Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zum Kammerbeitrag 2017.

Der Kläger ist seit 16. April 1999 Mitglied des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain. Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Januar 2017 wurde der Kläger um Mitteilung seiner Einkünfte aus ärztlicher Arbeit des Jahres 2015 gebeten. Auf Grundlage der vom Kläger angegebenen Summe (91.477,00 EUR) wurde er mit Bescheid vom 21. Februar 2017 zu einem Kammerbeitrag für das Jahr 2017 in Höhe von 347,00 EUR herangezogen.

Mit Schreiben vom 20. März 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az.: 10 C 6.15) verwiesen, wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei. Rücklagen, die in dieser Form gebildet würden, seien als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Im Rahmen des Beitragsrechts unterliege der Haushaltsplan einer inzidenten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung als zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Rücklagenbildung das Gebot der Schätzgenauigkeit genannt. Bei überhöhten Rücklagen unter Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit sei der Bescheid aufzuheben. So verhalte es sich im Falle des Klägers. Die Beklagte habe auf Anfrage mitgeteilt, dass eine Aufschlüsselung des Reinvermögens nicht möglich sei. Daraus lasse sich nur der Schluss ziehen, dass es sich um eine zweckfreie und damit unzulässige Anhäufung von Vermögen handele. Des Weiteren erweise sich die Aufstellung des Haushalts der Beklagten auch hinsichtlich der Beiträge zur Bundesärztekammer als rechtswidrig. Aufgrund mangelnder Transparenz bei der Bundesärztekammer habe der Kläger keinen Zugriff auf die Jahresrechnungen. Die Beklagte sei aber an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts, insbesondere an das Kostendeckungsprinzip, gebunden. Soweit also die Haushaltsplanung der Beklagten zu einer Beitragsveranlagung des Klägers an die Beklagte führe, deren Weiterleitung in Teilen an die Bundesärztekammer dazu diene, dort Vermögen zu schaffen oder zu schonen, erweise sich eine solche Haushaltsplanung als rechtswidrig. Das undifferenzierte Reinvermögen bei der Beklagten stelle einen deutlichen und substantiellen Hinweis auf eine rechtswidrige Vermögensbildung dar. Zudem wiesen die massiven Erträge bei der Bundesärztekammer ebenfalls auf ein erhebliches aus Mitgliedsbeiträgen aufgebautes rechtswidriges Vermögen hin.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund von Art. 15 Abs. 2. Heilberufekammergesetz (HKaG) berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. Die Höhe des Beitrags beruhe auf den Angaben des Klägers. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich ausschließlich auf die Haushaltsführung der Industrie- und Handelskammern, wofür der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage vorgesehen habe. Eine derartige Rechtsgrundlage existiere im HKaG gerade nicht. Vor diesem Hintergrund könne die Haushaltsführung der Beklagten auch keiner verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden, sondern es obliege der Vollversammlung der Beklagten als satzungsgebendes Organ, die Haushaltsplanung der Beklagten auf dem Bayerischen Ärztetag zu prüfen und zu genehmigen. Die erforderlichen Beschlüsse seien auf dem 75. Bayerischen Ärztetag 2016 ordnungsgemäß erfolgt. Die Haushaltsplanung für das Jahr 2015 sei auf dem 73. Bayerischen Ärztetag 2014 rechtmäßig beschlossen worden. Auch die Beiträge zur Bundesärztekammer seien durch die Vollversammlung der Beklagten geprüft und genehmigt worden und würden in den öffentlich zugänglichen Informationen zu den Jahresabschlüssen nach dem 76. Bayerischen Ärztetag 2017 transparent gemacht. Weiterhin habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, sich auf der Homepage der Beklagten über die jeweiligen Jahresabschlüsse der Vergangenheit zu informieren. Dort würden sowohl die Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Jahresbilanzen veröffentlicht. Aus den auf der Homepage veröffentlichten Daten und den vergangenen Jahresabschlüssen von 2004 bis 2015 sei zu erkennen, dass die zweckgebundenen Rücklagen in keinem Fall an der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten 50%-Grenze lägen, so dass in keinem Fall von einem Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit auszugehen sei. Gerade in den Jahren 2014 und 2015 hätten die zweckgebundenen Rücklagen aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten bei unter 4% gelegen; eine unzulässige Vermögensbildung liege deswegen nicht vor.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 wies der Kläger noch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016 (Az.: 10 C 4.15) hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 11. Dezember 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) ist die Bayerische Landesärztekammer berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben, deren Höhe in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Die Beitragserhebung beim Kläger erfolgte aufgrund der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2014 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2014, S. 698). Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieser Beitragsordnung wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Er wendet sich auch nicht gegen die Beitragsbemessung anhand seiner ärztlichen Einkünfte sowie die Berechnung der Beitragshöhe an sich. Ebenso wenig wird die Zwangsmitgliedschaft des Klägers im ärztlichen Kreisverband angegriffen. Vielmehr ist die Argumentation des Klägers dahin gehend zu verstehen, dass die Beitragserhebung seitens der Beklagten unterbleiben bzw. wesentlich geringer ausfallen müsse, da die Beklagte selbst über ausreichend finanzielle Mittel verfüge (z.B. in Form von Rücklagen oder Sacheinlagen), die eine Beitragserhebung rechtswidrig machten.

