Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18

bei uns veröffentlicht am08.05.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 - 11 K 19163/17 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihren Antrag, der Beigeladenen bis zur Entscheidung über ihren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag im Wege der Zwischenentscheidung (sog. „Hängeschluss“) den Weiterbetrieb der Windenergieanlagen des Windparks ...-... zu untersagen, abgelehnt hat, ist unstatthaft und daher zu verwerfen.
Abweichend von der Grundregel des § 146 Abs. 1 VwGO können verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen Interimsregelungen bis zur Entscheidung über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren getroffen oder hierauf gerichtete Anträge abgelehnt werden, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Denn derartige Zwischenentscheidungen enthalten keine die Instanz abschließende Sachentscheidung, sondern betreffen allein die zwischenzeitliche Sicherung des Status quo. Gerade in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht wie hier den Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ ablehnt, haben sie nur verfahrensleitenden Charakter. Selbst wenn mit der Zwischenentscheidung auch eine vorläufige Regelung des Streitgegenstands begehrt wird, geht es in erster Linie um die Sicherung eines zweckfördernden Verfahrensablaufs, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsgerichtsordnung das Institut der Zwischenentscheidung nicht selbst vorsieht, sondern dieses unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie abgeleitet wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 m. w. N.), greift daher insoweit der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17 - AuAS 2017, 182; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; BayVGH, Beschluss vom 21.12.2005 - 14 CS 05.2871 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.1998 - 8 S 184.97 - NVwZ-RR 1999, 212; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 - NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a; McLean, LKV 2001, 107, 110 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; Beschluss vom 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - AUR 2016, 155; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 947/17 - NVwZ 2017, 1144; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014 - 1 B 1251/14 - IÖD 2015, 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 S 50.12 - IÖD 2013, 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 - 3 M 464/11 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - NVwZ 2004, 1134; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 278; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. § 146 Rn. 11; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rn. 18). Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen nicht zuletzt auch prozessökonomische Gründe, da die Beschwerde zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295, 296) führen und die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht unerheblich verzögern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden ist. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 - 1 K 10393/17 - wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Juli 2017 gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2017 bis zu seiner endgültigen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat, ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Ob gegen im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenentscheidungen, mit denen eine Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen oder der Erlass einer solchen Regelung abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
Teilweise wird die Statthaftigkeit von Beschwerden in diesen Fällen verneint, da es sich bei solchen Zwischenentscheidungen um prozessleitende Verfügungen im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handele, deren Sinn und Zweck die Förderung des gerichtlichen Verfahrens und die Sicherung der erforderlichen Zeit für das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei. So solle die Klärung des Streitstoffs ermöglicht und zugleich verhindert werden, dass in der Zeit bis zur Herstellung der gerichtlichen Entscheidungsreife durch Vollzugsmaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Damit komme solchen Zwischenentscheidungen in erster Linie verfahrensleitender Charakter zu. Dass zugleich eine vorläufige Regelung in der Sache getroffen werde, sei als Nebeneffekt zu betrachten, der der Zwischenentscheidung ihren grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter nicht nehme. Zudem sprächen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde prozessökonomische Gründe, da andernfalls eine Verzögerung des Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht drohe. Schließlich sei sodann die die Instanz abschließende Entscheidung angreifbar (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand März 2014, § 146 Rn. 11a).
Die Gegenauffassung (OVG MV, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 341; VGH Bad.-Württ., Beschluss 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 141/12 - juris; HessVGH, Beschluss vom 07.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 25) geht davon aus, dass eine Eröffnung einer Rechtsmittelmöglichkeit erst gegen die die Instanz abschließende Entscheidung den Interessen der Beteiligten nicht ausreichend gerecht werde, sofern diese ein erhebliches Interesse am (Nicht-)Erlass der Zwischenentscheidung hätten. Die Zwischenentscheidung sei nicht nur prozessleitende Verfügung, weil mit ihr auch Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens verbunden sei und nicht nur der äußere Fortgang des Verfahrens gestaltet werde. Teilweise wird in diesem Zusammenhang betont, dass jedenfalls ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse festgestellt werden müsse, dass nämlich infolge der Zwischenentscheidung schwere irreparable Nachteile drohten (so OVG RhP, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295).
