Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2018 - W 8 K 17.1393

bei uns veröffentlicht am19.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K.vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. November 2017 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2016 Direktzahlungen aus Mitteln der EU für das Feldstück 8 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Änderung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. November 2017, in dem im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen Sanktionen verhängt wurden.

Der Kläger beantragte mit Mehrfachantrag vom 8. Mai 2016 unter anderem die Auszahlung der Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 auf Grundlage der im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) angegebenen Flächen. Am 12. Oktober 2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) K1. statt. Dabei wurden u.a. Abweichungen bei dem beantragten Feldstück Nr. 8 festgestellt. Bei der Abschlussbesprechung zur Vor-Ort-Kontrolle am 12. Oktober 2016 wurde der Kläger über deren vorläufiges Ergebnis informiert. Der Kläger widersprach hierbei der Feststellung, dass er nicht Bewirtschafter der Wiese Fl.Nr. 315 sei. Im Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle -InVeKoS wurden festgestellte Verstöße / Beanstandungen zu dem Punkt „Kontrolle, ob Hinweise vorliegen, dass der Antragsteller die beantragten Flächen nicht selbst bewirtschaftet“ vermerkt sowie unter der Überschrift „Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten“ zu dem Punkt „Die Bestimmungen zu den Vorgaben sowie die Angaben zu den Flächengrößen werden - soweit am Prüftermin feststellbar - im Jahr 2016 vollständig eingehalten“. Zudem wurde festgehalten, dass sich aus der Vor-Ort-Kontrolle für 2017 neue Feldstücksgeometrien (Geometrie Folgejahr) ergeben. Mit Schreiben des AELF K1. vom 15. November 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei der Kontrolle Abweichungen von den Vorgaben festgestellt worden seien: Der Kläger bewirtschafte die beantragten Flächen nicht selbst (Grunddaten) und die Bestimmungen zu den Vorgaben oder die Angaben zu den Flächengrößen seien nicht eingehalten worden (Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet).

Im Folgenden fanden zu den festgestellten Abweichungen zahlreiche Schriftwechsel des Klägers mit der Prüfdienstleitung und der Behördenleitung des AELF K1. und später auch mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten statt.

Mit Bescheid des AELF K. vom 8. Dezember 2016 wurden dem Kläger Direktzahlungen in Höhe von 1.743,88 EUR bewilligt. Dabei wurde das Feldstück Nr. 8 wegen fehlender Selbstbewirtschaftung mit einer Flächenabweichung von 0,21 ha bewertet. Zur Begründung für die angewandten Kürzungen, Sanktionen und Ablehnungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, die festgestellte Differenz zwischen den beantragten und den ermittelten Flächen für die Basisprämie betrage mehr als 3% bzw. 2 ha. Gemäß Art. 19a Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sei der Förderbetrag grundsätzlich um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen. Da die Abweichung nicht mehr als 10% betrage, verringere sich der Sanktionsbetrag um 50%. Die festgestellte Differenz zwischen den beantragten und den ermittelten Flächen für die Umverteilungsprämie betrage mehr als 3% bzw. 2 ha. Gemäß Art. 19a Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sei der Förderbetrag grundsätzlich um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen. Da die Abweichung nicht mehr als 10% betrage, verringere sich der Sanktionsbetrag um 50%.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid des AELF K. Widerspruch ein. Das AELF K. half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2017 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2017 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) den Widerspruch des Klägers zurück (Nr. 1). Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Nr. 2). Es wurde eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlung der Basisprämie erfolge gemäß Art. 32 VO (EU) Nr. 1307/2013 bei Aktivierung eines ZA (Zahlungsanspruchs) je beihilfefähiger Hektarfläche. Die Direktzahlungen könnten gemäß den einschlägigen EU-Fördervorgaben nur für landwirtschaftliche Flächen des Betriebes gewährt werden, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden (Art. 4 Abs. 1 b, Art. 32 Abs. 2 a VO (EU) Nr. 1307/213). Eine Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Antragstellers sei nach Entscheidung des EuGH vom 14. Oktober 2010 (C-61/09) und des OVG Koblenz vom 12. Januar 2011 (8 A 11191/10) dann gegeben, wenn sie vom Antragsteller in hinreichender Selbständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet werde. Dasselbe gelte für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ). Beantrage ein Antragsteller Flächen, obwohl er sie nicht selbst bewirtschafte, sei dies bei ihm als sanktionsrelevanter Verstoß zu bewerten. Bei der Beurteilung, ob eine Selbstbewirtschaftung vorliegend sei, sei nach folgenden Kriterien abzugrenzen: a. Der Antragsteller müsse das Nutzungsrecht für die Fläche besitzen, das unternehmerische Ertrags- und Kostenrisiko der Flächenbewirtschaftung tragen und grundsätzlich die Beiträge für die Berufsgenossenschaft entrichten. Eine Ausnahme sei möglich, wenn die Berufsgenossenschaftsbeiträge zwar noch vom Vorbewirtschafter (z.B. Eigentümer, Vorpächter) entrichtet würden, jedoch ansonsten keinerlei Zweifel an der Selbstbewirtschaftung der Fläche durch den Antragsteller bestünden. b. Soweit der Antragsteller auch Dritte mit der Erledigung einzelner Arbeiten beauftrage, müsse er neben den unter a. genannten Kriterien weisungsbefugt gegenüber den beauftragten Personen sein. Dabei habe die Beauftragung möglichst in Form gezielter Anweisungen zu erfolgen. Auf diese Voraussetzungen sei der Kläger jeweils im MFA (Mehrfachantrag) 2016 und dem dazugehörenden Merkblatt hingewiesen worden. Im Mehrfachantragsformular heiße es jeweils im Teil A unter Nr. 2: „Ich versichere, dass ich die meinem Antrag zu Grunde liegenden Produktionseinheiten (v.a. Fläche) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschafte“ sowie „Ich versichere, dass ich alle von mir landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) (…) im FNN (…) angegeben habe“. Im Teil B unter Nr. 4.1 heiße es u.a. „Ich versichere, dass mir alle mit „B“ gekennzeichneten Flächen (…) zur Verfügung stehen und dass sie im gesamten Kalenderjahr (…) beihilfefähig sind.“ Somit hätte dem Kläger klar sein müssen, dass nur derjenige, welcher die Flächen tatsächlich rechtmäßig und selbstständig bewirtschafte, antragsberechtigt sei und einen Anspruch auf Basisprämie habe. Er selbst habe in seiner E-Mail vom 16. Oktober 2016 an Herrn E. formuliert, dass er die Erlaubnis zum Mähen zum Zeitpunkt der Erstellung des Mehrfachantrags seinem Nachbarn gegeben habe. Weiter habe er seinem Nachbarn erlaubt, den bzw. die Mähtermine selbst festzulegen sowie den Auswuchs zu verwenden. Bei dieser sehr pauschalen Beauftragung seines Nachbarn sei es ohne weitere Nachweise hier keinesfalls möglich die Selbstbewirtschaftung als Förderkriterium positiv festzustellen. Auch nach zahlreichen Schriftwechseln mit der Prüfdienstleitung, der Behördenleitung des AELF K1.und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, könne eine Selbstbewirtschaftung seitens des Klägers nicht angenommen werden, da er bis zum jetzigen Zeitpunkt einen entsprechenden Beleg oder Nachweis der Selbstbewirtschaftung nicht vorgelegt habe bzw. habe vorlegen können oder wollen und kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung des strittigen Sachverhaltes ersichtlich sei. Die im Bescheid vom 8. Dezember 2016 erfolgte Nichtanerkennung des Feldstücks 8 mit 0,21 ha sei daher rechtmäßig gewesen. Bezüglich der vom Kläger im Widerspruch vom 3. März 2017 vorgebrachten weiteren Stichpunkte dürfe auf die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. März 2017, 6. April 2017 und 27. April 2017 sowie auf den erfolgten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem AELF K.verwiesen und sich inhaltlich diesen angeschlossen werden, um weitere Wiederholungen zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwVfG und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG. Nachdem das AELF K.für den Bescheid vom 8. Dezember 2016 keine Amtshandlungsgebühr erhoben habe, sei gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 KG eine Gebühr von mindestens 25,00 EUR bis zu 5.000,00 EUR zu erheben. Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR angemessen.

II.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 5. Dezember 2017 erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er erfülle alle Voraussetzungen für eine Prämienberechtigung für das sanktionierte Feldstück. Er sei uneingeschränkter Bewirtschafter seines Feldstückes. Er habe im Mehrfachantrag 2016 keine falschen Angaben bezüglich der Feldstückgeometrie gemacht. Es gebe keine Flächenabweichungen. Die im streitgegenständlichen Bescheid vollzogenen Sanktionen würden sich auf nicht korrekt erstellte VOK-Ergebnis-Berichte vom 15. November 2016 und 21. November 2016 beziehen. Der dem Ergebnisbericht vom 15. November 2016 in Anlage beigefügte „Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle“ sei in folgenden Punkten nicht korrekt: 1.) Seite 2 Punkt „Kontrolle, ob Hinweise vorliegen, dass der Antragsteller die beantragten Flächen nicht selbst bewirtschaftet“. Hier werde eine Nutzung des Feldstückes durch den Wiesennachbarn unterstellt. Eine Nutzung setze jedoch einen Pachtvertrag oder eine pachtähnliche Vereinbarung voraus. Beides bestehe jedoch nicht. Er habe lediglich dem Wiesennachbarn die Erlaubnis zum Mähen gegeben. Unter Erlaubnis verstehe er die Erklärung des Einverständnisses zu einem bestimmten Tun ohne jegliche vertragliche Bindung beiderseits. 2.) Seite 2 Punkt „Feldstücksgeometrie“. Der Hinweis „Aus der Vor-Ort-Kontrolle ergeben sich für 2017 neue Feldstücksgeometrien“ sei nicht richtig. Im Mehrfachantrag werde die Richtigkeit der geometrischen Feldstückgrenzen der beantragten Feldstücke explizit abgefragt und müsse gesondert bestätigt werden. Die im Antrag aufgeführten Feldstückgrenzen entsprächen den tatsächlichen Grenzen seiner Feldstücke, somit seien seine Angaben wahrheitsgemäß. Die Erklärung des AELF K1.(kontrollierendes Amt), welches die Geometrieabweichung für sein Feldstück aus abwicklungstechnischen Gründen gemacht habe, sei für ihn nicht akzeptabel. Durch diese Vorgehensweise werde ihm ein Flächenbetrug unterstellt, den er nicht begangen habe. 3.) Seite 3 Punkt „Bemerkung der auskunftserteilenden Person“. Hier fehle im VOK-Bericht vom 15. November 2016 sein bei der Vor-Ort-Kontrolle handschriftlich gemachter Hinweis. Der Hinweis sei vorsätzlich nicht wiedergegeben worden. Der Hinweis sei erst aufgrund seines Widerspruches im Ergebnisbericht vom 21. November 2016 hinzugefügt worden. Dass der Hinweis vorsätzlich unterschlagen worden sei, schließe er aus der Tatsache, dass im Vorfeld dem Thema der Selbstbewirtschaftung intensiv E-Mail-Verkehr vorausgegangen sei. Bezüglich der Punkte 1 und 2 beantrage er die nochmalige Änderung des Ergebnisberichtes vom 21. November 2016. Der Punkt 3 sei in diesem Bericht bereits geändert worden.

