Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1005
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 17. Juli 2018 in der aktuellen Fassung zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1005
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1005 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.
Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
2.
Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.
Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.
Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.
Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.
Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
3.
Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
2.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3.
Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.
4.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).
Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).
5.
Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:
Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.
Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.
Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:
- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen
- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein
- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam
- Approbation als Tierarzt
Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.
6.
Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.
Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.
Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.
In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.
Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.
Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.
Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.
Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.
Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.
7.
Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.
8.
Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg
9.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).
Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.
Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.
10.
Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.
Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.
11.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.
Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
2.
Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.
Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.
Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.
Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.
Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
3.
Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
2.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3.
Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.
4.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).
Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).
5.
Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:
Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.
Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.
Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:
- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen
- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein
- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam
- Approbation als Tierarzt
Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.
6.
Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.
Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.
Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.
In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.
Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.
Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.
Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.
Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.
Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.
7.
Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.
8.
Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg
9.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).
Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.
Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.
10.
Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.
Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.
11.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung („Hundeschule“).
Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
Am
Mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Im Rahmen des sich hieran anschließenden Briefwechsels zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten führte dieser insbesondere aus, dass das Fachgespräch die vorgelegten Nachweise der Klägerin berücksichtigen müsse und sich deshalb auf die Bereiche beschränken müsse, hinsichtlich derer die Sachkunde noch nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Er bitte folglich um Angaben zu Form, Struktur, Inhalt und Ablauf des Fachgesprächs. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 wurden vier weitere Bestätigungen über Fort- und Weiterbildungen vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung des ... e.V. über die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar mit dem Titel „Dein Körper spricht…“. Weiter wurde vorgelegt eine Teilnahmebestätigung der ...GmbH & Co.KG über die Teilnahme an einem Seminar „Neues aus der Forschung: Kennen Sie Ihren Hund wirklich?“ mit der Tierärztin ... Ferner wurde eine Teilnahmebestätigung von Herrn ... der Hundeschule... über die Teilnahme an einem zweitägigen Workshop zum Thema „Wenn Aggressionen zum Problem werden - Umgang und Arbeit mit problematischen Hunden“ des Referenten ..., vorgelegt. Letztlich wurde eine Teilnahmebestätigung des Hundeausbilders ...über die Teilnahme an einem Themenabend „Das Kontakthalten des Hundes fördern“ beigegeben.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG unter Aufhebung des Bescheides vom
Die Klage wurde unter anderem dahingehend begründet, dass im Rahmen der Prüfung der Sachkunde eines Antragstellers die Behörde sämtliche Nachweise zu prüfen habe, welche Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers dokumentierten. Als Qualifikationen kämen, neben dem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang eines Antragstellers mit Hunden und deren Ausbildung, eine Ausbildung zum Hundetrainer, Verhaltenstherapeuten für Hunde oder einer ähnlichen Qualifikation bei einem der zahlreichen privatrechtlichen Institutionen, aber auch die Teilnahme an Seminaren, Praktika, Workshops oder Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Betracht. Sämtliche Nachweise für Sachkunde seien zu berücksichtigen, nicht nur solche bestimmter Institutionen wie etwa der IHK oder einer Tierärztekammer. Rechtswidrig sei ein standardisiertes Erlaubnisverfahren, das nur bestimmte Qualifikationen - öffentlich-rechtlicher Körperschaften - als Nachweis für die Erteilung der Erlaubnis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zulasse, bestimmte „Sachkundenachweise“ - nämlich insbesondere Aus- und Fortbildungen privatrechtlich organisierter Bildungsträger - aber prinzipiell als ungeeignet ausschließe. Die Beklagte habe hier das vom Ministerium vorgegebene Verfahren „sklavisch“ durchgeführt. Es sei nur geprüft worden, ob die vorgelegten Sachkundenachweise den Vorgaben der Ministerialschreiben entsprächen, die Beklagte habe jedoch keine inhaltliche Prüfung der Sachkundenachweise der Klägerin vorgenommen. Es sei nicht einmal in Erwägung gezogen worden, ein individualisiertes Fachgespräch anzubieten.
