Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 - 11 K 19163/17 - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
| |||
| |||
| |||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 - 1 K 10393/17 - wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
G r ü n d e:
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
3Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar. Das Verwaltungsgericht hat mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Anordnung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen auf die Stelle Nr. 351.306 rückgängig zu machen, eine Zwischenentscheidung getroffen, die als prozessleitende Anordnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO einzustufen ist. Im Vordergrund steht bei einer solchen Zwischenentscheidung, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthält, der verfahrensleitende Charakter der Anordnung. Obgleich mit ihr regelmäßig auch zeitlich befristete Regelungen in der Sache getroffen werden, liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Sie ermöglicht insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen und dient damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung.
4Vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998
5- 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 – 8 S 184.97 –, NVwZ-RR 1999, 212; Hess VGH, Beschluss vom 23. August 1994 – 1 TG 2086/94 –, NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2013, § 146 Rdnr. 11a; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – 1 B 1411/12 – und vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, jeweils nrwe.de.
6Die Antragsgegnerin geht fehl, wenn sie meint, es handele sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden Eilverfahren, sondern um eine abschließende Entscheidung in einem selbstständigen Verfahren über einen weiteren, bezüglich eines anderen Dienstpostens (Nr. 351.206) gestellten Antrag. Mit dieser Sichtweise lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizontes (vgl. §§ 133, 157 BGB) allein als Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren verstanden werden kann. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung im Betreff des Beschlusses („hier: Zwischenentscheidung“) sowie aus den Gründen des Beschlusses, in denen die Entscheidung ebenfalls als Zwischenentscheidung bezeichnet ist und die sich ausschließlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zwischenentscheidung verhalten. Allein der Umstand, dass die der Antragsgegnerin mit der Zwischenentscheidung aufgegebene Verpflichtung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen rückgängig zu machen, einen anderen Dienstposten betrifft, ändert daher nichts am Charakter der angefochtenen Entscheidung.
7Obgleich es mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde darauf nicht mehr darauf ankommt, sei angemerkt, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Notsituation bei der Aufgabenerfüllung im Schulbereich, die eine umgehende Besetzung der Stelle Nr. 351.306 als ermessensgerecht erscheinen lasse, nicht nachvollziehbar ist. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Besetzung dieser Stelle untersagt, sondern lediglich angeordnet, die Umsetzung der Beigeladenen auf diese Stelle rückgängig zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Anordnung steht damit einer Besetzung der Stelle mit einem anderen Mitarbeiter als der Beigeladenen nicht entgegen, so dass auch für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung nichts ersichtlich ist.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2015 - 5 K 5183/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN –, mit dem die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden ist, wird aufgehoben.
Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich als Nachbar mit seinem erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) für die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „Hotel …“ im Bebauungsplan Nr. J auf dem Grundstück A-Stadt, C-Straße (Flurstücke D, E, F und G der Flur H Gemarkung I).
- 2
Der Antragsteller hat seinen am 22. März 2017 gestellten Antrag umfangreich begründet und macht zentral geltend, der zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, die Baugenehmigung unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig und die zu errichtende Bebauung einschließlich deren Nutzung im Hinblick auf seine nachbarrechtlich geschützten Interessen rücksichtslos, insbesondere da die weiterhin zu erwartende Lärmeinwirkung wie schon der jetzige Betrieb das zulässige Maß überschreite. Mit seinem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mit den Baumaßnahmen begonnen habe und von einer raschen Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen sei. Er hat hierzu Lichtbilder vorgelegt, auf denen der Baufortschritt betreffend die Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes erkennbar ist.
- 3
Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht auf den Baufortschritt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen voraussichtlich nicht vor Ostern erfolgen könne. Angesichts dieser Umstände erwäge die Kammer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die Vollziehung der Baugenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Dabei komme auch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung lediglich bezogen auf den Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes in Betracht. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden nach Zugang der Verfügung Letztere ist am 29. März 2017 per Telefax übermittelt worden. Die Beteiligten haben daraufhin am 29. bzw. 30. März 2017 schriftsätzlich Stellung genommen.
