Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2010 - 10 S 1820/09

bei uns veröffentlicht am15.12.2010

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2008 - 9 K 1068/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die ihrer am 27.09.2007 verstorbenen Mutter im Jahre 2005 entstanden sind.
Am 03.01.2008 ging laut Eingangsstempel bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (im folgenden: Landesamt) ein Beihilfeantrag der Klägerin mit dem Datum 28.12.2007 ein. In dem Formularantrag sind neben Aufwendungen aus dem Jahr 2006 zahlreiche Rechnungen aus dem Jahre 2005 aufgelistet; insgesamt machte die Klägerin ihrer Mutter 2005 entstandene Aufwendungen in einer Höhe von 37.037,69 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 08.01.2008 lehnte das Landesamt die Erstattung der im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen mit der Begründung ab, der Anspruch sei nach Ablauf der Einreichungsfrist erloschen. Beihilfeanträge müssten vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung folgten, bei dem Landesamt eingehen. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 19.01.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie leide an einer Depression und sei arbeitsunfähig. Im Übrigen habe sie den Antrag am 28.12.2007 zur Post gebracht und nicht davon ausgehen müssen, dass dieser erst am 03.01.2008 bei dem Landesamt eingehen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, gemäß § 17 Abs. 10 BVO sei der Anspruch für im Jahre 2005 entstandene Aufwendungen wegen Versäumung der Antragsfrist erloschen. Es komme dabei nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Antrags zur Post, sondern auf den Eingang beim Landesamt an. Für eine Kulanz biete die Beihilfeverordnung keinen Raum. Im Übrigen sei die Klägerin in anderen Fällen in der Lage gewesen, zu dem fraglichen Zeitraum teilweise sehr umfangreiche Beihilfeanträge einzureichen.
Die Klägerin hat am 20.03.2008 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die bis zum Tod und aus Anlass des Todes ihrer Mutter entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach dem Tode ihrer Mutter habe sich die schon bestehende Depression wesentlich verschlimmert, so dass sie zur Erledigung von Formalitäten nicht in der Lage gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landesamtes finde die Ausschlussregelung des § 17 Abs. 10 BVO keine Anwendung, da die Antragstellung nicht durch die Beihilfeberechtigte selbst, sondern durch einen Angehörigen im Sinne von § 16 Abs. 1 BVO erfolgt sei. Bei diesem Beihilfeanspruch des Hinterbliebenen handle es sich nicht um einen vom verstorbenen Beihilfeberechtigten vererbten Anspruch, sondern um einen neuen und selbständigen Anspruch des Angehörigen, für den keine eigene Antragsfrist vorgesehen sei. Für den Hinterbliebenen könne eine Antragsfrist frühestens mit Ablauf des Todestages beginnen. Voraussetzung sei lediglich, dass zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten die Geltendmachung des Beihilfeanspruchs nicht schon wegen Zeitablaufs ausgeschlossen gewesen sei.
Mit Urteil vom 07.11.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin die bis zum Tod ihrer am 27.09.2007 verstorbenen Mutter entstandenen und im Antrag vom 28.12.2007 enthaltenen beihilfefähigen Aufwendungen für das Jahr 2005 zu erstatten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der der Klägerin als leiblichem Abkömmling nach § 16 Abs. 1 BVO zustehende eigenständige Beihilfeanspruch sei nicht wegen Versäumung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist nach § 17 Abs. 10 BVO erloschen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der ursprüngliche Beihilfeanspruch als höchstpersönlicher Anspruch mit dem Tode des Beihilfeberechtigten erlösche, handle es sich bei dem in § 16 Abs. 1 BVO vorgesehenen Anspruch um einen neuen und selbständigen Anspruch des Hinterbliebenen. Für diesen Anspruch gelte wenn überhaupt eine neue Antragsfrist, die frühestens mit Ablauf des Todestages beginne und die entsprechend § 17 Abs. 10 BVO zwei Jahre betrage. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 10 BVO folge nicht, dass in einer derartigen Fallkonstellation für den neuen Anspruch nur eine „Restfrist“ verbleibe. Diese Bestimmung sei in der vorliegenden Fallkonstellation im Übrigen lediglich deshalb entsprechend anwendbar, um zu verhindern, dass die Beihilfeansprüche des Hinterbliebenen in systemwidriger Weise überhaupt keiner Ausschlussfrist unterlägen.
