Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt unter anderem die Verpflichtung des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Aschaffenburg), die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Ausbildung von Hunden für Dritte oder für die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter zu erteilen.

Die Klägerin betreibt seit 1. Januar 2001 eine Hundeschule.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Mit dem Antrag legte die Klägerin mehrere Aus- und Fortbildungsnachweise vor.

Nach Anhörung lehnte das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 17. Juli 2018 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f des Tierschutzgesetzes - neue Fassung - für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (hier: Hundeschule) ab (Nr. I). Gleichzeitig wurde der Klägerin ab dem 1. September 2018 untersagt, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. II dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Falls die Klägerin der Untersagung in Nr. II dieses Bescheides zuwiderhandelt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. IV). Der Klägerin wurden die Verfahrenskosten auferlegt (Nr. V). Für die Nr. I dieses Bescheides wurde eine Gebühr von 50,00 EUR und für die Nr. II dieses Bescheides wurde eine Gebühr von 200,00 EUR festgesetzt. Die Überweisung des Gesamtbetrags von 250,00 EUR innerhalb von zwei Wochen auf eines der Konten der Kreissparkasse wurde angeordnet (Nr. VI).

In den Gründen des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Antrag der Klägerin vom 18. Juli 2014 sei ersichtlich, dass sie über keine Ausbildung für das Halten, Pflegen oder Züchten von Tieren verfüge. Folglich könne die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Klägerin aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Hierbei sei es notwendig, dass die Klägerin ihre Sachkunde durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich erlangt habe und der zuständigen Behörde eine Prüfung durch Vorlage geeigneter Nachweise möglich sei. Die vorgelegten Belege sollten insbesondere im Hinblick auf die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, den Umfang, die erzielten Erfolge bzw. Beanstandungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine solche Prüfung durch die Behörde geeignet sein. Hierbei obläge der Klägerin die Darlegungs- und Beweispflicht. Die fachliche Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch das Veterinäramt habe ergeben, dass diesen kein ausreichender Nachweiswert zukomme. Weiterhin habe die Klägerin zwar in der Vergangenheit als Veranstalterin von Agility-Turnieren mit Hunden eine tierseuchenrechtliche Genehmigung vom Landratsamt erhalten. Dem Landratsamt sei die Klägerin jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Hundetrainerin bekannt. Auch der möglicherweise beanstandungsfrei geführte Betrieb ihrer Hundeschule über einen längeren Zeitraum sei lediglich ein Indiz, aber kein ausreichender Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Gemäß UMS des StMUV vom 8. Mai 2018 bedürfe es im Fall der gewerbsmäßigen Hundeschule der Klägerin allerdings einer Gesamtschau anhand der Umstände des Einzelfalls, da aufgrund der fehlenden einschlägigen Berufsausbildung, die zum Umgang mit Tieren entsprechend der beantragten Tätigkeit befähigen würde, sowie durch fehlende Nachweise von sonstigen Fort-, Weiterbildungen oder Schulungen mit den im UMS aufgeführten Kriterien nicht vom Vorliegen der Sachkunde ausgegangen werden könne. Eine fachliche Prüfung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass diese nur einen Teil des in der Anlage 2 des UMS vom 8. Mai 2018 aufgeführten fachlichen Anforderungskatalogs abdeckten. So verfüge die Klägerin über keine Aus- oder Fortbildungen im Bereich des Angst- und Aggressionsverhaltens von Hunden sowie im Bereich der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden. Gerade in diesen Bereichen sei jedoch eine Sachkunde erforderlich, um Hunde für Dritte ausbilden zu können bzw. Tierhalter in der Ausbildung ihrer Hunde anleiten zu können. Somit würden die beigefügten Nachweise nicht den Vorgaben des UMS und deren Anlage entsprechen und würden deshalb nicht ausreichen, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Es bestehe die Möglichkeit mit einem Fachgespräch den Sachkundenachweis zu erbringen. Die Klägerin sei bereits mehrfach vom Landratsamt gebeten worden, sich der erforderlichen Sachkundeprüfung in Form eines Fachgesprächs, das sich in den D.O.Q.-Test PRO, den schriftlichen Teil der Prüfung sowie in jeweils eine mündliche und eine praktische Prüfung unter Beteiligung eines externen Sachverständigen gliedere, zu unterziehen. Bisher habe die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht. Die Gesamtschau der Umstände des Falles ergebe, dass die Klägerin trotz ihrer bisherigen Tätigkeit keine ausreichenden Nachweise für ihre Sachkunde erbracht habe, die sicherstellen würden, dass sie nunmehr die erlaubnispflichtig gewordene Tätigkeit der gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte und der Anleitung der Ausbildung von Hunden ordnungsgemäß ausüben könne. Dies sie auch mit dem Grundsatz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Denn es sei der Klägerin zuzumuten, sich dem angebotenen Fachgespräch zu stellen.

Da kein Ausnahmefall vorliege, sei es veranlasst und geboten, der Klägerin gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 die Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu untersagen, da nur so der gesetzlichen Zielsetzung Rechnung getragen werden könne.

II.

1. Am 31. Juli 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und mit Schriftsatz vom 12. September 2018 unter Vorlage weiterer Aus- und Weiterbildungsnachweise zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe ihren Sachkundenachweis hinreichend durch die vorgelegten Nachweise über ihre bisherige berufliche Tätigkeit erbracht. Die Klägerin habe durch ihre bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben. Eines darüberhinausgehenden Fachgesprächs bedürfe es nicht. Obschon die Ausgangsbehörde im Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich zweimal anerkenne, dass sie aufgrund der langjährigen Erfahrung und den vielen in verschiedenen Bereichen der Kynologie besuchten Aus- und Fortbildungen keine Zweifel an der Sach- und Fachkunde der Klägerin habe, habe diese die begehrte Erlaubnis nicht ohne Absolvierung eines Fachgespräches erteilt, sondern die Klägerin auf eine verwaltungsinterne Dienstanweisung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz verwiesen, wonach lediglich eine Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung der Tierärztekammer Niedersachsen, Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein, Zertifikat Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Approbation als Tierarzt und öffentlich bestellte Hundesachverständige als dem Fachgespräch gleichzusetzende Qualifikationsnachweise anerkannt würden. Dies entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Denn das Tierschutzgesetz und dessen AVV würden gerade kein zwingendes Anerkennungsverfahren für fest katalogisierte Verbandsprüfungen und deren verbindliche Gleichwertigkeit für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Eine Vorgabe, wonach ausschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie der o.g. im Genehmigungsverfahren anerkannt werden könnten, existiere gerade nicht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er dies entsprechend geregelt. Somit könne die geübte Praxis, welche zu einem faktischen Automatismus ohne jegliche Einzelfallbetrachtung führe, keinen Bestand haben. Der Beklagte habe sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht im Ansatz auseinandergesetzt.

Die Ausgangsbehörde könne die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG nicht von den Erlaubnisvoraussetzungen der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. abhängig machen. Zwar möge diese Vorschrift bis zum Erlass neuer Erlaubnisvoraussetzungen in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG übergangsweise weiter anzuwenden sein. Dies gelte jedoch nicht für die neue Erlaubnispflicht für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG, da die insoweit speziellere Übergangsvorschriften nach § 21 Abs. 4 TierSchG allein die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG ab dem 1. August 2014 anordne, ohne Aussagen zur Erlaubnisvoraussetzungen zu treffen.

Das bei der Erlaubniserteilung eröffnete Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, da die Erlaubnisvoraussetzungen hinreichend vorliegen würden. Es genüge, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Der Nachweis hierüber sei nicht zwingend in einem Fachgespräch oder durch Ausbildungsnachweise katalogisierter Ausbildungsinstitute zu führen. Bei dem Fachgespräch handle es sich lediglich um eine weitere Möglichkeit, den Sachkundenachweis zu erbringen, wenn die bisher vorgelegten Nachweise nicht ausreichten. Der Sachkundenachweis könne auch und gerade ohne Fachgespräch grundsätzlich erbracht werden. Zum Nachweis geeignet sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „oder“ gerade auch der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren neben einem Sachkundenachweis durch Ausbildung oder Fachgespräch. Dies erkläre sich auch aus dem Sinn des Sachkundenachweises, der sicherstellen solle, dass bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG gewisse Tierschutzstandards eingehalten würden. So sei in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu diene, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Erlaubnispflicht nur die notwendige Sachkunde sichern wollen (BT-Drs. 17/11811 S. 29). Ein derartiges Mindestmaß könne jedoch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, ebenso nachgewiesen werden. Die bisherige allgemeine Behördenpraxis in Bayern, für eine Genehmigungsfähigkeit nur auf die bisherige Ausbildung abzustellen und die bisherige berufliche Tätigkeit allenfalls im Rahmen des Fachgesprächs zu berücksichtigen, sei daher rechtswidrig.

Entsprechend sollten nach der aktuellen Erlasslage in Bayern Antragsteller ihre Sachkunde ausschließlich durch eine „anerkannte Ausbildung“ bei Tierärztekammern oder IHKs oder ein standardisiertes Fachgespräch nachweisen können. Diese Praxis sei rechtswidrig, weil damit der Sachkundenachweis durch beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit entgegen der klaren Gesetzeslage generell ausgeschlossen werde. Aufgrund der Einführung der Erlaubnispflicht für die Zukunft wäre es unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) bedenklich, die bisherige berufliche Tätigkeit außen vor zu lassen und zwingend ein Fachgespräch zu fordern. Ein Antragsteller könne seine Sachkunde allein durch seinen beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, also langjährige Arbeit als professioneller Hundetrainer, nachweisen. Dies sei sowohl für die theoretischen Kenntnisse als auch für die praktischen Fähigkeiten als Sachkundenachweis ausreichend. So könne der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit etwa u.a. auch schon allein durch den Umfang der Ausbildungstätigkeit - Anzahl der ausgebildeten Hunde - geführt werden.

Gemäß Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG hätte die zuständige Behörde von einem Fachgespräch absehen sollen, da die Klägerin den Nachweis der Sachkenntnis durch die vorgelegten Aus- und Fortbildungsbestätigungen erbracht habe. Ein hinreichender Nachweis sei bereits durch eine langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierart erbracht worden, Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG. Durch die langjährige Haltung von mindestens 2 eigenen Hunden im Privathaushalt der Klägerin ergäben sich 730 Hundekontakte im Jahr. Die Klägerin betreibe seit 2001 gewerbsmäßig eine Hundeschule, bei der sie hauptsächlich entgeltliche Einzel- und Gruppentrainings für Hunde und Hundehalter anbiete. Durchschnittlich betreue sie hierbei circa 10 Hunde pro Woche. Über die Jahre seien hiermit 367 Hunde trainiert worden, wobei auch eine Tierärztin teilgenommen habe. Hinzuzuziehen seien die beruflichen Erfahrungen 1997 bis 2001. Zudem verfüge die Klägerin über zahlreiche Urkunden und Auszeichnungen, welche den Hunden/Haltern verliehen worden seien.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ließ die Klägerin ergänzen, die Klägerin sei durch den Verband für Deutsches Hundewesen e.V. (VDH) der sogenannte Hundeführerschein verliehen worden. Hierdurch würde die Klägerin ermächtigt im Namen des VDH Vorbereitungskurse nach den Bestimmungen des VDH-Hundeführerscheins durchzuführen und auszubilden. Dem Informationsblatt könne der Stellenwert, die Definition der hiermit durch den VDH verliehenen Befähigung „Ausbilder und Prüfer“, die dahingehende Qualitätssicherung und die für die Verleihung dieser Position erforderlichen Kenntnisse und Ausbildungen entnommen werden. Allein die Erlangung und Verleihung dieser Ausbildereigenschaft durch den VDH dürfe als ausreichender Fach- und Sachkundenachweis genügen. Es werde das Empfehlungsschreiben der praktizierenden praktischen Tierärztin U. K., die seit mehreren Jahren die Hundeschule der Klägerin besuche und daher in der Lage sei, die fachlichen und sachlichen Fähigkeiten der Klägerin ausreichend zu beurteilen, vorgelegt. Diese Empfehlung sei aufgrund der über achtjährigen persönlichen Erfahrung sowie der Kundenresonanz auch um ein vielfaches aussagekräftiger als ein kurzes Fachgespräch mit einem amtlichen Vertreter des Veterinäramtes.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 ließ die Klägerin weiter ergänzen, ein Fachgespräch hätte angesichts der Vorerfahrung der Klägerin allenfalls verlangt werden dürfen, wenn der Beklagte berechtige Zweifel an der Sachkunde der Klägerin gehabt hätte. Solche berechtigten Zweifel habe der Beklagte jedoch nicht in entsprechender Weise geäußert und begründet. Anfängliche Zweifel bzw. bloße Unkenntnis könnten keinesfalls dazu führen, zwangsläufig davon auszugehen, dass die Zweifel auch noch begründet seien. Anhaltspunkte oder Beschwerden hinsichtlich nicht ausreichender Sachkunde der Klägerin gebe es nicht. Um sich einen Eindruck über das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Sachkunde der Klägerin zu verschaffen bzw. anfängliche Zweifel auszuräumen, hätte als milderes Mittel eine unangekündigte Visite einer Trainingseinheit relativ einfach geschehen können.

2. Das Landratsamt Aschaffenburg wiederholte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen die Argumentation aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte darüber hinaus aus: Der Klägerin sei im Anhörungsschreiben vom 24. April 2018 Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist weitere Unterlagen vorzulegen und sie sei mehrfach auf die drohende Untersagung hingewiesen worden. Die Erlaubnisvoraussetzungen seien auch nicht durch die mit der Klagebegründung vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Nach fachlicher Einschätzung des Veterinäramtes reichten die eingereichten Dokumente nicht aus, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Anzuwenden sei auch die Übergangsvorschrift § 21 Abs. 5 TierSchG, da die Fiktion nach § 21 Abs. 4 TierSchG gerade nicht für die hier einschlägige Erlaubnispflicht gelte.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 ließ der Beklagte noch vorbringen, der VDH-Hundeführerschein habe bereits vorgelegen. Auch die zusätzlichen Informationen über Ablauf und Programm seien nicht ausreichend. Das Schreiben der Tierärztin könne nicht als Nachweis der Sachkunde im Hinblick auf eine tierschutzgerechte Hundeausbildung gewertet werden. Zu einer Nachholung der fehlenden Sachkunde in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden durch die Klägerin sei anzumerken, dass der Klägerin stets in der Vergangenheit die Gelegenheit hierzu gegeben wurde.

3. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter zu Protokoll, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Juli 2018 in Nr. II dahingehend geändert werde, dass die Untersagung, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, nicht ab dem 1. September 2018, sondern ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gilt. Des Weiteren wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. III des Bescheids aufgehoben.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 17. Juli 2018 in der aktuellen Fassung zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz und die Untersagung der entsprechenden Tätigkeit durch den Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dass die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 17. Juli 2018 zutreffend begründet. Auf diese Gründe, die sich das Gericht zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).

Die Klägerin übt eine Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f i.V.m. § 21 Abs. 4b TierSchG aus, die seit dem 1. August 2014 erlaubnispflichtig ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG findet bezüglich der Erlaubnisvoraussetzungen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG in der alten Fassung weiterhin Anwendung. Dabei regelt § 21 Abs. 4b TierSchG die Erlaubnispflicht mit Wirkung ab dem 1. August 2014, während § 21 Abs. 5 TierSchG gerade darüber hinaus im Hinblick auf die Erlaubnisvoraussetzungen unter anderem die Fortgeltung des § 11 Abs. 2 TierSchG anordnet und damit auch in der vorliegenden Fallgestaltung Anwendung findet. Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 - 11 LA 26/17 - RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218; OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE -15.934 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 f., 21). Entgegen dem Einwand der Klägerin schließt auch § 21 Abs. 4 TierSchG nicht die Anwendung des § 21 Abs. 5 TierSchG aus, denn § 21 Abs. 4 TierSchG ist nur einschlägig für die Fälle des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG, betrifft aber nicht die im vorliegenden Fall beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016 Rn. 13).

Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Einführung der Erlaubnispflicht mit Wirkung ab 1. August 2014 und der Einführung des Erfordernisses der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Insbesondere ist die Erlaubnispflicht mit Art. 12 GG vereinbar. Die Erlaubnispflicht stellt zwar einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar. Aufgrund der Anknüpfung an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich beim Sachkundenachweis um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, weil sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz vor Gemeinschaftsgütern erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Erlaubnispflicht wurde aus Gründen des Tierschutzes eingeführt, dem gemäß Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Die gegebenenfalls mit einem Fachgespräch verbundene Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere hinnehmbar (vgl. jeweils m.w.N. VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).

Des Weiteren liegt auch kein rechtsstaatswidriger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht. Insoweit ist zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen des Tierschutzes und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, aus Gründen des Tierschutzes eine neue Erlaubnispflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. ist nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dass die für die Erteilung der in Rede stehende Erlaubnis erforderliche Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings sowie des Umgangs mit Hund und Halter erfordert (siehe Nr. 12.2.2.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 - AVV TierSchG), steht mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden sich auf das Wohlergehen des Tieres auswirken können (BT-Drs. 17/11811, S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen (BT-Drs. 17/10572, S. 27), außer Zweifel. Der Gesetzgeber hat damit im Interesse des Tierschutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten erlaubnispflichtig gemacht, um mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für die Erteilung formuliert, die die Klägerin nachzuweisen hat (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17). Einen Bestandsschutz für bestehende Hundeschulen hat der Gesetzgeber nicht statuiert. Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris). Mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. wird nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Betreffende hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten seine Sachkunde nachzuweisen (vgl. auch Nr. 12.2.2 AVV TierSchG). Dies sind in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird dem Betreffenden mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen. Ein solches Fachgespräch macht aber nur dann Sinn, wenn die Behörde noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Betreffenden hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von diesem Fehlen der Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris m.w.N.).

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihrem sonstigen Vorbringen der Nachweis, dass sie für die beantragte Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, zur Überzeugung des Gerichts nicht geführt.

Eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung hat die Klägerin unstreitig nicht.

Die Klägerin hat des Weiteren auch keine sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert, die zum Umgang mit dem Tier befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Jedenfalls sind die vom Gesetz geforderten fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Die Klägerin hat zwar belegt, dass sie Aus- bzw. Weiterbildungen in Bezug auf die Ausbildung und den Umgang mit Hunden besucht hat.

Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, jedoch ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris). Den Unterlagen muss sich entnehmen lassen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll, über welche fachliche Kompetenz der Ausbildungsveranstalter und/oder die Referenten verfügten, ob Erfolgskontrollen durchgeführt wurden und welche Maßstäbe hierfür angelegt wurden, die über eine bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen können. Eine Teilnahmebescheinigung ohne Aussagen zur Referentenqualifikation oder zu einer Prüfung hat regelmäßig keine große Beweiskraft (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314 - juris). Erforderlich ist es auch, zu belegen, dass die Inhalte der Fortbildungen vom Teilnehmer auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00630 - juris). Allein aus Teilnahmebescheinigungen lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlich vermittelten Inhalten und über die Qualität der Ausbildung gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Die Teilnahme bietet des Weiteren keine Gewähr für das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer (vgl. VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris). Dies gilt erst recht, wenn kein Amtstierarzt beteiligt war (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris). Qualifizierte und geeignete Dozenten sowie Prüfer müssen sich den Unterlagen entnehmen lassen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218).

Das Anforderungsprofil an eine Hundetrainerin ist außerdem breit gefächert. Umfasst werden insbesondere auch Themengebiete wie Verhaltensproblematiken der Hunde, eine Strategie zur tierschutzgerechten Lösung dieser Probleme, einschließlich der praktischen Übungsgestaltung der Motivation sowie des tatsächlichen Trainings (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00630 - juris).

Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die Klägerin trotz ihrer zahlreichen Unterlagen nicht alle Schulungsinhalte abdeckt, die nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erforderlich sind. Das Landratsamt hat sich im Bescheid maßgeblich darauf gestützt, dass den vorgelegten Unterlagen Aus- oder Fortbildungen in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens von Hunden, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden nicht zu entnehmen sind und gerade in diesen Bereichen für die Ausbildung von Hunden bzw. die Anleitung des Tierhalters zur Ausbildung von Hunden eine Sachkunde erforderlich ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte oder gar Nachweise sind diesbezüglich nicht ersichtlich.

