Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 3 K 14.1045

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Januar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte: Straßenausbaubeitrag; E.-F.-Straße Schweinfurt; Einrichtung; Abgrenzung der Einrichtung; natürliche Betrachtungsweise; Straßenausstattung; äußeres Erscheinungsbild; Übergang zweibahnige in einbahnige Straße; Aufweitung der Fahrbahn; Zuordnung der Bordsteine zur Teileinrichtung Gehweg; zu berücksichtigende Grundstücksflächen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt Schweinfurt,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 97421 Schweinfurt,

- Klägerin -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Regierung von Unterfranken, 97064 Würzburg,

- Beklagter -

beigeladen:

1) ...

2) ...

zu 1) und 2) wohnhaft: ...

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Straßenausbaubeitrags

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 21. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des in der Engelbert-Fries-Straße gelegenen bebauten Grundstücks Fl. Nr. 3...6. Die Klägerin hat Baumaßnahmen an der Engelbert-Fries-Straße vorgenommen. Die Beteiligten streiten um entsprechende Ausbaubeitragsbescheide.

An der von Südwesten nach Nordosten führenden Bundesstraße 26 (Würzburger Straße) zweigt zunächst in nördliche Richtung die Straße Am Oberndorfer Weiher ab, die sich nach einigen Metern in Richtung Nordosten wendet. An dieser Stelle mündet von Westen kommend in einem aufgeweiteten Trichter die Lindenstraße in die Straße Am Oberndorfer Weiher. Nach etwa insgesamt 190 m mündet von Nordwesten kommend in einem aufgeweiteten Trichter die Straße Am Feldtor in die Straße Am Oberndorfer Weiher ein. Deren Fortführung nach Nordosten trägt nun ebenfalls den Namen Am Feldtor. Nach weiteren etwa 60 m schwenkt die Straße Am Feldtor annähernd nach Südosten, während die geradeaus weiter Richtung Nordosten fortlaufende Straße nun den Namen Engelbert-Fries-Straße trägt. Nach weiteren etwa 70 m zweigt nach Ost-Nordosten der beschränkt-öffentliche Weg Finkenweg ab, in den die von Südosten kommende Badergasse einmündet. Die Engelbert-Fries-Straße führt weiter Richtung Nordosten, wo sich nach weiteren etwa 125 m die Fahrbahn aufzuweiten beginnt. In diesem Bereich befindet sich auf der südöstlichen Seite der Straße zwischen Fahrbahn und Gehweg eine Bushaltestelle. Etwa 50 m weiter beginnt ein begrünter schmaler Mittelstreifen, der die Straße in zwei Fahrbahnen teilt; die südöstliche Fahrbahn umfasst einen Linksabbiegestreifen, einen Fahrstreifen geradeaus und einen kombinierten Fahrstreifen zum geradeaus Fahren und rechts Abbiegen. Die nordwestliche Fahrbahn umfasst zwei Fahrstreifen, die geradeaus führen. Hinzu kommt zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Parkstreifen. In diesem Bereich der Engelbert-Fries-Straße mündet von Südosten her kommend die Kornstraße. Etwa 75 m nach Beginn der Trennung der Straße in zwei Fahrbahnen trifft die Engelbert-Fries-Straße auf einen großzügig ausgebauten mit Lichtsignalanlagen versehenen Kreuzungsbereich, bestehend aus der von Südosten kommenden Werkstraße (im Kreuzungsbereich mit fünf Fahrstreifen in zwei Fahrbahnen) und der aus Nordwesten kommenden Kettelerstraße (im Kreuzungsbereich mit drei Fahrstreifen in einer Fahrbahn). Die Engelbert-Fries-Straße führt nach dieser Kreuzung auf Rampen auf die Franz-Josef-Strauss-Brücke (insgesamt auf einer Länge von etwa 500 m) in zwei Fahrbahnen mit vier Fahrstreifen (im Kreuzungsbereich fünf Fahrstreifen) über die Bahngleise und geht sodann in den John F.-Kennedy-Ring über.

Das klägerische Grundstück ist südöstlich an der Engelbert-Fries-Straße gelegen in demjenigen Bereich, in dem sich die Straße aufweitet, jedoch noch nicht in zwei Fahrbahnen aufgeteilt ist.

Die Klägerin nahm an der Engelbert-Fries-Straße auf einer Länge von 223 m Baumaßnahmen an der Fahrbahn, den Gehwegen und der Straßenentwässerung vor; insbesondere wurde auch der Unterbau bzw. die Frostschutzschicht von Fahrbahn und Gehweg erneuert und der gesamte Straßenaufbau verstärkt. Darüber hinaus nahm die Klägerin Deckensanierungsarbeiten im Bereich der Straßen Am Feldtor und Am Oberndorfer Weiher vor.

Für den Teilausbau des Straßenzuges Am Oberndorfer Weiher - Am Feldtor - Engelbert-Fries-Straße (Umgestaltung der Engelbert-Fries-Straße) erhob die Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2012 von den Beigeladenen für das Grundstück Fl. Nr. 3...6 der Gemarkung Oberndorf einen Ausbaubeitrag in Höhe von 1.906,44 Euro (Grundstücksfläche: 810 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Beitragssatz Teileinrichtung Fahrbahn: 0,744680 Euro pro m²; Beitragssatz Teileinrichtung Gehweg: 0,6623470 Euro pro m²; Teileinrichtung Straßenentwässerung: 0,062862 Euro pro m²).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012, bei der Klägerin eingegangen am 19. Dezember 2012, ließen die Beigeladenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 2012 erheben. Dieser wurde damit begründet, die als Rechtsgrundlage genannte Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2005 sei am 16. November 2012 außer Kraft getreten und durch eine neue Ausbaubeitragssatzung abgelöst worden. Ein besonderer Vorteil durch die Baumaßnahmen an der Engelbert-Fries-Straße sei nicht erkennbar. Insbesondere aufgrund der Verschmälerung der Fahrbahn in manchen Bereichen sei keine Verbesserung erkennbar. Zudem sei das Grundstück der Beigeladenen nicht mehr an der ausgebauten Anlage Engelbert-Fries-Straße gelegen, da diese bereits mit Beginn der Aufweitung der Straße ende.

Am 10. Dezember 2012 ging bei der Klägerin eine weitere - nunmehr letzte - Rechnung eines Unternehmers für die Durchführung von Baumaßnahmen im Rahmen des Ausbaus der Engelbert-Fries-Straße in Höhe von 37.106,28 Euro ein.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 setzte die Klägerin gegenüber den Beigeladenen für das Grundstück Fl. Nr. 3...6 den mit Bescheid vom 29. November 2012 erhobenen Straßenausbaubeitrag neu auf 2.045,68 Euro fest, erhob einen Betrag in Höhe von 139,24 Euro nach und sprach für diesen Betrag einen Zahlungsbefehl aus (Grundstücksfläche: 810 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Beitragssatz Fahrbahn: 0,835697 Euro pro m²; Beitragssatz Gehweg: 0,679751 Euro pro m²; Beitragssatz Straßenentwässerung: 0,063006 Euro pro m²).

Gegen den am 8. Juli 2013 zugestellten Bescheid ließen die Beigeladenen am 8. August 2013 Widerspruch erheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 hob die Regierung von Unterfranken die Ausbaubeitragsbescheide der Klägerin vom 29. November 2012 und vom 4. Juli 2013 auf. Dies wurde damit begründet, fehlerhaft sei die Klägerin davon ausgegangen, dass auf der Grundlage der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise der gesamte Straßenzug zwischen der Würzburger Straße (B 26) im Westen und den Einmündungen der Werk- und Kettelerstraße im Osten eine einheitliche Anlage bilde. Demgegenüber setze sich auf der Grundlage der natürlichen Betrachtungsweise die maßgebliche einheitliche Anlage nach Ansicht der Widerspruchsbehörde aus der Straße Am Oberndorfer Weiher, einem Teilstück der Straße Am Feldtor und der Engelbert-Fries-Straße bis zur Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3.../4 und 3...3 sowie der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3...6 und 3.../1 zusammen. Trotz Weiterverlauf der Fahrbahn und Gehwege habe die Straße aufgrund der starken Aufweitung der Fahrbahn auf fünf Fahrspuren mit Mitteltrennung plus Bus-/Parkspuren auf beiden Seiten und damit einer Verbreiterung des Straßenraumes von ursprünglich 12 bis 15 m auf über das Doppelte ihren Charakter so stark geändert, dass eine einheitliche Anlage nach natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr angenommen werden könne. Der Beginn der beiden Bus-/Parkspuren, der Versprung des Gehwegs am Zaun zwischen Grundstücken Fl. Nrn. 3.../4 und 3...3, die leichte Verschwenkung der Fahrbahn mit dem Beginn der Aufweitung bis hin zu den fünf Fahrspuren mit begrünter Mitteltrennung führe zu einer Zäsur. Mit Beginn der Aufweitung setze sich die Straße ohne maßgebliche Unterbrechung in geradem Verlauf über die Kreuzung auf die vierspurige Brücke fort. Beide Straßen hätten nichts mehr miteinander gemein. Der notwendige Einmündungstrichter gehöre nach natürlicher Betrachtungsweise aus der Blickrichtung der Brücke kommend noch zu der breiten von der Brücke hereinführenden Straße. Zwar befinde sich am Ende des Einmündungstrichters kein markantes Merkmal für eine Abgrenzung der Anlagen wie eine Einmündung oder Kreuzung. Die Straße verjünge sich allerdings dort bis auf eine zweispurige Straße und knicke leicht ab. Aus der anderen Blickrichtung sei dies auch die Stelle, an der man die starke Aufweitung der Straße mit dem geraden Verlauf über die Kreuzung und auf die weiterführende Brücke erstmals überblicken könne. Das Ausbauende der nun abgerechneten Baumaßnahme liege nur 14 m nach der neu gezogenen Abgrenzung der Anlage. Der verbleibenden Reststrecke der Engelbert-Fries-Straße als Anbaustraße komme mit einer Länge von ca. 120 m und sechs Anliegergrundstücken eine eigenständige Bedeutung zu. Das Abrechnungsgebiet sei folglich um das Kirchengrundstück Fl. Nr. 3...2, das Grundstück Fl. Nr. 3...3, den Parkplatz auf Grundstück Fl. Nr. 3.../4 und die Grundstücke Fl. Nrn. 3...8, 3...7 und 3...6 zu reduzieren. Das Grundstück der Beigeladenen liege folglich nicht an der maßgeblichen Anlage und gehöre nicht zum Abrechnungsgebiet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22. September 2014 zugestellt.

II.

Am 16. Oktober 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014 für das Grundstück Fl. Nr. 3...6 der Gemarkung Oberndorf aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, bei der beitragsgegenständlichen Ortsstraße handele es sich um einen ca. 577 m langen Straßenzug einer überwiegend vom überörtlichen Verkehr geprägten Verkehrstraverse, die im Nordwesten des Stadtgebiets von der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 303 abzweige und nach 3,174 km in die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 26 einmünde. In unmittelbarer Nähe befänden sich verschiedene große Industriebetriebe. Im Bereich der Einmündungen Werkstraße/Kettelerstraße und Kornstraße weite sich die abgerechnete Straße durch die vorhandenen Abbiegespuren auf, da die Verkehrsbedeutung dies im Hinblick auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordere. Es handele sich hier augenscheinlich um eine von der Brückenauffahrt unabhängige Querschnittsveränderung der Straße. Diese stelle keinesfalls eine Zäsur dar, wonach von dem Beginn einer neuen eigenständigen Verkehrsanlage zu sprechen sei. Dies trete vielmehr erst im Kreuzungsbereich Engelbert-Fries-Straße/Werkstraße, Kettelerstraße ein.

Demgegenüber sei zwar die vom Beklagten genannte Aufweitung des Straßenraumes vorhanden, diese entfalte jedoch keine trennende Wirkung. Vielmehr überwiege das einheitliche Erscheinungsbild einer durchlaufenden Straße. Zu berücksichtigen sei auch, dass die abgerechnete Anlage mehrere Aufweitungen umfasse, so z. B. im Bereich der Einmündung Am Feldtor.

Hinsichtlich der Aufweitung der Fahrbahn von einer zweispurigen Straße auf fünf Fahrspuren mit begrünter Mitteltrennung sei noch anzumerken, dass im maßgeblichen Bereich in beiden Fahrtrichtungen, jeweils straßenverkehrsbedingt, Mischfahrstreifen (geradeaus und rechts) für die aus südlicher und nördlicher Richtung einmündenden Straßen vorhanden seien. Der Kreuzungsbereich markiere unabhängig von der Aufweitung des Straßenraumes das Ende bzw. den Beginn der beitragsrelevanten Ortsstraße.

Der Beklagte ließ beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die immense Aufweitung der Fahrbahn von einer zweispurigen Straße auf fünf Fahrspuren mit begrünter Mitteltrennung und zusätzlich zwei Seitenstreifen sei mit Blick auf den sich nach natürlicher Betrachtungsweise über die Kreuzung fortsetzenden einheitlichen Straßenzug so augenfällig und einschneidend, dass eine Zäsur entstehe. Die Anlagenabgrenzung erfolge zu Recht an der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3.../4 und 3...3, da sich hier der Gehweg nach dem Zaun erheblich verbreitere, der zusätzliche Seitenstreifen beginne, die fünf Fahrspuren zusammenliefen und die Straße leicht abknicke. Hier sei auch die gerade verlaufende Straße über die Kreuzung und auf die Brücke erstmals voll einsehbar. Insbesondere aus der Gegenrichtung mit dem Pkw über die Brücke und die Kreuzung kommend habe ein unbefangener Beobachter nicht den Eindruck, sich nach der Kreuzung in einer anderen Straße zu befinden. Erst nach dem Zusammenlaufen der Spuren und dem leichten Abknicken der Fahrbahn beginne eine neue zweispurige Anlage.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 wurden die Adressaten der Bescheide der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen nahmen dahingehend Stellung, zwar erschließe sich die Begründung der Entscheidung der Regierung von Unterfranken nicht so augenscheinlich wie dem in der Begründung angeführten „unbefangenen Beobachter“, jedoch sei man nicht traurig über den Widerspruchsbescheid. Dennoch werde die Meinung vertreten, dass die gesamte Baumaßnahme nicht den Anliegern angelastet werden könne, da die betroffene Straße eine der Hauptverkehrsstraßen in Schweinfurt schlechthin darstelle und die Anlieger maximal zu einem Prozent am Gesamtverkehrsaufkommen beteiligt seien.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 K 14.1046, W 3 K 14.1047 und W 3 K 14.1048, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014, mit welchem die Bescheide der Klägerin vom 29. November 2012 und vom 4. Juli 2013 über die Erhebung eines Beitrags zum Teilausbau des Straßenzugs Am Oberndorfer Weiher - Am Feldtor - Engelbert-Fries-Straße aufgehoben worden sind.

