Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 16.669

bei uns veröffentlicht am20.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …0, …0/7, …0/8, …0/9, …0/10, …2/4 und …2/5 der Gemarkung W., welche an der N. Straße gelegen sind (Grundstück Fl.Nr. …0/10 als am E.weg gelegenes Hinterliegergrundstück). Die Beklagte nimmt Baumaßnahmen an der N. Straße vor. Die Beteiligten streiten um diesbezügliche Bescheide über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu Lasten der genannten Grundstücke.

Die N. Straße beginnt beim Zusammentreffen der G.straße, der Sch. Straße und der J.-S.r-Straße im Nordosten der … Innenstadt (heutiger Standort des Real-Marktes). Von dort führt sie zunächst nach Südosten, dann nach Osten, wo nach etwa 2,5 km ein Anschluss an die zweibahnige vierspurige Bundesstraße B0 besteht. Anschließend überquert die N. Straße die B0 und führt in das Gewerbegebiet W.-Ost, wo sie an der K. Straße endet. Etwa 1,56 km nach ihrem Beginn beim Real-Markt mündet in die N. Straße von Norden kommend die O-straße, nach weiteren etwa 145 m von Süden der E.weg, nach weiteren etwa 370 m von Norden die W.-v-S.-Straße; nach weiteren 400 m ist der bereits erwähnte Anschluss an die Bundesstraße B0 gelegen. Die klägerischen Grundstücke sind - mit Ausnahme des Grundstücks Fl.Nr. …0/10 - unmittelbar südlich der N. Straße östlich des E.weges gelegen, die Grundstücke Fl.Nr. …0, Fl.Nr. …0/9, Fl.Nr. …2/4, Fl.Nr. …0/7 und Fl.Nr. …2/5 zusammenhängend und das Grundstück Fl.Nr. …0/8 hiervon getrennt weiter östlich. Das Grundstück Fl.Nr. …0/10 ist ein am E.weg gelegenes Hinterliegergrundstück zu Grundstück Fl.Nr. …0.

Bereits im 19. Jahrhundert führte auf der Trasse der derzeitigen N. (nördliche Seite) Straße eine Straße von Westen nach Osten. Schon in dieser Zeit wurde im Bereich westlich der heutigen Einmündung der O-straße an der N. Straße die F.-Kaserne errichtet, Mitte der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts eine „Siedlung für Minderbemittelte“ (südliche Seite). Östlich der Einmündung der O-straße waren an der N. Straße bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts die Schlüpferleinsmühle, das Zollhaus und der Josefshof gelegen. Zudem befindet sich dort schon seit langer Zeit der Israelitische Friedhof. Weitere Bebauung war zunächst nicht vorhanden. In den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden für Grundstücke in diesem Bereich mehrere Baugenehmigungen erteilt.

Zum 1. Juni 1960 wurde die N. Straße, die zuvor als Staatsstraße … geführt worden war, zur Bundesstraße B0 aufgestuft.

Verschiedene Planungen für grundlegende Baumaßnahmen an der N. Straße zwischen 1953 und 1975 verliefen ergebnislos. Zu dieser Zeit und damit vor Beginn der nunmehrigen Baumaßnahmen wies die N. Straße östlich der Einmündung O-straße eine Breite von etwa 8 m bis 9 m auf.

Am 26. August 1981 wurde der Bebauungsplan „N. Straße I“ rechtskräftig, der das Gebiet zwischen der Bahnlinie F.-W., R.weg, Ä. G.berg, Gemeindebezirksgrenze, H.berg und Israelitischer Friedhof umfasste. Dieser sah die N. Straße mit einer Ausbaubreite von 18 m bis 20 m bis zur W.-v-S.-Straße mit vier Fahrstreifen vor. Diese Planungen wurden nicht umgesetzt.

Nach dem anderweitigen Bau einer neuen zweibahnigen Trasse für die Bundesstraße B0 wurde die N. Straße mit Wirkung vom 1. Januar 2000 im Wesentlichen zur Ortsstraße abgestuft.

Am 10. August 2011 wurde der Vorhabens- und Erschließungsplan „Sondergebiet E-Center-Vollsortimenter in der N. Straße“ (im Folgenden: Vorhabensplan Sondergebiet E-Center) rechtsverbindlich; dieser umfasst u.a. die N. Straße ab der östlichen Grenze des nördlich der Straße gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …78 Richtung Osten und sieht einen Ausbau der N. Straße mit einer Regelbreite von ca. 7,5 m auf einer Länge von etwa 75 m vor mit einem sich anschließenden Kreisverkehr, über welchen hinweg die N. Straße weiter nach Osten geführt wird.

Am 12. September 2011 beschloss der Hauptausschuss der Beklagten, für die erstmalige Herstellung der N. Straße von der Einmündung O-straße bis zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet E-Center“ Erschließungsbeiträge zu erheben und für diesen Bereich einen Abrechnungsabschnitt zu bilden.

Am 15. April 2015 trat die seit dem Jahr 2012 geplante 4. Änderung des Bebauungsplans „N. Straße I“ in Kraft. Sie bezieht sich auf die N. Straße ab der Einmündung O-straße Richtung Osten bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …78 (Länge des betroffenen Teilstücks der N. Straße: etwa 600 m) und schließt unmittelbar an den Vorhabensplan Sondergebiet E-Center an. Diese Änderung des Bebauungsplans sieht im Wesentlichen einen einbahnigen zweistreifigen Ausbau der N. Straße mit einer Regelfahrbahnbreite von 7,5 m, Gehwege und Radwege vor.

Auf dieser rechtlichen Grundlage nahm die Beklagte ab dem Ende des Jahres 2011 die entsprechenden Bauarbeiten vor.

Mit Bescheiden vom 14. Oktober 2013 erhob die Beklagte vom Kläger Vorausleistungen auf den Beitrag für die Erschließung (erstmalige und endgültige Herstellung) der N. Straße von der Einmündung O-straße bis westliche Grenze des Vorhabens- und Erschließungsplanes „Sondergebiet E-Center“

- für Grundstück Fl.Nr. …0 in Höhe von 11.250,87 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 1.356 m²; Nutzungsfaktor: 2)

- für Grundstück Fl.Nr. …0/7 in Höhe von 7.687,26 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 780 m²; Nutzungsfaktor: 2,375)

- für Grundstück Fl.Nr. …0/8 in Höhe von 60.378,02 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 6.128 m²; Nutzungsfaktor: 2,375)

- für Grundstück Fl.Nr. …0/9 in Höhe von 26.152,47 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 3.152 m²; Nutzungsfaktor: 2)

- für Grundstück Fl.Nr. …0/10 in Höhe von 12.536,93 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 1.511 m²; Nutzungsfaktor: 2)

- für Grundstück Fl.Nr. …2/4 in Höhe von 32.831,64 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 3.332 m²; Nutzungsfaktor: 2,375)

- für Grundstück Fl.Nr. …2/5 in Höhe von 22.663,54 EUR (beitragspflichtige Grundstücksfläche: 2.300 m²; Nutzungsfaktor: 2,375).

Den Bescheiden lagen geschätzte beitragsfähige Kosten von 3.300.000,00 EUR, ein Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von 2.970.000,00 EUR, beitragspflichtige Flächen von 572.730 m² und ein Beitragssatz von 5,185690 EUR/m² zugrunde; vom sich jeweils ergebenden Betrag wurden 80% als Vorausleistung erhoben.