Des Weiteren fehlt in den vorgelegten Unterlagen durchweg jegliche Aussage dazu, welche fachliche Kompetenz die jeweiligen Ausbildungsveranstalter bzw. der Referent hatten. Selbst wenn die Klägerin ihren Wissensstand zur Sachkunde relevant erweitert haben sollte, fehlt zudem gleichwohl ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314 - juris). Hinzu kommt, dass zwar aus den zum VDH-Hundeführerschein vorgelegten Unterlagen Ausführungen zu einer rein schriftlichen Prüfung hervorgehen, jedoch keine konkreten Einzelheiten zu dieser Abschlussprüfung bekannt sind. Bei den übrigen Aus- und Weiterbildungen geht aus den hierzu vorgelegten Unterlagen bereits nicht hervor, dass Prüfungen stattgefunden haben, sodass offen bleibt, inwiefern die Klägerin die einzelnen Schulungsinhalte überhaupt verinnerlicht hat.

Mangels Nachweises der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt auch kein Fall der Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG vor, in dem von einem Fachgespräch abgesehen werden sollte. Auch bezüglich der anderen in Nr. Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG vorgesehenen Ausnahmefälle sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Schließlich hilft der Klägerin auch nicht ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren zum Erfolg.

Die Klägerin hat hierzu vorgebracht, durch die langjährige Haltung von mindestens zwei eigenen Hunden in ihrem Privathaushalt ergäben sich 730 Hundekontakte im Jahr. Auch betreibe die Klägerin seit 2001 gewerbsmäßig eine Hundeschule, bei der sie in Einzel- und Gruppentrainings durchschnittlich circa 10 Hunde pro Woche betreue und über die Jahre seien hiermit 367 Hunde trainiert worden. Sie verfüge über zahlreiche Urkunden und Auszeichnungen, welche den Hunden/Haltern verliehen worden seien. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Unterlagen (K 8 bis K 64) vorgelegt.

In diesem Rahmen bestimmt § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. zwar, dass alternativ („oder“) auch allein der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren genügen kann (vgl. auch Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG). Jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber - wie schon erwähnt - bewusst keinen Bestandsschutz für schon praktizierende gewerbsmäßige bzw. berufliche Hundetrainer eingeführt und gerade auch diesen Personenkreis der Erlaubnispflicht unterworfen hat (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218). Auch nach dem Gesetzeswortlaut genügt allein ein langjähriger bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden für sich nicht. Vielmehr darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Demnach hat die Klägerin also von Gesetzes wegen zu belegen, dass sie aufgrund ihres gewerbsmäßigen Umgangs mit den Hunden die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich auch erlangt hat. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Nachweis.

Zwar hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 13. März 2017 (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris) in einer ähnlichen Fallgestaltung allein eine langjährige berufliche oder sonstige Tätigkeit für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen lassen, weil aus dem bisherigen beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann. Jedoch ersetzt eine solche Vermutung nicht den gesetzlich geforderten Nachweis, sonst wäre jedem gewerblichen Hundetrainer aus der Vergangenheit zwangsläufig die Erlaubnis ohne weitere Nachweise zu erteilen. Dies hat - wie ausgeführt - der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen und nicht gewollt. Dass die Klägerin seit langem im Umgang mit Hunden sowohl privat als auch beruflich aktiv ist und zu keinem Zeitpunkt fachlich negativ in Erscheinung getreten ist, genügt allein nicht für den Nachweis. Diesem Umstand kommt allenfalls indizielle Bedeutung für eine etwa gegebene Sachkunde zu. Auch die Angabe der Anzahl der betreuten Hunde und die Vorlage der Anmeldeformulare für sich genügt nicht. Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (so OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

Kunden der Hundeschule können in der Regel allein die Ausbildungsmethoden und den Tierschutz nicht richtig beurteilen und Quantität sowie ein wirtschaftlicher Erfolg besagt nichts über die Qualität der Ausbildung. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass die Erziehungsmethoden uneingeschränkt tierschutzgerecht waren. Insofern bietet ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule lediglich einen Anhaltspunkt für Sachkunde, belegt diese aber nicht zweifelsfrei. Ebenso verhält es sich mit der Bestätigung der Kundin, die zugleich als Tierärztin praktiziert. Ob und wieweit diese in den geforderten Bereichen der Sachkompetenz, eine konkrete Anleitung durch die Klägerin in Anspruch genommen hat, kann aus dieser Bestätigung nicht entnommen werden. Nach der gesetzlichen Intention soll aber gerade aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Ausbildung und Erziehung von Hunden bzw. deren Haltern als Multiplikatoren sichergestellt sein, dass ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung- und Schulungsleiter (Hundetrainer) gewährleistet ist (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris mit Verweis auf BT-Drs. 17/11811, S. 29 und BT-Drs. 17/10572, S. 47; ebenso VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris).

Allein das Vorbringen, dass die Klägerin seit langen Jahren in der gewerblichen Ausbildung von Hunden tätig ist, belegt für sich die erforderliche Sachkunde nicht. Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris). Wer seine Sachkunde aus langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet, dem obliegt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn insofern der Nachweis nicht so leicht zu führen ist - wie durch etwaige Prüfungsbestätigungen oder Teilnahmebescheinigungen -, befreit dies die Klägerin nicht von der ihr obliegenden Darlegung zur Beweislast, der sie bisher nicht genügt hat. Vielmehr beinhaltet das dahingehende Vorbringen der Klägerin lediglich die Vermutung, sie verfüge über die erforderliche Sachkunde. Die langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als gewerbliche Hundetrainerin sowie eine hohe Teilnehmerzahl hat insofern eine indizielle Bedeutung. Der Nachweis ist damit aber nicht geführt (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris).

Reichen aber die vorgelegten Unterlagen über einem beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden sowie über die besuchten Aus- und Weiterbildungen nicht aus, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird nicht etwa die Nachholung einer staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung samt Prüfung gefordert, sondern dem Betreffenden wird in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris). Das Fachgespräch stellt insofern lediglich eine weitere Möglichkeit zum Nachweis zur Sachkunde dar, wenn die zuständige Behörde deshalb Zweifel an der Sachkunde hegt, weil die vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausreichen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218). Durch das Fachgespräch wird bei verbleibenden Zweifeln die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, statt der andernfalls gebotenen Ablehnung des Erlaubnisantrags (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 22) doch noch den Sachkundenachweis zu führen.

Das Landratsamt hat entsprechend der Rechtslage nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zutreffend als Nachweis über das Vorhandensein der nötigen Sachkunde ein Fachgespräch verlangt, das unter Beteiligung qualifizierter Personen zu führen ist, insbesondere eines Tierarztes (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris). Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt bei dem Fachgespräch an den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 orientiert, wonach zunächst ein Single-Choice-Test (D.O.Q.-Test) am behördlichen PC erfolgt und sich nach erfolgreich absolviertem Test eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hunde-Halter-Gespannen mit einer Dauer von circa zwei Stunden anschließt. Die Praxis der Bayerischen Behörden, im Rahmen des Gesetzes insoweit typisierend und standardisierend vorzugehen, ist zum Zwecke der Gleichbehandlung der Betreffenden und der Qualitätssicherung gerade auch, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen und dem tierschutzrechtlichen Anliegen angesichts der Ausstrahlungswirkung der Hundeausbildung bzw. der Anleitung der Hundehalter Rechnung zu tragen, rechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch verdeutlicht, dass sie nicht davon ausgeht, dass aus den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 resultiert, dass sie immer ein Fachgespräch fordert. Die Beklagtenseite hat vielmehr verdeutlicht, dass bereits auch in anderen Fällen die Erlaubnis ohne Fachgespräch erteilt wurde. Daher ist ein das Erfordernis eines Fachgesprächs im Fall der Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich, da entgegen der klägerischen Annahme, der Beklagte nicht zwingend in allen Fällen ein Fachgespräch fordert und nicht die berufliche Tätigkeit immer außen vor lässt. Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil, der ein paar Stunden in Anspruch nimmt, sieht das Gericht zudem als verhältnismäßig und für die Klägerin - auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall - als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris; B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris), insbesondere da der klägerseits vorgeschlagene Kontrollbesuch einer Hundeschule sich zeitlich nicht erheblich von dem Aufwand bezüglich des praktischen Teils des Fachgespräches unterscheiden würde. Durch einen solchen Kontrollbesuch allein, könnten zudem die Zweifel des Beklagten hinsichtlich der Sachkunde der Klägerin in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden, nicht ausgeräumt werden. Die kontrollierenden Personen müssten dann wiederum entsprechende Fragen und Aufgaben stellen. Dies würde letztlich wieder zu einem Gleichlauf mit dem Fachgespräch führen und folglich kein milderes und gleich effizientes Mittel darstellen.

Nach alledem ist festzuhalten, dass - auch in der Gesamtschau sowohl der Aus- und Weiterbildungen als auch des langjährigen Umgangs mit Hunden - mangels hinreichenden Nachweises über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Zweifel bleiben, sodass der Erlaubnisantrag zu Recht abgelehnt wurde.

Die Untersagung, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten ab Unanfechtbarkeit des Bescheids, wie der Beklagtenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 noch dahingehend geändert und entsprechend Nr. III des Bescheid aufgehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich bezüglich der übrigen Anordnungen des Bescheids.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1005 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

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(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit ab

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilu

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Apr. 2015 - W 5 E 15.224

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt. Gründe I. 1. Mit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2018 - 9 ZB 14.2869

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 9 CE 15.934

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen. II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2017 - 9 ZB 16.2601

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. IV.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015, mit dem ihm die Tätigkeit, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, untersagt wurde, nachdem die Beklagte seinem Genehmigungsantrag im Hinblick auf diese Tätigkeit nicht nachgekommen ist; überdies begehrt er, die Beklagte zum Erlass der begehrten Genehmigung zu verpflichten.

Der Kläger betreibt nach seinen Angaben seit dem Jahr 2004 eine Hundeschule für Problemhunde für Privatpersonen. Für die Einnahmen hieraus führt er Steuern ab, eine einschlägige Gewerbeanmeldung existiert jedoch nicht. Zudem ist er seit 2004 als ehrenamtlicher Helfer in den Tierheimen … und … tätig, was unter anderem Tierarztbesuche beinhaltet. Daneben schult er und ehrenamtliche Gassi-Geher. Zuvor war der Kläger, seit 1996 als Diensthundeführer im Bewachungsgewerbe tätig. Der Kläger hat im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Ausbilder für Diensthunde und Diensthundeführer an der Schule der Sicherheit in … absolviert; er war danach auch als Diensthundeführerausbilder tätig.

Für die Tätigkeit als Hundetrainer besteht seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG). Der Kläger beantragte am 17. Juni 2014 eine derartige Erlaubnis bei der Beklagten, wobei er weitere Unterlagen über Ausbildungen und Referenzen beilegte. Die Amtsveterinärin der Beklagten ging nach ihrer Prüfung der Unterlagen davon aus, dass die Ausbildung des Klägers nicht die für die Genehmigung erforderliche Sachkunde belege, es fehle an einer ganzen Reihe von Kenntnissen (Bl. 63a der Behördenakten). Sie nahm dabei auf einen Kriterienkatalog der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Bl. 22 der Behördenakten) Bezug. Der Kläger wurde dazu aufgefordert, eine Prüfung im Rahmen eines Fachgesprächs über die Sachkunde abzulegen, er lehnte dies jedoch ab, da er seine Sachkunde als ausreichend dargetan erachtete und bat um Verbescheidung.

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2015 erließ die Beklagte am 7. Juli 2015, zugestellt am 24. Juli 2015, den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Kläger untersagt wurde, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, wobei dem Kläger aufgegeben wurde, die Tätigkeit bis zum 8. August 2015 einzustellen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung wurde ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Die Untersagungsverfügung wurde auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG gestützt, wonach die zuständige Behörde demjenigen, der eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll. Der Kläger würde jedoch über eine derartige Erlaubnis nicht verfügen; die Voraussetzungen für diese Erlaubnis seien in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des TierSchG a.F. (i.d.F. vom 18.5.2006) geregelt; der Kläger hätte jedoch nicht die insoweit erforderliche Sachkunde und hätte auch eine angebotene Sachkundeprüfung nicht abgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte zunächst Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2015 in vollem Umfang. Nunmehr beantragt der Kläger (Schriftsatz vom 29.1.2016):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird in vollem Umfange, einschließlich sämtlicher Nebenbestimmungen, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zu erteilen, für Dritte Hunde auszubilden sowie die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil die Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG nicht von der Erlaubnisvoraussetzung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. abhängig machen könne. Zwar sei diese Vorschrift bis zum Erlass neuer Erlaubnisvoraussetzungen in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG übergangsweise weiter anzuwenden, dies gelte jedoch nicht für die neue Erlaubnispflicht für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG, da die insoweit speziellere Übergangsvorschrift nach § 21 Abs. 4 TierSchG allein die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anordne, ohne Aussagen zur Erlaubnisvoraussetzungen zu treffen. Auch wenn man dies anders sehe, habe der Kläger jedenfalls den erforderlichen Sachkundenachweis durch die mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen und mit der Klagebegründung eingereichten weiteren Unterlagen (u.a. Ausbildungsnachweise privater Institute und Bescheinigung eines öffentlich bestellten Hundesachverständigen) erbracht. Dies gelte insbesondere für die Diensthundeausbildung aus dem Jahr 2004 bei der staatlich anerkannten Schule der Sicherheit in … Der Kläger führte insoweit sinngemäß aus, er hätte einen Anspruch auf eine Erlaubnis für eine Hundeschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG, weil diese Ausbildungen auch die Erlaubnisvoraussetzungen der Schutzhundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG erfüllen würden. Auch im Übrigen habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Das bei der Erlaubniserteilung eröffnete Ermessen der Behörde sei insoweit auf Null reduziert.

Die Beklagte erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 und beantragte Abweisung der Klage.

Im Folgenden führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. übergangsweise auch für eine Ausbildung für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG eingreifen würden, was aus § 21 Abs. 5 TierSchG zu entnehmen sei und auch von der Rechtsprechung so gesehen werde (vgl. BayVGH B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934; OVG Lüneburg B.v. 27.1.2016, 11 ME 249/15). Im Übrigen sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger seine Sachkunde mit den bisher vorgelegten Nachweisen nicht belegt habe und für die Sachkunde auch nicht auf ein mögliches Renommee des Klägers abgestellt werden könne, da dieses immer auf einer subjektiven Einschätzung beruhe.

Auf Verfügung des Gerichts vom 9. Januar 2017 erfolgten von Klägerseite weitere Darlegungen zur bisherigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit als Hundetrainer.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

I.

Im Schwerpunkt geht es dem Kläger um die Erteilung seiner am 26. Juni 2014 beantragten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG) für den Betrieb seiner Hundeschule.

Seine hierauf gerichtete Unterlassungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere sind zwischen Antragstellung und Klageerhebung drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO) und ein zureichender Grund, dass der Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, ist nicht ersichtlich, so dass das das Verfahren nicht nach § 75 Abs. 3 VwGO auszusetzen war und in der Sache zu entscheiden war.

Die Klage ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung hat und die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ab dem 1. August 2014 (§ 21 Abs. 4 b TierSchG) ist die gewerbsmäßige Hundeausbildung bzw. die Anleitung der Hundeausbildung durch Dritte gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG erlaubnispflichtig. Die Hundeschule des Klägers, bei der schwerpunktmäßig punktuell problematisches Hundeverhalten korrigiert wird, stellt eine derartige Hundeausbildung dar. Die Tätigkeit ist auch gewerbsmäßig, da der Kläger seine Dienste entgeltlich anbietet und auch die anderen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit vorliegen (vgl. insoweit Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, § 11 Rn. 11).

Die Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat einen Antrag nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG gestellt.

Auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor. Insoweit ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung maßgeblich (§ 11 Abs. 2 TierSchG a.F.), der nach § 21 Abs. 5 TierSchG weiter anwendbar ist, da die die Erlaubnisvoraussetzungen regelnde Rechtsverordnung gem. § 11 Abs. 2 n.F. noch nicht erlassen ist.

Allein problematisch ist insoweit Nr. 1 dieser Vorschrift. Danach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Bei dem Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um einen Sachkundenachweis (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 11, Rn. 22) und damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934). Dabei handelt es sich bei dem Fachgespräch lediglich um eine weitere Möglichkeit, den Sachkundenachweis, für den der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig ist, zu erbringen, wenn die bisher vorgelegten Nachweise nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, dass der Sachkundenachweis auch ohne Fachgespräch erbracht werden kann (BayVGH a.a.O.).

Zum Nachweis geeignet ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes („oder“ - vgl. auch BayVGH a.a.O.) der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren, neben einem Sachkundenachweis durch Ausbildung. Dies erklärt sich auch aus dem Sinn des Sachkundenachweises, der sicherstellen soll, dass bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gewisse Tierschutzstandards eingehalten werden. So ist in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten (BR-Drs. 300/12, S. 26). Ein derartiges Mindestmaß kann jedoch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, ebenso nachgewiesen werden, also nicht nur im Hinblick auf die erforderlichen Fähigkeiten, sondern auch im Hinblick auf die erforderlichen Kenntnisse, die damit erworben werden können (so auch Ziffer 12.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 - AVV). Die bisherige Behördenpraxis in Bayern, für eine Genehmigungsfähigkeit nur auf die bisherige Ausbildung abzustellen und die bisherige berufliche Tätigkeit allenfalls im Rahmen des Fachgesprächs zu berücksichtigen, ist daher rechtswidrig (s. insoweit die Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014, Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42). Der BayVGH hat bislang diese Behördenpraxis auch nur im Hinblick auf das Vorgehen bei der Darlegung eines Sachkundenachweis mittels abgeschlossener Ausbildung bestätigt; insoweit sind staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen oder ein Fachgespräch erforderlich (VGH a.a.O.).

Der Kläger hat den Sachkundenachweis zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch die vorgelegten Nachweise über seine bisherige berufliche Tätigkeit erbracht. Es ist für den Nachweis der Sachkunde durch berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht erforderlich, dass die Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen staatlichen Ausbildung erfolgt oder sonst einem festen Berufsbild, etwa einem Hundeführer im Schutzgewerbe oder bei der Polizei entspricht. Denn ein solches wird im Gesetz nicht gefordert und verstieße angesichts dessen, dass die Hundeausbildung für Dritte (paradigmatisch: die Hundeschule) eben erst in jüngerer Zeit genehmigungspflichtig ist und bislang ungeregelt war, gegen Verfassungsrecht bzw. eine derartige Auslegung des Gesetzeswortlauts wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Tätigkeit der Hundeausbildung ist als Beruf verfassungsrechtlich gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt, die Erlaubnispflicht stellt somit einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden und im Hinblick auf die Interessen des Tierschutzes auch verfassungsrechtlich grundsätzlich rechtfertigungsfähigen Eingriff dar (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch VG Würzburg, B.v. 2.4.2015, W 5 E 15.224). Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Eingriff auch die Vorgaben des Rückwirkungsverbots, das letztlich im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG fußt, beachtet. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht; es ist insoweit zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. (s. insoweit zu den Grundsätzen der sog. unechten Rückwirkung Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 GG, Rn. 88 ff.). Insoweit ist es zwar nicht unverhältnismäßig, eine neue Genehmigungspflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (so auch OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014, 11 ME 249/15), es wäre jedoch unverhältnismäßig, die bisherige berufliche Tätigkeit bei den Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen außen vor zu lassen. Denn dem Tierschutz ist genüge getan, wenn der Antragsteller seine Sachkunde durch seine bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich erlangt hat und der Erlaubnisbehörde insoweit durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Prüfung ermöglicht hat (a.A. wohl OVG Lüneburg, B.v. 30.1.2017, 11 ME 278/16). Andernfalls hätte die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, die Sachkunde durch bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nachzuweisen, keinen Gehalt und eine derartige Einschränkung wäre gerade bei später eingeführten Genehmigungspflichten auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Für den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die berufliche oder sonstige Tätigkeit sind die insoweit vorgelegten Belege im Hinblick auf die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Umfang, erzielte Erfolge bzw. Beanstandungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu prüfen.

Der Kläger hat nach seinem glaubhaftem, da sehr ausführlich und detailliertem und in tatsächlicher Hinsicht auch von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zu seiner bisherigen beruflichen bzw. sonstigen Tätigkeit als Hundetrainer seine Sachkunde zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die Tätigkeit lässt sich wie folgt charakterisieren:

Nachdem der Kläger seit 1996 als Diensthundeführer agierte, bildete ab 2004 einen Schwerpunkt seiner sonstigen Tätigkeit als Hundeausbilder die ehrenamtliche Tätigkeit im Tierheim … und …, bei der Hunde individuell betreut und hinsichtlich problematischem Verhalten gesichtet wurden. Das umfangreiche Tätigkeitsspektrum umfasst unter anderem neben Schulungen für ehrenamtliche Gassi-Geher, auch die Vorführungen von Tierheimhunden beim Tierarzt. Aufgrund der mehrmaligen wöchentlichen Besuche in den Tierheimen, bei denen jeweils etwa fünf Hunde vorgestellt wurden, ergibt sich nachvollziehbar eine Anzahl von bis zu 1.000 Hundekontakten im Jahr.