Über die Klage durfte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sich der Ausbaubeitragsbescheid der Klägerin vom 29. November 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Juli 2013 gegenüber den Beigeladenen als rechtmäßig erweist.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i. S. d. Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. d. F.d.Bek. v. 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat die Klägerin in ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen vom 5. November 2012 (Ausbaubeitragssatzung - ABS 2012 -) geschaffen. Diese ist gemäß ihrem § 14 Abs. 1 am 16. November 2012 in Kraft getreten und hat zugleich gemäß ihrem § 14 Abs. 2 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung oder Verbesserung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen vom 21. Dezember 2005 (Ausbaubeitragssatzung - ABS 2005 -) außer Kraft gesetzt. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand. Insbesondere war das Gericht nicht gehalten, der Motivation der Klägerin hinsichtlich der Neufassung von § 7 Abs. 2 Ziffer 1.3 ABS 2012 gegenüber derselben Ziffer der ABS 2005 nachzugehen, da dies kein Beteiligter im Gerichtsverfahren angesprochen hat. Das Gericht ist auch in dieser Hinsicht nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben (BVerwG, U. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240/242).

Grundlage des angegriffenen Beitragsbescheids ist die am 16. November 2012 in Kraft getretene ABS 2012. Gemäß § 3 Abs. 1 ABS 2012 (inhaltsgleich mit § 3 Abs. 1 ABS 2005) entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ABS 2012 ist eine Maßnahme abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 2164 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die letzte Unternehmerrechnung am 10. Dezember 2012 und somit nach In-Kraft-Treten der ABS 2012 eingegangen.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der Bescheid der Klägerin vom 29. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 4. Juli 2013 als rechtmäßíg.

Zu Recht hat die Klägerin in der Beitragsabrechnung eine öffentliche Anlage zugrunde gelegt, die den Straßenzug Am Oberndorfer Weiher - Am Feldtor - Engelbert-Fries-Straße bis zur Kreuzung mit der Kettelerstraße/Werkstraße umfasst.

Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung in demjenigen Bereich beginnt, in dem die Straße Am Oberndorfer Weiher von der Würzburger Straße abzweigt, und dass sie dort endet, wo die Engelbert-Fries-Straße im Rahmen einer Kreuzung auf die Kettelerstraße/Werkstraße trifft. Demgegenüber ergibt die natürliche Betrachtungsweise nicht, dass der maßgebliche Straßenzug bereits zuvor in demjenigen Bereich endet, in welchen sich die Engelbert-Fries-Straße stark aufweitet, konkret an der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3.../4 und 3...3 einerseits und der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3...6 und 3.../1 andererseits.

Unproblematisch unterbrechen die stark aufgeweiteten Einmündungen der Lindenstraße (von Westen her, vergleiche Lichtbilder 3 und 5 der vom Verwaltungsgericht vor Ort gefertigten Lichtbilder), der Straße Am Feldtor (von Nordwesten her, vergleiche Lichtbilder 7 bis 9) und Am Feldtor (von Südosten her, vergleiche Lichtbilder 10 bis 14) den Straßenzug Am Oberndorfer Weiher - Am Feldtor - Engelbert-Fries-Straße nicht. Denn die jeweiligen Einmündungen sind so ausgestaltet, dass die entsprechenden Bereiche nicht als Plätze wahrnehmbar sind, sondern als großzügig ausgebildete Einmündungsbereiche, die auch ein größeres Verkehrsaufkommen bewältigen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Verkehrsinsel und der Fahrbahnaufweitung in dem Bereich, in welchem die Straße Am Feldtor von Südosten her in den maßgeblichen Straßenzug einmündet.

Entgegen der Meinung der Widerspruchsbehörde endet der Straßenzug auch nicht in dem Bereich, in dem sich die Fahrbahn aufweitet und in zwei Richtungsfahrbahnen spaltet (Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3.../4 und 3...3 nordwestlich des Straßenzugs und Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3...6 und 3.../1 südöstlich des Straßenzugs), sondern erst an der Kreuzung Engelbert-Fries-Straße - Kettelerstraße - Werkstraße - Franz-Josef-Strauss-Brücke.

Die Widerspruchsbehörde stützt ihre Sichtweise auf die Argumentation, trotz des Weiterverlaufs der Fahrbahn und der Gehwege habe die Straße aufgrund der starken Aufweitung der Fahrbahn auf fünf Fahrspuren mit Mitteltrennung plus Bus-/Parkspuren auf beiden Seiten und damit einer Verbreiterung des Straßenraums von ursprünglich 12 bis 15 m auf über das Doppelte ihren Charakter so stark geändert, dass eine einheitliche Anlage nach natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr angenommen werden könne. Mit Beginn der Aufweitung setze sich die Straße ohne maßgebliche Unterbrechung im geraden Verlauf über die Kreuzung (gemeint ist die Kreuzung Engelbert-Fries-Straße - Kettelerstraße - Werkstraße - Franz-Josef-Strauss-Brücke) auf die vierspurige Brücke fort. Beide Straßen hätten nichts mehr miteinander gemein. Der notwendige Einmündungstrichter gehöre nach natürlicher Betrachtungsweise aus der Blickrichtung der Brücke kommend noch zu der breiten, von der Brücke hereinführenden Straße.

Dem kann das Gericht nicht folgen.

Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass ein unterschiedliches Erscheinungsbild hinsichtlich der Straßenausstattung zu der Folge führen kann, dass dort, wo sich die Straßenausstattung maßgeblich ändert, je eine Anlage endet und die andere beginnt. Dies kann beispielsweise auf unterschiedliche Straßenbreiten, die unterschiedliche Ausstattung mit Gehwegen oder unterschiedliche Baumaterialien zurückzuführen sein (vgl. hierzu VG Würzburg, U. v. 13.3.2013 - W 2 K 11.1030 - n. V., bestätigt durch BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris; VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 3 K 14.787 - n. V.).

Allerdings kann das Gericht auf der Grundlage der vor Ort gefertigten Lichtbilder und der dabei gewonnenen Ortskenntnis im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass eine derartige typische Situation vorliegt, bei der eine Straße in einer bestimmten Ausstattung besteht und sodann in einer deutlich andersartigen Ausstattung fortgeführt wird, die zu der Annahme führt, es beginne nach der natürlichen Betrachtungsweise eine andere Anlage.

Grundlage für diese Einordnung sind die folgenden örtlichen Verhältnisse:

Vom Südwesten her auf der einbahnigen zweistreifigen mit zwei Gehwegen versehenen Engelbert-Fries-Straße nach Nordosten kommend (vergleiche Lichtbild 18 der vom Gericht gefertigten Lichtbildaufnahmen; sämtliche im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls die vom Gericht gefertigten Aufnahmen) eröffnet sich ein Blick auf die beginnende Aufweitung der Fahrbahn (Lichtbild 19). Noch bevor diese (an der vom Beklagten definierten Linie, die das Ende der Anlage markieren soll) beginnt, fällt der Blick auf die Trennung in zwei Fahrbahnen mit Mittelgrünstreifen und auf die großzügig ausgestaltete Ampelanlage der Kreuzung Engelbert-Fries-Straße - Kettelerstraße - Werkstraße - Franz-Josef-Strauss-Brücke (Lichtbild 20 und 22). Zugleich wird schon hier die Bushaltestelle (nicht Fahrstreifen für einen Bus) erkennbar. Der vom Beklagten genannte Versprung im nordwestlichen Gehweg ist erkennbar, jedoch nicht auffällig (Lichtbild 23 und 24). Zugleich ist schon erkennbar, dass nach dem Kreuzungsbereich die Straße auf eine Rampenanlage fortgeführt wird, die durch Leitplanken und Zäune abgesichert ist und kraft Natur der Sache nicht mehr den Zugang zu anliegenden Grundstücken vermitteln kann (Lichtbild 23). Dieser Eindruck verstärkt sich schon bei der Einfahrt in den aufgeweiteten Bereich, noch bevor der die Fahrbahn trennende Grünstreifen beginnt (Lichtbild 25), erst recht im Bereich der Einmündung der Kornstraße (Lichtbild 27). Die Kreuzung selbst ist sehr großzügig ausgebaut (Lichtbild 30, 31, 34). Anzumerken ist, dass in demjenigen Bereich, in dem der Beklagte die Anlage enden lassen will, keine auch nur ansatzweise markante Einmündung, Einfahrt oder ähnliches vorhanden ist.

Von Nordosten her, also von der mit Leitplanken und Zäunen versehenen Brückenrampe der Franz-Josef-Strauss-Brücke her kommend, fällt der Blick zunächst auf die Kreuzung und die sich mit dem Beginn der Engelbert-Fries-Straße anschließende Begrünung mit Bäumen und Rabatten beidseits der Straße. Von hier aus ist auch erkennbar, dass die Fortführung der Straße (Engelbert-Fries-Straße) eine leichte Rechtskurve beschreibt und in ein enger bebautes Gebiet hinein führt. Eine Verengung der Fahrbahn ist allerdings nur ansatzweise zu bemerken (vergleiche zu allen: Lichtbild 33). Erst einige Meter weiter Richtung Südwesten, in der Mitte der Grundstücksgrenze zu Grundstück Fl. Nr. 3...2, wird die Verengung der Straße deutlich erkennbar (Bild 35, 28).

Dies macht deutlich, dass für den durchschnittlichen, sich von Südwesten nach Nordosten bewegenden Verkehrsteilnehmer noch aus dem einbahnigen zweistreifigen Bereich der Engelbert-Fries-Straße heraus der Eindruck entsteht, auf eine große und großzügig ausgebaute Kreuzung mit Ampelanlage zuzukommen. Zugleich entsteht der Eindruck, dass die Aufweitung der Fahrbahn dazu dient, den vielfältigen Verkehrsbeziehungen im Kreuzungsbereich gerecht zu werden. Darüber hinaus entsteht schon hier der Eindruck, dass nach der Kreuzung mit der Brückenrampe eine deutlich andersartige Straße ohne Erschließungsfunktion beginnt. Demgegenüber ist an der Linie, die der Beklagte als Ende der Anlage definiert, nichts Markantes erkennbar, an dem der Blick hängen bleiben könnte.

Für den durchschnittlichen, sich von Nordosten (also von der Brückenrampe der Franz-Josef-Strauss-Brücke) nach Südwesten in die Engelbert-Fries-Straße hinein bewegenden Verkehrsteilnehmer entsteht der Eindruck, eine eigenständige, schnellstraßenähnlich gestaltete Straße ohne Erschließungsfunktion zu verlassen und nach Überquerung der Kreuzung in unmittelbar - teilweise eng - bebautes und begrüntes Gebiet zu gelangen, in dem die Straße Erschließungsfunktion besitzt. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass von der Ampelanlage am Ende der Brückenrampe aus (Lichtbild 33) die Verengung der Straße noch nicht eindeutig erkennbar ist. Erkennbar ist schon hier jedoch das deutliche Heranrücken der Bebauung an die Straße. Nach der Überquerung der Kreuzung verfestigt sich der Eindruck, in einen gänzlich anders gestalteten Bereich einzufahren (Lichtbild 35), in welchem sich die Fahrbahn verengt. Auch aus dieser Richtung ist der Versprung des Zauns und die Verschmälerung des Gehwegs nicht einmal ansatzweise markant (Lichtbild 36).

All dies macht deutlich, dass entgegen der Einschätzung des Beklagten der Bereich der Engelbert-Fries-Straße, der sich aufweitet, nicht als Beginn einer neuen Straße erkennbar ist, die sich über die Kreuzung hinweg auf die Franz-Josef-Strauss-Brücke hinauf fortsetzt; vielmehr ist dieser Bereich als großzügig ausgestalteter Einmündungstrichter der Engelbert-Fries-Straße in den Kreuzungsbereich zu verstehen, der erforderlich ist, um den verschiedenen Verkehrsbeziehungen unter hinreichender Beachtung der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. Diese Beurteilung wird dadurch unterstützt, dass deutlich erkennbar mit der Brückenrampe der Franz-Josef-Strauss-Brücke eine gänzlich andersartige Anlage beginnt. Gefördert wird diese Beurteilung zudem dadurch, dass der Verkehrsteilnehmer zuvor bereits die großzügig ausgebauten Einmündungstrichter der Lindenstraße, der Straße Am Feldtor von Nordwesten kommend und der Straße Am Feldtor von Südosten kommend passiert hat, die ebenfalls einer Abwicklung größerer Verkehrsmengen dienen.

Aus der Gegenrichtung ist ebenfalls maßgeblich, dass der deutlich anders - nicht als Anbaustraße ausgestaltete - Rampenbereich der Franz-Josef-Strauss-Brücke verlassen wird und man nun in eine bebaute und begrünte Straßensituation gelangt, die in enger bebautes Gebiet führt. Allein aus dieser Perspektive mag die Beurteilung nicht so eindeutig sein wie aus der entgegengesetzten Richtung; das Gericht hat jedoch in einer Gesamtschau beide Perspektiven zu beachten. Hinzu kommt, dass eine einheitliche Straße nicht gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden soll. Damit soll eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße verhindert werden (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris m. w. N.).

Die vorliegende Situation unterscheidet sich also von der typischen Situation einer sich markant ändernden Straßenausstattung mit der Folge einer Unterteilung in zwei Anlagen. Während in dieser typischen Situation (vergleiche VG Würzburg, U. v. 13.3.2013 - W 2 K 11.1030 - n. V., bestätigt durch VGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris; VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 3 K 14.787 - n. V.) die Straße mit ihrer geänderten Ausstattung als solche weiter geführt wird, dient die geänderte Ausstattung im vorliegenden Fall einem verkehrstechnisch angemessenen Anschluss an eine andere Straße, die nach der Kreuzung beginnt. Denn es wäre aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs nicht zu verantworten, ohne jegliche Anpassungsstrecke eine zweibahnige vierstreifige Straße (die Franz-Josef-Strauss-Brücke) an einer Kreuzung enden zu lassen und den Verkehr unvermittelt in eine nach der Kreuzung beginnende einbahnige zweistreifige Straße zu überführen. Hier wäre ein Unfallschwerpunkt vorprogrammiert.

Weiterhin unterscheidet sich die vorliegende Situation von der typischen Situation eines Wechsels der Einrichtung durch Änderung der Straßenausstattung dadurch, dass an derjenigen Stelle, an der die Ausstattung wechselt, im vorliegenden Fall kein anderweitiger Zu- oder Abfluss des Verkehrs in eine Seitenstraße möglich ist. Dies ist vielmehr erst im Bereich der Kreuzung Engelbert-Fries-Straße - Kettelerstraße - Franz-Josef-Strauss-Brücke - Werkstraße möglich, was es ebenfalls nahe legt, die Abgrenzung der Anlage im Kreuzungsbereich vorzunehmen.

