Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.298

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Miltenberg, mit welchem dem Inhaber der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Kreisgebiet untersagt wurde und die Beseitigung der aufgestellten Sammelcontainer verlangt wurde.

1.

Im Januar 2014 wurde dem Landratsamt Miltenberg bekannt, dass im Landkreis Miltenberg unter dem Namen der Klägerin mittels Container Abfälle aus privaten Haushalten (Textilien und Schuhe) gesammelt werden. Der Inhaber der Klägerin wurde daher aufgefordert, die gewerbliche Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG beim Landratsamt Miltenberg anzuzeigen. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht wurde mit einem Bußgeldbescheid vom 3. Juni 2014 in Höhe von 350,00 EUR geahndet. Am 24. Juni 2014 ging beim Landratsamt Miltenberg die Anzeige der Klägerin von gewerblichen Sammlungen nach § 18 KrWG ein.

Mit Schreiben vom 8. September 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, genauere Angaben zur Beseitigung des Restmülls und zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, insbesondere zu den Verwertungswegen, zu machen. Der Bevollmächtigte der Klägerin führte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 aus, dass die Klägerin die gemäß § 18 KrWG erforderliche ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dargelegt habe. Die Unternehmen, mit denen die Klägerin kontrahiere, hätten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen inne. Es handele sich um Gesellschaften, die ebenfalls den Regelungen des KrWG unterfielen, so dass das behördliche Verlangen unverhältnismäßig erscheine und auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Die Unternehmen, an die die Klägerin Sammelgut (hauptsächlich Altkleider und Textilien) übergebe, seien auf diesen Gebieten seit Jahren tätige und zuverlässige Unternehmen.

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der Landkreis Miltenberg, stimmte unter dem 15. Dezember 2014 der gewerblichen Sammlung nicht zu.

2.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 wurde dem Inhaber der Klägerin untersagt, im Landkreis Miltenberg entsprechend seiner Anzeige gewerblich Altkleider und Schuhe zu sammeln (Ziffer 1). Er wurde verpflichtet, die im Landkreis Miltenberg aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung zu beseitigen (Ziffer 2). Für den Fall, dass gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung verstoßen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung in Ziffer 1 stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Der Inhaber der Klägerin führe im Landkreis Miltenberg unter dem Firmennamen E. seit mindestens 17. Januar 2014 in E. und mindestens seit 17. März 2014 in K. und W. eine gewerbliche Sammlung von Textilien und Schuhen mittels Sammelcontainer durch, ohne diese gemäß § 18 Abs. 1 KrWG angezeigt zu haben. Auch im Stadtgebiet Aschaffenburg seien im Jahr 2014 gewerbliche Sammlungen ohne Anzeige durchgeführt worden. Die beiden Container in E. seien zudem ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Grund aufgestellt, was einen Verstoß gegen Art. 18 und 18a BayStrWG darstelle. Nach dem Gesamteindruck des in der Vergangenheit durch den Inhaber der Klägerin dargelegten Verhaltens lasse sich bei prognostischer Betrachtung nicht von der Hand weisen, dass der Anzeigende jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflicht biete und die Sammlungstätigkeit in Zukunft ordnungsgemäß durchgeführt werde. Gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden spreche darüber hinaus, dass durch die Gestaltung der Container (Logo der „Kindersuchhilfe e.V.“) in irreführenderweise der Eindruck erweckt werde, die Sammlung diene gemeinnützigen Zwecken. Zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG vor; die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei nicht sichergestellt. Aus den vorgelegten Unterlagen des Anzeigenden sei nicht erkennbar, dass die gesammelten Abfälle (Altkleider und Schuhe) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung seien in dem Anzeigeformblatt angegeben worden, dass die gesammelten Abfälle über die Firma L. GmbH verwertet würden und die Entsorgung des Restmülls über die Stadt M. und auch durch Herrn M. I. stattfinde. Als Anlage sei eine Vereinbarung mit Herrn M. I. (D.) über die Abnahme von gesammelten Textilien/Altkleidern in einer Größenordnung von bis zu 20 t/Monat, eine Rechnung des Bauunternehmens „A. & S.“ über Mülltonnen sowie ein Bescheid der Regierung von Oberbayern über die Verbringung von 4.500 t Alttextilien von der L. GmbH zu M. S.r.l. (Rumänien) beigefügt. Zum einen seien bereits die Angaben zum Verwertungs- bzw. Entsorgungsweg widersprüchlich, zum anderen sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, inwieweit die gesammelten Abfälle überhaupt einer Verwertung zugeführt würden. Angaben, inwieweit diese wiederverwendet, recycelt oder beseitigt würden, seien nicht vorgelegt worden. Zwar sei für die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle grundsätzlich die Durchsetzung der Anzeigepflicht durch einen Bescheid auf Grundlage des § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG geeignet. Dieses Mittel verspreche jedoch keinen Erfolg, da der Anzeigende mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bereits deutlich die Vorlage weiterer Unterlagen verweigert habe.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 nahm das Landratsamt Miltenberg Ziffer 4 des Bescheids vom 27. Februar 2015 zurück und drohte für den Fall, dass gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 27. Februar 2015 angeordnete Untersagung der angezeigten gewerblichen Containersammlung verstoßen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Für den Fall, dass der in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 27. Februar 2015 angeordneten Beseitigung der im Landkreis Miltenberg aufgestellten Sammelcontainer nicht spätestens bis zum Ablauf des 22. Juli 2015 nachgekommen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR angedroht.

3.