Die Voraussetzungen für eine Prämienberechtigung gemäß dem Merkblatt „Mehrfachantrag 2016“ unter dem Punkt 2 „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ Absatz 4 erfülle er vollumfänglich. Das Feldstück sei seine Eigentumsfläche, somit habe er das uneingeschränkte Weisungs- und Nutzungsrecht. Es gebe keine pacht- oder vertragsähnliche Vereinbarungen mit einem Dritten. Die Bewirtschaftung erfolge in seinem Namen und auf eigene Rechnung. Es habe lediglich eine Erlaubnis zum Mähen seiner Wiese gegeben, die er zu jeder Zeit hätte zurücknehmen können. Er trage das unternehmerische Risiko (Ertrags- und Kostenrisiko) der Bewirtschaftung. Da es weder einen Pachtvertrag noch pachtähnliche Absprachen oder sonstige schriftliche Abmachungen (Bewirtschafter-Vertrag) gegeben habe, die eine Entgeltzahlung beinhalten würden, aus der sich eine Verpflichtung für den Wiesenmäher hätte ableiten lassen, hätten das Bewirtschaftungsrisiko und das Kostenrisiko ausschließlich bei ihm gelegen. Aufgrund dessen, dass er dem Wiesennachbarn lediglich die Erlaubnis zum Mähen gegeben habe, sei er keinerlei Verpflichtungen bezüglich Kosten und Bewirtschaftung eingegangen. Wenn beispielsweise ein „Trockenjahr“ eingetreten wäre und ihm der Aufwuchs als Gegenleistung für das Mähen zu gering gewesen wäre, hätte er keinerlei Verpflichtung zum Mähen gehabt. Gleichwohl hätte er dann eine zusätzliche Entgeltforderung stellen können. Gleiches würde bei einem „Nassjahr“ gelten, bei dem der Aufwuchs nicht in Qualitätsanforderungen für eine Futterverwertung entsprochen hätte. In diesen Fällen wären ihm zusätzliche Kosten entstanden. Die Bewirtschaftung einer Wiese sei auch nicht alleinig durch das Mähen gegeben. Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei es erforderlich, dass mehrmals jährlich Feldbegehungen durchgeführt würden. Die Feldbegehungen dienten hauptsächlich der Beurteilung der Unkrautsituation und der Vermoosung. Ebenso seien im mehrjährigen Rhythmus Maßnahmen zum Einebnen der Maulwurfhügel notwendig. Einmal jährlich seien am angrenzenden Bach Säuberungsarbeiten im Uferbereich und die Sicherung der Grenzzeichen notwendig. Der Aufwand und die Kosten für diese Tätigkeiten seien wesentlich höher, als die Kosten für das Mähen der Wiese (43,00 EUR/ha x 0,21 ha = 9,03 EUR). Bei der überbetrieblichen Vergabe von Arbeiten - in diesem Fall das Mähen - sei er zu jedem Zeitpunkt weisungsbefugt gewesen. Wie bereits beschrieben, habe es nur eine Erlaubnis zum Mähen gegeben. Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid sei im Merkblatt zum „Mehrfachantrag 2016“ keine schriftliche Dokumentation bei überbetrieblich ausgeführten Arbeiten gefordert. Selbst aus den Ausführungen Widerspruchsbescheid Seite 6 Absatz b lasse sich die schriftliche Form der Nachweisforderung nicht ableiten. Hier heiße es lediglich: „Dabei hat die Beauftragung möglichst in Form gezielter Anweisungen zu erfolgen“. Dass seine Anweisung Wirkung gehabt habe, lasse sich an der Tatsache ableiten, dass seine Wiese gemäht worden sei. Die Darlegungen im Widerspruchsbescheid auf Seite 2 Punkt 2 bezüglich der Entscheide des EuGH und des OVG Koblenz, und ebenso die Ausführungen in den weiteren Absätzen „a“ und „b“ würden sich auf Bestimmungen zu Vertragsnaturschutzprogrammen (VPN/EA) beziehen bzw. gelten. Für eine Basisprämie wie in seinem Fall seien diese nicht relevant. Die in Bezug auf die Selbstbewirtschaftung gestellten Fragen seien von ihm bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle alle beantwortet worden. Der geforderte Nachweis würde keine Änderung des bereits bekannten Sachstandes ergeben. Deshalb sei die Sinnhaftigkeit dieser Nachweisforderung nicht nachvollziehbar. Ihm sei auch die rechtliche Grundlage, aus der sich eine schriftliche Nachweispflicht ableite, bisher nicht dargelegt worden. Ebenso seien ihm gegenüber keine weiteren Zweifel zur Selbstbewirtschaftung geäußert worden, als diejenigen die bei der VOK angeführt und von ihm auch bereits beantwortet worden seien. Die Selbstbewirtschaftung sei vollumfänglich gegeben. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft sei von ihm entrichtet worden. Abschließend wolle er nochmals betonen, dass ihm sowohl die rechtliche Grundlage für die Nachweisforderung noch weitere Zweifel bezüglich der Selbstbewirtschaftung dargelegt worden seien. Vielmehr sei versucht worden mit falschen Darstellungen und falschen Bezügen, eine Argumentation aufzubauen, die nicht dem wahren Sachverhalt entspreche. Seine Bemühungen den Sachverhalt unter anderem im Widerspruchsverfahren objektiv und richtig zu bewerten, seien leider fehlgeschlagen.

Die FüAK verwies für den Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 zur Begründung der Klageerwiderung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 3. November 2017, da die Klagebegründung keinen neuen Sachvortrag enthalte.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2018 erhob das Gericht durch Einvernahme des Herrn K. als Zeugen zu der Tatsache Beweis, dass das Feldstück 8 für das Förderjahr 2016 vom Kläger als Betriebsinhaber auf eigenes Risiko bewirtschaftet wurde und keine Bewirtschaftung durch Herrn J. K., G., erfolgte.

Der Kläger beantragte,

unter Abänderung des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, K., vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. November 2017 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2016 Direktzahlungen aus den Mitteln der EU für das Feldstück 8 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe zu gewähren.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2016 einen Anspruch auf Direktzahlungen für das Feldstück 8 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die mit streitgegenständlichem Bescheid gewährte Direktzahlung bleibt infolge von Kürzungen und Sanktionen hinter der vom Kläger beantragten Direktzahlung (in voller Höhe) zurück. Mit der lediglich teilweisen Stattgabe des Antrags ist konkludent zugleich eine teilweise Ablehnung des Antrags verbunden, so dass die (Teil-)Verpflichtungsklage richtige Klageart ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 28).

Anhaltspunkte, dass die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO nicht eingehalten wurde, bestehen nicht. Im Übrigen steht es der Widerspruchsbehörde frei, ungeachtet einer verspäteten Einlegung des Widerspruchs zu entscheiden, wodurch zugleich für den Betroffenen die Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid wieder eröffnet wird (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 70 Rn. 8).

Die Klage ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Direktzahlung in voller Höhe hat. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger die beantragten Direktzahlungen für das Feldstück 8 nicht in voller Höhe gewährt und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Direktzahlungen für das Jahr 2016 ist Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Danach wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche eine Stützung gewährt.

Nach der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 52 EUV in Verbindung mit den Art. 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unter Betrieb ist gemäß Art. 4 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, zu verstehen.

Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch im Hinblick auf diese Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen können (EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - juris). Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -juris; VG München, U.v. 16.7.2015 - M 12 K 14.483 - juris). Bei der Nutzung einer Grünlandfläche ist bei mehreren Nutzern einzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbständig die Fläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und „geerntet“ hat (VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 - 12A 3046/15 - juris).

Im vorliegenden Fall ist unter den Beteiligten allein streitig, ob das Feldstück 8 vom Kläger selbst bewirtschaftet wird. Aus § 11 MOG (Marktorganisationsgesetz) ergibt sich, dass der Begünstigte in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, trägt.

Unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Vorgaben kommt das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Zeugeneinvernahme im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu der Überzeugung, dass der Kläger im Förderjahr 2016 als Betriebsinhaber das Feldstück 8 selbst bewirtschaftete. Die Angaben des Klägers und des Zeugen K. stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Der Zeuge K. hat die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Die Angaben sind stimmig und in sich schlüssig und ergeben ein widerspruchsfreies Gesamtbild, ungeachtet kleinerer Abweichungen, die auf nachvollziehbaren Erinnerungslücken aufgrund des zeitlichen Abstands beruhen. Der Zeuge K. hat in der Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und glaubhafte Aussagen getätigt. Der Zeuge räumte ehrlich ein, wenn er sich an manche Tatsachen nicht mehr (im Detail) erinnern konnte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aus „Gefälligkeit“ mit dem Kläger abgesprochene Aussagen getätigt hätte, konnte das Gericht nicht erkennen.

Demnach hatte der Kläger als Eigentümer das Nutzungsrecht über die streitgegenständliche Fläche. Die Beauftragung des Wiesennachbarn, der Zeuge K., im Jahr 2016 die Fläche mit zu mähen, steht dem nicht entgegen. Ein Pachtverhältnis bestand aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen K. insoweit nicht. Herr K. war insoweit nur mit der Erledigung einzelner Aufgaben betraut, die Weisungsbefugnis lag bei dem Kläger. Die Entscheidung, ob die Wiese gemäht wurde, traf der Kläger, auch wenn der Zeuge den genauen Mähzeitpunkt bestimmte. Wenn der Kläger erklärt hätte, dass die Wiese nicht mehr gemäht werden solle, hätte der Zeuge sich daran gehalten. Der Kläger trug zudem das unternehmerische Risiko (Ertrags- und Kostenrisiko) der Bewirtschaftung. So werden die jährlichen Feldbegehungen zur Beurteilung der Unkrautsituation vom Kläger selbst durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung legte er Lichtbilder mit Fotos der Wiese sowie des Randbereichs, insbesondere mit den Brennnesseln und dem Windbruch, den er habe aufräumen müssen, vor. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen wäre es das Problem des Klägers gewesen, wenn das Mähgut z.B. infolge von Überflutung nicht brauchbar gewesen wäre. Der Zeuge habe jederzeit sagen können, er mähe die Wiese nicht mit, weil es sich nicht lohne. Unerheblich ist, dass die geschilderten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nicht schriftlich festgehalten wurden. Ein entsprechender Hinweis wie im Merkblatt „Mehrfachantrag 2018“, dass die Beauftragung nachweislich (ggf. schriftlich) in Form gezielter Anweisungen erfolgen sollte, ist im Übrigen im hier maßgeblichen Merkblatt „Mehrfachantrag 2016“ nicht enthalten.