Des Weiteren betreibt er seit 2004 eine Hundeschule, bei der er hauptsächlich entgeltliche Einzeltrainings von Hunden mit problematischem Verhaltensmustern anbietet. Über die Jahre wurden hier einige hundert Hunde trainiert, derzeit werden im Schnitt vier Hunde pro Woche trainiert. Es handelt sich bei den Trainings meist um Crash-Kurse von einer halben Stunde bis zu drei Stunden. Die Kunden besuchen den Kläger nach meist telefonischer Kontaktaufnahme und telefonischem Vorgespräch bei dem Kläger zuhause; dessen Training zielt darauf ab, die konkreten, im Vorgespräch angesprochenen Verhaltensprobleme zu korrigieren. Der Kläger gibt den Kunden hierzu jeweils eine kurze theoretische Schulung und erprobt dann, im Regelfall im Freien, die gewünschten Verhaltensänderungen für die jeweiligen Problemlagen, etwa bei sog. Angsthunden oder Hunden mit hohem Aggressionspotential. Hierzu wirkt der Kläger selbst oder zusammen mit seinen eigenen Hunden auf den jeweiligen Hund ein und konfrontiert diesen mit angst- bzw. stressauslösenden Situationen, die dann durch entsprechende Führung korrigiert werden. Die insoweit vermittelten bzw. auch selbst erprobten Methoden sollen dann den jeweiligen Hundehalter in die Lage versetzen, ihren Hund selbst sicher zu führen.

Der Kläger legte zugleich eine Reihe von positiven Referenzen vor. Außerdem liegt dem Gericht nur eine aktenkundige Beschwerde vor (Blatt 58 und 59 der Behördenakten).

Durch die von dem Kläger über viele Jahre und in einem nennenswerten Umfang gesammelten Erfahrungen durch seine berufliche oder sonstige Tätigkeit mit Hunden hat er zur Überzeugung des Gerichts seine Sachkunde für diese Tätigkeit, für die er nunmehr eine Erlaubnis benötigt und auch beantragt hat, nachgewiesen, auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Erlaubnispflicht in § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG nur die notwendige Sachkunde sichern wollte (BT-Drs. 17/11811 S. 29). Es kann nach Ansicht des Gerichts nach dem Wesen eines Sachkundenachweises nicht darauf ankommen, nach welcher Methode oder Schule die fragliche Tätigkeit ausgeübt wird, so dass es im Grundsatz nichts daran zu erinnern gibt, dass der Kläger sich seine Kenntnisse weitestgehend selbst beigebracht hat und er stark problembezogen und mittels Kurztrainings vorgeht, solange der Tierschutz sichergestellt ist (§ 2 TierSchG). Davon, dass der Kläger tierschutzwidrig arbeitet, kann jedoch noch nicht ausgegangen werden, auch nicht angesichts der aktenkundigen Beschwerde. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass das behauptete Treten auf die Pfote selbst durch die Beschwerdestellerin wahrgenommen wurde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Kläger den Hund mit einer Wurfkette getroffen hat. Dies ist im Sinne des Tierschutzes nicht akzeptabel. Da der Kläger jedoch dargelegt hat, dass er generell mit Wurfketten arbeitet, um bei seinem Aggressionstraining das Situationstraining notfalls zu beenden, ohne mit den Ketten den Hund treffen zu wollen, kann hier nicht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem beanstandeten Vorfall gezielt nach dem Hund geworfen hat. Der Vorwurf der Tierschutzwidrigkeit ist daher nicht zu belegen.

Es ist anzunehmen, dass der Kläger durch seine bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht nur die im Rahmen des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. erforderlichen Fähigkeiten erworben hat, sondern auch die erforderlichen Kenntnisse, da anzunehmen ist, dass diese im Rahmen der Tätigkeit erworben wurden bzw. sich angeeignet wurden (siehe dazu auch Ziffer 12.2.2.2 AVV, wonach bei bisherigem beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann; siehe zum Umfang der erforderlichen Kenntnisse Ziffer 12.2.2.3 der AVV und Katalog der Sachkundeinhalte aus dem UMS vom 4. Juli 2014 - Anlage 2). Ob die von dem Kläger vorgelegten einschlägigen Ausbildungsnachweise zusätzlich für die Prüfung der Sachkunde herangezogen werden können, braucht daher nicht entschieden zu werden; hinsichtlich eines Nachweises der Sachkunde über die bisherige Ausbildung hat die bisherige Behördenpraxis und wohl auch der BayVGH (a.a.O.) nur staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen gelten lassen.

Dass der Vortrag zur bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers erst im Gerichtsverfahren, nach einem Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO, erfolgte und eine Prüfung insoweit erst jetzt erfolgen konnte, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil, da dieser Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht geprüft wurde, die Beklagte zu dem Vortrag insoweit jedoch im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Da die Erlaubnisvoraussetzung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. und auch die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen - es handelt sich bei der Sachkunde um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff - hat der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (vgl. BayVGH a.a.O.).

II.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben.

Dies gilt zunächst für die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll, der die - nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche - Erlaubnis nicht hat.

Die Tatbestandsvoraussetzung dieser Eingriffsnorm ist gegeben, weil der Kläger eine insoweit erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ausübt und die Erlaubnis dafür ungeachtet der gerichtlichen Verpflichtung der Behörde hierzu noch nicht hat.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite handelt es sich zwar um eine Ermessensvorschrift, jedoch um eine sog. Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, das unerlaubt betriebene Gewerbe untersagen muss (BVerwG, U.v. 9.12.2004, 3 C 7/04).

Ein solcher Ausnahmefall wird angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (VG Düsseldorf, B.v. 26.1.2012, 23 L 1939/11). Zwar ist ein Untersagungsverfahren nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen; hiervon wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn sich aufdrängt, dass der Antragsteller Anspruch auf die Erteilung der erforderliche Erlaubnis hat (OVG Münster, B.v. 23.3.2007, 20 B 376/07). Ob ein atypischer Ausnahmefall nach diesen Grundsätzen vorliegt muss jedoch nicht entschieden werden. Ein atypischer Fall liegt nach allgemeinen Grundsätzen auch dann vor, wenn Sachverhalte zwar formal den Tatbestandsmerkmalen der Norm entsprechen, aber von ihrer Zweckbestimmung nicht erfasst werden (BVerwG, U.v. 16.5.1983, 1 C 28/81).

So liegt der Fall hier. Nach Ansicht der Kammer dient die Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG dazu, die mit den Genehmigungspflichten nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfolgten Interessen des Tierschutzes, die letztlich bei einer Genehmigungserteilung überprüft werden, sicherzustellen. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, ein ordnungsgemäß eingeleitetes Genehmigungsverfahren wie hier zu beenden. Als sich vorliegend abzeichnete, dass die Beklagte der Auffassung war, der Kläger hätten nicht die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere weil er nicht bereit war, an einem sog. Fachgespräch teilzunehmen und der Kläger auf einem Bescheid bestand, reagierte die Beklagte statt mit einem Versagungsbescheid - an den sich dann eine Untersagungsverfügung anschließen könnte - sofort mit einer Untersagungsverfügung. Dieses Vorgehen ist auch im Hinblick darauf nicht zweckgerecht, dass den Klägern damit ein gerichtliches Vorgehen mit dem Ziel, eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung zu erreichen, zumindest erschwert wird.

Wegen der vom Gericht festzustellenden Atypik des Falles war die Beklagte gem. § 40 BayVwVfG verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, s. auch § 114 Satz 1 VwGO.

Nach diesem Maßstab stellt sich die streitgegenständliche Verfügung als nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig dar. Denn die beantragte Tätigkeit ist erlaubnisfähig und eine Erlaubnis wurde auch beantragt. Bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934). Wenn die Erlaubnisvoraussetzungen, mit denen letztlich tierschutzgerechte Verhältnisse sichergestellt werden sollen, jedoch vorliegen, besteht kein rechtfertigender Grund für eine Untersagungsverfügung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (BeckOK VwGO, § 113, Rn. 21). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, so dass ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bestand, die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig und rechtswidrig war und gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben war.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids war rechtswidrig, da die Untersagungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde bzw. hinsichtlich des Zwangsmittels eine Erfüllungsfrist bestimmt wurde, die nach Klageerhebung endet. Es fehlt daher an der Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts, Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

2.

Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.

Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.

Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.

Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).

Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).

5.

Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:

Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.

Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:

- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen

- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam

- Approbation als Tierarzt

Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.

6.

Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.

Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.

Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.

Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.

Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.

Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.

Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.

Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.

7.

Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.

8.

Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 abstellt, stützt diese Entscheidung die Argumentation der Antragstellerin insgesamt nicht. Das VG Lüneburg beanstandete in dem dort zu entscheidenden Fall, dass einem Antragsteller entgegen der Nr. 12.2.2.3 AVV nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Fachgesprächs eröffnet worden ist. Das ist in Streitigkeiten wie der vorliegenden gerade nicht der Fall gewesen.

9.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).

Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.

Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.

10.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.

Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.

11.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015, mit dem ihm die Tätigkeit, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, untersagt wurde, nachdem die Beklagte seinem Genehmigungsantrag im Hinblick auf diese Tätigkeit nicht nachgekommen ist; überdies begehrt er, die Beklagte zum Erlass der begehrten Genehmigung zu verpflichten.

Der Kläger betreibt nach seinen Angaben seit dem Jahr 2004 eine Hundeschule für Problemhunde für Privatpersonen. Für die Einnahmen hieraus führt er Steuern ab, eine einschlägige Gewerbeanmeldung existiert jedoch nicht. Zudem ist er seit 2004 als ehrenamtlicher Helfer in den Tierheimen … und … tätig, was unter anderem Tierarztbesuche beinhaltet. Daneben schult er und ehrenamtliche Gassi-Geher. Zuvor war der Kläger, seit 1996 als Diensthundeführer im Bewachungsgewerbe tätig. Der Kläger hat im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Ausbilder für Diensthunde und Diensthundeführer an der Schule der Sicherheit in … absolviert; er war danach auch als Diensthundeführerausbilder tätig.

Für die Tätigkeit als Hundetrainer besteht seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG). Der Kläger beantragte am 17. Juni 2014 eine derartige Erlaubnis bei der Beklagten, wobei er weitere Unterlagen über Ausbildungen und Referenzen beilegte. Die Amtsveterinärin der Beklagten ging nach ihrer Prüfung der Unterlagen davon aus, dass die Ausbildung des Klägers nicht die für die Genehmigung erforderliche Sachkunde belege, es fehle an einer ganzen Reihe von Kenntnissen (Bl. 63a der Behördenakten). Sie nahm dabei auf einen Kriterienkatalog der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Bl. 22 der Behördenakten) Bezug. Der Kläger wurde dazu aufgefordert, eine Prüfung im Rahmen eines Fachgesprächs über die Sachkunde abzulegen, er lehnte dies jedoch ab, da er seine Sachkunde als ausreichend dargetan erachtete und bat um Verbescheidung.

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2015 erließ die Beklagte am 7. Juli 2015, zugestellt am 24. Juli 2015, den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Kläger untersagt wurde, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, wobei dem Kläger aufgegeben wurde, die Tätigkeit bis zum 8. August 2015 einzustellen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung wurde ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Die Untersagungsverfügung wurde auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG gestützt, wonach die zuständige Behörde demjenigen, der eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll. Der Kläger würde jedoch über eine derartige Erlaubnis nicht verfügen; die Voraussetzungen für diese Erlaubnis seien in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des TierSchG a.F. (i.d.F. vom 18.5.2006) geregelt; der Kläger hätte jedoch nicht die insoweit erforderliche Sachkunde und hätte auch eine angebotene Sachkundeprüfung nicht abgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte zunächst Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2015 in vollem Umfang. Nunmehr beantragt der Kläger (Schriftsatz vom 29.1.2016):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird in vollem Umfange, einschließlich sämtlicher Nebenbestimmungen, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zu erteilen, für Dritte Hunde auszubilden sowie die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil die Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG nicht von der Erlaubnisvoraussetzung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. abhängig machen könne. Zwar sei diese Vorschrift bis zum Erlass neuer Erlaubnisvoraussetzungen in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG übergangsweise weiter anzuwenden, dies gelte jedoch nicht für die neue Erlaubnispflicht für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG, da die insoweit speziellere Übergangsvorschrift nach § 21 Abs. 4 TierSchG allein die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anordne, ohne Aussagen zur Erlaubnisvoraussetzungen zu treffen. Auch wenn man dies anders sehe, habe der Kläger jedenfalls den erforderlichen Sachkundenachweis durch die mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen und mit der Klagebegründung eingereichten weiteren Unterlagen (u.a. Ausbildungsnachweise privater Institute und Bescheinigung eines öffentlich bestellten Hundesachverständigen) erbracht. Dies gelte insbesondere für die Diensthundeausbildung aus dem Jahr 2004 bei der staatlich anerkannten Schule der Sicherheit in … Der Kläger führte insoweit sinngemäß aus, er hätte einen Anspruch auf eine Erlaubnis für eine Hundeschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG, weil diese Ausbildungen auch die Erlaubnisvoraussetzungen der Schutzhundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG erfüllen würden. Auch im Übrigen habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Das bei der Erlaubniserteilung eröffnete Ermessen der Behörde sei insoweit auf Null reduziert.

Die Beklagte erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 und beantragte Abweisung der Klage.

Im Folgenden führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. übergangsweise auch für eine Ausbildung für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG eingreifen würden, was aus § 21 Abs. 5 TierSchG zu entnehmen sei und auch von der Rechtsprechung so gesehen werde (vgl. BayVGH B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934; OVG Lüneburg B.v. 27.1.2016, 11 ME 249/15). Im Übrigen sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger seine Sachkunde mit den bisher vorgelegten Nachweisen nicht belegt habe und für die Sachkunde auch nicht auf ein mögliches Renommee des Klägers abgestellt werden könne, da dieses immer auf einer subjektiven Einschätzung beruhe.

Auf Verfügung des Gerichts vom 9. Januar 2017 erfolgten von Klägerseite weitere Darlegungen zur bisherigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit als Hundetrainer.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

I.

Im Schwerpunkt geht es dem Kläger um die Erteilung seiner am 26. Juni 2014 beantragten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG) für den Betrieb seiner Hundeschule.

Seine hierauf gerichtete Unterlassungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere sind zwischen Antragstellung und Klageerhebung drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO) und ein zureichender Grund, dass der Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, ist nicht ersichtlich, so dass das das Verfahren nicht nach § 75 Abs. 3 VwGO auszusetzen war und in der Sache zu entscheiden war.

Die Klage ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung hat und die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ab dem 1. August 2014 (§ 21 Abs. 4 b TierSchG) ist die gewerbsmäßige Hundeausbildung bzw. die Anleitung der Hundeausbildung durch Dritte gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG erlaubnispflichtig. Die Hundeschule des Klägers, bei der schwerpunktmäßig punktuell problematisches Hundeverhalten korrigiert wird, stellt eine derartige Hundeausbildung dar. Die Tätigkeit ist auch gewerbsmäßig, da der Kläger seine Dienste entgeltlich anbietet und auch die anderen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit vorliegen (vgl. insoweit Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, § 11 Rn. 11).

Die Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat einen Antrag nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG gestellt.

Auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor. Insoweit ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung maßgeblich (§ 11 Abs. 2 TierSchG a.F.), der nach § 21 Abs. 5 TierSchG weiter anwendbar ist, da die die Erlaubnisvoraussetzungen regelnde Rechtsverordnung gem. § 11 Abs. 2 n.F. noch nicht erlassen ist.

Allein problematisch ist insoweit Nr. 1 dieser Vorschrift. Danach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Bei dem Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um einen Sachkundenachweis (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 11, Rn. 22) und damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934). Dabei handelt es sich bei dem Fachgespräch lediglich um eine weitere Möglichkeit, den Sachkundenachweis, für den der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig ist, zu erbringen, wenn die bisher vorgelegten Nachweise nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, dass der Sachkundenachweis auch ohne Fachgespräch erbracht werden kann (BayVGH a.a.O.).

Zum Nachweis geeignet ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes („oder“ - vgl. auch BayVGH a.a.O.) der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren, neben einem Sachkundenachweis durch Ausbildung. Dies erklärt sich auch aus dem Sinn des Sachkundenachweises, der sicherstellen soll, dass bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gewisse Tierschutzstandards eingehalten werden. So ist in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten (BR-Drs. 300/12, S. 26). Ein derartiges Mindestmaß kann jedoch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, ebenso nachgewiesen werden, also nicht nur im Hinblick auf die erforderlichen Fähigkeiten, sondern auch im Hinblick auf die erforderlichen Kenntnisse, die damit erworben werden können (so auch Ziffer 12.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 - AVV). Die bisherige Behördenpraxis in Bayern, für eine Genehmigungsfähigkeit nur auf die bisherige Ausbildung abzustellen und die bisherige berufliche Tätigkeit allenfalls im Rahmen des Fachgesprächs zu berücksichtigen, ist daher rechtswidrig (s. insoweit die Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014, Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42). Der BayVGH hat bislang diese Behördenpraxis auch nur im Hinblick auf das Vorgehen bei der Darlegung eines Sachkundenachweis mittels abgeschlossener Ausbildung bestätigt; insoweit sind staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen oder ein Fachgespräch erforderlich (VGH a.a.O.).

Der Kläger hat den Sachkundenachweis zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch die vorgelegten Nachweise über seine bisherige berufliche Tätigkeit erbracht. Es ist für den Nachweis der Sachkunde durch berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht erforderlich, dass die Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen staatlichen Ausbildung erfolgt oder sonst einem festen Berufsbild, etwa einem Hundeführer im Schutzgewerbe oder bei der Polizei entspricht. Denn ein solches wird im Gesetz nicht gefordert und verstieße angesichts dessen, dass die Hundeausbildung für Dritte (paradigmatisch: die Hundeschule) eben erst in jüngerer Zeit genehmigungspflichtig ist und bislang ungeregelt war, gegen Verfassungsrecht bzw. eine derartige Auslegung des Gesetzeswortlauts wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Tätigkeit der Hundeausbildung ist als Beruf verfassungsrechtlich gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt, die Erlaubnispflicht stellt somit einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden und im Hinblick auf die Interessen des Tierschutzes auch verfassungsrechtlich grundsätzlich rechtfertigungsfähigen Eingriff dar (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch VG Würzburg, B.v. 2.4.2015, W 5 E 15.224). Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Eingriff auch die Vorgaben des Rückwirkungsverbots, das letztlich im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG fußt, beachtet. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht; es ist insoweit zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. (s. insoweit zu den Grundsätzen der sog. unechten Rückwirkung Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 GG, Rn. 88 ff.). Insoweit ist es zwar nicht unverhältnismäßig, eine neue Genehmigungspflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (so auch OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014, 11 ME 249/15), es wäre jedoch unverhältnismäßig, die bisherige berufliche Tätigkeit bei den Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen außen vor zu lassen. Denn dem Tierschutz ist genüge getan, wenn der Antragsteller seine Sachkunde durch seine bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich erlangt hat und der Erlaubnisbehörde insoweit durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Prüfung ermöglicht hat (a.A. wohl OVG Lüneburg, B.v. 30.1.2017, 11 ME 278/16). Andernfalls hätte die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, die Sachkunde durch bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nachzuweisen, keinen Gehalt und eine derartige Einschränkung wäre gerade bei später eingeführten Genehmigungspflichten auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Für den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die berufliche oder sonstige Tätigkeit sind die insoweit vorgelegten Belege im Hinblick auf die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Umfang, erzielte Erfolge bzw. Beanstandungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu prüfen.

Der Kläger hat nach seinem glaubhaftem, da sehr ausführlich und detailliertem und in tatsächlicher Hinsicht auch von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zu seiner bisherigen beruflichen bzw. sonstigen Tätigkeit als Hundetrainer seine Sachkunde zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die Tätigkeit lässt sich wie folgt charakterisieren:

Nachdem der Kläger seit 1996 als Diensthundeführer agierte, bildete ab 2004 einen Schwerpunkt seiner sonstigen Tätigkeit als Hundeausbilder die ehrenamtliche Tätigkeit im Tierheim … und …, bei der Hunde individuell betreut und hinsichtlich problematischem Verhalten gesichtet wurden. Das umfangreiche Tätigkeitsspektrum umfasst unter anderem neben Schulungen für ehrenamtliche Gassi-Geher, auch die Vorführungen von Tierheimhunden beim Tierarzt. Aufgrund der mehrmaligen wöchentlichen Besuche in den Tierheimen, bei denen jeweils etwa fünf Hunde vorgestellt wurden, ergibt sich nachvollziehbar eine Anzahl von bis zu 1.000 Hundekontakten im Jahr.