Mit Beschluss vom 11.08.2009 - dem Landesamt zugestellt am 19.08.2009 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem am 16.09.2009 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO nicht auf den der Klägerin als Hinterbliebene zustehenden Anspruch nach § 16 Abs. 1 BVO angewandt. Schon nach seinem Wortlaut stelle § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO für den Beginn des Fristlaufs auf das „Jahr des Entstehens der Aufwendungen“ ab. Die Bestimmung beziehe sich deshalb auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Patient, nicht jedoch auf den Anspruchsinhaber. Fehl gehe die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erlöschensfrist für den neu entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 BVO überhaupt keine Anwendung finde. Durch § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO werde kein völlig selbständiger, von den ursprünglichen Anspruchsvoraussetzungen losgelöste Anspruch des Hinterbliebenen begründet, was besonders Satz 2 dieser Vorschrift zeige. Danach sei nicht lediglich der Bemessungssatz des ursprünglich Beihilfeberechtigten maßgeblich, sondern sämtliche Verhältnisse vor dem Tod. Dies folge auch zwangsläufig daraus, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen lediglich in Ansehung des originär Beihilfeberechtigten geprüft werden könne. Nehme man einen völlig neuen und selbständigen Anspruch an, müsse die Beihilfefähigkeit in Ansehung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO Berechtigten ermittelt werden, was in der Regel zum Ausschluss der Aufwendungen führen würde und als widersinnig anzusehen sei. Wenn aber für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs die Verhältnisse des verstorbenen Beihilfeberechtigten maßgeblich seien, gehöre hierzu zwingend auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Einhaltung der Ausschlussfrist. Im Übrigen stelle die Auffassung des Verwaltungsgerichts eine ungerechtfertigte Privilegierung des Hinterbliebenen im Vergleich zu dem originär Beihilfeberechtigten dar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (2 C 77.08) bestätige, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um einen neuen, selbständigen Anspruch der Klägerin handle und in Folge dessen auch die Frist des § 17 Abs. 10 BVO nicht neu zu laufen beginne.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. November 2008 - 9 K 1068/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der verstorbenen Beihilfeberechtigten mit deren Tod am 27.09.2007 wegen der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs untergegangen sei. Nach dem Tode der beihilfeberechtigten Person entstehe ein neuer Anspruch des Angehörigen gemäß § 16 Abs. 1 BVO, für den eine neue Antragsfrist maßgeblich sei, die frühestens mit dem Ablauf des Todestags beginne und entsprechend § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zwei Jahre betrage. Dieser den Hinterbliebenen zustehende eigenständige Anspruch nach § 16 Abs. 1 BVO richte sich lediglich hinsichtlich der Bemessung (§ 14 BVO) nach den Verhältnissen vor dem Todestag, während sich der Anspruch seinem Umfang nach auch auf Aufwendungen erstrecken könne, die erst am Todestag selbst entstanden seien. Mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung sei die Frist des § 17 Abs. 10 BVO in vollem Umfang heranzuziehen, da dieser Anspruch erst am Tag nach dem Tode des Beihilfeberechtigten entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Landesamts liege hierin keine ungerechtfertigte Privilegierung der Angehörigen. Denn den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beihilfeberechtigten werde gegebenenfalls erst zum Zeitpunkt des Todes oder danach bekannt, wie sich die Ansprüche und finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen darstellten.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe hat und der angefochtene Ablehnungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid deshalb rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Februar bis Dezember 2005) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Anzuwenden ist deshalb die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 in der Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin als leiblichem Abkömmling ihrer Mutter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung der ihrer Mutter im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen zusteht, soweit diese beihilfefähig sind. Auch ist dieser Anspruch nicht nach der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO erloschen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 10 BVO für die auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Beihilfeansprüche des Hinterbliebenen lediglich entsprechende Anwendung findet und erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt. Der Anspruch auf Erstattung der im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen ist deshalb nicht gemäß § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO wegen Fristversäumnis erloschen, da die Klägerin den Antrag am 03.01.2008 und damit innerhalb des Zeitraums vor Ablauf der beiden Kalenderjahre gestellt hat, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen (§ 17 Abs. 10 Satz 1 BVO - siehe zum Ganzen nachfolgend 1.). Hieran ändert sich im Ergebnis nichts, wenn mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (2 C 77.08 - DÖD 2010, 230) davon auszugehen sein sollte, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließende Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt nichtig ist (dazu 2.).
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1. Zwischen den Beteiligten steht lediglich im Streit, zu welchem Zeitpunkt für auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützte Beihilfeansprüche der dort genannten Hinterbliebenen die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zu laufen beginnt.