Mit Schreiben vom 7. November 2013, bei der Beklagten eingegangen am 8. November 2013, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2013. Diesen ließ er damit begründen, die vormalige B0 sei auch im hier maßgeblichen Abschnitt bereits vor dem 30. Juni 1961 endgültig hergestellt gewesen und habe nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes diese Eigenschaft nicht mehr verloren. Damit könnten keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Bei der B0 handle es sich um eine „historische Straße“, die bereits lange vor 1961 Anbaufunktion gehabt habe. Ein rechtswirksames Ortsstatut sei 1961 nicht existent gewesen. Zudem sei die Abschnittsbildung rechtswidrig erfolgt. Es stelle eine Verletzung des Willkürverbots dar, wenn für die Kosten des Ausbaus des jeweiligen Abschnitts die Umlage nur auf die dortigen Anlieger erfolge. Der Umlageschlüssel sei falsch. Die N. Straße sei nach Ansicht der damaligen Stadtväter bereits vor 1961 zumindest „ausreichend“ ausgebaut gewesen, um Erschließungsfunktionen wahrnehmen zu können. Faktisch sei vor Jahrzehnten der erstmalige Ausbau geschehen, sodass die Anlieger ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend gewonnen hätten, nicht mehr mit den Kosten einer erstmaligen Herstellung belastet zu werden. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016 wies die Regierung v… die Widersprüche zurück. Dies wurde damit begründet, die N. Straße sei im streitgegenständlichen Abschnitt keine historische Straße und könne vor Durchführung der nunmehrigen Baumaßnahmen nicht als erstmalig endgültig hergestellt angesehen werden. Solle eine Straße als historische Straße eingestuft werden, müsse sie vor Inkrafttreten des damaligen Bundesbaugesetzes (nunmehr: Baugesetzbuch) am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen haben und zu diesem Zweck endgültig hergestellt worden sein. Im vorliegenden Fall sei die N. Straße im streitgegenständlichen Bereich zunächst im Außenbereich verlaufen und habe aufgrund der zunehmenden Bebauung mit dem einhergehenden Funktionswechsel Erschließungsfunktion erlangt. Dieser Funktionswechsel habe in den Jahren 1952/1953 stattgefunden, dies aufgrund des damaligen Baulückenschlusses verschiedener Grundstücke. Die ehemalige Schlüpferleinsmühle, das Zollhaus und der Josefshof, welche sich zuvor dort allein befunden hätten, hätten nicht zur Erschließungsfunktion führen können. Die bestehenden Gebäude hätten nicht am Bebauungszusammenhang teilgenommen. Zum Zeitpunkt des Funktionswechsels sei die N. Straße im betroffenen Abschnitt jedoch nicht erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Als Maßstab hierfür seien die damals gültigen landesrechtlichen und örtlichen Ausbauvorschriften und Ausbaugepflogenheiten für den Straßenbau heranzuziehen. Das Straßenbaustatut der Stadt … vom 28. Februar 1896 verlange zur Herstellung des Straßenkörpers u.a. das Setzen von Randsteinen, die Rinnenpflasterung, die Basaltdeckung auf chaussierter Unterlage, eine Gehsteigherstellung mit Zement, Tonplatten oder ähnlichen Befestigungsmitteln und auch Straßenentwässerungsanlagen. Diese Kriterien habe die N. Straße im betroffenen Abschnitt bis zum Beginn der gegenständlichen Baumaßnahmen nicht erfüllt. Lediglich im Bereich von der Stadtmitte kommend bis zur Einmündung der O-straße habe die N. Straße die genannten Aspekte vollständig erfüllt. Hier habe sie auch bereits vor 1952/1953 Anbaufunktion besessen, dies u.a. wegen der Existenz der F.-Kaserne und der „Siedlung für Minderbemittelte“. Im streitgegenständlichen Abschnitt seien große Teile der nördlichen Straßenseite unbefestigt gewesen, Randsteine und sonstige Befestigungen seien in großen Teilen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Straßenentwässerung mit Anschluss an die städtische Kanalisation sei nur äußerst bruchstückhaft vorhanden gewesen. Zudem habe der Abschnitt in fast kompletter Länge keine Gehwege besessen. Damit seien die Kriterien des Baustatuts nicht umfänglich erfüllt gewesen. Da der Funktionswechsel hin zur Erschließungsstraße bereits 1952/1953 erfolgt sei, könne nicht ausschließlich auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 21. Juli 1961 abgestellt werden.

Gleiches ergebe sich aus der Betrachtung der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IME) vom 6. August 1936, wonach eine Teerdecke, ein frostsicherer Unterbau, eine Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteigen durch Randsteine und eine Straßenentwässerung erforderlich gewesen seien. Der Verweis des Klägers auf das Preußische Fluchtliniengesetz führe nicht weiter, da dies im Bereich der Beklagten nie gegolten habe.

Unabhängig von diesen Überlegungen habe der betroffene Abschnitt der N. Straße auch nicht die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten aufgewiesen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Existenz der N. Straße als Provisorium bereits Baugenehmigungen erteilt worden seien. Vielmehr seien im Rahmen der damaligen Baugenehmigungen vor 1961 Sicherungshypotheken eingetragen worden und Verpflichtungserklärungen abgegeben worden, um die noch auszuführenden Straßenbauarbeiten kostenmäßig abzusichern.

Damit sei der betroffene Bereich der N. Straße zu keinem Zeitpunkt erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Demgegenüber sei die N. Straße vom Real-Markt bis zur Einmündung O-straße unzweifelhaft als erstmals endgültig hergestellt und deshalb als historische Straße anzusehen. Für diesen Teilbereich seien die Festsetzungen des damals gültigen Ortsstatuts erfüllt gewesen. Bei der Verlängerung einer vorhandenen Erschließungsanlage um eine zum Anbau bestimmte Straßenstrecke gelte diese Verlängerung als selbständige Erschließungsanlage; Selbiges gelte auch für neue Teilstücke, die an eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB anschlössen.

Dass der Abrechnungsabschnitt nicht bereits damals erstmalig endgültig hergestellt gewesen sei, lasse sich auch daran erkennen, dass in den damaligen Baugenehmigungen auf die damals noch nicht feststehende, endgültige Linienführung hingewiesen worden sei und dass die damaligen Bauherren sich verpflichtet hätten, für noch auszuführende Arbeiten Straßenbaukosten zu übernehmen; in diesem Zusammenhang seien Sicherungshypotheken bestellt worden, auch für die klägerischen Grundstücke.

Auch habe die Befugnis bestanden, eine Teilstrecke der Erschließungsanlage als Abschnitt zu verselbständigen. Die Planung für den im Vorhabensplan Sondergebiet E-Center liegenden Teil der Erschließungsanlage sei hinreichend konkret gewesen.

Auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb 1. Spiegelstrich KAG stehe der Erhebung von Vorausleistungen nicht im Wege. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Mai 2016 zur Post gegeben.

II.

Am 1. Juli 2016 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Die Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 2013 über die Zahlung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.250,87 EUR (Grundstück Fl.Nr. …0 der Gemarkung W.), 7.687,26 EUR (Grundstück Fl.Nr. …0/7 der Gemarkung W.), 60.378,02 EUR (Grundstück Fl.Nr. …0/8 der Gemarkung W.), 26.152,47 EUR (Grundstück Fl.Nr. …0/9 der Gemarkung W.), 12.536,93 EUR (Grundstück Fl.Nr. …0/10 der Gemarkung W.), 32.831,64 EUR (Grundstück Fl.Nr. …2/4 der Gemarkung W.*) und 22.663,54 EUR (Grundstück Fl.Nr. …2/5 der Gemarkung W.) für die erstmalige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „N. Straße (von Einmündung O-straße bis westliche Grenze des Vorhabens- und Erschließungsplanes „Sondergebiet - E-Center - Vollsortimenter in der N. Straße“) in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung v… vom 25. Mai 2016 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Funktionswechsel der N. Straße hin zu einer Anbaustraße habe jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 stattgefunden. Vor diesem Datum sei auch eine funktionstüchtige Straße existent gewesen. Allerdings werde die Rechtsauffassung der Beklagten, das Teilstück der N. Straße vom Real-Markt bis zur Einmündung O-straße könne als erstmalig endgültig hergestellt angesehen werden, in Frage gestellt. Dies sei unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach dem Straßenbaustatut vom 28. Februar 1896 zu verneinen, da das genannte Teilstück nicht über die Einrichtung einer durchgehenden, gezielten und funktionierenden Ableitung des Straßenoberflächenwassers verfügt habe, ebenso wenig wie über eine durchgehende Straßenbeleuchtung und durchgehende Gehwege. Auch ein frostsicherer Unterbau sei nicht vorhanden gewesen. Damit sei aber die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung fehlerhaft, da es sich bei der N. Straße nach der natürlichen Betrachtungsweise um eine einheitliche Anlage vom Real-Markt bis mindestens zur Einmündung in die B0 bzw. noch weiter bis zum F.-B.-Ring handele. Damit hätten zumindest auch diejenigen zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen werden müssen, deren Grundstücke an der N. Straße zwischen Real-Markt und O-straße anlägen.