Des Weiteren betreibt er seit 2004 eine Hundeschule, bei der er hauptsächlich entgeltliche Einzeltrainings von Hunden mit problematischem Verhaltensmustern anbietet. Über die Jahre wurden hier einige hundert Hunde trainiert, derzeit werden im Schnitt vier Hunde pro Woche trainiert. Es handelt sich bei den Trainings meist um Crash-Kurse von einer halben Stunde bis zu drei Stunden. Die Kunden besuchen den Kläger nach meist telefonischer Kontaktaufnahme und telefonischem Vorgespräch bei dem Kläger zuhause; dessen Training zielt darauf ab, die konkreten, im Vorgespräch angesprochenen Verhaltensprobleme zu korrigieren. Der Kläger gibt den Kunden hierzu jeweils eine kurze theoretische Schulung und erprobt dann, im Regelfall im Freien, die gewünschten Verhaltensänderungen für die jeweiligen Problemlagen, etwa bei sog. Angsthunden oder Hunden mit hohem Aggressionspotential. Hierzu wirkt der Kläger selbst oder zusammen mit seinen eigenen Hunden auf den jeweiligen Hund ein und konfrontiert diesen mit angst- bzw. stressauslösenden Situationen, die dann durch entsprechende Führung korrigiert werden. Die insoweit vermittelten bzw. auch selbst erprobten Methoden sollen dann den jeweiligen Hundehalter in die Lage versetzen, ihren Hund selbst sicher zu führen.

Der Kläger legte zugleich eine Reihe von positiven Referenzen vor. Außerdem liegt dem Gericht nur eine aktenkundige Beschwerde vor (Blatt 58 und 59 der Behördenakten).

Durch die von dem Kläger über viele Jahre und in einem nennenswerten Umfang gesammelten Erfahrungen durch seine berufliche oder sonstige Tätigkeit mit Hunden hat er zur Überzeugung des Gerichts seine Sachkunde für diese Tätigkeit, für die er nunmehr eine Erlaubnis benötigt und auch beantragt hat, nachgewiesen, auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Erlaubnispflicht in § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG nur die notwendige Sachkunde sichern wollte (BT-Drs. 17/11811 S. 29). Es kann nach Ansicht des Gerichts nach dem Wesen eines Sachkundenachweises nicht darauf ankommen, nach welcher Methode oder Schule die fragliche Tätigkeit ausgeübt wird, so dass es im Grundsatz nichts daran zu erinnern gibt, dass der Kläger sich seine Kenntnisse weitestgehend selbst beigebracht hat und er stark problembezogen und mittels Kurztrainings vorgeht, solange der Tierschutz sichergestellt ist (§ 2 TierSchG). Davon, dass der Kläger tierschutzwidrig arbeitet, kann jedoch noch nicht ausgegangen werden, auch nicht angesichts der aktenkundigen Beschwerde. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass das behauptete Treten auf die Pfote selbst durch die Beschwerdestellerin wahrgenommen wurde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Kläger den Hund mit einer Wurfkette getroffen hat. Dies ist im Sinne des Tierschutzes nicht akzeptabel. Da der Kläger jedoch dargelegt hat, dass er generell mit Wurfketten arbeitet, um bei seinem Aggressionstraining das Situationstraining notfalls zu beenden, ohne mit den Ketten den Hund treffen zu wollen, kann hier nicht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem beanstandeten Vorfall gezielt nach dem Hund geworfen hat. Der Vorwurf der Tierschutzwidrigkeit ist daher nicht zu belegen.

Es ist anzunehmen, dass der Kläger durch seine bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht nur die im Rahmen des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. erforderlichen Fähigkeiten erworben hat, sondern auch die erforderlichen Kenntnisse, da anzunehmen ist, dass diese im Rahmen der Tätigkeit erworben wurden bzw. sich angeeignet wurden (siehe dazu auch Ziffer 12.2.2.2 AVV, wonach bei bisherigem beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann; siehe zum Umfang der erforderlichen Kenntnisse Ziffer 12.2.2.3 der AVV und Katalog der Sachkundeinhalte aus dem UMS vom 4. Juli 2014 - Anlage 2). Ob die von dem Kläger vorgelegten einschlägigen Ausbildungsnachweise zusätzlich für die Prüfung der Sachkunde herangezogen werden können, braucht daher nicht entschieden zu werden; hinsichtlich eines Nachweises der Sachkunde über die bisherige Ausbildung hat die bisherige Behördenpraxis und wohl auch der BayVGH (a.a.O.) nur staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen gelten lassen.

Dass der Vortrag zur bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers erst im Gerichtsverfahren, nach einem Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO, erfolgte und eine Prüfung insoweit erst jetzt erfolgen konnte, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil, da dieser Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht geprüft wurde, die Beklagte zu dem Vortrag insoweit jedoch im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Da die Erlaubnisvoraussetzung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. und auch die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen - es handelt sich bei der Sachkunde um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff - hat der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (vgl. BayVGH a.a.O.).

II.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben.

Dies gilt zunächst für die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll, der die - nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche - Erlaubnis nicht hat.

Die Tatbestandsvoraussetzung dieser Eingriffsnorm ist gegeben, weil der Kläger eine insoweit erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ausübt und die Erlaubnis dafür ungeachtet der gerichtlichen Verpflichtung der Behörde hierzu noch nicht hat.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite handelt es sich zwar um eine Ermessensvorschrift, jedoch um eine sog. Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, das unerlaubt betriebene Gewerbe untersagen muss (BVerwG, U.v. 9.12.2004, 3 C 7/04).

Ein solcher Ausnahmefall wird angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (VG Düsseldorf, B.v. 26.1.2012, 23 L 1939/11). Zwar ist ein Untersagungsverfahren nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen; hiervon wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn sich aufdrängt, dass der Antragsteller Anspruch auf die Erteilung der erforderliche Erlaubnis hat (OVG Münster, B.v. 23.3.2007, 20 B 376/07). Ob ein atypischer Ausnahmefall nach diesen Grundsätzen vorliegt muss jedoch nicht entschieden werden. Ein atypischer Fall liegt nach allgemeinen Grundsätzen auch dann vor, wenn Sachverhalte zwar formal den Tatbestandsmerkmalen der Norm entsprechen, aber von ihrer Zweckbestimmung nicht erfasst werden (BVerwG, U.v. 16.5.1983, 1 C 28/81).

So liegt der Fall hier. Nach Ansicht der Kammer dient die Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG dazu, die mit den Genehmigungspflichten nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfolgten Interessen des Tierschutzes, die letztlich bei einer Genehmigungserteilung überprüft werden, sicherzustellen. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, ein ordnungsgemäß eingeleitetes Genehmigungsverfahren wie hier zu beenden. Als sich vorliegend abzeichnete, dass die Beklagte der Auffassung war, der Kläger hätten nicht die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere weil er nicht bereit war, an einem sog. Fachgespräch teilzunehmen und der Kläger auf einem Bescheid bestand, reagierte die Beklagte statt mit einem Versagungsbescheid - an den sich dann eine Untersagungsverfügung anschließen könnte - sofort mit einer Untersagungsverfügung. Dieses Vorgehen ist auch im Hinblick darauf nicht zweckgerecht, dass den Klägern damit ein gerichtliches Vorgehen mit dem Ziel, eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung zu erreichen, zumindest erschwert wird.

Wegen der vom Gericht festzustellenden Atypik des Falles war die Beklagte gem. § 40 BayVwVfG verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, s. auch § 114 Satz 1 VwGO.

Nach diesem Maßstab stellt sich die streitgegenständliche Verfügung als nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig dar. Denn die beantragte Tätigkeit ist erlaubnisfähig und eine Erlaubnis wurde auch beantragt. Bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934). Wenn die Erlaubnisvoraussetzungen, mit denen letztlich tierschutzgerechte Verhältnisse sichergestellt werden sollen, jedoch vorliegen, besteht kein rechtfertigender Grund für eine Untersagungsverfügung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (BeckOK VwGO, § 113, Rn. 21). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, so dass ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bestand, die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig und rechtswidrig war und gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben war.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids war rechtswidrig, da die Untersagungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde bzw. hinsichtlich des Zwangsmittels eine Erfüllungsfrist bestimmt wurde, die nach Klageerhebung endet. Es fehlt daher an der Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts, Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

2.

Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.

Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.

Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.

Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).

Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).

5.

Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:

Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.

Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:

- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen

- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam

- Approbation als Tierarzt

Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.

6.

Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.

Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.

Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.

Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.

Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.

Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.

Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.

Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.

7.

Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.

8.

Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 abstellt, stützt diese Entscheidung die Argumentation der Antragstellerin insgesamt nicht. Das VG Lüneburg beanstandete in dem dort zu entscheidenden Fall, dass einem Antragsteller entgegen der Nr. 12.2.2.3 AVV nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Fachgesprächs eröffnet worden ist. Das ist in Streitigkeiten wie der vorliegenden gerade nicht der Fall gewesen.

9.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).

Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.

Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.

10.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.

Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.

11.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 29. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Sie habe zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, die aber als Sachkundenachweis nicht anerkennbar seien. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Mit ihrer am 17. März 2015 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners, über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 ab. Der Antragstellerin stehe mangels Nachweises der für die Erteilung der beantragten Erlaubnis notwendigen Sachkunde kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die bayerische Behördenpraxis zum Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG dürfte sich trotz der sehr weitgehenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch als gesetzeskonform darstellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die von der Antragstellerin in der Vergangenheit erzielten Einkünfte aus ihrer Betätigung als Hundetrainerin ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen keinen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellten.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe eine sonstige Ausbildung im Sinn der Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) abgeschlossen, die sie zum Umgang mit der Tierart Hund befähige und damit geeignet sei, ihre Sachkunde zu belegen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen zwingenden Durchführung eines Fachgesprächs lasse sich weder dem Tierschutzgesetz noch der AVV entnehmen. Mit der pauschalierten Vorgehensweise der bayerischen Behörden im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG werde der Wortlaut und Zweck der AVV praktisch außer Kraft gesetzt. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar könne die Tätigkeit der Antragstellerin derzeit nicht wesentlich zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen. Ihre Hundeschule befinde sich aber erst im Aufbau und sie verfüge bereits über einen nicht unerheblichen Kundenstamm, dessen verlorenes Vertrauen nur schwer zurückzugewinnen sei.

Die Antragstellerin beantragte,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit ihrem Antrag erstrebe die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO mehr, als sie im Hauptsacheverfahren nach ihrem eigenen Antrag erreichen könne. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach ihrem Klageantrag allein auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis als gewerbliche Hundeausbilderin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gerichtet. Demgegenüber beantragt sie im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten. Damit würde ihr im Verfahren nach § 123 VwGO mehr gewährt, als sie im Hauptsacheverfahren - nach ihrem eigenen An- trag - erreichen kann. Eine solche Überschreitung der Hauptsache kommt in Betracht, wenn dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG anders nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 107 m. w. N.). Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin darf aber nur dann ergehen, wenn dieser andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus eine irreversible Grundrechtsverletzung droht. Zudem muss davon auszugehen sein, die beantragte Neubescheidung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 20; ähnlich Puttler, a. a. O., § 123 Rn. 107; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 123 Rn. 158; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 131). Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich hier keine dieser Voraussetzungen bejahen.

1. Soweit die Antragstellerin auf ihre wirtschaftlichen Einbußen verweist, wenn sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre in Aufbau befindliche Hundeschule nicht mehr betreiben kann, ist ein solcher Vermögensschaden jedenfalls nicht irreparabel. Denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die aus ihrer Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung zum Gegenstand eines Schadensersatzprozesses zu machen, wie es bereits im Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 im Verwaltungsverfahren vorbehalten wurde. Im Übrigen kann nach den von der Antragstellerin vorgelegten Steuerunterlagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die aus ihrer bisherigen Betätigung als Hundetrainerin erzielten Einkünfte einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellen, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die behaupteten betriebsbezogenen Ausgaben, wie insbesondere die Fortbildungskosten berücksichtigt werden. An der im Beschwerdevorbringen angeführten Problematik, der geringe Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit sei der Tatsache geschuldet, dass die Antragstellerin in einer sehr ländlichen Region tätig sei und daher keine hohe Vergütung verlangen könne, würde auch die Gestattung der Tätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nichts ändern. Warum ein Vertrauensverlust bei ihrem bereits bestehenden Kundenstamm während dieses Zeitraums eintreten soll, wie im Beschwerdevorbringen behauptet wird, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Antragsgegner mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausfallen muss, soweit eine solche Ermessensausübung nach der Rechtslage hier überhaupt in Betracht kommen kann.

a) Soweit die Antragstellerin die Ermessensausübung durch das Landratsamt hinsichtlich der Notwendigkeit und des Inhalts eines Fachgesprächs rügt, ist zu berücksichtigen, dass es insoweit um die Beurteilung der Frage geht, ob die Antragstellerin die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nachgewiesen hat. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).

Zwar wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13). Ein solches Fachgespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen - noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Antragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 ZB 02.1705 - juris Rn. 4).

Selbst wenn danach für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum bestehen sollte, ob ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde verlangt wird, obwohl der Begriff der Sachkunde als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt, lässt sich den Darlegungen im Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Bescheid vom 18. Februar 2015 als ermessensfehlerhaft anzusehen sein sollte. Das Landratsamt hat in diesem Bescheid sowohl die Möglichkeit eines Fachgesprächs als auch die von der Antragstellerin absolvierte Weiterbildung im Bereich des Hundetrainings berücksichtigt. Soweit im Bescheid auf die in Bayern nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) anerkannten Qualifikationen hingewiesen wurde, bei deren Vorliegen von einem Fachgespräch abgesehen wird, steht dies in Einklang mit Nr. 12.2.2.4 AVV. Im Beschwerdevorbringen wird nicht dargelegt, dass die von der Antragstellerin absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen zum Umgang mit der Tierart Hund mit diesen anerkannten Qualifikationen vergleichbar sind. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Im Übrigen besteht bei - einer unterstellten - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, ohne dass es einer Ermessensausübung durch die zuständige Behörde bedarf (vgl. Dietz, NuR 1999, 681/684 m. w. N.; Nr. 12.2.5.1 AVV). Der im Beschwerdevorbringen gerügte Inhalt des Fachgesprächs kann hier schon deshalb nicht zu einem Ermessensfehler des Bescheids vom 18. Februar 2015 führen, weil die Antragstellerin die Teilnahme an einem solchen Fachgespräch unter Hinweis auf ihre bereits nachgewiesene Sachkunde von vornherein abgelehnt hat.

b) Bei § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. handelt es sich zwar um eine ermesseneinräumende Vorschrift. Wie ihrem Wortlaut aber eindeutig entnommen werden kann, soll sie lediglich den „Schutz der Tiere“ sicherstellen, nicht aber den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Antragstellerin als für die Tätigkeit verantwortliche Person erleichtern.

c) Auch nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG - soweit dieser neben § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. überhaupt zur Anwendung kommen kann - steht die Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Hauptverwaltungsakt im (Verfahrens-)Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 36 Rn. 46a). Nach Art. 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, zwar mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dies kann aber nicht als allgemeine Ermächtigung der Behörden angesehen werden, nach Ermessen von der Erfüllung oder genaueren Prüfung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen - wie hier der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin - abzusehen und wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts auf Nebenbestimmungen „abzuschieben“ (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rn. 46a).

3. Soweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass nur die gewerbsmäßige Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gestellt wurde und die Ausbildung durch Vereine nach wie vor erlaubnisfrei ist, lässt sich dem von ihr vorgelegten Schreiben des StMUV vom 27. Februar 2015 entnehmen, dass Verbände und Vereine nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, soweit sie eine Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit, von dem auch die Erlaubnispflicht bestimmter anderer Tätigkeiten abhängig gemacht wird (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a bis e TierSchG), erscheint bei summarischer Prüfung, die im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 118 m. w. N.), jedenfalls nicht grundsätzlich als ungeeignet, die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Einer eingehenderen Prüfung der Rechtslage bedarf es nicht, weil der Antragstellerin - wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt - bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwerwiegenden oder irreparablen Grundrechtsverletzungen drohen (vgl. Wollenschläger a. a. O., § 123 Rn. 119 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung („Hundeschule“).

Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 auf die ab 1. August 2014 neu eingeführte Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung von Hundehaltern zur Ausbildung von Hunden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG hingewiesen hatte, reichte die Klägerin am 31. Juli 2014 einen entsprechenden Formblattantrag bei der Beklagten ein. Zu ihren fachbezogenen Tätigkeiten und Fortbildungen gab die Klägerin dabei an, dass sie alle Themenabende bei „...“ besucht habe bzw. dort ein Praktikum absolviert habe. Ferner habe sie ein Seminar bei ... absolviert. Weitere Ausbildungen stünden in Aussicht. Als Nachweis beigelegt war lediglich eine Teilnahmebestätigung von Herrn ... der Einrichtung „...“ über die Teilnahme der Klägerin an einem Workshop am 1. Mai 2014 mit dem Titel „Wenn Hunde einfach nur nerven“.

Am 16. Juni 2014 bestand die Klägerin - laut Mitteilung des Veterinäramtes der Stadt ... an die Beklagte - die theoretische Prüfung.

Mit E-Mail vom 22. Januar 2015 bzw. 27. Januar 2015 bat die Klägerin die Beklagte, ihren Antrag auf unbestimmte Zeit zurückzustellen, da sie momentan nicht an einem Fachgespräch der jetzigen Art und Weise teilnehmen wolle.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 an die Klägerin legte die Beklagte unter anderem dar, dass die Bearbeitung des Antrags wegen noch bestehenden Klärungsbedarfs bei der Gleichwertigkeitsanerkennung von Qualifikationen zunächst zurückgestellt worden sei. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz habe zwischenzeitlich mitgeteilt, dass außer den von bestimmten Industrie- und Handelskammern angebotenen Lehrgängen, weder die Lehrgangsangebote von Verbänden noch die von privaten Einrichtungen als gleichwertig mit dem Fachgespräch anerkannt würden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien geprüft worden, sie hätten jedoch eine ausreichende Sachkunde im Sinne des Tierschutzes nicht belegen können. Die Klägerin werde deshalb aufgefordert, auch noch die mündliche und praktische Prüfung des Fachgesprächs zu absolvieren und hierzu bis 29. Mai 2015 ihre Bereitschaft hierzu zu erklären. Sollte die Klägerin nicht bereit sein, den noch fehlenden Teil des Fachgesprächs zu absolvieren, sehe die Beklagte keine andere Möglichkeit mehr, als den Antrag abzulehnen.

Im Rahmen des sich hieran anschließenden Briefwechsels zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten führte dieser insbesondere aus, dass das Fachgespräch die vorgelegten Nachweise der Klägerin berücksichtigen müsse und sich deshalb auf die Bereiche beschränken müsse, hinsichtlich derer die Sachkunde noch nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Er bitte folglich um Angaben zu Form, Struktur, Inhalt und Ablauf des Fachgesprächs. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 wurden vier weitere Bestätigungen über Fort- und Weiterbildungen vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung des ... e.V. über die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar mit dem Titel „Dein Körper spricht…“. Weiter wurde vorgelegt eine Teilnahmebestätigung der ...GmbH & Co.KG über die Teilnahme an einem Seminar „Neues aus der Forschung: Kennen Sie Ihren Hund wirklich?“ mit der Tierärztin ... Ferner wurde eine Teilnahmebestätigung von Herrn ... der Hundeschule... über die Teilnahme an einem zweitägigen Workshop zum Thema „Wenn Aggressionen zum Problem werden - Umgang und Arbeit mit problematischen Hunden“ des Referenten ..., vorgelegt. Letztlich wurde eine Teilnahmebestätigung des Hundeausbilders ...über die Teilnahme an einem Themenabend „Das Kontakthalten des Hundes fördern“ beigegeben.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, bzw. die von ihr durchlaufenen Seminare, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegten. Von der Möglichkeit, die Fachkenntnisse in einem Fachgespräch bei der Veterinärbehörde nachzuweisen, habe die Klägerin nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie am 16. September 2014 erfolgreich den theoretischen Teil des Fachgesprächs absolviert habe. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe sie keinen Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 26. Februar 2016 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG unter Aufhebung des Bescheides vom11. Februar 2016 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Klage wurde unter anderem dahingehend begründet, dass im Rahmen der Prüfung der Sachkunde eines Antragstellers die Behörde sämtliche Nachweise zu prüfen habe, welche Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers dokumentierten. Als Qualifikationen kämen, neben dem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang eines Antragstellers mit Hunden und deren Ausbildung, eine Ausbildung zum Hundetrainer, Verhaltenstherapeuten für Hunde oder einer ähnlichen Qualifikation bei einem der zahlreichen privatrechtlichen Institutionen, aber auch die Teilnahme an Seminaren, Praktika, Workshops oder Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Betracht. Sämtliche Nachweise für Sachkunde seien zu berücksichtigen, nicht nur solche bestimmter Institutionen wie etwa der IHK oder einer Tierärztekammer. Rechtswidrig sei ein standardisiertes Erlaubnisverfahren, das nur bestimmte Qualifikationen - öffentlich-rechtlicher Körperschaften - als Nachweis für die Erteilung der Erlaubnis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zulasse, bestimmte „Sachkundenachweise“ - nämlich insbesondere Aus- und Fortbildungen privatrechtlich organisierter Bildungsträger - aber prinzipiell als ungeeignet ausschließe. Die Beklagte habe hier das vom Ministerium vorgegebene Verfahren „sklavisch“ durchgeführt. Es sei nur geprüft worden, ob die vorgelegten Sachkundenachweise den Vorgaben der Ministerialschreiben entsprächen, die Beklagte habe jedoch keine inhaltliche Prüfung der Sachkundenachweise der Klägerin vorgenommen. Es sei nicht einmal in Erwägung gezogen worden, ein individualisiertes Fachgespräch anzubieten.