Schließlich wurde auch der Beitrag zur Berufsgenossenschaft vom Kläger entrichtet.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle und bei dem Ergebnisbericht vom 15. November 2016 nicht um eine eigenständige Sachentscheidung (vgl. § 44a VwGO), sondern um eine bloße - nicht selbständig angreifbare - Verfahrenshandlung handelt, deren etwaige Rechtswidrigkeit bei der Überprüfung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 44a Rn. 7).

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2018 - W 8 K 17.1393

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2018 - W 8 K 17.1393

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2018 - W 8 K 17.1393 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 11 Beweislast


Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsber

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2018 - W 8 K 17.1393 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2018 - W 8 K 17.1393 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 12 K 14.483

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Referenzen

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010.

Der Beigeladene und die Klägerin schlossen am 1. Februar 2008 für die Dauer von 10 Jahren einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag über ein im Eigentum des Beigeladenen stehendes Grundstück mit einer Gesamtfläche von 12,12 ha. In entsprechendem Umfang wurden am 13. Mai 2008 Zahlungsansprüche auf die Klägerin übertragen.

Am 13. Mai 2008, am 15. Mai 2009 und am 26. April 2010 reichte die Klägerin beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Töging am Inn jeweils einen von ihr unterschriebenen Mehrfachantrag ein, mit dem sie durch Aktivierung der auf sie übertragenen Zahlungsansprüche (ZA) die Auszahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf Grundlage der von ihr im FNN angegebenen Flächen beantragte. In den entsprechenden Antragsformularen versichert der jeweilige Antragsteller unter „A. Allgemeine Angaben“ unter anderem, dass die dem Antrag zugrundeliegenden Produktionseinheiten (v.a. Fläche) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit beiliegendem Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) angegeben wurden. Des Weiteren wird unter „B. Fördermaßnahmen“ versichert, dass dem jeweiligen Antragsteller alle im FNN mit „B“ gekennzeichneten Flächen zur Verfügung standen und diese im gesamten Kalenderjahr beihilfefähig waren. Unter „C. Erklärungen des Antragstellers und Warnung vor Subventionsbetrug“ bestätigt der jeweilige Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Antrag und in den Anlagen gemachter Angaben sowie die Kenntnisnahme der Merkblätter, die dem Mehrfachantrag zugrunde liegen. In den jeweiligen Mehrfachanträgen wird außerdem darauf hingewiesen, dass unrichtige, unvollständige und falsche Angaben sowie das Unterlassen von Angaben zur Ablehnung des Antrags bzw. Rückforderung der Fördermittel führen.

Das AELF Töging am Inn bewilligte der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 eine Betriebsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 3.519,95 Euro, mit Bescheid vom 23. November 2009 eine Betriebsprämie für das Jahr 2009 in Höhe von 3.705,21 Euro und mit Bescheid vom 19. November 2010 eine Betriebsprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 3.613,87 Euro. Für das Jahr 2008 wurde des Weiteren mit Bescheid vom 15. September 2009 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von 185,26 Euro bewilligt. Insgesamt wurde auf das Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.024,29 Euro überwiesen.

Mit Schreiben vom 12. September 2010 kündigte die Klägerin den Pachtvertrag mit dem Beigeladenen zum 31. Dezember 2010 vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Zum 1. Februar 2011 verpachtete der Beigeladene das Grundstück an einen Dritten weiter und übertrug diesem entsprechende Zahlungsansprüche.

In der Folge kam es zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vor dem Landgericht Landshut zu einem Rechtsstreit, bei dem der Beigeladene den Pachtzins für die Jahre 2008, 2009 und 2010 einklagte. Das Landgericht Landshut wies mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az.: 24 O 1803/11) sowohl die Klage des Beigeladenen als auch die von der Klägerin erhobene Widerklage auf Schadensersatz wegen vereitelter Bewirtschaftung der verpachteten Flächen im selben Zeitraum ab. Aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 geht hervor, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung an die Klägerin weiter vom Beigeladenen auf dessen Rechnung bewirtschaftet worden sei. Bereits im Frühjahr 2008 habe der Beigeladene wieder Mais auf dem Grundstück angesät. Auch in den Folgejahren seien die Flächen vom Beigeladenen bewirtschaftet worden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten dies widerspruchlos hingenommen und den Beigeladenen auch nicht aufgefordert, eine Bewirtschaftung künftig zu unterlassen. Ein Pachtzins sei von der Klägerin nicht gezahlt worden. Damit sei der Pachtvertrag zu keiner Zeit „gelebt“ worden. Aus Sicht des Gerichts sei davon auszugehen, dass der Pachtvertrag entweder bereits im Jahr 2008 einvernehmlich wieder aufgehoben oder von vornherein nur zum Schein geschlossen worden sei.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2012 wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen. Laut der Begründung des Beschlusses stehe fest, dass eine Nutzungsabsicht der Klägerin nicht vorgelegen habe. Die Klägerin hätte betont, dass sie mit dem Pachtvertrag nichts zu tun hatte. Mit ihrer Aussage habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Pachtvertrag gerade nicht praktizieren habe wollen und auch nicht praktiziert habe. Ein Schaden sei ihr somit nicht entstanden. Der Beigeladene hatte seine gegen das Urteil des Landgerichts Landshut eingelegte Berufung nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2012 bereits am 13. Juni 2012 zurückgenommen. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2012 lässt sich entnehmen, dass eine Überlassung der verpachteten Flächen an die Klägerin nicht festgestellt hätte werden können. Der Beigeladene hätte ohne jegliche Absprache mit der Klägerin die Felder selbst bestellt und ihr damit den Besitz wieder entzogen. Die Eigennutzung durch den Beigeladenen spreche indiziell gegen eine Überlassung der Pachtsache.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) dem AELF Töging am Inn mit, dass gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Subventionsbetrugs eingeleitet worden sei. Es werde gebeten, die Mehrfachanträge der Klägerin ab dem Jahr 2008 vorzulegen. Am 25. Januar 2013 wurde dem AELF Töging am Inn der Abdruck des Antwortschreibens der FüAk an die Staatsanwaltschaft Landshut vom 23. Januar 2013 weitergeleitet, mit dem auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 27. Dezember 2012 Stellung genommen wurde. Danach seien nach derzeitiger Aktenlage die Betriebsprämien für die Jahre 2008 bis 2010 zu Unrecht an die Klägerin ausbezahlt worden, da sie – das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt – entgegen den einschlägigen förderrechtlichen Vorschriften weder das Nutzungsrecht an den beantragten Flächen besessen noch die Flächen eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaftet habe. Das AELF Töging am Inn bat daraufhin mit E-Mail vom 29. Januar 2013 um Übersendung des erwähnten Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012.

Das AELF Töging am Inn hörte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2013 zu der beabsichtigten Rückforderung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie des zusätzlich für das Jahr 2008 gewährten Beihilfebetrags an.

Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2013 die Vertretung der Klägerin an und trug vor, dass der Pachtvertrag weder zum Schein geschlossen noch einvernehmlich aufgehoben worden sei. In der Urteilsbegründung des Landgerichts Landshut werde von Vermutungen und Unterstellungen ausgegangen, die dem Sachverhalt nicht gerecht würden und im Übrigen auch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Dass der Pachtvertrag nicht an derartigen Mängeln leide, zeige schon die Tatsache, dass der Beigeladene Pachtzinsen gefordert und die Klägerin für drei Jahre Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Höhe von ca. 1.500 Euro bezahlt habe. Aus dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht gegen die Bewirtschaftung durch den Beigeladenen protestiert hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass Einverständnis mit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung und der Bewirtschaftung der Flächen durch den Beigeladenen bestanden habe. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten nicht „mit Gewalt“ die Realisierung des Pachtvertrags betreiben müssen. Seitens des Pächters bestehe keine Benutzungspflicht. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten durchaus die Absicht gehabt, die landwirtschaftlichen Flächen zu bewirtschaften. Im Frühjahr 2008 habe der Ehemann der Klägerin mit der Bewirtschaftung beginnen wollen, habe aber bei der Besichtigung des Grundstücks feststellen müssen, dass schon Mais angebaut war. Später habe er erneut versucht eine Bewirtschaftung vorzunehmen, habe aber wiederum feststellen müssen, dass der Beigeladene bereits den Maschinenring beauftragt hatte. Als der Ehemann der Klägerin geäußert habe, selbst das Grundstück bewirtschaften zu wollen, sei er schroff abgewiesen worden. Der Beigeladene sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, der Klägerin die Pachtflächen zu überlassen und die Nutzung zu ermöglichen. Er habe dies selbst oder durch Dritte veranlasst und dabei nicht unbeträchtliche Erträge erzielt. Bei dieser Sachlage verwundere es auch nicht, dass die Klägerin den Pachtzins nicht bezahlt habe. Durch diese Verpachtung habe sich der Beigeladene zudem die landwirtschaftliche Altersrente verschafft. Da keine Bewirtschaftungspflicht seitens der Klägerin bestanden habe, könne aus ihrem Verhalten auch nicht abgeleitet werden, dass sie keinen Nutzungswillen gehabt habe. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen einen kostspieligen Rechtsstreit zu beginnen, um den Beigeladenen an der Eigenbewirtschaftung der Flächen zu hindern. Es bestehe vielmehr eine Vorleistungspflicht des Verpächters. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut am 17. Januar 2012, sie habe den Pachtvertrag lediglich unterschrieben und weiter nichts damit zu tun gehabt, stehe nicht entgegen. Die Erklärung der Klägerin habe sich darauf bezogen, dass sie das auf dem Grundstück befindliche Bauernhaus noch nie gesehen habe. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Bewirtschaftung des Grundstücks nicht von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können, sondern durch ihren Ehemann oder Dritte veranlasst worden wäre. Damit stehe der Klägerin die Betriebsprämie zu, da die Bewirtschaftung durch den Beigeladenen vereitelt und unmöglich gemacht worden sei. Selbst wenn der Beigeladene einen Anspruch auf die Betriebsprämie hätte, sei er verpflichtet, diese an die Klägerin abzutreten.