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a) Entgegen der Auffassung des Beklagten liefert der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO für die hier in Rede stehende Problematik kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Zwar steht der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO, der auf eine Antragstellung durch „die Beihilfeberechtigten“ abstellt, einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmung auf den Beihilfeanspruch von Hinterbliebenen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO insoweit nicht entgegen. Denn gemäß der Fiktion des § 2 Abs. 3 BVO gelten als beihilfeberechtigt unter den Voraussetzungen des § 16 BVO auch andere natürliche sowie juristische Personen, d. h. vor allem auch die Hinterbliebenen des ursprünglich Beihilfeberechtigten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, knüpft die Bestimmung für den Fristbeginn jedoch lediglich an das Entstehen der beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO an. Die Aufwendungen und damit der Beihilfeanspruch entstehen, wenn der Leistungserbringer (etwa der behandelnde Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.). Die Bestimmung des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO stellt für den Fristbeginn deshalb lediglich auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Patient ab. Hieraus kann entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Verhältnis auch im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO stets für den Fristbeginn maßgeblich sein soll. Vielmehr zeigt der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO lediglich, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Norm ausschließlich den Regelfall einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den beihilfeberechtigten Patienten im Blick hatte. Die hier vorliegende Sondersituation einer Geltendmachung von Ansprüchen durch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfeberechtigte Hinterbliebene wurde vom Verordnungsgeber daher nicht ausdrücklich geregelt.
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b) Die Rechtsnatur des durch § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO begründeten Anspruchs der Hinterbliebenen sowie Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten es jedoch, in diesen Fällen die Frist des § 17 Abs. 10 BVO entsprechend dergestalt anzuwenden, dass die Frist stets erst mit dem Todestag zu laufen beginnt (vgl. so auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand Juli 2005, § 16 BVO S. 7). Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO, die einen eigenständigen Beihilfeanspruch für Ehegatten, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Hinterbliebenen regelt, steht in engem Zusammenhang mit dem Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen durch § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO. Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen, nicht aber notwendigerweise auf die Erben erstreckt, die diesem Personenkreis nicht angehören müssen.
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Die Bestimmung des § 16 BVO knüpft ersichtlich daran an, dass der Beihilfeanspruch als höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich ist und nicht mit dem Nachlass auf die Erben des Beihilfeberechtigten übergeht. Durch § 16 BVO werden deshalb ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue und selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger oder dritter Personen begründet, und zwar unabhängig davon, ob Erben vorhanden sind. Etwaige Erben können zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten eine Beihilfe nur dann erhalten, wenn sie zu den in § 16 BVO als beihilfeberechtigt angeführten Personen gehören. Der ihnen in einem solchen Fall erwachsende Beihilfeanspruch ist aber nicht auf das Erbrecht gegründet, sondern ein ihnen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannter neuer und selbständiger Anspruch (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - a.a.O.; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - Buchholz 232.5 § 18 BeamtVG Nr. 1). Der Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO hat demgemäß eigenständige, von der Beihilfeberechtigung des Verstorbenen losgelöste Tatbestandsvoraussetzungen. Die zeitlich letzte dieser anspruchsbegründeten Voraussetzungen ist aber stets der Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten. Daraus folgt, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 BVO die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auch stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.05.1984 - Nr. 3 B 83 A. 776 - ZBR 1984, 344 - zu den strukturähnlichen Bestimmungen Nr. 14 Abs. 4 und Nr. 15 Abs. 1 BhV 1979). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten hätte in systemwidriger Weise zur Folge, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO bereits vor Entstehung des Anspruchs des beihilfeberechtigten Hinterbliebenen zu laufen begänne. Der Normzweck von § 16 Abs. 1 BVO und die schützenswerten Belange des Dienstherrn an einer raschen Abwicklung von Beihilfefällen gebieten es daher, die Regelung des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO über die materiell-rechtliche Ausschlussfrist auch hier entsprechend dergestalt anzuwenden, dass die Frist stets (erst) mit dem Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten zu laufen beginnt. Nur so kann vermieden werden, dass die Beihilfeansprüche gemäß § 16 BVO in systemwidriger Weise überhaupt keiner Ausschlussfrist unterliegen.
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Für diese Auslegung sprechen nicht zuletzt Gesichtspunkte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ohne dass dem die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.05.1982 (- 2 C 50.81 - a.a.O.) angestellten Erwägungen entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den von Nr. 15 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 15.02.1975 erfassten Personenkreis (dem Beihilfe in Todesfällen gewährt werden kann, wenn Hinterbliebene nach Nr. 15 Abs. 1 BhV nicht vorhanden sind) entschieden, dass dieser Personenkreis aus eigenem Recht Beihilfeansprüche nur insoweit geltend machen kann, als die Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV beim Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten noch nicht verstrichen war. Nach dieser Rechtsprechung hat der von Nr. 15 Abs. 2 BhV umfasste Personenkreis somit einen eigenen Beihilfeanspruch grundsätzlich nur für die innerhalb eines Jahres vor dem Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen. Diese Problematik steht hier indes nicht in Rede, da die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zum Zeitpunkt des Todes der Mutter der Klägerin nicht verstrichen war.