Aber nicht einmal das ministeriell vorgegebene Verfahren werde (in Bayern) konsequent durchgehalten, was sich daraus ergebe, dass bisher in 13 Fällen Erlaubnisse aufgrund einer Einzelfallprüfung erteilt worden seien, wie sich aus einer Landtagsanfrage ergebe. In diesen Fällen sei das vom Ministerium bestimmte Erlaubnisverfahren nicht praktiziert worden. Ferner sei für den BLV eine Sachkundeprüfung „light“ eingeführt worden, was sich aus einem (beigegebenen) Ministerialschreiben vom 28. Dezember 2015 ergebe. Die vom Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) konzipierten Schulungen ab 2016 würden nun anerkannt, wenn an diesen Prüfungen ein Amtstierarzt beteiligt sei. Dort sei auch nicht der D.O.Q.-Test Pro Bestandteil der Prüfung.

Letztlich gelte die Erlaubnispflicht nur für gewerbliche Hundeausbildung, nicht etwa für ehrenamtliche Ausbildung, also etwa bei den Vereinen. Es existiere keine rechtliche oder tatsächliche Basis anzunehmen, dass für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden unter tierschutzrechtlichen Aspekten Regelungsbedarf bestehe, jedoch nicht für ehrenamtliche Ausbildung.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung

und führte hierzu unter anderem aus, dass die Klägerin weder Nachweise vorgelegt habe, die nach den Vorgaben des Ministeriums als gleichwertig anerkannt hätten werden können, noch seien die von der Klägerin vorgelegten Nachweise geeignet, in irgendeiner Weise dem Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsanerkennung gerecht zu werden. Insbesondere sei keine Prüfung abgelegt worden, auch sei kein Amtstierarzt beteiligt gewesen. Die Beklagte habe geprüft, ob die von der Klägerin vorgelegten Nachweise als gleichwertig mit dem Fachgespräch anerkannt werden könnten und sich hierbei an die Vorgaben des Ministeriums gehalten. Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 5. November 2015 zur Gleichwertigkeitsanerkennung von „Ausbildungen“ ausgeführt habe, begründe die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz keine Verpflichtung zur Gleichwertigkeitsanerkennung. Die Länder hätten in der Arbeitsgruppe Tierschutz beschlossen, generell keine Gleichwertigkeitsanerkennung im Bereich der Hundetrainerausbildungen auszusprechen. Ausgenommen seien lediglich die Hundetrainerzertifizierungen der Tierärztekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Ausbildung „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam.

Im Übrigen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016.

Gründe

Die zulässige Klage auf Neuverbescheidung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Beklagte den Antrag der Klägerin rechtsfehlerfrei ablehnen konnte, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ihrer Sachkunde nicht erbracht hat.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Klägerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 2 a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.). Es wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Ein Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 CE 15.934, juris, insbesondere Rn. 15, 16).

Die Klägerin hat ihre Sachkunde nicht - weder vollständig noch teilweise - durch die von ihr vorgelegten Unterlagen über eine Fort-/Ausbildung und/oder den Umgang mit Hunden nachgewiesen, aber auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihre Sachkunde durch ein „Fachgespräch“ bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die von der Klägerin vorgelegten (Teilnahme-) Bestätigungen deren Sachkunde nicht vollständig, aber auch nicht zu abgrenzbaren Teilbereichen, nachgewiesen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Der Begriff der Sachkunde ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 17; OVG Lüneburg vom 27.1.2016 - 11 ME 249/15, juris, Rn. 6). Desgleichen unterliegt es der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung, ob diese Sachkunde ausreichend nachgewiesen ist.

Inhaltlich hat sich die Behörde am Katalog der Sachkundeinhalte gemäß Anlage 2 zum UMS vom 4. Juli 2014 orientiert. Die dort genannten Sachkundebestandteile erscheinen als sachgerecht, insoweit ist auch nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.

Den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen kommt kein ausreichender Nachweiswert zu.

Diesen Ausbildungs-/Teilnahmebestätigungen ist bereits nicht ausreichend zu entnehmen, welche Sachkundebereiche sie betreffen und wie diese abgedeckt sein sollen. Selbst wenn aber die Titel von Vorträgen, Seminaren, Workshops und dergleichen auf bestimmte Sachkundebereiche hinweisen würden (beispielsweise: „... Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes ...“), bliebe jedenfalls bei der Art der hier vorgelegten Bestätigungen offen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll.

Auch hinsichtlich der Ausbildungsveranstalter und/oder der Referenten ist nichts über deren fachliche Kompetenz entnehmbar, genauso wenig wie zu der Systematik der Lehrinhalte der Einzelveranstaltungen oder von Veranstaltungsreihen.

Auch über Erfolgskontrollen und Maßstäbe hierfür, welche über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen könnten, ist bei den vorgelegten Bescheinigungen nichts entnehmbar.

Die Klägerin mag zwar subjektiv und objektiv durchaus ihren Wissensstand durch die vorgetragenen Veranstaltungen sachkunderelevant erweitert haben, ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber kann durch die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erbracht werden.

Dies hat entgegen dem Klagevorbringen nichts damit zu tun, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger schon im Prinzip als untauglich angesehen würden, sondern ist in erster Linie dadurch begründet, dass der private Schulungsmarkt überwiegend nicht geregelt ist, insbesondere keine verbindlichen Vorgaben zu Lehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfung bestehen. Deshalb kann die Bestätigung über (sogar) Prüfungen, noch viel weniger über die bloße Teilnahme, regelmäßig keine Belegkraft, jedenfalls für das verwaltungsrechtliche Verfahren, entwickeln.

Entgegen dem weiteren Vortrag der Klägerin ist die Gewerbsmäßigkeit der Hundeausbildung als sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Erlaubnispflicht deshalb anzuerkennen, weil beim gewerblichen Umgang mit Hunden der tierschutzrechtliche Aspekt einerseits schon aus den Gründen der großen Anzahl besondere Bedeutung hat, andererseits aber auch der Grundgedanke trägt, dass bei gewerblicher Betätigung die Hintanstellung tierschutzrechtlicher Bedürfnisse wegen des Erwerbscharakters und der Angewiesenheit auf Umsatz eher befürchtet werden muss als im „Liebhaber-Bereich“, etwa der Hundesportvereine. Eine sachwidrige Regelung des Gesetzgebers bzw. eine gleichheitssatzwidrige Norm vermag das Gericht deshalb insoweit nicht zu sehen.

Ferner kann die von der Klägerin angeführte Erteilung der Erlaubnis in Bayern in 13 Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung (also ohne Fachgespräch) schlicht darauf zurückzuführen sein, dass in diesen Fällen nachweistaugliche Unterlagen vorgelegt wurden.

Soweit letztlich in der Sache moniert wird, dass die Sachkundeprüfungen des BLV - nun - anerkannt würden, dort aber nicht der D.O.Q.-TestPro Bestandteil sei, kann hiermit keine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan werden, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt hier keine Anerkennung von nur identischen Sachkundenachweisen, sondern steht einer Anerkennung von gleichwertigen nicht entgegen. Diese Gleichwertigkeit der BLV-Prüfungen ist jedoch auch dann gewahrt, wenn dort ein anderes - taugliches - Prüfungssystem Anwendung findet.

Abschließend ist noch klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Falle schon von vornherein nicht die Frage stellt, ob der Klägerin ein Fachgespräch mit „individualisiertem“, also reduziertem Inhalt anzubieten wäre oder sie gar einen Anspruch hierauf hätte, da vorliegend auch nicht einmal Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen worden sind. Im Übrigen würde sich dann wohl die Frage stellen, ob von einem Fachgespräch, welches im Wege einer feststellenden, vergleichenden und bewertenden Entscheidung das Vorliegen des komplexen Umstandes der Eignung einheitlich und zusammenfassend feststellen soll, inhaltliche Teilbereiche überhaupt abgespaltet werden könnten.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Kernpunkt des Streits ist hier, ob die Klägerin ihre Sachkunde nachgewiesen hat. Dies ist in der Wertigkeit jedenfalls anders einzuschätzen, als etwa die Untersagung des Betriebs einer Hundeschule. Allenfalls dort könnte erwogen werden, in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs entsprechend der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes die Streitwertfestsetzung vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Bescheinigung für den Nachweis ihrer Sachkunde als Betreuungsperson bei der gewerbsmäßigen Hundezucht im Sinn des § 3 TierSchHuV. Das Landratsamt Deggendorf erkannte mit Schreiben vom 19. Februar 2013 die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Europäischen- und Deutschen Kynologischen Union e.V. Ingolstadt (ab hier: EKU) vom 11. Oktober 2012 als Nachweis der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderlichen theoretischen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin an. Wegen des fehlenden Nachweises der entsprechenden praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten könne die Klägerin aber derzeit nicht als Betreuungsperson im Sinne des § 3 TierSchHuV anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin auf Anerkennung als Betreuerin i.S.d. § 3 TierSchHuV mit Urteil vom 3. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es nach wie vor an einem wirksamen Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten der Klägerin im praktischen Umgang mit Hunden fehlt. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin zwar am 8. Oktober 2012 eine entsprechende praktische Prüfung abgelegt. Diese Prüfung wurde aber – ohne die erforderliche Beteiligung eines beamteten Tierarztes – nur von dem Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., durchgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung und mangels beruflichen Umgangs mit Tieren das Vorliegen der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch nachzuweisen hat, sofern dieser Nachweis nicht durch eine von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannte Sachprüfung ersetzt werden kann (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.), wird dies im Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als gleichwertig anerkannte Züchterseminar der EKU mit Prüfung das Fachgespräch insgesamt unabhängig davon ersetzt, ob eine praktische Prüfung stattgefunden hat oder nicht. Zwar hat das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 1. September 2008 das Züchterseminar der EKU „aufgrund der vorgelegten Schulungsunterlagen und unter der Voraussetzung, dass bei den Prüfungen jeweils ein Amtstierarzt beteiligt wird“, als gleichwertig zum Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden in Bayern anerkannt. Dem Wortlaut dieses Schreibens lässt sich auch eine Beschränkung der Anerkennung auf den theoretischen Prüfungsteil nicht ausdrücklich entnehmen. Wie sich allerdings aus dem Schreiben des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. September 2014 (Bl. 274 f. der Verwaltungsgerichtsakten) ergibt, erfolgt eine Gleichwertigkeitsanerkennung der Lehrgänge von Verbänden zum Fachgespräch nach § 11 TierSchG a.F. durch die oberste Landesbehörde in Bayern stets unter der Bedingung, dass bei der Prüfung ein Amtstierarzt beteiligt ist. Damit habe die EKU zwar auch die Möglichkeit, zusammen mit einem Amtstierarzt praktische Prüfungen durchzuführen. Von dieser Möglichkeit sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Das Veterinäramt Ingolstadt, das bei den Abschlussprüfungen der Lehrgänge der EKU jeweils mitwirke und auf der Lehrgangsbescheinigung unterschreibe, habe darauf hingewiesen, dass in Ingolstadt nur eine theoretische Prüfung stattfinden könne. Die Vertreterin des Veterinäramts Ingolstadt, Frau Dr. K..., hat bei ihrer Einvernahme durch das Verwaltungsgericht in dessen mündlicher Verhandlung bestätigt, dass sie bei der mündlichen Prüfung jeweils anwesend ist und diese auch durchführt. Auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2014 (Bl. 164 f. der Verwaltungsgerichtsakten) kann entnommen werden, dass sich diese Anerkennung nur auf das von der EKU angebotene, mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung abgeschlossene Züchterseminar und damit auf den theoretischen Teil des Fachgesprächs bezieht. Dort wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der praktischen Kenntnisse der Seminarteilnehmer im Rahmen dieses Züchterseminars grundsätzlich nicht möglich sei. Vielmehr müsse dieser Prüfungsteil durch einen Vertreter der Veterinärbehörde bzw. im Beisein eines solchen Vertreters abgenommen werden (vgl. auch Nr. 12.2.2.4 i.V.m. Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes [AVV] vom 9.2.2000 [BANz.Nr. 36a vom 22.2.2000]). Dementsprechend wird in der Bescheinigung der EKU vom 11. Oktober 2012 für die Klägerin nur bestätigt, dass das Fachgespräch eine schriftliche und mündliche Prüfung beinhaltet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass praktische Fachkenntnisse nicht überprüft werden. Sonstige Gründe dafür, dass eine praktische Prüfung zum Nachweis der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderlichen Sachkunde, insbesondere von ausreichenden Fähigkeiten im Umgang mit Hunden (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV), hier nicht erforderlich war, lassen sich dem Zulassungsvorbingen nicht entnehmen (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 30.3.2010 – 11 LA 246/09 – juris Rn. 11). Nach dem Schreiben der Stadt Ingolstadt vom 14. Februar 2013 (Bl. 31 der Verwaltungsakten) hat die Klägerin den praktischen Teil der Sachkundeprüfung „Hundezucht“ in Ingolstadt vom 6. Februar 2013 nicht bestanden.

b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen war die am 8. Oktober 2012 seitens der Klägerin absolvierte praktische Prüfung als Bestandteil des Nachweises der erforderlichen Sachkunde der Klägerin nicht verwendbar. Nach der Bestätigung des Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., vom 26. Juni 2014, erfolgte die Prüfung „im Einverständnis“ mit dem zuständigen Veterinärarzt. Eine nach der oben genannten Anerkennung der Gleichwertigkeit des Züchterseminars der EKU vom 1. September 2008 vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erforderliche Beteiligung des Veterinärarztes an dieser Prüfung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass sich aus den Ausführungen des Zeugen Dr. V... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Absprache hinsichtlich der praktischen Prüfung oder gar ein Einverständnis mit der Durchführung der praktischen Prüfung durch Herrn M... nicht ergeben habe. Zum andern konnte für die EKU nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Gleichwertigkeitsanerkennung vom 1. September 2008, wie sie die EKU nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für sie erkennbaren Umstände verstehen musste (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 8 B 29/17 – juris Rn. 7 m.w.N.), nicht zweifelhaft sein, dass unter der dort geforderten Beteiligung eines Amtstierarztes bei den Prüfungen nur die aktive Teilnahme dieses Tierarztes gemeint sein kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – juris Rn. 9; s. auch Nr. 12.2.2.3 AVV). Dementsprechend hat auf der Bescheinigung der EKU für die Klägerin über deren erfolgreiche Teilnahme am Seminar für gewerbliche Züchter aller Hunderassen vom 11. Oktober 2012 die Amtstierärztin Dr. K... des Veterinäramts Ingolstadt, das bei den Abschlussprüfungen und Lehrgängen der EKU nach dem Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Umweltverbraucherschutz vom 16. September 2014 jeweils mitwirkt, unterschrieben.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit die Klägerin die fehlende Einvernahme des Zeugen L... J. W..., des Präsidenten der EKU, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rügt, wird bereits nicht dargelegt, inwieweit dessen Einvernahme – über seine schriftliche Zeugenaussage vom 16. November 2014 (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) hinaus – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7), zumal der Zeuge nach seinen Bekundungen für die Belange der Seminare und Prüfungen der falsche Ansprechpartner war, weil diese in den Verantwortungsbereich des Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., fallen und das Verwaltungsgericht über den Ablauf der von der Klägerin im Oktober 2012 absolvierten Prüfung die Zeugin Dr. K... vom Veterinäramt Ingolstadt vernommen hat, die an dieser Prüfung beteiligt war.

Gleiches gilt für die gerügte fehlende Einvernahme des Zeugen M..., weil nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts das von diesem Zeugen behauptete Einverständnis des zuständigen Veterinärarztes Dr. V... mit der Durchführung der mündlichen Prüfung durch Herrn M... nicht für die in der Gleichwertigkeitsanerkennung geforderte Beteiligung eines Amtstierarztes an der Prüfung ausreichend gewesen wäre. Im Übrigen konnte das Gericht von einer Vernehmung des Zeugen M... absehen, weil dieser Zeuge nach dem von ihm vorgelegten Attest des Klinikums Schwabing vom 17. November 2014 auf nicht absehbare Zeit mit zumutbarem Aufwand für das Verwaltungsgericht erreichbar war (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Ein abstrakter Vorrang bestimmter – etwa unmittelbarer oder „sachnäherer“ – Beweismittel vor anderen – mittelbaren oder weniger „sachnäheren“ – Beweismitteln lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 VwGO nicht entnehmen. Auch der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nur, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 16 ff., 24 ff).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung („Hundeschule“).

Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 auf die ab 1. August 2014 neu eingeführte Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung von Hundehaltern zur Ausbildung von Hunden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG hingewiesen hatte, reichte die Klägerin am 31. Juli 2014 einen entsprechenden Formblattantrag bei der Beklagten ein. Zu ihren fachbezogenen Tätigkeiten und Fortbildungen gab die Klägerin dabei an, dass sie alle Themenabende bei „...“ besucht habe bzw. dort ein Praktikum absolviert habe. Ferner habe sie ein Seminar bei ... absolviert. Weitere Ausbildungen stünden in Aussicht. Als Nachweis beigelegt war lediglich eine Teilnahmebestätigung von Herrn ... der Einrichtung „...“ über die Teilnahme der Klägerin an einem Workshop am 1. Mai 2014 mit dem Titel „Wenn Hunde einfach nur nerven“.

Am 16. Juni 2014 bestand die Klägerin - laut Mitteilung des Veterinäramtes der Stadt ... an die Beklagte - die theoretische Prüfung.

Mit E-Mail vom 22. Januar 2015 bzw. 27. Januar 2015 bat die Klägerin die Beklagte, ihren Antrag auf unbestimmte Zeit zurückzustellen, da sie momentan nicht an einem Fachgespräch der jetzigen Art und Weise teilnehmen wolle.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 an die Klägerin legte die Beklagte unter anderem dar, dass die Bearbeitung des Antrags wegen noch bestehenden Klärungsbedarfs bei der Gleichwertigkeitsanerkennung von Qualifikationen zunächst zurückgestellt worden sei. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz habe zwischenzeitlich mitgeteilt, dass außer den von bestimmten Industrie- und Handelskammern angebotenen Lehrgängen, weder die Lehrgangsangebote von Verbänden noch die von privaten Einrichtungen als gleichwertig mit dem Fachgespräch anerkannt würden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien geprüft worden, sie hätten jedoch eine ausreichende Sachkunde im Sinne des Tierschutzes nicht belegen können. Die Klägerin werde deshalb aufgefordert, auch noch die mündliche und praktische Prüfung des Fachgesprächs zu absolvieren und hierzu bis 29. Mai 2015 ihre Bereitschaft hierzu zu erklären. Sollte die Klägerin nicht bereit sein, den noch fehlenden Teil des Fachgesprächs zu absolvieren, sehe die Beklagte keine andere Möglichkeit mehr, als den Antrag abzulehnen.