Aus alledem ergibt sich die Erkenntnis des Gerichts, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise das Ende des Straßenzugs Am Oberndorfer Weiher - Am Feldtor - Engelbert-Fries-Straße erst an der Kreuzung der Engelbert-Fries-Straße mit der Kettelerstraße, der Franz-Josef-Strauss-Brücke und der Werkstraße anzunehmen ist und nicht schon an der vom Beklagten definierten Linie am Beginn der Aufweitung der Engelbert-Fries-Straße.

Bei den Bauarbeiten an der Engelbert-Fries-Straße handelt es sich um eine Erneuerung einer schon bestehenden Anlage. Dass diese im rechtlichen Sinne noch nicht erstmals hergestellt worden sein könnte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Ob es sich bei den Baumaßnahmen zugleich auch um eine Verbesserung handelt, kann dahinstehen. Zudem ist nicht in Frage gestellt worden, dass die Straße erneuerungsbedürftig war.

Bei den Baumaßnahmen - lediglich - im Bereich der Engelbert-Fries-Straße in ihrem einbahnigen zweistreifigen Bereich handelt es sich um einen Teilausbau.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße als rechtlich eigenständige Anlage in ihrer gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und beitragsfähiger Erneuerung andererseits abzugrenzen ist. Neben hier nicht maßgeblichen qualitativen Gesichtspunkten spielt insbesondere der quantitative Aspekt eine Rolle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem Teilstreckenausbau der Straße eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung nicht auf die gesamte Einrichtung übergreift (vergleiche im Einzelnen BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, Rn. 13 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist der etwa 577 m lange Straßenzug auf einer Länge von etwa 223 m und damit auf mehr als einem Viertel der gesamten Länge erneuert worden. Die zusätzlich erfolgten Deckenerneuerungsarbeiten im Bereich der Straße Am Oberndorfer Weiher und der Straße Am Feldtor spielen diesbezüglich keine Rolle.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten ist von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden.

Zu Recht hat die Klägerin bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands auf der Grundlage eines sehr hohen Anteils an Durchgangsverkehr die streitgegenständliche Anlage als Teil der Traverse von der Bundesstraße 26 zur Bundesstraße 303 als Hauptverkehrsstraße eingeordnet, also als eine Straße, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS 2012 ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.

Allerdings hat die Klägerin in diesem Zusammenhang die in die beitragsfähigen Kosten einzurechnenden Kosten für die Bordsteine fehlerhaft der Teileinrichtung Fahrbahn und nicht der Teileinrichtung Gehweg zugeordnet. Diese Zuordnung hat deshalb Auswirkungen auf die Ermittlungen des umlagefähigen Aufwands, weil gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 1.3 ABS 2012 die Eigenbeteiligung der Klägerin bei der Fahrbahn 80 v. H., bei Gehwegen bzw. gemeinsamen Geh- und Radwegen 60 v. H. beträgt. Zu Unrecht vertritt die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1981 (8 C 20/81 - juris, LS 6 und Rn. 38) die Auffassung, der Straßenbaulastträger könne frei entscheiden, ob er die Kosten für Bordsteine der Fahrbahn oder den Bürgersteigen zuschlage. Dem kann das Gericht nicht folgen. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil es sich auf das Erschließungsbeitragsrecht und nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht bezieht. Im Erschließungsbeitragsrecht ist jedoch für alle Teileinrichtungen dieselbe Eigenbeteiligung der Kommune vorgesehen. Demgegenüber wird im Ausbaubeitragsrecht (vergleiche § 7 Abs. 2 ABS 2012) hinsichtlich der Eigenbeteiligung der Kommune zwischen den einzelnen Teileinrichtungen differenziert je nachdem, wie hoch der Vorteil der Allgemeinheit an der Teileinrichtung ist (vergleiche Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rnrn. 4, 8 und 11 m. w. N.).

Unter dieser Prämisse ist es entscheidend, ob die Kosten für die Bordsteine der Teileinrichtung Fahrbahn (Eigenbeteiligung der Klägerin 80%) oder der Teileinrichtung Gehweg (Eigenbeteiligung der Klägerin 60%) zuzuschlagen sind; ein Wahlrecht der Klägerin besteht in dieser Hinsicht nicht.

Das Gericht gelangt zu der Erkenntnis, dass die Bordsteine ausschließlich der Teileinrichtung Gehweg zuzuordnen sind. Dies ergibt sich daraus, dass eine Fahrbahn ohne Gehweg regelmäßig keine Bordsteine aufweist. Demgegenüber dienen die Bordsteine dem Schutz vor einem Überfahren des Gehwegs durch Kraftfahrzeuge und somit dem Schutz der den Gehweg nutzenden Fußgänger. Ihre Funktion ist somit allein auf den Gehweg bezogen. Hinzu kommt, wie der Beklagte ausgeführt hat, dass bei der Breite des Gehwegs regelmäßig der Bordstein mitberücksichtigt wird.

Damit sind die beitragsfähigen Kosten für die Bordsteine von insgesamt 16.297,50 Euro nicht in Höhe von 20% (3.259,50 Euro) der Teileinrichtung Fahrbahn, sondern in Höhe von 40% (6.519,00 Euro) der Teileinrichtung Gehweg als beitragsfähiger Aufwand zuzuordnen. Damit steigt der gesamte umlagefähige Aufwand um 3.259,50 Euro an, wodurch sich der Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche erhöht.

Demgegenüber gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass insgesamt mehr Grundstücksflächen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sind, wodurch sich der Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche reduziert.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Ausgehend von der Zusammenstellung der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen durch die Klägerin (vergleiche Bl. 332 bis 340 der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsakte) ergeben sich folgende Veränderungen:

Grundstück Fl. Nr. .../1, bislang mit 355,33 m² (Fahrbahn und Straßenentwässerung) bzw. 533,00 m² (Gehweg) bei der Verteilung berücksichtigt, ist zur Gänze nicht bei der Verteilung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass das Grundstück zwar an der Badergasse und am Finkenweg, nicht jedoch an der Engelbert-Fries-Straße gelegen ist. Dies ergibt sich aus dem Lageplan (vergleiche z. B. Bl. 10 der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte). Hieraus ist ersichtlich, dass der als beschränkt-öffentliche Weg gewidmete Finkenweg Fl. Nr. 3.../1 an der gesamten nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl. Nr. .../1 anliegt. Das Straßengrundstück der Engelbert-Fries-Straße (Fl. Nr. 3...6) grenzt lediglich punktförmig an die nordwestliche Ecke des annähernd rechtwinkligen Grundstücks Fl. Nr. .../1 an und kann ihm somit keinen besonderen Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts vermitteln. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage verschiedener Lichtbilder darauf hingewiesen, dass von der Fahrbahn der Engelbert-Fries-Straße eine Art Zufahrt oder Stichstraße die im Gehweg befindliche Grüninsel durchschneide und zum Grundstück Fl. Nr. .../1 führe; hierbei lässt die Klägerin jedoch außer Acht, dass dieser Teil der auf dem Straßengrundstück Engelbert-Fries-Straße gelegenen Straße in den Finkenweg mündet und zwischen dem Anwesen Fl. Nr. .../1 und dieser Zufahrt der Finkenweg gelegen ist.

Das am Übergang Am Feldtor - Engelbert-Fries-Straße südöstlich der Anlage gelegene Grundstück Fl. Nr. ... ist nicht mit drei Vollgeschossen, sondern nur mit einem Vollgeschoss zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass dieses Grundstück lediglich mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut und nicht innerhalb eines Bebauungsplans gelegen ist. Der auf dem Grundstück befindliche Turm ist nach den Ermittlungen des Beklagten ein alter Schlauchturm der Feuerwehr, so dass für diesen keine drei Vollgeschosse berücksichtigt werden können (vergleiche zur Problematik von derartigen Türmen VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 3 K 14.787 - n. V.; VG Ansbach, U. v. 7.6.2011 - AN 18 K 10.02231 - juris; BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris).

Das im Bereich Am Feldtor südöstlich der Anlage gelegene unbebaute Grundstück Fl. Nr. .../1 ist nicht mit drei Vollgeschossen, sondern gemäß § 8 Abs. 9 Ziffer 2 ABS 2012 mit zwei Vollgeschossen zu berücksichtigen, da dieses Grundstück im unbeplanten Innenbereich gelegen ist und die maßgebliche Umgebungsbebauung lediglich zwei Vollgeschosse aufweist. Im Einzelnen wird hierzu auf Bl. 89 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Grundstück Fl. Nr. ...2 gehört zur Gänze nicht zu den bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, weil es sich bei der berücksichtigten Fläche von 1.560 m² um einen Parkplatz handelt, der sich auf dem gewidmeten Straßengrundstück Fl. Nr. ...2, auf welchem die Straße Am Oberndorfer Weiher gelegen ist, befindet. Damit bleibt diese Grundstücksfläche als Erschließungsanlage bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt. Denn ist eine Fläche als öffentlicher Parkplatz gewidmet und dadurch dem allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden, hat sie bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt zu bleiben (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32 unter Verweis auf OVG Münster, U. v. 1.8.1997 - 15 A 1638/94 - juris).

Zusätzlich zu Grundstück Fl. Nr. ... ist Grundstück Fl. Nr. .../3 mit weiteren 150 m² (zuzüglich Aufschlag gemäß § 8 Abs. 11 ABS 2012 wegen gewerblicher Nutzung) bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das Grundstück Fl. Nr. .../3 zusammen mit Grundstück Fl. Nr. ... rechtlich als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen war.

Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands ist zudem Grundstück Fl. Nr. .../2 mit 603 m² (zuzüglich Nutzungsfaktor 1,3 gemäß § 8 Abs. 2 ABS 2012) zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dieses Grundstück gemeinsam mit Grundstück Fl. Nr. ... rechtlich als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen war.

Das 3.370 m² große Grundstück Fl. Nr. 3.../4 (Parkplatz zwischen der Kornstraße, der Engelbert-Fries-Straße und der Werkstraße) ist nicht mit einem Nutzungsfaktor von 1,0, sondern als unbebautes, aber dreigeschossig bebaubares Grundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 8 Abs. 9 ABS 2012 (zuzüglich Erhöhung wegen gewerblicher Nutzung gemäß § 8 Abs. 11 ABS) zu berücksichtigen. Die Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen ergibt sich aus den Ausführungen des Bauamts der Klägerin vom 13. Januar 2016 und des Umweltamts der Klägerin vom 19. Januar 2016, auf welche Bezug genommen wird.

Aus den dargestellten Änderungen hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücksflächen sowie aus der oben dargestellten Veränderung hinsichtlich des umlagefähigen Aufwands (Zuordnung der Bordsteine) folgt eine Neuberechnung der Beitragssätze für die verschiedenen Teileinrichtungen. Auf die entsprechenden Alternativberechnungen der Klägerin (Stand 19. Januar 2016) wird Bezug genommen. Hieraus ergibt sich für die Teileinrichtung Fahrbahn ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 58.186,16 Euro und eine zu berücksichtigende Verteilungsfläche von 75.292,27 m², woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 0,7728039014 Euro pro m² (gegenüber 0,835697 Euro pro m²) errechnet. Für die Teileinrichtung Gehweg ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 54.976,16 Euro und eine Verteilungsfläche von 73.395,07 m², woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 0,7490443159 Euro pro m² (bisher 0,679751 Euro pro m²) errechnet. Für die Teileinrichtung Entwässerung ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 4.632,62 Euro und eine Umlagefläche von 75.292,27 m², woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 0,0615284942 Euro pro m² (bisher 0,063006 Euro pro m²) errechnet.

Zu Recht hat die Klägerin das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Fl. Nr. 3...6 der Beigeladenen mit einer Größe von 810 m² als mit drei Vollgeschossen bebaut angesehen und somit gemäß § 8 Abs. 9 Ziffer 1 ABS 2012 einen Nutzungsfaktor von 1,6 herangezogen. Zu Recht hat die Klägerin keine Ermäßigung für eine Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS 2012 angenommen; zwar ist das klägerische Grundstück zusätzlich zur Engelbert-Fries-Straße auch am Finkenweg gelegen, jedoch ist der Finkenweg - wie sich aus den Ausführungen der Klägerin (vergleiche Bl. 97 der Gerichtsakte) sowie aus den vorgelegten Lichtbildern (vergleiche Bl. 98 bis Bl. 105 der Gerichtsakte) ergibt, in diesem Bereich nicht mit einer Entwässerungsanlage versehen und somit auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin nicht erstmals im Rechtssinne hergestellt. Deshalb kann der Finkenweg - gegebenenfalls nur für die Teileinrichtung Gehweg - nicht als Mehrfacherschließung i. S. d. § 8 Abs. 13 ABS 2012 gelten.

Aus den vom Gericht festgestellten Beitragssätzen und der zu berücksichtigenden Fläche des Grundstücks der Beigeladenen errechnet sich ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.052,05 Euro (1.001,55 Euro für die Teileinrichtung Fahrbahn, 970,76 Euro für die Teileinrichtung Gehweg, 79,74 Euro für die Teileinrichtung Entwässerung). Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ABS 2012 am 10. Dezember 2012 mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, da zu diesem Zeitpunkt erstmals der Gesamtaufwand feststellbar war.

Da die Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 4. Juli 2013 gegenüber den Beigeladenen einen Straßenausbaubeitrag lediglich in Höhe von 2.045,68 Euro festgesetzt hat, jedoch eine Beitragspflicht in Höhe von 2.052,05 Euro entstanden ist, erweist sich dieser Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Beigeladenen nicht in ihren Rechten. Deshalb hat die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zu Unrecht den Ausbaubeitragsbescheid vom 29. November 2012 in der Fassung des Bescheids vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid erweist sich damit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang stattzugeben und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zur Gänze aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, ergibt sich aus § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.045,68 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.1030 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 156.285,89 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den an die Klägerin gerichteten Bescheid der Beklagten vom 18. November 2011 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Unteren Hauptstraße aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung bei Erlass des Bescheides am 18. November 2011 nicht mehr vorgelegen hätten, weil der nördliche Bereich der Unteren Hauptstraße, an dem die Grundstücke der Klägerin lägen, eine eigenständige Einrichtung darstelle, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits im Jahr 2008 entstanden gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zur Beschränkung der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung auf den nördlichen Bereich der Unteren Hauptstraße auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt: Zum einen ergebe schon die natürliche Betrachtungsweise, dass der nördliche Teil keine einheitliche Einrichtung mit dem anschließenden durch den alten Ortskern verlaufenden Bereich der Unteren Hauptstraße bilde (S. 10 f. des Urteils). Darüber hinaus müsse auch wegen der unterschiedlichen Verkehrsfunktion von verschiedenen Einrichtungen ausgegangen werden (S. 12-14 des Urteils). Ist das angefochtene Urteil mithin auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit ihrem Zulassungsantrag hat die Beklagte bereits die erste Erwägung des Verwaltungsgerichts zu der natürlichen Betrachtungsweise nicht ernstlich in Frage gestellt; auf den zweiten Argumentationsstrang zur unterschiedlichen Verkehrsfunktion kommt es daher nicht weiter an.

