Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 4 K 14.1246

published on 21/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 4 K 14.1246
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine (weitere) Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung und verlangt die Rückzahlung bereits geleisteter Zwangsgelder.

1. Mit Bescheid vom 3. September 2012 verpflichtete das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Kläger dazu, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung B ... ohne baurechtliche Genehmigung errichteten Umfassungswände an der südlichen, westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze vollständig (mit allen Bauteilen) innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen (Ziffer I) und erklärte für den Fall, dass diese Anordnung nicht beachtet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer II).

Die hiergegen am 2. Oktober 2012 erhobene Klage (W 4 K 12.853) nahm der Kläger anlässlich des gerichtlichen Augenscheinstermins am 3. Dezember 2012 zurück, worauf die Beklagtenseite zusicherte, dem Kläger eine Frist für die Beseitigung der Mauer ab Oberkante der Decke zu gewähren bis 30. März 2013.

Nachdem das Landratsamt Rhön-Grabfeld am 8. April 2013 festgestellt hatte, dass der Rückbau noch nicht erfolgt war, stellte es mit Schreiben vom 16. April 2013 fest, dass das mit Bescheid vom 3. September 2012 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist und hob in der Folgezeit das Zwangsgeld ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 machte das Landratsamt den Kläger darauf aufmerksam, dass ein erneutes Zwangsgeld angedroht werde, falls nicht bis zum 20. Juli 2013 der Rückbau erfolgt sei. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt ein Rückbau wiederum nicht festzustellen war, drohte das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Bescheid vom 26. September 2013 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an für den Fall, dass der Kläger die Anordnung nicht bis zum 1. November 2013 erfüllen sollte. Eine gegen den Bescheid vom 26. September 2013 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 29. April 2014 ab (W 4 K 13.1060). Da das Landratsamt Rhön-Grabfeld bis zum 1. November 2013 keine Erfüllung der Anordnung feststellen konnte, wurde das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 26. September 2013 in Höhe von 5.000,00 EUR mittels Bankpfändung beigetrieben.

2. Mit Bescheid vom 24. November 2014 ordnete das Landratsamt Rhön-Grabfeld Folgendes an:

„I. Für den Fall, dass Ziffer I der Anordnung vom 03. September 2012, Az. ... in der o.g. Bausache nicht befolgt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € (i.W. zwanzigtausend EURO) gegen Herrn ..., ..., ... B...... angedroht.

II. Das Zwangsgeld wird sofort fällig, wenn nicht bis zum 23. Januar 2015 die in Ziffer I der o.g. Anordnung dargelegten Maßnahmen durchgeführt werden. Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

III. (Kosten)“.

Nachdem die bisher festgesetzten Zwangsgelder über insgesamt 7.000,00 EUR (2.000,- + 5.000,- €) ihren Zweck, nämlich die Anordnung vom 3. September 2012 durchzusetzen, nicht erfüllt hätten, sei das Landratsamt Rhön-Grabfeld gehalten, ein erneutes und zugleich höheres Zwangsgeld anzudrohen. Die Zwangsmittelandrohung stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Abs. 1 VwZVG. Zwangsmittel könnten so lange und so oft angedroht werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Das angedrohte Zwangsgeld erscheine hinsichtlich seiner Höhe angemessen. Die vorausgegangenen Zwangsgelder hätten den Kläger nicht zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen bewegen können. Angemessen sei auch der Zeitraum für den Vollzug der Anordnung. Auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme als Folgemaßnahme werde ausdrücklich hingewiesen.

3. Am 4. Dezember 2014 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2014, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Mit weiteren Schreiben vom 14. Januar 2015 und 5. Februar 2015 beantragte er (sinngemäß),

die Verfügungen über die Zwangsgelder aufzuheben und die eingezogenen Zwangsgelder zurückzuerstatten.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor: Die Anordnung des Landratsamts Rhön-Grabfeld hinsichtlich des weiteren wie auch des gepfändeten Zwangsgelds sei nicht korrekt. Bei dem Ortstermin vom 3. Dezember 2012 habe er seine Klage gegen die Anordnung des Landratsamts zurückgenommen. Er habe keine widerrechtlichen Baumaßnahmen durchgeführt. Das Bauvorhaben sei vielmehr auf Grund der falschen Beratung des Baukontrolleurs so ausgeführt worden. Dieser sei mehrfach vor Ort gewesen. Damit sei der Baukontrolleur in rechtlicher und finanzieller Hinsicht für die hierfür entstandenen Kosten verantwortlich.

4. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld stellte für den Beklagten den  Antrag,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führte aus, dass Zwangsmittel nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewandt werden könnten, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Da der Kläger der rechtskräftigen Beseitigungsanordnung auch weiterhin nicht nachkomme, erscheine die Festsetzung eines erneuten Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR zur Herstellung rechtmäßiger Zustände angemessen.

5. Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Der Klageantrag ist durch das Gericht gemäß § 88 VwGO auszulegen. Eine solche Auslegung ergibt im vorliegenden Fall, dass sich der Kläger zum einen gegen die erneute Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR durch Bescheid vom 24. November 2014 wendet. Zum anderen möchte der Kläger die Rückerstattung der bereits gezahlten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR erreichen (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte: „Zurückerstattung der zu Unrecht eingezogenen Zwangsgelder“). Das Klagebegehren auf Rückerstattung kann gemäß § 44 VwGO zusammen mit der Anfechtungsklage verfolgt werden (zulässige objektive Klagehäufung).

