Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, ihr Einvernehmen zum Betriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald Stettfeld über den Holzeinschlag 2015/2016 zu erteilen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung des Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan 2015/2016, der vom Forstamt Bamberg unter dem 10. November 2015 entsprechend dem Forstwirtschaftsplan von 2003 erstellt wurde.

Der Vorstand der Rechtlergemeinschaft Stettfeld hielt am 10. November 2015 eine Vorstandssitzung im Beisein der vom Landratsamt Haßberge mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 infolge Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates der Beklagten bestellten Beauftragten, der 3. Bürgermeisterin M., ab. Dabei äußerte die Beauftragte laut Protokoll den Wunsch der Beklagten, wegen teilweise ungeklärter Nutzungsverhältnisse einiger Rechtler die Waldbewirtschaftung bis zur Klärung auszusetzen. Sie bestätigte demnach das Anliegen der Gemeinde, künftig am Brennholzverkauf beteiligt zu werden.

Mit Bescheid 14. November 2015, gerichtet an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes aus dem Gemeindewald ‚Stettfeld‘ vertreten durch die ‚Gemeinderechtler Stettfeld‘ (Vorstandschaft)“, wurde von der Beklagten u.a. (Ziffer 1) der Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Holzeinschlag 2015/2016 „nicht genehmigt“. Der Bescheid wurde vom 1. Bürgermeister H. am 14. November 2015 dem 2. Vorsitzenden der Rechtlergemeinschaft übergeben und am selben Tag in der Jahreshauptversammlung der Rechtlergemeinschaft verlesen. Im Bescheid wurde die sofortige Vollziehung insoweit angeordnet (Ziffer 2 - Gegenstand des Verfahrens W 2 S. 16.227), aber mit Bescheid vom 6. Mai 2015 wieder aufgehoben. Auf den Einstellungsbeschluss vom 8. Juni 2016 (W 2 S. 16.227) wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 17. November 2015, der mit dem Bescheid vom 14. November 2015 im Wesentlichen inhaltsgleich ist, wurde gegenüber dem Kläger persönlich die Genehmigung des Jahresbetriebsplanes für 2015/2016 abgelehnt. Der Bescheid ging dem Kläger (wohl) am 20. November 2015 zu.

Zur Begründung wird dort im Wesentlichen ausgeführt: Die 3. Bürgermeisterin handele für den nicht beschlussfähigen Gemeinderat. Auf bestimmten im Eigentum der Gemeinde stehenden Waldgrundstücken (Gemeindewald) ruhten „öffentliche“ Nutzungsrechte. Die Rechtlergemeinschaft habe in der Vergangenheit die Waldbewirtschaftung organisiert und den Jahresbetriebsplan 2015/2016 zur „Genehmigung“ vorgelegt. Da „einige“ Holznutzungsrechte in der Vergangenheit unter „Verstoß gegen Art. 80 Abs. 3 GO“ übertragen worden seien, so dass diese „Übertragungen unwirksam“ seien, stehe derzeit nicht bei allen „Rechtlern“ fest, ob sie tatsächlich rechtmäßige Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald seien. Darüber hinaus bestehe „Unklarheit“ darüber, ob der zwischen der Gemeinde, den „Nicht-Rechtlern“ und der Rechtlergemeinschaft abgeschlossene Vergleich vom 23. Juni 1901 „zumindest noch wirksam“ sei. Unklar seien daher auch Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte. Deshalb werde das für den Einschlag notwendige Einvernehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Rechtler nicht erteilt. Die Sach- und Rechtslage sei aus diesen Gründen zu überprüfen und die Waldbewirtschaftung („war“) aus diesen Gründen für die Einschlagsperiode 2015/2016 zu untersagen. Aus der Aussetzung der Waldbewirtschaftung folge „nach Rücksprache mit Forstsachverständigen kein Schaden für den Waldbestand“.

II.

Gegen die Bescheide vom 14. und 17. November 2015 richtet sich die vom Kläger und 81 anderen Rechtlern, deren Verfahren abgetrennt wurden, mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2015, erhobene Klage mit dem Ziel, dass die Beklagte das Einvernehmen zum vorgenannten Jahresbetriebsplan 2015/2016 erteilt.

Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Dezember 1965 (337 II 64) wird zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte ignoriere, wenn sie die Zulässigkeit der Klage bestreite, dass der Kläger einen an ihn persönlich adressierten Bescheid mit Datum 17. November 2015 erhalten habe. Auch der Bescheid vom 14. November 2015 entfalte gegenüber dem Kläger zumindest einen Rechtsschein, der zu beseitigen sei.

Der Kläger sei Inhaber des Holznutzungsrechtes, das auf seinem Grundstück FlNr. 2** der Gemarkung Stettfeld liege. Der frühere Eigentümer des Grundstücks Dr. P. habe das Grundstück im Oktober 1933 an den Großvater des Klägers veräußert. Dieser habe es im Juni 1949 mit Übergabevertrag an den Vater des Klägers übergeben und vom ihm sei es 1965 im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Klägers übergegangen und mit notariellem Überlassungsvertrag vom 2. Mai 1991 dann auf den Kläger. Das Holznutzungsrecht auf dem Grundstück sei vom Kläger und seinen Vorgängern seit dem 18. Januar 1922 bis heute ununterbrochen ausgeübt worden. Das ergebe sich aus den Protokollbüchern der Gemeinderechtler, die ab dem Jahr 1924 noch vorhanden seien und für die Jahre 1958 bis 1982 vorgelegt würden. Die Eltern seien Kläger in dem im Jahr 1965 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg entschiedenen Verfahren gewesen. Seit 1929 sei die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes den Rechtlern in „Eigenregie“ übertragen (Protokoll von 1929). Es gebe eine innere Geschäftsordnung der Rechtlergemeinschaft. Die Vereinbarungen aus dem Vergleich von 1901 seien von der Rechtlergemeinschaft umgesetzt und eingehalten worden. Die fachliche Bewirtschaftung erfolge über Forstrat Sch. vom Forstamt der Stadt Bamberg, der auch den Jahresbetriebsplan 2015/2016 erstellt habe. Die Grundlagen der Bewirtschaftung seien im Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 16. November 2015 festgelegt worden. Dieser Bescheid sei von der Beklagten nicht angefochten worden und damit bestandskräftig.

Seit Beginn der Wahlperiode 2014 seien sechs von zwölf Gemeinderatsmitgliedern und der 1. Bürgermeister entweder selbst Rechtler oder es bestünden Verwandtschaftsverhältnisse im Sinne von Art. 49 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F.d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458). Deshalb habe das Landratsamt Haßberge mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 die 3. Bürgermeisterin der Beklagten, Frau M., rückwirkend ab 1. Mai 2014 ermächtigt, in Angelegenheiten, die den mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindewald beträfen, anstelle des Gemeinderates zu handeln. Bei der Vorstandssitzung der Gemeinderechtler am 10. November 2015 sei der Jahresbetriebsplan vom Forstrat Sch. erläutert und an die 3. Bürgermeisterin übergeben worden. Diese habe den Rechtlern mitgeteilt, dass die Beklagte zukünftig am Stammholzverkauf finanziell beteiligt werden möchte. Zugleich habe sie klargemacht, dass „wegen teilweise ungeklärter rechtlicher Nutzungsverhältnisse einiger Rechtler“ die Beklagte wünsche, die Waldbewirtschaftung bis zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse auszusetzen. Die Rechtlergemeinschaft habe sich grundsätzlich nicht geweigert, etwaige Zweifel an den Nutzungsrechten auszuräumen und eine finanzielle Beteiligung der Beklagten zu prüfen. Am 14. November 2015 habe die Jahreshauptversammlung der Gemeinderechtler stattgefunden. Der anwesende 1. Bürgermeister habe zuvor am Vormittag desselben Tages dem 2. Vorsitzenden der Gemeinderechtler den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. November 2015 übergeben. Dieser sei in der Jahreshauptversammlung öffentlich verlesen worden. Die ebenfalls anwesende 3. Bürgermeisterin habe erneut die Forderung an die Rechtler gestellt, die Beklagte am Stammholzverkauf finanziell zu beteiligen.