Im Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 RdNr. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf Pläne, Lichtbilder und eigene Ortskenntnis, eingehend seine Auffassung begründet, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Untere Hauptstraße im nördlichen Bereich aufgrund des im Vergleich zum weiteren Verlauf durch den alten Ortskern völlig unterschiedlichen äußeren Erscheinungsbildes eine eigenständige Anlage bilde. Dies zeige sich etwa an den deutlich unterschiedlichen Ausbaubreiten. Der nördliche Bereich der Unteren Hauptstraße sei wesentlich breiter ausgebaut und verfüge über einen separaten Gehweg. Im Bereich des alten Ortskerns betrage die Fahrbahnbreite ca. 4 m. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Untere Hauptstraße im nördlichen Teil eine Breite von 9 m plus 1,5 m Gehweg aufweise, während sie im alten Ortskern lediglich 7 m - gemessen von Hauswand zu Hauswand - breit sei, wobei die Fahrbahnbreite aufgrund der Straßenlaternen und Poller geringer ausfalle. Auch der Straßenbelag sei unterschiedlich. Während er im nördlichen Bereich aus einer Schwarzdecke und einer modernen Pflasterung aus Betonsteinen mit verschiedenen Farbabstufungen bestehe, sei ab dem mit zwei Pollern abgegrenzten Übergang zum alten Ortskern Natursteinpflaster verlegt. Im alten Ortskern seien Fahrbahn und Gehweg nach dem Mischungsprinzip ohne Höhenunterschied mit einem einheitlichen Belag versehen und gingen ineinander über. Fußgänger- und Fahrbahnbereich der Unteren Hauptstraße würden im alten Ortskern lediglich durch Straßenlaternen optisch voneinander abgegrenzt. Die Konzeption der Unteren Hauptstraße vermittele in diesem Bereich den optischen Eindruck, dass sie auf eine Verkehrsberuhigung des alten Ortskerns abziele, indem sie den Durchgangsverkehr veranlasse, die Untere Hauptstraße in diesem Bereich zu umfahren. Es bestehe somit ein starker Kontrast zwischen dem engen Teil der Unteren Hauptstraße im alten Ortskern und der modern gestalteten, großzügig ausgebauten Straße im Norden.

Diese Erwägungen sind plausibel und stützen sich auf eine Reihe von augenfälligen und markanten Unterschieden, die ohne weiteres dafür sprechen, dass es sich bei dem nördlichen Teil der Unteren Hauptstraße trotz des durchgehenden Straßenverlaufs um ein augenfällig abgegrenztes Element des Straßennetzes und damit um eine beitragsrechtlich eigenständige Ortsstraße handelt. Der Zulassungsantrag setzt dem nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Aufklärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Insbesondere stellt die Beklagte nicht die erstinstanzlichen Feststellungen in Frage. Sie bestreitet lediglich pauschal den vom Verwaltungsgericht gewonnenen Gesamteindruck, ohne sich konkret mit den einzelnen, für eine Unterscheidung sprechenden Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Fehl geht die Auffassung, dass es im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise „vor allem“ und „ausschlaggebend“ darauf ankomme, ob die Verkehrsfunktion der „Teilstrecken“ identisch sei oder nicht. Wie oben ausgeführt, kommt es im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise nicht auf die Verkehrsfunktion, sondern auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Bilden zwei „Straßenteile“ nach dem Gesamteindruck augenfällig voneinander abgegrenzte und damit eigenständige Elemente des Straßennetzes, bildet jeder dieser „Teile“ auch dann für sich eine eigene Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, wenn beiden die gleiche Verkehrsfunktion etwa als Haupterschließungsstraße zukommt. Die Frage, welche Verkehrsfunktion die Untere Hauptstraße in ihren einzelnen Bereichen aufweist, ist daher auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beitragsforderungen seien nicht verjährt, weil die Vorgängersatzung nichtig gewesen sei und die sachlichen Beitragspflichten erst mit dem Inkrafttreten der Nachfolgesatzung vom 21. Mai 2008 hätten entstehen können. Denn das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die endgültigen Beitragspflichten auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung vom 21. Mai 2008 und nicht etwa zuvor entstanden seien. Seine weitere Annahme, der streitige Vorauszahlungsbescheid sei in rechtswidriger Weise erst nach dem Entstehen der Beitragspflichten erlassen worden und könne nicht als endgültiger Beitragsbescheid aufrechterhalten werden, ist allerdings streitig (vgl. Driehaus, a. a. O., § 21 Rn. 27); sie wird indes mit dem Zulassungsantrag nicht thematisiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 3 K 14.787

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitrag;

U.-straße T.;

Anlagenbegriff;

Straßenkategorie;

Anliegerstraße;

Haupterschließungsstraße;

Anliegerverkehr;

Quartier;

unselbstständige Stichstraße;

Kirchturm;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde T., vertreten durch den 1. Bürgermeister,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Straßenausbaubeitrags

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., den ehrenamtlichen Richter K. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag für den Ausbau der U.-straße in T. zulasten von Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung T. als 5.168,10 EUR erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der U.-straße in T. gelegenen bebauten Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung T.. Die Beklagte hat Baumaßnahmen an der U.-straße in dem Bereich vornehmen lassen, in welchem das Grundstück des Klägers gelegen ist. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Bescheid über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags.

Die U.-straße beginnt im Norden des Ortes T. bei der Einmündung D.-straße und führt von hier aus geradeaus nach Süden. Nach etwa 50 m befindet sich eine Verknüpfung mit der parallel zur U.-straße führenden Bundesstraße 27 (im Folgenden: B 27). Nach etwa weiteren 110 m zweigt nach Westen die zum Bahnhof führende Straße M. ab. Nach etwa weiteren 50 m mündet die in ost-westlicher Richtung führende S.-straße von Osten her in die U.-straße; die S.-straße führt in Verbindung mit der Ri.-straße und der G. Straße um den alten Ortskern von T. herum und mündet im Süden in die V... Straße. Die U.-straße und die S.-straße bilden gemeinsam eine abknickende Vorfahrtsstraße. Etwa 40 m südlich der Einmündung der S.-straße in die U.-straße mündet von Westen her der U. Graben in die U.-straße. Nach dieser Einmündung führt die U.-straße in den alten Ortskern von T., kenntlich gemacht durch zwei an beiden Straßenseiten aufgestellte Poller. Von hier aus führt die U.-straße im Wesentlichen geradeaus weiter nach Süden, wo sie nach weiteren etwa 320 m durch das W. Tor führt und dort in die V... Straße übergeht. Zwischen den beiden Pollern im Norden und dem W. Tor im Süden münden von Osten kommend die H... Gasse, die U.gasse, die P.-gasse, die Ra.-gasse, die Sc.-gasse, die Dürrengasse und die Pl.-gasse in die U.-straße, von Westen her kommend die R.-gasse und die S.-gasse. Kurz vor dem W. Tor mündet die Sackstraße Sch.-gasse in die U.-straße.

Die U.-straße ist vom Knoten mit der B 27 bis kurz hinter der Einmündung M. mit einer Schwarzdecke und in einem kleineren Abschnitt mit einer Pflasterung versehen und in diesem Bereich breit ausgebaut. Nach der Einmündung M. bis zur S.-straße besteht der Straßenbelag aus Betonpflastersteinen, ebenso wie die S.-straße. Im Anschluss an die Einmündung S.-straße Richtung Ortsmitte wird die Fahrbahn der U.-straße durch eine Grüninsel am westlichen Fahrbahnrand, kurz danach durch eine weitere (kleinere) Grüninsel am östlichen Fahrbahnrand verengt. Im weiteren Verlauf wurde ab der Einmündung U. Graben unregelmäßiges Natursteinpflaster verlegt. Die Straßenbreite der U.-straße verringert sich hier nochmals. Nach den Pollern wurden verschiedene verkehrsberuhigende Maßnahmen getroffen. Ein Gehweg ist - im Gegensatz zum nördlichen Bereich der U.-straße - nicht mehr vorhanden. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr finden auf der Fahrbahn statt. Die Fahrbahnbreite wird durch Laternenpfosten und eine Pflasterrinne tatsächlich und optisch beschränkt.

Die Beklagte nahm Ausbaumaßnahmen an der U.-straße von der Einmündung D.-straße bis zur Einmündung Sc.-gasse vor, von der Einmündung Sc.-gasse bis zum W. Tor ist die U.-straße nicht erneuert.

Mit Urteil vom 13. März 2013 im Verfahren W 2 K 11.1030 hob das Verwaltungsgericht Würzburg einen Bescheid über eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag betreffend ein an der U.-straße zwischen D.-straße und S.-straße gelegenes Grundstück auf mit der Begründung, der nördliche Teil der U.-straße zwischen D.-straße und S.-straße stelle eine eigenständige Anlage dar, deren Ausbau zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides bereits abgeschlossen war. Dies stützte das Verwaltungsgericht zum einen auf die Erkenntnis, dass aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise die U.-straße zwischen D.-straße und S.-straße eine eigenständige Anlage bildet, die sich von der Fortführung der U.-straße ab der Einmündung der S.-straße nach Süden unterscheidet; zum anderen hob das Verwaltungsgericht auf die unterschiedliche Verkehrsfunktion der U.-straße im Bereich D.-straße bis Einmündung S.-straße einerseits und der .-straße im sich südlich anschließenden Bereich andererseits ab. Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZS 13.1011 - juris).

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 erhob die Beklagte vom Kläger für das bebaute Grundstück Fl.-Nr. ... einen Beitrag für den Ausbau der U.-straße in Höhe von 5.304,19 EUR (Grundstücksgröße: 147 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbezuschlag: 1,5; Beitragssatz: 15,03455 EUR). Dem Bescheid wurde als Abrechnungsgebiet die U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor zugrunde gelegt und diese Straße zur Gänze als Anliegerstraße bewertet. Die beitragsfähigen Kosten der Fahrbahnflächen wurden fiktiv mit einem Ausbau in Asphaltbauweise anstelle des tatsächlich erfolgten Ausbaus mit Muschelkalkpflaster berechnet; hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten im Gehwegbereich wurden die Lieferpreise des Muschelkalkpflasters um 2/3 reduziert. Die gestalterischen Elemente der Steinmetzarbeiten wurden nicht den beitragsfähigen Kosten zugeschlagen, der Plattenbelag in Muschelkalk vor dem Rathaus wurde um 1/3 reduziert. Ebenso erfolgte eine Reduzierung der beitragsfähigen Kosten für die Beleuchtungsanlage, so dass sich insgesamt beitragsfähige Kosten in Höhe von 501.698,51 EUR und ein umzulegender Anliegeranteil von 401.348,81 EUR ergab, der auf 26.695,77 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt wurde.

II.

Am 20. August 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den Bescheid vom 30. Juli 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, fehlerhaft sei die U.-straße im streitgegenständlichen Bereich als Anliegerstraße eingestuft worden. Sie sei im Prinzip die innerörtliche Hauptverkehrsachse in T., so dass hier zwangsläufig innerörtlicher Durchgangsverkehr stattfinde, der über den Ziel- und Quellverkehr hinausgehe. Insbesondere werde die U.-straße von allen Anliegern der Seitengassen benutzt.

Die im streitgegenständlichen Bereich von der U.-straße nach Westen abgehenden Gassen seien aufgrund ihrer geringen Ausdehnung keine selbstständigen Erschließungsanlagen, so dass auch die gewährten Eckgrundstücksvergünstigungen entfallen müssten. Zudem habe die Sch.-gasse als unselbstständige Stichstraße in die Abrechnung miteinbezogen werden müssen.

Zudem sei die Berechnung des Gewerbezuschlages des vom Kläger gewerblich genutzten Grundstückes zu beanstanden. Es sei nur der grundlegende Nutzungsfaktor von 1,0 um 50% zu erhöhen, nicht jedoch die Stockwerksfaktoren.

Das Grundstück der katholischen Kirchenstiftung, das u. a. mit einem fünfgeschossigen Kirchturm bebaut sei, sei fehlerhaft lediglich mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 in Ansatz gebracht worden, was einer zweigeschossigen Bebauung entspreche.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 2 K 11.1030 und des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 6 ZB 13.1011 sei die Beklagte nunmehr davon ausgegangen, dass die abzurechnende Verkehrsanlage U.-straße im Schnittpunkt des Einmündungsbereiches der S.-straße beginne und an der Südseite des W. Tores ende. Die Einstufung als Anliegerstraße sei entsprechend den Hinweisen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil W 2 K 11.1030 erfolgt.

Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, einen einheitlichen Gewerbezuschlag im Umfang von 50% auf die Summe der Grundstücks- und Geschossflächen festzusetzen, so dass der Gewerbezuschlag auch auf die Stockwerksfaktoren erhoben werden könne.

Das mit einem Kirchturm bebaute Grundstück könne nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 veranlagt werden, da für die Nutzung des Kirchturms als Glockenturm kein Treppenhaus mit Vollgeschosse darstellenden Treppenabsätzen nötig sei, sondern ebenso gut eine absatzlose Wendeltreppe hätte eingebaut werden können, so dass es nicht geboten sei, eine andere Einstufung als die eines maximal zweigeschossigen Gebäudes vorzunehmen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wendet, ist insoweit begründet, als der Kläger zu einem höheren Straßenausbaubeitrag als 5.168,10 EUR herangezogen worden ist; insoweit ist der Bescheid vom 30. Juli 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und der Bescheid vom 30. Juli 2014 zu Recht ergangen, so dass der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt ist (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i. S. d. Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. d. F.d.Bek. v. 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen, (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 21. Mai 2008 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 5.168,10 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Erneuerung der U.-straße zwischen Einmündung S.-straße und W. Tor beitragspflichtig. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings nicht 5.304,19 EUR, sondern lediglich 5.168,10 EUR verlangen, da der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke als herangezogen zu verteilen ist.