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Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts können für den Personenkreis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO (wie schon für die von Nr. 15 Abs. 1 BhV erfassten engeren Angehörigen, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - ZBR 1988, 357) keine Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der von Nr. 15 Abs. 2 BhV erfasste Personenkreis nicht deshalb Beihilfe erhalte, weil der Dienstherr ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen habe, sondern weil der Beamte die beruhigende Gewissheit haben solle, dass bei seinem Tode nicht Andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden würden. Der Sinn und Zweck der Regelung spreche deshalb dafür, dass nur die in einem begrenzten Zeitraum vor dem Tode des Verstorbenen entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen erfasst werden sollten. Jedenfalls hinsichtlich der von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Hinterbliebenen ist die Sachlage entscheidend anders. Hinsichtlich dieses Personenkreises, den engeren Familienangehörigen des verstorbenen beihilfeberechtigten Beamten, hat der Dienstherr, wie sich aus § 98 Abs. 1 Satz 1 LBG ergibt, grundsätzlich eine eigene Fürsorgepflicht zu erfüllen. Mit dieser Fürsorgepflicht wäre es nicht vereinbar, wenn die materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Antragstellung zu einem Zeitpunkt zu laufen begänne, zu dem der Hinterbliebene gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO noch gar nicht anspruchsberechtigt sein konnte. Zwar mag es zutreffen, dass im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten ihm gegenüber die insoweit nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die innerhalb einer begrenzten Frist vor seinem Tode entstandenen Aufwendungen beschränkt ist. Da der Dienstherr jedoch gegenüber den Hinterbliebenen des Beihilfeberechtigten aus dem Kreis der Familie im Sinne des § 98 LBG - der sich mit dem von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Personenkreis deckt - zumindest im Grundsatz eine eigenständige Fürsorgepflicht zu erfüllen hat, kommt ihnen gegenüber eine entsprechende Beschränkung des Beihilfeanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - a.a.O.).
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c) Die vom Beklagten angeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO kann nicht für seine gegenteilige Auffassung herangezogen werden; vielmehr spricht sie bei systematischer Betrachtung eher für das oben gefundene Ergebnis. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO bemisst sich die eigenständige Beihilfe der Hinterbliebenen nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod. Wie bereits der Wortlaut der Bestimmung zeigt, steht sie in engem systematischem Zusammenhang mit der in § 14 BVO enthaltenen Regelung über den Bemessungssatz der Beihilfe. Hiernach ist die Beihilfe im Anwendungsbereich des § 16 BVO abweichend von dem in § 14 Abs. 1 Satz 5 BVO enthaltenen Grundsatz (Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen) nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Auch dies spricht für die hier vertretene Auslegung, wonach es sich bei der Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO um einen von dem ursprünglichen Beihilfeanspruch verselbständigten Anspruch handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO keine weitergehende, über die Regelung des maßgeblichen Bemessungssatzes hinausgehende Aussage entnommen werden. Insbesondere bringt die Bestimmung nicht zum Ausdruck, dass für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs des Hinterbliebenen auf die Verhältnisse des verstorbenen Beihilfeberechtigten abzustellen ist. Dass hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung auf die Person des verstorbenen Beihilfeberechtigten abzustellen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO, sondern folgt bereits daraus, dass auch von dem nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfeberechtigten Hinterbliebenen eine Beihilfe für Aufwendungen des Verstorbenen geltend gemacht wird.
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d) Für die Richtigkeit dieser Überlegungen spricht tendenziell auch ein Vergleich mit den Vorläuferbestimmungen, auch wenn der Befund insoweit nicht eindeutig ist. So enthielt die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BV - vom 27.10.1972 - GES.Bl. 1972, S. 604) keine dem § 16 BVO entsprechende Regelung über ein eigenständiges Beihilferecht der Hinterbliebenen. Vielmehr sah § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung vor, dass bei dem Tode eines Beihilfeberechtigten der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen erhalten, die bis zum Tod oder aus Anlass des Todes entstanden sind. Eine ausdrückliche Regelung über die dabei von den Hinterbliebenen einzuhaltende Antragsfrist enthielt die Beihilfeverordnung nicht, so dass offen blieb, wie in einer derartigen Fallkonstellation die Fristregelung des § 13 Abs. 4 BVO a.F. anzuwenden war. Eine derartige eigenständige Antragsfrist für den Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen wurde durch die Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 30.11.1979 (GBl. 1979, 551) eingeführt. Mit dieser Änderung wurde in § 10 Abs. 3 BVO a.F. erstmals ein Anspruch auf pauschale Beihilfeleistungen im Todesfall geschaffen. Hieran anknüpfend bestimmte § 13 Abs. 4 Satz 2 BVO a.F., dass für den Beginn der Antragsfrist bei pauschalen Beihilfen in Todesfällen nach § 10 Abs. 3 BVO a.F. der Tag des Ablebens maßgebend sein sollte. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber die hier in Rede stehende Problematik zumindest in der Vergangenheit im oben dargelegten Sinne gelöst hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Normgeber mit der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 12.03.1986 (GBl. 1986, 67), die keine entsprechende Regelung enthielt, eine bewusste Abkehr von der vorherigen Rechtslage bezweckte.