Mit Bescheid des AELF Töging am Inn vom 8. April 2013, der Klägerin zugestellt am 9. April 2013, wurden die Bescheide vom 15. Dezember 2008, 23. November 2009 und 19. November 2010 zurückgenommen und die Zuwendungsbeträge von 3.519,95 Euro, 3.705,21 Euro und 3.613,87 Euro jeweils auf 0,00 Euro gekürzt (Ziffer 1 des Bescheids). Des Weiteren wurde der Bescheid vom 15. September 2009 über die Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages zurückgenommen und der Zuwendungsbetrag für das Jahr 2008 in Höhe von 185,26 Euro ebenfalls auf 0,00 Euro gekürzt (Ziffer 2 des Bescheids). Die Klägerin wurde verpflichtet, die zu viel ausbezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro bis 13. Mai 2013 zu erstatten (Ziffer 3 des Bescheids). Für den Fall der verspäteten Zahlung wurde festgesetzt, dass der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2013 und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Die Höhe der Zinsforderung wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Erlass des Bescheides wurden darüber hinaus Kosten in Höhe von 265,00 Euro und Auslagen in Höhe von 5,00 Euro erhoben (Ziffer 5 des Bescheids). Zur Begründung führte das AELF Töging am Inn aus, dass Rechtsgrundlage die Verordnung (VO) (EG) Nr. 1782/2003 bzw. VO (EG) Nr. 73/2009 seien. Die Änderung der Ausgangsbescheide und die Rückforderung der oben genannten Beträge beruhe auf § 10 Abs. 1 MOG sowie Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, deren Verzinsung auf § 14 MOG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. April 2013 Widerspruch ein. Der Klägerin hätte ein Nutzungsrecht an den beantragten Flächen aufgrund des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Landpachtvertrages zugestanden. Der Ehemann der Klägerin habe sowohl beim AELF Töging am Inn als auch beim Bauernverband in Mühldorf vorgesprochen und diese Behörden darüber unterrichtet, dass die Absicht bestehe, den Pachtvertrag wegen der Eigenbewirtschaftung durch den Beigeladenen zu beenden. Dabei sei ihm empfohlen worden, den Vertrag auslaufen zu lassen. Der Behörde sei daher bekannt gewesen, dass der Beigeladene vertragswidrig die Flächen selbst bewirtschafte, die Klägerin aber auf Veranlassung des Beigeladenen die Anträge auf Gewährung der Betriebsprämie unterzeichnet habe. Schon aus diesem Grunde scheide eine Rückforderung aus, da die Betriebsprämie in Kenntnis dieses Sachverhalts gewährt worden sei. Auch sei die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis zulässig, § 48 Abs. 4 VwVfG. Diese Frist sei bereits abgelaufen, da die Behörde schon Mitte des Jahres 2010 Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt habe. Das Landgericht Landshut habe in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 auch nicht festgestellt, dass die Klägerin kein Nutzungsrecht an den beantragten Flächen besessen habe. Unstreitig sei lediglich, dass die Klägerin diese Fläche nicht habe bewirtschaften können, weil der Beigeladene dies vereitelt habe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihr die Betriebsprämie zustehe. Der Beigeladene habe sämtliche Fragebögen und Anträge für die Klägerin ausgefüllt und ihr zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Klägerin habe diese Formulare unterzeichnet, ohne sie vorher gelesen zu haben. Die Klägerin sei so zu stellen, wie wenn der Pachtvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. In diesem Fall könne sie auch die Betriebsprämie in Anspruch nehmen. Andernfalls hätte der Beigeladene Anspruch darauf.

Aus einer Stellungnahme des AELF Töging am Inn an die Staatsanwaltschaft Landshut vom 29. April 2013 geht hervor, dass dem AELF Töging am Inn bis 25. Januar 2013 nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin die gepachteten Flächen nicht selbst bewirtschaftet habe. Der Sachverhalt sei erst bekannt geworden, nachdem die FüAk um Vorlage der Akten gebeten und einen Abdruck ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft zugesandt hatte. Der Ehemann der Klägerin habe die Mehrfachanträge in den Jahren 2008 bis 2010 persönlich im AELF Töging am Inn bei wechselnden Sachbearbeitern abgegeben. Dabei habe er aber die Sachlage nicht in der Art dargestellt, dass die Klägerin die Flächen nicht selbst bewirtschafte bzw. nicht bewirtschaften hätte können, weil der Beigeladene ihr die Flächen vorenthalte. Notizen über die geführten Gespräche seien nicht gefertigt worden. Der Betrieb der Klägerin sei am 27. April 2010 durch ein Prüfteam der FüAk kontrolliert worden. Dabei sei auch die Antragsberechtigung bzw. die Selbstbewirtschaftung durch die Klägerin geprüft worden. Anhaltspunkte dafür, dass keine Selbstbewirtschaftung vorlag, seinen nicht eindeutig festgestellt worden. Der Sachverhalt sei so dargestellt worden, dass nicht der Beigeladene, sondern die Klägerin die beantragten Flächen bewirtschafte. Hierzu seien Belege vorgelegt worden, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass die Klägerin die Bearbeitung der Flächen in Auftrag gegeben habe und ihr diese Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden seien. Der Beigeladene sei dabei als Dienstleister in Erscheinung getreten. Für das Prüfteam sei dies akzeptabel gewesen, da es nicht von Bedeutung sei, wer die Dienstleistung erbringe, sondern wer sie in Auftrag gebe.

In Ergänzung zum Bescheid vom 8. April 2013 wurde die Klägerin mit Bescheid des AELF Töging am Inn vom 22. Oktober 2013 ein weiteres Mal in Höhe von 3.705,21 Euro von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag werde gegen künftige EU-Direktzahlungen gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 sowie gegen künftige EUkofinanzierte Zahlungen gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005, die der Klägerin im Verlauf der nächsten drei Kalenderjahre bewilligt würden, aufgerechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Mehrjahressanktion für die Zahlungsanträge aus den Jahren 2008 und 2009 Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und für den Zahlungsantrag im Jahr 2010 Art. 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei. Der Betrag müsse von der Klägerin nicht aktiv bezahlt werden, sondern könne nur mit zukünftigen Zuwendungen verrechnet werden. Falls sie in den Jahren 2014 bis 2016 keine Zuwendungen beantrage bzw. erhalte, könnten diese folglich auch nicht verrechnet werden.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Erlass des neuerlichen Bescheides stehe der Bescheid vom 8. April 2013 entgegen, mit dem diese Frage bereits abgeglichen sei. Der Feststellung, dass die Klägerin in den nächsten Kalenderjahren ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sei, bedürfe es nicht. Die Betriebsprämie sei nur für die Jahre 2008 bis 2010 beantragt worden, nicht für spätere Jahre. Der Pachtvertrag mit dem Beigeladenen bestehe nicht mehr. Der Bescheid vom 22. Oktober 2013 gehe daher ins Leere, da weitere Anträge der Klägerin auf die Gewährung künftiger EU-Direktzahlungen nicht zu erwarten seien. Damit fehle für den Bescheiderlass auch das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 12. Dezember 2013 wurde der Ehemann der Klägerin wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Das Verfahren gegen die Klägerin wurde mit Beschluss vom selben Tag gegen eine Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Beigeladene wurde mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 18. Februar 2014 wegen Betrugs und Beihilfe zum Subventionsbetrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beigeladene Berufung ein.

Die FüAk wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 die Widersprüche der Klägerin zurück. Ihre Entscheidung begründete die FüAk im Wesentlichen wie folgt: Die Widersprüche der Klägerin seien zulässig, aber unbegründet. Der Betrag in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro werde gemäß § 10 MOG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückgefordert. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht ausgezahlten Beträgen zur Rückzahlung verpflichtet. Die Auszahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sei zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht erfüllt gewesen seien. Die Betriebsprämie könne gemäß den einschlägigen Fördervorgaben nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen gewährt werden, welche dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden könnten. Gemäß Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1782/2009 bzw. Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 müsse der Antragsteller die angegebenen Flächen nicht nur eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaften, er müsse vielmehr auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die Produktionseinheiten verfügen können. Bei der Beurteilung, ob eine Selbstbewirtschaftung vorliege, müsse nach folgenden Kriterien abgegrenzt werden: Der Antragsteller müsse das Nutzungsrecht für die Fläche besitzen, das unternehmerische Ertrags- und Kostenrisiko der Flächenbewirtschaftung tragen und grundsätzlich die Beiträge für die Berufsgenossenschaft entrichten. Soweit der Antragsteller auch Dritte mit der Erledigung einzelner Arbeiten beauftrage, müsse er neben den genannten Kriterien weisungsbefugt gegenüber den beauftragten Personen sein. Auf diese Voraussetzungen sei die Klägerin jeweils in den Mehrfachanträgen und den dazugehörenden Merkblättern hingewiesen worden. Die Klägerin habe in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 zu keinem Zeitpunkt die im FNN angegebenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet bzw. über diese tatsächlich verfügen können, weil die Bewirtschaftung durch den Verpächter vereitelt bzw. unmöglich gemacht worden sei. Der Vortrag der Klägerin, eine Bewirtschaftungspflicht bestehe nicht, sei in Bezug auf das Förderrecht falsch. Die zivilrechtliche Beurteilung von Sachverhalten sei abstrakt von der förderrechtlichen Beurteilung zu trennen. Die Bewirtschaftung der beantragten Flächen sei wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie. Dabei sei es für die förderrechtliche Entscheidung im Ergebnis auch nicht relevant, ob der Pachtvertrag letztendlich wirksam geschlossen wurde, von Anfang an nichtig oder rückwirkend wieder aufgehoben worden sei. Eine rein hypothetisch mögliche Nutzung könne bereits nach Sinn und Zweck des Förderrechts nicht zu einer Begründung eines Anspruchs auf Betriebsprämie führen. Die Anspruchsgrundlagen Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 erforderten eindeutig eine tatsächliche Nutzung.

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht aufgrund des in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Vertrauensschutzes. Im Förderrecht sei der Vertrauensschutz abschließend in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelt worden. Dieser habe Vorrang vor nationalem Recht. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 könne Vertrauensschutz nur dann gewährt werden, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden hätte können und der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Ein Behördenirrtum liege vor, wenn ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt der Bewilligungsentscheidung zugrunde gelegt worden sei oder ein zutreffender Sachverhalt falsch bewertet oder rechtlich gewürdigt worden sei. Dagegen liege kein Behördenirrtum vor, wenn der unrichtige Sachverhalt auf unvollständigen oder – wie hier – auf unrichtigen Angaben, die der Antragsteller zu vertreten habe, beruhe. Im streitgegenständlichen Fall sei die Zahlung nur deshalb erfolgt, weil die Klägerin unrichtige Angaben im jeweiligen Mehrfachantrag bezüglich der tatsächlichen Bewirtschaftung der beantragten Flächen gemacht habe. Diese unrichtigen Angaben habe die Klägerin auch zu vertreten. Die Klägerin sei in den Mehrfachanträgen und den dazu gehörigen Merkblättern jeweils hingewiesen worden, dass die tatsächliche Selbstbewirtschaftung der beantragten Flächen Voraussetzung für den Anspruch auf Betriebsprämie sei. Es habe im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, die förderrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Da alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, komme es folglich auch nicht darauf an, dass die Rückforderungsbescheide nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung übermittelt worden seien. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe das AELF Töging am Inn auch erst am 25. Januar 2013 Kenntnis von den fehlenden Fördervoraussetzungen erlangt. Der Sachverhalt sei erst bekannt geworden, nachdem die FüAk das AELF Töging am Inn gebeten habe, die Akten für das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs vorzulegen. Im Ergebnis könne dies auch dahinstehen, weil die Klägerin trotz der ihr bekannten fehlenden Fördervoraussetzungen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 den Mehrfachantrag gestellt habe. § 48 Abs. 4 VwVfG stehe nicht entgegen, da der Vertrauensschutz wie oben erwähnt im Förderrecht abschließend in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelt sei.

