Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juni 2018 - W 2 K 17.1484

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 20. November 2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter.

Am 14. Juni 2015 verstarb die Mutter der Klägerin in einem Hospiz in A. Dieses übermittelte der Beklagten mit Telefax vom selben Tag die Sterbefallanzeige. Die Beklagte ließ daraufhin die Verstorbene noch am selben Tag durch das Beerdigungsinstitut R. in die Leichenhalle auf dem Friedhof in A. überführen.

In der Folgezeit ermittelte die Beklagte die Namen von drei Kindern der Verstorbenen und von der Klägerin auch die Adresse. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde die Klägerin gebeten, umgehend in Kontakt zur Beklagten zu treten, um alle Formalitäten klären zu können. Am 22. Juni 2015 teilte die Klägerin telefonisch mit, nichts vom Tod der Mutter gewusst zu haben und dass sie als Sozialhilfeempfängerin nicht die finanziellen Mittel besitze, für die Bestattung aufzukommen. Die Adressen ihrer Geschwister könne sie nicht weitergeben.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 wurde die Verwaltungsgemeinschaft M. als Wohnsitzgemeinde gebeten, ihre Zustimmung zur Einäscherung und Bestattung im anonymen Urnengrab in A. zu erteilen. Mit Schreiben vom 23. Juni teilte die Verwaltungsgemeinschaft M. mit, dass sie an diesem Tage mit der Klägerin gesprochen und vereinbart habe, dass die Urne ihrer Mutter in Dammbach beigesetzt werde.

Am 25. Juni 2015 beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft M. das Beerdigungsinstitut R. mit der Überführung ins Krematorium und der anschließenden Beisetzung. Bereits unter dem 23. Juni 2015 erstellte das Beerdigungsinstitut R. eine Rechnung über insgesamt 420,07 EUR für die Einsargung, die Überführung Sterbeort – Friedhof A. sowie die Überführung Friedhof A. – Krematorium.

Mit Gebührenbescheid vom 17. Juli 2015, aufgegeben als einfacher Brief, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 760,00 EUR für die Benutzung der Leichenhalle für 12 Tage fest. Ein Zustellungsnachweis lässt sich der Akte nicht entnehmen. Eine Zahlung hierauf ist nicht ergangen.

Mit Schreiben vom 27. August 2015 übersandte die Beklagte der Klägerin die Rechnung des Beerdigungsinstituts über 420,07 EUR mit der Bitte um Überweisung oder Weiterleitung an den Sozialhilfeträger. Zudem wurde angefragt, ob der Bescheid vom 17. Juli 2015 an den Sozialhilfeträger weitergeleitet worden sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 4. April 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die angefallenen Einsargungs- und Überführungskosten in Höhe von 420,07 EUR zu erstatten (Ziffer 1). Der Gebührenbescheid vom 17. Juli 2015 sei bereits am 21. August 2015 zur Zahlung fällig geworden (Ziffer 2). Als Tochter der Verstorbenen sei sie Bestattungspflichtige i.S.v. Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b BestV. Die Beklagte könne von ihr Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Die Kostentragungspflicht entfalle nicht, wenn die Familienverhältnisse gestört gewesen seien. Eine eventuelle Erbschaftausschlagung habe keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht. Über persönliche und finanzielle Gründe entscheide ausschließlich der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. April 2017 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe. Eine Zahlung sei unter Berücksichtigung der Einkommenssituation nicht zu leisten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2017, zugestellt am 23. November 2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Danach könne die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen den Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen gehabt habe, soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich gewesen seien oder keinen Erfolg versprochen hätten. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur die Klägerin zur Kostenerstattung herangezogen worden sei. Seien mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, sei die Gemeinde nicht verpflichtet, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostentragung heranzuziehen. Sie könne vielmehr im Rahmen ihres Ermessen die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern – unter Verweis auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Der Erstattungsanspruch sei auch unabhängig davon, ob es sich um den Erben handele oder eine Entfremdung im Verhältnis zum Verstorbenen vorausgegangen sei.

II.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen am 21. Dezember 2017, ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin habe die Erbschaft ausgeschlagen, womit ein Erstattungsanspruch entfalle. Im Rahmen des Ermessens sei die persönliche und wirtschaftliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei der Erstattungsanspruch gegenüber weiteren Familienangehörigen nicht überprüft worden.

Die Klägerin lässt beantragen,

den Bescheid vom 4. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe zu Recht die Klägerin als Bestattungspflichtige zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen habe sie rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostentragung heranziehen können. Die Klägerin habe deutlich zu erkennen gegeben, für die Beklagte Ansprechpartnerin und damit Pflichtige zu sein. Es sei davon auszugehen gewesen, dass sie die Kosten freiwillig übernehmen werde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei dies ein hinreichendes Kriterium für die Ausübung des Auswahlermessens. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, um ihr Ermessen ausüben zu können. Unerheblich sei, ob es der Klägerin aus persönlichen und finanziellen Gründen zumutbar sei, die Bestattungskosten zu tragen. Hierüber entscheide ausschließlich der Sozialhilfeträger des Sterbeorts.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei verständiger Würdigung des Klageantrags unter Einbeziehung des Gesamtvortrags der Klägerin ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass lediglich Ziffer 1 des Bescheids vom 4. April 2017 angefochten werden soll. Denn Ziffer 2 des Bescheids weist – auch nach Rechtsauffassung der Beklagten – keinen Regelungsgehalt auf, so dass sich bezüglich Statthaftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis bereits Zweifel an der Zulässigkeit ergäben.

1. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Beerdigung ihrer Mutter (Einsargungs- und Überführungskosten) kann nicht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) i.d.F. der Bek. v. 24. September 1970 (BayRS, 2127-1-G), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. August 2016 (GVBl. S. 246) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen musste, weil Anordnungen gegenüber dem Bestattungspflichtigen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Die Gemeinde hat also immer vorrangig die Möglichkeit der Anordnung gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen zu prüfen.

Die Klägerin ist als Tochter der Verstorbenen gemäß §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit b der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92; BayRS 2127-1-1-G; ber. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung v. 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), bestattungspflichtig und hätte demzufolge für die Bestattung ihrer Mutter sorgen müssen. Nach der Mitteilung des Hospizes am Todestag musste die Beklagte jedoch zunächst davon ausgehen, dass keine Angehörigen vorhanden sind, die sich um die Bestattung kümmern werden. Sie durfte und musste folglich selbst für die Überführung des Leichnams vom Hospiz in die Leichenhalle in A. sorgen. Dies gilt umso mehr, als das Hospiz über kein Kühlhaus verfügt und die Leiche deshalb noch am selben Tag überführt werden musste.

Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen auch hinsichtlich der Überführung von der Leichenhalle ins Krematorium vorliegen, erscheint bereits zweifelhaft. Denn die Überführung hat – offenbar unter Verstoß gegen die Bestattungs- und Beförderungsfrist des § 19 Abs. 1 BestV – erst am 25. Juni 2015 stattgefunden. Am 22. Juni 2015 hatte die Beklagte bereits telefonischen Kontakt mit der Klägerin. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin hierbei geweigert hat, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Sie hat lediglich angegeben, dass sie als Sozialhilfeempfängerin nicht die finanziellen Mittel besitze, für die Bestattung aufzukommen; es käme wenn nur die günstigste Bestattungsform in Frage. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass eine förmliche Anordnung, gegebenenfalls mit Androhung von Zwangsmitteln, keinen Erfolg versprochen hätte. Hinzu kommt, dass laut Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Mai 2017 die Überführung ins Krematorium „durch Anordnung der VG M.“ erfolgt ist und nicht durch die Beklagte, auch wenn diese die Kosten hierfür übernommen hat und nunmehr geltend macht. Als Sterbeortgemeinde wäre allein die Beklagte zuständig gewesen für die Überführung bis zur Übergabe an die Wohnortgemeinde, vgl. Ziff. 3.3.1 der Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek) vom 12. November 2002, Az.: IB3-2475.25-2, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2010 (AllMBl S. 127).

Im Ergebnis ist dies jedoch nicht entscheidend. Denn der Bescheid ist jedenfalls rechtswidrig, weil die Auswahl der Klägerin als Erstattungspflichtige ermessensfehlerhaft war.

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Bei dieser Ermächtigung handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei (BayVGH, Beschluss vom 23.5.2017 – 4 ZB 16.1336 – juris). Dass die Beklagte grundsätzlich eine Kostenerstattung verlangt, ist somit nicht zu beanstanden.

Bei der Inanspruchnahme des Pflichtigen hat sie die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten. Danach soll bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der Klägerin, die als Tochter in gerader Linie mit der Verstorbenen verwandt ist, ist danach grundsätzlich zulässig. Gleichrangig wären aber auch die beiden Geschwister der Klägerin kostenerstattungspflichtig. Denn der Erstattungsanspruch richtet sich zunächst gleichermaßen gegen alle Bestattungspflichtigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind.

Unerheblich ist dabei, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Bestattung und der vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die Adressen der beiden Geschwister nicht bekannt gewesen sind. Denn der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird, ist erst im April 2017 ergangen, also fast zwei Jahre nach der Bestattung. Bis dahin hätte die Beklagte ohne weiteres die Adressen der Geschwister ermitteln können. In der Akte finden sich keinerlei Nachweise dafür, dass solche Ermittlungen überhaupt stattgefunden haben und aus welchen Gründen sie erfolglos geblieben sind. Dem parallelen Streitverfahren, in dem es um die Inanspruchnahme der Klägerin für die Bestattungsgebühren der Gemeinde Dammbach ging (Az. W 2 K 16.128), ist zu entnehmen, dass der Gemeinde Dammbach bereits kurz nach dem Tod der Mutter die Namen und Adressen der weiteren Kinder bekannt waren. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin in jenem Verfahren ebenfalls die Namen und Adressen der beiden Geschwister mit. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Bescheids im April 2017 die Adressen der Geschwister zu ermitteln, zumal sie bezüglich des Sterbefalls zum Zeitpunkt der Veranlassung der Bestattungsmaßnahmen bereits in Kontakt mit der Wohnortgemeinde der Verstorbenen, Dammbach, stand.

