Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Aug. 2004 - 12 S 648/04

bei uns veröffentlicht am25.08.2004

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2003 - 2 K 3094/02 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint; maßgeblich ist, dass ernstliche Zweifel gerade an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2004 - 12 S 1576/03 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNr. 7a). Die Gründe hierfür sind darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Hierzu bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, mit welcher der Streitstoff durchdrungen bzw. aufbereitet und aufgezeigt wird, welcher tragende Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung aus welchen Gründen fehlerhaft sein soll (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a RdNrn. 49, 52; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll a.a.O. § 124a RdNrn. 79, 82). Gemessen an diesen Anforderungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.
Im Hinblick auf den streitigen Antrag auf Gewährung einer anteiligen Weihnachtsbeihilfe vom 23.11.2001 haben die Kläger zur Begründung ihrer Klage (u.a.) ausgeführt, sie hätten die Weihnachtsbeihilfe nicht in vollem Umfang ansparen können, da mit der Pauschalierung (erst) innerhalb des laufenden Jahres begonnen worden sei. Die - zeitgebundene - Weihnachtsbeihilfe dient dazu, es dem Hilfsempfänger zu ermöglichen, die Weihnachtsfeiertage mit einem bescheidenen Mehraufwand zu verbringen; sie ist als Pflichtleistung im Sinne des § 12 BSHG anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.1983, ESVGH 33, 207; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 Randnr. 58 m.w.N.). Nach dem Vorbringen der Kläger lag somit Ende November 2001 ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf vor, der aus eigenen (angesparten) Mitteln nur zum Teil gedeckt werden konnte. In der angegriffenen Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, den Klägern, denen monatliche Pauschalen für regelmäßig wiederkehrende einmalige Bedarfe erst ab Mai 2001 gewährt worden sind, jeweils eine anteilige Weihnachtsbeihilfe für die Monate Januar bis April 2001 zu gewähren.
Seitens des Beklagten wird hiergegen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kläger seit Mai 2001 monatlich Pauschalbeträge zur Deckung der im Laufe eines Jahres regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe erhalten hätten, aus welchen die jeweiligen Bedarfe aus Anlass des Weihnachtsfest 2001 ohne weiteres hätten gedeckt werden können. Bei den gewährten Pauschalen handele es sich nicht um Vorschusszahlungen, sondern mit ihnen würden grundsätzlich alle Ansprüche auf Leistungen für die von ihnen erfassten Bedarfe abgegolten werden. Es könne nicht auf den in einer einzelnen Monatspauschale enthaltenen Anteil für einen bestimmten Bedarfsgegenstand abgestellt werden, sondern es komme darauf an, ob die gewährten Pauschalen in ihrer Gesamtheit der angemessenen Bedarfsdeckung dienten. Im Rahmen der durch § 101a BSHG ermöglichten Modellprojekte sei das Prinzip der faktischen und gegenwärtigen Bedarfsdeckung modifiziert. Mit Ausnahme der Härtefälle komme es allein auf die durchschnittlich bedarfsdeckende Bemessung der Monatspauschalen für einmalige Leistungen an. Die Kläger hätten nicht dargelegt, aus besonderen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mehrbedarf für die Weihnachtszeit aus den in einem Zeitraum von 8 Monaten bezogenen Pauschalbeträgen anzusparen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte jedoch keine (überwiegenden) Gründe auf, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist.