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO sei beim Kläger schon tatbestandlich nicht anwendbar. Bei einem Holznutzungsrecht handele es sich nicht um ein Nutzungsrecht, das „ausschließlich“ landwirtschaftlichen Zwecken diene. Das könne auch nicht aus der Dorfordnung von 1575 gefolgert werden. Holz sei schon früher neben der Verwendung als Baumaterial überwiegend als Brennholz verwendet worden und werde das immer noch. Deshalb sei das Nutzungsrecht üblicherweise mit einer Feuerstelle, aber nicht zwingend im Sinne von „ausschließlich“ mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden gewesen. Bei der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 28. Oktober 2015 sei es demgegenüber um ein Wiesennutzungsrecht gegangen. Holznutzungsrechte seien nicht auf den speziellen Bedarf der Landwirtschaft bezogen und könnten deshalb auch nach Aufgabe einer Landwirtschaft noch genutzt werden. Im Jahr 1575 seien die Einwohner der Gemeinde Stettfeld wohl üblicherweise Landwirte gewesen. Die damalige Abgabe bestimmter Mengen von Holz an „Bauern“ führe aber nicht dazu, wie die Beklagte meine, dass die Holznutzungsrechte ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten. Zudem sei der Kläger Eigentümer mehrerer Acker- und Waldgrundstücke und Nebenerwerbslandwirt.

Die Nichtbewirtschaftung des Waldes führe immer zu Schäden am Waldbestand, wie sich aus der Stellungnahme des bayerischen Waldbesitzerverbandes vom 27. November 2015 ergebe. Auch seien bei der Waldbegehung am 24. Februar 2016 bereits Waldschäden festgestellt worden, die umgehend hätten beseitigt werden müssen. Der 1. Bürgermeister habe trotz seiner Unzuständigkeit Forstrat Sch. aufgefordert, das schadhafte Holz einzuschlagen und zu verkaufen. Bei der Begehung habe er öffentlich erklärt, dass die Beklagte den Noteinschlag beauftrage und das geschlagene Holz selbst verkaufen werde. Das eingenommene Geld würde auf ein Sperrkonto gestellt.

Aufgrund des Inhalts der angefochtenen Bescheide werde dem Kläger die Ausübung seines Holznutzungsrechts faktisch versagt, was zugleich einen Eingriff in eine eigentumsähnliche Rechtsposition bedeute. Ob das konkrete Holznutzungsrecht tatsächlich bestehe, sei keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Begründetheit, denn eine Rechtsverletzung sei jedenfalls denkbar und möglich. Die Klage sei auch begründet, weil die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. So fehle es bereits an der erforderlichen Anhörung. Zudem habe der 1. Bürgermeister den Bescheid vom 14. November 2015 übergeben und auch sonst Äußerungen getätigt, eine Gewinnausschüttung untersagt und den Noteinschlag angeordnet, die für seine Mitwirkung am Verfahren sprächen, obwohl er unzuständig sei.

Beim streitgegenständlichen Nutzungsrecht handele sich um ein radiziertes Nutzungsrecht aus einem sog. rechtsbegründeten Herkommen. Seit 1922 seien die Rechtler wie auch die Beklagte davon ausgegangen, dass der Bezug der Nutzungen geltendem Recht entspreche. Auch habe die Beklagte in der Vergangenheit sämtliche Übertragungen von Holznutzungsrechten anderer Rechtler genehmigt. Die im Falle des klägerischen Grundstücks erfolgten Eigentumsübertragungen mit gleichzeitigem Übergang des Nutzungsrechts stellten keine Übertragungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 GO dar. Der Bescheid werde aber ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt. Selbst wenn bei einigen Rechtlern Zweifel an der Inhaberschaft eines Holznutzungsrechtes bestünden, habe die Beklagte den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es sei aber nicht gerechtfertigt, allen Rechtlern und damit auch dem Kläger die Ausübung des Nutzungsrechtes zu verweigern. Die Rechtler seien nämlich jeweils einzelne Träger des Holznutzungsrechtes und nicht die Rechtlergemeinschaft als solche. In den angefochtenen Bescheiden werde auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Vergleich vom 23. Juni 1901 nicht mehr wirksam sein solle. In diesem Vergleich (§ 14) sei eindeutig geregelt, dass dessen Inhalt „für alle Zukunft“ die Rechte und Pflichten zwischen Gemeinde und Rechtlern festlegen solle. Ursprüngliche vorhandene Rechte der Gemeinde seien durch notariellen Vertrag von 1979 abgelöst worden. Die Aussage der Beklagten, es bestünden Unklarheiten bezüglich dieses Vergleichs, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei den Rechtlern nach einem Protokoll vom November 1929 die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in eigener Regie übertragen worden. Das bestätige auch der Umstand, dass der Gemeindewald in den vergangenen Jahrzehnten ausschließlich von den Rechtlern bewirtschaftet worden sei. Deshalb gehe der Hinweis der Beklagten auf § 903 BGB fehl. Ein „Vetorecht“ stehe der Gemeinde insoweit nicht zu. Allenfalls bei einer offensichtlich fehlerhaften, also unfachmännischen Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, die erhebliche Schäden am Eigentum der Gemeinde befürchten lasse, könnte ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein. Auch könne sich die Beklagte nicht auf § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Rechtler berufen, denn diese stelle eine rein interne Regelung über den Geschäftsgang unter den Rechtlern dar und könne schon deshalb keine gegenseitigen Rechte oder Pflichten zwischen der Beklagten und den Rechtlern begründen. Zwischen den Rechtlern und der Beklagten bestehe ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und beide Parteien seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, eine ordnungsgemäße und sinnvolle Durchführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen. Die Beklagte dürfe aber nicht einseitig durch hoheitliche Maßnahmen in dieses Schuldverhältnis eingreifen. Die Beklagte sei darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Waldbewirtschaftung „zu untersagen war“. Dann hätte aber diese Untersagung die einzig in Betracht kommende Maßnahme sein müssen. Die Untersuchung zweifelhafter Holznutzungsrechte rechtfertige aber nicht die generelle Untersagung der Bewirtschaftung zulasten aller Rechtler. Das verstoße gegen das Übermaßverbot und stelle einen Ermessensfehler dar. Die verbindliche Klärung etwaiger unklarer Rechtsverhältnisse hätte im Rahmen von negativen Feststellungsklagen erfolgen können.

Der Kläger lässt beantragen,

  • 1.die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 aufzuheben und

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, das Einvernehmen zum erstellten Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald Stettfeld über den Holzeinschlag 2015/2016 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Es sei zutreffend, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 2** sei, auf dem ein Holznutzungsrecht ruhe.

Die Klage sei schon unzulässig, weil es an einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Rechte des Klägers würden durch die Bescheide nicht berührt, weil der Kläger nicht Inhaber eines Holznutzungsrechtes sei, vielmehr sei dieses an die Beklagte zurückgefallen.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet, denn das Holznutzungsrecht auf dem klägerischen Grundstück sei infolge Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GO erloschen. Das radizierte Herkommensrecht, das ehemals wirksam begründet worden sei, sei unmittelbar mit einer Haus- und Hofstelle verbunden und stehe dem jeweiligen Eigentümer als subjektives Recht zu. Die Holznutzungsrechte in Stettfeld hätten die Nutzung des Holzes zu landwirtschaftlichen Zwecken zum Inhalt. Das folge schon aus Ziffern 5 und 6 der Dorfordnung von 1575, die sich jeweils auf „Bauern“ bezögen. Schon damals sei die Zuwendung der Holznutzungsrechte „lediglich zugunsten“ der Landwirte festgelegt worden. Nutzungsrechte könnten ihren Inhalt nicht wechseln oder sich um zusätzliche Nutzungsbefugnisse erweitern. Sie passten sich nicht automatisch den jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnissen der Berechtigten oder dem Stand der technischen Nutzungsmöglichkeiten an. Der Kläger übe das Holznutzungsrecht aber nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von § 201 BauGB aus. Nutzungsrechte, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienten, würden nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO mit Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes automatisch erlöschen. Daran ändere auch der notarielle Vertrag zwischen der Gemeinde und die Gemeinderechtlern vom 13. September 1979 nichts, mit dem lediglich konkrete Holzbezüge abgelöst worden seien.

Die Aussage, die streitgegenständlichen Bescheide stammten nicht von der zuständigen 3. Bürgermeisterin, die sie unterschrieben habe, sondern vom 1. Bürgermeister, entbehre jeglicher Grundlage.

