Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2016 - W 4 K 15.580

published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2016 - W 4 K 15.580
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage einerseits die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung (Stützmauern/Auffüllungen). Hilfsweise will er die Verpflichtung des Beklagten, dass über seinen Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut verbeschieden wird. Schließlich wendet er sich gegen die Anordnung des Landratsamts Aschaffenburg, die bereits errichteten Stützmauern zu reduzieren bzw. zu beseitigen.

Der Kläger war bis März 2014 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *12/91 der Gemarkung Mespelbrunn. Anschließend veräußerte er dieses an die Beigeladenen zu 4) und 5).

Bei einer Baukontrolle am 22. März 2013 stellte das Landratsamt Aschaffenburg fest, dass das Gelände auf dem Baugrundstück terrassiert wurde, sowie Stützmauern mit einer Höhe von bis zu 3,30 m errichtet wurden. Mit Bescheid vom 5. April 2013 wurde die sofortige Baueinstellung angeordnet.

Unter dem 24. November 2014 beantragte der Kläger daraufhin die Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 11. März 2015 verweigerte die Beigeladene zu 1) das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Jägerstraße Änderung 1“. Das Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und benötige eine Befreiung. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung lägen jedoch nicht vor.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 lehnte das Landratsamt Aschaffenburg daraufhin den Bauantrag ab (Ziffer 1 des Bescheids). Der Kläger wurde verpflichtet, die auf dem Grundstück Fl.Nr. *12/ 91 der Gemarkung Mespelbrunn errichteten Stützmauern inklusive Auffüllungen und Terrasse binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids bis auf das laut Bebauungsplan „Jägerstraße, Änderung 1“ zulässige Maß von 1,30 bzw. 0,8 m an der seitlichen Grenze zu reduzieren bzw. zu beseitigen. Bezugspunkt sei das ursprüngliche Geländeniveau (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3).

Unter dem 29. Juni 2015 ließ der Kläger daraufhin Klage erheben und beantragen,

Unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Mai 2015 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Bauantrag vom 14. November 2014 die Baugenehmigung für das im vorgenannten Bauantrag bezeichnete Bauvorhaben zu erteilen, hilfsweise über den Bauantrag des Klägers vom 14. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „Jägerstraße“ vom 4. Juli 1980 i.d.F. der 1. Änderung vom 4. Januar 2008, wonach zur Terrassierung des Geländes Stützmauern lediglich bis zu einer Höhe von 1,30 m, an der seitlichen Grenze bis zu 0,80 m, zulässig seien, wobei sich die maximale Höhe der Stützmauer nach der Sohle am Fuß des Abhangs und nach dem ursprünglichen Geländeniveau richte, technisch nicht realisierbar seien. Die Hanglage im streitgegenständlichen Grundstück liege weit über 20%. Eine notwendige Differenzierung im Rahmen der Abwägung in Bezug auf die Höhe der Stützmauern im Zusammenhang mit der real vorzufindenden Hangneigung finde sich weder in den Festsetzungen des Bebauungsplans, noch in der Begründung. Eine Begründung für die Höhenbegrenzung lasse sich nicht erkennen. Im Rahmen der Inzidentkontrolle sei daher die fehlende Erforderlichkeit einer Begrenzung der Höhe von Stützmauern in Bezug auf die konkrete Grundstückssituation zu berücksichtigen. Dem stehe auch nicht die Vorschrift des § 215 BauGB entgegen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan verwiesen. Die grundsätzliche Zulässigkeit örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern stehe nicht in Frage.

Die Beigeladene zu 1) beantragte ebenso, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten, sowie auf die Niederschrift über den Augenschein der 4. Kammer am 2. Februar 2016 verwiesen.