Nach § 101a Satz 3 BSHG sind die Pauschalbeträge für einen bestimmten Bedarf festzusetzen und müssen dem G r u n d s a t z d e r B e d a r f s d e c k u n g gerecht werden. Dieser Grundsatz wird durch die in § 101a BSHG vorgesehene Möglichkeit, für bestimmte Bedarfe Pauschalbeträge festzusetzen, partiell modifiziert, zugleich werden aber auch durch ihn Grenzen und inhaltliche Maßstäbe für eine versuchsweise Pauschalierung aufgrund der Experimentierklausel des § 101a BSHG gesetzt (vgl. Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 585, 587 ff. m.w.N.). Im Lichte des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist insbesondere § 4 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 02.05.2000 - PauschVO - (GBl. S. 433), wonach neben den Pauschalen zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe nur in besonderen Härtefällen zulässig sind, auszulegen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2379/02 -). Aus der seitens des Beklagten in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung folgt im Wesentlichen nichts anderes: In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2003 - 12 N 02.1480 - (ZFSH/SGB 2003, 742) wird etwa ausgeführt, dass aufgrund der Ausnahme- bzw. Härteregelungen gesichert sei, dass der notwendige Bedarf der von den Ausführungsbestimmungen erfassten Hilfeempfänger tatsächlich in vollem Umfang befriedigt werden könne, „auch wenn der Hilfeempfänger noch keine bedarfsdeckenden Beträge ansparen konnte oder wollte“. Im Urteil vom 08.08.2002 - 13 A 131/01 - führt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht u.a. aus:
„Die Billigung einer einmaligen Beihilfepauschale führt nicht grundsätzlich dazu, dass für einen im Einzelfall bestehenden zusätzlichen Bedarf keine weiteren Leistungen bewilligt werden dürfen. § 4 PauschVO schließt weitergehende Leistungen nur in der Regel aus. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 BSHG ist jedoch nicht berührt. Danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfsempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Ist der Hilfeempfänger nicht in der Lage, einen bestehenden unaufschiebbaren Bedarf mit Hilfe der monatlichen Beihilfepauschale und möglicher Ansparungen aus dieser Pauschale zu decken, müssen im Einzelfall zusätzliche Leistungen bewilligt werden, um dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht zu werden, wobei im Einzelfall allerdings Kostenersatzansprüche nach § 92a BSHG für die Beklagte entstehen können.“
Auch das Verwaltungsgericht Freiburg weist in seinem Urteil vom 01.07.2003 - 8 K 708/01 - darauf hin, dass im Falle eines trotz gewährter Pauschalen ungedeckten Bedarfs ein Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe gestellt werden könne, da § 4 PauschVO die Möglichkeit der Gewährung zusätzlicher Leistungen in besonderen Härtefällen eröffne.
Die Auffassung, der besondere Weihnachtsbedarf der Kläger hätte ohne weiteres aus den ihnen gewährten Pauschalen gedeckt werden können, trifft (abstrakt) nur dann zu, wenn auch alle anderen Bedarfe, die in der fraglichen Bezugszeit von Mai bis Dezember 2001 aufgetreten sind, von den monatlichen Pauschalbeträgen für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe hätten gedeckt werden können. Gerade in der Startphase bzw. bei einer nicht hinreichenden Ansparzeit können hierbei typischerweise Probleme entstehen (vgl. die amtliche Begründung zu § 4 PauschVO, Satz 7; s.a. die „zugespitzten“ Fallbeispiele bei Putz, info also 2000, 5, 6 f.; ferner VG Augsburg, Beschluss vom 03.06.2002, info also 2003, 82). Soweit der Beklagte weiter  geltend macht, dass die Kläger nicht dargelegt hätten, „aus besonderen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Festbedarf für die Weihnachtszeit aus den in einem Zeitraum von 8 Monaten bezogenen Pauschalbeträgen anzusparen“ und ohne einen solchen „Nachweis“ würde eine Bedarfsüberdeckung eintreten, reicht dies nicht, um aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Leistungen aufgrund der Härtefallregelung in  § 4 PauschVO zu gewähren sind. Der vom Beklagten geforderte „Nachweis“ dürfte bei einer größeren Familiengemeinschaft - hier bestehend aus 6 Personen - nur erbracht werden können, wenn die Hilfebezieher während des gesamten Zeitraums des Hilfebezugs Buch darüber führen, welchen Bedarf sie aus den ihnen seit dem Beginn der Pauschalierung gezahlten Monatsbeträgen jeweils gedeckt haben (vgl. Putz, a.a.O., S. 8). Die Begründung des Zulassungsantrags erbringt nichts dafür, ob eine entsprechende Pflicht oder Obliegenheit zur Buchführung von Rechts wegen anzunehmen ist und ob die Kläger hierauf seitens des Beklagten beizeiten hingewiesen worden sind. Unklar ist, inwiefern seitens des Beklagten der relevante Sachverhalt ermittelt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Das Antragsvorbringen verhält sich nicht dazu, dass es sich bei der Weihnachtsbeihilfe um eine bereits bestehende Pauschale für eine einmalige Leistung handelt (vgl. hierzu Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 585, 587 f.). § 101a Satz 1 BSHG ermächtigt jedoch - jedenfalls nach seinem Wortlaut - nur dazu, die Pauschalierung w e i t e r e r Leistungen nach diesem Gesetz zu erproben. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren zu § 101a BSHG der Standpunkt eingenommen, dass von der Experimentierklausel schon praktizierte Pauschalierungen einzelner einmaliger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wie etwa die Weihnachtshilfe nicht berührt würden, wobei diese jedoch in die Modellvorhaben einbezogen werden könnten (vgl. BT-Drucks. 14/820). Die Vorstellung einer Einbeziehung schon praktizierter Pauschalierungen in den Modellversuch hat jedoch keinen Eingang in die bundesgesetzliche Regelung gefunden (vgl. Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 657, 662). Bei einer solchen Betrachtungsweise beträfe die Einbeziehung der Weihnachtshilfe in den vom Beklagten monatlich gezahlten Pauschalbetrag für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe möglicherweise nur die Zahlweise der Weihnachtspauschale, mit der Folge, dass allein deshalb die angegriffene Entscheidung im Ergebnis richtig sein würde, ohne dass es auf die - hier denkbare - Anwendbarkeit der Härtefallregelung in § 4 PauschVO noch ankommen würde.
10 
Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip wird des Weiteren geschlossen, dass nur bereite, also tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel die Gewährung von Sozialhilfe ausschließen. Ein Hilfeempfänger, dessen angesparter Betrag nicht ausreicht, um einen eingetretenen Bedarf (voll) zu decken, kann daher (möglicherweise) trotz gezahlter Pauschale(n) die Gewährung von Leistungen zur Deckung dieses gegenwärtigen Bedarfs verlangen - und zwar ohne Rücksicht darauf, warum ihm ein ausreichender Ansparbetrag nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht und ob eine Besonderheit des Einzelfalls vorliegt oder nicht. Der Sozialhilfeträger könnte allenfalls nach Maßgabe des § 92a Abs. 1 BSHG Kostenersatz verlangen oder die Hilfe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BSHG einschränken (vgl. Putz, a.a.O., S. 7 f.; Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 657, 658; derselbe, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 18 f.; W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 101a RdNr. 9; LPK-BSHG, a.a.O., § 101a RdNrn. 7, 12). Im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten, teilweise ungedeckten Weihnachtsbedarf spricht einiges dafür, dass die angegriffene Entscheidung auch deshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich mit diesem Aspekt des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht hinreichend auseinander.
11 
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 124 RdNr. 48 m.w.N.) ist angesichts der oben unter Ziff. 1 aufgezeigten Komplexität der Problematik nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass und warum sich die so gestellte Frage in einem späteren Berufungsverfahren stellen und in einer (abstrakten) verallgemeinerungsfähigen Weise beantworten lassen würde. Das Antragsvorbringen geht insbesondere auch nicht auf den Umstand ein, dass die Kläger einen damals noch teilweise offenen, konkreten Bedarf hinsichtlich des weihnachtsbedingten Mehraufwandes geltend gemacht haben. Ob in einem solchen Fall zusätzliche Leistungen etwa aufgrund der Härtefallregelung in § 4 PauschVO zu gewähren sind, ist zudem eine Frage, die anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten ist. Bei auslaufendem Recht gilt überdies, dass die grundsätzliche Bedeutung in der Regel zu verneinen bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft ist; anderes gilt etwa, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 124 RdNr. 44 m.w.N.). Dass dies noch im Zeitpunkt des Erlasses eines Urteils in einem späteren Berufungsverfahren der Fall sein würde, wird seitens des Beklagten nicht hinreichend verdeutlicht. Bei § 101a BSHG handelt es sich um eine reine Erprobungsregelung („Experimentierklausel“), deren Wirkungen trotz des in Satz 5 genannten Zeitpunkts befristet sind bis zum 31.12.2004 (vgl. § 11 PauschVO; ferner das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl. I S. 3022 -, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt; zur Geltungsdauer des § 101a BSHG siehe auch Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 101a RdNrn. 1 f.).