Das Einvernehmen zum Jahresbetriebsplan 2015/2016 müsse von der Beklagten nicht erteilt werden. Da die Gemeinde Eigentümerin des fraglichen Gemeindewaldes sei, sei dessen Verwaltungsbewirtschaftung allein Sache der Gemeinde („§ 903 BGB“). Eine Mit- oder Eigenverwaltung durch die Rechtler komme weder in Betracht noch sei sie rechtlich zulässig, weil sich die Gemeinde ihren gemeindewirtschaftlichen Bindungen (Art. 61 ff. GO) und der staatlichen Aufsicht (Art. 108 ff. GO) nicht entziehen könne.

Die Aussetzung des Holzanschlages für ein Jahr sei kein Problem für den Gemeindewald. In einer Besprechung zwischen dem Kläger als damaligem Schriftführer der Rechtlergemeinschaft, deren früherem Vorsitzenden M., dem Förster Sch., dem 1. Bürgermeister und der 3. Bürgermeisterin sei dies vom Förster Sch. ausdrücklich mitgeteilt worden. Sowohl in dieser Besprechung als auch bei der Hauptversammlung der Rechtlergemeinschaft am 14. November 2015 habe die 3. Bürgermeisterin mitgeteilt, dass Notmaßnahmen wie Holzeinschläge wegen Schädlingsbefall oder Sturmbruch selbstverständlich zulässig seien. Alternative Handlungsmöglichkeiten als ein Holzeinschlag hätten aber nicht zur Verfügung gestanden bzw. nicht zum Erfolg geführt.

Zahlreiche Holznutzungsrechte im Bereich der Beklagten seien zweifelhaft. Das Bestehen dieser Rechte müsse sorgfältig geprüft werden. Daher habe der 1. Bürgermeister dem Vorstand der Rechtler untersagt, nach dem Einschlag eine Gewinnausschüttung vorzunehmen, um Rückabwicklungen und Schadensersatzansprüche zu verhindern. Das habe jedoch der Vorstand der Rechtler nicht akzeptiert, weshalb eine förmliche Untersagung des Holzanschlages erforderlich und unvermeidlich gewesen sei.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 31. August 2016 und den Inhalt der danach gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens W 2 S. 16.227 Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 sind rechtwidrig. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Einvernehmen zum Betriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald Stettfeld über den Holzeinschlag 2015/2016 erteilt. Die Verweigerung des Einvernehmens verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte eine Entscheidung ohne - weitere - mündliche Verhandlung erfolgen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1.1

Die Klage ist zulässig.

1.1.1

Unstreitig ist für den vorliegenden Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Bereits im Urteil vom 6. Dezember 1965 (Nr. 337 II 64 - S. 10 d.a.U.) ist das erkennende Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10) davon ausgegangen, dass der auch vorliegend streiterhebliche Vergleich vom 23. Juni 1901 zwischen Rechtlern und Nichtrechtlern in Stettfeld, der u.a. die der Beklagten und den Rechtlern sowie Nichtrechtlern zustehenden Nutzungsrechte am Gemeindewald Stettfeld sowie die den Rechtlern gegenüber der Gemeinde obliegenden Rechtspflichten regelt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt. Es handelt sich - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung rechtskräftig festgestellt - bei den Holznutzungsrechten am Gemeindewald Stettfeld um öffentlich-rechtliche, auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde („Gemeindeverband“) beruhende Gemeindenutzungsrechte.

1.1.2

Die Verweigerung des Einvernehmens stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Nach der eigenen Aussage der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 18.7.2016, Bl. 119 d. GA) war der Zweck der beiden streitgegenständlichen Bescheide die „förmliche Untersagung des Holzeinschlages“.

Die Klagebefugnis ist bezüglich beider Bescheide - entgegen der Ansicht der Beklagten - gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Es ist bereits unzutreffend, dass der Bescheid vom 17. November 2015 an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes“ adressiert war. Vielmehr ist Adressat dieses Bescheides der Kläger selbst.

Aber auch der an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes“ adressierte Bescheid vom 14. November 2015 betrifft den Kläger persönlich in seiner Stellung als Rechtler, es sei denn, man wollte diesen Bescheid wegen seiner unbestimmten Adressierung von vorne herein als nichtig ansehen. Zu diesem Ergebnis könnte man etwa gelangen, weil die Beklagte bereits im vorgenannten Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 1965 (S. 12 d.a.U.) darauf hingewiesen wurde, dass Gemeindenutzungsrechte für den einzelnen Rechtler von den übrigen Rechtlern unabhängige Sonderansprüche gegen die Gemeinde darstellen, weshalb die „Gemeinschaft“ der Rechtler als solche nicht rechtsfähig ist. Zugunsten der Beklagten geht die Kammer aber lediglich von der Rechtswidrigkeit und einem dadurch persönlichen Betroffensein des Klägers insoweit aus, weil die Verweigerung des Einvernehmens auch ihn betrifft.

Auch der weitere Einwand der Beklagten, das Recht des Klägers sei „infolge der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GO erloschen“, geht ersichtlich fehl. Unabhängig von der Entwicklung der Holznutzungsrechte am Gemeindewald Stettfeld als solche, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21) die Frage, ob ein Nutzungsrecht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient, grundsätzlich nicht danach, ob das Recht ursprünglich nur Landwirten zustand. Vielmehr ist auf die Art des Rechts abzustellen, d.h. darauf, ob das Recht seiner Natur nach ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient. Das gilt etwa für Weide-, Streu- oder Ackerrechte. Insbesondere Brennholzrechte sind dagegen in der Regel nicht ausschließlich auf den Bedarf landwirtschaftlicher Betriebe bezogen. Sie dienen jedenfalls nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Auch das über das Brennholzrecht hinausgehende Nutzholzrecht dient nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Nutzholz kann - ebenso wie Brennholz - auch für ein Wohnhaus eingesetzt werden. Deshalb ist der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts nicht allgemein Voraussetzung.

1.2

Die Klage ist auch begründet.

Die Ablehnung der Erteilung des Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald Stettfeld über den Holzeinschlag 2015/2016 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger auch in seinem bestehenden Holznutzungsrecht am Gemeindewald Stettfeld. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte das Einvernehmen zum vorgenannten Jahresbetriebsplan erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.2.1

Die angefochtenen Bescheide sind bereits formell rechtswidrig.

1.2.1.1

Beide Bescheide leiden unter dem Mangel der fehlenden Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Die Beklagte hat den Kläger weder vor Erlass des Bescheides vom 14. November 2015 noch vor Erlass des - an den Kläger persönlich adressierten - Bescheides vom 17. November angehört, obwohl beide Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen sind, die in das Holznutzungsrecht des Klägers eingreifen, weil sie ihm die zustehenden Nutzungen vorenthalten.

Die Ausnahmen nach Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG liegen ersichtlich nicht vor.

Die Nachholung der Anhörung ist zwar bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz noch möglich (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG), bisher aber nicht erfolgt. Die Stellungnahmen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren reichen dazu allein nicht aus (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 86/87, m.w.N.). Insbesondere ist auch im Klageverfahren seitens der Beklagten keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers erfolgt, die einem Verwaltungsverfahren materiell gleichwertig wäre.

1.2.1.2

Der Bescheid vom 14. November 2015 mangelt im Hinblick auf die Adressierung auch an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Er ist adressiert an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes aus dem Gemeindewald Stettfeld vertreten durch die ‚Gemeinderechtler Stettfeld‘ (Vorstandschaft)“. Die Vorstandschaft der Rechtler in Stettfeld ist aber nicht Vertreter des einzelnen Rechtlers, weil - wie schon dargelegt - die Gemeindenutzungsrechte für den einzelnen Rechtler von den übrigen Rechtlern unabhängige Sonderansprüche gegen die Gemeinde darstellen und nicht von einer allgemeinen Bevollmächtigung insoweit auszugehen ist.

Abgesehen davon bestreitet die Beklagte gerade die Inhaberschaft von Holznutzungsrechten bei einer größeren Anzahl von Rechtlern, insbesondere auch dem Kläger, weshalb der Adressatenkreis schon deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Dies führt bereits zur formellen Rechtswidrigkeit.

1.2.1.3

Beiden Bescheiden fehlt es darüber hinaus auch an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG.

In den Bescheiden werden vier Gründe für den Erlass genannt:

(1) Die Unklarheit hinsichtlich der Stellung als Rechtler aufgrund von Übertragungen,

(2) die Gültigkeit des Vergleiches vom 23. Juni 1901 sei fraglich,

(3) der Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte sei unklar und (4) die Sach- und Rechtslage sei zu überprüfen.