Die für eine Beschwerdemöglichkeit sprechenden Gesichtspunkte sind nach Auffassung des Senats durchaus beachtlich, soweit sie die formale Anknüpfung des Ausschlusses der Beschwerde an § 146 Abs. 2 VwGO infrage stellen. Gleichwohl sind die gegen eine Beschwerdemöglichkeit streitenden Argumente von größerem Gewicht. Dass es in gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich werden kann, materiell wirkende Zwischenentscheidungen zu treffen, obwohl solche in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Niederschlag gefunden haben, ist dem Anspruch des von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschuldet. Das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut der Zwischenentscheidung findet daher keine unmittelbare Stütze im gerichtlichen Verfahrensrecht (vgl. auch zu einer abzulehnenden entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 276); dies gilt dann aber auch für die Anwendung des § 146 VwGO.
Geht die zuständige Behörde von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse aus, muss für dem Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes bestehen. Effektiv und den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügend kann dieser aber nur sein, wenn das Gericht in der Lage ist, die Sache in der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt zu prüfen. Ist dem Gericht aber aufgrund der von der Behörde verursachten Eilbedürftigkeit dieses nicht unmittelbar möglich, muss es von Verfassungs wegen in den Stand gesetzt werden, erforderliche Informationen einzuholen und/oder die Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Ist die Behörde nicht bereit, von sich aus diesen erforderlichen Spielraum einzuräumen, indem sie vorläufig von einer Vollziehung absieht, so würde der Zwang, eine die Instanz abschließende Entscheidung auf einer zu schmalen und unzureichenden Tatsachengrundlage bzw. unter Außerachtlassung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung des Falles zu treffen, Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie verfehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach der unerlässlichen Abwägung eines möglicherweise öffentlichen Vollziehungsinteresses mit den Folgen einer ablehnenden Entscheidung in der Sache den Interessen des Betroffenen den Vorrang einzuräumen hätte.
Ausgehend von der Einsicht, dass das Institut der Zwischenentscheidung allein verfassungsrechtlich verortet werden kann und keine unmittelbare Entsprechung in der Verwaltungsgerichtsordnung hat, spricht daher mehr dafür, die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nicht zuzulassen, zumal dieses unübersehbar die Gefahr in sich birgt, dass die Zulassung der Beschwerde kontraproduktiv wirkt, das erstinstanzliche Verfahren unnötig verzögert wird und damit der Effektivität des Rechtsschutzes gerade abträglich ist. Hinzu kommt, dass andernfalls auch schwierige Folgeprobleme aufgeworfen würden, nämlich ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als befugt anzusehen ist, die Sache an sich zu ziehen und abschließend zu entscheiden (vgl. ablehnend zu Recht Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 279 f.).
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2015 - 5 K 5183/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene 2 möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... insgesamt fünf Windkraftanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt.
Auf den von der Beigeladenen 1 gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Beigeladenen 1 dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windkraftanlagen von der Beigeladenen 2 errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederherzustellen, mit Beschluss vom 25.11.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der vom Antragsteller begehrte sogenannte Hängebeschluss sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Erlass eines solchen Beschlusses sei jedoch zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden könne. Effektiver Rechtsschutz könne insbesondere dann nicht anders gewährt werden, wenn ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung irreversible Zustände drohten. Hiervon ausgehend sehe sich die Kammer daran gehindert, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ließen sich derzeit noch nicht absehen. Die Behördenakten lägen dem Gericht noch nicht vor. Auch hätten sich zu dem Antrag bisher weder der Antragsgegner noch die Beigeladenen geäußert. Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die derzeit ausschließlich freigegebenen und durchgeführten Erdarbeiten seien nicht irreversibel. Es dürfte keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiten, die Ackerflächen, auf denen das Vorhaben im Wesentlichen verwirklicht werden solle, in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sollte die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung letztendlich keinen Bestand haben. Auf der anderen Seite stünden das private Interesse der Beigeladenen, das Vorhaben möglichst zügig zu verwirklichen, und das öffentliche Interesse an einem möglichst schnellen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diesen messe die Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt ein höheres Gewicht zu.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 1.12.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutzes (auch als Hänge- oder Schiebebeschluss bezeichnet). Zwischenentscheidungen ergehen während der Anhängigkeit eines Eilverfahrens und dienen dazu, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern eine solche vorübergehende Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint.
Derartige Zwischenentscheidungen sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO anfechtbar. Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Für Zwischenentscheidungen fehlt es an einer solchen anderweitigen Bestimmung. Bei einer solchen Entscheidung handelt es insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO (HessVGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.12.2012 - 1 B 1411/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2010 - OVG 11 S 11.10 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - NVwZ 2004, 1134; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 146 Rn. 10; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a). Prozessleitende Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens beziehen (Happ, a.a.O., Rn. 9). Die im vorliegenden Fall begehrte Zwischenentscheidung hat keinen solchen Inhalt. Mit ihr soll vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers getroffen werden (Guckelberger, a.a.O.).