Im Rahmen des sich hieran anschließenden Briefwechsels zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten führte dieser insbesondere aus, dass das Fachgespräch die vorgelegten Nachweise der Klägerin berücksichtigen müsse und sich deshalb auf die Bereiche beschränken müsse, hinsichtlich derer die Sachkunde noch nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Er bitte folglich um Angaben zu Form, Struktur, Inhalt und Ablauf des Fachgesprächs. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 wurden vier weitere Bestätigungen über Fort- und Weiterbildungen vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung des ... e.V. über die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar mit dem Titel „Dein Körper spricht…“. Weiter wurde vorgelegt eine Teilnahmebestätigung der ...GmbH & Co.KG über die Teilnahme an einem Seminar „Neues aus der Forschung: Kennen Sie Ihren Hund wirklich?“ mit der Tierärztin ... Ferner wurde eine Teilnahmebestätigung von Herrn ... der Hundeschule... über die Teilnahme an einem zweitägigen Workshop zum Thema „Wenn Aggressionen zum Problem werden - Umgang und Arbeit mit problematischen Hunden“ des Referenten ..., vorgelegt. Letztlich wurde eine Teilnahmebestätigung des Hundeausbilders ...über die Teilnahme an einem Themenabend „Das Kontakthalten des Hundes fördern“ beigegeben.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, bzw. die von ihr durchlaufenen Seminare, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegten. Von der Möglichkeit, die Fachkenntnisse in einem Fachgespräch bei der Veterinärbehörde nachzuweisen, habe die Klägerin nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie am 16. September 2014 erfolgreich den theoretischen Teil des Fachgesprächs absolviert habe. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe sie keinen Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 26. Februar 2016 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG unter Aufhebung des Bescheides vom11. Februar 2016 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Klage wurde unter anderem dahingehend begründet, dass im Rahmen der Prüfung der Sachkunde eines Antragstellers die Behörde sämtliche Nachweise zu prüfen habe, welche Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers dokumentierten. Als Qualifikationen kämen, neben dem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang eines Antragstellers mit Hunden und deren Ausbildung, eine Ausbildung zum Hundetrainer, Verhaltenstherapeuten für Hunde oder einer ähnlichen Qualifikation bei einem der zahlreichen privatrechtlichen Institutionen, aber auch die Teilnahme an Seminaren, Praktika, Workshops oder Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Betracht. Sämtliche Nachweise für Sachkunde seien zu berücksichtigen, nicht nur solche bestimmter Institutionen wie etwa der IHK oder einer Tierärztekammer. Rechtswidrig sei ein standardisiertes Erlaubnisverfahren, das nur bestimmte Qualifikationen - öffentlich-rechtlicher Körperschaften - als Nachweis für die Erteilung der Erlaubnis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zulasse, bestimmte „Sachkundenachweise“ - nämlich insbesondere Aus- und Fortbildungen privatrechtlich organisierter Bildungsträger - aber prinzipiell als ungeeignet ausschließe. Die Beklagte habe hier das vom Ministerium vorgegebene Verfahren „sklavisch“ durchgeführt. Es sei nur geprüft worden, ob die vorgelegten Sachkundenachweise den Vorgaben der Ministerialschreiben entsprächen, die Beklagte habe jedoch keine inhaltliche Prüfung der Sachkundenachweise der Klägerin vorgenommen. Es sei nicht einmal in Erwägung gezogen worden, ein individualisiertes Fachgespräch anzubieten.

Aber nicht einmal das ministeriell vorgegebene Verfahren werde (in Bayern) konsequent durchgehalten, was sich daraus ergebe, dass bisher in 13 Fällen Erlaubnisse aufgrund einer Einzelfallprüfung erteilt worden seien, wie sich aus einer Landtagsanfrage ergebe. In diesen Fällen sei das vom Ministerium bestimmte Erlaubnisverfahren nicht praktiziert worden. Ferner sei für den BLV eine Sachkundeprüfung „light“ eingeführt worden, was sich aus einem (beigegebenen) Ministerialschreiben vom 28. Dezember 2015 ergebe. Die vom Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) konzipierten Schulungen ab 2016 würden nun anerkannt, wenn an diesen Prüfungen ein Amtstierarzt beteiligt sei. Dort sei auch nicht der D.O.Q.-Test Pro Bestandteil der Prüfung.

Letztlich gelte die Erlaubnispflicht nur für gewerbliche Hundeausbildung, nicht etwa für ehrenamtliche Ausbildung, also etwa bei den Vereinen. Es existiere keine rechtliche oder tatsächliche Basis anzunehmen, dass für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden unter tierschutzrechtlichen Aspekten Regelungsbedarf bestehe, jedoch nicht für ehrenamtliche Ausbildung.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung

und führte hierzu unter anderem aus, dass die Klägerin weder Nachweise vorgelegt habe, die nach den Vorgaben des Ministeriums als gleichwertig anerkannt hätten werden können, noch seien die von der Klägerin vorgelegten Nachweise geeignet, in irgendeiner Weise dem Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsanerkennung gerecht zu werden. Insbesondere sei keine Prüfung abgelegt worden, auch sei kein Amtstierarzt beteiligt gewesen. Die Beklagte habe geprüft, ob die von der Klägerin vorgelegten Nachweise als gleichwertig mit dem Fachgespräch anerkannt werden könnten und sich hierbei an die Vorgaben des Ministeriums gehalten. Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 5. November 2015 zur Gleichwertigkeitsanerkennung von „Ausbildungen“ ausgeführt habe, begründe die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz keine Verpflichtung zur Gleichwertigkeitsanerkennung. Die Länder hätten in der Arbeitsgruppe Tierschutz beschlossen, generell keine Gleichwertigkeitsanerkennung im Bereich der Hundetrainerausbildungen auszusprechen. Ausgenommen seien lediglich die Hundetrainerzertifizierungen der Tierärztekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Ausbildung „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam.

Im Übrigen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016.

Gründe

Die zulässige Klage auf Neuverbescheidung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Beklagte den Antrag der Klägerin rechtsfehlerfrei ablehnen konnte, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ihrer Sachkunde nicht erbracht hat.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Klägerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 2 a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.). Es wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Ein Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 CE 15.934, juris, insbesondere Rn. 15, 16).

Die Klägerin hat ihre Sachkunde nicht - weder vollständig noch teilweise - durch die von ihr vorgelegten Unterlagen über eine Fort-/Ausbildung und/oder den Umgang mit Hunden nachgewiesen, aber auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihre Sachkunde durch ein „Fachgespräch“ bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die von der Klägerin vorgelegten (Teilnahme-) Bestätigungen deren Sachkunde nicht vollständig, aber auch nicht zu abgrenzbaren Teilbereichen, nachgewiesen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Der Begriff der Sachkunde ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 17; OVG Lüneburg vom 27.1.2016 - 11 ME 249/15, juris, Rn. 6). Desgleichen unterliegt es der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung, ob diese Sachkunde ausreichend nachgewiesen ist.

Inhaltlich hat sich die Behörde am Katalog der Sachkundeinhalte gemäß Anlage 2 zum UMS vom 4. Juli 2014 orientiert. Die dort genannten Sachkundebestandteile erscheinen als sachgerecht, insoweit ist auch nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.

Den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen kommt kein ausreichender Nachweiswert zu.

Diesen Ausbildungs-/Teilnahmebestätigungen ist bereits nicht ausreichend zu entnehmen, welche Sachkundebereiche sie betreffen und wie diese abgedeckt sein sollen. Selbst wenn aber die Titel von Vorträgen, Seminaren, Workshops und dergleichen auf bestimmte Sachkundebereiche hinweisen würden (beispielsweise: „... Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes ...“), bliebe jedenfalls bei der Art der hier vorgelegten Bestätigungen offen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll.

Auch hinsichtlich der Ausbildungsveranstalter und/oder der Referenten ist nichts über deren fachliche Kompetenz entnehmbar, genauso wenig wie zu der Systematik der Lehrinhalte der Einzelveranstaltungen oder von Veranstaltungsreihen.

Auch über Erfolgskontrollen und Maßstäbe hierfür, welche über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen könnten, ist bei den vorgelegten Bescheinigungen nichts entnehmbar.

Die Klägerin mag zwar subjektiv und objektiv durchaus ihren Wissensstand durch die vorgetragenen Veranstaltungen sachkunderelevant erweitert haben, ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber kann durch die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erbracht werden.

Dies hat entgegen dem Klagevorbringen nichts damit zu tun, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger schon im Prinzip als untauglich angesehen würden, sondern ist in erster Linie dadurch begründet, dass der private Schulungsmarkt überwiegend nicht geregelt ist, insbesondere keine verbindlichen Vorgaben zu Lehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfung bestehen. Deshalb kann die Bestätigung über (sogar) Prüfungen, noch viel weniger über die bloße Teilnahme, regelmäßig keine Belegkraft, jedenfalls für das verwaltungsrechtliche Verfahren, entwickeln.

Entgegen dem weiteren Vortrag der Klägerin ist die Gewerbsmäßigkeit der Hundeausbildung als sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Erlaubnispflicht deshalb anzuerkennen, weil beim gewerblichen Umgang mit Hunden der tierschutzrechtliche Aspekt einerseits schon aus den Gründen der großen Anzahl besondere Bedeutung hat, andererseits aber auch der Grundgedanke trägt, dass bei gewerblicher Betätigung die Hintanstellung tierschutzrechtlicher Bedürfnisse wegen des Erwerbscharakters und der Angewiesenheit auf Umsatz eher befürchtet werden muss als im „Liebhaber-Bereich“, etwa der Hundesportvereine. Eine sachwidrige Regelung des Gesetzgebers bzw. eine gleichheitssatzwidrige Norm vermag das Gericht deshalb insoweit nicht zu sehen.

Ferner kann die von der Klägerin angeführte Erteilung der Erlaubnis in Bayern in 13 Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung (also ohne Fachgespräch) schlicht darauf zurückzuführen sein, dass in diesen Fällen nachweistaugliche Unterlagen vorgelegt wurden.

Soweit letztlich in der Sache moniert wird, dass die Sachkundeprüfungen des BLV - nun - anerkannt würden, dort aber nicht der D.O.Q.-TestPro Bestandteil sei, kann hiermit keine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan werden, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt hier keine Anerkennung von nur identischen Sachkundenachweisen, sondern steht einer Anerkennung von gleichwertigen nicht entgegen. Diese Gleichwertigkeit der BLV-Prüfungen ist jedoch auch dann gewahrt, wenn dort ein anderes - taugliches - Prüfungssystem Anwendung findet.

Abschließend ist noch klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Falle schon von vornherein nicht die Frage stellt, ob der Klägerin ein Fachgespräch mit „individualisiertem“, also reduziertem Inhalt anzubieten wäre oder sie gar einen Anspruch hierauf hätte, da vorliegend auch nicht einmal Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen worden sind. Im Übrigen würde sich dann wohl die Frage stellen, ob von einem Fachgespräch, welches im Wege einer feststellenden, vergleichenden und bewertenden Entscheidung das Vorliegen des komplexen Umstandes der Eignung einheitlich und zusammenfassend feststellen soll, inhaltliche Teilbereiche überhaupt abgespaltet werden könnten.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Kernpunkt des Streits ist hier, ob die Klägerin ihre Sachkunde nachgewiesen hat. Dies ist in der Wertigkeit jedenfalls anders einzuschätzen, als etwa die Untersagung des Betriebs einer Hundeschule. Allenfalls dort könnte erwogen werden, in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs entsprechend der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes die Streitwertfestsetzung vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015, mit dem ihm die Tätigkeit, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, untersagt wurde, nachdem die Beklagte seinem Genehmigungsantrag im Hinblick auf diese Tätigkeit nicht nachgekommen ist; überdies begehrt er, die Beklagte zum Erlass der begehrten Genehmigung zu verpflichten.

Der Kläger betreibt nach seinen Angaben seit dem Jahr 2004 eine Hundeschule für Problemhunde für Privatpersonen. Für die Einnahmen hieraus führt er Steuern ab, eine einschlägige Gewerbeanmeldung existiert jedoch nicht. Zudem ist er seit 2004 als ehrenamtlicher Helfer in den Tierheimen … und … tätig, was unter anderem Tierarztbesuche beinhaltet. Daneben schult er und ehrenamtliche Gassi-Geher. Zuvor war der Kläger, seit 1996 als Diensthundeführer im Bewachungsgewerbe tätig. Der Kläger hat im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Ausbilder für Diensthunde und Diensthundeführer an der Schule der Sicherheit in … absolviert; er war danach auch als Diensthundeführerausbilder tätig.

Für die Tätigkeit als Hundetrainer besteht seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG). Der Kläger beantragte am 17. Juni 2014 eine derartige Erlaubnis bei der Beklagten, wobei er weitere Unterlagen über Ausbildungen und Referenzen beilegte. Die Amtsveterinärin der Beklagten ging nach ihrer Prüfung der Unterlagen davon aus, dass die Ausbildung des Klägers nicht die für die Genehmigung erforderliche Sachkunde belege, es fehle an einer ganzen Reihe von Kenntnissen (Bl. 63a der Behördenakten). Sie nahm dabei auf einen Kriterienkatalog der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Bl. 22 der Behördenakten) Bezug. Der Kläger wurde dazu aufgefordert, eine Prüfung im Rahmen eines Fachgesprächs über die Sachkunde abzulegen, er lehnte dies jedoch ab, da er seine Sachkunde als ausreichend dargetan erachtete und bat um Verbescheidung.

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2015 erließ die Beklagte am 7. Juli 2015, zugestellt am 24. Juli 2015, den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Kläger untersagt wurde, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, wobei dem Kläger aufgegeben wurde, die Tätigkeit bis zum 8. August 2015 einzustellen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung wurde ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Die Untersagungsverfügung wurde auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG gestützt, wonach die zuständige Behörde demjenigen, der eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll. Der Kläger würde jedoch über eine derartige Erlaubnis nicht verfügen; die Voraussetzungen für diese Erlaubnis seien in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des TierSchG a.F. (i.d.F. vom 18.5.2006) geregelt; der Kläger hätte jedoch nicht die insoweit erforderliche Sachkunde und hätte auch eine angebotene Sachkundeprüfung nicht abgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte zunächst Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2015 in vollem Umfang. Nunmehr beantragt der Kläger (Schriftsatz vom 29.1.2016):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird in vollem Umfange, einschließlich sämtlicher Nebenbestimmungen, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zu erteilen, für Dritte Hunde auszubilden sowie die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil die Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG nicht von der Erlaubnisvoraussetzung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. abhängig machen könne. Zwar sei diese Vorschrift bis zum Erlass neuer Erlaubnisvoraussetzungen in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG übergangsweise weiter anzuwenden, dies gelte jedoch nicht für die neue Erlaubnispflicht für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG, da die insoweit speziellere Übergangsvorschrift nach § 21 Abs. 4 TierSchG allein die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anordne, ohne Aussagen zur Erlaubnisvoraussetzungen zu treffen. Auch wenn man dies anders sehe, habe der Kläger jedenfalls den erforderlichen Sachkundenachweis durch die mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen und mit der Klagebegründung eingereichten weiteren Unterlagen (u.a. Ausbildungsnachweise privater Institute und Bescheinigung eines öffentlich bestellten Hundesachverständigen) erbracht. Dies gelte insbesondere für die Diensthundeausbildung aus dem Jahr 2004 bei der staatlich anerkannten Schule der Sicherheit in … Der Kläger führte insoweit sinngemäß aus, er hätte einen Anspruch auf eine Erlaubnis für eine Hundeschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG, weil diese Ausbildungen auch die Erlaubnisvoraussetzungen der Schutzhundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG erfüllen würden. Auch im Übrigen habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Das bei der Erlaubniserteilung eröffnete Ermessen der Behörde sei insoweit auf Null reduziert.

Die Beklagte erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 und beantragte Abweisung der Klage.

Im Folgenden führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. übergangsweise auch für eine Ausbildung für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG eingreifen würden, was aus § 21 Abs. 5 TierSchG zu entnehmen sei und auch von der Rechtsprechung so gesehen werde (vgl. BayVGH B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934; OVG Lüneburg B.v. 27.1.2016, 11 ME 249/15). Im Übrigen sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger seine Sachkunde mit den bisher vorgelegten Nachweisen nicht belegt habe und für die Sachkunde auch nicht auf ein mögliches Renommee des Klägers abgestellt werden könne, da dieses immer auf einer subjektiven Einschätzung beruhe.

Auf Verfügung des Gerichts vom 9. Januar 2017 erfolgten von Klägerseite weitere Darlegungen zur bisherigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit als Hundetrainer.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

I.

Im Schwerpunkt geht es dem Kläger um die Erteilung seiner am 26. Juni 2014 beantragten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG) für den Betrieb seiner Hundeschule.

Seine hierauf gerichtete Unterlassungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere sind zwischen Antragstellung und Klageerhebung drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO) und ein zureichender Grund, dass der Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, ist nicht ersichtlich, so dass das das Verfahren nicht nach § 75 Abs. 3 VwGO auszusetzen war und in der Sache zu entscheiden war.

Die Klage ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung hat und die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ab dem 1. August 2014 (§ 21 Abs. 4 b TierSchG) ist die gewerbsmäßige Hundeausbildung bzw. die Anleitung der Hundeausbildung durch Dritte gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG erlaubnispflichtig. Die Hundeschule des Klägers, bei der schwerpunktmäßig punktuell problematisches Hundeverhalten korrigiert wird, stellt eine derartige Hundeausbildung dar. Die Tätigkeit ist auch gewerbsmäßig, da der Kläger seine Dienste entgeltlich anbietet und auch die anderen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit vorliegen (vgl. insoweit Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, § 11 Rn. 11).

Die Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat einen Antrag nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG gestellt.

Auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor. Insoweit ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung maßgeblich (§ 11 Abs. 2 TierSchG a.F.), der nach § 21 Abs. 5 TierSchG weiter anwendbar ist, da die die Erlaubnisvoraussetzungen regelnde Rechtsverordnung gem. § 11 Abs. 2 n.F. noch nicht erlassen ist.

Allein problematisch ist insoweit Nr. 1 dieser Vorschrift. Danach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Bei dem Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um einen Sachkundenachweis (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 11, Rn. 22) und damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934). Dabei handelt es sich bei dem Fachgespräch lediglich um eine weitere Möglichkeit, den Sachkundenachweis, für den der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig ist, zu erbringen, wenn die bisher vorgelegten Nachweise nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, dass der Sachkundenachweis auch ohne Fachgespräch erbracht werden kann (BayVGH a.a.O.).

Zum Nachweis geeignet ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes („oder“ - vgl. auch BayVGH a.a.O.) der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren, neben einem Sachkundenachweis durch Ausbildung. Dies erklärt sich auch aus dem Sinn des Sachkundenachweises, der sicherstellen soll, dass bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gewisse Tierschutzstandards eingehalten werden. So ist in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten (BR-Drs. 300/12, S. 26). Ein derartiges Mindestmaß kann jedoch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, ebenso nachgewiesen werden, also nicht nur im Hinblick auf die erforderlichen Fähigkeiten, sondern auch im Hinblick auf die erforderlichen Kenntnisse, die damit erworben werden können (so auch Ziffer 12.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 - AVV). Die bisherige Behördenpraxis in Bayern, für eine Genehmigungsfähigkeit nur auf die bisherige Ausbildung abzustellen und die bisherige berufliche Tätigkeit allenfalls im Rahmen des Fachgesprächs zu berücksichtigen, ist daher rechtswidrig (s. insoweit die Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014, Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42). Der BayVGH hat bislang diese Behördenpraxis auch nur im Hinblick auf das Vorgehen bei der Darlegung eines Sachkundenachweis mittels abgeschlossener Ausbildung bestätigt; insoweit sind staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen oder ein Fachgespräch erforderlich (VGH a.a.O.).

Der Kläger hat den Sachkundenachweis zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch die vorgelegten Nachweise über seine bisherige berufliche Tätigkeit erbracht. Es ist für den Nachweis der Sachkunde durch berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht erforderlich, dass die Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen staatlichen Ausbildung erfolgt oder sonst einem festen Berufsbild, etwa einem Hundeführer im Schutzgewerbe oder bei der Polizei entspricht. Denn ein solches wird im Gesetz nicht gefordert und verstieße angesichts dessen, dass die Hundeausbildung für Dritte (paradigmatisch: die Hundeschule) eben erst in jüngerer Zeit genehmigungspflichtig ist und bislang ungeregelt war, gegen Verfassungsrecht bzw. eine derartige Auslegung des Gesetzeswortlauts wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Tätigkeit der Hundeausbildung ist als Beruf verfassungsrechtlich gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt, die Erlaubnispflicht stellt somit einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden und im Hinblick auf die Interessen des Tierschutzes auch verfassungsrechtlich grundsätzlich rechtfertigungsfähigen Eingriff dar (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch VG Würzburg, B.v. 2.4.2015, W 5 E 15.224). Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Eingriff auch die Vorgaben des Rückwirkungsverbots, das letztlich im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG fußt, beachtet. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht; es ist insoweit zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. (s. insoweit zu den Grundsätzen der sog. unechten Rückwirkung Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 GG, Rn. 88 ff.). Insoweit ist es zwar nicht unverhältnismäßig, eine neue Genehmigungspflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (so auch OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014, 11 ME 249/15), es wäre jedoch unverhältnismäßig, die bisherige berufliche Tätigkeit bei den Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen außen vor zu lassen. Denn dem Tierschutz ist genüge getan, wenn der Antragsteller seine Sachkunde durch seine bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich erlangt hat und der Erlaubnisbehörde insoweit durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Prüfung ermöglicht hat (a.A. wohl OVG Lüneburg, B.v. 30.1.2017, 11 ME 278/16). Andernfalls hätte die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, die Sachkunde durch bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nachzuweisen, keinen Gehalt und eine derartige Einschränkung wäre gerade bei später eingeführten Genehmigungspflichten auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Für den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die berufliche oder sonstige Tätigkeit sind die insoweit vorgelegten Belege im Hinblick auf die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Umfang, erzielte Erfolge bzw. Beanstandungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu prüfen.