Eine solche rechtswidrige Beitragserhebung liegt jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Zum einen kann die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Haushaltsführung der Industrie- und Handelskammern nicht herangezogen werden, da die einschlägigen Rechtsgrundlagen (s.u.) sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und der vorgegebenen Verfahrensschritte wesentlich unterscheiden, so dass nicht von einer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger als maßgeblich zitierten Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (Az.:10 C 6.15) ausführt, handelt es sich bei der Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammern um ein zweistufiges Verfahren. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammerngesetz – IHKG) werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 IHKG ist der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer daher den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf, der für ein Haushaltsjahr gilt und im Voraus aufzustellen ist; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dann dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Dem gegenüber sieht Art. 15 Abs. 2 HKaG lediglich die Beitragserhebung zur Erfüllung der Aufgaben der Landesärztekammer vor, wobei die Höhe (allein) in einer Beitragsordnung festgesetzt wird; es handelt sich somit um ein einstufiges Verfahren. Weitere Einschränkungen, insbesondere dahingehend, dass die Kosten nicht anderweitig gedeckt sein dürfen, sieht diese Vorschrift gerade nicht vor. Zudem ist anders als in § 3 Abs. 2 IHKG auch nicht das Verfahren der vorherigen Aufstellung eines Haushaltsplans in jedem Jahr vorgesehen, so dass auch nicht der jährliche (Neu-)Erlass der Beitragsordnung erforderlich ist. Die Art der Beitragserhebung ist daher nicht vergleichbar, so dass auch eine Übertragbarkeit der genannten Rechtsprechung von vornherein ausscheidet.

Da das Heilberufekammergesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen vorsieht, steht der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass sich die gerichtliche Überprüfung der Beitragsordnung darauf beschränken muss, festzustellen, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraumes verlassen hat. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Hingegen ist nicht zu überprüfen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.6.2010 – 8 LC 102/08 m.w.N.). Genau auf solche Aspekte stützt sich jedoch die Argumentation der Klägerseite.

Die Kammer hatte daher nicht der Frage nachzugehen, ob die einzelnen von der Klägerseite genannten Posten, die - sofern sie in den nach Oktober 2014 gültigen Haushaltsplänen aufgeführt sind, für die hier einschlägige Beitragsordnung (siehe oben) sowieso ohne Belang sind - eine andere Beitragsgestaltung ermöglichen würden. Wie und ob sich diese auf die Beitragshöhe auswirken würden, blieb nach der klägerischen Argumentation ohnehin unklar. Ob und in welcher Höhe die Beklagte beispielsweise Rücklagen bildet, liegt in ihrem Ermessen. Sachfremde Erwägungen konnte die Kammer in diesem Zusammenhang nicht feststellen, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt.