Aber nicht einmal das ministeriell vorgegebene Verfahren werde (in Bayern) konsequent durchgehalten, was sich daraus ergebe, dass bisher in 13 Fällen Erlaubnisse aufgrund einer Einzelfallprüfung erteilt worden seien, wie sich aus einer Landtagsanfrage ergebe. In diesen Fällen sei das vom Ministerium bestimmte Erlaubnisverfahren nicht praktiziert worden. Ferner sei für den BLV eine Sachkundeprüfung „light“ eingeführt worden, was sich aus einem (beigegebenen) Ministerialschreiben vom 28. Dezember 2015 ergebe. Die vom Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) konzipierten Schulungen ab 2016 würden nun anerkannt, wenn an diesen Prüfungen ein Amtstierarzt beteiligt sei. Dort sei auch nicht der D.O.Q.-Test Pro Bestandteil der Prüfung.
Letztlich gelte die Erlaubnispflicht nur für gewerbliche Hundeausbildung, nicht etwa für ehrenamtliche Ausbildung, also etwa bei den Vereinen. Es existiere keine rechtliche oder tatsächliche Basis anzunehmen, dass für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden unter tierschutzrechtlichen Aspekten Regelungsbedarf bestehe, jedoch nicht für ehrenamtliche Ausbildung.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung
und führte hierzu unter anderem aus, dass die Klägerin weder Nachweise vorgelegt habe, die nach den Vorgaben des Ministeriums als gleichwertig anerkannt hätten werden können, noch seien die von der Klägerin vorgelegten Nachweise geeignet, in irgendeiner Weise dem Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsanerkennung gerecht zu werden. Insbesondere sei keine Prüfung abgelegt worden, auch sei kein Amtstierarzt beteiligt gewesen. Die Beklagte habe geprüft, ob die von der Klägerin vorgelegten Nachweise als gleichwertig mit dem Fachgespräch anerkannt werden könnten und sich hierbei an die Vorgaben des Ministeriums gehalten. Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 5. November 2015 zur Gleichwertigkeitsanerkennung von „Ausbildungen“ ausgeführt habe, begründe die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz keine Verpflichtung zur Gleichwertigkeitsanerkennung. Die Länder hätten in der Arbeitsgruppe Tierschutz beschlossen, generell keine Gleichwertigkeitsanerkennung im Bereich der Hundetrainerausbildungen auszusprechen. Ausgenommen seien lediglich die Hundetrainerzertifizierungen der Tierärztekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Ausbildung „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam.
Im Übrigen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage auf Neuverbescheidung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Beklagte den Antrag der Klägerin rechtsfehlerfrei ablehnen konnte, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ihrer Sachkunde nicht erbracht hat.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Klägerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 2 a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.). Es wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Ein Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 CE 15.934, juris, insbesondere Rn. 15, 16).
Die Klägerin hat ihre Sachkunde nicht - weder vollständig noch teilweise - durch die von ihr vorgelegten Unterlagen über eine Fort-/Ausbildung und/oder den Umgang mit Hunden nachgewiesen, aber auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihre Sachkunde durch ein „Fachgespräch“ bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die von der Klägerin vorgelegten (Teilnahme-) Bestätigungen deren Sachkunde nicht vollständig, aber auch nicht zu abgrenzbaren Teilbereichen, nachgewiesen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
Der Begriff der Sachkunde ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 17; OVG Lüneburg
Inhaltlich hat sich die Behörde am Katalog der Sachkundeinhalte gemäß Anlage 2 zum UMS vom
Den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen kommt kein ausreichender Nachweiswert zu.
Diesen Ausbildungs-/Teilnahmebestätigungen ist bereits nicht ausreichend zu entnehmen, welche Sachkundebereiche sie betreffen und wie diese abgedeckt sein sollen. Selbst wenn aber die Titel von Vorträgen, Seminaren, Workshops und dergleichen auf bestimmte Sachkundebereiche hinweisen würden (beispielsweise: „... Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes ...“), bliebe jedenfalls bei der Art der hier vorgelegten Bestätigungen offen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll.