Die Beklagte beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auffassung des Klägers, dass die Fahrbahn der N. Straße im streitgegenständlichen Bereich bereits endgültig hergestellt gewesen sei und daher keine Erschließungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, treffe nicht zu. Keine einzige Teileinrichtung der Straße in diesem Bereich sei in der Vergangenheit endgültig hergestellt gewesen. Dies treffe insbesondere auf die Fahrbahn zu, wo eine ausreichende Frostschutzschicht und eine Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteigen durch Randsteine gefehlt habe. Das Erscheinungsbild und das Ausbauprofil habe dem einer Landstraße und nicht dem einer städtischen Erschließungsanlage entsprochen. Daher habe die N. Straße in diesem Bereich bereits ab dem Zeitpunkt der Anbaufunktion 1952/1953 endgültig hergestellt werden sollen. Diesen Ausbauwillen habe die Beklagte u.a. mit den Sicherungshypotheken, den Baulinienplänen und weiteren Straßenplanungen von 1963 bis 1974 kundgetan. Zudem sei ein am 26. August 1981 rechtsverbindlich gewordener Bebauungsplan aufgestellt worden, dessen Festsetzungen jedoch nicht verwirklicht worden seien.

Demgegenüber treffe die Auffassung des Klägers, dass die N. Straße vom Real-Markt bis zur O-straße bislang ebenfalls noch nicht endgültig hergestellt sei, nicht zu. Bereits vor 1950 habe die Straße in diesem Bereich die Merkmale des Straßenbaustatuts von 1896 bzw. der IME von 1936 erfüllt und gelte somit als eine historische Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB. Es sei eine durchgehende Beleuchtung vorhanden. Die Fahrbahn sei im Norden durch Bordsteine und im Süden durch Bordsteine bzw. Granitrandsteine begrenzt. Damit sei auch die Ableitung des Straßenoberflächenwassers möglich, auch wenn zwischen der O-straße und der G.straße nur wenige Straßeneinläufe vorhanden seien. Auf der Nordseite sei ein Gehweg vorhanden. Dort, wo auf der Südseite auf einer Länge von etwa 200 m nur ein mangelhafter Gehweg vorhanden sei, sei die N. Straße anbaufrei.

Selbst für den Fall, dass die N. Straße westlich der Einmündung O-straße noch nicht als endgültig hergestellt gelten würde, hätte dies trotzdem keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides, da die Beklagte mit Beschluss des Hauptausschusses vom 12. September 2011 rechtmäßig einen Abrechnungsabschnitt gebildet habe.

Hierauf ließ der Kläger erwidern, die Ausführungen der Beklagten zur erstmaligen Herstellung der N. Straße zwischen Real-Markt und O-straße würden bestritten. Die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung sei fehlerhaft, da davon auszugehen sei, dass die Herstellungskosten je Quadratmeter Straßenfläche in dem dem Vorausleistungsbescheid unterstellten Teilabschnitt um mehr als ein Drittel höher lägen als die Ausbaukosten für den Bereich zwischen Real-Markt und O-straße.

Hierauf replizierte die Beklagte, die Abschnittsbildung sei rechtmäßig, da der Abschnitt mit einer Länge von etwa 470 m eine selbständige Bedeutung habe, genauso wie der Abschnitt von der O-straße stadteinwärts mit mindestens 600 m. Zudem seien auch die berücksichtigungsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung in beiden Abschnitten in etwa identisch. Für den Ausbau der N. Straße ab der O-straße stadteinwärts sei dieselbe Ausbauart unter Beibehaltung der Ausstattung wie für den Bereich zwischen O-straße und Kreisverkehr vorgesehen.

Dem ließ der Kläger entgegenhalten, das Teilstück der N. Straße vom Real-Markt bis zur Einmündung O-straße habe nicht über eine durchgehende, gezielte und funktionierende Ableitung des Straßenoberflächenwassers verfügt, genauso wenig über eine durchgehende Straßenbeleuchtung sowie durchgehende Gehwege.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20. September 2018, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung v…, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 14. Oktober 2013, mit welchen die Beklagte vom Kläger als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …0, …0/7, …0/8, …0/9, …0/10, …4 und …2/5 der Gemarkung W. Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „N. Straße (von der Einmündung O-straße bis westliche Grenze des Vorhabens- und Erschließungsplans „Sondergebiet - E-Center - Vollsortimenter in der N. Straße“)“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung v … vom 25. Mai 2016 erhebt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 5a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG). Beiträge können gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen (Nr. 1 der Vorschrift) sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4 der Vorschrift). Gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte ihre Erschließungsbeitragssatzung vom 28. Juni 1988, zuletzt geändert am 10. Juli 2007 - EBS - erlassen und hierauf den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid gestützt. Gegen das Zustandekommen der Erschließungsbeitragssatzung bestehen keine Bedenken; auch inhaltlich hat weder die Klägerin Gründe vorgetragen noch sind solche anderweitig erkennbar, die die Wirksamkeit dieser Satzung in Frage stellen könnten.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide als rechtmäßig.

Maßgebliche Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist die N. Straße von der Einmündung der O-straße Richtung Osten bis zur Grenze des Vorhabensplans Sondergebiet E-Center.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23; B.v. 2.3.2017 - 6 ZB 16.1888 - juris Rn. 9; U.v. 19.10.2017 - 6 B 17.189 - juris Rn. 15). Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, B.v. 6.3.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 9; B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13; U.v. 19.10.2017 - 6 B 17.189 - juris Rn. 15).

Bei der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie eine Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13).

An die Augenfälligkeit der für eine Trennung sprechenden Umstände sind tendenziell strenge Anforderungen zu stellen, um eine dem Erschließungsbeitragsrecht fremde Zersplitterung zu vermeiden; die Anforderungen nehmen indes umso mehr ab, je länger die Straße ist (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 15 m.w.N.).

Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann sich die Selbständigkeit einer Erschließungsanlage aus Rechtsgründen ergeben.

Dies ist dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße (oder eine im Sinne von Art. 5a Abs. 7 KAG, § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene Anlage) verlängert wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenzug erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbständige Anbaustraße und nicht als bloßer Abschnitt im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. Ebenso zerfällt ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlicher Straßenzug, wenn eine Teilstrecke von der Gemeinde in Eigenregie hergestellt worden ist, während die andere Teilstrecke ein Erschließungsunternehmer aufgrund eines „echten“ Erschließungsvertrags in Fremdregie angelegt hat und deshalb dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen ist (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist nicht die natürliche Betrachtungsweise für die Bestimmung der beitragsfähigen Anlage maßgeblich, weil rechtliche Aspekte eine abweichende Beurteilung erzwingen.

Nach der natürlichen Betrachtungsweise beginnt die N. Straße beim Zusammentreffen der G.straße, der Sch. Straße und der J.-S.-Straße (Real-Markt) und endet - prognostisch gesehen aus der Perspektive am 18. Mai 2016, dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides - nach etwa 2,3 km am beim E-Center gelegenen Kreisverkehr. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial des BayernAtlas, den Planungsunterlagen der Beklagten und aus der langjährigen Ortskenntnis des Kammervorsitzenden.

Allerdings gilt dieser Straßenzug im Bereich westlich der Einmündung der O-straße auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 7 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) als vorhandene Straße bereits als erstmals hergestellt, sodass dieser Bereich insoweit dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts entzogen ist. Demgegenüber ist der Straßenzug östlich der Einmündung O-straße vor Beginn der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Baumaßnahmen noch nicht erstmals hergestellt worden, sodass es sich um die Verlängerung einer bereits bestehenden Straße handelt, die an der Einmündung der O-straße beginnt. Die Anlage findet ihr Ende entgegen der natürlichen Betrachtungsweise nicht am beim E-Center gelegenen Kreisverkehr, sondern bereits zuvor an der Grenze des Vorhabensplans Sondergebiet E-Center.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

Die N. Straße gilt im Bereich westlich der Einmündung O-straße als im Sinn von Art. 5a Abs. 7 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) vorhandene Straße in der Vergangenheit als erstmals hergestellt.

Auf der Hand liegt und von den Parteien nicht bestritten wird, dass die N. Straße westlich der Einmündung O-straße seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches vom 30. Juni 1961 nicht erstmals endgültig hergestellt worden ist, dies deswegen, weil seit diesem Zeitpunkt im gesamten Bereich mit Ausnahme eines nur wenige Meter langen Straßenstücks an der Einmündung der M.-Th.-Straße keinerlei entsprechende Baunahmen vorgenommen worden sind. Allerdings findet auf den Bereich der N. Straße westlich der Einmündung der O-straße Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Mit dieser Vorschrift werden Straßen, die ihrer Art nach erschließungsbeitragsfähig sind, von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 5a KAG/§ 128 ff. BauGB ausgenommen, weil sie vor dem 30. Juni 1961 bereits als Anbaustraßen im rechtlichen Sinne fertiggestellt waren.