Gegen den Bescheid vom 27. Februar 2015 ließ die Klägerin am 7. April 2015 Klage erheben und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am 8. Juli 2015, beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin zudem,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Untersagung von Sammlungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen offensichtlich nicht vor. Die Ausführungen des Beklagten zur Unzuverlässigkeit der Klägerin seien nicht objektiv und erfolgten einseitig zulasten der Klägerin, um das begehrte Ergebnis herbeizuführen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Bescheid keine Bilder beigefügt seien, so dass die Angaben des Beklagten nicht verifiziert werden könnten. Soweit auch Werbung für Vereine gemacht werde, bestünden Lizenzvereinbarungen mit den karitativen Einrichtungen. Es sei ein üblicher Vorgang im Sammlungswesen, dass Werbung für Vereine gemacht werde. So sei sogar das Rote Kreuz gewerblich tätig und würde mit angebrachtem roten Kreuz den Eindruck einer ausschließlich karitativen Sammlung erwecken, ohne dass sich der Beklagte daran störe. Es sei umso unverständlicher, wenn nun private Einzelunternehmer aus rein protektionistischen Gründen mit einer pauschalen Behauptung als unzuverlässig eingestuft würden. Dies stelle eine erhebliche Ungleichbehandlung dar. Außerdem habe die Klägerin nachgewiesen, dass die gesammelten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet würden. Insbesondere sei der Verwertungsweg dargelegt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt sei, würden nicht genannt. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei gewährleistet; die entsprechenden Nachweise seien erbracht worden. Die Anforderungen des Beklagten bezüglich der Nachweise über eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung seien überzogen, zumal es sich bei Altkleidern und Textilien nicht einmal peripher um umweltbelastende Materialien, wie z. B. Altöl, handele. Öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stünden der Sammlung nicht entgegen. Auch die Klägerin, die seit Jahren mit ihrem Unternehmen am Markt tätig sei, könne eine effektive, leistungsfähige und flächendeckende Sammlung im Sammelgebiet gewährleisten. Sie habe hierfür das erforderliche Personal und das Know-how. Schließlich sei die Unterlassungsverfügung des Beklagten unverhältnismäßig. § 18 Abs. 5 KrWG schreibe vor, dass die zuständige Behörde die Sammlungen von Bedingungen abhängig machen könne. Der Beklagte ziehe jedoch nicht in Erwägung, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Stattdessen begründe er die Verhältnismäßigkeit seiner Entscheidung mit der Vielzahl der Konkurrenzunternehmen. Eine Einzelfallbetrachtung unterbleibe. Dies sei keine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Unterlassungsverfügung sei schließlich auch nicht mit Art. 3, 12 und 14 GG vereinbar.

4.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes sei von der Klägerin nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG erfüllt seien. Die vorgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen der Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle. Es sei insbesondere nicht erkennbar, über welchen Entsorgungsbetrieb der anfallende Restmüll (Fehlwürfe) entsorgt werde. Die hierzu gemachten Angaben seien widersprüchlich. Es bestünden auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers der Klägerin. Aus der Fotodokumentation in der Behördenakte sei der Aufdruck des Namens der Klägerin sowie der irreführende Aufdruck des Vereins „Kindersuchhilfe e.V.“ auf den jeweiligen Sammelcontainern deutlich erkennbar. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Container im Landkreis Miltenberg ergebe sich aus der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids und finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (im weitesten Sinn auch in § 62 i. V. m. § 28 KrWG)

5.

Mit Beschluss vom 9. April 2015 wurde das Klagebegehren abgetrennt, soweit es Ziffer 2 des Bescheids vom 27. Februar 2015 betrifft und unter dem Aktenzeichen W 4 K 15.298 erfasst. Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Februar 2015 wird unter dem Aktenzeichen W 4 K 15.297 geführt.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 einigten sich die Klägerin und der Beklagte darauf, dass die Klägerin binnen einer Frist bis 12. Februar 2016, die in der Folge bis zum 4. März 2016 verlängert wurde, weitere Nachweise vorlegen könne, die die Annahme einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung rechtfertigten. Weiterhin wurde in der mündlichen Verhandlung vereinbart, dass das Gericht ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden solle, wenn der Beklagte nicht abhilft.

Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte das Landratsamt Miltenberg mit, dass nicht abgeholfen werde.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, die sich nach sachgerechter Auslegung gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 27. Februar 2015 sowie gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Juni 2015 richtet, ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, da die Bescheide vom 27. Februar 2015 und vom 23. Juni 2015 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Verpflichtung zur Entfernung der aufgestellten Container beruht auf § 62 KrWG (so auch VG Bayreuth, U. v. 7.7.2015 - B 2 K 14.93 - juris Rn. 34). Zur Umsetzung der Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass sich bei lebensnaher Betrachtungsweise die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Container aus der angeordneten Sammlungsuntersagung ergibt (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 20 CS 14.1179 - juris Rn. 2). Die Untersagung der Sammlung in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Februar 2015 ist rechtmäßig, da die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht plausibel dargelegt hat. Hierzu wird auf die Urteilsbegründung in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 15.197 verwiesen. Infolgedessen konnte das Landratsamt zur Umsetzung der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung gemäß § 62 KrWG die erforderlichen Anordnungen treffen.

Als Trägerin der Sammlung ist die Klägerin die richtige Adressatin. Die Frist (von einer Woche nach Zustellung) ist angemessen. Das Ermessen wurde ordnungsgemäß durch den Beklagten ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG). Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass keine milderen Maßnahmen (wie etwa das Unbrauchbarmachen der Container durch Befestigung der Einwurfklappe) denkbar sind, um das angestrebte Ziel des Kreislaufwirtschaftsrechts, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen, zu erreichen.