Es fehlt aber schon an jeglicher Begründung, weshalb die Klärung dieser von der Beklagten aufgeworfenen Fragen die Versagung des Einvernehmens zum vom Forstamt erstellten Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald Stettfeld über den Holzeinschlag 2015/2016 erfordert und insbesondere rechtfertigt. Es ist zunächst Aufgabe einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit der Beklagten den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG) und erst danach zu entscheiden. Dazu hätte es vorliegend insbesondere gehört, zu klären, wer tatsächlich noch Inhaber eines Holznutzungsrechtes ist bzw. welches Holznutzungsrecht gegebenenfalls erloschen ist, und das Bestehen oder Nichtbestehen im Streitfall durch Feststellungsklage klären zu lassen.

Die Beklagte hat darüber hinaus weder in den angefochtenen Bescheiden noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, ob und welche Mängel der von der Fachbehörde erstellte Jahresbetriebsplan 2015/2016 nach ihrer Ansicht aufweist. Nur solche könnten allenfalls eine Verweigerung des Einvernehmens rechtfertigen.

Dieser erhebliche Begründungsmangel wurde bisher ebenfalls nicht - auch nicht durch die Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren - geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).

1.2.1.4

Im Hinblick auf die bereits dargestellten formellen Mängel, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob nicht - jedenfalls - der Bescheid vom 14. November 2015 schon deshalb rechtswidrig ist, weil der 1. Bürgermeister diesen Bescheid dem 2. Vorsitzenden der Rechtler persönlich am 14. November 2015 übergeben hat, obwohl er kraft Gesetzes wegen persönlicher Beteiligung (selbst Rechtler) an der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren insoweit ausgeschlossen war (vgl. Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 13.10.2015). Gleiches gilt für die - wie die Beklagte selbst vorträgt - vom 1. Bürgermeister gegenüber dem Vorstand der Rechtler ausgesprochene „Untersagung“ der Gewinnausschüttung.

1.2.2

Die streitgegenständliche Verweigerung des Einvernehmens ist auch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in der Ausübung seines Holznutzungsrechtes, weshalb er einen individuellen, vom weiteren Ausgang anderer anhängiger Rechtsstreite unabhängigen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.2.2.1

Für die Verweigerung des Einvernehmens zum Forstwirtschaftsplan durch die Beklagte fehlt es bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

Eine solche folgt ersichtlich nicht - wie die Beklagte meint - aus Art. 1 GO, der in den Bescheiden zitiert wird. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht - Finanz-, Personal-, Organisations- und Planungshoheit - besteht nur im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken und gibt keine Rechtgrundlage, das Recht auf Forderung des Nutzungsberechtigten gegenüber der Gemeinde auf Zuteilung eines bestimmten Anteils an den anfallenden Nutzungen ohne hinreichenden sachlichen Grund auszusetzen.

Aus § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinderechtler Stettfeld vom 24. März 2012 folgt ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung des Einvernehmens der Beklagten. Dort wird vielmehr die Erteilung des Einvernehmens der Beklagten als Grundlage für die Umsetzung des jeweiligen Jahresbetriebsplans vorausgesetzt. Diese Geschäftsordnung ist aber lediglich eine interne Ordnung für die Gemeinderechtler.

Grundsätzlich ist es aber Aufgabe der Gemeinde, die mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücke selbst zu verwalten und zu bewirtschaften. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.). Die Rechtler sind demnach grundsätzlich nicht befugt, sich die Erträgnisse oder sonstige Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden. (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.). Diese Übertragung wurde mit den angefochtenen Bescheiden vorliegend verweigert.

Der Einwand der Beklagten, eine Mit- oder Eigenverwaltung durch die Rechtler komme weder in Betracht noch sei sie rechtlich zulässig, findet in der Rechtsprechung allerdings keine Stütze. Die Gemeinde kann sich zur Verwaltung und Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke im Einzelfall durchaus der Rechtler bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.). Ob der Vortrag des Klägers zutrifft, den Rechtlern sei nach einem Protokoll vom November 1929 die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in eigener Regie übertragen worden, was auch der Umstand bestätige, dass der Gemeindewald in den vergangenen Jahrzehnten ausschließlich von den Rechtlern bewirtschaftet worden sei, kann insoweit offen bleiben. Der Beklagten könnte dadurch nicht die Mitsprache an der Verteilung der in ihr Eigentum fallenden Erzeugnisse und Erträge aus dem Gemeindewald nach Maßgabe des Herkommensrechts von vorne herein völlig genommen werden. Es kann daher auch offen bleiben, ob das vorliegend streitige Herkommensrecht auch die Bewirtschaftung durch die Rechtler mit umfasst.

Die beklagte Gemeinde hat allerdings nicht das Recht, die Bewirtschaftung des von Holznutzungsrechten betroffenen Gemeindewaldes ohne sachlichen Grund zu verweigern und damit den Holzeinschlag insgesamt zu verhindern („untersagen“). Das ergibt sich schon aus dem Vergleich vom 23. Juni 1901, zu dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10) rechtskräftig entschieden hat, dass dieser Vergleich wirksam abgeschlossen wurde und keine neuen Rechte begründet, sondern die bereits bestehenden beiderseitigen Rechte lediglich aufgrund des damals bekannten Herkommens neu beschrieben und abgegrenzt hat (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 6.12.1965 - Nr. 337 II 64). Der Inhalt dieses Vergleichs ist maßgeblich, soweit er - wie hier - ab dem 18. Januar 1922 (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO) ununterbrochen kraft gemeinsamer Rechtsüberzeugung zwischen Rechtlern und Gemeinde ausgeübt wurde. Nach diesem Vergleich steht der Gemeindewald im Eigentum der Gemeinde und seine Bewirtschaftung erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Nutzungsrechte der Gemeinde (damals) waren zum einen das Bauholz, soweit ihr bestimmte Baulasten oblagen, zum anderen das Brennholz, Besoldungsholz und Schulholz, das durch die Rechtler zu liefern war. Auf diese Rechte kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an. Die Rechtler und Nichtrechtler haben (nach wie vor) gleichmäßig das Recht auf Lese- und Brennholz und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand. Darüber hinaus steht „alles“ übrige anfallende Holz, insbesondere das Nutz-, Brenn- und Stammholz den Rechtlern zu. Der dauernde Bestand dieser Rechte wird den Rechtlern und Nichtrechtlern zugesichert, wobei die Regelung der Rechte und Pflichten für „alle Zeiten“ so bleiben soll. Zwar wurde dieser Vergleich zunächst nur zwischen den Rechtlern und Nichtrechtlern geschlossen, allerdings hat - was die Beklagte bisher übersehen hat - der Vertreter der gemeindlichen Interessen diesem Vergleich mit Genehmigung des Bezirksamtes und unter Beteiligung der Regierung zugestimmt, weil bereits damals die gemeindlichen Gremien der Beklagten beschlussunfähig waren (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10 - S. 20 d.a.U.). Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt sie deshalb ebenfalls der Bindungswirkung dieses Vergleichs. Sie geht im Übrigen in den angefochtenen Bescheiden selbst davon aus, dass der Vergleich auch mit ihr geschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vergleich nicht mehr wirksam wäre, hat die Beklagte schon nicht ansatzweise dargelegt, solche sind auch nicht ersichtlich. Der Wunsch der Beklagten, künftig an den Erlösen des Stammholzverkaufes beteiligt zu werden (vgl. die Forderung der Gemeinde in der Rechtlerversammlung vom 10.11.2015 - vgl. Akte Eilverfahren), stellt ersichtlich keinen Grund dar, an der Gültigkeit der Regeln im Vergleich „Zweifel“ auszulösen. Die Beklagte verkennt dabei durchgängig, dass sie nicht berechtigt ist, einseitige Änderungen am Inhalt der Nutzungsrechte vorzunehmen. Eine einseitige Änderung der rechtlichen Bewertung durch die Gemeinde oder deren reines Wunschdenken reicht nicht aus, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, vielmehr muss ein Wandel der Rechtsüberzeugung die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den Rechtlern zumindest hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21). Rechtlich maßgeblich ist allein die gemeinsame Rechtsüberzeugung von Rechtlern und Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).