2. Die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 24. November 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1. Die erneute Androhung eines Zwangsgelds ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft ist. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll.

2.2. Die Klage gegen die erneute Androhung des Zwangsgelds ist unbegründet. Denn die in Ziffern I und II des Bescheids vom 24. November 2014 unter Fristsetzung bis zum 23. Januar 2015 erfolgte (weitere) Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Gemäß Art. 31 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Nach der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie (1) nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder (2) der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder (3) die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich der förmliche Rechtsbehelf zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfs- oder gerichtlichen Verfahrens ist oder der Rechtsbehelf ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird. Dies bedeutet, dass in dem Fall, dass der Grundverwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG dem Kläger die umfassende Überprüfung aller Einwendungen sichert. Wenn aber die Zwangsmittelandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und dieser unanfechtbar geworden ist, kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Dies ist hier der Fall. Denn der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 3. September 2012, mit dem der Kläger zum Rückbau der Umfassungswände an der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze seines Grundstücks Fl.Nr. ...4 der Gemarkung B...... verpflichtet wurde, ist durch die Klagerücknahme anlässlich des gerichtlichen Augenscheinstermins am 3. Dezember 2012 bestandskräftig geworden.

Einwendungen gegen die Verpflichtung des Klägers zum Rückbau der Umfassungswände können deshalb in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt. Der Kläger kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts selbst nicht mehr erheben (BVerfG, B.v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – BayVBl. 1999, 304; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl. 2011, § 18 VwVG, Rn. 6). Bei dem Vorbringen des Klägers, er habe keine widerrechtlichen Baumaßnahmen durchgeführt und das Bauvorhaben sei vielmehr auf Grund der „falschen“ Beratung des Baukontrolleurs so ausgeführt worden, handelt es sich in der Sache um Einwendungen gegen den zu vollstreckenden unanfechtbaren Bescheid, die im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sind.

Eine Rechtsverletzung durch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds selbst ist nicht ersichtlich. Der Betroffene müsste nämlich geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, § 15 VwVG, Rn. 8). Der Kläger bestreitet nicht, gegen die Verpflichtung aus Ziffer I des Bescheides vom 3. September 2012 verstoßen zu haben, meint aber, dieser Verpflichtung mittlerweile nachgekommen zu sein. Ein teilweiser Rückbau, wie ihn der Kläger vorgenommen hat, ist jedoch zur Erfüllung der Verpflichtung nicht ausreichend, da der Bescheid vom 3. September 2012 eine vollständige Beseitigung der Umfassungswände fordert. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 2012. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass das Landratsamt nur von der Weiterverfolgung der vollständigen Beseitigungsanordnung absieht, wenn der Kläger bis zum 30. März 2013 zumindest den vereinbarten Teilrückbau durchgeführt hat. Da das nicht rechtzeitig geschehen ist (vgl. Bl. 83 der Behördenakte), findet wiederum Ziffer I des Bescheides vom 3. September 2012 Anwendung, welcher von einem vollständigen Rückbau ausgeht. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat dies dem Kläger in einem Schreiben vom 29. Dezember 2014 nochmals erläutert.

Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. So ist es im vorliegenden Fall. Eine Baukontrolle am 25. September 2014 (Bl. 185 der Behördenakte) hat ergeben, dass die Umfassungswände nicht vollständig - wie im Bescheid vom 3. September 2012 verlangt - beseitigt wurden. Somit wurde die Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen aus den Bescheiden vom 3. September 2012 und 26. September 2013 nicht erfüllt.

Das angedrohte Zwangsgeld ist auch seiner Höhe nach (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG) nicht zu beanstanden. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann; hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15,00 EUR bis 50.000,00 EUR) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris, Rn. 23 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds rechtlich nicht zu beanstanden. Neben den aus der Vermeidung der für die Beseitigung der Umfassungswände anfallenden Kosten darf die Behörde auch die offenbar fehlende Bereitschaft des Klägers, seiner Pflicht umfänglich nachzukommen, berücksichtigen. Bereits zwei Zwangsgeldandrohungen - zuletzt in Höhe von 5.000,00 EUR - waren ohne Erfolg geblieben, so dass es angemessen ist, den Betrag anzuheben, um den Kläger zur Durchführung der geforderten Maßnahmen anzuhalten.

3. Die Klage auf Rückzahlung des geleisteten Zwangsgelds (i.H.v. insgesamt 7.000,00 EUR) ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung hat.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Aspekt gegeben, insbesondere liegt kein Fall des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG vor. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zu Unrecht vollstreckt worden ist, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, der aufgrund einer Vollstreckung zu Unrecht gezahlte Betrag seitens der Behörde zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es wurde von Klägerseite schon nichts vorgetragen, was dafür sprechen würde, dass zu Unrecht gegen den Kläger vollstreckt worden ist. Grundlage der Vollstreckung sind hier die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 3. September 2012 und vom 26. September 2013, die gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG Leistungsbescheide darstellen. Die Zwangsgeldandrohung vom 3. September 2012 ist mit der Klagerücknahme vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig geworden und kann somit Grundlage einer Vollstreckung sein (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung durch Bescheid vom 26. September 2013, welche mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. April 2014 (W 4 K 13.1060) bestandskräftig geworden ist. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird das angedrohte Zwangsgeld kraft Gesetzes fällig, und zwar in der angedrohten Höhe. Einer gesonderten Fälligstellung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung nicht.

4. Die Klage konnte nach alldem keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.