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Nach alldem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die auf eigenständige Beihilfeansprüche der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nur entsprechend anwendbare Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt und deshalb ein Beihilfeanspruch für die im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen nicht erloschen ist.
27 
2. Hieran ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.) im Ergebnis nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich ist, aufgegeben und festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Hintergrund der Gewährung von Beihilfen es ausschließe, den Beihilfeanspruch unabhängig von einer ausreichenden gesetzlichen Regelung als unvererblich anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den in § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO des Saarlandes enthaltenen Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für nichtig gehalten; gleiches gelte für den hieran anknüpfenden eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 2 BhVO SL. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob diese Erwägungen auch für die auf der Grundlage des § 101 LBG erlassenen Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO und § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO zutreffen. Denn selbst wenn der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO enthaltene Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen nichtig und ab sofort nicht mehr anwendbar sein sollte, gilt dies jedenfalls nicht für den eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO.
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So geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Nichtigkeit des in der Saarländischen Beihilfeverordnung enthaltenen Ausschlusses der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen die Wirksamkeit der sonstigen Vorschriften der Beihilfeverordnung des Saarlandes im Grundsatz unberührt lässt. Dies gebietet, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO über die eigenständige Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung der Problematik durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer und schlechthin unerträglicher Zustand eintreten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103; sowie vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380). Wie der vorliegende Fall zeigt, wird die Regelung des § 16 BVO auch bei einer unterstellten Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen nicht funktionslos. Zwar wäre der in der Person der Mutter der Klägerin entstandene Beihilfeanspruch dann in den Nachlass gefallen und nach § 1922 Abs. 1 BGB auf deren Erben übergegangen. Dieser Anspruch wäre jedoch nach § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO erloschen, da er weder von der Erblasserin noch ihren Erben innerhalb der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO geltend gemacht wurde. Dieses Ergebnis ist vor allem deshalb unbillig, weil nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest für die Erben keinerlei Veranlassung bestand, einen Beihilfeanspruch geltend zu machen; ein derartiger Antrag der Erben war nach bisheriger Rechtslage offensichtlich aussichtslos. Die Rechtsstellung der Hinterbliebenen würde entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht erkennbar mit seinem Urteil vom 29.04.2010 (2 C 77.08) verfolgten Absicht verschlechtert.
29 
Auch unabhängig hiervon ist für einen eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen selbst bei der Annahme der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen noch Raum. Denn der in § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO umschriebene Personenkreis muss sich nach dem oben Gesagten nicht mit den Erben decken; ferner sind - etwa bei einer Erbschaftsausschlagung - Fallkonstellationen denkbar, in denen den Hinterbliebenen überhaupt kein Erbe zufließt. Zumindest bis zu einer Neuregelung der Gesamtproblematik durch den Gesetzgeber ist deshalb für die Anwendung von § 16 Abs. 1 BVO weiterhin Raum. Es muss dann dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, bei einer Neuregelung der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen zu entscheiden, ob daneben weiterhin eine eigenständige Beihilfeberechtigung für Hinterbliebene - etwa unter Anrechnung auf ererbte Beihilfeleistungen - bestehen bleiben soll.
30 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob bzw. inwieweit die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auf eigenständige Beihilfeansprüche der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO anzuwenden ist.
33 
Beschluss vom 15. Dezember 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 25.926,38 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat im Jahre 2005 entstandene Aufwendungen in Höhe von 37.037,69 EUR geltend gemacht; 70 % hiervon (maßgeblicher Beihilfesatz gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO) ergeben 25.926,38 EUR.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO.
15 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe hat und der angefochtene Ablehnungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid deshalb rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Februar bis Dezember 2005) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Anzuwenden ist deshalb die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 in der Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
17 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin als leiblichem Abkömmling ihrer Mutter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung der ihrer Mutter im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen zusteht, soweit diese beihilfefähig sind. Auch ist dieser Anspruch nicht nach der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO erloschen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 10 BVO für die auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützten Beihilfeansprüche des Hinterbliebenen lediglich entsprechende Anwendung findet und erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt. Der Anspruch auf Erstattung der im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen ist deshalb nicht gemäß § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO wegen Fristversäumnis erloschen, da die Klägerin den Antrag am 03.01.2008 und damit innerhalb des Zeitraums vor Ablauf der beiden Kalenderjahre gestellt hat, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen (§ 17 Abs. 10 Satz 1 BVO - siehe zum Ganzen nachfolgend 1.). Hieran ändert sich im Ergebnis nichts, wenn mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 (2 C 77.08 - DÖD 2010, 230) davon auszugehen sein sollte, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließende Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt nichtig ist (dazu 2.).
