Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 13.897
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Mit seiner am 3. September 2013 vom Amtsgericht Schweinfurt - Zweigstelle G. - verwiesenen Klage macht der Kläger Ansprüche nach dem Flurbereinigungsgesetz geltend.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. ...7 der Gemarkung D.. Es handelt sich hierbei um ein in der Flur gelegenes Ackergrundstück, das im Norden, Westen und Süden von Flurbereinigungswegen umschlossen ist. An der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers befindet sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...5 der Gemarkung M. eine Hecke; das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde M.. Östlich an die Hecke grenzt ein weiteres Ackergrundstück an. Die Gemarkungsgrenze zwischen D. und M. verläuft entlang der Westgrenze des gemeindlichen Grundstücks Fl.-Nr. ...5 bzw. entlang der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks. Das Grundstück des Klägers wurde im Rahmen eines Gruppenflurbereinigungsverfahrens in den 1960er-Jahren neu gebildet, wobei der Rechtsvorgänger (Vater) des Klägers Einlageflächen sowohl im Bereich des Flurbereinigungsgebiets M. als auch im Gebiet D. eingelegt hatte. Die Hecke auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...5 wurde im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens als Windschutzhecke angelegt.
Der Kläger wandte sich nach Aktenlage erstmals im Dezember 2010 an die Beklagte mit der Aufforderung, den Überwuchs des Windschutzstreifens auf sein Grundstück zu beseitigen. Aus einer Aktennotiz vom Dezember 2011 geht hervor, dass der Kläger den Zustand der Windschutzhecke so beschrieben hat, dass diese bis ca. sechs Meter in sein Grundstück hineinwachse und die Bäume ca. 15 Meter hoch seien. Diese Fläche könne er nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaften.
Die Beklagte erklärte, es sei zwar zutreffend, dass die Windschutzhecke auf einem Grundstück der Gemeinde wachse. Allerdings hätten im Rahmen der Flurbereinigung die Eigentümer von an Windschutzstreifen grenzenden Grundstücken Mehrzuteilungen von Flächen erhalten. Die Gemeinde werde die Hecke nicht zurückschneiden. Wenn der Kläger der Auffassung sei, dass ihn der Überwuchs behindere, sei er nicht gehindert, die überhängenden Äste selbst zu beseitigen.
Im März 2013 ließ der Kläger Klage zum Amtsgericht Schweinfurt - Zweigstelle G. - erheben, mit der er einen Beseitigungsanspruch geltend machte. Der Kläger sei in der Bewirtschaftung seines Eigentums beeinträchtigt, da er seinen Acker nicht vollständig bewirtschaften könne.
Mit Beschluss vom 5. August 2013 erklärte das Amtsgericht Schweinfurt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg. Zuvor hatte der Kläger nach Hinweis auf ein fehlendes Schlichtungsverfahren die Klage insoweit zurückgenommen und erklärt, er mache nur noch Ansprüche aus dem Flurbereinigungsplan geltend.
II.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, die an das Grundstück des Klägers Fl.-Nr. ...7 der Gemarkung D. angrenzende Hecke soweit zurückzuschneiden, dass die Äste der an der Grundstücksgrenze gelegenen Hecke nicht in das Grundstück hineinragen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte legte ein Schreiben des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken (nachfolgend: ALE)
Die entsprechende Textstelle im Flurbereinigungsplan lautet
„N. Eigentumsbeschränkungen im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse.
1. Landschaftspflege
Die Teilnehmergemeinschaft hat zur Förderung der Landschaftspflege und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit im Flurbereinigungsgebiet und unter Verwendung öffentlicher Mittel, Bäume und Sträucher gepflanzt, deren Pflege und Unterhaltung im allgemeinen Interesse gelegen sind.
Die Pflege und Unterhaltung sowie die Nutzung der Anlagen obliegen den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Zum Schutz der bestehenden, wie der neuen Pflanzungen wird weiterhin bestimmt:
a) Größere Eingriffe, z. B. solche, wie sie zur Verjüngung der Pflanzungen notwendig sind, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
b) Die Errichtung neuer Windschutzanlagen, ihre Erhaltung und Bewirtschaftung wird von der Bayer. Landesanstalt für Landeskultur und Moorwirtschaft (Land- und Moorkulturstelle) in Zusammenarbeit mit der Gemeindeaufsichtsbehörde beaufsichtigt. Die Landesanstalt fertigt für die Pflanzungen, insbesondere auch für die Erhaltung und Nutzung von Einzelbäumen und Baumreihen, Bewirtschaftungspläne an und gibt sie den Gemeindeeigentümern bekannt. Größere Eingriffe in bestehende Windschutzanlagen (z. B. Verjüngung der Pflanzungen) bedürfen der Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde.