Von der Rückforderung könne auch nicht wegen etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen abgesehen werden. Mängel des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrages und die damit verbundenen Rechtsfolgen seien allein über das Zivilrecht zu lösen. Sinn und Zweck des Förderrechts sei die Unterstützung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und nicht lediglich der Besitz landwirtschaftlicher Flächen ohne landwirtschaftliche Nutzung. Warum eine tatsächliche Bewirtschaftung beantragter Flächen nicht stattgefunden habe, sei im Förderrecht grundsätzlich irrelevant. Es komme nicht darauf an, ob die Verfügungsbefugnis über eine Fläche grundsätzlich oder aufgrund einer Verletzung von Primär- oder Sekundärleistungspflichten fehle. Soweit die Klägerin vortrage, dass zumindest dem Beigeladenen die Betriebsprämie zustünde und dieser Anspruch aufgrund des Abtretungsvertrags an die Klägerin abgetreten worden sei, sei festzustellen, dass der Beigeladene selbst keinen Anspruch auf Betriebsprämie habe. Denn der Beigeladene habe einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung der Betriebsprämie für die Jahre 2008, 2009 und 2010 bereits nicht gestellt. Eine Abtretung gemäß § 398 BGB sei daher mangels abzutretender Forderung unwirksam.

Rechtsgrundlage der verhängten Mehrjahressanktion sei Art. 51 Abs. 1 UA 2 i.V.m. Abs. 2 UA 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach werde für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz über 20% der ermittelten Fläche liege. Liege die festgestellte Differenz über 50%, so sei der Betriebsinhaber gemäß Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags ausgeschlossen, welcher der Differenz der angegebenen Fläche und der nach Art. 50 Abs. 3 bis 5 ermittelten Fläche entspreche. Für das Antragsjahr 2008 habe die Klägerin die Betriebsprämie durch Aktivierung der ihr befristet übertragenen 12,12 Zahlungsansprüche mit 12,12 ha landwirtschaftlicher Fläche beantragt. Mangels tatsächlicher landwirtschaftlicher Nutzung der Flächen habe jedoch kein Anspruch auf Betriebsprämie bestanden. Aufgrund der Nichtnutzung von 12,12 ha landwirtschaftlicher Fläche sei von einer Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche von 100% auszugehen. Rechtsfolge seien die Nichtgewährung der Betriebsprämie sowie der aus der hundertprozentigen Flächenabweichung resultierende Ausschluss der Betriebsprämie für ein weiteres Mal gemäß Art. 52 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Ein Ermessensspielraum der Behörde bestehe hierbei nicht. Aufgrund der hundertprozentigen Abweichung seien 3.705,21 Euro als sanktionsrelevanter Betrag im Rahmen der Mehrjahressanktion anzusetzen. Die Mehrjahressanktion führe zur Verrechnung des sanktionierenden Betrages mit Ansprüchen, die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellungen folgenden drei Kalenderjahre habe. Festgestellt worden sei die Abweichung seitens des AELF Töging am Inn erst am 25. Januar 2013. Der Betrag in Höhe von 3.705,21 Euro könne daher mit bewilligten Zuwendungen in den Jahren 2014 – 2016 verrechnet werden. Positiv festgestellte Sachverhalte, welche eine Sanktion gemäß Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 begründeten, müssten durch Verwaltungsakt durch die Behörde festgestellt werden, da dies zwingend einzuhaltende Rechtsfolgen des EU-Rechts darstelle. Das AELF dürfe nicht darauf vertrauen, dass kein Mehrfachantrag mehr gestellt werde. Ein Regelungsbedürfnis seitens des AELF Töging am Inn sei daher zwangsläufig gegeben. Diesem Bescheid stehe auch nicht der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. April 2013 entgegen, da diese Bescheide unterschiedliche Regelungen beträfen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014, bei Gericht am 7. Februar 2014 eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Bescheide des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging am Inn vom 8. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landshut, vom 10. Januar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen wie folgt aus: Unrichtig sei, dass der Klägerin an den gepachteten Flächen weder ein Nutzungsrecht zugestanden habe noch eine eigenwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich gewesen sei. Dem stehe der Pachtvertrag vom 1. August 2008 entgegen. Das Oberlandesgericht München habe in seinem Beschluss vom 29. Mai 2012 ausgeführt, dass die Besitzübertragung auch dadurch erfolgen könne, dass dem Pächter Zugang zur Sache verschafft werde. Für die nicht umzäunten landwirtschaftlichen Flächen genüge es, wenn dem Pächter deren Lage genau bezeichnet werde. Den Parteien, insbesondere dem Ehemann der Klägerin, sei dieses verpachtete Grundstück genau bekannt gewesen. Der Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaften bzw. über diese verfügen können, könne nicht gefolgt werden. Denn die Klägerin habe Besitz an den Flächen gehabt, nur die Bewirtschaftung sei durch den Beigeladenen vereitelt worden. Die Bewirtschaftung der Flächen durch den Beigeladenen habe nicht zur Folge, dass ein Pachtvertrag nicht bestehe. In diesem Zusammenhang könne auch nicht der Auffassung des Beklagten gefolgt werden, dass die zivilrechtliche Beurteilung des Sachverhalts abstrakt von der förderrechtlichen Beurteilung zu trennen sei. Der Grund, warum die Bewirtschaftung durch die Klägerin nicht möglich gewesen sei, sei auch förderrechtlich von Bedeutung. Die Nichterfüllung des Pachtvertrages bzw. dessen Verletzung könnten nicht dazu führen, dass die Klägerin neben dem daraus resultierenden Schaden noch weitere Sanktionen, nämlich die Rückzahlung der Betriebsprämie, in Kauf nehmen müsse. Es sei auch zu unterscheiden, ob generell die Verfügungsgewalt über die Pachtfläche fehle oder diese infolge der Vertragswidrigkeit durch Verletzung des Pachtvertrages eintrete. Die Klägerin habe die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. den Besitz an den gepachteten Flächen gehabt; der Besitz der Klägerin sei nur durch die verbotene Eigenmacht des Beigeladenen gestört worden. Es könne keine Rede sein von einer rein hypothetisch möglichen Nutzung, sondern es müsse von einem Besitz- und Nutzungsrecht der Klägerin im Sinne von §§ 854, 823 Abs. 2 BGB ausgegangen werden, das der Beigeladene vereitelt habe. Es begegne rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte ausführe, der Beigeladene hätte keinen Anspruch auf die Betriebsprämie. Die Stellung des Antrages sei bei dem gegebenen Sachverhalt nur eine Formalität, wobei hinzukomme, dass der Beigeladene die Mehrfachanträge allein ausgefüllt und die Klägerin nur unterschrieben habe. Jedenfalls sei ein Antrag gestellt worden, der letztlich dem Beigeladenen zuzurechnen sei. Der Rückforderungsanspruch könne auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin in den Mehrfachanträgen und den dazugehörigen Merkblättern auf diese Folgen hingewiesen worden sei. Die Anträge seien ausschließlich vom Beigeladenen ausgefüllt worden und der Klägerin zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Die Klägerin habe sie nicht mehr gelesen, zumal sie ohnehin Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Auch treffe nicht zu, dass das AELF Töging am Inn erst am 25. Januar 2013 Kenntnis von den angeblich fehlenden Fördervoraussetzungen erlangt habe. Als der Ehemann der Klägerin bei einer Besichtigung des Grundstücks feststellen musste, dass der Beigeladene bereits Mais angebaut habe, habe er beim AELF Töging am Inn vorgesprochen und diesem mitgeteilt, dass der Beigeladene die Flächen bewirtschafte. Ihm sei erklärt worden, dass er den Pachtvertrag auslaufen lassen solle. Das AELF Töging am Inn habe damit spätestens seit März/April 2009 Kenntnis davon gehabt, dass der Beigeladene die Flächen selbst bewirtschafte. Hinzu komme, dass am 27. April 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Aus der Formulierung des AELF Töging am Inn im Schreiben vom 29. April 2013, wonach Anhaltspunkte, dass keine Selbstbewirtschaftung durch die Klägerin vorliege, nicht eindeutig festgestellt werden konnten, sei zu entnehmen, dass damals bereits entsprechende Kenntnisse vorgelegen hätten. Andernfalls wäre keine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt. Eine Rückforderung sei auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz nicht möglich. Wenn der Beklagte ausführe, dass Vertrauensschutz nur im Falle eines Behördenirrtums zu gewähren sei, gelte dies umso mehr, wenn der Behörde der Sachverhalt wie hier bekannt gewesen sei. Jedenfalls müsse auch von einem Behördenirrtum ausgegangen werden, wenn ein zutreffender Sachverhalt falsch oder rechtlich unzutreffend gewürdigt werde. Die Rücknahme hätte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis erfolgen müssen, § 48 Abs. 4 VwVfG. Dem Bescheid vom 22. Oktober 2013 fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei beim Flughafen Erding beschäftigt, so dass weitere Anträge auf künftige EU-Direktzahlungen ausschieden. Im Übrigen seien nicht die Kalenderjahre 2014 bis 2016 betroffen, sondern die Jahre 2010 bis 2012, da der Beklagte schon im Jahr 2009 Kenntnis vom Sachverhalt hatte.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Bewirtschaftung der beantragten Flächen unabdingbare und wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie sei. Warum eine tatsächliche Bewirtschaftung unterblieben sei, sei im Förderrecht grundsätzlich irrelevant. Nur in Fällen höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes könne der Grund der Nichtbewirtschaftung ausnahmsweise für den Erhalt des Anspruchs auf Betriebsprämie Beachtung finden. Der Beigeladene hätte für einen wirksamen Anspruch auf Betriebsprämie selbst einen Antrag stellen müssen. Dies ergebe sich eindeutig aus Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. § 7 Abs. 1 InVeKoS-VO. Es handle sich bei der Antragstellung nicht nur um eine bloße Formalität, sondern um eine den Anspruch auf Betriebsprämie begründende Voraussetzung. Soweit der Klägervertreter von einer „Zurechnung“ des durch die Klägerin gestellten Mehrfachantrages an den Beigeladenen spreche, sei anzumerken, dass eine „Zurechnung“ höchstens dann erfolgen könne, wenn die Klägerin den Beigeladenen zivilrechtlich wirksam vertreten hätte. An einer wirksamen, zivilrechtlichen Vertretung fehle es hier jedoch, da die Klägerin nicht in fremden Namen gehandelt habe und der sog. Offenkundigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 zeigte die Bevollmächtigte des Beigeladenen die Vertretung des Beigeladenen an. Der Ehemann der Klägerin habe sich an den Beigeladenen mit der Bitte gewandt, auf dessen Grundstück wohnen zu dürfen, da sein landwirtschaftliches Anwesen versteigert werden sollte. Der Beigeladene habe daraufhin angeboten, dass die Klägerin und ihr Ehemann seinen landwirtschaftlichen Grund pachten könnten. Im Gegenzug sollte der Ehemann der Klägerin Renovierungsarbeiten an dem auf dem Grundstück befindlichen Haus des Beigeladenen durchführen. Der Ehemann der Klägerin habe vorgeschlagen, dass der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossen werde. Der Beigeladene, der sich ja mit allen Umständen rund um sein kleines landwirtschaftliches Anwesen auskenne, hätte „die Verwaltung und so“ erledigen sollen, sich also mit darum kümmern und der Klägerin behilflich sein sollen. Die Klägerin habe vor dem Landgericht Landshut wahrheitswidrig behauptet, dass der Pachtvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei und sie den Pachtvertrag nur unterschrieben habe, ansonsten aber nichts gemacht habe. Ihr Ehemann habe dies bestätigt. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen habe Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Prozessbetrugs und gegen ihren Ehemann wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage erstattet. Die Klägerin behaupte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr wissentlich falsch, dass sie angeblich gehindert geworden sei, die landwirtschaftlichen Arbeiten durchzuführen bzw. zu organisieren. Richtig sei, dass die Klägerin selbst keine Erfahrungen als Landwirtin habe. Ihr Ehemann habe diese landwirtschaftlichen Arbeiten mit seinen eigenen Maschinen nicht mehr durchführen können, da er diese nach Bolivien verbracht habe. Der Beigeladene habe als Verwalter – wozu er ja entgeltfrei beauftragt war – vereinbarungsgemäß den Maschinenring damit beauftragt, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Mais anzubauen. Es sei auch klar gewesen, wem dieser Mais zustehe. Der Beigeladene habe dafür gesorgt, dass der Maschinenring aus dem vereinnahmten Entgelt durch den Maisverkauf bezahlt wurde. Die Einnahmen und Ausgaben seien in etwa gleich gewesen. Der Beigeladene habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, ihrerseits Abrechnungen über etwaige Abläufe, die er als beauftragter Verwalter kennen musste, vorzulegen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. In Ansehung der falschen Prozessbehauptungen der Klägerin und ihres Ehemannes sei der unzutreffende Eindruck entstanden, dass ein Scheinvertrag vorliege. Es werde auch Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet wegen ihrer Aussage vor dem Strafgericht im Rahmen des Berufungsstrafverfahrens gegen den Beigeladenen. Die Klägerin und ihr Ehemann versuchten, einerseits die Subventionen zu behalten, andererseits ihre fälschlich erfolgten Erklärungen in dem Klageprozessverfahren wegen der Pachtzinsen irgendwie miteinander zu vereinbaren.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 erklärte der Beigeladene, dass mit der Klägerin und ihrem Ehemann vor Beginn des Pachtvertrages eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, wonach er zusammen mit dem Maschinenring die verpachteten Felder bewirtschaften sollte. Bezüglich des Geldes sei vereinbart worden, dass die Einnahmen mit den Ausgaben verrechnet würden. Warum er seine Ausgaben nicht eingeklagt habe, könne er nicht sagen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Abrechnungen verweigert. Die Bevollmächtige des Beigeladen übergab hierzu die Kopie eines Briefs des Beigeladenen an die Klägerin vom 3. August 2010, in dem inhaltlich auf die Beauftragung zur Verwaltung der Felder Bezug genommen wird. Des Weiteren wurde eine Vollmacht der Klägerin an den Maschinen- und Betriebshilfsring AO – MÜ e.V. vom 25. April 2008 für Meldungen an die zentrale InVeKoS-Datenbank übergeben. Den Beteiligten wurde daraufhin durch das Gericht aufgegeben, alle Unterlagen vorzulegen, die auf eine Bevollmächtigung des Beigeladenen durch die Klägerin hinwiesen.