Öffentliche Anlage i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Erneuerung die Beklagte Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben darf, ist im vorliegenden Fall die U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2015, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung in dem Bereich beginnt, in dem die S.-straße in die U.-straße einmündet und dass sie am W. Tor endet. Dagegen ergibt die natürliche Betrachtungsweise nicht, dass die U.-straße von der Einmündung S.-straße bis zur Einmündung U. Graben eine eigenständige öffentliche Einrichtung bildete, die wiederum separat abgerechnet werden müsste.

Hinsichtlich der Tatsache, dass die U.-straße im Bereich von der Einmündung der D.-straße bis zur Einmündung der S.-straße eine eigene öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist, wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgvom 13. März 2013 (W 2 K 11.1030 - juris) sowie auf den dieses Urteil bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (6 ZB 13.1011 - juris) Bezug genommen.

Bezüglich der Tatsache, dass maßgebliche öffentliche Einrichtung für den vorliegenden Fall die U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor ist, gilt auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen Folgendes:

Zwischen der Einmündung der S.-straße und der Einmündung der Straße Unterer Graben weist die U.-straße ein ockerfarbiges Betonpflaster auf. Auf der westlichen Straßenseite ist noch auf einer sehr kurzen Strecke ein Gehweg angelegt, dies in dem Bereich, in dem sich eine in die Fahrbahn hineinragende Grüninsel befindet. Dieser Gehweg ist lediglich mit einem niedrigen überfahrbaren Bordstein abgesetzt. Auf der östlichen Straßenseite ist kein eigener Gehweg angelegt; auch hier befindet sich eine in die Fahrbahn hineinragende Grüninsel. Trotz des verbleibenden kurzen Stücks Gehweg auf der westlichen Straßenseite, das auch den Zugang zum anliegenden Haus (Grundstück Fl.-Nr. ...2) bildet, ist hier eine Mischverkehrsfläche (vgl. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, Ziffer 6.1.1.1) vorhanden, die gleichermaßen Kraftfahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr und Fahrradverkehr aufnehmen soll. Demzufolge ist schon dieser Bereich mit dem Verkehrsschild Zeichen 325.1, Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung, versehen, welches den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs anzeigt. Auf der östlichen Straßenseite befindet sich ein Kruzifix, im Bereich der Einmündung der Straße Unterer Graben ein Brunnen.

Optisch unterscheidet sich dieser Bereich der U.-straße von dem Bereich der U.-straße südlich der Einmündung der Straße U. Graben dadurch, dass hier - und hier beginnt, kenntlich gemacht durch zwei an den Straßenseiten aufgestellte Poller, der alte Ortskern von T. - kein Betonpflaster, sondern Natursteinpflaster verlegt ist und die Straßenlaternen im Straßenbereich so positioniert sind, dass sie diesen zusätzlich einengen. Demgegenüber vergleichbar mit dem Bereich der U.-straße zwischen Einmündung S.-straße und Einmündung U. Graben ist die Verkehrsberuhigung und das Mischprinzip; dieses ist hier derart aufrechterhalten, dass Fahrbahn und Gehweg ohne Höhenunterschiede ineinander übergehen. Die Konzeption der U.-straße vermittelt somit sowohl im Bereich zwischen der Einmündung S.-straße und der Einmündung U. Graben als auch südlich der Einmündung U. Graben den optischen Eindruck, dass sie auf eine Verkehrsberuhigung des alten Ortskerns abzielt, indem sie den Durchgangsverkehr veranlasst, die U.-straße in diesem Bereich zu umfahren.

Trotz der optischen Unterschiede, die im Wesentlichen durch den Straßenbelag hervorgerufen werden, gelangt die Kammer zu der Erkenntnis, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche öffentliche Anlage U.-straße von der Einmündung S.-straße bis zum W. Tor vorhanden ist. Die von der Beklagten angestrebte Funktion der Verkehrsberuhigung ist sowohl nördlich wie auch südlich der Einmündung der Straße Unterer Graben vorhanden; unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bebauungsart - ab den Pollern beginnt der alte Ortskern - ergibt sich die Erkenntnis der Kammer, dass die U.-straße zwischen der Einmündung der S.-straße und der Einmündung der Straße U. Graben sozusagen das Eingangstor in den alten Ortskern bildet, das damit immanent zur Fortführung der Straße im alten Ortskern gehört. Dies wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine mit Naturstein befestigte Fläche über die Poller hinaus in den mit Betonsteinen gepflasterten Bereich hineinragt und somit beide Bereiche verknüpft. Durch die Gestaltung der Straße in diesem Bereich soll der Verkehrsteilnehmer quasi eingeladen werden, den alten Ortskern zu betreten. Demzufolge ist nach der natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage anzunehmen. Dies wird zudem gestützt durch den Grundsatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435, juris Rn. 13 m. w. N.), dass eine „Atomisierung“ von Straßen dem Ausbaubeitragsrecht fremd ist. Denn der Bereich der U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zu den Pollern ist lediglich etwa 45 m lang.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich, dass die U.-straße ab der Einmündung der S.-straße nach Süden bis zum W. Tor eine einheitliche öffentliche Anlage darstellt; deren südliches Ende am W. Tor ist von den Parteien nicht in Frage gestellt worden; das Tor stellt einen derart deutlichen Einschnitt im Straßenverlauf dar, dass dies - ähnlich wie ein Kreisverkehr - das Ende der Anlage markiert.

Auch eine unterschiedliche Verkehrsbedeutung der Anlage nördlich und südlich der Einmündung der Straße U. Graben und der Poller, die zu einer Abweichung von der natürlichen Betrachtungsweise und zu einer Trennung in zwei rechtlich selbstständige Anlagen führen müsste, ist nicht vorhanden.

§ 7 Abs. 3 ABS definiert als Anliegerstraßen Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind hiernach Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Als Hauptverkehrsstraßen gelten Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.1.1993 - 6 B 90.510). Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichwertig erweisen (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Es ist darauf abzustellen, wie sich der Straßentyp aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichender Verkehrsplanung, der Lage und Führung der Straßen im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U. v. 9.2.2012, a. a. O. - juris Rn. 16 m. w. N.).

Anliegerverkehr im Sinne der genannten Vorschriften ist nicht alleine derjenige Verkehr, der von und zu den direkt an der ausgebauten Straße anliegenden Grundstücken fließt; vielmehr ist auf den kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier abzustellen. Bei diesem Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre. Er ist vielmehr dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Denn in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Abstufung der Straßenkategorie ist eine an einem Grobraster orientierte, die Verkehrsunterschiede betonende und daher an die Merkmale kleinräumig, innerörtlich durchgehend und überörtlich durchführend anknüpfende Aufteilung angelegt, die durch eine starr auf die einzelne Einrichtung bezogene Beurteilung verwischt wird (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20 m. w. N.; B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11).

Die U.-straße hat auf der Grundlage dieser Vorgaben nach der Erkenntnis des Gerichts sowohl südlich als auch nördlich der Einmündung der Straße Unterer Graben dieselbe Verkehrsbedeutung, nämlich die einer Anliegerstraße.

Bei der Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp handelt es sich um eine von der Verwaltung vorzunehmende Anwendung von Ortsrecht (Satzungsrecht), die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 29 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, wie sie selbst eingeräumt hat, kein Verkehrskonzept. Somit ist auf die Lage und die Führung der U.-straße im gemeindlichen Straßennetz und die zu erwartende Verkehrsentwicklung abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass - betrachtet man das gesamte Verkehrsnetz von T. - der durchgehende innerörtliche Verkehr von Norden kommend (Anschluss B 27 bzw. D.-straße) die U.-straße bis zur S.-straße und sodann die S.-straße, die Ri.-straße und die G. Straße befahren soll (und umgekehrt), um in die einzelnen Wohngebiete zu gelangen. Ab der Einmündung der S.-straße nach Süden besitzt die U.-straße eine völlig andere Straßengestaltung, die sich auch auf ihre Verkehrsfunktion auswirkt. Aufgrund der baulich gestalteten und gegebenen Enge, die durch Maßnahmen der Verkehrsberuhigung wie das Aufstellen von Pollern, die Anlage von Grüninseln und die Positionierung von Straßenlaternen noch verstärkt wird, ist davon auszugehen, dass hier im Wesentlichen nur Anliegerverkehr fließen soll, um die unmittelbar an der U.-straße anliegenden Wohnhäuser und Geschäfte sowie die Anwesen in den anliegenden kleinen Seitengassen zu erreichen. Fahrzeuge, die die südlich an den alten Ortskern angrenzenden Bereiche erreichen wollen, werden diese über die von der B 27 abzweigende G. Straße und die V... Straße anfahren. Die U.-straße soll gemäß der baulichen Gestaltung durch die Beklagte somit im Bereich ab der Einmündung S.-straße hauptsächlich Ziel- und Quellverkehr aufnehmen.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, bei demjenigen Verkehr, der nicht die direkt an der U.-straße gelegenen Anwesen erreichen will, sondern diejenigen in den Seitengassen der U.-straße, handele es sich um Durchgangsverkehr, weshalb es sich bei der U.-straße um eine Haupterschließungsstraße handele. Denn auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um Anliegerverkehr handelt. Als Bauquartier, auf das in diesem Zusammenhang abzustellen ist, ist im Wesentlichen der alte Ortskern von T. einschließlich seiner Peripherie anzusehen, der durch die Bundesstraße B 27 bzw. die Straße Unterer Graben, die S.-straße, die Straße Oberer Graben und die Plangasse eingegrenzt wird. Ist dies aber so, handelt es sich bei dem Verkehr, der von Norden kommend über die U.-straße in die Straße Unterer Graben fließt und die dortigen Anwesen bzw. den dort gelegenen Parkplatz als Ziel bzw. Quelle hat, ebenfalls um Anliegerverkehr, der sich im selben Bauquartier bewegt. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht die U.-straße in ihrem gesamten Bereich von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor als Anliegerstraße angesehen hat; hieraus ergibt sich ebenfalls, dass keine unterschiedliche Verkehrsfunktion der einzelnen Straßenbereiche vorliegt, der zu einer rechtlichen Trennung in zwei rechtlich selbstständige Anlagen führen müsste.

Der Kläger hat die beitragsfähigen Kosten nicht in Frage gestellt. Deshalb braucht das Gericht der Frage, ob diese ordnungsgemäß bestimmt worden sind, nicht weiter nachzugehen. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mitheranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass ein Beteiligter die zur Begründung seines Begehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BayVGH, U. v. 17.6.1998 - 23 B 95.4088 - juris). Dass es für den Kläger möglicherweise in einzelnen Bereichen nicht ganz einfach ist, die von der Beklagtenseite ermittelten und angegebenen Zahlenwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet diesen nicht, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sich sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1992 - NVwZ 1993, 268).

Den umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS ordnungsgemäß bestimmt; hierbei ist sie - wie oben ausgeführt - richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der abzurechnenden Anlage um eine Anliegerstraße handelt.

Zu Unrecht hat die Beklagte der Abrechnung zu berücksichtigende Grundstücksflächen im Umfang von 26.695,77 m² zugrunde gelegt. Sie hätte stattdessen 27.398,74 m² heranziehen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass die an der unselbstständigen Stichstraße Sch.-gasse gelegenen Grundstücke Fl.-Nrn. ...1, ...2, ...3 und ...4 zusätzlich heranzuziehen sind, zudem das Grundstück Fl.-Nr. ...0 ohne Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung.

Bei der Stichstraße Sch.-gasse handelt es sich nämlich nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare Verkehrsanlage und damit um ein „Anhängsel“ derjenigen Straße, in die diese Sackgasse einmündet.

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Stichstraße um eine selbstständig oder lediglich um eine unselbstständige Verkehrsanlage handelt, kommt es auf der Grundlage des Gesamteindrucks der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich neben der Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem auf das Maß der Abhängigkeit zwischen der Stichstraße und der Straße, in die sie einmündet, an. Hiernach ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte bzw. nicht abknickende Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbstständig zu qualifizieren ist (VG Würzburg, U. v. 15.5.2014 - W 3 K 12.1063 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 14 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall mündet die Straße Sch.-gasse in die U.-straße ein. Sie ist etwa 15 m lang, gerade und ohne Verzweigung. Damit erfüllt sie die Kriterien einer typischen unselbstständigen Stichstraße. Das an der Sch.-gasse anliegende Grundstück Fl.-Nr. ...1 ist somit zur Gänze (231,02 m²), die Grundstücke Fl.-Nrn. ...2 (181,69 m²), ...3 (146,76 m²) und ...4 (99,67 m²) jeweils zu 2/3 auf der Grundlage einer zu gewährenden Eckgrundstücksermäßigung nach § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS heranzuziehen, da letztere zusätzlich durch die Erschließungsanlage Unterer Graben erschlossen sind. Das Grundstück Fl.-Nr. ...0 wurde bislang unter Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung herangezogen wegen der Annahme, bei der Sch.-gasse handele es sich um eine selbstständige Anlage; diese Eckgrundstücksermäßigung ist nicht zu gewähren, so dass sich hier eine Mehrung von 43,83 m² ergibt. Aus alledem errechnet sich eine Erhöhung der beitragspflichtigen Gesamtfläche um 702,97 m² auf 27.398,74 m².

Gleiches kann der Kläger jedoch nicht für die weiteren Seitengassen geltend machen, die keine Stichstraßen darstellen und nach der natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer Kürze selbstständige Einrichtungen bilden.

Weiterhin hat die Beklagte das Kirchengrundstück Fl.-Nr. 2... ordnungsgemäß mit einer beitragspflichtigen Fläche von 4.477,20 m² herangezogen. Dies hat die Klägerseite mit der Argumentation in Frage gestellt, der Nutzungsfaktor von 1,3 für eine zweigeschossige Bebauung (vgl. § 8 Abs. 2 ABS) sei fehlerhaft, weil der Kirchturm fünf Geschosse aufweise. Dem kann das Gericht nicht folgen. Der Nutzungsfaktor von 1,3 ist nicht zu beanstanden. Der - lediglich die Funktion eines Glockenturms innehabende - Kirchturm vermag auf die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Zahl von zwei Vollgeschossen für das Kirchengrundstück keinen Einfluss zu nehmen.

Die Nutzung des Kirchturms als Glockenturm, für welchen kein Treppenhaus mit Vollgeschossen darstellenden Treppenabsätzen nötig ist, sondern ebenso gut eine absatzlose Wendeltreppe vorhanden sein könnte, gebietet unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein besonderer Vorteil zugunsten des Kirchturms durch die ausgebaute Straße entsteht, nicht, eine andere Einstufung als die eines maximal zweigeschossigen Gebäudes vorzunehmen. Möglicherweise im Treppenhaus des Kirchturms vorhandene Massivdecken bilden kein Vollgeschoss mit beitragsrelevanter Auswirkung, denn, wie sich aus § 20 Abs. 3 BauNVO herleiten lässt, setzt der im Gesetz nicht definierte Begriff des Geschosses als übereinander liegende Ebenen eines Gebäudes eine bestimmte Nutzbarkeit voraus (Simon, Kommentar zur BayBO, Art. 2 Rn. 1267). Eine solche ist vorliegend bei den im Kirchentreppenhaus vorhandenen Absätzen nicht erkennbar. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorhandensein in rein technisch-konstruktiven Gründen ohne eine darüber hinaus gehende Nutzungsmöglichkeit, so dass bezüglich des Kirchturms trotz der im Treppenbereich möglicherweise vorhandenen Decken insoweit nur von einem Vollgeschoss auszugehen ist.