2.

Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Juni 2015 ist ebenfalls unbegründet.

Die Zwangsgeldandrohung, die auf Art. 36 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 VwZVG gestützt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG wurde ein Zwangsgeld für den Fall der konkreten Zuwiderhandlung angedroht. Einwendungen gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sind weder ersichtlich noch wurden solche erhoben. Die Frist (vgl. Ziffer 2: Entfernung der Container bis spätestens 22.7.2015) ist gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG angemessen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 (vgl. Ziffer 3 des Bescheids vom 27. Februar 2015) war darüber hinaus gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sichergestellt.

3.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 2 K 14.93

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 07.07.2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1022

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...GmbH vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

gegen

Stadt ...

- Beklagte -

wegen Abfallbeseitigungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... die Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit dem ihr die Sammlung von Altkleidern und Schuhen in Bamberg untersagt wird (Ziffer 1 des Bescheides) und mit dem sie verpflichtet wird, ihre im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen.

Mit Schreiben vom 04.08.2012 zeigte die Klägerin bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung „gem. § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - i. V. m. § 72 Abs. 2 KrWG“ an. Mit dem Schreiben wurden zahlreiche im Einzelnen genannte Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2012 auf, im Einzelnen genannte Nachweise noch vorzulegen, insbesondere die geplanten Containerstandorte, Angaben über Art, Menge und Verbleib der verwertenden Abfälle, Darlegung der Verwertungswege und Darlegung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Die Klägerin wies per E-Mail darauf hin, dass § 18 Abs. 2 KrWG eine Auflistung der Standorte und Vorlage von Sondernutzungserlaubnis nicht vorsehe, die übrigen geforderten Angaben seien bereits in der vorgelegten Anzeige enthalten. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 25.10.2012 darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen benötigt würden, um prüfen zu können, inwieweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gegeben seien. Es werde Gelegenheit gegeben, bis spätestens 20.11.2012 die notwendigen Nachweise vorzulegen, andernfalls müsse mit einer Untersagung der Sammlung gerechnet werden. Die Klägern teilte daraufhin per E-Mail mit, dass ihr Unternehmen insgesamt 26 Container im Gebiet der Beklagten stehen habe. Es wurden ferner Angaben zur Verwertungsart und dem Verwertungsweg gemacht, u. a. wurde auch ein entsprechender Vertrag mit einer spanischen Firma vorgelegt.

Am 10.01.2013 ging eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten ein. Die Anzeige betrifft eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 66 Nr. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - wegen Aufstellens von Containern auf einer öffentlichen Straße ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis. In umfangreicher Korrespondenz wurde die Klägerin von der Beklagten im weiteren Verlauf aufgefordert, noch fehlende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin u. a. einen übersetzten Bescheid der Stadt Kielce in Polen vom 03.03.2005 vor. Danach wird der Firma ... eine Erlaubnis für das Sammeln, die Beförderung und das Recycling von den einzeln genannten Abfallstoffen erteilt. Mit Schreiben vom 24.07.2013 teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass ein Bußgeldbescheid vom 12.03.2013 (dieser befindet sich nicht in der Akte) aufgrund entsprechenden Einspruchs zurückgenommen wird. Die Klägerin legte der Beklagten in der Folgezeit mehrere Bescheinigungen vor, u. a. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die bezüglich der ... keine Eintragungen enthält, ferner ein Zertifikat über die Anerkennung der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb und ein Teilnahmezertifikat des Geschäftsführers der Klägerin bezüglich des Erwerbs der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben des Umweltinstituts Offenbach vom 10.05.2012, zwei weitere Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister bezüglich des Geschäftsführers der Klägerin vom 05.09.2013 enthalten Eintragungen bezüglich Bußgeldvorschriften, zum einen Verstoß gegen das Straßengesetz und zum anderen einen Verstoß gegen die Fahrpersonalverordnung in Verbindung mit dem Fahrpersonalgesetz. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten hin teilte die Klägerin mit E-Mail vom 17.10.2013 mit, dass sie aus logistischen Gründen mit mehreren Dienstleistern zusammenarbeite, die vor Ort die Betreuung der Sammlung durchführten. In Bamberg sei dies überwiegend die ... Ein entsprechender Dienstleistungsvertrag wurde vorgelegt. In diesem Vertrag vom 18.12.2012 (§ 2) wird die Klägerin als Auftraggeberin als Trägerin der Sammlungen im Sinn des § 3 Abs. 10 KrWG bezeichnet. Unter § 2 Abs. 1 KrWG werden der Auftragnehmerin als Dienstleistungen die Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter und ein Bereitschaftsdienst übertragen. Unter § 2 Abs. 1 des Vertrages wird auch geregelt, dass die Auftragnehmerin durch den Abschluss des Vertrages nicht Trägerin wird und dass die Pflichten nach dem KrWG bei der Auftraggeberin verbleiben. Die Behördenakte enthält ferner insbesondere folgende Vorkommnisse:

Private Wohnungsbauunternehmen teilten der Beklagten mit, dass auf ihrem Grundbesitz unerlaubt durch eine Firma ... Altkleidercontainer abgestellt wurden. Auf entsprechende Anfrage hin teilte diese Firma der Beklagten mit, dass sie im Auftrage der Firma ... in Bamberg tätig geworden sei. Des Weiteren enthält die Verwaltungsakte Anzeigen gegen die Firma ..., insbesondere wegen des unbefugten Abstellens von Altkleidercontainern auf Privatgrundstücken. Die Firma ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2013 mit, dass sie von der Klägerin beauftragt worden sei, ihre Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren. Träger der Sammlung sei die Klägerin. In noch größerem Umfang enthalten die Behördenakten zahlreiche Anzeigen gegen die Firma ... wegen unberechtigten Abstellens von Altkleidercontainern. Die Firma ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2013 darauf hin, dass sie von der Klägerin beauftragt worden sei, ihre Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren.