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2004 - 12 S 1576/03

bei uns veröffentlicht am 19.04.2004

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Mai 2003 - 8 K 4288/02 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahr

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Mai 2003 - 8 K 4288/02 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 756,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils bestehen; Zweifel lediglich an der Richtigkeit der Begründung sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als zutreffend darstellt, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin nicht möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1999  - 6 S 2662/97 -, juris; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNr. 23 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNr. 7a). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, da die Rechtssache jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Gründen richtig entschieden worden ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2002 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.08.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seiner durch § 91a BSHG eingeräumten verfahrensrechtlichen Befugnis, im eigenen Interesse und Namen ein fremdes Recht, nämlich das des Leistungsberechtigten, gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger geltend zu machen. Dabei kann offen bleiben, ob der in § 66 Abs. 1 SGB I geregelte Versagungsgrund gegenüber einem (überörtlichen) Träger der Sozialhilfe, der nach § 91a BSHG die Feststellung einer Sozialleistung betreibt, anwendbar ist; im vorliegenden Fall geht es nicht um die Mitwirkung des Leistungsberechtigten selbst (vgl. die Überschrift vor §§ 60 ff. SGB I), an den bzw. dessen Betreuer sich der Beklagte insoweit auch nicht gewandt hat, sondern um ein im pflichtgemäßen Ermessen des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers stehendes Vorgehen nach § 91a BSHG gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger, so dass sich hier Handlungspflichten des Klägers aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und möglicherweise etwa aus den §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 SGB I, §§ 3 ff., 86 SGB X ergeben können. Dies kann indes dahinstehen, ebenso die Frage, ob im vorliegenden Fall die (weiteren) Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 3 SGB I als erfüllt anzusehen sind. Die streitigen Bescheide sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Behörden das ihnen in § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 VwGO).
Bei einer Entscheidung über die Versagung oder die Entziehung der Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I hat der Sozialleistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die Grenzen des Ermessens einzuhalten; der Betroffene hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 SGB I). Eine Ermessensentscheidung erweist sich insbesondere dann als fehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die rechtlich nicht relevant sind, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O, § 114 RdNrn. 12 ff. m.w.N.).
Zweck des § 66 Abs. 1 SGB I ist, den Hilfesuchenden zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts anzuhalten, weshalb bei der Ermessensausübung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Rahmen der Sozialleistungsberechtigte zur Erfüllung dieser Pflichten in der Lage ist (vgl. BVerwGE 98, 203, 209 f.; Giese/Krahmer, SGB I, § 66 RdNrn. 2, 17; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 39 RdNr. 34). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist insoweit allein auf das Verhalten und die Situation des (überörtlichen) Sozialhilfeträgers abzustellen, der nach § 91a BSHG im eigenen Interesse und Namen die Feststellung einer Sozialleistung betreibt, um damit den Nachrang der Sozialhilfe sicherzustellen (zu § 91a BSHG vgl. BSG, FEVS 51, 481; 49, 281; 42, 342).
Dem Beklagten war als Wohngeldbehörde bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens jedoch im Widerspruchsverfahren, bekannt, dass der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe aufgrund einer Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2001, die sich zugunsten der auf seine Kosten untergebrachten Heimbewohner auswirkte, eine Vielzahl von Wohngeldanträgen - die Rede ist von 18 000 Fällen - zu bearbeiten und dabei insbesondere die förmlichen Antragsformulare auszufüllen und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen hatte. Berücksichtigt man die Umstände im vorliegenden Fall, insbesondere die hohe Zahl der vom Kläger gleichzeitig zu bearbeitenden Wohngeldanträge, die bei Erstanträgen für die Feststellung des geltend gemachten Wohngeldanspruchs erforderlichen umfangreichen Unterlagen (vgl. das Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 28.08.2001) sowie die eine Sachverhaltsermittlung oftmals erschwerende Situation etwa durch die Heimunterbringung, die Schwerbehinderteneigenschaft oder das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses, so sah sich der Kläger noch während des gesamten Zeitraumes zwischen der Antragstellung vom 21.05.2001 und der Widerspruchsentscheidung vom 12.08.2002 mit einem außergewöhnlichen Arbeitsanfall konfrontiert. Diesen besonderen Gegebenheiten wird in der streitigen Ermessensentscheidung nicht angemessen Rechnung getragen.