Der Kläger hat nach seinem glaubhaftem, da sehr ausführlich und detailliertem und in tatsächlicher Hinsicht auch von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zu seiner bisherigen beruflichen bzw. sonstigen Tätigkeit als Hundetrainer seine Sachkunde zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die Tätigkeit lässt sich wie folgt charakterisieren:

Nachdem der Kläger seit 1996 als Diensthundeführer agierte, bildete ab 2004 einen Schwerpunkt seiner sonstigen Tätigkeit als Hundeausbilder die ehrenamtliche Tätigkeit im Tierheim … und …, bei der Hunde individuell betreut und hinsichtlich problematischem Verhalten gesichtet wurden. Das umfangreiche Tätigkeitsspektrum umfasst unter anderem neben Schulungen für ehrenamtliche Gassi-Geher, auch die Vorführungen von Tierheimhunden beim Tierarzt. Aufgrund der mehrmaligen wöchentlichen Besuche in den Tierheimen, bei denen jeweils etwa fünf Hunde vorgestellt wurden, ergibt sich nachvollziehbar eine Anzahl von bis zu 1.000 Hundekontakten im Jahr.

Des Weiteren betreibt er seit 2004 eine Hundeschule, bei der er hauptsächlich entgeltliche Einzeltrainings von Hunden mit problematischem Verhaltensmustern anbietet. Über die Jahre wurden hier einige hundert Hunde trainiert, derzeit werden im Schnitt vier Hunde pro Woche trainiert. Es handelt sich bei den Trainings meist um Crash-Kurse von einer halben Stunde bis zu drei Stunden. Die Kunden besuchen den Kläger nach meist telefonischer Kontaktaufnahme und telefonischem Vorgespräch bei dem Kläger zuhause; dessen Training zielt darauf ab, die konkreten, im Vorgespräch angesprochenen Verhaltensprobleme zu korrigieren. Der Kläger gibt den Kunden hierzu jeweils eine kurze theoretische Schulung und erprobt dann, im Regelfall im Freien, die gewünschten Verhaltensänderungen für die jeweiligen Problemlagen, etwa bei sog. Angsthunden oder Hunden mit hohem Aggressionspotential. Hierzu wirkt der Kläger selbst oder zusammen mit seinen eigenen Hunden auf den jeweiligen Hund ein und konfrontiert diesen mit angst- bzw. stressauslösenden Situationen, die dann durch entsprechende Führung korrigiert werden. Die insoweit vermittelten bzw. auch selbst erprobten Methoden sollen dann den jeweiligen Hundehalter in die Lage versetzen, ihren Hund selbst sicher zu führen.

Der Kläger legte zugleich eine Reihe von positiven Referenzen vor. Außerdem liegt dem Gericht nur eine aktenkundige Beschwerde vor (Blatt 58 und 59 der Behördenakten).

Durch die von dem Kläger über viele Jahre und in einem nennenswerten Umfang gesammelten Erfahrungen durch seine berufliche oder sonstige Tätigkeit mit Hunden hat er zur Überzeugung des Gerichts seine Sachkunde für diese Tätigkeit, für die er nunmehr eine Erlaubnis benötigt und auch beantragt hat, nachgewiesen, auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Erlaubnispflicht in § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG nur die notwendige Sachkunde sichern wollte (BT-Drs. 17/11811 S. 29). Es kann nach Ansicht des Gerichts nach dem Wesen eines Sachkundenachweises nicht darauf ankommen, nach welcher Methode oder Schule die fragliche Tätigkeit ausgeübt wird, so dass es im Grundsatz nichts daran zu erinnern gibt, dass der Kläger sich seine Kenntnisse weitestgehend selbst beigebracht hat und er stark problembezogen und mittels Kurztrainings vorgeht, solange der Tierschutz sichergestellt ist (§ 2 TierSchG). Davon, dass der Kläger tierschutzwidrig arbeitet, kann jedoch noch nicht ausgegangen werden, auch nicht angesichts der aktenkundigen Beschwerde. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass das behauptete Treten auf die Pfote selbst durch die Beschwerdestellerin wahrgenommen wurde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Kläger den Hund mit einer Wurfkette getroffen hat. Dies ist im Sinne des Tierschutzes nicht akzeptabel. Da der Kläger jedoch dargelegt hat, dass er generell mit Wurfketten arbeitet, um bei seinem Aggressionstraining das Situationstraining notfalls zu beenden, ohne mit den Ketten den Hund treffen zu wollen, kann hier nicht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem beanstandeten Vorfall gezielt nach dem Hund geworfen hat. Der Vorwurf der Tierschutzwidrigkeit ist daher nicht zu belegen.

Es ist anzunehmen, dass der Kläger durch seine bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht nur die im Rahmen des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. erforderlichen Fähigkeiten erworben hat, sondern auch die erforderlichen Kenntnisse, da anzunehmen ist, dass diese im Rahmen der Tätigkeit erworben wurden bzw. sich angeeignet wurden (siehe dazu auch Ziffer 12.2.2.2 AVV, wonach bei bisherigem beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann; siehe zum Umfang der erforderlichen Kenntnisse Ziffer 12.2.2.3 der AVV und Katalog der Sachkundeinhalte aus dem UMS vom 4. Juli 2014 - Anlage 2). Ob die von dem Kläger vorgelegten einschlägigen Ausbildungsnachweise zusätzlich für die Prüfung der Sachkunde herangezogen werden können, braucht daher nicht entschieden zu werden; hinsichtlich eines Nachweises der Sachkunde über die bisherige Ausbildung hat die bisherige Behördenpraxis und wohl auch der BayVGH (a.a.O.) nur staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen gelten lassen.

Dass der Vortrag zur bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers erst im Gerichtsverfahren, nach einem Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO, erfolgte und eine Prüfung insoweit erst jetzt erfolgen konnte, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil, da dieser Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht geprüft wurde, die Beklagte zu dem Vortrag insoweit jedoch im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Da die Erlaubnisvoraussetzung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. und auch die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen - es handelt sich bei der Sachkunde um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff - hat der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (vgl. BayVGH a.a.O.).

II.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben.

Dies gilt zunächst für die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll, der die - nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche - Erlaubnis nicht hat.

Die Tatbestandsvoraussetzung dieser Eingriffsnorm ist gegeben, weil der Kläger eine insoweit erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ausübt und die Erlaubnis dafür ungeachtet der gerichtlichen Verpflichtung der Behörde hierzu noch nicht hat.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite handelt es sich zwar um eine Ermessensvorschrift, jedoch um eine sog. Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, das unerlaubt betriebene Gewerbe untersagen muss (BVerwG, U.v. 9.12.2004, 3 C 7/04).

Ein solcher Ausnahmefall wird angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (VG Düsseldorf, B.v. 26.1.2012, 23 L 1939/11). Zwar ist ein Untersagungsverfahren nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen; hiervon wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn sich aufdrängt, dass der Antragsteller Anspruch auf die Erteilung der erforderliche Erlaubnis hat (OVG Münster, B.v. 23.3.2007, 20 B 376/07). Ob ein atypischer Ausnahmefall nach diesen Grundsätzen vorliegt muss jedoch nicht entschieden werden. Ein atypischer Fall liegt nach allgemeinen Grundsätzen auch dann vor, wenn Sachverhalte zwar formal den Tatbestandsmerkmalen der Norm entsprechen, aber von ihrer Zweckbestimmung nicht erfasst werden (BVerwG, U.v. 16.5.1983, 1 C 28/81).

So liegt der Fall hier. Nach Ansicht der Kammer dient die Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG dazu, die mit den Genehmigungspflichten nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfolgten Interessen des Tierschutzes, die letztlich bei einer Genehmigungserteilung überprüft werden, sicherzustellen. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, ein ordnungsgemäß eingeleitetes Genehmigungsverfahren wie hier zu beenden. Als sich vorliegend abzeichnete, dass die Beklagte der Auffassung war, der Kläger hätten nicht die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere weil er nicht bereit war, an einem sog. Fachgespräch teilzunehmen und der Kläger auf einem Bescheid bestand, reagierte die Beklagte statt mit einem Versagungsbescheid - an den sich dann eine Untersagungsverfügung anschließen könnte - sofort mit einer Untersagungsverfügung. Dieses Vorgehen ist auch im Hinblick darauf nicht zweckgerecht, dass den Klägern damit ein gerichtliches Vorgehen mit dem Ziel, eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung zu erreichen, zumindest erschwert wird.

Wegen der vom Gericht festzustellenden Atypik des Falles war die Beklagte gem. § 40 BayVwVfG verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, s. auch § 114 Satz 1 VwGO.

Nach diesem Maßstab stellt sich die streitgegenständliche Verfügung als nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig dar. Denn die beantragte Tätigkeit ist erlaubnisfähig und eine Erlaubnis wurde auch beantragt. Bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934). Wenn die Erlaubnisvoraussetzungen, mit denen letztlich tierschutzgerechte Verhältnisse sichergestellt werden sollen, jedoch vorliegen, besteht kein rechtfertigender Grund für eine Untersagungsverfügung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (BeckOK VwGO, § 113, Rn. 21). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, so dass ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bestand, die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig und rechtswidrig war und gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben war.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids war rechtswidrig, da die Untersagungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde bzw. hinsichtlich des Zwangsmittels eine Erfüllungsfrist bestimmt wurde, die nach Klageerhebung endet. Es fehlt daher an der Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts, Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 29. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Sie habe zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, die aber als Sachkundenachweis nicht anerkennbar seien. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Mit ihrer am 17. März 2015 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners, über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 ab. Der Antragstellerin stehe mangels Nachweises der für die Erteilung der beantragten Erlaubnis notwendigen Sachkunde kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die bayerische Behördenpraxis zum Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG dürfte sich trotz der sehr weitgehenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch als gesetzeskonform darstellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die von der Antragstellerin in der Vergangenheit erzielten Einkünfte aus ihrer Betätigung als Hundetrainerin ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen keinen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellten.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe eine sonstige Ausbildung im Sinn der Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) abgeschlossen, die sie zum Umgang mit der Tierart Hund befähige und damit geeignet sei, ihre Sachkunde zu belegen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen zwingenden Durchführung eines Fachgesprächs lasse sich weder dem Tierschutzgesetz noch der AVV entnehmen. Mit der pauschalierten Vorgehensweise der bayerischen Behörden im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG werde der Wortlaut und Zweck der AVV praktisch außer Kraft gesetzt. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar könne die Tätigkeit der Antragstellerin derzeit nicht wesentlich zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen. Ihre Hundeschule befinde sich aber erst im Aufbau und sie verfüge bereits über einen nicht unerheblichen Kundenstamm, dessen verlorenes Vertrauen nur schwer zurückzugewinnen sei.

Die Antragstellerin beantragte,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit ihrem Antrag erstrebe die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO mehr, als sie im Hauptsacheverfahren nach ihrem eigenen Antrag erreichen könne. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach ihrem Klageantrag allein auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis als gewerbliche Hundeausbilderin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gerichtet. Demgegenüber beantragt sie im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten. Damit würde ihr im Verfahren nach § 123 VwGO mehr gewährt, als sie im Hauptsacheverfahren - nach ihrem eigenen An- trag - erreichen kann. Eine solche Überschreitung der Hauptsache kommt in Betracht, wenn dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG anders nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 107 m. w. N.). Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin darf aber nur dann ergehen, wenn dieser andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus eine irreversible Grundrechtsverletzung droht. Zudem muss davon auszugehen sein, die beantragte Neubescheidung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 20; ähnlich Puttler, a. a. O., § 123 Rn. 107; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 123 Rn. 158; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 131). Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich hier keine dieser Voraussetzungen bejahen.

1. Soweit die Antragstellerin auf ihre wirtschaftlichen Einbußen verweist, wenn sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre in Aufbau befindliche Hundeschule nicht mehr betreiben kann, ist ein solcher Vermögensschaden jedenfalls nicht irreparabel. Denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die aus ihrer Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung zum Gegenstand eines Schadensersatzprozesses zu machen, wie es bereits im Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 im Verwaltungsverfahren vorbehalten wurde. Im Übrigen kann nach den von der Antragstellerin vorgelegten Steuerunterlagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die aus ihrer bisherigen Betätigung als Hundetrainerin erzielten Einkünfte einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellen, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die behaupteten betriebsbezogenen Ausgaben, wie insbesondere die Fortbildungskosten berücksichtigt werden. An der im Beschwerdevorbringen angeführten Problematik, der geringe Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit sei der Tatsache geschuldet, dass die Antragstellerin in einer sehr ländlichen Region tätig sei und daher keine hohe Vergütung verlangen könne, würde auch die Gestattung der Tätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nichts ändern. Warum ein Vertrauensverlust bei ihrem bereits bestehenden Kundenstamm während dieses Zeitraums eintreten soll, wie im Beschwerdevorbringen behauptet wird, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Antragsgegner mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausfallen muss, soweit eine solche Ermessensausübung nach der Rechtslage hier überhaupt in Betracht kommen kann.

a) Soweit die Antragstellerin die Ermessensausübung durch das Landratsamt hinsichtlich der Notwendigkeit und des Inhalts eines Fachgesprächs rügt, ist zu berücksichtigen, dass es insoweit um die Beurteilung der Frage geht, ob die Antragstellerin die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nachgewiesen hat. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).

Zwar wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13). Ein solches Fachgespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen - noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Antragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 ZB 02.1705 - juris Rn. 4).

Selbst wenn danach für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum bestehen sollte, ob ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde verlangt wird, obwohl der Begriff der Sachkunde als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt, lässt sich den Darlegungen im Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Bescheid vom 18. Februar 2015 als ermessensfehlerhaft anzusehen sein sollte. Das Landratsamt hat in diesem Bescheid sowohl die Möglichkeit eines Fachgesprächs als auch die von der Antragstellerin absolvierte Weiterbildung im Bereich des Hundetrainings berücksichtigt. Soweit im Bescheid auf die in Bayern nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) anerkannten Qualifikationen hingewiesen wurde, bei deren Vorliegen von einem Fachgespräch abgesehen wird, steht dies in Einklang mit Nr. 12.2.2.4 AVV. Im Beschwerdevorbringen wird nicht dargelegt, dass die von der Antragstellerin absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen zum Umgang mit der Tierart Hund mit diesen anerkannten Qualifikationen vergleichbar sind. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Im Übrigen besteht bei - einer unterstellten - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, ohne dass es einer Ermessensausübung durch die zuständige Behörde bedarf (vgl. Dietz, NuR 1999, 681/684 m. w. N.; Nr. 12.2.5.1 AVV). Der im Beschwerdevorbringen gerügte Inhalt des Fachgesprächs kann hier schon deshalb nicht zu einem Ermessensfehler des Bescheids vom 18. Februar 2015 führen, weil die Antragstellerin die Teilnahme an einem solchen Fachgespräch unter Hinweis auf ihre bereits nachgewiesene Sachkunde von vornherein abgelehnt hat.

b) Bei § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. handelt es sich zwar um eine ermesseneinräumende Vorschrift. Wie ihrem Wortlaut aber eindeutig entnommen werden kann, soll sie lediglich den „Schutz der Tiere“ sicherstellen, nicht aber den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Antragstellerin als für die Tätigkeit verantwortliche Person erleichtern.

c) Auch nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG - soweit dieser neben § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. überhaupt zur Anwendung kommen kann - steht die Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Hauptverwaltungsakt im (Verfahrens-)Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 36 Rn. 46a). Nach Art. 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, zwar mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dies kann aber nicht als allgemeine Ermächtigung der Behörden angesehen werden, nach Ermessen von der Erfüllung oder genaueren Prüfung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen - wie hier der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin - abzusehen und wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts auf Nebenbestimmungen „abzuschieben“ (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rn. 46a).

3. Soweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass nur die gewerbsmäßige Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gestellt wurde und die Ausbildung durch Vereine nach wie vor erlaubnisfrei ist, lässt sich dem von ihr vorgelegten Schreiben des StMUV vom 27. Februar 2015 entnehmen, dass Verbände und Vereine nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, soweit sie eine Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit, von dem auch die Erlaubnispflicht bestimmter anderer Tätigkeiten abhängig gemacht wird (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a bis e TierSchG), erscheint bei summarischer Prüfung, die im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 118 m. w. N.), jedenfalls nicht grundsätzlich als ungeeignet, die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Einer eingehenderen Prüfung der Rechtslage bedarf es nicht, weil der Antragstellerin - wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt - bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwerwiegenden oder irreparablen Grundrechtsverletzungen drohen (vgl. Wollenschläger a. a. O., § 123 Rn. 119 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Bescheinigung für den Nachweis ihrer Sachkunde als Betreuungsperson bei der gewerbsmäßigen Hundezucht im Sinn des § 3 TierSchHuV. Das Landratsamt Deggendorf erkannte mit Schreiben vom 19. Februar 2013 die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Europäischen- und Deutschen Kynologischen Union e.V. Ingolstadt (ab hier: EKU) vom 11. Oktober 2012 als Nachweis der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderlichen theoretischen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin an. Wegen des fehlenden Nachweises der entsprechenden praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten könne die Klägerin aber derzeit nicht als Betreuungsperson im Sinne des § 3 TierSchHuV anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin auf Anerkennung als Betreuerin i.S.d. § 3 TierSchHuV mit Urteil vom 3. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es nach wie vor an einem wirksamen Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten der Klägerin im praktischen Umgang mit Hunden fehlt. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin zwar am 8. Oktober 2012 eine entsprechende praktische Prüfung abgelegt. Diese Prüfung wurde aber – ohne die erforderliche Beteiligung eines beamteten Tierarztes – nur von dem Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., durchgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung und mangels beruflichen Umgangs mit Tieren das Vorliegen der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch nachzuweisen hat, sofern dieser Nachweis nicht durch eine von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannte Sachprüfung ersetzt werden kann (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.), wird dies im Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als gleichwertig anerkannte Züchterseminar der EKU mit Prüfung das Fachgespräch insgesamt unabhängig davon ersetzt, ob eine praktische Prüfung stattgefunden hat oder nicht. Zwar hat das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 1. September 2008 das Züchterseminar der EKU „aufgrund der vorgelegten Schulungsunterlagen und unter der Voraussetzung, dass bei den Prüfungen jeweils ein Amtstierarzt beteiligt wird“, als gleichwertig zum Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden in Bayern anerkannt. Dem Wortlaut dieses Schreibens lässt sich auch eine Beschränkung der Anerkennung auf den theoretischen Prüfungsteil nicht ausdrücklich entnehmen. Wie sich allerdings aus dem Schreiben des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. September 2014 (Bl. 274 f. der Verwaltungsgerichtsakten) ergibt, erfolgt eine Gleichwertigkeitsanerkennung der Lehrgänge von Verbänden zum Fachgespräch nach § 11 TierSchG a.F. durch die oberste Landesbehörde in Bayern stets unter der Bedingung, dass bei der Prüfung ein Amtstierarzt beteiligt ist. Damit habe die EKU zwar auch die Möglichkeit, zusammen mit einem Amtstierarzt praktische Prüfungen durchzuführen. Von dieser Möglichkeit sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Das Veterinäramt Ingolstadt, das bei den Abschlussprüfungen der Lehrgänge der EKU jeweils mitwirke und auf der Lehrgangsbescheinigung unterschreibe, habe darauf hingewiesen, dass in Ingolstadt nur eine theoretische Prüfung stattfinden könne. Die Vertreterin des Veterinäramts Ingolstadt, Frau Dr. K..., hat bei ihrer Einvernahme durch das Verwaltungsgericht in dessen mündlicher Verhandlung bestätigt, dass sie bei der mündlichen Prüfung jeweils anwesend ist und diese auch durchführt. Auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2014 (Bl. 164 f. der Verwaltungsgerichtsakten) kann entnommen werden, dass sich diese Anerkennung nur auf das von der EKU angebotene, mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung abgeschlossene Züchterseminar und damit auf den theoretischen Teil des Fachgesprächs bezieht. Dort wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der praktischen Kenntnisse der Seminarteilnehmer im Rahmen dieses Züchterseminars grundsätzlich nicht möglich sei. Vielmehr müsse dieser Prüfungsteil durch einen Vertreter der Veterinärbehörde bzw. im Beisein eines solchen Vertreters abgenommen werden (vgl. auch Nr. 12.2.2.4 i.V.m. Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes [AVV] vom 9.2.2000 [BANz.Nr. 36a vom 22.2.2000]). Dementsprechend wird in der Bescheinigung der EKU vom 11. Oktober 2012 für die Klägerin nur bestätigt, dass das Fachgespräch eine schriftliche und mündliche Prüfung beinhaltet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass praktische Fachkenntnisse nicht überprüft werden. Sonstige Gründe dafür, dass eine praktische Prüfung zum Nachweis der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderlichen Sachkunde, insbesondere von ausreichenden Fähigkeiten im Umgang mit Hunden (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV), hier nicht erforderlich war, lassen sich dem Zulassungsvorbingen nicht entnehmen (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 30.3.2010 – 11 LA 246/09 – juris Rn. 11). Nach dem Schreiben der Stadt Ingolstadt vom 14. Februar 2013 (Bl. 31 der Verwaltungsakten) hat die Klägerin den praktischen Teil der Sachkundeprüfung „Hundezucht“ in Ingolstadt vom 6. Februar 2013 nicht bestanden.