Mit (hier streitgegenständlichem) Bescheid vom 03.02.2014 untersagte die Beklagte der Klägerin die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen in Bamberg, die Klägerin wurde ferner verpflichtet, die im Stadtgebiet Bamberg aufgestellten Sammelcontainer binnen einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen, für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen wurden Zwangsgelder angedroht. In der Sachverhaltswiedergabe des Bescheides werden insbesondere die unberechtigten Abstellvorgänge von Containern aufgelistet, es wird auch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ... und ein Herr ... Prokuristen der Firma ... sind. Der Untersagungsbescheid beruhe auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Es seien Tatsachen bekannt, aus denen sich ergebe, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten ist. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG seien deshalb nicht erfüllt, weil nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten auch nach wiederholter Aufforderung durch die Beklagte nur lückenhafte und teils auch widersprüchliche Angaben beigebracht. Insbesondere habe die Klägerin weder eindeutig noch umfassend dargelegt, welcher Firmen sie sich im Rahmen der Sammlung im Gebiet der Beklagten bediene. So habe sich nunmehr die Firma ... als „vorwiegend“ eingesetzten Vertragspartner zu erkennen gegeben, sie verweigere jedoch auf konkrete Nachfrage hin bis heute, welche Unternehmen sie im Übrigen innerhalb des Gebietes der Beklagten einsetze. Dadurch werde die Feststellung des Ausmaßes der Sammlung erschwert, zumal zwei weitere Unternehmen (Firma ... und Firma ...) auf Nachfrage der Beklagten erklärt hätten, im Auftrag der Klägerin tätig geworden zu sein. Bereits dies begründe Zweifel an der Richtigkeit der Angabe einer maximalen Sammelmenge von 6 t Altkleidern und Schuhen im Monat. Was die Überlassung des Sammelguts anbelangt, so seien lediglich je Einschreiben der Firma ... bzw. der Firma ... vorgelegt worden, in denen ausschließlich eine jährliche oder monatliche Abnahmemenge genannt sei. Das Schreiben der Firma ... enthalte lediglich die Aussage, dass jährlich etwa 500 - 1.000 t abgenommen würden. Was sonstige Abfälle, wie Teppiche, verschmutzte Textilien und Plastik anbelangt, so habe die Klägerin gegenüber der Beklagten erklärt, dass diese ausgesondert würden und vor Ort tätigen Abfallentsorgern übergeben würden zwecks Verbrennung in Müllheizkraftwerken. Die Klägerin verweigere jedoch Angaben, um welche Abfallentsorge es sich dabei handle. Das Verbleiben des Sammelguts werde auf das Betriebsgelände gebracht und ein Teil sortiert, um als Second-Hand-Textilien an den Geschäftspartner in Polen (Firma ...) verkauft zu werden. Ein ausgesonderter Teil „unsortierter nicht behandelter Alttextilien“ werde an Geschäftspartner in Spanien (wohl ...) verkauft. Um welche Mengen und nach welchen Sortierkriterien getrennter Arten von Alttextilien es sich hierbei handle, lasse die Klägerin im Unklaren. Dafür, dass die bruchstückhaften Aussagen der Klägerin lückenhaft seien, spreche auch eine Presseerklärung der Klägerin vom 19.07.2013. Hier werden neben Polen und dem nahen Ausland auch von einer Vermarktung in Deutschland und der Dritten Welt gesprochen. Außerdem werde von einer Verarbeitung für technische industrielle Zwecke und zur Verarbeitung zu Putzlappen gesprochen. Addiere man die prozentuellen Angaben der Presseerklärung, ergebe sich ein Anteil von 35% des Sammelgutes, welcher die Reststoffe beinhalten müsse, aber über dessen Verbleib keine weiteren Aussagen getroffen würden. Auch die prozentualen Lieferungen nach Polen bzw. Spanien ließen den Schluss zu, dass für einen erheblichen Anteil des Sammelguts keine Aussagen zur Verwertung und Entsorgung vorlägen.

