|
|
| Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO. |
|
| Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe hat und der angefochtene Ablehnungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid deshalb rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Februar bis Dezember 2005) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Anzuwenden ist deshalb die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 in der Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66). |
|
| Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin als leiblichem Abkömmling ihrer Mutter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung der ihrer Mutter im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen zusteht, soweit diese beihilfefähig sind. Auch ist dieser Anspruch nicht nach der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO erloschen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 10 BVO für die auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Beihilfeansprüche des Hinterbliebenen lediglich entsprechende Anwendung findet und erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt. Der Anspruch auf Erstattung der im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen ist deshalb nicht gemäß § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO wegen Fristversäumnis erloschen, da die Klägerin den Antrag am 03.01.2008 und damit innerhalb des Zeitraums vor Ablauf der beiden Kalenderjahre gestellt hat, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen (§ 17 Abs. 10 Satz 1 BVO - siehe zum Ganzen nachfolgend 1.). Hieran ändert sich im Ergebnis nichts, wenn mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (2 C 77.08 - DÖD 2010, 230) davon auszugehen sein sollte, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließende Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt nichtig ist (dazu 2.). |
|
| 1. Zwischen den Beteiligten steht lediglich im Streit, zu welchem Zeitpunkt für auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützte Beihilfeansprüche der dort genannten Hinterbliebenen die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zu laufen beginnt. |
|
| a) Entgegen der Auffassung des Beklagten liefert der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO für die hier in Rede stehende Problematik kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Zwar steht der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO, der auf eine Antragstellung durch „die Beihilfeberechtigten“ abstellt, einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmung auf den Beihilfeanspruch von Hinterbliebenen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO insoweit nicht entgegen. Denn gemäß der Fiktion des § 2 Abs. 3 BVO gelten als beihilfeberechtigt unter den Voraussetzungen des § 16 BVO auch andere natürliche sowie juristische Personen, d. h. vor allem auch die Hinterbliebenen des ursprünglich Beihilfeberechtigten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, knüpft die Bestimmung für den Fristbeginn jedoch lediglich an das Entstehen der beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO an. Die Aufwendungen und damit der Beihilfeanspruch entstehen, wenn der Leistungserbringer (etwa der behandelnde Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.). Die Bestimmung des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO stellt für den Fristbeginn deshalb lediglich auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Patient ab. Hieraus kann entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Verhältnis auch im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO stets für den Fristbeginn maßgeblich sein soll. Vielmehr zeigt der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO lediglich, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Norm ausschließlich den Regelfall einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den beihilfeberechtigten Patienten im Blick hatte. Die hier vorliegende Sondersituation einer Geltendmachung von Ansprüchen durch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfeberechtigte Hinterbliebene wurde vom Verordnungsgeber daher nicht ausdrücklich geregelt. |
|
| b) Die Rechtsnatur des durch § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO begründeten Anspruchs der Hinterbliebenen sowie Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten es jedoch, in diesen Fällen die Frist des § 17 Abs. 10 BVO entsprechend dergestalt anzuwenden, dass die Frist stets erst mit dem Todestag zu laufen beginnt (vgl. so auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand Juli 2005, § 16 BVO S. 7). Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO, die einen eigenständigen Beihilfeanspruch für Ehegatten, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Hinterbliebenen regelt, steht in engem Zusammenhang mit dem Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen durch § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO. Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen, nicht aber notwendigerweise auf die Erben erstreckt, die diesem Personenkreis nicht angehören müssen. |
|
| Die Bestimmung des § 16 BVO knüpft ersichtlich daran an, dass der Beihilfeanspruch als höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich ist und nicht mit dem Nachlass auf die Erben des Beihilfeberechtigten übergeht. Durch § 16 BVO werden deshalb ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue und selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger oder dritter Personen begründet, und zwar unabhängig davon, ob Erben vorhanden sind. Etwaige Erben können zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten eine Beihilfe nur dann erhalten, wenn sie zu den in § 16 BVO als beihilfeberechtigt angeführten Personen gehören. Der ihnen in einem solchen Fall erwachsende Beihilfeanspruch ist aber nicht auf das Erbrecht gegründet, sondern ein ihnen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannter neuer und selbständiger Anspruch (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - a.a.O.; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - Buchholz 232.5 § 18 BeamtVG Nr. 1). Der Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO hat demgemäß eigenständige, von der Beihilfeberechtigung des Verstorbenen losgelöste Tatbestandsvoraussetzungen. Die zeitlich letzte dieser anspruchsbegründeten Voraussetzungen ist aber stets der Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten. Daraus folgt, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 BVO die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auch stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.05.1984 - Nr. 3 B 83 A. 776 - ZBR 1984, 344 - zu den strukturähnlichen Bestimmungen Nr. 14 Abs. 4 und Nr. 15 Abs. 1 BhV 1979). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten hätte in systemwidriger Weise zur Folge, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO bereits vor Entstehung des Anspruchs des beihilfeberechtigten Hinterbliebenen zu laufen begänne. Der Normzweck von § 16 Abs. 1 BVO und die schützenswerten Belange des Dienstherrn an einer raschen Abwicklung von Beihilfefällen gebieten es daher, die Regelung des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO über die materiell-rechtliche Ausschlussfrist auch hier entsprechend dergestalt anzuwenden, dass die Frist stets (erst) mit dem Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten zu laufen beginnt. Nur so kann vermieden werden, dass die Beihilfeansprüche gemäß § 16 BVO in systemwidriger Weise überhaupt keiner Ausschlussfrist unterliegen. |
|
| Für diese Auslegung sprechen nicht zuletzt Gesichtspunkte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ohne dass dem die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.05.1982 (- 2 C 50.81 - a.a.O.) angestellten Erwägungen entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den von Nr. 15 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 15.02.1975 erfassten Personenkreis (dem Beihilfe in Todesfällen gewährt werden kann, wenn Hinterbliebene nach Nr. 15 Abs. 1 BhV nicht vorhanden sind) entschieden, dass dieser Personenkreis aus eigenem Recht Beihilfeansprüche nur insoweit geltend machen kann, als die Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV beim Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten noch nicht verstrichen war. Nach dieser Rechtsprechung hat der von Nr. 15 Abs. 2 BhV umfasste Personenkreis somit einen eigenen Beihilfeanspruch grundsätzlich nur für die innerhalb eines Jahres vor dem Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen. Diese Problematik steht hier indes nicht in Rede, da die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zum Zeitpunkt des Todes der Mutter der Klägerin nicht verstrichen war. |
|
| Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts können für den Personenkreis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO (wie schon für die von Nr. 15 Abs. 1 BhV erfassten engeren Angehörigen, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - ZBR 1988, 357) keine Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der von Nr. 15 Abs. 2 BhV erfasste Personenkreis nicht deshalb Beihilfe erhalte, weil der Dienstherr ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen habe, sondern weil der Beamte die beruhigende Gewissheit haben solle, dass bei seinem Tode nicht Andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden würden. Der Sinn und Zweck der Regelung spreche deshalb dafür, dass nur die in einem begrenzten Zeitraum vor dem Tode des Verstorbenen entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen erfasst werden sollten. Jedenfalls hinsichtlich der von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Hinterbliebenen ist die Sachlage entscheidend anders. Hinsichtlich dieses Personenkreises, den engeren Familienangehörigen des verstorbenen beihilfeberechtigten Beamten, hat der Dienstherr, wie sich aus § 98 Abs. 1 Satz 1 LBG ergibt, grundsätzlich eine eigene Fürsorgepflicht zu erfüllen. Mit dieser Fürsorgepflicht wäre es nicht vereinbar, wenn die materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Antragstellung zu einem Zeitpunkt zu laufen begänne, zu dem der Hinterbliebene gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO noch gar nicht anspruchsberechtigt sein konnte. Zwar mag es zutreffen, dass im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten ihm gegenüber die insoweit nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die innerhalb einer begrenzten Frist vor seinem Tode entstandenen Aufwendungen beschränkt ist. Da der Dienstherr jedoch gegenüber den Hinterbliebenen des Beihilfeberechtigten aus dem Kreis der Familie im Sinne des § 98 LBG - der sich mit dem von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Personenkreis deckt - zumindest im Grundsatz eine eigenständige Fürsorgepflicht zu erfüllen hat, kommt ihnen gegenüber eine entsprechende Beschränkung des Beihilfeanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - a.a.O.). |
|
| c) Die vom Beklagten angeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO kann nicht für seine gegenteilige Auffassung herangezogen werden; vielmehr spricht sie bei systematischer Betrachtung eher für das oben gefundene Ergebnis. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO bemisst sich die eigenständige Beihilfe der Hinterbliebenen nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod. Wie bereits der Wortlaut der Bestimmung zeigt, steht sie in engem systematischem Zusammenhang mit der in § 14 BVO enthaltenen Regelung über den Bemessungssatz der Beihilfe. Hiernach ist die Beihilfe im Anwendungsbereich des § 16 BVO abweichend von dem in § 14 Abs. 1 Satz 5 BVO enthaltenen Grundsatz (Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen) nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Auch dies spricht für die hier vertretene Auslegung, wonach es sich bei der Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO um einen von dem ursprünglichen Beihilfeanspruch verselbständigten Anspruch handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO keine weitergehende, über die Regelung des maßgeblichen Bemessungssatzes hinausgehende Aussage entnommen werden. Insbesondere bringt die Bestimmung nicht zum Ausdruck, dass für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs des Hinterbliebenen auf die Verhältnisse des verstorbenen Beihilfeberechtigten abzustellen ist. Dass hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung auf die Person des verstorbenen Beihilfeberechtigten abzustellen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO, sondern folgt bereits daraus, dass auch von dem nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfeberechtigten Hinterbliebenen eine Beihilfe für Aufwendungen des Verstorbenen geltend gemacht wird. |
|