Auf die Berufung des Beigeladenen hin wurde das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 18. Februar 2014 mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015 aufgehoben und der Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Vorwurf der Beihilfe wegen Subventionsbetrugs in 2 Fällen wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass eine Auftragsbewirtschaftung des Beigeladenen für die Klägerin nicht vorgelegen habe. Diesbezüglich gäbe es weder einen schriftlichen Auftrag noch eine schriftliche Abrechnung oder einen entsprechenden Zahlungsvorgang. Auch eine Beauftragung des landwirtschaftlichen Maschinenrings durch den Beigeladenen im Auftrag der Klägerin gäbe es nicht. An den Beigeladenen seien die Beträge aus dem Verkauf des Mais geflossen, der auf dem verpachteten Grundstück angebaut worden war. Für eine nach der Einlassung des Beigeladenen notwendige Weiterleitung im Falle einer Auftragsbewirtschaftung durch ihn fehlten jegliche objektive Anhaltspunkte. Für das Jahr 2009 liege eine Abrechnung über die Bewirtschaftung des verpachteten Grundstücks durch den Zeugen … vor. Diese sei überschrieben mit „Maisabrechnung … … 2009“. Der Zeuge habe hierzu berichtet, dass er mit der Klägerin oder ihrem Ehemann keinerlei Kontakt gehabt habe. Er habe den Auftrag zur Bewirtschaftung von dem Beigeladenen erhalten. Auch beim Maschinenring sei nichts bekannt über eine Auftragsbewirtschaftung für die Klägerin. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 30. Juni 2015 vor, dass sich auch im Strafverfahren beim Landgericht Landshut ergeben habe, dass der Beigeladene nicht im Auftrag der Klägerin die gepachtete Fläche bewirtschaftet habe. Nachdem der Beigeladene die Flächen selbst bewirtschaftet habe, hätte ihm die Betriebsprämie zugestanden. Aufgrund der Abtretung habe die Klägerin diese in Anspruch nehmen können. Jedenfalls liege in der Abtretung eine Vollmacht des Beigeladenen für die Klägerin, die Betriebsprämie zu beantragen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten entgegen den Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts Landshut ihre Angaben nicht der für sie in rechtlicher Hinsicht günstigeren Position angepasst. Auch im Zivilprozess sei die Wirksamkeit des Pachtvertrags nicht bestritten worden.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen legte mit Schreiben vom 15. Juli 2015 die Einkommensteuerbescheide des Beigeladenen für die Jahre 2007 bis 2011 vor. Des Weiteren führte die Bevollmächtigte aus, der Beigeladene verfüge über keine eigene schriftliche Urkunde, aus der sich die Beauftragung seiner Person mit der Bewirtschaftung ergäbe. Es gäbe nur Indizien. So habe der Ehemann der Klägerin den Beigeladenen 2009 in der JVA … besucht und sich genau danach erkundigt, wo die Akten mit den früheren Formularen zur Beantragung der Prämien gelagert seien. Anschließend sei der Ehemann der Klägerin in die Wohnung des Beigeladenen gefahren und habe die Unterlagen geholt. Mit Hilfe des Beigeladenen sei der Antrag ausgefüllt worden und der Klägerin später zum Unterschreiben vorgelegt worden. Schriftlich gäbe es nur die eine Aufforderung an die Klägerin aus dem Jahr 2010. 2008 sei der Beigeladene noch voller Vertrauen gewesen, 2009 habe er sich in Haft befunden und als dann eine Vielzahl von mündlichen Anforderungen und Aufforderungen unbeachtet geblieben seien, habe er die Klägerin schließlich im Herbst 2010 aufgefordert, die Abrechnung zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Zivilklage noch keine Rede gewesen. Das Kleinunternehmen, das den Acker für den Maschinenring bewirtschaftet habe, habe sich damals selbst im Umbruch befunden. Die Abrechnung sei noch nicht umgestellt gewesen, so dass die Rechnungstellung wegen des Namens des Grundeigentümers auf den Beigeladenen gelaufen sei. Der Beigeladene sei, damit gleich eine Zahlung fließe, mit dem Seniorpartner dieser Firma bei der Klägerin vorbeigefahren. Diese habe dem Beigeladen in einem Kuvert 3.000,00 Euro ausgehändigt, die der Beigeladene an die Firma zur Bearbeitung des Anwesens weitergegeben habe.

Bei einer informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 gab diese an, sie habe zwar den Pachtvertrag unterschrieben, aber sonst mit dem Pachtvertrag nichts weiter gemacht. Dies habe ihr Mann gemacht. Sie habe die Mehrfachanträge unterschrieben, jedoch nicht gelesen. Der Pachtvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Der Beigeladene habe nicht in ihrem Auftrag das Grundstück bewirtschaftet. Ihr Ehemann habe die Flächen bewirtschaften wollen. Mit dem Beigeladenen habe sie nicht persönlich geredet. Der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, er habe die Flächen nicht bewirtschaften können, da ihm der Beigeladene immer zuvor gekommen sei. Er habe einen Freund, der eine Biogasanlage betreibe und der für ihn angebaut hätte. Es sei nicht richtig, dass der Beigeladene von ihm zur Bewirtschaftung der verpachteten Flächen beauftragt worden sei. Aus dem Anbau der verpachteten Fläche habe er nie einen Ertrag bekommen. Auch habe er nie eine Abrechnung vom Beigeladenen über diese verpachteten Flächen bekommen. Er habe dem Beigeladenen aus der Fördersumme 3.000,00 Euro gegeben, weil dieser seine Frau dazu genötigt habe. Weiterhin seien ihm 2.500,00 Euro aus der Fördersumme gegeben worden für die Arbeiten, die er am Haus des Beigeladenen durchgeführt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 Bezug genommen.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Landshut (24 O 1803/11) verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand sind vorliegend die beiden Bescheide des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Töging am Inn vom 8. April 2013 und vom 22. Oktober 2013. Mit Bescheid vom 8. April 2013 wurden die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008, 15. September 2009, 23. November 2009 und 19. November 2010 zurückgenommen und die für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ausbezahlten Betriebsprämien sowie der für das Jahr 2008 gewährte zusätzliche Beihilfebetrag in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro zurückgefordert. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 wurde zudem eine Mehrjahressanktion in Höhe von 3.705,21 Euro festgesetzt.

Die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide des AELF Töging am Inn vom 8. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 10. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 8. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2009, 15. September 2009, 23. November 2009 und 19. November 2010 zurückgenommen und die zu viel ausbezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro zuzüglich Zinsen zurückgefordert.

1.1. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2009, 23. November 2009 und 19. November 2010, mit denen der Klägerin für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 eine flächenbezogene Betriebsprämie gewährt wurde, ist rechtmäßig.

1.1.1. Die Rücknahme der vorgenannten Bewilligungsbescheide richtet sich nach nationalem Recht. Zwar geht es vorliegend um Zuwendungen, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt werden, nämlich hinsichtlich des Antragsjahrs 2008 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) und hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 auf Grundlage der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005; (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009). Jedoch regeln diese Verordnungen keine Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABL. L 141 vom 30.4.2004, S. 18; im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004) bzw. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl L 316 vom 2.12.2009, S. 65; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1122/2009), wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zu deren Rückzahlung zuzüglich Zinsen verpflichtet ist, hindern die Anwendung nationalen Rechts nicht, soweit es um die grundsätzliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden geht. Aus den vorgenannten Vorschriften kann sich eine Pflicht zur Rücknahme sowie der dabei maßgebende Vertrauensschutz ergeben, ungeachtet dessen obliegt die Regelung, ob und inwieweit ein die streitige Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen und aus Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 folgender Rückforderungspflicht zuvor aufzuheben ist, aber weiterhin dem nationalen Gesetzgeber (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2012 – 21 ZB 12.1904 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 40).