Wie bereits dargestellt, ist allein maßgeblich, ob Verstöße gegen den Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip vorliegen. Verstöße gegen den Gleichheitssatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt jedoch auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Dieses fordert, dass die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem Kammermitglied messbar niederschlägt. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei dem einzelnen Mitglied auswirken kann. Der durch die Tätigkeit einer Kammer für Heilberufe vermittelte Nutzen kann nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; BVerwG, U.v. 26.1.1993 – 1 C 33.89 - u. v. 10.9.1974 – 1 C 48.70). Eine übermäßig hohe Belastung des Klägers gegenüber anderen Mitgliedern wurde nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist ein Missverhältnis der Höhe der Beträge zum Nutzen der Kammertätigkeit festzustellen. Der Einwand des Klägers, der Beitrag zur Landesärztekammer sei im Vergleich zum Beitrag für seinen Sportverein unverhältnismäßig, ist unsubstantiiert. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, welche Aufgaben die Landesärztekammer wahrnimmt, z.B. insbesondere die Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder. Ob hingegen einzelne Posten in den Haushaltsplänen der Beklagten anderweitig eingesetzt werden könnten, ist eine Frage der zweckmäßigsten Lösung, die nicht Gegenstand der Überprüfung ist (siehe oben). Worin darüber hinaus ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und „Leistungen“ der Landesärztekammer bestehen könnte, wurde von der Klägerseite nicht dargelegt und ist schon angesichts der Höhe des Jahresbeitrages des Klägers (347,00 EUR) im Verhältnis zu seinen ärztlichen Einkünften (91.477,00 EUR) nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage der Beitragserhebung haben nach der Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände, worunter auch die berufsständischen Kammern fallen, einen Anspruch gegenüber dem Verband auf Einhaltung der Grenzen, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierten Aufgabenstellung gezogen sind (BVerwG, U.v.24.9.1981 – 5 C 53/79 m.w.N.). Hierzu gehört auch der mitgliedschaftsrechtliche Anspruch darauf, dass die aus den Beitragsleistungen der Mitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel nicht für verbandsfremde Zwecke verwendet werden dürfen. Ein Verstoß gegen diesen Anspruch ist jedoch für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere ist es der Bayerischen Landesärztekammer auch gestattet, aus den Beitragseinnahmen Rücklagen zu bilden; allein maßgeblich ist es, ob diese zweckfremd verwendet werden oder nicht. Die Beklagtenseite hat in der mündliche Verhandlung erläutert, wofür die von der Beklagtenseite angesprochenen zweckgebundenen Rücklagen verwendet werden, so z.B. für die Delegiertenwahl oder den Unterhalt des Ärztehauses Bayern. Es wurde erläutert, dass andere Rücklagen aufgebraucht wurden; auch wurde begründet, weswegen im Jahr 2016 erstmals eine Zuführung zur Betriebsmittelrücklage eingeführt worden sei. Anhaltspunkte für eine zweckfremde Verwendung der Mittel ergeben sich daraus nicht, ebenso wenig aus der Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten im Haushaltsplan 2017. Diese ist für die einschlägige Beitragsordnung (s.o.) ohnehin ohne Belang. Auch aus der Tatsache, dass von der Bundesärztekammer keine Verwendungsnachweise für die von den Landesärztekammern abgeführten Mittel übermittelt werden, sondern eine Kontrolle durch die Mitglieder der Landesverbände in den Delegiertenversammlungen erfolgt, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragsverwendungen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine aufgabenfremde Verwendung der Mittel stattgefunden hat. Eine solche wurde letztendlich auch von der Klägerseite nicht vorgetragen.

Nach Überzeugung der Kammer liegen daher weder im Rahmen der Beitragserhebung noch der Beitragsverwendung Fehler vor, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen würden.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom ... 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... 2018 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

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(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.