18 
1. Zwischen den Beteiligten steht lediglich im Streit, zu welchem Zeitpunkt für auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO gestützte Beihilfeansprüche der dort genannten Hinterbliebenen die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zu laufen beginnt.
19 
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten liefert der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO für die hier in Rede stehende Problematik kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Zwar steht der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO, der auf eine Antragstellung durch „die Beihilfeberechtigten“ abstellt, einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmung auf den Beihilfeanspruch von Hinterbliebenen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO insoweit nicht entgegen. Denn gemäß der Fiktion des § 2 Abs. 3 BVO gelten als beihilfeberechtigt unter den Voraussetzungen des § 16 BVO auch andere natürliche sowie juristische Personen, d. h. vor allem auch die Hinterbliebenen des ursprünglich Beihilfeberechtigten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, knüpft die Bestimmung für den Fristbeginn jedoch lediglich an das Entstehen der beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO an. Die Aufwendungen und damit der Beihilfeanspruch entstehen, wenn der Leistungserbringer (etwa der behandelnde Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.). Die Bestimmung des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO stellt für den Fristbeginn deshalb lediglich auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Patient ab. Hieraus kann entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Verhältnis auch im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO stets für den Fristbeginn maßgeblich sein soll. Vielmehr zeigt der Wortlaut von § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO lediglich, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Norm ausschließlich den Regelfall einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den beihilfeberechtigten Patienten im Blick hatte. Die hier vorliegende Sondersituation einer Geltendmachung von Ansprüchen durch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfeberechtigte Hinterbliebene wurde vom Verordnungsgeber daher nicht ausdrücklich geregelt.
20 
b) Die Rechtsnatur des durch § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO begründeten Anspruchs der Hinterbliebenen sowie Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten es jedoch, in diesen Fällen die Frist des § 17 Abs. 10 BVO entsprechend dergestalt anzuwenden, dass die Frist stets erst mit dem Todestag zu laufen beginnt (vgl. so auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand Juli 2005, § 16 BVO S. 7). Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO, die einen eigenständigen Beihilfeanspruch für Ehegatten, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Hinterbliebenen regelt, steht in engem Zusammenhang mit dem Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen durch § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO. Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen, nicht aber notwendigerweise auf die Erben erstreckt, die diesem Personenkreis nicht angehören müssen.
21 
Die Bestimmung des § 16 BVO knüpft ersichtlich daran an, dass der Beihilfeanspruch als höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich ist und nicht mit dem Nachlass auf die Erben des Beihilfeberechtigten übergeht. Durch § 16 BVO werden deshalb ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue und selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger oder dritter Personen begründet, und zwar unabhängig davon, ob Erben vorhanden sind. Etwaige Erben können zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten eine Beihilfe nur dann erhalten, wenn sie zu den in § 16 BVO als beihilfeberechtigt angeführten Personen gehören. Der ihnen in einem solchen Fall erwachsende Beihilfeanspruch ist aber nicht auf das Erbrecht gegründet, sondern ein ihnen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannter neuer und selbständiger Anspruch (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - a.a.O.; sowie vom 27.05.1982 - 2 C 50.81 - Buchholz 232.5 § 18 BeamtVG Nr. 1). Der Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO hat demgemäß eigenständige, von der Beihilfeberechtigung des Verstorbenen losgelöste Tatbestandsvoraussetzungen. Die zeitlich letzte dieser anspruchsbegründeten Voraussetzungen ist aber stets der Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten. Daraus folgt, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 BVO die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auch stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.05.1984 - Nr. 3 B 83 A. 776 - ZBR 1984, 344 - zu den strukturähnlichen Bestimmungen Nr. 14 Abs. 4 und Nr. 15 Abs. 1 BhV 1979). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten hätte in systemwidriger Weise zur Folge, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO bereits vor Entstehung des Anspruchs des beihilfeberechtigten Hinterbliebenen zu laufen begänne. Der Normzweck von § 16 Abs. 1 BVO und die schützenswerten Belange des Dienstherrn an einer raschen Abwicklung von Beihilfefällen gebieten es daher, die Regelung des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO über die materiell-rechtliche Ausschlussfrist auch hier entsprechend dergestalt anzuwenden, dass die Frist stets (erst) mit dem Tod des ursprünglich Beihilfeberechtigten zu laufen beginnt. Nur so kann vermieden werden, dass die Beihilfeansprüche gemäß § 16 BVO in systemwidriger Weise überhaupt keiner Ausschlussfrist unterliegen.