Gründe

Der Kläger begehrt mit der beim Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage einerseits die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise auf erneute Verbescheidung seines Bauantrags. Andererseits wendet er sich gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts Aschaffenburg, die errichteten Stützmauern inkl. Auffüllungen und Terrasse bis auf das laut Bebauungsplan „Jägerstraße, Änderung 1“ zulässige Maß von 1,30 m bzw. 0,80 m an der seitlichen Grenze zu reduzieren bzw. zu beseitigen.

Über die Klagen konnte vorliegend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

1. Soweit der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative statthafte Klageart. Diese ist zwar zulässig, aber sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung oder erneute Verbescheidung. Der angegriffene Ablehnungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 19. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das vom Kläger begehrte Vorhaben, nämlich die Errichtung einer „Hangabfangung“ auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. *12/91 der Gemarkung Mespelbrunn keinen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Diesen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Dem Bauvorhaben steht der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Jägerstraße Straße“ vom 4. Juli 1980 in der geänderten Fassung vom 4. Januar 2008 der Gemeinde Mespelbrunn entgegen, innerhalb dessen sich das Vorhaben befindet. Gemäß dessen Festsetzungen sind zur Terrassierung des Geländes Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,3 m, an der seitlichen Grenze bis zu 0,8 m zugelassen. Die maximale Höhe der Stützmauer richtet sich nach der Sohle am Fuße des Abhangs und nach dem ursprünglichen Geländeniveau. Diese festgesetzten Höhen überschreitet das Vorhaben des Klägers, wie sich aus den Behördenakten ergibt, deutlich. Der Kläger selbst geht in seinem Bauantrag vom 24. November 2014 davon aus, dass die maximale Höhe der Stützmauer an den ungünstigsten Stellen eine Gesamthöhe von bis zu 2,17 m erhalte.

Wenn der Klägervertreter demgegenüber einwendet, die Änderung 1 des Bebauungsplans „Jägerstraße“ vom 4. Januar 2008 sei unwirksam, da sich aus ihr eine plausible Begründung für die Höhenbegrenzung nicht ergebe, ein Abwägungsvorgang folglich nicht ersichtlich sei, vermag er damit nicht durchzudringen.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wobei die Abwägung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 = juris, Rn. 29). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG v. 21.2.1991, NVwZ 1991, 873). Die strengen Voraussetzungen der Enteignung sind allerdings im Rahmen der Abwägung - wie auch bereits im Rahmen der Erforderlichkeit - nicht zu verlangen. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Unter Beachtung dieser Grundsätze führen die vom Klägervertreter geltend gemachten Abwägungsfehler vorliegend nicht zum Erfolg. Insbesondere kann weder von einem Abwägungsausfall, noch von einem Abwägungsdefizit (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 12. Mai 2016) der beigeladenen Gemeinde Mespelbrunn die Rede sein. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, war sich die Beigeladene zu 1) durchaus bewusst, dass es sich bei dem Baugebiet um einen starken West-Südwest-Hang mit 20%-iger Geländeneigung im Mittel handelt. Die Höhenlage erstreckt sich von etwa 250 m bis 310 m über NN. Die planerischen Erwägungen der Beigeladenen zu 1) tragen diesen Gegebenheiten Rechnung, indem im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich Auffüllungen, Abgrabungen sowie der Terrassierung des Geländes mit Stützmauern getroffen werden. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 1) Belange und insbesondere die starke Geländeneigung verkannt oder falsch gewichtet hat. Vielmehr ging es ihr, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme ausführt, offenbar darum, dass der ursprüngliche Geländeverlauf jedenfalls im Ansatz noch erkennbar sein sollte und dass die Geländekanten in die bestehende Topographie eingebunden werden sollten.

Wenn der Klägervertreter weiter vorträgt, dass eine andere Herstellung als die vom Kläger geplante technisch nahezu unmöglich und mit einem derartigen Aufwand verbunden sei, der durch nichts zu rechtfertigen sei, vermag er auch damit nicht durchzudringen, zumal es sich hierbei um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt, die durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte sich belegen lässt.