Es ist auch nicht etwa angesichts der Höhe des Kirchturms das Vorliegen eines Falles des § 8 Abs. 10 ABS anzunehmen. Nach dieser Satzungsbestimmung werden je 3,5 m Höhe eines Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet, wenn „eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ist“.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 16.3.2000 - 6 ZB 97.3137) welcher sich die Kammer anschließt, ist diese Ausnahmevorschrift nur anwendbar, wenn im Einzelfall „außergewöhnliche Besonderheiten“ bzw. „extreme Besonderheiten“ vorliegen, die es unmöglich machen, den baurechtlichen Geschossbegriff anzuwenden. Solche Umstände sind bei dem sich auf Grundstück Fl.-Nr. 2... befindlichen Kirchturm nicht gegeben, es handelt sich vielmehr um einen normalen Glockenturm ohne erkennbare Besonderheiten. Zudem mangelt es hinsichtlich des Kirchturms an einer vorteilsrelevanten Nutzung i. S. d. § 2 ABS, welcher die durch den Straßenbau verbesserte Inanspruchnahme zugute käme (vgl. zur gesamten Problematik VG Ansbach, U. v. 7.6.2011 - AN 18 K 10.02231 - juris; BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris).

Auf dieser Grundlage verbleibt es bei einer heranzuziehenden Gesamtgrundstücksfläche von 27.398,74 m²; dies führt unter Zugrundelegung eines umzulegenden Aufwands in Höhe von 401.358,81 EUR zu einem Beitragssatz von 14,64881 EUR pro m² (vgl. Alternativberechnung der Beklagten vom 29.7.2015).

Auf der Grundlage dieses Beitragssatzes errechnet sich für das klägerische Grundstück ein Beitrag in Höhe von 5.168,10 EUR (Grundstücksgröße: 147 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbezuschlag: 1,5; Beitragssatz: 14,64881 EUR pro m²).

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Gewerbezuschlag hätte nur auf die bloße Grundstücksgröße vor der Vervielfältigung mit dem Nutzungsfaktor aufgeschlagen werden dürfen. Aus § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ergibt sich, dass für in einem Abrechnungsgebiet erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen sind. Aus der Bezugnahme dieser Vorschrift auf den Abs. 2 des § 8 ABS ergibt sich, dass zunächst die Nutzungsfaktoren nach § 8 Abs. 2 zu ermitteln sind und erst anschließend der Gewerbezuschlag zu berechnen ist. In § 8 Abs. 2 ABS ist festgelegt, dass für den Fall, dass in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor verteilt werden müssen. Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften wird deutlich, dass die Beklagte zu Recht zunächst auf die bloße Grundstücksfläche den Nutzungsfaktor aufgeschlagen und erst anschließend den Gewerbezuschlag berechnet hat. Dies ist auch sachlich sinnvoll, denn regelmäßig wird ein Gewerbe nicht nur in einem einzigen Geschoß betrieben, sondern in allen. Eine derartige Pauschalierung ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig.

Unzweifelhaft ist die letzte Unternehmerrechnung für den Ausbau der U.-straße zwischen der Einmündung S.-straße und dem W. Tor eingegangen; weitere Baumaßnahmen sind nicht erforderlich, da sich die Beklagte für einen Teilausbau entschieden und somit das Bauprogramm abgewickelt hat. Damit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... gemäß § 4 Satz 1 ABS beitragspflichtig.

Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid vom 30. Juli 2014 insoweit rechtmäßig ist, als er einen Beitrag in Höhe von 5.168,10 EUR festsetzt. Soweit die Beitragsfestsetzung diesen Betrag übersteigt, erweist sich der Bescheid vom 30. Juli 2014 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist insoweit aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.304,19 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag den Betrag von 6.876,20 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße durch die beklagte Gemeinde.

Die erneuerte Waldstraße zweigt im Nordwesten von der Straße Am Eichenberg ab und führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn der Waldstraße mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße In der Ecke ein. Am südöstlichen Ende der ausgebauten Waldstraße treffen von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Südosten der südliche Ast der Steingasse aufeinander; im Süden zweigt nahezu rechtwinklig ein ebenfalls Waldstraße benannter Straßenzug ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.034,76 € für sein Grundstück FlNr. 240 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies das Landratsamt Aschaffenburg den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück.

Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen Abschnitt für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse sowie einen Abschnitt mit der Stichstraße In der Ecke zu bilden. Am 9. Mai 2014 beschloss er zudem, dass der Ausbau der Straße In der Ecke innerhalb der nächsten 8 Jahre erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in der Straßenausbaubeitragssatzung für beitragspflichtige Mischflächen seien hinreichend bestimmt, da sie die Eigenbeteiligung der Gemeinde festlegten und der Begriff der Mischfläche definiert werde. Bei der Waldstraße beginnend an der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse handele es sich um eine eigenständige Ortsstraße, die unabhängig von der (namensgleichen) Straße in Richtung Süden zu sehen sei. Im Einmündungsbereich der Waldstraße in die Straße Am Eichenberg werde die nach der Satzung höchstzulässige Breite von 20 m nicht überschritten. Die Beklagte habe die Waldstraße korrekt als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Bestandteil der Waldstraße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße In der Ecke. Insoweit habe die Beklagte allerdings in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung beschlossen, die zur Folge habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Abschnittsbildung zwischen der Waldstraße und der 63 m langen Stichstraße In der Ecke rechtswidrig sei. Die Stichstraße habe keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage; außerdem fehlten ein konkretes Bauprogramm und ein konkreter zeitlicher Horizont für die Fortführung des Ausbaus sowie ein Kostenvergleich. Darüber hinaus sei die Stichstraße nicht erneuerungsbedürftig. Der nach Süden abknickende Teil der Waldstraße (zu den Vereinsheimen hin) sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil dieser mit der ausgebauten Waldstraße eine einheitliche Ortsstraße bilde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 aufzuheben, soweit die festgesetzte Vorauszahlung den Betrag übersteigt, der sich aus einer Vergleichsberechnung nach Einbeziehung der Stichstraße In der Ecke und nach Einbeziehung des (südlich) abknickenden Teils der Waldstraße ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem legt sie einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2015 vor, wonach die Stichstraße In der Ecke ebenso wie die im Jahr 2012 erneuerte Waldstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut und der Abwasserkanal sowie die im Fahrbahnbereich verlaufende Bachverrohrung erneuert werden sollen. Zudem wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ein Kostenvergleich vorgelegt, wonach sich die Ausbaukosten je m² Verkehrsfläche bei der Stichstraße auf voraussichtlich 219,72 €/m² und bei der Waldstraße laut Schlussrechnung auf 200,28 €/m² belaufen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Teilstattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die an der Stichstraße In der Ecke liegenden Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 14. Juni 2010.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der beklagten Gemeinde abgerechnete Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG aus der erneuerten und verbesserten, etwa 142 m langen Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) sowie aus der ca. 63 m langen, gerade verlaufenden, nicht abgeknickten oder verzweigten und damit unselbstständigen Stichstraße In der Ecke besteht, die in die Waldstraße einmündet (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.). Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS) zwischen der Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke mit der Folge beschlossen habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Ein Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Zwar hat die Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 30. Januar 2015 für die Stichstraße In der Ecke ein Bauprogramm beschlossen und den bis dahin fehlenden Kostenvergleich der Baukosten der Stichstraße und des Hauptzuges Waldstraße nachgeholt (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41; U. v. 30.5.1997 - 8 C 9.96 - DVBl 1998, 48; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112a). Das ändert aber nichts daran, dass die 63 m lange unselbstständige Stichstraße In der Ecke keine für eine Abschnittsbildung erforderliche hinreichende Länge hat. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her -gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl. 2012 § 14 Rn. 24).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8; so auch OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht - auch angesichts der fehlenden „Bebauungsmassierung“ (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220) - an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung. Dass von der Stichstraße mehrere Wohngrundstücke erschlossen werden, ändert daran nichts.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam. Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.876,20 € für das klägerische Grundstück.

Die sonstigen vom Kläger gegen die Vorauszahlungserhebung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - zu Recht ausgeführt hat, bildet die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse eine eigenständige Erschließungsanlage, die unabhängig von der namensgleichen, nach Süden abknickenden Straße zu sehen ist. Die am 20. Dezember 2012 von der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse geht damit ins Leere.

Nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern endet die ausgebaute Waldstraße auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Umstände dort, wo von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Südosten der südliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Süden die fast rechtwinklig abknickende Waldstraße aufeinandertreffen. Das Zusammentreffen der genannten Straßen bildet eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Der südliche Teil der Waldstraße zu den Vereinsheimen hin stellt sich jedenfalls nicht als natürliche Fortsetzung der ausgebauten Waldstraße dar, weil er in nahezu rechtem Winkel abknickt, deutlich durch eine dreizeilige Pflasterrinne abgetrennt wird und von dem abgerechneten Bereich der Waldstraße aufgrund einer Böschung kaum einsehbar ist. Das Abrechnungsgebiet ist daher nicht um den nach Süden abknickenden Teil der Waldstraße zu vergrößern.

Wegen der übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Vorauszahlung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.1030 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 156.285,89 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den an die Klägerin gerichteten Bescheid der Beklagten vom 18. November 2011 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Unteren Hauptstraße aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung bei Erlass des Bescheides am 18. November 2011 nicht mehr vorgelegen hätten, weil der nördliche Bereich der Unteren Hauptstraße, an dem die Grundstücke der Klägerin lägen, eine eigenständige Einrichtung darstelle, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits im Jahr 2008 entstanden gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zur Beschränkung der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung auf den nördlichen Bereich der Unteren Hauptstraße auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt: Zum einen ergebe schon die natürliche Betrachtungsweise, dass der nördliche Teil keine einheitliche Einrichtung mit dem anschließenden durch den alten Ortskern verlaufenden Bereich der Unteren Hauptstraße bilde (S. 10 f. des Urteils). Darüber hinaus müsse auch wegen der unterschiedlichen Verkehrsfunktion von verschiedenen Einrichtungen ausgegangen werden (S. 12-14 des Urteils). Ist das angefochtene Urteil mithin auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit ihrem Zulassungsantrag hat die Beklagte bereits die erste Erwägung des Verwaltungsgerichts zu der natürlichen Betrachtungsweise nicht ernstlich in Frage gestellt; auf den zweiten Argumentationsstrang zur unterschiedlichen Verkehrsfunktion kommt es daher nicht weiter an.

Im Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 RdNr. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf Pläne, Lichtbilder und eigene Ortskenntnis, eingehend seine Auffassung begründet, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Untere Hauptstraße im nördlichen Bereich aufgrund des im Vergleich zum weiteren Verlauf durch den alten Ortskern völlig unterschiedlichen äußeren Erscheinungsbildes eine eigenständige Anlage bilde. Dies zeige sich etwa an den deutlich unterschiedlichen Ausbaubreiten. Der nördliche Bereich der Unteren Hauptstraße sei wesentlich breiter ausgebaut und verfüge über einen separaten Gehweg. Im Bereich des alten Ortskerns betrage die Fahrbahnbreite ca. 4 m. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Untere Hauptstraße im nördlichen Teil eine Breite von 9 m plus 1,5 m Gehweg aufweise, während sie im alten Ortskern lediglich 7 m - gemessen von Hauswand zu Hauswand - breit sei, wobei die Fahrbahnbreite aufgrund der Straßenlaternen und Poller geringer ausfalle. Auch der Straßenbelag sei unterschiedlich. Während er im nördlichen Bereich aus einer Schwarzdecke und einer modernen Pflasterung aus Betonsteinen mit verschiedenen Farbabstufungen bestehe, sei ab dem mit zwei Pollern abgegrenzten Übergang zum alten Ortskern Natursteinpflaster verlegt. Im alten Ortskern seien Fahrbahn und Gehweg nach dem Mischungsprinzip ohne Höhenunterschied mit einem einheitlichen Belag versehen und gingen ineinander über. Fußgänger- und Fahrbahnbereich der Unteren Hauptstraße würden im alten Ortskern lediglich durch Straßenlaternen optisch voneinander abgegrenzt. Die Konzeption der Unteren Hauptstraße vermittele in diesem Bereich den optischen Eindruck, dass sie auf eine Verkehrsberuhigung des alten Ortskerns abziele, indem sie den Durchgangsverkehr veranlasse, die Untere Hauptstraße in diesem Bereich zu umfahren. Es bestehe somit ein starker Kontrast zwischen dem engen Teil der Unteren Hauptstraße im alten Ortskern und der modern gestalteten, großzügig ausgebauten Straße im Norden.