22 
Für diese Auslegung sprechen nicht zuletzt Gesichtspunkte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ohne dass dem die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.05.1982 (- 2 C 50.81 - a.a.O.) angestellten Erwägungen entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den von Nr. 15 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 15.02.1975 erfassten Personenkreis (dem Beihilfe in Todesfällen gewährt werden kann, wenn Hinterbliebene nach Nr. 15 Abs. 1 BhV nicht vorhanden sind) entschieden, dass dieser Personenkreis aus eigenem Recht Beihilfeansprüche nur insoweit geltend machen kann, als die Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV beim Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten noch nicht verstrichen war. Nach dieser Rechtsprechung hat der von Nr. 15 Abs. 2 BhV umfasste Personenkreis somit einen eigenen Beihilfeanspruch grundsätzlich nur für die innerhalb eines Jahres vor dem Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen. Diese Problematik steht hier indes nicht in Rede, da die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO zum Zeitpunkt des Todes der Mutter der Klägerin nicht verstrichen war.
23 
Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts können für den Personenkreis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO (wie schon für die von Nr. 15 Abs. 1 BhV erfassten engeren Angehörigen, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - ZBR 1988, 357) keine Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der von Nr. 15 Abs. 2 BhV erfasste Personenkreis nicht deshalb Beihilfe erhalte, weil der Dienstherr ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen habe, sondern weil der Beamte die beruhigende Gewissheit haben solle, dass bei seinem Tode nicht Andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden würden. Der Sinn und Zweck der Regelung spreche deshalb dafür, dass nur die in einem begrenzten Zeitraum vor dem Tode des Verstorbenen entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen erfasst werden sollten. Jedenfalls hinsichtlich der von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Hinterbliebenen ist die Sachlage entscheidend anders. Hinsichtlich dieses Personenkreises, den engeren Familienangehörigen des verstorbenen beihilfeberechtigten Beamten, hat der Dienstherr, wie sich aus § 98 Abs. 1 Satz 1 LBG ergibt, grundsätzlich eine eigene Fürsorgepflicht zu erfüllen. Mit dieser Fürsorgepflicht wäre es nicht vereinbar, wenn die materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Antragstellung zu einem Zeitpunkt zu laufen begänne, zu dem der Hinterbliebene gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO noch gar nicht anspruchsberechtigt sein konnte. Zwar mag es zutreffen, dass im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten ihm gegenüber die insoweit nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die innerhalb einer begrenzten Frist vor seinem Tode entstandenen Aufwendungen beschränkt ist. Da der Dienstherr jedoch gegenüber den Hinterbliebenen des Beihilfeberechtigten aus dem Kreis der Familie im Sinne des § 98 LBG - der sich mit dem von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Personenkreis deckt - zumindest im Grundsatz eine eigenständige Fürsorgepflicht zu erfüllen hat, kommt ihnen gegenüber eine entsprechende Beschränkung des Beihilfeanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - a.a.O.).
24 
c) Die vom Beklagten angeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO kann nicht für seine gegenteilige Auffassung herangezogen werden; vielmehr spricht sie bei systematischer Betrachtung eher für das oben gefundene Ergebnis. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO bemisst sich die eigenständige Beihilfe der Hinterbliebenen nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod. Wie bereits der Wortlaut der Bestimmung zeigt, steht sie in engem systematischem Zusammenhang mit der in § 14 BVO enthaltenen Regelung über den Bemessungssatz der Beihilfe. Hiernach ist die Beihilfe im Anwendungsbereich des § 16 BVO abweichend von dem in § 14 Abs. 1 Satz 5 BVO enthaltenen Grundsatz (Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen) nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Auch dies spricht für die hier vertretene Auslegung, wonach es sich bei der Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO um einen von dem ursprünglichen Beihilfeanspruch verselbständigten Anspruch handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO keine weitergehende, über die Regelung des maßgeblichen Bemessungssatzes hinausgehende Aussage entnommen werden. Insbesondere bringt die Bestimmung nicht zum Ausdruck, dass für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs des Hinterbliebenen auf die Verhältnisse des verstorbenen Beihilfeberechtigten abzustellen ist. Dass hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung auf die Person des verstorbenen Beihilfeberechtigten abzustellen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO, sondern folgt bereits daraus, dass auch von dem nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfeberechtigten Hinterbliebenen eine Beihilfe für Aufwendungen des Verstorbenen geltend gemacht wird.