Im vorliegenden Fall findet sich die Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008, vom 23. September 2009 und vom 19. November 2010 in § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG). Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Betriebsprämien fallen gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung (vgl. VG Hannover, U.v. 24.8.2011 – 11 A 3274/09 – juris). Hinsichtlich der Rücknahme der Förderbescheide wird der Behörde ein Ermessen nicht zugestanden (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 19 B 08.2522 – BayVBL 2010, 411).

Im Fall der Klägerin liegen die Voraussetzung für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 10 Abs. 1 MOG vor. Die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008, 23. November 2009 und 19. November 2010 waren von Beginn an rechtswidrig, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bewilligung der Betriebsprämien die in den jeweiligen Antragsjahren geltenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllte.

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten flächenbezogenen Betriebsprämien waren im Antragsjahr 2008 die Regelungen in Art. 44 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 und in den Antragsjahren 2009 und 2010 die Regelungen in Art. 34 ff. VO (EG) Nr. 73/2009. Danach erhält ein Betriebsinhaber eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche (Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009). Unter einer beihilfefähigen Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Flächen eines Betriebs zu verstehen, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfasst dabei die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 (Art. 2 c) VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 2 c) VO (EG) Nr. 73/2009).

Nach der Legaldefinition des Art. 2 a) VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 2 a) VO (EG) Nr. 73/2009 ist Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unter Betrieb ist gemäß Art. 2 b) VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 2 b) VO (EG) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, zu verstehen.

Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch im Hinblick auf diese Flächen über eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen können (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – Rs C-61/09 [Bad Dürkheim]). Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgt. Aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich des Weiteren, dass die beihilfefähigen Flächen – außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und den Beihilfebedingungen entsprechen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003; Art. 34 Abs. 2 UAbs. 3 (EG) Nr. 73/2009; Art. 35 Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009). Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber in der Lage ist, die Flächen mit einer hinreichenden Selbstständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, zu nutzen. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – Rs C-61/09 [Bad Dürkheim]; OVG Lüneburg, U.v. 23.5.2013 – 10 LB 138/10 – juris Rn. 32). Der Betriebsinhaber muss die angegebenen Flächen somit nicht nur eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaften, sondern auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die Produktionseinheiten verfügen können.

Gemessen an diesen Vorgaben konnte die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 Betriebsinhaberin war. Es ist davon auszugehen, dass weder die Klägerin selbst die gepachteten Flächen landwirtschaftlich genutzt hat (a.) noch dass der Beigeladene die streitgegenständlichen Flächen auf Weisung der Klägerin bewirtschaftet hatte (b.). Die Klägerin erfüllte damit in keinem Antragsjahr die förderrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie.

a. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin während der Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 weder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von ihr gepachteten Flächen inne noch bewirtschaftete sie diese. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mehrfach vortragen, dass ihr eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 nicht möglich gewesen sei, da dies durch den Beigeladenen vereitelt worden sei. Dieser habe sowohl im Jahr 2008 als auch in den Folgejahren Mais auf den gepachteten Flächen angebaut und sei der Klägerin und ihrem Ehemann hierdurch mit der Bewirtschaftung der Flächen zuvorgekommen. Dies bestätigte auch der Ehemann der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde. Er gab an, dass er beabsichtigt hatte, einen Freund, der über die erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen verfügte, mit der Bewirtschaftung der gepachteten Flächen zu beauftragen. Als er auf das Grundstück des Beigeladenen gekommen sei, habe dieser jedoch bereits drei Tage zuvor schon Mais darauf angebaut gehabt.

b. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte auch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Beigeladene die verpachteten Flächen auf Weisung der Klägerin bewirtschaftet hatte.

Der Beigeladene gab in der mündlichen Verhandlung an, dass zwischen ihm und der Klägerin und ihrem Ehemann eine Abrede getroffen worden sei, wonach der Beigeladene als Verwalter die verpachteten Flächen weiter bewirtschaften sollte. Diese Angaben ließen sich jedoch nicht durch die Aussagen der Klägerin sowie ihres als Zeugen vernommenen Ehemanns bestätigen. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin vielmehr an, dass sie mit dem Beigeladenen nicht vereinbart habe, dass dieser in ihrem Auftrag die Felder bewirtschaftet. Der mit dem Beigeladenen vereinbarte Pachtvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Abgesehen von der Unterzeichnung des Pachtvertrags habe sie mit den gepachteten Flächen nichts tun gehabt. Ähnlich hatte sich die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut am 17. Januar 2012 in dem zwischen ihr und dem Beigeladenen geführten Zivilverfahren (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2012, Seite 2 oben) sowie als Zeugin in dem Strafverfahren gegen den Beigeladenen (vgl. Seite 20 des Urteils des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015) geäußert. Auch der Ehemann der Klägerin bestritt in der mündlichen Verhandlung, dass ein Auftrag zur Bewirtschaftung an den Beigeladenen erteilt worden sei. Nach seinen Angaben wollte er einen Freund mit der Bewirtschaftung des Grundstücks beauftragen. Diese Angaben decken sich mit den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut am 17. Januar 2012 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2012, Seite 2 Mitte) sowie in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Landshut (vgl. Seite 21 des Urteils des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015). Der Zeuge erklärte des Weiteren, dass ihm die Erträge aus dem Anbau der gepachteten Flächen nicht zugeflossen seien. Abrechnungen seien ihm von Seiten des Beigeladenen nicht vorgelegt worden.

Die Aussage des Beigeladenen, er sei von der Klägerin mit der Bewirtschaftung der verpachteten Flächen beauftragt worden, ließ sich vorliegend auch nicht weiter nachweisen. Schriftliche Belege über seine Beauftragung im Jahr 2008 gibt es nach den eigenen Angaben des Beigeladenen nicht. Der Beigeladene vermochte lediglich einen Brief an die Klägerin aus dem Jahr 2010 vorzulegen, in dem er auf seine Tätigkeit als Verwalter für die Klägerin Bezug nimmt. Weitere Belege oder Rechnungen, die auf einen Auftrag der Klägerin hindeuten, konnten hingegen nicht beigebracht werden. Die vom Beigeladenen vorgelegte Vollmacht der Klägerin an den Maschinenring vom 25. April 2008 beinhaltet lediglich eine Melde- und Abfragevollmacht im Zusammenhang mit der Übertragung der Zahlungsansprüche (vgl. Seite 140 der Gerichtsakte) und lässt deshalb noch kein Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin den Maschinenring auch mit der Bewirtschaftung der gepachteten Felder beauftragt hatte.

Objektive Anhaltspunkte, die für eine Beauftragung des Beigeladenen sprechen, sind nicht erkennbar. Den Gründen des Berufungsurteils des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass beim Maschinenring nichts über eine Auftragsbewirtschaftung des Beigeladenen für die Klägerin bekannt war. Auch eine im Strafverfahren von dem Zeuge … vorgelegte Rechnung ist lediglich mit den Worten „Maisabrechnung … … 2009“ überschrieben (vgl. Seite 18 des Urteils des Landgerichts Landshut vom 21. Mai 2015). Aus Sicht der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Beigeladene vor dem Landgericht Landshut allein den von der Klägerin nicht geleisteten Pachtzins einklagte, nicht jedoch auch seine Ausgaben als Verwalter, gegen eine Beauftragung des Beigeladenen. Mit seiner Aussage, er sei von der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Bewirtschaftung der Flächen beauftragt worden, setzt sich der Beigeladene zudem in Widerspruch zu seinen früheren Angaben im Rahmen des mit der Klägerin geführten Zivilprozesses. Dort ließ der Beigeladene mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2012 vortragen, er habe die Bestellung der verpachteten Felder in Eigenregie übernommen. In der am 17. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut gab der Beigeladene zudem an, dass er seine Felder auch nach der Verpachtung weiterhin auf seine Rechnung bewirtschaftet, die entsprechenden Rechnungen des Maschinenrings bezahlt und die Erlöse vereinnahmt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 hat der Beigeladene schließlich selbst wegen fehlender Erfolgsaussicht die Abweisung der Klage beantragt, da die Klägerin die Beauftragung des Beigeladenen nicht bestätigt hatte.

Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht auf Weisung der Klägerin vom Beigeladenen bewirtschaftet wurden. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin im Hinblick auf die Nutzung der gepachteten Flächen eine Entscheidungsbefugnis zukam. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin mit den gepachteten Flächen nichts weiter zu tun haben. Des Weiteren fehlen objektive Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die Klägerin das unternehmerische Risiko für die Bewirtschaftung der Flächen getragen hat und der Mais in ihrem Namen und auf ihre Rechnung angebaut wurden. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Mais sind nach den Aussagen des Ehemanns der Klägerin sowie der früheren Darstellung des Beigeladenen im Rahmen des Zivilverfahrens ebenfalls dem Beigeladenen und nicht der Klägerin als Auftragnehmerin zugeflossen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut ist beim Maschinenring eine Auftragsbewirtschaftung des Beigeladenen für die Klägerin nicht bekannt. Dort ist vielmehr der Beigeladene selbst als Vertragspartner aufgetreten. Die erforderliche hinreichende Selbstständigkeit der Klägerin hinsichtlich der Bewirtschaftung der gepachteten Flächen lässt sich damit nicht feststellen. Die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen durch den Beigeladenen lässt sich mithin nicht dem Betrieb der Klägerin zuordnen.

1.1.2. Auch die vom Klägerbevollmächtigten angeführten Gründe stehen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Zwar mag sein, dass die Klägerin zivilrechtlich nicht verpflichtet war, ein ihr aufgrund des mit dem Beigeladenen geschlossen Pachtvertrags zustehendes Recht, über die gepachteten Flächen zu verfügen und diese landwirtschaftlich zu nutzen, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Nach den förderrechtlichen Bestimmungen ist die Klägerin jedoch nur dann als Betriebsinhaberin anzusehen, wenn sie selbst eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder sie Dritte mit der Bewirtschaftung der Flächen, für die die Beihilfe beantragt wird, beauftragt hat. Denn Sinn und Zweck der Beihilferegelungen der Art. 44 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Art. 34 ff. VO (EG) Nr. 73/2009 ist die Unterstützung und Förderung landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 1 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003). Entsprechend sind nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 nur solche Flächen eines Betriebs beihilfefähig, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeitgenutzt wurden. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass weder die Klägerin selbst die gepachteten Flächen bewirtschaftet hat noch dass der Beigeladene diese im Auftrag der Klägerin landwirtschaftlich nutzte (s.o).