Auch hinsichtlich der Ausbildungsveranstalter und/oder der Referenten ist nichts über deren fachliche Kompetenz entnehmbar, genauso wenig wie zu der Systematik der Lehrinhalte der Einzelveranstaltungen oder von Veranstaltungsreihen.
Auch über Erfolgskontrollen und Maßstäbe hierfür, welche über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen könnten, ist bei den vorgelegten Bescheinigungen nichts entnehmbar.
Die Klägerin mag zwar subjektiv und objektiv durchaus ihren Wissensstand durch die vorgetragenen Veranstaltungen sachkunderelevant erweitert haben, ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber kann durch die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erbracht werden.
Dies hat entgegen dem Klagevorbringen nichts damit zu tun, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger schon im Prinzip als untauglich angesehen würden, sondern ist in erster Linie dadurch begründet, dass der private Schulungsmarkt überwiegend nicht geregelt ist, insbesondere keine verbindlichen Vorgaben zu Lehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfung bestehen. Deshalb kann die Bestätigung über (sogar) Prüfungen, noch viel weniger über die bloße Teilnahme, regelmäßig keine Belegkraft, jedenfalls für das verwaltungsrechtliche Verfahren, entwickeln.
Entgegen dem weiteren Vortrag der Klägerin ist die Gewerbsmäßigkeit der Hundeausbildung als sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Erlaubnispflicht deshalb anzuerkennen, weil beim gewerblichen Umgang mit Hunden der tierschutzrechtliche Aspekt einerseits schon aus den Gründen der großen Anzahl besondere Bedeutung hat, andererseits aber auch der Grundgedanke trägt, dass bei gewerblicher Betätigung die Hintanstellung tierschutzrechtlicher Bedürfnisse wegen des Erwerbscharakters und der Angewiesenheit auf Umsatz eher befürchtet werden muss als im „Liebhaber-Bereich“, etwa der Hundesportvereine. Eine sachwidrige Regelung des Gesetzgebers bzw. eine gleichheitssatzwidrige Norm vermag das Gericht deshalb insoweit nicht zu sehen.
Ferner kann die von der Klägerin angeführte Erteilung der Erlaubnis in Bayern in 13 Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung (also ohne Fachgespräch) schlicht darauf zurückzuführen sein, dass in diesen Fällen nachweistaugliche Unterlagen vorgelegt wurden.
Soweit letztlich in der Sache moniert wird, dass die Sachkundeprüfungen des BLV - nun - anerkannt würden, dort aber nicht der D.O.Q.-TestPro Bestandteil sei, kann hiermit keine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan werden, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt hier keine Anerkennung von nur identischen Sachkundenachweisen, sondern steht einer Anerkennung von gleichwertigen nicht entgegen. Diese Gleichwertigkeit der BLV-Prüfungen ist jedoch auch dann gewahrt, wenn dort ein anderes - taugliches - Prüfungssystem Anwendung findet.
Abschließend ist noch klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Falle schon von vornherein nicht die Frage stellt, ob der Klägerin ein Fachgespräch mit „individualisiertem“, also reduziertem Inhalt anzubieten wäre oder sie gar einen Anspruch hierauf hätte, da vorliegend auch nicht einmal Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen worden sind. Im Übrigen würde sich dann wohl die Frage stellen, ob von einem Fachgespräch, welches im Wege einer feststellenden, vergleichenden und bewertenden Entscheidung das Vorliegen des komplexen Umstandes der Eignung einheitlich und zusammenfassend feststellen soll, inhaltliche Teilbereiche überhaupt abgespaltet werden könnten.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Kernpunkt des Streits ist hier, ob die Klägerin ihre Sachkunde nachgewiesen hat. Dies ist in der Wertigkeit jedenfalls anders einzuschätzen, als etwa die Untersagung des Betriebs einer Hundeschule. Allenfalls dort könnte erwogen werden, in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs entsprechend der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes die Streitwertfestsetzung vorzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung („Hundeschule“).
Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
Am
Mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Im Rahmen des sich hieran anschließenden Briefwechsels zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten führte dieser insbesondere aus, dass das Fachgespräch die vorgelegten Nachweise der Klägerin berücksichtigen müsse und sich deshalb auf die Bereiche beschränken müsse, hinsichtlich derer die Sachkunde noch nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Er bitte folglich um Angaben zu Form, Struktur, Inhalt und Ablauf des Fachgesprächs. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 wurden vier weitere Bestätigungen über Fort- und Weiterbildungen vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung des ... e.V. über die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar mit dem Titel „Dein Körper spricht…“. Weiter wurde vorgelegt eine Teilnahmebestätigung der ...GmbH & Co.KG über die Teilnahme an einem Seminar „Neues aus der Forschung: Kennen Sie Ihren Hund wirklich?“ mit der Tierärztin ... Ferner wurde eine Teilnahmebestätigung von Herrn ... der Hundeschule... über die Teilnahme an einem zweitägigen Workshop zum Thema „Wenn Aggressionen zum Problem werden - Umgang und Arbeit mit problematischen Hunden“ des Referenten ..., vorgelegt. Letztlich wurde eine Teilnahmebestätigung des Hundeausbilders ...über die Teilnahme an einem Themenabend „Das Kontakthalten des Hundes fördern“ beigegeben.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG unter Aufhebung des Bescheides vom
Die Klage wurde unter anderem dahingehend begründet, dass im Rahmen der Prüfung der Sachkunde eines Antragstellers die Behörde sämtliche Nachweise zu prüfen habe, welche Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers dokumentierten. Als Qualifikationen kämen, neben dem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang eines Antragstellers mit Hunden und deren Ausbildung, eine Ausbildung zum Hundetrainer, Verhaltenstherapeuten für Hunde oder einer ähnlichen Qualifikation bei einem der zahlreichen privatrechtlichen Institutionen, aber auch die Teilnahme an Seminaren, Praktika, Workshops oder Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Betracht. Sämtliche Nachweise für Sachkunde seien zu berücksichtigen, nicht nur solche bestimmter Institutionen wie etwa der IHK oder einer Tierärztekammer. Rechtswidrig sei ein standardisiertes Erlaubnisverfahren, das nur bestimmte Qualifikationen - öffentlich-rechtlicher Körperschaften - als Nachweis für die Erteilung der Erlaubnis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zulasse, bestimmte „Sachkundenachweise“ - nämlich insbesondere Aus- und Fortbildungen privatrechtlich organisierter Bildungsträger - aber prinzipiell als ungeeignet ausschließe. Die Beklagte habe hier das vom Ministerium vorgegebene Verfahren „sklavisch“ durchgeführt. Es sei nur geprüft worden, ob die vorgelegten Sachkundenachweise den Vorgaben der Ministerialschreiben entsprächen, die Beklagte habe jedoch keine inhaltliche Prüfung der Sachkundenachweise der Klägerin vorgenommen. Es sei nicht einmal in Erwägung gezogen worden, ein individualisiertes Fachgespräch anzubieten.
Aber nicht einmal das ministeriell vorgegebene Verfahren werde (in Bayern) konsequent durchgehalten, was sich daraus ergebe, dass bisher in 13 Fällen Erlaubnisse aufgrund einer Einzelfallprüfung erteilt worden seien, wie sich aus einer Landtagsanfrage ergebe. In diesen Fällen sei das vom Ministerium bestimmte Erlaubnisverfahren nicht praktiziert worden. Ferner sei für den BLV eine Sachkundeprüfung „light“ eingeführt worden, was sich aus einem (beigegebenen) Ministerialschreiben vom 28. Dezember 2015 ergebe. Die vom Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) konzipierten Schulungen ab 2016 würden nun anerkannt, wenn an diesen Prüfungen ein Amtstierarzt beteiligt sei. Dort sei auch nicht der D.O.Q.-Test Pro Bestandteil der Prüfung.