2. Besondere Festsetzungen
a) …
b) …
c) Beim Anpflanzen von Bäumen auf Grundstücken an Straßen und Wegen ist ein Mindestabstand von zwei Metern von der äußeren Straßen- oder Wegegrenze einzuhalten.
d) Soweit bei Pflanzungen, die der Landschaftspflege dienen, der jeweilige Grenzabstand nicht gewahrt ist, haben die jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke die Nichteinhaltung des Grenzabstandes sowie entsprechende Nachpflanzungen zu dulden.
e) …“
Nach Mitteilung des ALE wurden mit Notariatsurkunde des Notariats G.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das Verwaltungsgericht Würzburg sachlich zuständig und nicht das Flurbereinigungsgericht. Es handelt sich um eine Streitigkeit, die im Flurbereinigungsrecht wurzelt. Nach § 138 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ist in jedem Land bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 140 Satz 1 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Hier handelt es sich um eine Leistungsklage, so dass die zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Schlussfeststellung maßgeblich ist (Seehusen/Schwede/Wingerter/Mayr, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage, § 140 Rn. 15). Im vorliegenden Fall war die Schlussfeststellung des Flurbereinigungsverfahrens im Jahr 1969, so dass das Verwaltungsgericht Würzburg zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich und gem. § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig ist.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist die Leistungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch das Unterlassen der von der Gemeinde begehrten Handlung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Auch im Flurbereinigungsrecht gibt es keine Popularklage, sondern es muss die Verletzung eigener Rechte gerügt werden (Seehusen/Schwede/Wingerter/Mayr, § 142 Rn. 6). Vorliegend war der Rechtsvorgänger des Klägers (sein Vater) Teilnehmer des Gruppenflurbereinigungsverfahrens, in das u. a. die Gemeinden M. und D. einbezogen waren. Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der sich auf die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach §§ 39, 42 Abs. 2 FlurbG bezieht. Nach § 47 Abs. 1 FlurbG haben den zu den gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Grund und Boden alle Teilnehmer des Flurbereinigungsgebiets aufzubringen. Dieser Landabzug steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem einfachrechtlichen Grundsatz der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (BVerwG, U. v. 18.11.2002 - 9 CN 1/02 - juris Rn. 57). Im Hinblick darauf ist es denkbar, dass subjektive Rechte des Klägers verletzt sind.
Die Klage ist aber unbegründet. Es besteht keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten, den Überwuchs der Hecke auf das Grundstück des Klägers zu beseitigen.
Der Einzelne hat einen Abwehranspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch hoheitliche Maßnahmen das Eigentumsrecht verletzt wird (BVerwG, U. v. 21.9.1984 - 4 C 51/80 - BayVBl. 1985, 154 = NJW 1985, 1481), weil das öffentliche Recht das Eigentum nicht minder schützt als das Privatrecht. Für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Klägers analog §§ 1004, 910 BGB wäre ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentum des Klägers erforderlich.
Allein dadurch, dass die Gemeinde Eigentümerin des streitgegenständlichen Heckengrundstückes ist, wird das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinde nicht öffentlich - rechtlich. Grundsätzlich ist die Gemeinde als Grundstückseigentümerin wie jeder andere Grundeigentümer zu behandeln. Grundstücksbezogene Streitigkeiten eines Bürgers mit einer Gemeinde unterfallen nur dann dem öffentlichen Recht, wenn die Gemeinde dem Bürger als Hoheitsträger gegenüber tritt, z. B. Verwaltungsakte erlässt (z. B. Beitragsbescheide). Ebenso kann bei der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Überwuchses der Hecke auf seinen Acker würde also voraussetzen, dass es sich bei der Hecke um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde handeln würde, mit der Folge, dass die von dieser „Einrichtung“ ausgehenden Emissionen oder sonstigen Beeinträchtigungen als öffentlich-rechtliche Einwirkung auf das Eigentum des Klägers anzusehen wären. Deshalb ist die Rechtsnatur der Windschutzhecke zu untersuchen.