Die Sammlung sei auch deshalb zu untersagen, weil Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person bestünden (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG). Die Klägerin reagiere nicht hinreichend auf die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen. So finde sich bereits in der Anzeige vom 14.08.2012 anstelle der Angabe der Sammelmenge der Vermerk „ist noch nicht absehbar“, obwohl behauptet werde, seit 2009 zu sammeln. Ansprechpartner sei stets Herr Viktor Nowakowski gewesen. Gleichfalls seien bis Juli 2013 trotz entsprechender Aufforderung bestimmte Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt worden. Dies gelte zum Beispiel für einen Vertrag mit der Firma ..., der bereits am 18.12.2012 unterzeichnet worden sei. Diese Firma ... sei mit dem Einsammeln von Altwaren beauftragt worden. Erst im August 2013 sei eine entsprechende Vertragskopie vorgelegt worden. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich auch daraus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die illegale Aufstellung von Containern zu unterbinden. Bereits mit Schreiben vom 23.08.2012 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es für das Aufstellen von Containern der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bedürfe. Obwohl das Umweltamt der Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2013 auf entsprechende Rechtsverstöße ihrer Subunternehmerin Firma ... hingewiesen habe, zeigten zahlreiche erneute Verstöße, dass es der Klägerin nicht gelinge, eine im Einklang der Rechtsordnung stehende Sammeltätigkeit zu gewährleisten. Mangelndes Vertragsmanagement und Aufrechterhalten der Vertragsbeziehung zu einem hartnäckig und fortgesetzt widerrechtlich agierenden Subunternehmer sprächen für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Die Firma ... habe sich im Übrigen mehrfach geweigert, Unterlassungserklärungen abzugeben. Herr ... nehme auch bei der Firma ... eine verantwortliche Position wahr. In gleicher Weise hätten die Firmen ... und ... angegeben, von der Klägerin mit der Durchführung von Sammlungen beauftragt worden zu sein. Die Firma ... sei ebenfalls auffällig geworden, weil sie ohne Einverständnis der jeweiligen Grundstückseigentümer widerrechtlich Altcontainer aufgestellt habe. Auch die Sammeltätigkeit der Firma ... fiel durch widerrechtliches Aufstellen von Containern auf. Auch hier sei verantwortlich Herr ... Da geringer belastende Maßnahmen nicht den erforderlichen Erfolg erwarten ließen, sei die Untersagung der Sammlung auch verhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2014, am 07.02.2014 bei Gericht eingegangen, wurde gegen den Bescheid Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Die Klägerin führe seit 2009 im Gebiet der Beklagten Sammlungen mit Hilfe von 26 Sammelcontainern durch. Die jährliche Sammelmenge habe im Jahr 2013 33,8 t betragen. In der Klagebegründung werden im Folgenden die Verwertungswege im Detail dargestellt. Unter Vorlage entsprechender Verträge wird insbesondere auf die mit Aufstellung und Leerung der Sammelcontainer beauftragten Firmen hingewiesen. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe würden in ein Lager in ... gebracht. Die Fehleinwürfe würden dann dort im Entsorgungscontainer der Firma ... verladen. Diese Abfälle würden sodann in das Müllheizkraftwerk in Augsburg gebracht. Das gesammelte Sammelgut werde dann von zwei (im Einzelnen genannten) Firmen nach Polen bzw. nach Spanien abgeholt. Die entsprechenden Abnahmebestätigungen werden als Anlagen vorgelegt. Mit der polnischen Firma habe die Klägerin einen Vertrag gem. Art. 18 VO-EG (Nr. 1013/2006). Diese Firma mit ca. 1.100 Mitarbeitern sei u. a. für das Recycling von Bekleidung (Schuhe inklusive) und Textilien zertifiziert. Die sortierte Ware werde in verschiedene Kategorien eingeteilt, Textilien, die den Qualitätsanforderungen nicht entsprächen, würden zu Putzlappen verarbeitet. Der gleiche Vertrag existiere mit der spanischen Firma. In dieser Firma werde die Weiterverwertung in gleicher Weise durchgeführt.

Die Klägerin habe ihre Sammlung ordnungsgemäß nach § 18 KrWG angezeigt. Die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, neben den vorgelegten Unterlagen die Containerstandorte, die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer und ggf. Sondernutzungserlaubnisse vorzulegen. Derartige Unterlagen könnten indes nach dem abschließenden Katalog des § 18 KrWG nicht verlangt werden. Über die Umwandlung der Firma ... in ... sei die Beklagte anschließend informiert worden. Weitere geforderte Angaben (u. a. Sammelunternehmen, schadlose Verwertung innerhalb der angezeigten Verwertungswege) beantwortete die Klägerin in einer E-Mail vom 20.11.2012. Eine weitere Anfrage der Beklagten vom 06.05.2013 sei mit E-Mail vom 23.05.2013 beantwortet worden. In diesem Zusammenhang sei u. a. auch eine Einverständniserklärung über einen Stellplatz am Berliner Ring im Gebiet der Beklagten vorgelegt worden. Weitere geforderte Unterlagen, die über die eigentliche Anzeigepflicht hinausgingen, legte die Klägerin ebenfalls vor.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid sei durch die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Sammelware im Sinn des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gewährleitet. Die Klägerin habe in mehreren E-Mails die Verwertungswege umfassend dargelegt. In gleicher Weise seien behördliche Zulassungen der Verwertungsfirma ... vorgelegt worden. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, dass noch Angaben erforderlich gewesen wären, so hätte der Klägerin hierzu die Gelegenheit gegeben werden können. Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid, dass entsprechende Aufforderungen keinen Erfolg versprochen hätten, sei vorschnell.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestünden auch keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person. Die Klägerin sei ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, deren Geschäftsführer sei ebenfalls fachlich zertifiziert. Die entsprechenden Bescheinigungen werden als Anlagen vorgelegt. Die Klägerin sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie sämtliche erforderlichen Angaben gemacht habe. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin wäre zur Benennung der die Container betreuenden Dienstleister verpflichtet gewesen, treffe nicht zu, in § 18 KrWG gebe es hierauf keinen Hinweis. Lediglich im Fall des § 18 Abs. 3 Nr. 1 KrWG soll der mit der Sammlung beauftragte Dritte bei der Anzeige angegeben werden. Dies sei hier jedoch nicht einschlägig, da die Klägerin eine gewerbliche und nicht etwa eine gemeinnützige Sammlung durchführt. Ebenso wenig gebe es für das Verlangen der Vorlage des Führungszeugnisses und der Gewerbeauskunft eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im KrWG, diese Auffassung werde von mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt. Mit Vorlage eines Nutzungsvertrages vom 04.01.2012 habe die Klägerin auch hinreichend einen vor Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 bestehenden Bestandsschutz dokumentiert.