Selbst wenn man mit der Beklagtenseite davon ausginge, dass einzelne Nutzungsrechte erloschen wären, was Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren ist, folgt auch daraus keineswegs ein sachlicher Grund, den anderen Rechtlern ihre Rechtsansprüche vorzuenthalten. Nach dem wirksamen Vergleich von 1901 stehen den Rechtlern und Nichtrechtlern gleichmäßig das Recht auf Lese- und Brennholz und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand zu. Darüber hinaus steht - wie dargelegt - „alles“ übrige anfallende Holz, insbesondere das Nutz-, Brenn- und Stammholz den Rechtlern zu. Selbst wenn etwa Holznutzungsrechte in der Vergangenheit erloschen wären, hätte das deshalb nur zur Folge, dass sich insoweit der Anteil der übrigen Rechtlern vergrößert hätte. Der im Vergleich von 1901 festgelegte Umfang der Rechte der Gemeinde auf Lieferung von zum einen Bauholz, soweit der Gemeinde bestimmte Baulasten obliegen, zum anderen von Brennholz, Besoldungsholz und Schulholz durch die Rechtler, wird durch das Erlöschen eine Nutzungsrechtes nicht verändert, weil „alles“ übrige anfallende Holz den Rechtlern zusteht.

Das ist auch im vorliegenden Fall nicht unbillig, wie teilweise (vgl. Bauer in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Öffentliche Nutzungsrechte in Bayern, Stand: 1/2016, S. 131) - wenn auch für andere Konstellationen - vertreten wird. Vorliegend ist das Herkommensrecht seit 1901 so ausgestaltet, dass durch das Erlöschen einzelner Rechte keine über den Vergleich hinausgehenden Rechte der Gemeinde entstehen sollen. Diese gemeinsame Rechtsüberzeugung ist seitdem auch so in der Praxis - bis 2015 - umgesetzt worden. Bereits im Urteil von 1965 hat die Kammer dazu festgestellt, dass die Rechte der Gemeinde - damals ging es um das Schulholz - sog. Bedarfsrechte sind. Diese geben keinen Anspruch, wenn ein tatsächlicher Bedarf nicht (mehr) besteht. Insbesondere geben sie aber keinen Anspruch darauf, Nutzungen zu ziehen, um diese für andere Zwecke zu verwenden oder in Geld umzusetzen. So verhält es sich aber mit der Forderung der Beklagten, am Erlös des Stammholzverkaufes beteiligt zu werden. Denn darin läge eine inhaltliche Umgestaltung und Ausweitung der gemeindlichen Rechte, die schon 1965 unzulässig war (vgl. Urteil der Kammer vom 6.12.1965 - 337 II 64 - zu Art. 68 Abs. 1 GO 1960) und nunmehr durch Art. 80 Abs. 1 GO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Darin liegt auch keine Erweiterung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 GO, weil dieser Zuwachs Teil des radizierten Holznutzungsrechtes ist und das Recht seit dem Vergleich von 1901 und insbesondere seit 18. Januar 1922 kraft gemeinsamer Rechtsüberzeugung in dieser Weise ausgeübt wurde. Seit 1922 gab es keinen Zuwachs bei den der Gemeinde zustehenden Rechten.

1.2.2.2

Der Kläger hat aus diesem bestehenden (siehe unten) Holznutzungsrecht einen Anspruch auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach dem - wie oben dargelegt wirksamen - Vergleich vom 23. Juni 1901 erfolgt die Bewirtschaftung des im Eigentum der Gemeinde stehenden Gemeindewaldes nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes und den darauf beruhenden jeweiligen Jahreswirtschaftsplänen.

Sind diese Bestimmungen eingehalten, haben die Rechtler aus ihrem jeweiligen Holznutzungsrecht einen - nicht dinglichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151; zuletzt BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris) - Anspruch auf Gewährung der ihnen gebührenden Nutzungen, oder anders ausgedrückt auf Zuteilung ihres jeweiligen durch den Vergleich von 1901 bestimmten Anteils an den anfallenden Nutzungen (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151). Es handelt sich um einen individuellen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde, der auch das Recht auf anteilsgemäße Verteilung gegenüber den anderen Rechtlern und durch die Gemeinde beinhaltet (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151). Dabei umfassen die Nutzungen im Hinblick auf Art. 74 Abs. 2 Satz 1 GO nur die Erträge, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeindevermögens anfallen und den sonstigen forstwirtschaftlichen Vorschriften entsprechen (vgl. schon BayVGH, E.v. 22.12.1930, Nr. 101 I 30 - VGH 51, 145/154 - hält das für „selbstverständlich“; siehe auch Bauer in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Öffentliche Nutzungsrechte in Bayern, Stand: 1/2016, S. 46).

Die Gemeinde darf deshalb - bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung - nicht durch irgendwelche Maßnahmen die Nutzungsansprüche des einzelnen Rechtlers gefährden oder sogar - wie hier - einschränken (vgl. Bauer, a.a.O., S. 46 f.). Zwischen ihr und den Rechtlern - hier dem Kläger - besteht aufgrund des Nutzungsrechts ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechtsbeziehung zwischen Gemeinde und Bürgern - hier den Rechtlern - ist nach Struktur (gegenseitige Rechte und Pflichten) und Gegenstand (Forderungsrecht) mit einem bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Beteiligten, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2014 - 4 CS 14.77 - juris - m.w.N.). Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die einer Untersagung der Ausübung des Nutzungsrechts gleichkommt, und der dadurch ausgesetzte Holzeinschlag mit dem Ergebnis, dass der Kläger die ihm zustehenden Nutzungen nicht erhält, ohne vorher die Rechtsstellung des Klägers (und der übrigen Rechtler, deren Nutzungsrechte die Beklagte bezweifelt,) im Wege ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 BayVwVfG) und gegebenenfalls einer Feststellungsklage (i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO) geklärt zu haben, stellt eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Daraus folgt ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide, ohne dass es noch zusätzlich auf das (wohl nicht unwahrscheinliche) Motiv der von der Beklagten angestrebten, den radizierten Nutzungsrechten nicht entsprechenden Beteiligung am Stammholzverkauf ankommt.

Die Beklagte hat mit der Verweigerung ihres Einvernehmens - zumindest - gegenüber dem Kläger die Erfüllung seines individuellen vermögensrechtlichen Anspruchs auf Zuteilung seines Nutzungsanteils für unbestimmte Zeit ausgesetzt, obwohl sie keine Einwendungen fachlicher Art gegen den Jahresbetriebsplan dargelegt hat. Im Übrigen trifft auch die rechtfertigende Aussage nicht zu, die Aussetzung der Bewirtschaftung zeitige keine nachteiligen Folgen, weil ein Noteinschlag erforderlich wurde. Das muss aber nicht weiter erörtert werden.

1.2.2.3

Durch diese Verweigerung des Einvernehmens ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald Stettfeld, insbesondere ist dieses Recht nicht etwa wegen der - von der Beklagten behaupteten - Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes erloschen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er vorträgt - derzeit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO (dazu vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 - W 2 K 97.1621 - juris) ist, weil das Holznutzungsrecht als solches - wie bereits oben erörtert - nicht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts deshalb nicht allgemein Voraussetzung ist (BayVGH, U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21).

Auch Art. 80 Abs. 3 GO ist im Falle des Klägers nicht einschlägig, wie die Beklagte meint, weil es beim Kläger nicht um die isolierte Übertragung eines Nutzungsrechtes geht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass eine solche im Falle des Grundstücks des Klägers jemals erfolgt sei. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.