Voraussetzung für die Qualifikation als „vorhandene Straße“ in diesem Sinne ist, dass die Straße mit Erschließungsfunktion spätestens am Stichtag, also bis zum 30. Juni 1961, einen Ausbauzustand erreicht hat, der den vor dem Stichtag bestehenden Anforderungen des damaligen Rechts an eine Erschließungsstraße genügt, die Straße also zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Schmitz, Vorhandene Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB aus bayerischer Sicht, BayVBl. 2014, 613 ff., II. und III., 2. m.w.N.).

Die Voraussetzungen des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG sind hinsichtlich der N. Straße westlich der Einmündung O-straße gegeben.

Es handelt sich zunächst um eine Straße im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nämlich um eine solche, die die Merkmale einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Gemeindeabgabengesetzes (GAG) vom 20. Juli 1938 (GVBl. S. 225) trägt. Denn der Beklagten oblag an der N. Straße als Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße die Straßenbaulast und die Straße war zumindest stillschweigend durch Betätigung des Unterhalts gewidmet (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56 - juris Rn. 22).

Die N. Straße hatte im genannten Bereich Erschließungsfunktion durch eine gehäufte Bebauung, die nach heutigen Maßstäben zumindest für eine Straßenseite zur einer Innenbereichslage im Sinn des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB führte. Dies ergibt sich daraus, dass in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts nördlich der N. Straße im Bereich westlich der heutigen Einmündung der O-straße die F.kaserne errichtet worden ist, in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts und auf der gegenüberliegenden südlichen Straßenseite die „Siedlung für Minderbemittelte“ (vgl. hierzu auch Behördenakte, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 73, Plan mit zwischen 1935 und 1950 vorhandener Bebauung).

Die Straße war in diesem Bereich vor dem 30. Juni 1961 auf der Grundlage des damals gültigen Rechts auch erstmals endgültig hergestellt.

Zur Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das damalige Recht an eine Erschließungsstraße stellte, muss zunächst § 62 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (Königlich und Allerhöchste Verordnung, die Bauordnung betreffend, vom 17.2.1901, GVBl. S. 87) in den Blick genommen werden. Hierin sind baupolizeiliche Vorschriften zur Regelung der Straßenherstellung enthalten. Nach dessen Abs. 3 Satz 1 darf die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Baulagen von Städten, Märkten und zusammenhängend gebauten Dörfern erst ertheilt werden, wenn vorher die Herstellung des Straßenkörpers für den betreffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, dass diese Herstellung binnen einer zu bestimmenden Frist erfolgt. Damit wurde der Bauwillige dem öffentlich-rechtlichen Zwang unterworfen, zur Vermeidung der Ablehnung seines Baugesuchs sich zur Herstellung der Erschließungsanlage zu verpflichten oder der Gemeinde einen anteiligen Kostenbeitrag zu leisten. Allerdings durften die Gemeinden in diesem Zusammenhang nur das verlangen, was zur Herstellung eines sachgerechten Anschlusses des zu bebauenden Grundstücks an das Straßennetz notwendig war (Schmitz, Vorhandene Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB aus bayerischer Sicht, BayVBl. 2014, 613 ff., III. 1.). Zum Zweck des gleichmäßigen Vollzugs wurden von den Baubehörden häufig Richtlinien (z.B. Straßenbausatzungen) erlassen, die die zu stellenden Anforderungen im Einzelnen näher regelten. Enthalten derartige Richtlinien konkrete Anforderungen an den Straßenbau, können diese als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsanlage erstmals endgültig hergestellt ist, herangezogen werden. Waren Baulinien (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 58 ff. BayBO 1901) festgesetzt, musste die Straße zudem den festgesetzten Baulinien entsprechen, um als endgültig hergestellt zu gelten.

Zusätzlich kann auf die Richtlinie des Staatsministeriums des Inneren für Wohnstraßen vom 6. August 1936, bestätigt durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1958 (MABl. S. 625) - IME 1936/1958 zurückgegriffen werden, wonach für städtische und vorstädtische Wohnstraßen 6 m Fahrbahnbreite und zwei je 1,25 m breite Gehwege erforderlich waren, die Fahrbahn auf ihrer ganzen Breite befestigt. Zudem wurde eine Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehwegen durch Randsteine und eine Straßenentwässerung vorausgesetzt (Schmitz, a.a.O., Ziffer III. 2. c) bb) <4> m.w.N.).

Sind keine Richtlinien wie z.B. eine Straßenbausatzung vorhanden, ist auf die damaligen örtlichen Verkehrsbedürfnisse abzustellen (Schmitz, a.a.O., Ziffer III. 2. c) bb) <4>).

Dies vorausgesetzt ist festzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 62 BayBO 1901 eine „Straßenbausatzung vom 28. Februar 1896, 5. Juli und Sept. 1901“ erlassen hat. Diese regelt unter Ziffer II. „Sicherung der Straßenherstellung“, 3., was zur Herstellung des Straßenkörpers von neuen Bauanlagen gehört, nämlich die Erd- und Planierungsarbeiten einschließlich der etwa erforderlichen Kunstbauten (Überbrückungen, Durchlässe, Stützmauern und dergl.), die Setzung von Randsteinen, eine Rinnenpflasterung, eine Pflasterung der Fahrbahn oder Basaltdeckung auf chaussierter Unterlage, die Gehsteigherstellung mit Zement, Tonplatten oder ähnlichen Befestigungsmitteln und die Straßenentwässerungsanlagen, nicht aber die Vorrichtung zur Hausentwässerung, Wasserversorgung und Straßenbeleuchtung. Unter Ziffer III. „Straßenausbau“ finden sich Ausführungen zu technischen Einzelheiten und zum zeitlichen Ablauf der Bauausführung.

Die N. Straße westlich der O-straße erfüllte diese Voraussetzungen, zudem auch diejenigen der IME 1936/1958.

Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem 30. Juni 1961 die Fahrbahn im Norden durch Bordsteine und im Süden durch Bordsteine oder zumindest durch Granit-Randsteine begrenzt war. Damit war nach Ansicht der Beklagten auch eine Ableitung des Straßenoberflächenwassers möglich, auch wenn zwischen der Einmündung O-straße und der Einmündung G.straße nur wenige Straßeneinläufe vorhanden waren. Auch Gehwege waren beidseits (mit Ausnahme einer Strecke von ca. 200 m südlich der N. Straße in einem Bereich, in welchem die Straße ohnehin keine Anbaufunktion aufweist) vorhanden. Dieser Bauzustand ist derzeit teilweise noch erhalten und durch von der Beklagten vorgelegte Lichtbilder hinreichend dokumentiert (vgl. die am 17.9.2018 vorgelegten Behördenakten). Zudem ist der Bauzustand dem Kammervorsitzenden seit langem aus eigener Erfahrung bekannt. Insbesondere sind die Straßeneinläufe für die Entwässerung der Straße hinreichend, wie sich aus dem Bestandsplan aus dem Kanalkataster ergibt. Dieser zeigt mangels Baumaßnahmen an der Straße nach dem 29. Juni 1961 den schon vor diesem Datum vorhandenen Zustand auf. Soweit die Abstände zwischen den Kanaleinläufen vor der F.kaserne relativ groß sind, machen die vorgelegten Lichtbilder deutlich, dass eine ordnungsgemäße Ableitung des Straßenoberflächenwassers bis zum jeweils nächsten Kanaleinlauf möglich war bzw. ist. Darüber hinaus ist aus dem Verwaltungsbericht 1933 bis 1938, Straßenneubauten, ersichtlich, dass die N. Straße im fraglichen Bereich im Jahr 1934 neu hergestellt worden ist. Gleiches ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zum Bau eines Doppelmannschaftshauses und eines Wirtschaftsgebäudes an der N. Straße im Bereich der F.kaserne durch das Heeresbauamt aus den Jahren 1934 und 1938.

Damit steht fest, dass es sich bei der N. Straße westlich der Einmündung O-straße um eine vorhandene Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 7 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) handelt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sie diese Eigenschaft durchgehend bis zum heutigen Real-Markt aufweist oder nur bezüglich eines Teilstücks dieser Straße, beginnend ab der Einmündung O-straße westwärts.

Demgegenüber ist die N. Straße ab der Einmündung O-straße ostwärts vor Beginn der nunmehr abzurechnenden Baumaßnahmen noch nicht erstmals hergestellt worden.