10 
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zu der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederherzustellen.
11 
a) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten Zwischenentscheidung setzt zunächst voraus, dass der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Eine solche Prognose kann im vorliegenden Fall nicht gestellt werden. Der Antragsteller dürfte insbesondere die für einen solchen Antrag erforderliche Antragsbefugnis besitzen.
12 
aa) Nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind die Gesellschafter des Planungsbüros, das die vom Landratsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigten Unterlagen erstellt hat, identisch mit den Gesellschaftern der Beigeladenen 1, von der die geplanten Windkraftanlagen ursprünglich betrieben werden sollten. Ob die vom Landratsamt auf der Grundlage dieser Gutachten durchgeführte UVP-Vorprüfung dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, mag deshalb fraglich sein. Was die Frage nach der Antragsbefugnis des Antragstellers betrifft, kommt es darauf jedoch nicht an.
13 
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
14 
Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 - NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138).
15 
bb) Die Antragsbefugnis des Antragstellers kann danach nur mit einem möglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BImSchG begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
17 
Was den Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen betrifft, hat die Bewertung der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von solchen Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerten ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 - ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - Juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20). Nach der der angefochtenen Genehmigung unter IV. Buchst. a beigefügten immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen dürfen die von den Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Für das Grundstück des Antragstellers wird dabei die Einhaltung des für allgemeine Wohngebiete geltenden nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 db(A) vorgeschrieben.
18 
Das Landratsamt hat dabei übersehen, dass nach Nr. 3.2.1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche - vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 - nur dann sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die in Nr. 6 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Gesamtbelastung in diesem Sinn ist nach Nr. 2.4 TA Lärm die Belastung eines Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt. Dazu zählen im vorliegenden Fall jedenfalls die - auch vom Landratsamt in der Begründung der Genehmigung erwähnten - beiden vorhandenen Windkraftanlagen sowie die Biogasanlage Specht.
19 
Nach der von der Beigeladenen 1 im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose werden allerdings die maßgebenden Immissionsrichtwerte an den betrachteten 14 Immissionsorten, zu denen auch das Grundstück des Antragstellers gehört, eingehalten. Die Vorbelastung durch die beiden vorhandenen Windkraftanlagen sowie die Biogasanlage wurden dabei nach der Darstellung in der Begründung der angefochtenen Genehmigung berücksichtigt. Die Richtigkeit der Immissionsprognose wird jedoch vom Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen. Die Berechtigung dieser Einwendungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
20 
b) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten Zwischenentscheidung setzt ferner voraus, dass ohne die befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs der Eintritt irreversibler Zustände droht, so dass ohne eine solche Entscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 358). Dafür vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nichts zu erkennen, auch wenn nach der Darstellung des Antragstellers das Landratsamt inzwischen die uneingeschränkte Baufreigabe für die Errichtung der Windenergieanlagen erteilt hat.
21 
aa) Die vom Antragsteller befürchteten tatsächlichen Beeinträchtigungen in Form von Immissionen (Lärm und Beschattung seines Grundstücks) gehen vom Betrieb der Anlage aus, mit dessen Beginn erst Ende Juni 2015 zu rechnen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt finden erst die Arbeiten an den Fundamenten der geplanten Anlagen statt. Die Teile der Windkraftanlagen selbst sollen nach den auf der Internetseite der Beigeladenen 2 gegebenen Informationen im März 2016 angeliefert werden. Angestrebt wird eine Inbetriebnahme zum 30.6.2016. Für eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs steht daher mit Blick auf die von ihm befürchteten tatsächlichen Beeinträchtigungen in Form der durch den Betrieb der Anlagen verursachten Immissionen noch genügend Zeit zur Verfügung.
22 
bb) Durch die derzeit durchgeführten Arbeiten an den Fundamenten der Anlagen sowie die damit verbundenen Erdarbeiten entstehen keine irreversiblen Zustände. Die geplanten Windkraftanlage sollen, wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, durchweg auf bisher als Acker genutzten Flächen errichtet werden, die für den Fall, dass die für die Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch des Antragstellers oder eine sich anschließende Klage aufgehoben werden sollte, ohne weiteres wieder in ihren früheren Zustand zurückversetzt werden können.
23 
Das Eintreten irreparabler Zustände ist auch in Bezug auf die vom Antragsteller behaupteten Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die geschützten Lebensräume innerhalb des FFH-Gebiets 6623-341 „Jagsttal Dörzbach-Krautheim“ sowie auf Zauneidechsen und die Falterart Spanische Flagge nicht glaubhaft gemacht.
24 