Letztlich gelte die Erlaubnispflicht nur für gewerbliche Hundeausbildung, nicht etwa für ehrenamtliche Ausbildung, also etwa bei den Vereinen. Es existiere keine rechtliche oder tatsächliche Basis anzunehmen, dass für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden unter tierschutzrechtlichen Aspekten Regelungsbedarf bestehe, jedoch nicht für ehrenamtliche Ausbildung.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung
und führte hierzu unter anderem aus, dass die Klägerin weder Nachweise vorgelegt habe, die nach den Vorgaben des Ministeriums als gleichwertig anerkannt hätten werden können, noch seien die von der Klägerin vorgelegten Nachweise geeignet, in irgendeiner Weise dem Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsanerkennung gerecht zu werden. Insbesondere sei keine Prüfung abgelegt worden, auch sei kein Amtstierarzt beteiligt gewesen. Die Beklagte habe geprüft, ob die von der Klägerin vorgelegten Nachweise als gleichwertig mit dem Fachgespräch anerkannt werden könnten und sich hierbei an die Vorgaben des Ministeriums gehalten. Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 5. November 2015 zur Gleichwertigkeitsanerkennung von „Ausbildungen“ ausgeführt habe, begründe die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz keine Verpflichtung zur Gleichwertigkeitsanerkennung. Die Länder hätten in der Arbeitsgruppe Tierschutz beschlossen, generell keine Gleichwertigkeitsanerkennung im Bereich der Hundetrainerausbildungen auszusprechen. Ausgenommen seien lediglich die Hundetrainerzertifizierungen der Tierärztekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Ausbildung „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam.
Im Übrigen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage auf Neuverbescheidung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Beklagte den Antrag der Klägerin rechtsfehlerfrei ablehnen konnte, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ihrer Sachkunde nicht erbracht hat.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Klägerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 2 a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.). Es wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Ein Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 CE 15.934, juris, insbesondere Rn. 15, 16).
Die Klägerin hat ihre Sachkunde nicht - weder vollständig noch teilweise - durch die von ihr vorgelegten Unterlagen über eine Fort-/Ausbildung und/oder den Umgang mit Hunden nachgewiesen, aber auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihre Sachkunde durch ein „Fachgespräch“ bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die von der Klägerin vorgelegten (Teilnahme-) Bestätigungen deren Sachkunde nicht vollständig, aber auch nicht zu abgrenzbaren Teilbereichen, nachgewiesen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
Der Begriff der Sachkunde ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 17; OVG Lüneburg
Inhaltlich hat sich die Behörde am Katalog der Sachkundeinhalte gemäß Anlage 2 zum UMS vom
Den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen kommt kein ausreichender Nachweiswert zu.
Diesen Ausbildungs-/Teilnahmebestätigungen ist bereits nicht ausreichend zu entnehmen, welche Sachkundebereiche sie betreffen und wie diese abgedeckt sein sollen. Selbst wenn aber die Titel von Vorträgen, Seminaren, Workshops und dergleichen auf bestimmte Sachkundebereiche hinweisen würden (beispielsweise: „... Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes ...“), bliebe jedenfalls bei der Art der hier vorgelegten Bestätigungen offen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll.
Auch hinsichtlich der Ausbildungsveranstalter und/oder der Referenten ist nichts über deren fachliche Kompetenz entnehmbar, genauso wenig wie zu der Systematik der Lehrinhalte der Einzelveranstaltungen oder von Veranstaltungsreihen.
Auch über Erfolgskontrollen und Maßstäbe hierfür, welche über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen könnten, ist bei den vorgelegten Bescheinigungen nichts entnehmbar.