Auch für diesen Bereich der N. Straße liegt auf der Hand, dass seit dem 30. Juni 1961 keinerlei Baumaßnahmen vorgenommen worden sind, die eine erstmalige Herstellung darstellen könnten. Deshalb könnte auch für diesen Bereich eine erstmalige endgültige Herstellung nur auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 7 KAG stattgefunden haben. Dies ist indes nicht der Fall.

Zunächst ist festzuhalten, dass die N. Straße in diesem Bereich nicht von vornherein, also schon vor ihrer Errichtung, zur Erschließung vorgesehen war. Vielmehr hatte sie in der ferneren Vergangenheit die Funktion einer Überlandstraße.

Eine Erschließungsfunktion erhielt die N. Straße ab der O-straße ostwärts erstmals in der ersten Hälfte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts. Zwar existierten zuvor schon die Schlüpferleinsmühle, das Zollhaus und der Josefshof in diesem Bereich (vgl. Behördenakten, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 73); allerdings entstand hierdurch nicht der Eindruck eines im Sinn des heutigen § 34 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteils, zumal insbesondere das Anwesen der Schlüpferleinsmühle, aber auch der Josefshof, zum größten Teil aus Wirtschaftsgebäuden bestand und es sich damit im Wesentlichen nicht um Bauwerke handelte, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten (BayVGH, U.v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Eine gehäufte Bebauung, die zu einer aus heutiger Sicht bauplanungsrechtlichen Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/ BauGB führte, setzte erst ab etwa dem Jahr 1953 ein. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die eine gehäufte Erteilung von Baugenehmigungen für diesen Bereich ab dem Jahr 1952 dokumentieren (vgl. Behördenakten, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 72 und Bl. 74), dies im Zusammenhang mit der Planung von entsprechenden Baulinien.

Hat die N. Straße ab der Einmündung O-straße ostwärts aber erst im Laufe der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts Erschließungsfunktion erhalten, ist festzustellen, dass sie in diesem Zeitraum bis zum Beginn der Gültigkeit des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 weder die technischen Vorgaben der Straßenbausatzung vom 28. Februar 1896, 5. Juli und September 1901 noch diejenigen der IME 1936/1958 erfüllt hat. Zwar hatte die N. Straße in diesem Bereich wohl zur fraglichen Zeit eine befestigte Fahrbahn; allerdings fehlten in weiten Teilen die sowohl nach der Straßenbausatzung als nach dem IME 1936/1958 erforderlichen Gehwege. Dies ergibt sich daraus, dass derartige Gehwege bis zum Beginn der nunmehr abzurechnenden Baumaßnahmen nicht vorhanden waren. Dies ist dem Kammervorsitzenden durch häufige Nutzung der Straße in der Vergangenheit schon seit langem bekannt und dies ergibt sich auch aus den dem Gericht seitens der Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die den Zustand der Straße vor Beginn der Bauarbeiten dokumentieren (Behördenakten, allgemeine Unterlagen zur N. Straße, Bl. 48 bis Bl. 53). Gleiches gilt für die Straßenentwässerung, die in diesem Bereich lediglich rudimentär bis überhaupt nicht vorhanden war. Auch Randsteine, die die Fahrbahn in irgendeiner Art und Weise begrenzt hätten und möglicherweise zugleich das Regenwasser hätten ableiten können, waren in weiten Bereichen nicht existent. Hieraus ergibt sich, dass die N. Straße ab der Einmündung O-straße Richtung Osten bislang nicht erstmals im Sinn des Art. 5a KAG (§ 128 ff. BauGB) hergestellt war.

Handelt es sich aber, wie oben ausgeführt, bei der N. Straße westlich der Einmündung O-straße um eine vorhandene Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 7 KAG, die als erstmals hergestellt gilt, und ist die N. Straße ab der Einmündung O-straße ostwärts in der Vergangenheit niemals erstmals endgültig hergestellt worden, so stellen sich die nunmehrigen Baumaßnahmen rechtlich gesehen als Verlängerung einer bereits bestehenden Straße und damit als erstmalige Herstellung dar. Somit beginnt die abzurechnende Anlage entgegen der natürlichen Betrachtungsweise an der Einmündung der O-straße (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 18).

Sie endet entgegen der natürlichen Betrachtungsweise nicht am am E-Center gelegenen Kreisverkehr, sondern bereits zuvor an der Grenze des Vorhabensplans Sondergebiet E-Center.

Denn eine nach natürlicher Betrachtungsweise als Teil einer weitergehenden Anlage geltenden Strecke, die von einem Erschließungsunternehmer hergestellt wird, bildet rechtlich betrachtet eine eigenständige Erschließungsanlage (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 6 Rn. 36 und § 14 Rn. 27), dies deswegen, weil sie aufgrund des Erschließungsvertrages in Fremdregie angelegt wird und deshalb dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen ist (Schmitz, a.a.O., § 6 Rn. 18). Bei dem Vorhabens- und Erschließungsplan „Sondergebiet - E-Center - Vollsortimenter in der N. Straße“ handelt es sich gemäß den Angaben der Beklagten um einen solchen Bereich, der in Fremdregie von einem Erschließungsunternehmer hergestellt wird.

Damit steht fest, dass die Beklagte die abzurechnende Anlage räumlich korrekt abgegrenzt hat und zu Recht die abzurechnende Maßnahme, für die sie mit dem angegriffenen Bescheid eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhebt, als Ersterschließung im Sinne des Art. 5a KAG eingeordnet hat. Damit bedarf es keiner Ausführungen mehr zu der von der Beklagten beschlossenen Abschnittsbildung, die nur dann eine Bedeutung haben könnte, wenn der abzurechnende Bereich der N. Straße lediglich ein Teil einer weitergehenden Erschließungsanlage wäre und nicht die Erschließungsanlage selbst.

Da bereits im Jahr 2011 mit den entsprechenden Bauarbeiten begonnen worden war, durfte die Beklagte dem Grunde nach im Jahr 2013 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erheben (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …0/10, welches nicht direkt an der N. Straße, sondern am E.weg gelegen ist. Hierbei handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, da es auch an die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Fl.Nr. …0 und Fl.Nr. …0/9, welche unmittelbar an der N. Straße gelegen sind, grenzt.

Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke werden durch ihre eigene Erschließungsanlage erschlossen. In der Regel sind sie deshalb nicht beitragspflichtig, weil die gebotene Inanspruchnahme für das Hinterliegergrundstück objektiv wertlos ist; denn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ist nicht zu erwarten, dass von diesem Grundstück aus die hergestellte Anbaustraße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird. Deshalb hat ein solches Grundstück keinen nennenswerten Vorteil aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit und scheidet aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke aus. Auf dieser Grundlage ist ein derartiges nicht gefangenes Hinterliegergrundstück nur dann als erschlossen im Sinn des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der abzurechnenden Anbaustraße auch von dem Hinterliegergrundstück ausgerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BverwGE 79, 1; U.v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67). Dies ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Anbaustraße im nennenswerten Umfang in Anspruch genommen (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 111 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Auf Grundstück Fl.Nr. …0/10 befindet sich ein Hallengebäude, dessen Giebelwand auf der Grenze zu Grundstück Fl.Nr. …0 steht und dessen Seitenwand mit einem Abstand von 3 m parallel zur Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …0/9 verläuft. Aus den Luftbildern des BayernAtlas ergibt sich, dass sich auf diesem 3 Meter breiten Streifen die Fortsetzung eines auf Grundstück Fl.Nr. …0/9 gelegenen Parkplatzes befindet. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite dargelegt, dass die Halle auf Grundstück Fl.Nr. …0/10 mit Lastwagen über das Grundstück Fl.Nr. …0/9 direkt von der N. Straße aus angedient wird, dies ungeachtet des eigenen Zugangs vom E.weg aus. Dem hat die Klägerseite entgegengehalten, bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück sei die Andienung über das Vorderliegergrundstück unerheblich. Ob das Grundstück über das Vorderliegergrundstück angedient werde, sei nur bei gefangenen Hinterliegergrundstücken relevant.

Auf der Grundlage der Tatsache, dass ein Teil des Grundstücks Fl.Nr. …0/10 von der N. Straße aus über Grundstück Fl.Nr. …0/9 als Parkplatz benutzt wird und dass die Halle auf Grundstück Fl.Nr. …0/10 von der N. Straße aus über das Grundstück Fl.Nr. …0/9 mit Lastwagen angedient wird, ergibt sich die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks Fl.Nr. …0/10 als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; denn es wird deutlich, dass dieses Grundstück die N. Straße ungeachtet seiner eigenen Anbindung an den E.weg in nennenswertem Umfang in Anspruch nimmt und damit einen Vorteil aus der N. Straße hat. Damit hat die Beklagte den Kläger zu Recht zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag auch für das Grundstück Fl.Nr. …0/10 herangezogen.

Auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Vorausleistungen ergeben sich keine Bedenken. Denn hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten und des umlagefähigen Aufwandes, hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen und hinsichtlich der konkreten Belastung des klägerischen Grundstücks hat weder die Klägerin Fehler vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.

Damit erweisen sich die angegriffenen Bescheide vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung v … vom 25. Mai 2016 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

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Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

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(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

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(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

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(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 - RN 4 K 15.422 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 144.771‚38 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg‚ weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Beklagte hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

a) Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2008‚ mit dem die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die bevorstehende erstmalige Herstellung der „Erschließungsanlage Thermalbad Griesbach - westliche Erschließungsanlage“ in Höhe von 178.353‚60 Euro herangezogen worden war‚ insoweit aufgehoben‚ als die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag in Höhe von 33.582‚22 Euro übersteigt.

Es ist dabei entscheidungstragend davon ausgegangen‚ dass die der Abrechnung zugrunde liegende Annahme einer einzelnen Erschließungsanlage bestehend aus den im Bescheid genannten Verkehrseinrichtungen bzw. Straßenzügen (Kreisverkehr der Zufahrt‚ Verbindung zwischen Kurallee und Kur Platz‚ Kur Platz, ‚ Ludwigpromenade‚ Bürgermeister-H. Platz und Wendehammer am Ende des Maximiliantunnels) einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Nach der für die Abgrenzung des Ermittlungsraumes grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle vorliegend die Ludwigpromenade mit der FlNr. 602/39 beginnend im Norden bei der Einmündung in den Bürgermeister-H. Platz (FlNr. 810) bis zum Beginn des Wendehammers im Süden eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Wo eine Erschließungsanlage beginne und wo sie ende, bestimme sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelten. Dieser Gesamteindruck habe sich auszurichten an der Straßenführung‚ Straßenlage‚ Straßenbreite und Straßenausstattung. Zu beantworten sei damit die Frage‚ auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck habe‚ auf derselben Straße zu bleiben‚ und auf welcher er den Eindruck gewinne abzubiegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht entscheidungserheblich‚ dass verschiedenartig gestaltete Elemente der Erschließung den Nutzern gleichermaßen zur Verfügung stünden und es sich vorliegend um ein einheitlich genutztes Gebiet‚ ein Thermal-Kurgebiet‚ handle. Die von der Beklagten hervorgehobenen Kriterien wie die unterirdische Erschließung, einheitliche Regelung des oberirdischen Verkehrs mit E-Gas sowie einheitliche Zeiten für Lieferverkehr und An- und Abreise, seien nicht geeignet‚ die im Stadtratsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Annahme der Beklagten zu rechtfertigen, die genannten verschiedenen Bestandteile bildeten eine einzelne Erschließungsanlage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB für die Zusammenfassung der Ludwigpromenade mit den weiteren Verkehrsanlagen zu einer Erschließungseinheit nicht gegeben. Die Klägerin könne daher lediglich zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung der Ludwigpromenade (FlNr. 602/39) herangezogen werden‚ an der das klägerische Grundstück anliege.

b) Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und zeigen keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Ludwigpromenade als der für sie maßgeblichen Erschließungsanlage herangezogen werden kann.

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 130 Abs. 2 BauGB für „die einzelne Erschließungsanlage“ zu ermitteln (und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen), es sei denn, die Gemeinde bildet wirksam Abschnitte einer Erschließungsanlage (Satz 1 Halbs. 2, Satz 2) oder entscheidet sich wirksam dafür, den Erschließungsaufwand „für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“, insgesamt zu ermitteln. Mit dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe ist die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der „Thermalbad G. - westliche Erschließungsanlage“ unvereinbar, ohne dass das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Sie zielt auf eine gesetzwidrige Zusammenfassung mehrerer einzelner Anlagen, die keine Erschließungseinheit bilden.

(1) Einzelne und für das klägerische Grundstück maßgebende Erschließungsanlage ist die Ludwigpromenade, die entgegen der Ansicht der Beklagten - ohne Zweifel -nicht als lediglich unselbstständiger Teil einer umfassenderen Verkehrsanlage angesehen werden kann.

Wie weit eine einzelne Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.)

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen‚ dass der von der Beklagten gebildete Ermittlungsraum aus mehreren selbständigen Verkehrsanlagen besteht. So stellt die Kreisverkehrsanlage im Norden des Plangebietes schon allein wegen ihrer Größe ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Das Vorhandensein der optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt diesen Eindruck (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 67). Dass auch der Bürgermeister-H. Platz und der Kur Platz augenfällig eigenständige Elemente des Verkehrsnetzes darstellen, ergibt sich bereits aus ihrem äußeren Erscheinungsbild, das sich sowohl im Hinblick auf die Ausstattung und gärtnerische Gestaltung als auch auf die flächenmäßige Ausdehnung deutlich von der nach Süden führenden Ludwigpromenade unterscheidet.

Mit dem Verwaltungsgericht ist die Ludwigpromenade, an der das klägerische Grundstück anliegt, als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen, die im Süden im Anschluss an den Wendehammer beginnt und im Norden bei der Einmündung in den Bürgermeister-H. Platz endet. Sie stellt in dieser Ausdehnung mit einer Länge von etwa 380 m ein eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes der Beklagten dar und nicht etwa lediglich ein bloßes „Anhängsel“ der genannten Plätze. Anhaltspunkte, die einen anderen Anfangs- oder Endpunkt der Ludwigpromenade nahelegen würden, hat die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung nicht vorgetragen.

Die Beklagte geht im Übrigen selbst davon aus‚ dass der Kreisverkehr, der Kur Platz und der Bürgermeister-H. Platz, die sie als Bestandteile einer einheitlichen „Erschließungsanlage Thermalbad G. - westliche Erschließungsanlage“ betrachtet, unterschiedliche Funktionen erfüllen und auch kein einheitliches Bild abgeben. Ihre Ansicht‚ eine Aufspaltung in jeweils einzeln abzurechnende Erschließungsanlagen erscheine aufgrund der Besonderheiten künstlich und führe zu unterschiedlich hohen Beitragsbelastungen, obwohl allen im westlichen Plangebiet befindlichen Kurbetrieben identische Vorteile geboten würden, verfehlt indes den gesetzlich vorgegeben Anlagenbegriff. Auf den subjektiven planerischen und städtebaulichen Willen auf Seiten der Beklagten, dass es sich um eine Verkehrsanlage mit einer einheitlichen Bedeutung für das Kurgebiet handeln soll, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch der Stadtratsbeschluss vom 27. November 2008 vermag an der Maßgeblichkeit der natürlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

(2) Dem Verwaltungsgericht ist weiter in der Annahme zu folgen, dass die Ludwigpromenade nicht zusammen mit den übrigen Verkehrsanlagen des westlichen Teils des Plangebietes nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt abgerechnet werden darf.

Der Erschließungsaufwand kann nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nur dann für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt (und verteilt) werden, wenn diese Anlagen „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“. Die Gemeinde darf also nicht etwa beliebig eine Erschließungseinheit bilden. Sie kann nach ihrem Ermessen vielmehr (nur) entscheiden, dass sie eine tatsächlich vorhandene Erschließungseinheit in Ausnahme von der allgemeinen Regel einer Einzelabrechnung insgesamt abrechnen will. Zur Annahme einer solchen Erschließungseinheit reicht es nicht aus, dass mehrere selbstständige Anlagen miteinander verbunden sind und ein siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System etwa innerhalb eines Baugebiets darstellen. Erforderlich ist nach dem Gesetzeszweck vielmehr ein besonderer funktionaler Zusammenhang. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Er bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Neben Straße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren. Ein solcher besonderer funktionaler Zusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere Anbaustraßen derart in Beziehung zueinanderstehen, dass eine abhängige (Neben-)Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Straße in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, wenn also ausschließlich die letztere der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24; U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 25.7.2012 - 6 ZB 10.1412 - juris Rn. 8).