(1) Bei dem in der Nähe der geplanten Windkraftanlagen gelegenen Waldgebiet handelt es sich nach den zu dem Managementplan für das FFH-Gebiet gehörenden „Bestands- und Zielekarten der Lebensraumtypen“ um einen Waldmeister-Buchenwald, dessen Erhalt mit der für ihn charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehört (S. 98 des Managementplans). Der Antragsteller meint, dass zu den in ihrem Lebensraum geschützten Tierarten auch lärmempfindliche Arten gehörten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige der geschützten Tierarten durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt würden.
25 
Eine nicht wieder gut zu machende Beeinträchtigung dieser Arten durch den Baulärm hält der Senat nicht für hinreichend wahrscheinlich. Die geplanten Windkraftanlagen sollen nicht innerhalb des zu dem FFH-Gebiet gehörenden Walds errichtet werden, sondern an dessen Rand. Drei der insgesamt fünf Standorte befinden sich ausgehend von der Darstellung des Antragstellers von dem Wald in größerer Entfernung. Die Baufeldfreimachung ist bereits abgeschlossen. Die derzeit im Gang befindlichen Arbeiten an den Fundamenten werden auf bisher als Acker genutzten Flächen durchgeführt. Dass der bei diesen Arbeiten entstehende Lärm wesentlich über das hinausgeht, was auch im Rahmen der bisher erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung - namentlich der Ernte mit schweren landwirtschaftlichen Geräten - an Lärm verursacht wird, ist für den Senat nicht zu erkennen. Die Arbeiten und damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen sind zudem nur temporärer Natur.
26 
(2) Bei den von der Beigeladenen 1 in Auftrag gegebenen Untersuchungen der außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Flächen wurde offenbar nur eine einzige Zauneidechse im Bereich einer Wegböschung zwischen den Standorten der Windkraftanlagen 3 und 4 gefunden. Das Landratsamt führt in der Begründung der angefochtenen Genehmigung aus, dass aufgrund der „gleichartigen Struktur der Wegböschung“ ein weiteres Auftreten der Art nicht ausgeschlossen werden könne. In Anbetracht der Böschungsstruktur mit hohen, überwiegend dicht schließenden Gräsern und Kräutern und nur sporadischen lückigen Stellen sei jedoch die Existenz einer größeren Population nicht besonders wahrscheinlich; zudem seien nur die Standorte der Windkraftanlagen 3 und 4 betroffen; bei den anderen Standorten sei entweder keine geeignete Struktur vorhanden oder es werde nicht in eine solche eingegriffen. Dem Risiko, Tiere in der Winterruhe zu treffen, werde durch die Auflage entgegengewirkt, wonach die Böschungsflächen der zur Wegverbreiterung oder zur Zufahrt/Lagerfläche entlang der zu den Windkraftanlagen 3, 4 und 5 führenden Wege auf eine mögliche Eignung als Winterruheplatz für die Zauneidechse zu überprüfen seien.
27 
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Der Antragsteller beanstandet, dass die durchgeführten Untersuchungen völlig unzureichend seien, um das Auftreten von Zauneidechsen angemessen beurteilen zu können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zauneidechse im gesamten betroffenen Gebiet verbreitet sei. Eine nähere Begründung für diesen Schluss fehlt. Auf die in der Begründung der angefochtenen Genehmigung beschriebenen Strukturen, die nach Ansicht des Landratsamts die Existenz einer größeren Zauneidechsen-Population nicht besonders wahrscheinlich machten, geht der Antragsteller ebenso wenig ein wie auf die Tatsache, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen selbst auf Ackerflächen befinden. Die Frage, ob die genannte Vermeidungsmaßnahme geeignet ist, das etwa dennoch vorhandene Risiko einer Beeinträchtigung auszuschließen, bleibt ebenfalls unerörtert.
28 
(3) Zur Verbreitung der Spanischen Flagge im FFH-Gebiet „Jagsttal Dörzbach-Krautheim“ heißt es in dem Managementplan für das Gebiet, das Fehlen des Wasserdosts als essentielle Nahrungspflanze und die wenigen Einzelnachweise ließen auf eine (nur) kleine Population innerhalb des Gebiets schließen. Bei den wegbegleitenden Vorkommen (des Wasserdosts) im Gebiet handele es sich überwiegend um stark lückig wachsende Einzelpflanzenbestände. Nur an weniger intensiv gepflegten Seitenwegen oder auf Schlagfluren seien flächige Wasserdostbestände zu finden. Zu nennen sei hier beispielsweise ein Nebenweg und eine an den Hauptweg angrenzende Schlagflur im südlichen Hettenbacher Holz mit einer Flächenausdehnung von jeweils etwa 10 m2. Im Rahmen der Wasserdostkartierung seien an zwei Standorten im Endberg und Heiligenholz je ein Exemplar der Spanischen Flagge registriert worden.
29 
Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands dieser Art durch die geplanten Baumaßnahmen ist danach von vorneherein wenig wahrscheinlich, zumal sich die Standorte der geplanten Windkraftanlagen, wie bereits erwähnt, nicht innerhalb des FFH-Gebiets befinden, sondern an dessen Rand.
30 
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behauptung, dass die Spanische Flagge außer dem Wasserdost auch andere Futterpflanzen nutze, reicht nicht aus, um die ansonsten nicht weiter begründete Vermutung zu belegen, dass diese Falterart auch entlang der Wege am Waldrand des Gebiets vorkomme und dort ihre Einer ablege, aus denen sich dann die derzeit überwinternden Larven entwickelten. Das Vorbringen des Antragstellers lässt davon abgesehen auch insoweit eine Auseinandersetzung mit den in die angefochtene Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen vermissen. Nach den naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung darf die geplante Verbreiterung des Wartungswegs nur nach Osten in Richtung der Ackerfläche erfolgen, um weitere Eingriffe in den dortigen FFH-Lebensraumtyp LRT 6510 zu vermeiden (Nr. 9). Bei allen Flächen, die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden (Zuwegung, Kranstellfläche, Fundamentfläche, Baulager u.a.) ist der Oberboden abzuschieben und in max. 2 m hohen Mieten zu lagern, die gegen Umwelteinwirkungen zu sichern sind (Nr. 11). Weshalb diese Maßnahmen zum Schutz etwa vorhandener Larven der Spanischen Flagge nicht ausreichen sollten, legt der Antragsteller nicht dar.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
32 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN –, mit dem die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden ist, wird aufgehoben.

Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar mit seinem erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) für die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „Hotel …“ im Bebauungsplan Nr. J auf dem Grundstück A-Stadt, C-Straße (Flurstücke D, E, F und G der Flur H Gemarkung I).

2

Der Antragsteller hat seinen am 22. März 2017 gestellten Antrag umfangreich begründet und macht zentral geltend, der zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, die Baugenehmigung unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig und die zu errichtende Bebauung einschließlich deren Nutzung im Hinblick auf seine nachbarrechtlich geschützten Interessen rücksichtslos, insbesondere da die weiterhin zu erwartende Lärmeinwirkung wie schon der jetzige Betrieb das zulässige Maß überschreite. Mit seinem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mit den Baumaßnahmen begonnen habe und von einer raschen Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen sei. Er hat hierzu Lichtbilder vorgelegt, auf denen der Baufortschritt betreffend die Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes erkennbar ist.

3

Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht auf den Baufortschritt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen voraussichtlich nicht vor Ostern erfolgen könne. Angesichts dieser Umstände erwäge die Kammer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die Vollziehung der Baugenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Dabei komme auch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung lediglich bezogen auf den Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes in Betracht. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden nach Zugang der Verfügung Letztere ist am 29. März 2017 per Telefax übermittelt worden. Die Beteiligten haben daraufhin am 29. bzw. 30. März 2017 schriftsätzlich Stellung genommen.