Falsch sei auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre Sammlung entgegen der für die Sammeltätigkeit geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Die Klägerin habe hinreichend dafür Sorge getragen, dass ihre Container ordnungsgemäß aufgestellt würden. Sie habe die Dienstleistungsfirmen in ihren Verträgen dazu verpflichtet, bei der Aufstellung der Container die straßenrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Vorwurf, die Klägerin würde ihre Container ohne Genehmigungen aufstellen, sei falsch. Die Klägerin beantrage grundsätzlich gegebenenfalls erforderliche Sondernutzungserlaubnisse und schließe auch Nutzungsverträge mit den Eigentümern der Aufstellungsgrundstücke ab. Dies belege der mit E-Mail vom 23.05.2013 vorgelegte Nutzungsvertrag.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 03.06.2014,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen. Auch im Abfallrecht sei der gewerberechtliche Zuverlässigkeitsbegriff anzuwenden. Die Klägerin habe selbst darauf hingewiesen, dass sich an ihrer Organisation durch die Umfirmierung nichts geändert habe. Der Klägerin sei unter ihrer bisherigen Organisation, insbesondere mit der Zuständigkeit des Herrn ... nicht gelungen, über ihre Verpflichtungen öffentlich- und privatrechtlicher Natur wirksam durchzusetzen. Die Auffassung der Klägerseite, die mit der Durchführung der Sammlung beauftragten Dienstleistungsfirmen seien nicht im Rechtssinn mit der Sammlung beauftragte Dritte, sei unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Klägerseite selbst vorgelegten Nachtragsvertrag mit der Firma ... KG vom 29.08.2013. Hier sei die Rede davon, dass vorwiegend die „... mit der Betreuung der Sammlung“ beauftragt sei. Unstreitig sei, dass die Beauftragten der Klägerin eigenverantwortlich die für das Sammeln wesentlichen Tätigkeiten übernähmen, ohne dass die Klägerin auf die Ausführung Einfluss nehme. Es sei bezeichnend, dass sich die Klägerin trotz der ihr bekannten mangelhaften Umsetzung ihrer Pflichten nicht zu wirksamen Maßnahmen zur Durchsetzung vertraglicher Pflichten entschließe. So seien die von der Klägerin beauftragten Firmen der Aufforderung illegal aufgestellte Container zu entfernen, nicht nachgekommen, die Klägerin sei hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Auch derzeit seien noch zahlreiche Container im Gebiet der Beklagten illegal aufgestellt. Seit August 2013 seien vom Umweltamt der Beklagten vermehrt Ortskontrollen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass von 21 aufgestellten Altkleidercontainern 17 nachweislich ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgestellt worden seien. In 9 Fällen sei die Firma ... der Entfernungsaufforderung durch Grundstückseigentümer bis heute nicht nachgekommen. Das gleiche gelte für die Firma ... Beide von dieser Firma aufgestellten Sammelcontainer seien ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer platziert worden. Eine Entfernungsaufforderung sei dieser Firma nur in einem Fall nachgekommen und das auch erst nach einem halben Jahr. Auch die Firma ... sei durch ungenehmigte Aufstellung von drei Containern auffällig geworden. Eine Umfrage bei anderen Kommunen habe im Übrigen ergeben, dass auch andernorts systematisches und massives Fehlverhalten der Klägerin und ihrer Beauftragten, insbesondere der Firma ... im Hinblick auf die Containeraufstellung zu verzeichnen sei. Dieser Unzuverlässigkeitsvorwurf werde nicht allein dadurch entkräftet, dass von der Klägerseite Verträge und Zertifikate vorgelegt worden seien. Dies gelte insbesondere für Herrn ... Herr ... verfüge im Übrigen über eine Einzelprokura bei der ... Selbst wenn Dienstleister vertragliche Verpflichtungen übernommen hätten, so sei im Außenverhältnis nach wie vor die Klägerin ordnungsrechtlich verantwortlich. Die Klägerin habe im Übrigen auch selbst nur einen einzigen (geschwärzten) Nutzungsvertrag vorgelegt. Nach außen hin trete auch lediglich der Dienstleister in Erscheinung, da nur dessen Aufschrift am Container angebracht ist. Die Klägerin interessiere sich lediglich bei Vertragsende für die tatsächlichen Containerstandorte, wie der Dienstleister auf Beschwerde reagiere bzw. ob er überhaupt reagiere, werde der Klägerin nicht bekannt, auch dies begründe ein Organisationsverschulden.

Bedenken an der Zuverlässigkeit würden auch durch teils widersprüchliche und teils unvollständige Angaben begründet. Die erforderlichen Angaben würden von der Klägerin nur „häppchenweise“ gemacht, eine derartige Verzögerungstaktik untergrabe den Zweck eines qualifizierten Anzeigeverfahrens, was auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 31.03.2014 entschieden habe. So habe die Klägerin bei ihrer Anzeige auf 40 Mitarbeiter und 39 Fahrzeuge hingewiesen und damit den Eindruck erweckt, sie selbst führe die Sammlung durch, auf beauftragte Dritte habe sie indes nicht hingewiesen. Die Klägerin wäre auch verpflichtet gewesen, bei der Darlegung der Verwertungswege darauf hinzuweisen, dass Abfälle zur thermischen Verwertung ausgesondert würden, die von einer weiteren Firma abtransportiert würden. Nach den vorgelegten Verträgen habe das Auftragsverhältnis mit der Firma ... bereits zum Zeitpunkt der Anzeige bestanden, demgegenüber habe die Klägerin noch am 20.11.2012 erklärt, dass Fahrer des Unternehmens die Container anfahren, leeren usw. würden. Schleppend bzw. gar nicht angezeigt habe die Klägerin die weiteren mit der Durchführung des Handlungsbeauftragten Firmen ... bzw. ... Damit liege keine vollständige Anzeige vor, was den Vorwurf der Unzuverlässigkeit begründe.