Die Klägerin mag zwar subjektiv und objektiv durchaus ihren Wissensstand durch die vorgetragenen Veranstaltungen sachkunderelevant erweitert haben, ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber kann durch die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erbracht werden.
Dies hat entgegen dem Klagevorbringen nichts damit zu tun, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger schon im Prinzip als untauglich angesehen würden, sondern ist in erster Linie dadurch begründet, dass der private Schulungsmarkt überwiegend nicht geregelt ist, insbesondere keine verbindlichen Vorgaben zu Lehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfung bestehen. Deshalb kann die Bestätigung über (sogar) Prüfungen, noch viel weniger über die bloße Teilnahme, regelmäßig keine Belegkraft, jedenfalls für das verwaltungsrechtliche Verfahren, entwickeln.
Entgegen dem weiteren Vortrag der Klägerin ist die Gewerbsmäßigkeit der Hundeausbildung als sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Erlaubnispflicht deshalb anzuerkennen, weil beim gewerblichen Umgang mit Hunden der tierschutzrechtliche Aspekt einerseits schon aus den Gründen der großen Anzahl besondere Bedeutung hat, andererseits aber auch der Grundgedanke trägt, dass bei gewerblicher Betätigung die Hintanstellung tierschutzrechtlicher Bedürfnisse wegen des Erwerbscharakters und der Angewiesenheit auf Umsatz eher befürchtet werden muss als im „Liebhaber-Bereich“, etwa der Hundesportvereine. Eine sachwidrige Regelung des Gesetzgebers bzw. eine gleichheitssatzwidrige Norm vermag das Gericht deshalb insoweit nicht zu sehen.
Ferner kann die von der Klägerin angeführte Erteilung der Erlaubnis in Bayern in 13 Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung (also ohne Fachgespräch) schlicht darauf zurückzuführen sein, dass in diesen Fällen nachweistaugliche Unterlagen vorgelegt wurden.
Soweit letztlich in der Sache moniert wird, dass die Sachkundeprüfungen des BLV - nun - anerkannt würden, dort aber nicht der D.O.Q.-TestPro Bestandteil sei, kann hiermit keine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan werden, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt hier keine Anerkennung von nur identischen Sachkundenachweisen, sondern steht einer Anerkennung von gleichwertigen nicht entgegen. Diese Gleichwertigkeit der BLV-Prüfungen ist jedoch auch dann gewahrt, wenn dort ein anderes - taugliches - Prüfungssystem Anwendung findet.
Abschließend ist noch klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Falle schon von vornherein nicht die Frage stellt, ob der Klägerin ein Fachgespräch mit „individualisiertem“, also reduziertem Inhalt anzubieten wäre oder sie gar einen Anspruch hierauf hätte, da vorliegend auch nicht einmal Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen worden sind. Im Übrigen würde sich dann wohl die Frage stellen, ob von einem Fachgespräch, welches im Wege einer feststellenden, vergleichenden und bewertenden Entscheidung das Vorliegen des komplexen Umstandes der Eignung einheitlich und zusammenfassend feststellen soll, inhaltliche Teilbereiche überhaupt abgespaltet werden könnten.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Kernpunkt des Streits ist hier, ob die Klägerin ihre Sachkunde nachgewiesen hat. Dies ist in der Wertigkeit jedenfalls anders einzuschätzen, als etwa die Untersagung des Betriebs einer Hundeschule. Allenfalls dort könnte erwogen werden, in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs entsprechend der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes die Streitwertfestsetzung vorzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.
Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
2.
Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.
Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.
Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.
Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.
Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
3.
Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
2.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3.
Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.
4.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).
Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).
5.
Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:
Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.
Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.
Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:
- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen
- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein
- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam
- Approbation als Tierarzt
Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.
6.
Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.
Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.
Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.
In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.
Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.
Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.
Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.
Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.
Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.
7.
Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.
8.
Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg
9.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).
Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.
Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.
10.
Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.
Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.
11.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.