4

Mit dem angefochtene Tenorbeschluss vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – hat das Verwaltungsgerichts Schwerin die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt.

5

Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen seit dem heutigen Tage beim Verwaltungsgericht vor.

II.

6

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – gerichtete Beschwerde des Beigeladenen vom 31. März 2017 hat Erfolg; sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).

7

1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – so auch zutreffend die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – zulässig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich – insbesondere mit Blick auf die vorliegend dreipolige Rechtsbeziehung und die Rechtsposition des Beigeladenen, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist – materiell-​rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2007 – OVG 3 S 33.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

9

Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Hängebeschlusses den Umfang der Überprüfung. In diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob dem vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Verfahrensgegenstand ist vielmehr allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben sind.

10

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss bejaht.

11

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris).

12

Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung für einen Hängebeschluss fehlt es vorliegend.

13

Soweit der Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes angesprochen worden ist, folgt dies unmittelbar aus der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017 abgegebenen Prozesserklärung des Beigeladenen, ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung werde er von einer Vollziehung seiner Baugenehmigung bezogen auf diesen Neubau „bis zur Entscheidung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2017, keinen Gebrauch machen“. Dass der Beigeladene sich nicht an diese Erklärung halten werden wird, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat er sich mit seiner Beschwerde auf sie berufen und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weiter an sie gebunden sehen will. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Erklärung in seinem Tenorbeschluss nicht eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene nach dem Vorbringen des Antragstellers an der Erweiterung der Pension trotz des verwaltungsgerichtlichen Hängebeschlusses weitergearbeitet hat, folgt ebenfalls nicht ohne weiteres, dass er sich bezüglich des Neubaus nicht mehr an die abgegebene Erklärung halten wird.

14

Im Übrigen ist vom Verwaltungsgericht nicht erläutert worden, warum die Fortsetzung der Baumaßnahmen insgesamt auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile herbeiführen bzw. begründen könnte, die aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenregelung erforderlich machten. Die fehlende Begründung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gesteuerte Ermessensentscheidung ist insoweit zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht mit seiner Hinweisverfügung angedeutet hat, dass selbst nach seinem eigenen Standpunkt auch eine andere als die letztendlich ergangene Entscheidung in Betracht zu ziehen gewesen sein soll; ob schon deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben.

15

Auch nach dem derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohen. Derartiges ergibt sich weder aus seiner Stellungnahme auf die erstinstanzliche Hinweisverfügung noch aus seiner Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tage. Auch in letzterer wird im Wesentlichen lediglich die alsbaldige Fertigstellung zweier baulicher Anlagen angeführt, nicht jedoch dargetan, worin für den Antragsteller insoweit unmittelbar irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohten. Dass unmittelbar mit der Errichtung der als solchen ein Störpotential begründet würde oder solche schwerwiegenden Folgen zu befürchten wären, ist zunächst schon deshalb eher fernliegend, als die betreffenden Baulichkeiten sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers bzw. dessen Grenze befinden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass es ihm vorrangig um die Abwehr der mit der zukünftigen Nutzung der Baulichkeiten nach seiner Erwartung verbundenen und nach seiner Auffassung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmemissionen geht. Insoweit begründet aber die bloße Errichtung der Baulichkeiten offensichtlich keine irreversiblen Zustände bzw. schweren und unabwendbaren Nachteile (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 212 a Rn. 10 ). Sollte in einem Hauptsacheverfahren letztendlich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt werden, können die befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls mit einer Nutzungsuntersagung unterbunden werden. Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner erstinstanzlichen Anregung, die Vollziehung der Baugenehmigung mit einem Hängebeschluss insgesamt auszusetzen, eine bauliche Verfestigung und eine daraus resultierende Gefahr rechtswidriger Nutzung geltend macht, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die von ihm befürchtete „Kontrolllast“ ist jedenfalls kein Belang im Sinne eines irreparablen oder schweren Nachteils.

16

Im Übrigen ist bei alledem die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Rechtsbehelf eines Dritten nach Maßgabe von § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212 a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16 –, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 – 2 B 29/13 –, juris Rn. 19, 44). Über den Sachverhalt des „Bauens auf eigenes Risiko“ ist der Beigeladene sich ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. März 2017 auch durchaus im Klaren.