Unabhängig davon folgt auch aus der Dorfordnung von Stettfeld vom 7. Februar 1575 nicht, wie die Beklagte meint, dass die Nutzungsrechte am Stettfelder Gemeindewald ab 1575 nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten. Die Beklagte hat im Verfahren eine Transkription dieser „Dorffsordnung zue Stettfeld“ aus der Zeit Julius Echters vorgelegt und mit den Akten ein historisches Gutachten zu den „Waldrechten zu Stettfeld“ von Dr. S., aufgefunden im Staatsarchiv Würzburg 1953/1954, dessen Erstellungsdatum nicht genau feststellbar ist, das aber aus dem 20. Jahrhundert (nach 1912) stammen dürfte (vgl. dort S. 1, 13). Darin wird die Entwicklung der Nutzungsrechte in Stettfeld beschrieben. Zunächst habe die Gemeindewaldung zur Befriedigung aller „inwohner und nachtbauern“ gedient und auch des Gemeinbedarfs. Die Aufteilung in Rechtler und Nichtrechtler habe es damals noch nicht gegeben. Wiedergegeben ist dort auch der Inhalt der Dorfordnung von 1575, die eine noch ältere Dorfordnung ersetzt habe, die aber nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die Dorfordnung von 1575 begünstigte „Bauern“ und „Häcker“ lediglich in den Ziffern 5 und 6 hinsichtlich Holz zur Anfertigung von Achsen, Riegeln und Stielen (Ziffer 5) sowie sechs Stangen für Leiterbäume (Ziffer 6). Allerdings hatte schon damals nach Ziffer 3 jeder Einwohner das Recht auf Bauholz, was die Beklagte verkennt. Nach Ziffer 8 wurden „Lagen“ („Lauben“) verteilt für Brennholz, die nicht nur an „Bauern“ und „Häcker“ verteilt wurden. Später sei aber ab 1671 in einer Einigung zwischen Bauern und „Söldnern“ (= „Gütlern“ = Kleinbauern, die keine Gemeindenutzungsrecht oder nur Bruchteilsrechte besaßen) festgelegt worden, dass jedem Bauern und „Söldner“ bei Austeilung des Holzes (Bauholz) und der „Lauben“ (Brennholz) gleiche Anteile zustünden. Das habe sich erst im 19. Jahrhundert mit Einführung der neuen Forstordnung sowie durch den Umstand geändert, dass sich infolge der Freizügigkeit neue Familien hätten ansiedeln können, die nicht mehr in den Verband der Rechtler aufgenommen worden seien. Hieraus seien Rechtsstreite entstanden, die sich bis ins 20. Jahrhundert hingezogen hätten, und erst mit dem Vergleich aus dem Jahr 1901 (und letztlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von 1912) beendet worden seien.

Daraus folgt mehr als deutlich, dass die Nutzungsrechte in Stettfeld von Anfang an, insbesondere aber seit dem Vergleich von 1901 und zum maßgeblichen Stichtag nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO, dem 18. Januar 1922, nicht landwirtschaftliche Zwecken, sondern der Versorgung von Gemeinde, Rechtlern und sonstigen Gemeindebürgern mit Bau- bzw. Brennholz gedient haben und noch dienen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten


Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - 4 ZB 14.359

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 CS 14.77

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2016 - W 2 K 15.1392.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Apr. 2017 - W 2 K 15.1378

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann

Referenzen

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat der negativen Feststellungsklage der Gemeinde mit Urteil vom 15. Januar 2014 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten kein Holznutzungsrecht als öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin FlNr. 1159 der Gemarkung Pötzmes zusteht.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

Der Einwand des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht geforderte Bestätigung des Nutzungsrechts im Gemeinderat würde dem geltend gemachten Herkommensrecht einen Rechtstitel verleihen, trifft nicht zu. Voraussetzung für die Entstehung eines Nutzungsrechts, für das kein besonderer Rechtstitel vorhanden ist, ist nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GO, dass das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird. Dass hierfür die Rechtsüberzeugung allein der Rechtler nicht genügt, sondern auch die Gemeinde Träger dieser Rechtsüberzeugung sein muss, entspricht allgemeiner Auffassung (BayVGH, B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8 m. w. N.; Bauer, Die öffentlichen Nutzungsrechte in Bayern, 1993, S. 139 ff.).

Weiter sind - entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei - Holznutzungsrechte durch rechtsbegründetes Herkommen auch keine subjektiv-dinglichen Rechte, die als absolute Rechte gegen jedermann wirken. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 1973 (Nr. 146 IV 68 - BayVGH n. F. 26, 148/151; vgl. auch BayVGH, U. v. 5.10.1962 - Nr. 75 IV 57 - VGH n. F. 15, 106/109) ausgeführt, dass die Nutzungen zwar aus bestimmten belasteten Grundstücken zu gewähren sind. Es ist aber unumstritten, dass die Rechtler grundsätzlich nicht befugt sind, sich die Erträgnisse oder sonstige Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden. Es ist ferner Sache der Gemeinde, die belasteten Grundstücke zu verwalten und zu bewirtschaften, mag sie sich dabei auch im Einzelfall der Rechtler bedienen. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (Bauer, a. a. O., S. 142). Solche dem Wesen des öffentlichen Nutzungsrechts entsprechenden Gepflogenheiten sind im Streitfall indes nicht feststellbar. Insoweit genügt es nicht, dass - wie der Beklagte behauptet - vereinzelt der Bürgermeister von Bewirtschaftungsmaßnahmen der Rechtler auf dem Grundstücks FlNr. 1159 Kenntnis erlangt hat. Dass sich die Rechtler wie dinglich Berechtigte verhalten haben, die jedenfalls seit 1945 keine Nutzungen von der politischen Gemeinde zugeteilt erhalten haben, spricht deutlich gegen das Vorliegen öffentlicher Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht entschieden, dass sich die Rechtler der Ortschaft Rachertshofen bei der Eingemeindung von Pötzmes in die Klägerin im Jahr 1972 ihre Nutzungsrechte hätten vertraglich sichern sollen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine Rechtsüberzeugung der Klägerin dahingehend, dass ein öffentliches Nutzungsrecht besteht, nicht festzustellen ist. Die Erwartung, dass sich Rechtler bei einer Eingemeindung aus eigenem Antrieb im Rahmen von Eingemeindungsverhandlungen oder im Anschluss an eine Eingemeindung bei der neugebildeten Gemeinde melden und ihre Ansprüche anmelden, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und erfordert keine juristische Kenntnisse. Das Verwaltungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8; U. v. 21.7.1993 - 4 B 92.1505). In dem von ihm zitierten Beschluss vom 13. Januar 1999 heißt es: „Beim Übergang eines mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegrundstücks von einer aufgelösten Gemeinde auf eine aufnehmende Gemeinde im Zuge der Gebietsreform ist es von Bedeutung, ob die Rechtsüberzeugung über das Bestehen des Nutzungsrechts sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde bei oder alsbald nach dem Rechtsübergang bildet. Ist das nicht der Fall, so erlischt das Nutzungsrecht. Dies kann geschehen, wenn weder die Organe der aufgelösten Gemeinde noch die Rechtler selbst die Organe der aufnehmenden Gemeinde über die Rechtslage in Kenntnis setzen. Denn im Grundbuch für das mit Nutzungsrechten belastete Gemeindegrundstück sind die Rechte in der Regel nicht eingetragen. Werden auch keine das gemeindliche Grundstück betreffenden Akten von der alten an die neue Gemeinde übergeben, z. B. weil bei der alten Gemeinde keine Akten vorlagen, da sie die Bewirtschaftung des Grundstücks den Rechtlern allein überlassen hatte, so kann sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde keine Rechtsüberzeugung bezüglich der Nutzungsrechte bilden.“ So liegt der Fall auch hier.

Wenn der Beklagte weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte seinen Blick nicht nur auf die Gemeindeordnung richten dürfen, sondern weitaus mehr Gesetze und Verordnungen berücksichtigen müssen, verfehlt er das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Etwaige waldrechtliche Pflichtverletzungen der Gemeinde sind für die Frage des Bestehens von öffentlichen Nutzungsrechten grundsätzlich unergiebig. Der Hinweis auf das Gesetz über die Forstrechte verkennt, dass Forstrechte im Sinne dieses Gesetzes dingliche Rechte aufgrund bürgerlichen Rechts sind (Art. 1 Abs. 1 FoRG). Ein Ausnahmefall (Art. 1 Abs. 3 FoRG) ist insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da Streitigkeiten über den Umfang von Forstberechtigungen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehören (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 4 C 12.886 - juris), bedarf es hierzu keiner Ausführungen des Senats. Etwaige Fragen hierzu sind im zwischen den Parteien anhängigen Zivilrechtsstreit vor dem OLG Nürnberg klärungsfähig.

2. Der Beklagte zeigt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn er die Frage aufwirft, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die Rechtler ihre Rechte aufrecht erhalten könnten, wenn sich die Gemeinde schlicht nicht mehr von den Rechten überzeugt gebe.