Grundsätzlich zulässig ist es zwar, bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen nur einen im Rahmen der Kostenerstattung heranzuziehen und diesen auf seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB hinzuweisen. Allerdings setzt dies überhaupt eine Auswahlentscheidung voraus. Die Gemeinde muss den Kreis der grundsätzlich Erstattungspflichtigen erfassen und daraufhin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen, wen sie heranzieht. Daran fehlt es hier.

Im streitgegenständlichen Bescheid finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ihr Ermessensspielraum bei der Auswahl des Erstattungspflichtigen bewusst war und sie ihn wahrgenommen hat. Es fehlen jegliche Erwägungen, aus welchen Gründen sie sich für die Inanspruchnahme der Klägerin entschieden hat, obwohl ihr die Existenz der Geschwister bekannt war und sie ihre Adressen jederzeit bei der Gemeinde Dammbach hätte erfragen können. Die Geschwister werden im verfahrensgegenständlichen Bescheid noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr geht die Beklagte allein von der Klägerin als Bestattungspflichtiger aus. Ausführungen zu möglichen weiteren Pflichtigen fehlen völlig. Insofern liegt ein Ermessensausfall vor. Dieser Fehler kann nicht geheilt werden, zumal sich auch im Widerspruchsbescheid diesbezüglich keinerlei Erwägungen finden.

2. Der Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juni 2018 - W 2 K 17.1484

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juni 2018 - W 2 K 17.1484

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juni 2018 - W 2 K 17.1484 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 74 Bestattungskosten


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juni 2018 - W 2 K 17.1484 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juni 2018 - W 2 K 17.1484 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 4 ZB 16.1336

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2016 (M 12 K 16.214) wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert

Referenzen

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2016 (M 12 K 16.214) wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.690,31 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 3.690,31 Euro für ihren verstorbenen Vater verpflichtet wurde. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Dezember 2015 hieß es, bei der Klägerin handele es sich um die Halbschwester des Verstorbenen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens stellte die Klägerin klar, dass sie nicht die Schwester, sondern die nichteheliche Tochter des Verstorbenen sei. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2016, dass die Klägerin als Tochter des Verstorbenen erst recht bestattungs- und kostentragungspflichtig sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Leistungsbescheid mit Urteil vom 28. April 2016 ab. Der Umstand, dass die Beklagte in der Begründung des Bescheides irrtümlich von einem anderen Verwandtschaftsverhältnis ausgegangen sei, ändere nichts an der Kostentragungspflicht der Klägerin. Die Ermessensausübung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht durchgreift (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor, die dem Bescheid zugrundeliegende Tatsachenfeststellung betreffend das Verwandtschaftsverhältnis sei offensichtlich falsch, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grund hätte aufgehoben werden müssen. Eine Heilung des fehlerhaften Bescheides durch ergänzende Begründung bzw. Ermessensausübung sei nicht möglich. Im Rahmen eines etwaigen neuen Verwaltungsverfahrens müsse die Beklagte dann sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme der Klägerin nicht wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände ausscheide. Wegen der lebenslangen Verletzung der Unterhaltspflicht des Verstorbenen gegenüber der Klägerin sei ein Absehen von ihrer Inanspruchnahme für die Bestattungskosten gerechtfertigt. Hierzu erhalte der Bescheid keine Ermessenserwägungen, so dass eine zulässige Ergänzung im Sinn des § 114 Satz 2 VwGO nicht habe erfolgen können.

Diese Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Will eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat, von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Kostenersatz verlangen, so hat sie - ebenso wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG - die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten, wonach bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“ (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 4 ZB 16.1295 - NJW 2017, 344/345; B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - BayVBl 2014, 178). Hieran gemessen begegnet die Inanspruchnahme der Klägerin, die mit dem Verstorbenen in gerader Linie verwandt ist (vgl. § 1589 Satz 1 BGB), keinen Bedenken. Da das Vater-Tochter-Verhältnis einen näheren Grad der Verwandtschaft im Vergleich zum ursprünglich angenommenen Geschwisterverhältnis begründet (vgl. § 1589 Satz 2 und 3 BGB), kann sich der Irrtum der Beklagten über das Verwandtschaftsverhältnis nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides auswirken.

Die auf die Ermessensausübung bezogenen Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung. Bei der Ermächtigung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537; B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - BayVBl 2014, 178 m.w.N.). Bei der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Es bedarf daher einer Darlegung von Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind jedoch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere machen weder Unterhaltspflichtverletzungen noch (sonstige) gestörte Familienverhältnisse die Inanspruchnahme des Pflichtigen unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537; B.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7). Die Beklagte musste daher im angefochtenen Bescheid keine darauf bezogenen Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen anstellen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.