17

Da es sich im Übrigen um eine dreipolige Rechtsbeziehung handelt, wären bei Erlass eines Hängebeschlusses auch die Interessen des Beigeladenen in den Blick zu nehmen gewesen, insbesondere die Frage, ob die gerichtliche Zwischenentscheidung (auch) auf seiner Seite irreparable oder ähnlich schwerwiegende Folgen auszulösen geeignet wäre. Solche Interessen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend. Auf sie kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aber nicht mehr an; der Umstand, dass der Beigeladene insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers die Bauarbeiten fortgesetzt hat, kann – wenn auch in höchstem Maße kritikwürdig – durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden.

18

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach §§ 80 a, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1, 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 28. November 2012 hat der Vorsitzende erster Instanz im Wege einer Zwischenregelung (eines sogenannten „Hängebeschlusses“ oder einer „Stopp-Verfügung“) zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 über die Zulassung des Hauptbetriebsplanes wiederhergestellt. Diese Entscheidung beinhaltet keine bloße prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, sondern eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – 3 S 33/07 -, juris, m.w.N. aus der Rspr. und Literatur).

3

Die somit statthafte Beschwerde ist aber unzulässig, weil es der Beigeladenen an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der Zwischenverfügung durch den Senat fehlt.

4

Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde war zu berücksichtigen, dass hier ein in der Prozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehenes Zwischenverfahren eigener Art betrieben wird. Für das von dem Antragsteller betriebene Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 80 VwGO das Verwaltungsgericht, nicht der Senat, zur Entscheidung berufen. Diese nach den Regelungen der VwGO gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darf durch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht unterlaufen werden. Insbesondere ist das Oberverwaltungsgericht nicht selbst – vorweg – zu einer Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung berufen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung darf insbesondere nicht zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ werden, bei dem die im Verfahren nach § 80 VwGO ohnehin nur mögliche summarische Prüfung wegen der geringen zur Verfügung stehenden Zeit nochmals zurückgenommen werden müsste. Nur dann, wenn durch den Zeitablauf zwischen dem Eingang des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Herbeiführung vollendeter Tatsachen droht, kann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für den an den Vorsitzenden erster Instanz gerichtete Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung und für eine Beschwerde gegen eine daraufhin erlassene Entscheidung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Dezember 2007, 6 B 1808/07, juris). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass infolge der Zwischenverfügung des Vorsitzenden erster Instanz ihm schwere, irreparable Nachteile entstehen können (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2008, BRS 73 Nr. 62).

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, die Beigeladene hat nicht glaubhaft machen können, dass durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ihr erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplanes nutzlos werden könnte. Wie sich nämlich aus der vom Senat eingeholten und den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ergibt, ist mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17. oder 18. Dez. 2012 zu rechnen. Nach eigener Einschätzung der Beigeladenen bleibt ihr aber für die beabsichtigte Rodung noch Zeit bis zum Ende des Jahres. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden; dass nach Nr. III, 1.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Okt 2005 Rodungsarbeiten bis zum 28. Februar eines Jahres zulässig sind und die durch Nr. I des Ergänzungsbescheides vom 25.Juli 2008 eingefügte Begrenzung der Baufeldfreimachung (Nr.1.6.24), was sich aus dem Zusammenhang mit den Nrn. 1.6.22 und 1.6.23 ergibt, nur dann greift, wenn eine Wildkatze im Baufeld angetroffen würde.