Auch der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sei nicht erbracht. Zwar müsse die Klägerin lediglich Verwertungswege darlegen, füge ein Sammelunternehmen jedoch Nachweise bei, müssten diese auch in sich stimmig sein. Bei aufkommenden Zweifeln sei die Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen. Hier lägen eindeutig Diskrepanzen zwischen den Schilderungen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Nachweisen vor. So werde einerseits vorgetragen, dass die Fahrer der Drittfirmen den für die thermische Verwertung vorgesehenen Abfall trennten.

Derartige Verpflichtungen fänden sich jedoch in den beigefügten Verträgen nicht. Damit sei nach wie vor die Frage, welche Tätigkeiten sie bzw. Dritte durchführten, nicht geklärt. Damit bestehe die Gefahr, dass der unerwünschte Einwurf nicht getrennt bzw. nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet werde. Eine weitere Diskrepanz ergebe sich aus einer E-Mail vom 20.11.2012 einerseits und einem Schriftsatz vom 25.04.2014 andererseits, hier sei einerseits auf eine gesonderte Verbringung von Textilien hingewiesen und andererseits werde darauf hingewiesen, dass die Abfälle zur thermischen Verwertung gemeinsam mit den Textilien transportiert würden. Es sei auch nunmehr von einer Verbringung in ein Lager in ... die Rede, demgegenüber ihr Ziel sich das Entsorgungsfachbetriebezertifikat ausschließlich auf den Standort ...

Unklarheiten bestünden auch bezüglich der Verwertungsmenge. So sei einerseits von 500 bzw. 1.000 t die Rede, in der Anlage 5 zum Schriftsatz vom 25.04.2014 sei indes von 2.000 t die Rede. Die entsprechenden Bestätigungen von den oben genannten spanischen bzw. polnischen Firmen verfügten noch nicht einmal über ein Ausstellungsdatum, so dass nicht erkennbar sei, ob es sich überhaupt um aktuelle Dokumente handle. Es blieben deshalb nach wie vor Lücken, inwieweit die gesammelten Textilien wiederverwertet, recycelt oder beseitigt würden. Die erforderliche konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge sei daher nicht gegeben. In dem mit der polnischen Firma geschlossenen Vertrag finde sich keine Darlegung, wie die Verwertung der von der Klägerin abgegebenen Textilien erfolge. In der Abfallbranche sei es üblich, dass die Unternehmen unterschiedliche Pakete mit unterschiedlichen Kriterien der Trennung und anschließenden Behandlung anböten, damit könne nicht geklärt werden, ob die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden (vgl. BayVGH, vom 14.11.2013). Diskrepanzen ergäben sich auch hinsichtlich der Schilderung der Klägerin über die Abnahme und Verwertungspraxis der beiden oben genannten Firmen und den insoweit vorgelegten Verträgen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. bzw. 25.06.2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des entsprechenden Verzichtes der Beteiligten kann über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Untersagung der Sammlung (Ziffer 1 des Bescheides) beruht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich hier daraus, dass die mit der Sammlung beauftragten Dritten (Firmen ..., ..., ...) die Sammelcontainer unter massiver Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften aufgestellt haben, insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen der Beklagten, dass zahlreiche Container ohne Einverständnis von privaten Grundstückseigentümern auf deren Grundstücken abgestellt wurden und zum Teil trotz entsprechender Aufforderung nicht entfernt wurden.

Die Klägerin führt die Sammlung in Bamberg nicht selbst durch, sondern bedient sich hierfür bestimmter Dienstleistungen Dritter. Ein mit der Firma ... abgeschlossener sogenannter Dienstleistungsvertrag vom 18.12.2012 befindet sich auf Blatt 49, 50 der vorgelegten Behördenakte. In § 2 Abs. 1 dieses Vertrages wird der Firma... die Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter und ein sogenannter Bereitschaftsdienst übertragen, wobei in § 2 Abs. 1 des Vertrages auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Auftraggeberin (Anmerkung die Klägerin) Träger der Sammlung im Sinn des § 3 Abs. 10 KrWG ist.

Dass massives Fehlverhalten des sogenannten Dienstleisters zu einer Unzuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG führen kann, liegt auf der Hand, da öffentlich-rechtlich gegenüber der zuständigen Behörde (hier der Beklagten) aufgrund der entsprechenden Anzeige nur der Träger der Sammlung in Erscheinung tritt und dieser seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mit Wirkung gegenüber den Behörden nicht auf Dritte abwälzen kann (vgl. dazu u. a. OVG Saarland vom 06.10.2014, Az. 2 B 348/14, OVG Lüneburg vom 14.01.2015, Az. 7 ME 57/14, VG Würzburg vom 27.01.2015, Az. W 4 K 13.951 m. W. N.).

Im konkreten Fall kommt, ohne dass es entscheidungserheblich ist, hinzu, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., gleichzeitig Prokurist der Firma ... als einer der Dienstleister ist (vgl. dazu Blatt 144 der Behördenakte). Wie sich aus § 49, 50 des Handelsgesetzbuches - HGB - ergibt, kann er damit maßgeblich auf das Geschäftsgebaren dieses Dienstleisters Einfluss nehmen.