Schließlich enthält die Terrassierungsfestsetzung auf privatem Grund über eine nutzungsbeschränkende Wirkung hinaus auch keine weiteren unmittelbaren Belastungen für die Grundstückseigentümer und damit auch nicht für den Kläger (vgl. BVerwG v. 27.8.2009 - 4 CM 1/08 - juris Rn. 18, 23). Eine Nutzung des Grundstücks ist durch die Terrassierungsregelung nämlich nicht ausgeschlossen. Das Eigentum verbleibt beim Grundstückseigentümer, so dass es sich auch gegenüber einem Vollrechtsentzug - wie etwa bei der Verkehrsfläche - um die schonendere Festsetzung handelt (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 23).

Das Vorhaben des Klägers widerspricht jedenfalls nach alldem den Festsetzungen des nach Auffassung der Kammer insoweit auch gültigen Bebauungsplans „Jägerstraße“, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützt werden kann.

Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung käme mithin nur dann in Frage, wenn dem Kläger für sein Vorhaben die ebenfalls beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen wäre. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor.

Zu Recht beruft sich der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2015 darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift schon deshalb nicht gegeben sind, weil eine Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren würde und die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar wäre. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG v. 19.5.2005 - 4 B 35/04 juris, m.w.N.). Die Befreiung darf nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG v. 5.3.1999, BauR 1999, 1280). Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Vorgaben betrifft die beantragte Befreiung einen Grundzug der Planung, denn der ursprüngliche Geländeverlauf wäre, dies hat auch der Augenscheinstermin des Gerichts verdeutlicht, dann nicht mehr erkennbar, vielmehr würde eine künstliche Nivellierung des Landschaftsbilds vorliegen. Die beantragte Abweichung ist damit auch städtebaulich nicht mehr vertretbar. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Befreiung wegen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erforderlich erscheinen lassen.

Es liegt auch keine unbeabsichtigte Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Von einer solchen Härte kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn die Festsetzung im Bebauungsplan auf einen in boden- und grundstücksbezogener Weise atypischen Fall trifft, den der Normgeber bei den abstrakt-generellen Festsetzungen nicht im Auge hatte. Die Atypik kann sich beispielswiese aus der besonderen Lage, Topographie oder dem Zuschnitt des Grundstücks ergeben (vgl. BayVGH v. 2.2.2010 - 15 ZB 09.1811 - juris). Eine solche besondere Situation ist aber nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück nicht optimal wirtschaftlich nutzen kann, reicht für die Annahme einer unbeabsichtigten Härte jedenfalls nicht aus. Ebenso wenig genügt es, wenn die Bebauungsmöglichkeiten des Bauherrn hinter seinen Wünschen oder hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten für die Nachbargrundstücke aufgrund einer bewussten planerischen Entscheidung zurückbleiben. In einem solchen Fall handelt es sich gerade nicht um eine unbeabsichtigte Härte, sondern um eine bewusst gewählte Ausgestaltung des Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 31 Rn. 40).

Liegen nach alldem - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm schon nicht vor, ist der Ermessensspielraum der Behörde nicht eröffnet. Eine Verpflichtung der Behörde zur erneuten Verbescheidung scheidet daher aus. Der Hilfsantrag war somit ebenfalls abzuweisen.

2. Soweit der Kläger sich des Weiteren gegen die Anordnung des Beklagten in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Mai 2015 wendet, wonach die auf dem Grundstück Fl.Nr. *12/91 der Gemarkung Mespelbrunn errichteten Stützmauern inkl. Auffüllungen und Terrasse bis auf das laut Bebauungsplan „Jägerstraße, Änderung 1“ zulässige Maß von 1,30 m bzw. 0,8 m an der seitlichen Grenze zu reduzieren bzw. zu beseitigen sind, ist die hiergegen erhobene Anfechtungsklage zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird, zumal der Kläger diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Mai 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) waren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene zu 1) einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 164 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.