6

Liegen aber die Dinge so, dass das Verwaltungsgericht über den eigentlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch rechtzeitig entscheiden kann und der Beigeladenen durch die mit der Zwischenverfügung angeordnete aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine unabänderliche Nachteile behaupten kann, fehlt es an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Zwischenverfügung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das kostenrechtlich der Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zuzuordnende Verfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 - 1 K 10393/17 - wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Juli 2017 gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2017 bis zu seiner endgültigen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat, ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Ob gegen im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenentscheidungen, mit denen eine Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen oder der Erlass einer solchen Regelung abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
Teilweise wird die Statthaftigkeit von Beschwerden in diesen Fällen verneint, da es sich bei solchen Zwischenentscheidungen um prozessleitende Verfügungen im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handele, deren Sinn und Zweck die Förderung des gerichtlichen Verfahrens und die Sicherung der erforderlichen Zeit für das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei. So solle die Klärung des Streitstoffs ermöglicht und zugleich verhindert werden, dass in der Zeit bis zur Herstellung der gerichtlichen Entscheidungsreife durch Vollzugsmaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Damit komme solchen Zwischenentscheidungen in erster Linie verfahrensleitender Charakter zu. Dass zugleich eine vorläufige Regelung in der Sache getroffen werde, sei als Nebeneffekt zu betrachten, der der Zwischenentscheidung ihren grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter nicht nehme. Zudem sprächen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde prozessökonomische Gründe, da andernfalls eine Verzögerung des Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht drohe. Schließlich sei sodann die die Instanz abschließende Entscheidung angreifbar (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand März 2014, § 146 Rn. 11a).
Die Gegenauffassung (OVG MV, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 341; VGH Bad.-Württ., Beschluss 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 141/12 - juris; HessVGH, Beschluss vom 07.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 25) geht davon aus, dass eine Eröffnung einer Rechtsmittelmöglichkeit erst gegen die die Instanz abschließende Entscheidung den Interessen der Beteiligten nicht ausreichend gerecht werde, sofern diese ein erhebliches Interesse am (Nicht-)Erlass der Zwischenentscheidung hätten. Die Zwischenentscheidung sei nicht nur prozessleitende Verfügung, weil mit ihr auch Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens verbunden sei und nicht nur der äußere Fortgang des Verfahrens gestaltet werde. Teilweise wird in diesem Zusammenhang betont, dass jedenfalls ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse festgestellt werden müsse, dass nämlich infolge der Zwischenentscheidung schwere irreparable Nachteile drohten (so OVG RhP, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295).
Die für eine Beschwerdemöglichkeit sprechenden Gesichtspunkte sind nach Auffassung des Senats durchaus beachtlich, soweit sie die formale Anknüpfung des Ausschlusses der Beschwerde an § 146 Abs. 2 VwGO infrage stellen. Gleichwohl sind die gegen eine Beschwerdemöglichkeit streitenden Argumente von größerem Gewicht. Dass es in gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich werden kann, materiell wirkende Zwischenentscheidungen zu treffen, obwohl solche in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Niederschlag gefunden haben, ist dem Anspruch des von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschuldet. Das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut der Zwischenentscheidung findet daher keine unmittelbare Stütze im gerichtlichen Verfahrensrecht (vgl. auch zu einer abzulehnenden entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 276); dies gilt dann aber auch für die Anwendung des § 146 VwGO.
Geht die zuständige Behörde von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse aus, muss für dem Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes bestehen. Effektiv und den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügend kann dieser aber nur sein, wenn das Gericht in der Lage ist, die Sache in der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt zu prüfen. Ist dem Gericht aber aufgrund der von der Behörde verursachten Eilbedürftigkeit dieses nicht unmittelbar möglich, muss es von Verfassungs wegen in den Stand gesetzt werden, erforderliche Informationen einzuholen und/oder die Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Ist die Behörde nicht bereit, von sich aus diesen erforderlichen Spielraum einzuräumen, indem sie vorläufig von einer Vollziehung absieht, so würde der Zwang, eine die Instanz abschließende Entscheidung auf einer zu schmalen und unzureichenden Tatsachengrundlage bzw. unter Außerachtlassung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung des Falles zu treffen, Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie verfehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach der unerlässlichen Abwägung eines möglicherweise öffentlichen Vollziehungsinteresses mit den Folgen einer ablehnenden Entscheidung in der Sache den Interessen des Betroffenen den Vorrang einzuräumen hätte.
Ausgehend von der Einsicht, dass das Institut der Zwischenentscheidung allein verfassungsrechtlich verortet werden kann und keine unmittelbare Entsprechung in der Verwaltungsgerichtsordnung hat, spricht daher mehr dafür, die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nicht zuzulassen, zumal dieses unübersehbar die Gefahr in sich birgt, dass die Zulassung der Beschwerde kontraproduktiv wirkt, das erstinstanzliche Verfahren unnötig verzögert wird und damit der Effektivität des Rechtsschutzes gerade abträglich ist. Hinzu kommt, dass andernfalls auch schwierige Folgeprobleme aufgeworfen würden, nämlich ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als befugt anzusehen ist, die Sache an sich zu ziehen und abschließend zu entscheiden (vgl. ablehnend zu Recht Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 279 f.).
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.