgegenständliche Grundstück veräußern und der jeweilige Erwerber von den Festsetzungen im Bebauungsplan Gebrauch machen könne. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, in dem die Anlage endgültig hergestellt worden sei. Es sei daher nicht zulässig, hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der Erschließungswirkung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.2.2009 - 1 K 2608/09 - zu ändern und den das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 16.11.2009 aufzuheben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 3.108,22 EUR festgesetzt wird.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sei nicht die „Hinterliegerrechtsprechung“, sondern das Institut der beschränkten Erschließungswirkung anzuwenden. Maßgebend seien nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wenn das darin vorgesehene größere Baufenster, das zur Hohlwegstraße hin orientiert sei, ausgenutzt werde, sei eine Erschließung des dahinterliegenden Baufelds von der Hohlwegstraße aus nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich. Der Bebauungsplan sehe auf den klägerischen Grundstücksflächen einerseits eine relativ geschlossenen Bebauung entlang der Hohlwegstraße und andererseits zwei Baufenster vor, die von der Stichstraße aus erschlossen würden. Die Stichstraße sei auch angelegt worden, um die beiden Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu erschließen. Der planerische Wille sei erkennbar davon ausgegangen, zum einen eine relativ geschlossene Bebauung an der Hohlwegstraße und zum anderen eine Neubebauung im „Blockinnenbereich“ zu ermöglichen, die über die neue Stichstraße erschlossen werde. Bei dieser planungsrechtlichen Konstellation sei das Verwaltungsgericht zu Recht von einer beschränkten Erschließungswirkung ausgegangen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Okt. 2012 - 2 S 1419/12 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 620/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 9 C 4/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks. 2

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.