Bei der Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - darstellt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (unter Umständen auch des Art. 14 GG) tangiert, spricht einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts allein nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Solche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen können sich auch daraus ergeben, dass dieser häufig durch widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern aufgefallen ist, weil diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt worden sind. Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht durch den Anzeigenden einer gewerblichen Altkleidersammlung oder diejenigen Personen, denen sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu massiven gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (vgl. dazu OVG Saarland a. a. O. Rn. 10).

Derartige massive und systematische Verstöße durch die beauftragten Dienstleister ergeben sich hier eindeutig sowohl aus den Feststellungen der Beklagten während des Verwaltungsverfahrens als auch während des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Die zahlreichen Verstöße im Gebiet der Beklagten, insbesondere die Aufstellung von Containern ohne die Zustimmung der Grundstückeigentümer, ergeben sich umfangreichst aus Blatt 68 bis Blatt 238 der vorgelegten Behördenakte. Dieses Geschäftsgebaren setzte sich auch während des gerichtlichen Verfahrens fort. So ergibt sich insbesondere aus einer Auflistung (Anlage zur Klageerwiderung vom 03.06.2014 - Blatt 82 der Gerichtsakte -), dass in mehreren Fällen, auch nach entsprechender Aufforderung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer die Container nicht entfernt wurden. Die Klägerin ist dem zwar mit Schriftsatz vom 19.06.2015 entgegengetreten, ein hinreichend substantiiertes Bestreiten ist hierin jedoch nicht zu erkennen. Wenn die Klägerin zu den trotz Aufforderung nicht entfernten fünf Containern darauf hinweist, dass der beauftragte Dienstleister ihr mitgeteilt habe, dass diesbezüglich Zustimmungen seitens der Berechtigten eingeholt worden seien, so wäre es Sache der Klägerin gewesen, die entsprechenden Zustimmungen als Anlagen mit vorzulegen. Wenn die Klägerin in diesem Schriftsatz zusätzlich darauf hinweist, dass die Beklagte auch nicht den Nachweis dafür erbracht habe, dass die gerügten Container auf Weisung der Klägerin an den jeweiligen Orten aufgestellt worden sind, so kann sie sich dadurch nicht entlasten, da sie, wie oben dargestellt, verschuldensunabhängig für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Träger der Sammlung verantwortlich ist.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Dienstleistern ein massives und vor allem auch systematisches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, was sich insbesondere aus der Summe der Vorfälle und vor allem der oft fehlenden Reaktion auf Entfernungsaufforderungen ergibt. Dieses Fehlverhalten ist der Klägerin zuzurechnen.

Da damit der Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit im Sinn § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gegeben ist, kommt es auf die umfangreich diskutierte und im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich behandelte Frage, ob der weitere Untersagungsgrund der nicht hinreichend gesicherten ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gegeben ist, nicht an.

2. Die Verpflichtung zur Entfernung der aufgestellten Container beruht auf § 62 KrWG. Als Trägerin der Sammlung ist Klägerin auch insoweit die richtige Adressatin. Die Frist (innerhalb einer Woche nach Bestandskraft) ist angemessen.

3. Gleiches gilt für die angedrohten Zwangsgelder, was deren Höhe anbelangt. Unter gebotener Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes werden im streitgegenständlichen Bescheid auch hinreichend getrennte Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung der jeweiligen Verpflichtungen angedroht.

4. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

V.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, weil der Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25. Februar 2014 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch den Bescheid vom 28. Januar 2014, in dem er ihm aufgab, die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen einzustellen, lediglich zu einer Unterlassung verpflichtet hat, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Androhung einer Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 VwZVG nicht gegeben seien. Richtig ist zwar, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, weil der Regelungsinhalt für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss. Bei der Ermittlung des Inhalts kommt es auch nicht auf die Vorstellungen der entscheidenden Personen an, sondern auf den objektiven Erklärungswert. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er so bestimmt sein, dass er Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. Nicht erforderlich ist dabei aber, dass der Tenor des Bescheids alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr kann zur Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der ganze Bescheid, insbesondere dessen Begründung, herangezogen werden (zum Ganzen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, Rn. 5ff, 12 zu § 37). Bei lebensnaher Betrachtungsweise ergibt sich die Verpflichtung zur Beseitigung der vom Antragsteller aufgestellten Container aus der vom Antragsgegner angeordneten Sammlungsuntersagung. Zwar beschränkt sich der Regelungsgehalt einer behördlichen Untersagung grundsätzlich auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der untersagten Tätigkeit erfüllt sein. Im Falle einer Sammlungsuntersagung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind. Deshalb ist es für den Adressaten einer Sammlungsuntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen muss (vgl. zur Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes BayVGH, U.v. 15.5.1986 - 2 B 85.1080 - BRS 46 Nr. 200, OVG Bremen B.v. 22.6.1994 - 1 B 61/94 - juris).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014 ist bereits unzulässig. Zwar ist für die Einlegung Anschlussbeschwerde nicht erforderlich, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten wurde (vgl. § 146, § 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO). Die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO sind jedoch ebenso zu beachten (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 - juris, OVG Hamburg, B.v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 - NVwZ 2007, 604 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N., a.A. Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 3, Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Nachdem der Antragsteller seine am 30. Mai 2014 eingelegte Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 16. Mai 2014 zugestellten Beschluss bis zum heutigen Tag nicht begründet hat, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 2.4.2, 1.6 des Streitwertkatalogs (2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.