Eine solche Fallkonstellation liegt offenkundig nicht vor. Sowohl die Ludwigpromenade als auch die übrigen von der Beklagten zur Erschließungseinheit „Thermalbad Griesbach - westliche Erschließungsanlage“ zusammengefassten Verkehrsanlagen weisen zumindest jeweils zwei Anbindungen an das übrige Straßennetz auf‚ so dass es an dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Neben Straße und damit an der eine gemeinsame Abrechnung rechtfertigenden Vorteilsgemeinschaft fehlt. Dass die Verkehrsanlagen ein mehr oder weniger abgegrenztes Verkehrssystem in einem Kurgebiet mit homogener Nutzung darstellen‚ kann den erforderlichen besonderen funktionalen Zusammenhang nicht ersetzen. Die Zusammenfassung durch den Stadtratsbeschluss vom 17. Oktober 1984 war daher rechtswidrig und bereits deshalb für die Beitragserhebung unbeachtlich; welche Auswirkungen der Beschluss vom 27. November 2008 auf ihn hatte, kann mithin dahinstehen.

2. Der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der Rechtsprechung beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die seitens der Beklagten herausgestellte Besonderheit‚ dass vorliegend ein Kurgebiet durch eine (oder mehrere) Verkehrsanlage(n) von besonderer Qualität und Funktion erschlossen werde‚ kann eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigen.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Beklagten formulierten Fragen gehen, soweit sie überhaupt über den konkreten Fall hinaus einer allgemeinen Klärung zugänglich sein sollten, von einem unzutreffenden Verständnis der erschließungsbeitragsrechtlichen Begriffe „einzelne Anlage“ und „Erschließungseinheit“ aus. Sie können sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Das gilt insbesondere für die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - formulierte Frage, „ob verschiedene Anlagen, die völlig unterschiedliche Kosten verursachen, jeweils unterschiedliche sehr spezielle Zwecke aufweisen … als Erschließungseinheit zusammengefasst werden können bzw. … müssen“. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung - freilich nur für das bundesrechtliche, nicht das bayerische Erschließungsbeitragsrecht - daran festgehalten, dass es als Tatbestandsvoraussetzung für eine Zusammenfassungsentscheidung der funktionalen Abhängigkeit zwischen der Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden Neben Straße bedarf; es hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (lediglich) entschieden, dass im Verhältnis mehrerer von derselben Hauptstraße abzweigenden Nebenstraßen untereinander keine funktionale Abhängigkeit bestehen braucht. Mit Blick auf die nach Ansicht der Beklagten zusammenzufassenden Verkehrsanlagen fehlt es jedoch an jeglicher funktionalen Abhängigkeit; es gibt unter den in Frage kommenden Verkehrsanlagen keine Hauptstraße und keine allein von dieser funktional abhängigen Neben Straße(n).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.28 – abgeändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für Straßenbaumaßnahmen am A. Weg, welche die beklagte Gemeinde in den Jahren 2003/2004 durchgeführt hat.

Der A. Weg, der mit einer Länge von 128 m als Orts Straße gewidmet ist, zweigt von der G. Straße ab und führt nach Nordwesten durch unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich. Die Bebauung endet auf der westlichen Straßenseite nach etwa 75 m, auf der östlichen Straßenseite nach etwa 115 m (Wohnhaus Nr. 10). Die Gemeinde hatte den A. Weg 1977/1978 von der G. Straße aus auf einer Länge von 75 m mit einer bituminösen Decke, einer Straßenentwässerung und einer Beleuchtung versehen; hierfür hatte sie 1983 Beiträge „zum Straßenausbau“ und 1988 „für die Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ erhoben. Im weiteren Verlauf des A.wegs bestand und besteht die Straßendecke aus ungebundenem Material (Schotter Weg).

In den Jahren 2003 und 2004 führte die Gemeinde am A. Weg beginnend an der Abzweigung von der G. Straße auf einer Länge von etwa 45 m Bauarbeiten durch (bis zur nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1). Dabei wurde festgestellt, dass der bisherige Unterbau als Frostschutz ungeeignet war und die alte Bitumendecke nur eine Stärke von 8 bis 10 cm aufwies. Der A. Weg wurde daraufhin auf der genannten Länge vollständig erneuert. Die Gemeinde erhob für die Baumaßnahme im Jahr 2009 zunächst Straßenausbaubeiträge, nahm die entsprechenden Beitragsbescheide jedoch wieder zurück, nachdem das Verwaltungsgericht der Klage eines Straßenanliegers mit der Begründung stattgegeben hatte, die Beitragserhebung beurteile sich nach dem Erschließungsbeitragsrecht und sei mangels planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit der hergestellten Straße derzeit rechtswidrig. Die Beklagte nahm daraufhin mit Beschluss des Gemeinderats vom 17. Juli 2013 eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für die neu ausgebaute Teilstrecke des A.wegs vor.

Mit Bescheid vom 8. November 2013 forderte die Beklagte vom Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. … einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.871,58 € für die erstmalige Herstellung des A.wegs. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch, über den nicht entschieden wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren (eines anderen Anliegers) die Auffassung vertreten hatte, die Erschließungsanlage beschränke sich auf die 2003/2004 ausgebaute ca. 45 m lange Teilstrecke, erließ die Beklagte nach entsprechender Neuberechnung gegenüber dem Kläger unter dem 8. Dezember 2014 einen Änderungsbescheid, mit dem sie den Erschließungsbeitrag für dessen an diese Teilstrecke angrenzendes Grundstück nunmehr auf 9.013,89 € festsetzte.

Die gegen den Ausgangs- und Änderungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass maßgebliche Erschließungsanlage nicht etwa der gesamte Straßenzug des A.wegs sei, sondern nur das 2003/2004 ausgebaute, etwa 45 m lange Teilstück, das an der G. Straße beginne und auf der Höhe der nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1 ende. Die grundsätzlich gebotene natürliche Betrachtungsweise könne nicht zur Anwendung kommen. Wenn nämlich eine tatsächlich vorhandene, aber noch nicht erstmalig hergestellte Straße lediglich auf einer Teilstrecke erstmalig hergestellt werde, bilde nur diese erstmalig hergestellte Anlage die Erschließungsanlage. Das Bauprogramm der Gemeinde bezüglich dieser Länge sei abgeschlossen, weil keine Absicht zur Verlängerung bestehe. Der A. Weg sei nicht bereits früher erstmals endgültig hergestellt worden. Der Ausbau vor 2003/2004 habe nicht dem damals maßgebenden technischen Ausbaustandard hinsichtlich des Herstellungsmerkmals „technisch notwendiger Unterbau“ entsprochen. Im Übrigen sei die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit erst mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 gegeben gewesen. Bezüglich der demnach maßgeblichen Anlage lägen nunmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflichten vor. Der umlagefähige Aufwand sei von der Gemeinde zutreffend ermittelt und ohne Rechtsfehler auf die erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass der A. Weg in den 1970er/80er Jahren bereits erstmals hergestellt worden sei. Die Straßenbaumaßnahme 2003 sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte eine vermeintliche alte Wasserleitung im A. Weg habe erneuern wollen.

Der Kläger beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil und den Erschließungsbeitragsbescheid vom 8. November 2013 in Form des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Erschließungsbeitragsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte darf für die Baumaßnahmen am A. Weg derzeit keine Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB erheben. Diese Straße reicht als Erschließungsanlage (Anbau Straße) weiter, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nämlich bis auf die Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (1.). Für diese Anlage sind die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten – noch – nicht entstanden, weil sie bislang weder auf ihrer gesamten Länge von etwa 110 m endgültig hergestellt noch planungsrechtlich rechtmäßig ist (2.). Die streitigen Bescheide sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

1. Der Au Weg reicht als Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. ursprünglich § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) bis auf die Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (Hausnr. 10).

a) Wie weit eine einzelne Anbau Straße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B.v. 2.3.2017 – 6 ZB 16.1888 – juris Rn. 9). Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 9; B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1818 – juris Rn. 13).

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt der A. Weg eine (einzige) selbstständige Erschließungsanlage dar, die an der Abzweigung von der G. Straße beginnt und bis auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 reicht, wo sie ihre Anbaubestimmung und damit ihre Erschließungsfunktion verliert.

(1) Auf dieser etwa 110 m langen Strecke bildet der A. Weg bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen durchgehenden Straßenzug, der – zumal mit Blick auf seine eher geringe Länge – nicht augenfällig unterbrochen wird. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den bei den Akten befindlichen Lageplänen, Fotos und Luftbildern. Für die Anlagenbestimmung bleiben die tatsächlichen Verhältnisse vor 2013 ohne Bedeutung. Denn vor 2013 konnten die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten nicht entstehen. Entstehensvoraussetzung ist neben der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB insbesondere die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung nach Maßgabe von § 125 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Da die Beklagte für den fraglichen Bereich keinen Bebauungsplan aufgestellt und die höhere Verwaltungsbehörde auch keine Zustimmung zur Herstellung des A.wegs (nach der bis 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB) erteilt hatte, konnte die Rechtmäßigkeit frühestens durch die bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB begründet worden sein, die vom Gemeinderat der Beklagten erst am 17. Juli 2013 – beschränkt allerdings auf die 2003/2004 ausgebaute, ca. 45 m lange Teilstrecke und damit unzureichend (unten 2 b) – beschlossen worden war.