Diese Erwägungen sind plausibel und stützen sich auf eine Reihe von augenfälligen und markanten Unterschieden, die ohne weiteres dafür sprechen, dass es sich bei dem nördlichen Teil der Unteren Hauptstraße trotz des durchgehenden Straßenverlaufs um ein augenfällig abgegrenztes Element des Straßennetzes und damit um eine beitragsrechtlich eigenständige Ortsstraße handelt. Der Zulassungsantrag setzt dem nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Aufklärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Insbesondere stellt die Beklagte nicht die erstinstanzlichen Feststellungen in Frage. Sie bestreitet lediglich pauschal den vom Verwaltungsgericht gewonnenen Gesamteindruck, ohne sich konkret mit den einzelnen, für eine Unterscheidung sprechenden Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Fehl geht die Auffassung, dass es im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise „vor allem“ und „ausschlaggebend“ darauf ankomme, ob die Verkehrsfunktion der „Teilstrecken“ identisch sei oder nicht. Wie oben ausgeführt, kommt es im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise nicht auf die Verkehrsfunktion, sondern auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Bilden zwei „Straßenteile“ nach dem Gesamteindruck augenfällig voneinander abgegrenzte und damit eigenständige Elemente des Straßennetzes, bildet jeder dieser „Teile“ auch dann für sich eine eigene Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, wenn beiden die gleiche Verkehrsfunktion etwa als Haupterschließungsstraße zukommt. Die Frage, welche Verkehrsfunktion die Untere Hauptstraße in ihren einzelnen Bereichen aufweist, ist daher auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beitragsforderungen seien nicht verjährt, weil die Vorgängersatzung nichtig gewesen sei und die sachlichen Beitragspflichten erst mit dem Inkrafttreten der Nachfolgesatzung vom 21. Mai 2008 hätten entstehen können. Denn das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die endgültigen Beitragspflichten auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung vom 21. Mai 2008 und nicht etwa zuvor entstanden seien. Seine weitere Annahme, der streitige Vorauszahlungsbescheid sei in rechtswidriger Weise erst nach dem Entstehen der Beitragspflichten erlassen worden und könne nicht als endgültiger Beitragsbescheid aufrechterhalten werden, ist allerdings streitig (vgl. Driehaus, a. a. O., § 21 Rn. 27); sie wird indes mit dem Zulassungsantrag nicht thematisiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 3 K 14.787

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitrag;

U.-straße T.;

Anlagenbegriff;

Straßenkategorie;

Anliegerstraße;

Haupterschließungsstraße;

Anliegerverkehr;

Quartier;

unselbstständige Stichstraße;

Kirchturm;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde T., vertreten durch den 1. Bürgermeister,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Straßenausbaubeitrags

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., den ehrenamtlichen Richter K. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag für den Ausbau der U.-straße in T. zulasten von Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung T. als 5.168,10 EUR erhoben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der U.-straße in T. gelegenen bebauten Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung T.. Die Beklagte hat Baumaßnahmen an der U.-straße in dem Bereich vornehmen lassen, in welchem das Grundstück des Klägers gelegen ist. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Bescheid über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags.

Die U.-straße beginnt im Norden des Ortes T. bei der Einmündung D.-straße und führt von hier aus geradeaus nach Süden. Nach etwa 50 m befindet sich eine Verknüpfung mit der parallel zur U.-straße führenden Bundesstraße 27 (im Folgenden: B 27). Nach etwa weiteren 110 m zweigt nach Westen die zum Bahnhof führende Straße M. ab. Nach etwa weiteren 50 m mündet die in ost-westlicher Richtung führende S.-straße von Osten her in die U.-straße; die S.-straße führt in Verbindung mit der Ri.-straße und der G. Straße um den alten Ortskern von T. herum und mündet im Süden in die V... Straße. Die U.-straße und die S.-straße bilden gemeinsam eine abknickende Vorfahrtsstraße. Etwa 40 m südlich der Einmündung der S.-straße in die U.-straße mündet von Westen her der U. Graben in die U.-straße. Nach dieser Einmündung führt die U.-straße in den alten Ortskern von T., kenntlich gemacht durch zwei an beiden Straßenseiten aufgestellte Poller. Von hier aus führt die U.-straße im Wesentlichen geradeaus weiter nach Süden, wo sie nach weiteren etwa 320 m durch das W. Tor führt und dort in die V... Straße übergeht. Zwischen den beiden Pollern im Norden und dem W. Tor im Süden münden von Osten kommend die H... Gasse, die U.gasse, die P.-gasse, die Ra.-gasse, die Sc.-gasse, die Dürrengasse und die Pl.-gasse in die U.-straße, von Westen her kommend die R.-gasse und die S.-gasse. Kurz vor dem W. Tor mündet die Sackstraße Sch.-gasse in die U.-straße.

Die U.-straße ist vom Knoten mit der B 27 bis kurz hinter der Einmündung M. mit einer Schwarzdecke und in einem kleineren Abschnitt mit einer Pflasterung versehen und in diesem Bereich breit ausgebaut. Nach der Einmündung M. bis zur S.-straße besteht der Straßenbelag aus Betonpflastersteinen, ebenso wie die S.-straße. Im Anschluss an die Einmündung S.-straße Richtung Ortsmitte wird die Fahrbahn der U.-straße durch eine Grüninsel am westlichen Fahrbahnrand, kurz danach durch eine weitere (kleinere) Grüninsel am östlichen Fahrbahnrand verengt. Im weiteren Verlauf wurde ab der Einmündung U. Graben unregelmäßiges Natursteinpflaster verlegt. Die Straßenbreite der U.-straße verringert sich hier nochmals. Nach den Pollern wurden verschiedene verkehrsberuhigende Maßnahmen getroffen. Ein Gehweg ist - im Gegensatz zum nördlichen Bereich der U.-straße - nicht mehr vorhanden. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr finden auf der Fahrbahn statt. Die Fahrbahnbreite wird durch Laternenpfosten und eine Pflasterrinne tatsächlich und optisch beschränkt.

Die Beklagte nahm Ausbaumaßnahmen an der U.-straße von der Einmündung D.-straße bis zur Einmündung Sc.-gasse vor, von der Einmündung Sc.-gasse bis zum W. Tor ist die U.-straße nicht erneuert.

Mit Urteil vom 13. März 2013 im Verfahren W 2 K 11.1030 hob das Verwaltungsgericht Würzburg einen Bescheid über eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag betreffend ein an der U.-straße zwischen D.-straße und S.-straße gelegenes Grundstück auf mit der Begründung, der nördliche Teil der U.-straße zwischen D.-straße und S.-straße stelle eine eigenständige Anlage dar, deren Ausbau zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides bereits abgeschlossen war. Dies stützte das Verwaltungsgericht zum einen auf die Erkenntnis, dass aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise die U.-straße zwischen D.-straße und S.-straße eine eigenständige Anlage bildet, die sich von der Fortführung der U.-straße ab der Einmündung der S.-straße nach Süden unterscheidet; zum anderen hob das Verwaltungsgericht auf die unterschiedliche Verkehrsfunktion der U.-straße im Bereich D.-straße bis Einmündung S.-straße einerseits und der .-straße im sich südlich anschließenden Bereich andererseits ab. Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZS 13.1011 - juris).

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 erhob die Beklagte vom Kläger für das bebaute Grundstück Fl.-Nr. ... einen Beitrag für den Ausbau der U.-straße in Höhe von 5.304,19 EUR (Grundstücksgröße: 147 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbezuschlag: 1,5; Beitragssatz: 15,03455 EUR). Dem Bescheid wurde als Abrechnungsgebiet die U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor zugrunde gelegt und diese Straße zur Gänze als Anliegerstraße bewertet. Die beitragsfähigen Kosten der Fahrbahnflächen wurden fiktiv mit einem Ausbau in Asphaltbauweise anstelle des tatsächlich erfolgten Ausbaus mit Muschelkalkpflaster berechnet; hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten im Gehwegbereich wurden die Lieferpreise des Muschelkalkpflasters um 2/3 reduziert. Die gestalterischen Elemente der Steinmetzarbeiten wurden nicht den beitragsfähigen Kosten zugeschlagen, der Plattenbelag in Muschelkalk vor dem Rathaus wurde um 1/3 reduziert. Ebenso erfolgte eine Reduzierung der beitragsfähigen Kosten für die Beleuchtungsanlage, so dass sich insgesamt beitragsfähige Kosten in Höhe von 501.698,51 EUR und ein umzulegender Anliegeranteil von 401.348,81 EUR ergab, der auf 26.695,77 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt wurde.

II.

Am 20. August 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den Bescheid vom 30. Juli 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, fehlerhaft sei die U.-straße im streitgegenständlichen Bereich als Anliegerstraße eingestuft worden. Sie sei im Prinzip die innerörtliche Hauptverkehrsachse in T., so dass hier zwangsläufig innerörtlicher Durchgangsverkehr stattfinde, der über den Ziel- und Quellverkehr hinausgehe. Insbesondere werde die U.-straße von allen Anliegern der Seitengassen benutzt.

Die im streitgegenständlichen Bereich von der U.-straße nach Westen abgehenden Gassen seien aufgrund ihrer geringen Ausdehnung keine selbstständigen Erschließungsanlagen, so dass auch die gewährten Eckgrundstücksvergünstigungen entfallen müssten. Zudem habe die Sch.-gasse als unselbstständige Stichstraße in die Abrechnung miteinbezogen werden müssen.

Zudem sei die Berechnung des Gewerbezuschlages des vom Kläger gewerblich genutzten Grundstückes zu beanstanden. Es sei nur der grundlegende Nutzungsfaktor von 1,0 um 50% zu erhöhen, nicht jedoch die Stockwerksfaktoren.

Das Grundstück der katholischen Kirchenstiftung, das u. a. mit einem fünfgeschossigen Kirchturm bebaut sei, sei fehlerhaft lediglich mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 in Ansatz gebracht worden, was einer zweigeschossigen Bebauung entspreche.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 2 K 11.1030 und des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 6 ZB 13.1011 sei die Beklagte nunmehr davon ausgegangen, dass die abzurechnende Verkehrsanlage U.-straße im Schnittpunkt des Einmündungsbereiches der S.-straße beginne und an der Südseite des W. Tores ende. Die Einstufung als Anliegerstraße sei entsprechend den Hinweisen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil W 2 K 11.1030 erfolgt.

Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, einen einheitlichen Gewerbezuschlag im Umfang von 50% auf die Summe der Grundstücks- und Geschossflächen festzusetzen, so dass der Gewerbezuschlag auch auf die Stockwerksfaktoren erhoben werden könne.

Das mit einem Kirchturm bebaute Grundstück könne nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 veranlagt werden, da für die Nutzung des Kirchturms als Glockenturm kein Treppenhaus mit Vollgeschosse darstellenden Treppenabsätzen nötig sei, sondern ebenso gut eine absatzlose Wendeltreppe hätte eingebaut werden können, so dass es nicht geboten sei, eine andere Einstufung als die eines maximal zweigeschossigen Gebäudes vorzunehmen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wendet, ist insoweit begründet, als der Kläger zu einem höheren Straßenausbaubeitrag als 5.168,10 EUR herangezogen worden ist; insoweit ist der Bescheid vom 30. Juli 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und der Bescheid vom 30. Juli 2014 zu Recht ergangen, so dass der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt ist (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i. S. d. Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. d. F.d.Bek. v. 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen, (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 21. Mai 2008 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 5.168,10 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Erneuerung der U.-straße zwischen Einmündung S.-straße und W. Tor beitragspflichtig. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings nicht 5.304,19 EUR, sondern lediglich 5.168,10 EUR verlangen, da der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke als herangezogen zu verteilen ist.

Öffentliche Anlage i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Erneuerung die Beklagte Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben darf, ist im vorliegenden Fall die U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2015, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung in dem Bereich beginnt, in dem die S.-straße in die U.-straße einmündet und dass sie am W. Tor endet. Dagegen ergibt die natürliche Betrachtungsweise nicht, dass die U.-straße von der Einmündung S.-straße bis zur Einmündung U. Graben eine eigenständige öffentliche Einrichtung bildete, die wiederum separat abgerechnet werden müsste.

Hinsichtlich der Tatsache, dass die U.-straße im Bereich von der Einmündung der D.-straße bis zur Einmündung der S.-straße eine eigene öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist, wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgvom 13. März 2013 (W 2 K 11.1030 - juris) sowie auf den dieses Urteil bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (6 ZB 13.1011 - juris) Bezug genommen.

Bezüglich der Tatsache, dass maßgebliche öffentliche Einrichtung für den vorliegenden Fall die U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor ist, gilt auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen Folgendes:

Zwischen der Einmündung der S.-straße und der Einmündung der Straße Unterer Graben weist die U.-straße ein ockerfarbiges Betonpflaster auf. Auf der westlichen Straßenseite ist noch auf einer sehr kurzen Strecke ein Gehweg angelegt, dies in dem Bereich, in dem sich eine in die Fahrbahn hineinragende Grüninsel befindet. Dieser Gehweg ist lediglich mit einem niedrigen überfahrbaren Bordstein abgesetzt. Auf der östlichen Straßenseite ist kein eigener Gehweg angelegt; auch hier befindet sich eine in die Fahrbahn hineinragende Grüninsel. Trotz des verbleibenden kurzen Stücks Gehweg auf der westlichen Straßenseite, das auch den Zugang zum anliegenden Haus (Grundstück Fl.-Nr. ...2) bildet, ist hier eine Mischverkehrsfläche (vgl. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, Ziffer 6.1.1.1) vorhanden, die gleichermaßen Kraftfahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr und Fahrradverkehr aufnehmen soll. Demzufolge ist schon dieser Bereich mit dem Verkehrsschild Zeichen 325.1, Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung, versehen, welches den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs anzeigt. Auf der östlichen Straßenseite befindet sich ein Kruzifix, im Bereich der Einmündung der Straße Unterer Graben ein Brunnen.

Optisch unterscheidet sich dieser Bereich der U.-straße von dem Bereich der U.-straße südlich der Einmündung der Straße U. Graben dadurch, dass hier - und hier beginnt, kenntlich gemacht durch zwei an den Straßenseiten aufgestellte Poller, der alte Ortskern von T. - kein Betonpflaster, sondern Natursteinpflaster verlegt ist und die Straßenlaternen im Straßenbereich so positioniert sind, dass sie diesen zusätzlich einengen. Demgegenüber vergleichbar mit dem Bereich der U.-straße zwischen Einmündung S.-straße und Einmündung U. Graben ist die Verkehrsberuhigung und das Mischprinzip; dieses ist hier derart aufrechterhalten, dass Fahrbahn und Gehweg ohne Höhenunterschiede ineinander übergehen. Die Konzeption der U.-straße vermittelt somit sowohl im Bereich zwischen der Einmündung S.-straße und der Einmündung U. Graben als auch südlich der Einmündung U. Graben den optischen Eindruck, dass sie auf eine Verkehrsberuhigung des alten Ortskerns abzielt, indem sie den Durchgangsverkehr veranlasst, die U.-straße in diesem Bereich zu umfahren.

Trotz der optischen Unterschiede, die im Wesentlichen durch den Straßenbelag hervorgerufen werden, gelangt die Kammer zu der Erkenntnis, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche öffentliche Anlage U.-straße von der Einmündung S.-straße bis zum W. Tor vorhanden ist. Die von der Beklagten angestrebte Funktion der Verkehrsberuhigung ist sowohl nördlich wie auch südlich der Einmündung der Straße Unterer Graben vorhanden; unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bebauungsart - ab den Pollern beginnt der alte Ortskern - ergibt sich die Erkenntnis der Kammer, dass die U.-straße zwischen der Einmündung der S.-straße und der Einmündung der Straße U. Graben sozusagen das Eingangstor in den alten Ortskern bildet, das damit immanent zur Fortführung der Straße im alten Ortskern gehört. Dies wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine mit Naturstein befestigte Fläche über die Poller hinaus in den mit Betonsteinen gepflasterten Bereich hineinragt und somit beide Bereiche verknüpft. Durch die Gestaltung der Straße in diesem Bereich soll der Verkehrsteilnehmer quasi eingeladen werden, den alten Ortskern zu betreten. Demzufolge ist nach der natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage anzunehmen. Dies wird zudem gestützt durch den Grundsatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435, juris Rn. 13 m. w. N.), dass eine „Atomisierung“ von Straßen dem Ausbaubeitragsrecht fremd ist. Denn der Bereich der U.-straße von der Einmündung der S.-straße bis zu den Pollern ist lediglich etwa 45 m lang.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich, dass die U.-straße ab der Einmündung der S.-straße nach Süden bis zum W. Tor eine einheitliche öffentliche Anlage darstellt; deren südliches Ende am W. Tor ist von den Parteien nicht in Frage gestellt worden; das Tor stellt einen derart deutlichen Einschnitt im Straßenverlauf dar, dass dies - ähnlich wie ein Kreisverkehr - das Ende der Anlage markiert.