b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen war die am 8. Oktober 2012 seitens der Klägerin absolvierte praktische Prüfung als Bestandteil des Nachweises der erforderlichen Sachkunde der Klägerin nicht verwendbar. Nach der Bestätigung des Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., vom 26. Juni 2014, erfolgte die Prüfung „im Einverständnis“ mit dem zuständigen Veterinärarzt. Eine nach der oben genannten Anerkennung der Gleichwertigkeit des Züchterseminars der EKU vom 1. September 2008 vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erforderliche Beteiligung des Veterinärarztes an dieser Prüfung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass sich aus den Ausführungen des Zeugen Dr. V... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Absprache hinsichtlich der praktischen Prüfung oder gar ein Einverständnis mit der Durchführung der praktischen Prüfung durch Herrn M... nicht ergeben habe. Zum andern konnte für die EKU nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Gleichwertigkeitsanerkennung vom 1. September 2008, wie sie die EKU nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für sie erkennbaren Umstände verstehen musste (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 8 B 29/17 – juris Rn. 7 m.w.N.), nicht zweifelhaft sein, dass unter der dort geforderten Beteiligung eines Amtstierarztes bei den Prüfungen nur die aktive Teilnahme dieses Tierarztes gemeint sein kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – juris Rn. 9; s. auch Nr. 12.2.2.3 AVV). Dementsprechend hat auf der Bescheinigung der EKU für die Klägerin über deren erfolgreiche Teilnahme am Seminar für gewerbliche Züchter aller Hunderassen vom 11. Oktober 2012 die Amtstierärztin Dr. K... des Veterinäramts Ingolstadt, das bei den Abschlussprüfungen und Lehrgängen der EKU nach dem Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Umweltverbraucherschutz vom 16. September 2014 jeweils mitwirkt, unterschrieben.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit die Klägerin die fehlende Einvernahme des Zeugen L... J. W..., des Präsidenten der EKU, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rügt, wird bereits nicht dargelegt, inwieweit dessen Einvernahme – über seine schriftliche Zeugenaussage vom 16. November 2014 (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) hinaus – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7), zumal der Zeuge nach seinen Bekundungen für die Belange der Seminare und Prüfungen der falsche Ansprechpartner war, weil diese in den Verantwortungsbereich des Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., fallen und das Verwaltungsgericht über den Ablauf der von der Klägerin im Oktober 2012 absolvierten Prüfung die Zeugin Dr. K... vom Veterinäramt Ingolstadt vernommen hat, die an dieser Prüfung beteiligt war.

Gleiches gilt für die gerügte fehlende Einvernahme des Zeugen M..., weil nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts das von diesem Zeugen behauptete Einverständnis des zuständigen Veterinärarztes Dr. V... mit der Durchführung der mündlichen Prüfung durch Herrn M... nicht für die in der Gleichwertigkeitsanerkennung geforderte Beteiligung eines Amtstierarztes an der Prüfung ausreichend gewesen wäre. Im Übrigen konnte das Gericht von einer Vernehmung des Zeugen M... absehen, weil dieser Zeuge nach dem von ihm vorgelegten Attest des Klinikums Schwabing vom 17. November 2014 auf nicht absehbare Zeit mit zumutbarem Aufwand für das Verwaltungsgericht erreichbar war (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Ein abstrakter Vorrang bestimmter – etwa unmittelbarer oder „sachnäherer“ – Beweismittel vor anderen – mittelbaren oder weniger „sachnäheren“ – Beweismitteln lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 VwGO nicht entnehmen. Auch der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nur, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 16 ff., 24 ff).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

2.

Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.

Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.

Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.

Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).

Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).

5.

Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:

Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.

Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:

- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen

- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam

- Approbation als Tierarzt

Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.

6.

Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.

Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.

Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.

Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.

Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.

Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.

Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.

Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.

7.

Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.

8.

Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 abstellt, stützt diese Entscheidung die Argumentation der Antragstellerin insgesamt nicht. Das VG Lüneburg beanstandete in dem dort zu entscheidenden Fall, dass einem Antragsteller entgegen der Nr. 12.2.2.3 AVV nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Fachgesprächs eröffnet worden ist. Das ist in Streitigkeiten wie der vorliegenden gerade nicht der Fall gewesen.

9.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).

Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.

Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.

10.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.

Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.

11.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 29. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Sie habe zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, die aber als Sachkundenachweis nicht anerkennbar seien. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Mit ihrer am 17. März 2015 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners, über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 ab. Der Antragstellerin stehe mangels Nachweises der für die Erteilung der beantragten Erlaubnis notwendigen Sachkunde kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die bayerische Behördenpraxis zum Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG dürfte sich trotz der sehr weitgehenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch als gesetzeskonform darstellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die von der Antragstellerin in der Vergangenheit erzielten Einkünfte aus ihrer Betätigung als Hundetrainerin ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen keinen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellten.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe eine sonstige Ausbildung im Sinn der Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) abgeschlossen, die sie zum Umgang mit der Tierart Hund befähige und damit geeignet sei, ihre Sachkunde zu belegen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen zwingenden Durchführung eines Fachgesprächs lasse sich weder dem Tierschutzgesetz noch der AVV entnehmen. Mit der pauschalierten Vorgehensweise der bayerischen Behörden im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG werde der Wortlaut und Zweck der AVV praktisch außer Kraft gesetzt. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar könne die Tätigkeit der Antragstellerin derzeit nicht wesentlich zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen. Ihre Hundeschule befinde sich aber erst im Aufbau und sie verfüge bereits über einen nicht unerheblichen Kundenstamm, dessen verlorenes Vertrauen nur schwer zurückzugewinnen sei.

Die Antragstellerin beantragte,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit ihrem Antrag erstrebe die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO mehr, als sie im Hauptsacheverfahren nach ihrem eigenen Antrag erreichen könne. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach ihrem Klageantrag allein auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis als gewerbliche Hundeausbilderin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gerichtet. Demgegenüber beantragt sie im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten. Damit würde ihr im Verfahren nach § 123 VwGO mehr gewährt, als sie im Hauptsacheverfahren - nach ihrem eigenen An- trag - erreichen kann. Eine solche Überschreitung der Hauptsache kommt in Betracht, wenn dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG anders nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 107 m. w. N.). Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin darf aber nur dann ergehen, wenn dieser andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus eine irreversible Grundrechtsverletzung droht. Zudem muss davon auszugehen sein, die beantragte Neubescheidung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 20; ähnlich Puttler, a. a. O., § 123 Rn. 107; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 123 Rn. 158; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 131). Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich hier keine dieser Voraussetzungen bejahen.

1. Soweit die Antragstellerin auf ihre wirtschaftlichen Einbußen verweist, wenn sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre in Aufbau befindliche Hundeschule nicht mehr betreiben kann, ist ein solcher Vermögensschaden jedenfalls nicht irreparabel. Denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die aus ihrer Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung zum Gegenstand eines Schadensersatzprozesses zu machen, wie es bereits im Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 im Verwaltungsverfahren vorbehalten wurde. Im Übrigen kann nach den von der Antragstellerin vorgelegten Steuerunterlagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die aus ihrer bisherigen Betätigung als Hundetrainerin erzielten Einkünfte einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellen, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die behaupteten betriebsbezogenen Ausgaben, wie insbesondere die Fortbildungskosten berücksichtigt werden. An der im Beschwerdevorbringen angeführten Problematik, der geringe Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit sei der Tatsache geschuldet, dass die Antragstellerin in einer sehr ländlichen Region tätig sei und daher keine hohe Vergütung verlangen könne, würde auch die Gestattung der Tätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nichts ändern. Warum ein Vertrauensverlust bei ihrem bereits bestehenden Kundenstamm während dieses Zeitraums eintreten soll, wie im Beschwerdevorbringen behauptet wird, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Antragsgegner mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausfallen muss, soweit eine solche Ermessensausübung nach der Rechtslage hier überhaupt in Betracht kommen kann.

a) Soweit die Antragstellerin die Ermessensausübung durch das Landratsamt hinsichtlich der Notwendigkeit und des Inhalts eines Fachgesprächs rügt, ist zu berücksichtigen, dass es insoweit um die Beurteilung der Frage geht, ob die Antragstellerin die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nachgewiesen hat. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).

Zwar wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13). Ein solches Fachgespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen - noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Antragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 ZB 02.1705 - juris Rn. 4).

Selbst wenn danach für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum bestehen sollte, ob ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde verlangt wird, obwohl der Begriff der Sachkunde als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt, lässt sich den Darlegungen im Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Bescheid vom 18. Februar 2015 als ermessensfehlerhaft anzusehen sein sollte. Das Landratsamt hat in diesem Bescheid sowohl die Möglichkeit eines Fachgesprächs als auch die von der Antragstellerin absolvierte Weiterbildung im Bereich des Hundetrainings berücksichtigt. Soweit im Bescheid auf die in Bayern nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) anerkannten Qualifikationen hingewiesen wurde, bei deren Vorliegen von einem Fachgespräch abgesehen wird, steht dies in Einklang mit Nr. 12.2.2.4 AVV. Im Beschwerdevorbringen wird nicht dargelegt, dass die von der Antragstellerin absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen zum Umgang mit der Tierart Hund mit diesen anerkannten Qualifikationen vergleichbar sind. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Im Übrigen besteht bei - einer unterstellten - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, ohne dass es einer Ermessensausübung durch die zuständige Behörde bedarf (vgl. Dietz, NuR 1999, 681/684 m. w. N.; Nr. 12.2.5.1 AVV). Der im Beschwerdevorbringen gerügte Inhalt des Fachgesprächs kann hier schon deshalb nicht zu einem Ermessensfehler des Bescheids vom 18. Februar 2015 führen, weil die Antragstellerin die Teilnahme an einem solchen Fachgespräch unter Hinweis auf ihre bereits nachgewiesene Sachkunde von vornherein abgelehnt hat.

b) Bei § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. handelt es sich zwar um eine ermesseneinräumende Vorschrift. Wie ihrem Wortlaut aber eindeutig entnommen werden kann, soll sie lediglich den „Schutz der Tiere“ sicherstellen, nicht aber den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Antragstellerin als für die Tätigkeit verantwortliche Person erleichtern.

c) Auch nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG - soweit dieser neben § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. überhaupt zur Anwendung kommen kann - steht die Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Hauptverwaltungsakt im (Verfahrens-)Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 36 Rn. 46a). Nach Art. 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, zwar mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dies kann aber nicht als allgemeine Ermächtigung der Behörden angesehen werden, nach Ermessen von der Erfüllung oder genaueren Prüfung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen - wie hier der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin - abzusehen und wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts auf Nebenbestimmungen „abzuschieben“ (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rn. 46a).

3. Soweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass nur die gewerbsmäßige Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gestellt wurde und die Ausbildung durch Vereine nach wie vor erlaubnisfrei ist, lässt sich dem von ihr vorgelegten Schreiben des StMUV vom 27. Februar 2015 entnehmen, dass Verbände und Vereine nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, soweit sie eine Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit, von dem auch die Erlaubnispflicht bestimmter anderer Tätigkeiten abhängig gemacht wird (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a bis e TierSchG), erscheint bei summarischer Prüfung, die im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 118 m. w. N.), jedenfalls nicht grundsätzlich als ungeeignet, die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Einer eingehenderen Prüfung der Rechtslage bedarf es nicht, weil der Antragstellerin - wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt - bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwerwiegenden oder irreparablen Grundrechtsverletzungen drohen (vgl. Wollenschläger a. a. O., § 123 Rn. 119 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Bescheinigung für den Nachweis ihrer Sachkunde als Betreuungsperson bei der gewerbsmäßigen Hundezucht im Sinn des § 3 TierSchHuV. Das Landratsamt Deggendorf erkannte mit Schreiben vom 19. Februar 2013 die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Europäischen- und Deutschen Kynologischen Union e.V. Ingolstadt (ab hier: EKU) vom 11. Oktober 2012 als Nachweis der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderlichen theoretischen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin an. Wegen des fehlenden Nachweises der entsprechenden praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten könne die Klägerin aber derzeit nicht als Betreuungsperson im Sinne des § 3 TierSchHuV anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin auf Anerkennung als Betreuerin i.S.d. § 3 TierSchHuV mit Urteil vom 3. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es nach wie vor an einem wirksamen Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten der Klägerin im praktischen Umgang mit Hunden fehlt. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin zwar am 8. Oktober 2012 eine entsprechende praktische Prüfung abgelegt. Diese Prüfung wurde aber – ohne die erforderliche Beteiligung eines beamteten Tierarztes – nur von dem Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., durchgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung und mangels beruflichen Umgangs mit Tieren das Vorliegen der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch nachzuweisen hat, sofern dieser Nachweis nicht durch eine von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannte Sachprüfung ersetzt werden kann (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.), wird dies im Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als gleichwertig anerkannte Züchterseminar der EKU mit Prüfung das Fachgespräch insgesamt unabhängig davon ersetzt, ob eine praktische Prüfung stattgefunden hat oder nicht. Zwar hat das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 1. September 2008 das Züchterseminar der EKU „aufgrund der vorgelegten Schulungsunterlagen und unter der Voraussetzung, dass bei den Prüfungen jeweils ein Amtstierarzt beteiligt wird“, als gleichwertig zum Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden in Bayern anerkannt. Dem Wortlaut dieses Schreibens lässt sich auch eine Beschränkung der Anerkennung auf den theoretischen Prüfungsteil nicht ausdrücklich entnehmen. Wie sich allerdings aus dem Schreiben des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. September 2014 (Bl. 274 f. der Verwaltungsgerichtsakten) ergibt, erfolgt eine Gleichwertigkeitsanerkennung der Lehrgänge von Verbänden zum Fachgespräch nach § 11 TierSchG a.F. durch die oberste Landesbehörde in Bayern stets unter der Bedingung, dass bei der Prüfung ein Amtstierarzt beteiligt ist. Damit habe die EKU zwar auch die Möglichkeit, zusammen mit einem Amtstierarzt praktische Prüfungen durchzuführen. Von dieser Möglichkeit sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Das Veterinäramt Ingolstadt, das bei den Abschlussprüfungen der Lehrgänge der EKU jeweils mitwirke und auf der Lehrgangsbescheinigung unterschreibe, habe darauf hingewiesen, dass in Ingolstadt nur eine theoretische Prüfung stattfinden könne. Die Vertreterin des Veterinäramts Ingolstadt, Frau Dr. K..., hat bei ihrer Einvernahme durch das Verwaltungsgericht in dessen mündlicher Verhandlung bestätigt, dass sie bei der mündlichen Prüfung jeweils anwesend ist und diese auch durchführt. Auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2014 (Bl. 164 f. der Verwaltungsgerichtsakten) kann entnommen werden, dass sich diese Anerkennung nur auf das von der EKU angebotene, mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung abgeschlossene Züchterseminar und damit auf den theoretischen Teil des Fachgesprächs bezieht. Dort wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der praktischen Kenntnisse der Seminarteilnehmer im Rahmen dieses Züchterseminars grundsätzlich nicht möglich sei. Vielmehr müsse dieser Prüfungsteil durch einen Vertreter der Veterinärbehörde bzw. im Beisein eines solchen Vertreters abgenommen werden (vgl. auch Nr. 12.2.2.4 i.V.m. Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes [AVV] vom 9.2.2000 [BANz.Nr. 36a vom 22.2.2000]). Dementsprechend wird in der Bescheinigung der EKU vom 11. Oktober 2012 für die Klägerin nur bestätigt, dass das Fachgespräch eine schriftliche und mündliche Prüfung beinhaltet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass praktische Fachkenntnisse nicht überprüft werden. Sonstige Gründe dafür, dass eine praktische Prüfung zum Nachweis der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderlichen Sachkunde, insbesondere von ausreichenden Fähigkeiten im Umgang mit Hunden (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV), hier nicht erforderlich war, lassen sich dem Zulassungsvorbingen nicht entnehmen (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 30.3.2010 – 11 LA 246/09 – juris Rn. 11). Nach dem Schreiben der Stadt Ingolstadt vom 14. Februar 2013 (Bl. 31 der Verwaltungsakten) hat die Klägerin den praktischen Teil der Sachkundeprüfung „Hundezucht“ in Ingolstadt vom 6. Februar 2013 nicht bestanden.

b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen war die am 8. Oktober 2012 seitens der Klägerin absolvierte praktische Prüfung als Bestandteil des Nachweises der erforderlichen Sachkunde der Klägerin nicht verwendbar. Nach der Bestätigung des Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., vom 26. Juni 2014, erfolgte die Prüfung „im Einverständnis“ mit dem zuständigen Veterinärarzt. Eine nach der oben genannten Anerkennung der Gleichwertigkeit des Züchterseminars der EKU vom 1. September 2008 vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erforderliche Beteiligung des Veterinärarztes an dieser Prüfung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass sich aus den Ausführungen des Zeugen Dr. V... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Absprache hinsichtlich der praktischen Prüfung oder gar ein Einverständnis mit der Durchführung der praktischen Prüfung durch Herrn M... nicht ergeben habe. Zum andern konnte für die EKU nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Gleichwertigkeitsanerkennung vom 1. September 2008, wie sie die EKU nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für sie erkennbaren Umstände verstehen musste (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 8 B 29/17 – juris Rn. 7 m.w.N.), nicht zweifelhaft sein, dass unter der dort geforderten Beteiligung eines Amtstierarztes bei den Prüfungen nur die aktive Teilnahme dieses Tierarztes gemeint sein kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – juris Rn. 9; s. auch Nr. 12.2.2.3 AVV). Dementsprechend hat auf der Bescheinigung der EKU für die Klägerin über deren erfolgreiche Teilnahme am Seminar für gewerbliche Züchter aller Hunderassen vom 11. Oktober 2012 die Amtstierärztin Dr. K... des Veterinäramts Ingolstadt, das bei den Abschlussprüfungen und Lehrgängen der EKU nach dem Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Umweltverbraucherschutz vom 16. September 2014 jeweils mitwirkt, unterschrieben.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit die Klägerin die fehlende Einvernahme des Zeugen L... J. W..., des Präsidenten der EKU, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rügt, wird bereits nicht dargelegt, inwieweit dessen Einvernahme – über seine schriftliche Zeugenaussage vom 16. November 2014 (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO) hinaus – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7), zumal der Zeuge nach seinen Bekundungen für die Belange der Seminare und Prüfungen der falsche Ansprechpartner war, weil diese in den Verantwortungsbereich des Vizepräsidenten der EKU, Herrn M..., fallen und das Verwaltungsgericht über den Ablauf der von der Klägerin im Oktober 2012 absolvierten Prüfung die Zeugin Dr. K... vom Veterinäramt Ingolstadt vernommen hat, die an dieser Prüfung beteiligt war.

Gleiches gilt für die gerügte fehlende Einvernahme des Zeugen M..., weil nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts das von diesem Zeugen behauptete Einverständnis des zuständigen Veterinärarztes Dr. V... mit der Durchführung der mündlichen Prüfung durch Herrn M... nicht für die in der Gleichwertigkeitsanerkennung geforderte Beteiligung eines Amtstierarztes an der Prüfung ausreichend gewesen wäre. Im Übrigen konnte das Gericht von einer Vernehmung des Zeugen M... absehen, weil dieser Zeuge nach dem von ihm vorgelegten Attest des Klinikums Schwabing vom 17. November 2014 auf nicht absehbare Zeit mit zumutbarem Aufwand für das Verwaltungsgericht erreichbar war (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Ein abstrakter Vorrang bestimmter – etwa unmittelbarer oder „sachnäherer“ – Beweismittel vor anderen – mittelbaren oder weniger „sachnäheren“ – Beweismitteln lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 VwGO nicht entnehmen. Auch der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nur, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 16 ff., 24 ff).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.