(2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränkt sich die Eigenschaft als Anbau Straße nicht – in Abweichung von der natürlichen Betrachtungsweise – auf den 2003/2004 ausgebauten ca. 45 m langen Teil des A.wegs, der an der G. Straße beginnt und auf Höhe der nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1 endet. Die Annahme, der übrige Straßenteil stehe nur „auf dem Papier“ und sei mithin „aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht (noch) nicht existent“, weil er mangels ausreichender Frostschutzschicht nicht entsprechend der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung endgültig hergestellt sei, kann – unabhängig von der Frage der endgültigen Herstellung (dazu 2 a) – nicht überzeugen.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise betrifft nur solche Fälle, in denen eine endgültig hergestellte Anbau Straße nachträglich um eine zuvor nicht angelegte Teilstrecke verlängert wird. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Verlängerungsstrecke um eine neue selbstständige Erschließungsanlage, auch wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise mit der alten, schon zuvor hergestellten Anlage eine Einheit bildet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 80.88 – NVwZ 1991, 77 ff. zu einer nachträglich konzipierten und angelegten Stich Straße; U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176/185 zu einer 20 m langen, im Bebauungsplan zwar vorgesehenen, dann aber lange Jahre nicht verwirklichten und erst nachträglich angelegten Verlängerungsstrecke). Eine solche Fallgestaltung steht hier indes nicht in Rede. Denn der A. Weg war „schon immer“ auf voller Länge seiner Erschließungsfunktion angelegt, nicht etwa nur auf der 45 m langen Teilstrecke an der G. Straße. Dass er seit Jahrzehnten einen unterschiedlichen Ausbauzustand aufweist (die Ausbaustrecke 1977/1978 mit einer Länge von etwa 75 m, wovon an 45 m in den Jahren 2003/2004 erneut Baumaßnahmen durchgeführt wurden, und die provisorische Schotterstrecke mit einer Länge von ca. 35 m), ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 2125 – juris Rn. 24) und hat nur Bedeutung für die Frage, ob die maßgebliche Erschließungsanlage schon auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Teilstrecken könnte nur im Wege der Abschnittsbildung nach (§ 130 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB) erfolgen. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch nicht beschritten. Er wäre im Übrigen für den insgesamt nur etwa 110 m langen Au Weg schon deshalb versperrt, weil etwaige Abrechnungsabschnitte so kurz wären, dass es ihnen an der für eine Abschnittsbildung erforderlichen eigenständigen Bedeutung fehlen würde (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 32).

(3) Der A. Weg verliert seine Anbaubestimmung – aufgrund der seit 2013 bis heute unveränderten tatsächlichen Verhältnisse – auch nicht nach etwa 75 m an dem Ende der 1977/1978 durchgeführten Straßenbaumaßnahme, wo auf der südwestlichen Straßenseite der Außenbereich beginnt. Er hat vielmehr entgegen der Ansicht der Beklagten auf seiner Nordostseite darüber hinaus auf einer weiteren etwa 35 m langen, bislang nur geschotterten Strecke bis auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (Hausnr. 10) Erschließungsfunktion und verliert erst dort seine Eigenschaft als Anbau Straße.

Eine selbstständige öffentliche Verkehrsanlage ist „zum Anbau bestimmt“ (i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wenn und soweit sie die anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstiger nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, Urteil v.6.12.1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294/298; U.v. 3.3.2004 – 9 C 6.03 – NVwZ 2004, 1118/1119). Das ist auch für die geschotterte Teilstrecke der Fall. Diese kann zum einen den angrenzenden Grundstücken ohne weiteres die für eine Bebauung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung vermitteln, weil sie tatsächlich mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann und rechtlich im Rahmen der Widmung des (gesamten) A.wegs als Orts Straße befahren werden darf. Zum anderen gehören die an der Nordostseite dieser Teilstrecke angrenzenden, in Ortsrandlage gelegenen Flächen noch zum unbeplanten Innenbereich und sind nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar. Entlang dieses Straßenteils befinden sich in relativ dichter Abfolge drei (Haupt-) Gebäude: zunächst auf dem Grundstück FlNr. 34 – etwa in Höhe des Beginns der geschotterten Strecke um ca. 25 m zurückversetzt – das alte Wohnhaus (Hausnr. 6), dann mit einem Abstand von ca. 5 m in Richtung Nordwesten auf demselben Grundstück, etwa 13 m vom A. Weg abgesetzt, das neue Wohnhaus (Hausnr. 8) und schließlich nach etwa 14 m ein weiteres Wohngebäude (Hausnr. 10), das auf dem (aus dem Anliegergrundstück FlNr. 32/2 herausgemessenen) Grundstück FlNr. 32/3 in einer Entfernung von ca. 8 m zum A. Weg errichtet ist und den Bebauungszusammenhang abschließt. Dass dieses letzte Wohngebäude nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seit etwa 10 Jahren leer steht und stark sanierungsbedürftig ist, ändert an der Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang nichts. Denn es übt mit seinem ehemaligen Nutzungszweck gleichwohl nicht zuletzt mit Blick auf das äußerliche Erscheinungsbild des Gebäudes (Beiakt Bl. 9 Foto Nr. 7) noch eine seine Umgebung prägende maßstabsbildende Kraft aus. Aufgrund des geringen Abstands zwischen den Gebäuden und dem A. Weg gehören auch die dazwischen liegenden, kleineren und derzeit gärtnerisch genutzten Grundstücke FlNrn. 32/5, 32/6 und 32/7 zum Bebauungszusammenhang.

2. Für diese Anbau Straße (in ihrer erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Ausdehnung) sind die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten noch nicht entstanden, weil sie bislang auf ihrer gesamten Länge von etwa 110 m weder endgültig hergestellt noch planungsrechtlich rechtmäßig ist.

a) Der A. Weg ist schon deshalb nicht in vollem Umfang endgültig hergestellt im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil auf der bislang nur provisorisch geschotterten Teilstrecke die in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Herstellungsmerkmale ersichtlich noch nicht erfüllt sind.

Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass mit dem 1977/1978 durchgeführten Teilstreckenausbau die technischen Herstellungsmerkmale insoweit (d.h. auf einer Länge von ca. 75 m) erfüllt worden sein dürften. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrbahndecke damals nur mit einer Bitumenstärke von 8 bis 10 cm angelegt und der Unterbau nicht frostsicher ausgeführt wurde. Gleichwohl war das in § 8 Abs. 1 Nr. 1 (früher in § 7 Abs. 1 Nr. 1) der Erschließungsbeitragssatzung enthaltene Herstellungsmerkmal („eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“) erfüllt. Das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 7 f. m.w.N. zum Unterbau; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7 zur Beleuchtung). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen, also zur Funktionsunfähigkeit führten. Den damit bezeichneten Mindestanforderungen hatten sowohl die Fahrbahndecke als auch der Unterbau auf der 1977/1978 ausgebauten Teilstrecke des A.wegs offenkundig genügt.

b) Ferner fehlt es an der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Herstellung auf der gesamten Länge der Anbau Straße nach Maßgabe des § 125 BauGB, wie sie für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 17. Juli 2013 eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen. Diese beschränkt sich allerdings ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf die etwa 45 m lange Teilstrecke, die 2003/2004 ausgebaut wurde, und erfasst nicht die Anbau Straße in ihrem weiteren Verlauf. Für die Reststrecke gibt es auch keine bauplanerischen Festsetzungen oder eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Straße (nach der bis 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB).

c) Ist die Erschließungsanlage Au Weg demnach bislang nicht auf voller Länge endgültig hergestellt, fallen sämtliche Straßenbaumaßnahmen noch in den Anwendungsbereich des spezielleren Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG) und können nicht als Erneuerung oder Verbesserung nach Maßgabe des nachrangigen Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) abgerechnet werden. Eine Aufrechterhaltung der zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützten Heranziehungsbescheide auf anderer Rechtsgrundlage (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 6 CS 16.1932 – juris Rn. 10) kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.