25 
d) Für die Richtigkeit dieser Überlegungen spricht tendenziell auch ein Vergleich mit den Vorläuferbestimmungen, auch wenn der Befund insoweit nicht eindeutig ist. So enthielt die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BV - vom 27.10.1972 - GES.Bl. 1972, S. 604) keine dem § 16 BVO entsprechende Regelung über ein eigenständiges Beihilferecht der Hinterbliebenen. Vielmehr sah § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung vor, dass bei dem Tode eines Beihilfeberechtigten der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder des verstorbenen Beihilfeberechtigten Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen erhalten, die bis zum Tod oder aus Anlass des Todes entstanden sind. Eine ausdrückliche Regelung über die dabei von den Hinterbliebenen einzuhaltende Antragsfrist enthielt die Beihilfeverordnung nicht, so dass offen blieb, wie in einer derartigen Fallkonstellation die Fristregelung des § 13 Abs. 4 BVO a.F. anzuwenden war. Eine derartige eigenständige Antragsfrist für den Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen wurde durch die Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 30.11.1979 (GBl. 1979, 551) eingeführt. Mit dieser Änderung wurde in § 10 Abs. 3 BVO a.F. erstmals ein Anspruch auf pauschale Beihilfeleistungen im Todesfall geschaffen. Hieran anknüpfend bestimmte § 13 Abs. 4 Satz 2 BVO a.F., dass für den Beginn der Antragsfrist bei pauschalen Beihilfen in Todesfällen nach § 10 Abs. 3 BVO a.F. der Tag des Ablebens maßgebend sein sollte. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber die hier in Rede stehende Problematik zumindest in der Vergangenheit im oben dargelegten Sinne gelöst hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Normgeber mit der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 12.03.1986 (GBl. 1986, 67), die keine entsprechende Regelung enthielt, eine bewusste Abkehr von der vorherigen Rechtslage bezweckte.
26 
Nach alldem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die auf eigenständige Beihilfeansprüche der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nur entsprechend anwendbare Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO stets erst mit Ablauf des Todestages zu laufen beginnt und deshalb ein Beihilfeanspruch für die im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen nicht erloschen ist.
27 
2. Hieran ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - a.a.O.) im Ergebnis nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich ist, aufgegeben und festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Hintergrund der Gewährung von Beihilfen es ausschließe, den Beihilfeanspruch unabhängig von einer ausreichenden gesetzlichen Regelung als unvererblich anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den in § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO des Saarlandes enthaltenen Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für nichtig gehalten; gleiches gelte für den hieran anknüpfenden eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 2 BhVO SL. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob diese Erwägungen auch für die auf der Grundlage des § 101 LBG erlassenen Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BVO und § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO zutreffen. Denn selbst wenn der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO enthaltene Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen nichtig und ab sofort nicht mehr anwendbar sein sollte, gilt dies jedenfalls nicht für den eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO.
28 
So geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Nichtigkeit des in der Saarländischen Beihilfeverordnung enthaltenen Ausschlusses der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen die Wirksamkeit der sonstigen Vorschriften der Beihilfeverordnung des Saarlandes im Grundsatz unberührt lässt. Dies gebietet, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO über die eigenständige Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung der Problematik durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer und schlechthin unerträglicher Zustand eintreten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103; sowie vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380). Wie der vorliegende Fall zeigt, wird die Regelung des § 16 BVO auch bei einer unterstellten Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen nicht funktionslos. Zwar wäre der in der Person der Mutter der Klägerin entstandene Beihilfeanspruch dann in den Nachlass gefallen und nach § 1922 Abs. 1 BGB auf deren Erben übergegangen. Dieser Anspruch wäre jedoch nach § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO erloschen, da er weder von der Erblasserin noch ihren Erben innerhalb der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO geltend gemacht wurde. Dieses Ergebnis ist vor allem deshalb unbillig, weil nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest für die Erben keinerlei Veranlassung bestand, einen Beihilfeanspruch geltend zu machen; ein derartiger Antrag der Erben war nach bisheriger Rechtslage offensichtlich aussichtslos. Die Rechtsstellung der Hinterbliebenen würde entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht erkennbar mit seinem Urteil vom 29.04.2010 (2 C 77.08) verfolgten Absicht verschlechtert.
29 
Auch unabhängig hiervon ist für einen eigenständigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen selbst bei der Annahme der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen noch Raum. Denn der in § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO umschriebene Personenkreis muss sich nach dem oben Gesagten nicht mit den Erben decken; ferner sind - etwa bei einer Erbschaftsausschlagung - Fallkonstellationen denkbar, in denen den Hinterbliebenen überhaupt kein Erbe zufließt. Zumindest bis zu einer Neuregelung der Gesamtproblematik durch den Gesetzgeber ist deshalb für die Anwendung von § 16 Abs. 1 BVO weiterhin Raum. Es muss dann dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, bei einer Neuregelung der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen zu entscheiden, ob daneben weiterhin eine eigenständige Beihilfeberechtigung für Hinterbliebene - etwa unter Anrechnung auf ererbte Beihilfeleistungen - bestehen bleiben soll.
30 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob bzw. inwieweit die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO auf eigenständige Beihilfeansprüche der Hinterbliebenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO anzuwenden ist.
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Beschluss vom 15. Dezember 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 25.926,38 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat im Jahre 2005 entstandene Aufwendungen in Höhe von 37.037,69 EUR geltend gemacht; 70 % hiervon (maßgeblicher Beihilfesatz gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BVO) ergeben 25.926,38 EUR.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2010 - 10 S 1820/09 zitiert 10 §§.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

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(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.