Nach § 39 FlurbG sind im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen. Bei der Windschutzhecke handelt es sich um eine solche gemeinschaftliche Anlage, die unstreitig im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens neu angelegt wurde. Nach § 42 Abs. 2 FlurbG werden die gemeinschaftlichen Anlagen durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Nach § 58 Abs. 4 FlurbG hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen über die gemeinschaftlichen Anlagen nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Allein durch diese Verweisung auf die Gemeindeordnung wird die Hecke aber nicht zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung. Zwar kann die Gemeinde auch in den Fällen der gemeindlichen Einrichtungen nach Art. 24 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) Satzungen erlassen, mit denen sie insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regelt. Dies setzt aber schon begrifflich voraus, dass überhaupt eine öffentliche Einrichtung besteht, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht (z. B. Kindergarten, Schule, Gemeindebücherei, Wasserleitungen, Kanalsystem). Öffentliche Einrichtungen entstehen durch einen Rechtsakt (Widmung) und durch die Indienststellung der Einrichtung. An beidem fehlt es hier. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Einwirkung (Überwuchs) auf das Grundstück des Klägers zwar von einem gemeindlichen Grundstück ausgeht, es sich aber nicht um eine Einwirkung handelt, die von einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde ausgeht.
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde könnte daher allenfalls aus § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG resultieren, wonach die gemeinschaftlichen Anlagen der Teilnehmergemeinschaft zugeteilt werden und von dieser zu unterhalten sind. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG können die gemeinschaftlichen Anlagen der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Vorliegend hat die Gemeinde zwar nicht durch den Flurbereinigungsplan selbst das Eigentum an dem Heckengrundstück erworben. Die Gemeinde hat aber mit gesondertem notariellem Vertrag vom 28. Juli 1969 die gemeinschaftlichen Anlagen, die bis dahin im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft standen, mit allen Rechten und Pflichten kostenlos übernommen. Deshalb ist die Gemeinde grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 FlurbG verpflichtet, die gemeinschaftlichen Anlagen zu unterhalten.
Somit stellt sich die Frage, was Inhalt der Unterhaltungspflicht ist. Dies kann nur in Zusammenschau der Vorschriften der §§ 39, 42, 58 Abs. 4 FlurbG beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.11.2002 - 9 CN 1/02 - juris = BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613) trägt § 58 Abs. 4 FlurbG dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung. Mit der Regelung sollen die mit der Flurbereinigung erzielten Ergebnisse gesichert werden. Dahinter steht der Gedanke, dass der angestrebte volks- und betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung (vgl. §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG) sich erst einstellt, wenn die Flurbereinigung nachhaltige Ergebnisse hat. Es soll insbesondere nicht der Fall eintreten, dass binnen kurzem eine erneute Flurbereinigung erforderlich wird. Veränderungen, die die Ergebnisse der Flurbereinigung in Frage stellen, sollen erschwert werden (BVerwG, U. v. 18.11.2002, juris Rn. 59 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Gemeinde als Eigentümerin die Hecke in ihrem Bestand nicht beeinträchtigen darf. Mehr wird aber durch die Unterhaltungspflicht der Gemeinde nicht auferlegt. Dieses Ergebnis entspricht der in der Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Auffassung, dass öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflichten grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse bestehen und dass der Einzelne keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche auf Erfüllung, Verkehrserhaltung oder Verkehrssicherung aus diesen Unterhaltungspflichten herleiten kann (vgl. z. B. OVG Lüneburg
Nachdem kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine Beseitigung des Überwuchses besteht, wäre der Kläger letztlich auf das Zivilrecht zu verweisen, weil die Gemeinde wie jeder andere Eigentümer zu behandeln ist. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG nicht verpflichtet, über die zivilrechtliche Problematik zu entscheiden, weil der Kläger seine Klage, soweit sie sich ursprünglich auf Zivilrecht gestützt hat, ausdrücklich zurück genommen hat. Auf die Fragen der Verwirkung bzw. Verjährung kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.