Dem Versagungsbescheid des Beklagten vom 15.05.2002 kann nicht entnommen werden, ob und - falls ja - unter welchen Gesichtspunkten Ermessen ausgeübt worden ist (zum Begründungserfordernis vgl. § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X). Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.08.2002, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt gibt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), fehlt es - worauf der Kläger bereits im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen hat - an einer am Zweck der Ermächtigung ausgerichteten Abwägung und angemessenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Es liegt auf der Hand, dass es dem Kläger aufgrund der geschilderten besonderen Umstände nicht möglich war, im Hinblick auf die damals offenen 18 000 Wohngeldfälle sämtlichen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I in jedem einzelnen Fall zeitnah nachzukommen. Im Widerspruchsbescheid heißt es hierzu, dass der Kläger für seine Nichtmitwirkung innerhalb der jeweils gesetzten Fristen eine überzeugende Begründung nicht genannt habe; er habe „außer wohngeldrechtlich unmaßgeblicher organisatorischer Gründe im eigenen Handlungsbereich keine Gründe nach § 65 SGB I, die ihn an der Ausübung seiner Mitwirkung hindern“, angeführt.
Die in § 65 SGB I gezogenen Grenzen der Mitwirkung betreffen die Tatbestandsseite der in § 66 Abs. 1 SGB I normierten Handlungsermächtigung. Nach deren Zweck war bei der Ermessensausübung auf die Frage, ob, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Rahmen der Kläger in der Lage gewesen ist, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, einzugehen. Darauf, dass dies im vorliegenden Fall nicht, jedenfalls nicht angemessen, geschehen ist, deutet auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene Aussage hin, wonach im Verwaltungsverfahren j e w e i l s angemessene Fristen gesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund der geschilderten Ausnahmesituation, in der sich der Kläger im fraglichen Zeitraum befand, entbehrt auch die weitere, im Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, es sei von einer b e w u s s t e n Verzögerungstaktik auszugehen, einer nachvollziehbaren Grundlage. Die somit weder sachgerechte noch angemessene Abwägung und Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist zudem schwerlich mit dem in § 86 SGB X ausdrücklich festgelegten Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger zu vereinbaren.
Die - wie aufgezeigt - fehlerhafte Ermessensentscheidung ist auch nicht durch das Vorbringen des Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geheilt worden (vgl. § 114 S. 2 VwGO; hierzu ferner Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 114 RdNrn. 50 ff.). Der Beklagte hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran festgehalten, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Besonderheiten zu erkennen, da sich der Kläger auf allgemeine Aussagen zur Arbeitsüberlastung beschränkt und nicht zur Aufklärung des Einzelfalles beigetragen habe. Weiter wird ausgeführt, dass Behörden, die Arbeitsüberlastung und organisatorische Schwierigkeiten geltend machen würden, hinsichtlich der Einhaltung von Fristen nicht besser gestellt werden könnten als Privatpersonen; aus der Vorgehensweise des Klägers dränge sich der Verdacht einer geplanten Verzögerung durch die wiederholt gestellten Anträge zur Verlängerung von Fristen auf. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermag der Senat aus den genannten Gründen eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Darüber hinaus muss die Antragsschrift einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, BVerwGE 70, 24; Beschluss des Senats vom 18.08.1988 - A 12 S 930/88 - ). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht. In der Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 26.06.2002 (gemeint ist 2003) ist eine hinreichend konkrete Rechtsfrage nicht formuliert worden. Selbst die im Schriftsatz des Beklagten vom 21.08.2003 enthaltene Fragestellung ist zu ungenau, lässt insbesondere nicht hinreichend die Entscheidungserheblichkeit erkennen und genügt damit nicht den sich aus § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernissen. Abgesehen davon ist dieser an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete und bei diesem (erst) am 27.08.2003 eingegangene Schriftsatz mit dem darin enthaltenen erstmaligen Versuch, eine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche und fallübergreifend klärungsbedürftige Rechtsfrage zu bezeichnen, nicht (mehr) berücksichtigungsfähig (vgl. § 124 a Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO).
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.