- 4
Mit dem angefochtene Tenorbeschluss vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – hat das Verwaltungsgerichts Schwerin die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt.
- 5
Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen seit dem heutigen Tage beim Verwaltungsgericht vor.
II.
- 6
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – gerichtete Beschwerde des Beigeladenen vom 31. März 2017 hat Erfolg; sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
- 7
1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – so auch zutreffend die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – zulässig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich – insbesondere mit Blick auf die vorliegend dreipolige Rechtsbeziehung und die Rechtsposition des Beigeladenen, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist – materiell-rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2007 – OVG 3 S 33.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).
- 8
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
- 9
Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Hängebeschlusses den Umfang der Überprüfung. In diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob dem vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Verfahrensgegenstand ist vielmehr allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben sind.
- 10
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss bejaht.
- 11
In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris).
- 12
Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung für einen Hängebeschluss fehlt es vorliegend.
- 13
Soweit der Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes angesprochen worden ist, folgt dies unmittelbar aus der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017 abgegebenen Prozesserklärung des Beigeladenen, ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung werde er von einer Vollziehung seiner Baugenehmigung bezogen auf diesen Neubau „bis zur Entscheidung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2017, keinen Gebrauch machen“. Dass der Beigeladene sich nicht an diese Erklärung halten werden wird, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat er sich mit seiner Beschwerde auf sie berufen und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weiter an sie gebunden sehen will. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Erklärung in seinem Tenorbeschluss nicht eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene nach dem Vorbringen des Antragstellers an der Erweiterung der Pension trotz des verwaltungsgerichtlichen Hängebeschlusses weitergearbeitet hat, folgt ebenfalls nicht ohne weiteres, dass er sich bezüglich des Neubaus nicht mehr an die abgegebene Erklärung halten wird.
- 14
Im Übrigen ist vom Verwaltungsgericht nicht erläutert worden, warum die Fortsetzung der Baumaßnahmen insgesamt auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile herbeiführen bzw. begründen könnte, die aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenregelung erforderlich machten. Die fehlende Begründung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gesteuerte Ermessensentscheidung ist insoweit zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht mit seiner Hinweisverfügung angedeutet hat, dass selbst nach seinem eigenen Standpunkt auch eine andere als die letztendlich ergangene Entscheidung in Betracht zu ziehen gewesen sein soll; ob schon deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben.
- 15
Auch nach dem derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohen. Derartiges ergibt sich weder aus seiner Stellungnahme auf die erstinstanzliche Hinweisverfügung noch aus seiner Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tage. Auch in letzterer wird im Wesentlichen lediglich die alsbaldige Fertigstellung zweier baulicher Anlagen angeführt, nicht jedoch dargetan, worin für den Antragsteller insoweit unmittelbar irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohten. Dass unmittelbar mit der Errichtung der als solchen ein Störpotential begründet würde oder solche schwerwiegenden Folgen zu befürchten wären, ist zunächst schon deshalb eher fernliegend, als die betreffenden Baulichkeiten sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers bzw. dessen Grenze befinden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass es ihm vorrangig um die Abwehr der mit der zukünftigen Nutzung der Baulichkeiten nach seiner Erwartung verbundenen und nach seiner Auffassung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmemissionen geht. Insoweit begründet aber die bloße Errichtung der Baulichkeiten offensichtlich keine irreversiblen Zustände bzw. schweren und unabwendbaren Nachteile (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 212 a Rn. 10
). Sollte in einem Hauptsacheverfahren letztendlich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt werden, können die befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls mit einer Nutzungsuntersagung unterbunden werden. Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner erstinstanzlichen Anregung, die Vollziehung der Baugenehmigung mit einem Hängebeschluss insgesamt auszusetzen, eine bauliche Verfestigung und eine daraus resultierende Gefahr rechtswidriger Nutzung geltend macht, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die von ihm befürchtete „Kontrolllast“ ist jedenfalls kein Belang im Sinne eines irreparablen oder schweren Nachteils.