Aus diesem Grund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Pachtvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde oder es sich – wie die Klägerin bei ihren informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst angab – um ein nichtiges Scheingeschäft handelte. Denn selbst bei Unterstellung eines wirksamen Pachtvertrags führt weder das durch den Pachtvertrag vermittelte Recht, über die gepachteten Flächen zu verfügen und diese landwirtschaftlich zu nutzen, noch der Besitz landwirtschaftlicher Flächen dazu, dass die Klägerin auch Betriebsinhaberin im Sinne des Förderrechts ist. Ohne die landwirtschaftliche Nutzung der gepachteten Flächen durch die Klägerin selbst oder Dritte, denen gegenüber die Klägerin weisungsberechtigt ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsprämie zu.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Beigeladene die eigene Bewirtschaftung durch die Klägerin verhinderte, indem er bereits Mais auf den verpachteten Flächen angebaut hatte. Nach der Systematik des Förderrechts ist der Grund für die Nichtbewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die eine Betriebsprämie beantragt wurde, nur dann relevant, wenn es sich um außergewöhnliche Umständen oder Fälle höherer Gewalt handelt. Gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 bzw. Art. 41 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden unter anderen als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt der Tod oder eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, schwere Naturkatastrophen, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft ziehen, die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs oder Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind damit in Fällen zu bejahen, bei denen die Nichtbewirtschaftung der Flächen auf Umständen beruht, die – ähnlich wie Erkrankung, Tod oder Naturkatastrophen – außerhalb des Einflussbereichs des Betriebsinhabers liegen und die deshalb für diesen eine besondere Härte begründen. Hiermit ist der hier vorliegende Grund der Klägerin für die Nichtbewirtschaftung der gepachteten Flächen nicht vergleichbar. Denn der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, zivilrechtlich gegen den Beigeladenen vorzugehen, sofern ein Pachtvertrag geschlossen wurde.

Schließlich hat auch der Beigeladene in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 keinen Anspruch auf Betriebsprämie erworben, den er auf die Klägerin hätte übertragen können. Dem Beigeladenen stand ein solcher Anspruch auf Betriebsprämie nicht zu, da er bereits keinen eigenen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie bei dem Beklagten gestellt hat. Nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-VO) ist die Antragsstellung zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsprämie. Entgegen der Auffassung der Klagepartei handelt es sich hierbei auch nicht um eine bloße Förmelei. Denn im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen, trägt der Antragsteller im Förderrecht eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens. Mit der Antragsstellung versichert der Antragsteller zugleich die Richtigkeit seiner Angaben im Mehrfachantrag, die der Auszahlung der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Antragstellung kommt im Förderrecht damit eine maßgebende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Klagepartei können hier auch nicht die Anträge der Klägerin, die diese in den Jahren 2008, 2009 und 2010 stellte, dem Beigeladenen zugerechnet werden. Denn die jeweiligen Mehrfachanträge für die Jahre 2008, 2009 und 2010 wurden von der Klägerin unterschrieben und weisen sie als Betriebsinhaberin aus. Allein das Ausfüllen der Antragsformulare macht den Beigeladenen hingegen noch nicht zum Antragsteller. Dass die Klägerin die Anträge für den Beigeladenen gestellt hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Antragsformularen.

1.1.3. Vertrauensschutz steht der Rücknahme der vorgenannten Bewilligungsbescheide nicht entgegen.

Die Berücksichtigung schutzwürdigen Vertrauens bestimmt sich vorliegend nach den abschließenden Regelungen in Art. 73 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG wird durch diese spezielleren unionsrechtlichen Regelungen verdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2005 – RdL 2005,224; BayVGH B.v. 11.12.2012 – 21 ZB 12.1904 – juris Rn. 15 ff.; VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 52).

Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist die Rückzahlungspflicht zu Unrecht gewährt Beihilfen ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörden zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der unionsrechtliche Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt dabei nicht nur die Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Die fehlerhafte Zahlung muss damit ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben (vgl. VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 54). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ging das AELF Töging bei Erlass der Bewilligungsbescheide irrtümlich davon aus, dass die Klägerin Betriebsinhaberin war und die gepachteten Flächen auf Veranlassung der Klägerin vom Beigeladenen bewirtschaftet wurden. Dieser Irrtum beruhte jedoch auf den unrichtigen Angaben der Klägerin in den von ihr für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 gestellten Mehrfachanträgen. In diesen Mehrfachanträgen sicherte die Klägerin jeweils zu, dass sie über die angegebenen Flächen verfügte und diese in ihrem Namen und auf ihre Rechnung bewirtschaftet werden (vgl. „A. Allgemeine Angaben“ und „B. Fördermaßnahmen“ der Mehrfachanträge vom 13. 5. 2008, am 15. 5. 2009 und am 26. 4. 2010). Auf Grundlage dieser Angaben wurden der Klägerin in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die beantragten Betriebsprämien gewährt. Die fehlerhafte Auszahlung der Betriebsprämie ist daher dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen. Die Argumentation der Klagepartei, der Beklagte hätte im Rahmen der auf dem Grundstück des Beigeladenen durchgeführten Vorort-Kontrolle erkennen müssen, dass die Klägerin die Flächen nicht selbst bewirtschaftete, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie als Antragstellerin im Förderrecht eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens trifft. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen, wird von den Antragstellern verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. EuGH, U.v. 28.11.2002 – C-417/00 -, Slg. 2002, I-11053).

Selbst wenn man jedoch einen Behördenirrtum bejahen würde, hätte die Klägerin diesen hier jedenfalls billigerweise erkennen können. Die Klägerin wurde in den von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Merkblättern sowie in den Mehrfachanträgen selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Betriebsprämie nur für Flächen gewährt wird, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Betriebsinhabers bewirtschaftet werden. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der Beigeladene die Antragsformulare für sie ausgefüllt hat und sie die Anträge, ohne sie zuvor zu lesen, unterzeichnet hatte. Denn es obliegt dem Verantwortungsbereich des Antragstellers, sich vor der Beantragung einer Subvention mit den Voraussetzungen für deren Erteilung auseinanderzusetzen und die Richtigkeit der Angaben im Antrag zu überprüfen. Die Lektüre und das Verständnis der Unterlagen, durch die der Beklagte die Fördervoraussetzungen kommuniziert, sind Voraussetzung für jede Teilnahme am landwirtschaftlichen Subventionswesen (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2013 – 19 B 09.1559 – juris Rn. 51). Die Klägerin hat unter „C. Erklärung des Antragstellers und Warnung für Subventionsbetrug“ in den jeweiligen Antragsformularen zudem bestätigt, dass sie von den sie treffenden Verpflichtungen und den beigefügten Merkblättern des Beklagten Kenntnis genommen hat.

1.1.4. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide nicht fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG zurückgenommen hat. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VvVfG kommt hier im Hinblick auf die sich aus Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergebende Rückforderungspflicht zu Unrecht geleisteter Zahlungen und den dort abschließend geregelten Bestimmungen zum Vertrauensschutz nicht zur Anwendung. Im Übrigen wäre vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wahrte. Die Jahresfrist beginnt nämlich erst zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr alle für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2008 – 9 ZB 05.3209 – juris Rn. 7). Positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigender Tatsachen erlangte das AELF Töging am Inn erstmals nach Übersendung des Zivilurteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 Ende Januar 2013, so dass die Bewilligungsbescheide mit Rücknahmebescheid am 8. April 2013 fristwahrend zurückgenommen wurden.

1.2. Die auf § 10 Abs. 1 MOG gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 15. September 2009, mit dem der Klägerin ein zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von 185,26 Euro gewährt wurde, ist rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid vom 15. September 2009 erweist sich als rechtswidrig, da ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Beihilfebetrags nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nur Betriebsinhabern zusteht, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung beziehen. Die Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrags hängt damit von der Gewährung der Betriebsprämie ab. Vorliegend hatte die Klägerin im Antragsjahr 2008 keinen Anspruch auf Bewilligung einer Betriebsprämie. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

1.3. Die Verzinsung der Rückforderungsbeträge findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 MOG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sowie auf Beiträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen.

2. Der angefochtene Bescheid des AELF Töging am Inn vom 22. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Klägerin ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung in Höhe von 3.705,21 Euro ausgeschlossen.

Die Festsetzung dieser Sanktion findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz über 20% der ermittelten Fläche liegt. Liegt die festgestellte Differenz über 50%, so ist der Betriebsinhaber gemäß Art. 51 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags ausgeschlossen, welcher der Differenz der angegebenen Fläche und der nach Art. 50 Abs. 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht. Die Klägerin hatte im Antragsjahr 2008 keinen Anspruch auf die Gewährung der Betriebsprämie (s.o.). Im Fall der Klägerin ist für das von dem Beklagte zugrunde gelegte Antragsjahr 2008 von eine Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche in Höhe von 100% auszugehen. Die Klägerin hat mit Mehrfachantrag vom 13. Mai 2008 eine flächenbezogene Betriebsprämie für die gepachteten Flächen im Umfang von 12,12 ha beantragt. Tatsächlich wurde die gepachtete Fläche von ihr jedoch weder selbst bewirtschaftet noch hatte sie den Beigeladenen mit der Bewirtschaftung dieser Flächen beauftragt (s.o.). Die Klägerin war daher gemäß Art. 51 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein weiteres Mal in Höhe von 3.705,21 Euro von der Gewährung der Betriebsprämie auszuschließen. Ein Ermessensspielraum steht dem Beklagten hierbei nicht zu.

Die Mehrjahressanktion führt zur Verrechnung des sanktionierenden Betrages mit Ansprüchen, die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellungen folgenden drei Kalenderjahre hat. Die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche konnte vom AELF Töging am Inn erst im Januar 2013 festgestellt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft Landshut mitgeteilt hatte, dass ein Verfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug eingeleitet worden ist und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 übersandt wurde. Aus der Stellungnahme des AELF Töging am Inn an die Staatsanwaltschaft Landshut geht hervor, dass das AELF Töging am Inn bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass der Beigeladene mit der Bewirtschaftung der Flächen von der Klägerin beauftragt worden war. Der Sanktionsbetrag in Höhe von 3.705,21 Euro ist daher mit etwaigen Zuwendungen an die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 zu verrechnen.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei stand der Festsetzung der Mehrjahressanktion durch Bescheid vom 22. Oktober 2013 auch nicht der Bescheid des AELF Töging am Inn vom 8. April 2013 entgegen. Beide Bescheide regeln unterschiedliche Sachverhalte: Während mit dem Bescheid vom 8. April 2013 die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008 und 15. September 2009 zurückgenommen und die bereits an die Klägerin ausbezahlte Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 sowie der zusätzlich gewährte Beihilfebetrag zurückgefordert wurden, betrifft der Bescheid vom 22. Oktober 2013 die Festsetzung einer Mehrjahressanktion, durch die die Klägerin in Höhe eines Betrags von 3.705,21 Euro von der Gewährung zukünftiger Beihilfeleistungen ausgeschlossen wird.

Für den Erlass des Bescheides bestand auch ein hinreichendes Sachbescheidungsinteresse. Bei den Regelungen der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 handelt es sich um zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Positiv festgestellte Sachverhalte, die die Geltendmachung einer Mehrjahressanktion auslösen, müssen demnach durch Bescheid festgestellt werden. Der Beklagte muss auch nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin zukünftig keinen weiteren Mehrfachantrag stellen wird. Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin auch in der Vergangenheit trotz ihrer fehlenden Fachkenntnisse im Bereich der Landwirtschaft einen Mehrfachantrag gestellt hat.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser in der mündlichen Verhandlung einen erfolgreichen Antrag gestellt hat.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.