Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Apr. 2006 - 13 S 358/06

published on 10.04.2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Apr. 2006 - 13 S 358/06
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (teilweise) ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2006 - 9 K 2997/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die rechtzeitig (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde des Klägers hat sachlich keinen Erfolg; es ist beschwerdegerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der Klage (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) lediglich insoweit angenommen hat, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über seinen eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung betreffenden Rücknahmeantrag erreichen kann. Mit der Beschwerde wird - unabhängig von der Frage der Beschwer des Klägers durch die Teilablehnung - nicht ausreichend dargelegt, dass die Klage auch Erfolg haben wird, soweit mit ihr die unbedingte Verpflichtung des Beklagten auf Erlass einer Rücknahmeverfügung begehrt wird.
Es kann offen bleiben, inwieweit der Kläger durch die teilweise Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags überhaupt kostenrechtlich beschwert ist. Da die Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Bescheidungsausspruchs bewilligt worden ist und die bei einer bloßen Bescheidungsklage im Sinn des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO anfallenden Anwaltsgebühren aus dem gleichen Streitwert (Regelstreitwert, 5.000,-- EUR, § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen wären wie bei einer (weitergehend) unmittelbar auf Rücknahmeentscheidung gerichteten Klage, ist - je nach dem später zu erwartenden Ausspruch des Gerichts - ohne weiteres denkbar, dass sich die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe für den Kläger kostenrechtlich überhaupt nicht auswirkt. Dies hängt nämlich davon ab, ob das Verwaltungsgericht bei einer späteren Sachentscheidung (insbesondere bei Erfolg der Bescheidungsklage und Klageabweisung im Übrigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, BayVBl 1982, 312) von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch machen wird oder ob trotz des auch für die weitergehende Klage geltenden gleichen Streitwerts eine Kostenteilung nach Bruchteilen im Sinn von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt. Nur bei Kostenquotelung zu Lasten des Klägers im späteren Urteil würde sich die Ablehnung der Prozesskostenhilfegewährung hinsichtlich des „überschießenden“ Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahmeverfügung für den Kläger auch kostenrechtlich auswirken; bei Abweisung der gesamten Klage ergäbe sich die Notwendigkeit, trotz Streitwertidentität bei der Kostenabrechnung jeweils einen - u.U. sogar unterschiedlichen - Gegenstandswert festzulegen. Dies mag dafür sprechen, aus Gründen der Praktikabilität jedenfalls dann eine einheitliche positive Prozesskostenhilfeentscheidung zu treffen, wenn der Teil des Streitgegenstandes, bei dem die erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist, die Höhe des Streitwerts nicht beeinflusst und deshalb unter Kostengesichtspunkten aller Voraussicht nach nicht ins Gewicht fällt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 19.11.1999 - 9 B 1599/98 - juris, zur teilweisen Prozesskostenhilfegewährung bei unterschiedlichen Streitwertverhältnissen siehe auch BVerfG, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 BvR 387/00 -, NVwZ 2005, 323). Andererseits kann im jetzigen Verfahrensstadium das Ergebnis der dem Verwaltungsgericht im Rahmen des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eröffneten Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht nicht ausreichend konkret prognostiziert werden (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 - 1 C 75/86 -, NVwZ 1989, 766), so dass zu Gunsten des Klägers im vorliegenden Zusammenhang von ausreichender prozessualer Beschwer auszugehen ist.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Senat auch unter Berücksichtigung eines großzügigen Maßstabs (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 -, NVwZ 2005, 1418, vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857, und vom 07.04.2000, - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1938) von der erforderlichen Erfolgsaussicht der unmittelbar auf Rücknahme der Ausweisung gerichteten Klage nicht ausgehen kann. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Soweit der Kläger geltend macht, die gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung sei nicht nur wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 64/221/EG formell rechtswidrig, sondern auch materiell rechtswidrig, weil wegen Fehlens der Befristung Art. 8 EMRK verletzt sei, übersieht er, dass diese Vorschrift bei wie im Fall des Klägers volljährigen Kindern nur eingeschränkte Schutzwirkungen entfaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18.11.1997 - 1 C 22/96 -, InfAuslR 1998, 161 und die Nachweise aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097); die von ihm angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.04.2003 - Yilmaz - 52853/99 -, NJW 2004, 2147) hatte dementsprechend einen Ausländer mit minderjährigen Kindern zum Gegenstand. Auch die sonstigen materiell-rechtlichen Beanstandungen des Klägers gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch; insofern macht sich der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur hilfsweisen Ermessensausübung in der damaligen Ausweisungsentscheidung zu eigen.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 29.05.2000 mit der Erwägung geltend macht, die Behörde sei verpflichtet, fortdauernde Belastungen und Beeinträchtigungen aus gemeinschaftswidrigen Verwaltungsakten wie der hier zu beurteilenden Ausweisungsverfügung zu beseitigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen der Ausweisung durch die Befristungsverfügung des Beklagten vom 08.09.2005 mit Wirkung von diesem Tag an bereits beseitigt sind; von da her kann von einer fortdauernden gemeinschaftsrechtswidrigen Situation für die Zukunft nicht die Rede sein. Die Überlegung des Europäischen Gerichtshofs, die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Rücknahme dürften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (siehe EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - Rs C 312/93 - Peter Broeck - Slg. 1995, I 4599; Urteil vom 02.02.1997 - Rs C 188/95 - Fantask - Slg. 1997, I 6783), der sich der Senat durchaus anschließen kann, begründet daher im vorliegenden Fall einen entsprechenden Rücknahmeanspruch nicht. Die Ausweisungswirkungen (Rückkehrverbot, Verbot der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, siehe § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG/§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG) sind durch die Befristungsentscheidung zugunsten des Klägers entfallen. Da der Kläger nach der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis war und das Bundesgebiet sogar vom Oktober 2000 bis zum August 2004 und erneut von September 2004 bis April 2005 auf lange Zeit verlassen hatte, ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung des nationalen Verfahrensrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entscheidenden Wirkungsverlusten oder gar zur Umgehung des Gemeinschaftsrechts führen würde. Das Gemeinschaftsrecht verlangt es nicht unbedingt und grundsätzlich, dass eine Verwaltungsbehörde eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurücknimmt (siehe EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - Rs C 453/00 - Kühne und Heitz - Slg. 2004, I 837).
Es wäre Sache des Beklagten, der bisher das Rücknahmeermessen noch gar nicht ausgeübt hat, nach einer entsprechenden Verurteilung dieses Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (s. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) auszuüben. In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich an den gegenwärtig geltenden materiell-rechtlichen Grundsätzen für die Ausweisung eines Unionsbürgers orientieren und darüber hinaus die konkrete Situation des Klägers und die Umstände der damals eingetretenen Bestandskraft der Ausweisungsverfügung berücksichtigen (siehe dazu Beschluss des Senats vom 07.11.2005 - 13 S 1895/05 -). Entsprechende Erwägungen hat der Beklagte, der bisher (wohl zu Unrecht) davon ausgegangen ist, ein entsprechendes Rücknahmeermessen sei nicht eröffnet, noch nicht angestellt. Die von dem Kläger letztlich erstrebte Rücknahme der Ausweisungsverfügung (ex tunc) kommt als denkbares Ergebnis der Abwägung zwar in Betracht; hieraus folgt aber nicht, dass sich die Erfolgsaussicht einer über die bloße Bescheidung hinausgehenden Klage im Fall des Klägers aufdrängt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG n. F. - für die Zurückweisung der Beschwerde die Erhebung eines Festbetrags vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26.01.2006 00:00

Tenor Dem Kläger wird insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet, als seine Klage den Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 8.9.2005 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Rücknahme der
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.