- 16
Im Übrigen ist bei alledem die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Rechtsbehelf eines Dritten nach Maßgabe von § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212 a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16 –, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 – 2 B 29/13 –, juris Rn. 19, 44). Über den Sachverhalt des „Bauens auf eigenes Risiko“ ist der Beigeladene sich ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. März 2017 auch durchaus im Klaren.
- 17
Da es sich im Übrigen um eine dreipolige Rechtsbeziehung handelt, wären bei Erlass eines Hängebeschlusses auch die Interessen des Beigeladenen in den Blick zu nehmen gewesen, insbesondere die Frage, ob die gerichtliche Zwischenentscheidung (auch) auf seiner Seite irreparable oder ähnlich schwerwiegende Folgen auszulösen geeignet wäre. Solche Interessen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend. Auf sie kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aber nicht mehr an; der Umstand, dass der Beigeladene insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers die Bauarbeiten fortgesetzt hat, kann – wenn auch in höchstem Maße kritikwürdig – durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden.
- 18
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach §§ 80 a, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).
- 19
Hinweis:
- 20
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1, 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 28. November 2012 hat der Vorsitzende erster Instanz im Wege einer Zwischenregelung (eines sogenannten „Hängebeschlusses“ oder einer „Stopp-Verfügung“) zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 über die Zulassung des Hauptbetriebsplanes wiederhergestellt. Diese Entscheidung beinhaltet keine bloße prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, sondern eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – 3 S 33/07 -, juris, m.w.N. aus der Rspr. und Literatur).
- 3
Die somit statthafte Beschwerde ist aber unzulässig, weil es der Beigeladenen an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der Zwischenverfügung durch den Senat fehlt.
- 4
Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde war zu berücksichtigen, dass hier ein in der Prozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehenes Zwischenverfahren eigener Art betrieben wird. Für das von dem Antragsteller betriebene Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 80 VwGO das Verwaltungsgericht, nicht der Senat, zur Entscheidung berufen. Diese nach den Regelungen der VwGO gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darf durch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht unterlaufen werden. Insbesondere ist das Oberverwaltungsgericht nicht selbst – vorweg – zu einer Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung berufen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung darf insbesondere nicht zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ werden, bei dem die im Verfahren nach § 80 VwGO ohnehin nur mögliche summarische Prüfung wegen der geringen zur Verfügung stehenden Zeit nochmals zurückgenommen werden müsste. Nur dann, wenn durch den Zeitablauf zwischen dem Eingang des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Herbeiführung vollendeter Tatsachen droht, kann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für den an den Vorsitzenden erster Instanz gerichtete Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung und für eine Beschwerde gegen eine daraufhin erlassene Entscheidung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Dezember 2007, 6 B 1808/07, juris). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass infolge der Zwischenverfügung des Vorsitzenden erster Instanz ihm schwere, irreparable Nachteile entstehen können (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2008, BRS 73 Nr. 62).
- 5
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, die Beigeladene hat nicht glaubhaft machen können, dass durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ihr erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplanes nutzlos werden könnte. Wie sich nämlich aus der vom Senat eingeholten und den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ergibt, ist mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17. oder 18. Dez. 2012 zu rechnen. Nach eigener Einschätzung der Beigeladenen bleibt ihr aber für die beabsichtigte Rodung noch Zeit bis zum Ende des Jahres. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden; dass nach Nr. III, 1.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Okt 2005 Rodungsarbeiten bis zum 28. Februar eines Jahres zulässig sind und die durch Nr. I des Ergänzungsbescheides vom 25.Juli 2008 eingefügte Begrenzung der Baufeldfreimachung (Nr.1.6.24), was sich aus dem Zusammenhang mit den Nrn. 1.6.22 und 1.6.23 ergibt, nur dann greift, wenn eine Wildkatze im Baufeld angetroffen würde.
- 6
Liegen aber die Dinge so, dass das Verwaltungsgericht über den eigentlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch rechtzeitig entscheiden kann und der Beigeladenen durch die mit der Zwischenverfügung angeordnete aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine unabänderliche Nachteile behaupten kann, fehlt es an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Zwischenverfügung.
- 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das kostenrechtlich der Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zuzuordnende Verfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 - 1 K 10393/17 - wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.