| d) Für die Richtigkeit dieser Überlegungen spricht tendenziell auch ein Vergleich mit den Vorläuferbestimmungen, auch wenn der Befund insoweit nicht eindeutig ist. So enthielt die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BV - vom 27.10.1972 - GES.Bl. 1972, S. 604) keine dem § 16 BVO entsprechende Regelung über ein eigenständiges Beihilferecht der Hinterbliebenen. Vielmehr sah § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung vor, dass bei dem Tode eines Beihilfeberechtigten der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen erhalten, die bis zum Tod oder aus Anlass des Todes entstanden sind. Eine ausdrückliche Regelung über die dabei von den Hinterbliebenen einzuhaltende Antragsfrist enthielt die Beihilfeverordnung nicht, so dass offen blieb, wie in einer derartigen Fallkonstellation die Fristregelung des § 13 Abs. 4 BVO a.F. anzuwenden war. Eine derartige eigenständige Antragsfrist für den Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen wurde durch die Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 30.11.1979 (GBl. 1979, 551) eingeführt. Mit dieser Änderung wurde in § 10 Abs. 3 BVO a.F. erstmals ein Anspruch auf pauschale Beihilfeleistungen im Todesfall geschaffen. Hieran anknüpfend bestimmte § 13 Abs. 4 Satz 2 BVO a.F., dass für den Beginn der Antragsfrist bei pauschalen Beihilfen in Todesfällen nach § 10 Abs. 3 BVO a.F. der Tag des Ablebens maßgebend sein sollte. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber die hier in Rede stehende Problematik zumindest in der Vergangenheit im oben dargelegten Sinne gelöst hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Normgeber mit der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 12.03.1986 (GBl. 1986, 67), die keine entsprechende Regelung enthielt, eine bewusste Abkehr von der vorherigen Rechtslage bezweckte. |
|
| Nach alldem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die auf eigenständige Beihilfeansprüche der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nur entsprechend anwendbare Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt und deshalb ein Beihilfeanspruch für die im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen nicht erloschen ist. |
|
| 2. Hieran ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.) im Ergebnis nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich ist, aufgegeben und festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Hintergrund der Gewährung von Beihilfen es ausschließe, den Beihilfeanspruch unabhängig von einer ausreichenden gesetzlichen Regelung als unvererblich anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den in § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO des Saarlandes enthaltenen Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für nichtig gehalten; gleiches gelte für den hieran anknüpfenden eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 2 BhVO SL. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob diese Erwägungen auch für die auf der Grundlage des § 101 LBG erlassenen Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO und § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO zutreffen. Denn selbst wenn der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO enthaltene Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen nichtig und ab sofort nicht mehr anwendbar sein sollte, gilt dies jedenfalls nicht für den eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO. |
|
| So geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Nichtigkeit des in der Saarländischen Beihilfeverordnung enthaltenen Ausschlusses der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen die Wirksamkeit der sonstigen Vorschriften der Beihilfeverordnung des Saarlandes im Grundsatz unberührt lässt. Dies gebietet, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO über die eigenständige Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung der Problematik durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer und schlechthin unerträglicher Zustand eintreten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103; sowie vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380). Wie der vorliegende Fall zeigt, wird die Regelung des § 16 BVO auch bei einer unterstellten Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen nicht funktionslos. Zwar wäre der in der Person der Mutter der Klägerin entstandene Beihilfeanspruch dann in den Nachlass gefallen und nach § 1922 Abs. 1 BGB auf deren Erben übergegangen. Dieser Anspruch wäre jedoch nach § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO erloschen, da er weder von der Erblasserin noch ihren Erben innerhalb der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO geltend gemacht wurde. Dieses Ergebnis ist vor allem deshalb unbillig, weil nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest für die Erben keinerlei Veranlassung bestand, einen Beihilfeanspruch geltend zu machen; ein derartiger Antrag der Erben war nach bisheriger Rechtslage offensichtlich aussichtslos. Die Rechtsstellung der Hinterbliebenen würde entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht erkennbar mit seinem Urteil vom 29.04.2010 (2 C 77.08) verfolgten Absicht verschlechtert. |
|
| Auch unabhängig hiervon ist für einen eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen selbst bei der Annahme der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen noch Raum. Denn der in § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO umschriebene Personenkreis muss sich nach dem oben Gesagten nicht mit den Erben decken; ferner sind - etwa bei einer Erbschaftsausschlagung - Fallkonstellationen denkbar, in denen den Hinterbliebenen überhaupt kein Erbe zufließt. Zumindest bis zu einer Neuregelung der Gesamtproblematik durch den Gesetzgeber ist deshalb für die Anwendung von § 16 Abs. 1 BVO weiterhin Raum. Es muss dann dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, bei einer Neuregelung der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen zu entscheiden, ob daneben weiterhin eine eigenständige Beihilfeberechtigung für Hinterbliebene - etwa unter Anrechnung auf ererbte Beihilfeleistungen - bestehen bleiben soll. |
|
| Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen. |
|
|
|
| Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob bzw. inwieweit die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auf eigenständige Beihilfeansprüche der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO anzuwenden ist. |
|
| Beschluss vom 15. Dezember 2010 |
|
| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 25.926,38 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat im Jahre 2005 entstandene Aufwendungen in Höhe von 37.037,69 EUR geltend gemacht; 70 % hiervon (maßgeblicher Beihilfesatz gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO) ergeben 25.926,38 EUR. |
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|