Auch eine unterschiedliche Verkehrsbedeutung der Anlage nördlich und südlich der Einmündung der Straße U. Graben und der Poller, die zu einer Abweichung von der natürlichen Betrachtungsweise und zu einer Trennung in zwei rechtlich selbstständige Anlagen führen müsste, ist nicht vorhanden.

§ 7 Abs. 3 ABS definiert als Anliegerstraßen Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind hiernach Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Als Hauptverkehrsstraßen gelten Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.1.1993 - 6 B 90.510). Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichwertig erweisen (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Es ist darauf abzustellen, wie sich der Straßentyp aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichender Verkehrsplanung, der Lage und Führung der Straßen im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U. v. 9.2.2012, a. a. O. - juris Rn. 16 m. w. N.).

Anliegerverkehr im Sinne der genannten Vorschriften ist nicht alleine derjenige Verkehr, der von und zu den direkt an der ausgebauten Straße anliegenden Grundstücken fließt; vielmehr ist auf den kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier abzustellen. Bei diesem Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre. Er ist vielmehr dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Denn in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Abstufung der Straßenkategorie ist eine an einem Grobraster orientierte, die Verkehrsunterschiede betonende und daher an die Merkmale kleinräumig, innerörtlich durchgehend und überörtlich durchführend anknüpfende Aufteilung angelegt, die durch eine starr auf die einzelne Einrichtung bezogene Beurteilung verwischt wird (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20 m. w. N.; B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11).

Die U.-straße hat auf der Grundlage dieser Vorgaben nach der Erkenntnis des Gerichts sowohl südlich als auch nördlich der Einmündung der Straße Unterer Graben dieselbe Verkehrsbedeutung, nämlich die einer Anliegerstraße.

Bei der Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp handelt es sich um eine von der Verwaltung vorzunehmende Anwendung von Ortsrecht (Satzungsrecht), die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 29 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, wie sie selbst eingeräumt hat, kein Verkehrskonzept. Somit ist auf die Lage und die Führung der U.-straße im gemeindlichen Straßennetz und die zu erwartende Verkehrsentwicklung abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass - betrachtet man das gesamte Verkehrsnetz von T. - der durchgehende innerörtliche Verkehr von Norden kommend (Anschluss B 27 bzw. D.-straße) die U.-straße bis zur S.-straße und sodann die S.-straße, die Ri.-straße und die G. Straße befahren soll (und umgekehrt), um in die einzelnen Wohngebiete zu gelangen. Ab der Einmündung der S.-straße nach Süden besitzt die U.-straße eine völlig andere Straßengestaltung, die sich auch auf ihre Verkehrsfunktion auswirkt. Aufgrund der baulich gestalteten und gegebenen Enge, die durch Maßnahmen der Verkehrsberuhigung wie das Aufstellen von Pollern, die Anlage von Grüninseln und die Positionierung von Straßenlaternen noch verstärkt wird, ist davon auszugehen, dass hier im Wesentlichen nur Anliegerverkehr fließen soll, um die unmittelbar an der U.-straße anliegenden Wohnhäuser und Geschäfte sowie die Anwesen in den anliegenden kleinen Seitengassen zu erreichen. Fahrzeuge, die die südlich an den alten Ortskern angrenzenden Bereiche erreichen wollen, werden diese über die von der B 27 abzweigende G. Straße und die V... Straße anfahren. Die U.-straße soll gemäß der baulichen Gestaltung durch die Beklagte somit im Bereich ab der Einmündung S.-straße hauptsächlich Ziel- und Quellverkehr aufnehmen.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, bei demjenigen Verkehr, der nicht die direkt an der U.-straße gelegenen Anwesen erreichen will, sondern diejenigen in den Seitengassen der U.-straße, handele es sich um Durchgangsverkehr, weshalb es sich bei der U.-straße um eine Haupterschließungsstraße handele. Denn auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um Anliegerverkehr handelt. Als Bauquartier, auf das in diesem Zusammenhang abzustellen ist, ist im Wesentlichen der alte Ortskern von T. einschließlich seiner Peripherie anzusehen, der durch die Bundesstraße B 27 bzw. die Straße Unterer Graben, die S.-straße, die Straße Oberer Graben und die Plangasse eingegrenzt wird. Ist dies aber so, handelt es sich bei dem Verkehr, der von Norden kommend über die U.-straße in die Straße Unterer Graben fließt und die dortigen Anwesen bzw. den dort gelegenen Parkplatz als Ziel bzw. Quelle hat, ebenfalls um Anliegerverkehr, der sich im selben Bauquartier bewegt. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht die U.-straße in ihrem gesamten Bereich von der Einmündung der S.-straße bis zum W. Tor als Anliegerstraße angesehen hat; hieraus ergibt sich ebenfalls, dass keine unterschiedliche Verkehrsfunktion der einzelnen Straßenbereiche vorliegt, der zu einer rechtlichen Trennung in zwei rechtlich selbstständige Anlagen führen müsste.

Der Kläger hat die beitragsfähigen Kosten nicht in Frage gestellt. Deshalb braucht das Gericht der Frage, ob diese ordnungsgemäß bestimmt worden sind, nicht weiter nachzugehen. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mitheranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass ein Beteiligter die zur Begründung seines Begehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BayVGH, U. v. 17.6.1998 - 23 B 95.4088 - juris). Dass es für den Kläger möglicherweise in einzelnen Bereichen nicht ganz einfach ist, die von der Beklagtenseite ermittelten und angegebenen Zahlenwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet diesen nicht, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sich sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1992 - NVwZ 1993, 268).

Den umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS ordnungsgemäß bestimmt; hierbei ist sie - wie oben ausgeführt - richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der abzurechnenden Anlage um eine Anliegerstraße handelt.

Zu Unrecht hat die Beklagte der Abrechnung zu berücksichtigende Grundstücksflächen im Umfang von 26.695,77 m² zugrunde gelegt. Sie hätte stattdessen 27.398,74 m² heranziehen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass die an der unselbstständigen Stichstraße Sch.-gasse gelegenen Grundstücke Fl.-Nrn. ...1, ...2, ...3 und ...4 zusätzlich heranzuziehen sind, zudem das Grundstück Fl.-Nr. ...0 ohne Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung.

Bei der Stichstraße Sch.-gasse handelt es sich nämlich nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare Verkehrsanlage und damit um ein „Anhängsel“ derjenigen Straße, in die diese Sackgasse einmündet.

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Stichstraße um eine selbstständig oder lediglich um eine unselbstständige Verkehrsanlage handelt, kommt es auf der Grundlage des Gesamteindrucks der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich neben der Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem auf das Maß der Abhängigkeit zwischen der Stichstraße und der Straße, in die sie einmündet, an. Hiernach ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte bzw. nicht abknickende Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbstständig zu qualifizieren ist (VG Würzburg, U. v. 15.5.2014 - W 3 K 12.1063 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 14 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall mündet die Straße Sch.-gasse in die U.-straße ein. Sie ist etwa 15 m lang, gerade und ohne Verzweigung. Damit erfüllt sie die Kriterien einer typischen unselbstständigen Stichstraße. Das an der Sch.-gasse anliegende Grundstück Fl.-Nr. ...1 ist somit zur Gänze (231,02 m²), die Grundstücke Fl.-Nrn. ...2 (181,69 m²), ...3 (146,76 m²) und ...4 (99,67 m²) jeweils zu 2/3 auf der Grundlage einer zu gewährenden Eckgrundstücksermäßigung nach § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS heranzuziehen, da letztere zusätzlich durch die Erschließungsanlage Unterer Graben erschlossen sind. Das Grundstück Fl.-Nr. ...0 wurde bislang unter Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung herangezogen wegen der Annahme, bei der Sch.-gasse handele es sich um eine selbstständige Anlage; diese Eckgrundstücksermäßigung ist nicht zu gewähren, so dass sich hier eine Mehrung von 43,83 m² ergibt. Aus alledem errechnet sich eine Erhöhung der beitragspflichtigen Gesamtfläche um 702,97 m² auf 27.398,74 m².

Gleiches kann der Kläger jedoch nicht für die weiteren Seitengassen geltend machen, die keine Stichstraßen darstellen und nach der natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer Kürze selbstständige Einrichtungen bilden.

Weiterhin hat die Beklagte das Kirchengrundstück Fl.-Nr. 2... ordnungsgemäß mit einer beitragspflichtigen Fläche von 4.477,20 m² herangezogen. Dies hat die Klägerseite mit der Argumentation in Frage gestellt, der Nutzungsfaktor von 1,3 für eine zweigeschossige Bebauung (vgl. § 8 Abs. 2 ABS) sei fehlerhaft, weil der Kirchturm fünf Geschosse aufweise. Dem kann das Gericht nicht folgen. Der Nutzungsfaktor von 1,3 ist nicht zu beanstanden. Der - lediglich die Funktion eines Glockenturms innehabende - Kirchturm vermag auf die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Zahl von zwei Vollgeschossen für das Kirchengrundstück keinen Einfluss zu nehmen.

Die Nutzung des Kirchturms als Glockenturm, für welchen kein Treppenhaus mit Vollgeschossen darstellenden Treppenabsätzen nötig ist, sondern ebenso gut eine absatzlose Wendeltreppe vorhanden sein könnte, gebietet unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein besonderer Vorteil zugunsten des Kirchturms durch die ausgebaute Straße entsteht, nicht, eine andere Einstufung als die eines maximal zweigeschossigen Gebäudes vorzunehmen. Möglicherweise im Treppenhaus des Kirchturms vorhandene Massivdecken bilden kein Vollgeschoss mit beitragsrelevanter Auswirkung, denn, wie sich aus § 20 Abs. 3 BauNVO herleiten lässt, setzt der im Gesetz nicht definierte Begriff des Geschosses als übereinander liegende Ebenen eines Gebäudes eine bestimmte Nutzbarkeit voraus (Simon, Kommentar zur BayBO, Art. 2 Rn. 1267). Eine solche ist vorliegend bei den im Kirchentreppenhaus vorhandenen Absätzen nicht erkennbar. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorhandensein in rein technisch-konstruktiven Gründen ohne eine darüber hinaus gehende Nutzungsmöglichkeit, so dass bezüglich des Kirchturms trotz der im Treppenbereich möglicherweise vorhandenen Decken insoweit nur von einem Vollgeschoss auszugehen ist.

Es ist auch nicht etwa angesichts der Höhe des Kirchturms das Vorliegen eines Falles des § 8 Abs. 10 ABS anzunehmen. Nach dieser Satzungsbestimmung werden je 3,5 m Höhe eines Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet, wenn „eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ist“.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 16.3.2000 - 6 ZB 97.3137) welcher sich die Kammer anschließt, ist diese Ausnahmevorschrift nur anwendbar, wenn im Einzelfall „außergewöhnliche Besonderheiten“ bzw. „extreme Besonderheiten“ vorliegen, die es unmöglich machen, den baurechtlichen Geschossbegriff anzuwenden. Solche Umstände sind bei dem sich auf Grundstück Fl.-Nr. 2... befindlichen Kirchturm nicht gegeben, es handelt sich vielmehr um einen normalen Glockenturm ohne erkennbare Besonderheiten. Zudem mangelt es hinsichtlich des Kirchturms an einer vorteilsrelevanten Nutzung i. S. d. § 2 ABS, welcher die durch den Straßenbau verbesserte Inanspruchnahme zugute käme (vgl. zur gesamten Problematik VG Ansbach, U. v. 7.6.2011 - AN 18 K 10.02231 - juris; BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris).

Auf dieser Grundlage verbleibt es bei einer heranzuziehenden Gesamtgrundstücksfläche von 27.398,74 m²; dies führt unter Zugrundelegung eines umzulegenden Aufwands in Höhe von 401.358,81 EUR zu einem Beitragssatz von 14,64881 EUR pro m² (vgl. Alternativberechnung der Beklagten vom 29.7.2015).

Auf der Grundlage dieses Beitragssatzes errechnet sich für das klägerische Grundstück ein Beitrag in Höhe von 5.168,10 EUR (Grundstücksgröße: 147 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbezuschlag: 1,5; Beitragssatz: 14,64881 EUR pro m²).

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Gewerbezuschlag hätte nur auf die bloße Grundstücksgröße vor der Vervielfältigung mit dem Nutzungsfaktor aufgeschlagen werden dürfen. Aus § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ergibt sich, dass für in einem Abrechnungsgebiet erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen sind. Aus der Bezugnahme dieser Vorschrift auf den Abs. 2 des § 8 ABS ergibt sich, dass zunächst die Nutzungsfaktoren nach § 8 Abs. 2 zu ermitteln sind und erst anschließend der Gewerbezuschlag zu berechnen ist. In § 8 Abs. 2 ABS ist festgelegt, dass für den Fall, dass in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor verteilt werden müssen. Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften wird deutlich, dass die Beklagte zu Recht zunächst auf die bloße Grundstücksfläche den Nutzungsfaktor aufgeschlagen und erst anschließend den Gewerbezuschlag berechnet hat. Dies ist auch sachlich sinnvoll, denn regelmäßig wird ein Gewerbe nicht nur in einem einzigen Geschoß betrieben, sondern in allen. Eine derartige Pauschalierung ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig.

Unzweifelhaft ist die letzte Unternehmerrechnung für den Ausbau der U.-straße zwischen der Einmündung S.-straße und dem W. Tor eingegangen; weitere Baumaßnahmen sind nicht erforderlich, da sich die Beklagte für einen Teilausbau entschieden und somit das Bauprogramm abgewickelt hat. Damit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... gemäß § 4 Satz 1 ABS beitragspflichtig.

Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid vom 30. Juli 2014 insoweit rechtmäßig ist, als er einen Beitrag in Höhe von 5.168,10 EUR festsetzt. Soweit die Beitragsfestsetzung diesen Betrag übersteigt, erweist sich der Bescheid vom 30. Juli 2014 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist insoweit aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.304,19 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.