Zum einen kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, da es bereits an der Feststellung einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung über das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte fehlt. Im Streitfall ist weder für die Zeit nach 1945 noch zu einem früheren Zeitpunkt das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte festgestellt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Berufung des Beklagten auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 1961 ins Leere, mit der Nutzungsrechten am Gemeindevermögen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz zuerkannt worden ist (Vf. 32-VII-60 - VerfGHE 14, 104/109).

Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein eine neue rechtliche Bewertung durch die Gemeinde nicht ausreicht, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ein Wandel der Rechtsüberzeugung muss die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den bisherigen Rechtlern zumindest hingenommen werden (Bauer, PdK Bayern, Art. 80 GO Erl. 3.2.2.2.5 m.N.), was hier nicht der Fall wäre.

3. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Diesen Anforderungen ist innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht genügt worden. Dass noch zahlreiche öffentliche Gemeindenutzungsrechte in Bayern bestehen, hilft nicht darüber hinweg, dass der Beklagte keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen hat. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass öffentliche Gemeindenutzungsrechte nicht dadurch erlöschen, dass von Seiten der Gemeinde eine rechtliche Neubewertung der Sachlage vorgenommen wird (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung können nach Ablauf der Begründungsfrist nur dann ergänzt werden, wenn der Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Da dies nicht der Fall ist, bleiben die weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits schon deshalb außer Betracht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Bei den mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 aufgeworfenen Fragen - ob sich die Rechtsüberzeugung der Gemeinde, in deren Gebiet ein mit einem behaupteten Herkommensrecht belastetes Grundstück eingemeindet wurde, auch aus anderen Umständen als einer aktiven Benachrichtigung durch die Rechtler ergeben kann, und ob sich die Gemeinde Kenntnisse von Leitungspersonen der Gemeindeverwaltung über vorgenommene Nutzungsmaßnahmen der Rechtler zurechnen lassen muss - handelt es sich um den Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe.

4. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). In Bezug auf das vom Beklagten angeführte Urteil vom 5. Oktober 1962 (VGH n. F. 15, 106/109) ist nicht dargelegt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz darin enthalten sein soll und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist kein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der vom Beklagten herangezogenen, oben unter 2. genannten Entscheidung über eine Popularklage gegen Art. 68 Abs. 2 GO 1952 (VerfGHE 14, 104) abgewichen wäre, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht gekommen wäre.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat der negativen Feststellungsklage der Gemeinde mit Urteil vom 15. Januar 2014 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten kein Holznutzungsrecht als öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin FlNr. 1159 der Gemarkung Pötzmes zusteht.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

Der Einwand des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht geforderte Bestätigung des Nutzungsrechts im Gemeinderat würde dem geltend gemachten Herkommensrecht einen Rechtstitel verleihen, trifft nicht zu. Voraussetzung für die Entstehung eines Nutzungsrechts, für das kein besonderer Rechtstitel vorhanden ist, ist nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GO, dass das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird. Dass hierfür die Rechtsüberzeugung allein der Rechtler nicht genügt, sondern auch die Gemeinde Träger dieser Rechtsüberzeugung sein muss, entspricht allgemeiner Auffassung (BayVGH, B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8 m. w. N.; Bauer, Die öffentlichen Nutzungsrechte in Bayern, 1993, S. 139 ff.).

Weiter sind - entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei - Holznutzungsrechte durch rechtsbegründetes Herkommen auch keine subjektiv-dinglichen Rechte, die als absolute Rechte gegen jedermann wirken. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 1973 (Nr. 146 IV 68 - BayVGH n. F. 26, 148/151; vgl. auch BayVGH, U. v. 5.10.1962 - Nr. 75 IV 57 - VGH n. F. 15, 106/109) ausgeführt, dass die Nutzungen zwar aus bestimmten belasteten Grundstücken zu gewähren sind. Es ist aber unumstritten, dass die Rechtler grundsätzlich nicht befugt sind, sich die Erträgnisse oder sonstige Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden. Es ist ferner Sache der Gemeinde, die belasteten Grundstücke zu verwalten und zu bewirtschaften, mag sie sich dabei auch im Einzelfall der Rechtler bedienen. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (Bauer, a. a. O., S. 142). Solche dem Wesen des öffentlichen Nutzungsrechts entsprechenden Gepflogenheiten sind im Streitfall indes nicht feststellbar. Insoweit genügt es nicht, dass - wie der Beklagte behauptet - vereinzelt der Bürgermeister von Bewirtschaftungsmaßnahmen der Rechtler auf dem Grundstücks FlNr. 1159 Kenntnis erlangt hat. Dass sich die Rechtler wie dinglich Berechtigte verhalten haben, die jedenfalls seit 1945 keine Nutzungen von der politischen Gemeinde zugeteilt erhalten haben, spricht deutlich gegen das Vorliegen öffentlicher Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht entschieden, dass sich die Rechtler der Ortschaft Rachertshofen bei der Eingemeindung von Pötzmes in die Klägerin im Jahr 1972 ihre Nutzungsrechte hätten vertraglich sichern sollen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine Rechtsüberzeugung der Klägerin dahingehend, dass ein öffentliches Nutzungsrecht besteht, nicht festzustellen ist. Die Erwartung, dass sich Rechtler bei einer Eingemeindung aus eigenem Antrieb im Rahmen von Eingemeindungsverhandlungen oder im Anschluss an eine Eingemeindung bei der neugebildeten Gemeinde melden und ihre Ansprüche anmelden, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und erfordert keine juristische Kenntnisse. Das Verwaltungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8; U. v. 21.7.1993 - 4 B 92.1505). In dem von ihm zitierten Beschluss vom 13. Januar 1999 heißt es: „Beim Übergang eines mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegrundstücks von einer aufgelösten Gemeinde auf eine aufnehmende Gemeinde im Zuge der Gebietsreform ist es von Bedeutung, ob die Rechtsüberzeugung über das Bestehen des Nutzungsrechts sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde bei oder alsbald nach dem Rechtsübergang bildet. Ist das nicht der Fall, so erlischt das Nutzungsrecht. Dies kann geschehen, wenn weder die Organe der aufgelösten Gemeinde noch die Rechtler selbst die Organe der aufnehmenden Gemeinde über die Rechtslage in Kenntnis setzen. Denn im Grundbuch für das mit Nutzungsrechten belastete Gemeindegrundstück sind die Rechte in der Regel nicht eingetragen. Werden auch keine das gemeindliche Grundstück betreffenden Akten von der alten an die neue Gemeinde übergeben, z. B. weil bei der alten Gemeinde keine Akten vorlagen, da sie die Bewirtschaftung des Grundstücks den Rechtlern allein überlassen hatte, so kann sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde keine Rechtsüberzeugung bezüglich der Nutzungsrechte bilden.“ So liegt der Fall auch hier.

Wenn der Beklagte weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte seinen Blick nicht nur auf die Gemeindeordnung richten dürfen, sondern weitaus mehr Gesetze und Verordnungen berücksichtigen müssen, verfehlt er das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Etwaige waldrechtliche Pflichtverletzungen der Gemeinde sind für die Frage des Bestehens von öffentlichen Nutzungsrechten grundsätzlich unergiebig. Der Hinweis auf das Gesetz über die Forstrechte verkennt, dass Forstrechte im Sinne dieses Gesetzes dingliche Rechte aufgrund bürgerlichen Rechts sind (Art. 1 Abs. 1 FoRG). Ein Ausnahmefall (Art. 1 Abs. 3 FoRG) ist insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da Streitigkeiten über den Umfang von Forstberechtigungen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehören (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 4 C 12.886 - juris), bedarf es hierzu keiner Ausführungen des Senats. Etwaige Fragen hierzu sind im zwischen den Parteien anhängigen Zivilrechtsstreit vor dem OLG Nürnberg klärungsfähig.

2. Der Beklagte zeigt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn er die Frage aufwirft, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die Rechtler ihre Rechte aufrecht erhalten könnten, wenn sich die Gemeinde schlicht nicht mehr von den Rechten überzeugt gebe.

Zum einen kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, da es bereits an der Feststellung einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung über das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte fehlt. Im Streitfall ist weder für die Zeit nach 1945 noch zu einem früheren Zeitpunkt das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte festgestellt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Berufung des Beklagten auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 1961 ins Leere, mit der Nutzungsrechten am Gemeindevermögen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz zuerkannt worden ist (Vf. 32-VII-60 - VerfGHE 14, 104/109).

Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein eine neue rechtliche Bewertung durch die Gemeinde nicht ausreicht, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ein Wandel der Rechtsüberzeugung muss die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den bisherigen Rechtlern zumindest hingenommen werden (Bauer, PdK Bayern, Art. 80 GO Erl. 3.2.2.2.5 m.N.), was hier nicht der Fall wäre.

3. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Diesen Anforderungen ist innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht genügt worden. Dass noch zahlreiche öffentliche Gemeindenutzungsrechte in Bayern bestehen, hilft nicht darüber hinweg, dass der Beklagte keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen hat. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass öffentliche Gemeindenutzungsrechte nicht dadurch erlöschen, dass von Seiten der Gemeinde eine rechtliche Neubewertung der Sachlage vorgenommen wird (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung können nach Ablauf der Begründungsfrist nur dann ergänzt werden, wenn der Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Da dies nicht der Fall ist, bleiben die weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits schon deshalb außer Betracht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Bei den mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 aufgeworfenen Fragen - ob sich die Rechtsüberzeugung der Gemeinde, in deren Gebiet ein mit einem behaupteten Herkommensrecht belastetes Grundstück eingemeindet wurde, auch aus anderen Umständen als einer aktiven Benachrichtigung durch die Rechtler ergeben kann, und ob sich die Gemeinde Kenntnisse von Leitungspersonen der Gemeindeverwaltung über vorgenommene Nutzungsmaßnahmen der Rechtler zurechnen lassen muss - handelt es sich um den Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe.

4. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). In Bezug auf das vom Beklagten angeführte Urteil vom 5. Oktober 1962 (VGH n. F. 15, 106/109) ist nicht dargelegt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz darin enthalten sein soll und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist kein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der vom Beklagten herangezogenen, oben unter 2. genannten Entscheidung über eine Popularklage gegen Art. 68 Abs. 2 GO 1952 (VerfGHE 14, 104) abgewichen wäre, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht gekommen wäre.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat der negativen Feststellungsklage der Gemeinde mit Urteil vom 15. Januar 2014 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten kein Holznutzungsrecht als öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin FlNr. 1159 der Gemarkung Pötzmes zusteht.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

Der Einwand des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht geforderte Bestätigung des Nutzungsrechts im Gemeinderat würde dem geltend gemachten Herkommensrecht einen Rechtstitel verleihen, trifft nicht zu. Voraussetzung für die Entstehung eines Nutzungsrechts, für das kein besonderer Rechtstitel vorhanden ist, ist nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GO, dass das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird. Dass hierfür die Rechtsüberzeugung allein der Rechtler nicht genügt, sondern auch die Gemeinde Träger dieser Rechtsüberzeugung sein muss, entspricht allgemeiner Auffassung (BayVGH, B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8 m. w. N.; Bauer, Die öffentlichen Nutzungsrechte in Bayern, 1993, S. 139 ff.).

Weiter sind - entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei - Holznutzungsrechte durch rechtsbegründetes Herkommen auch keine subjektiv-dinglichen Rechte, die als absolute Rechte gegen jedermann wirken. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 1973 (Nr. 146 IV 68 - BayVGH n. F. 26, 148/151; vgl. auch BayVGH, U. v. 5.10.1962 - Nr. 75 IV 57 - VGH n. F. 15, 106/109) ausgeführt, dass die Nutzungen zwar aus bestimmten belasteten Grundstücken zu gewähren sind. Es ist aber unumstritten, dass die Rechtler grundsätzlich nicht befugt sind, sich die Erträgnisse oder sonstige Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden. Es ist ferner Sache der Gemeinde, die belasteten Grundstücke zu verwalten und zu bewirtschaften, mag sie sich dabei auch im Einzelfall der Rechtler bedienen. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (Bauer, a. a. O., S. 142). Solche dem Wesen des öffentlichen Nutzungsrechts entsprechenden Gepflogenheiten sind im Streitfall indes nicht feststellbar. Insoweit genügt es nicht, dass - wie der Beklagte behauptet - vereinzelt der Bürgermeister von Bewirtschaftungsmaßnahmen der Rechtler auf dem Grundstücks FlNr. 1159 Kenntnis erlangt hat. Dass sich die Rechtler wie dinglich Berechtigte verhalten haben, die jedenfalls seit 1945 keine Nutzungen von der politischen Gemeinde zugeteilt erhalten haben, spricht deutlich gegen das Vorliegen öffentlicher Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht entschieden, dass sich die Rechtler der Ortschaft Rachertshofen bei der Eingemeindung von Pötzmes in die Klägerin im Jahr 1972 ihre Nutzungsrechte hätten vertraglich sichern sollen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine Rechtsüberzeugung der Klägerin dahingehend, dass ein öffentliches Nutzungsrecht besteht, nicht festzustellen ist. Die Erwartung, dass sich Rechtler bei einer Eingemeindung aus eigenem Antrieb im Rahmen von Eingemeindungsverhandlungen oder im Anschluss an eine Eingemeindung bei der neugebildeten Gemeinde melden und ihre Ansprüche anmelden, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und erfordert keine juristische Kenntnisse. Das Verwaltungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8; U. v. 21.7.1993 - 4 B 92.1505). In dem von ihm zitierten Beschluss vom 13. Januar 1999 heißt es: „Beim Übergang eines mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegrundstücks von einer aufgelösten Gemeinde auf eine aufnehmende Gemeinde im Zuge der Gebietsreform ist es von Bedeutung, ob die Rechtsüberzeugung über das Bestehen des Nutzungsrechts sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde bei oder alsbald nach dem Rechtsübergang bildet. Ist das nicht der Fall, so erlischt das Nutzungsrecht. Dies kann geschehen, wenn weder die Organe der aufgelösten Gemeinde noch die Rechtler selbst die Organe der aufnehmenden Gemeinde über die Rechtslage in Kenntnis setzen. Denn im Grundbuch für das mit Nutzungsrechten belastete Gemeindegrundstück sind die Rechte in der Regel nicht eingetragen. Werden auch keine das gemeindliche Grundstück betreffenden Akten von der alten an die neue Gemeinde übergeben, z. B. weil bei der alten Gemeinde keine Akten vorlagen, da sie die Bewirtschaftung des Grundstücks den Rechtlern allein überlassen hatte, so kann sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde keine Rechtsüberzeugung bezüglich der Nutzungsrechte bilden.“ So liegt der Fall auch hier.

Wenn der Beklagte weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte seinen Blick nicht nur auf die Gemeindeordnung richten dürfen, sondern weitaus mehr Gesetze und Verordnungen berücksichtigen müssen, verfehlt er das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Etwaige waldrechtliche Pflichtverletzungen der Gemeinde sind für die Frage des Bestehens von öffentlichen Nutzungsrechten grundsätzlich unergiebig. Der Hinweis auf das Gesetz über die Forstrechte verkennt, dass Forstrechte im Sinne dieses Gesetzes dingliche Rechte aufgrund bürgerlichen Rechts sind (Art. 1 Abs. 1 FoRG). Ein Ausnahmefall (Art. 1 Abs. 3 FoRG) ist insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da Streitigkeiten über den Umfang von Forstberechtigungen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehören (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 4 C 12.886 - juris), bedarf es hierzu keiner Ausführungen des Senats. Etwaige Fragen hierzu sind im zwischen den Parteien anhängigen Zivilrechtsstreit vor dem OLG Nürnberg klärungsfähig.

2. Der Beklagte zeigt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn er die Frage aufwirft, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die Rechtler ihre Rechte aufrecht erhalten könnten, wenn sich die Gemeinde schlicht nicht mehr von den Rechten überzeugt gebe.

Zum einen kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, da es bereits an der Feststellung einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung über das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte fehlt. Im Streitfall ist weder für die Zeit nach 1945 noch zu einem früheren Zeitpunkt das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte festgestellt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Berufung des Beklagten auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 1961 ins Leere, mit der Nutzungsrechten am Gemeindevermögen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz zuerkannt worden ist (Vf. 32-VII-60 - VerfGHE 14, 104/109).

Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein eine neue rechtliche Bewertung durch die Gemeinde nicht ausreicht, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ein Wandel der Rechtsüberzeugung muss die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den bisherigen Rechtlern zumindest hingenommen werden (Bauer, PdK Bayern, Art. 80 GO Erl. 3.2.2.2.5 m.N.), was hier nicht der Fall wäre.

3. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Diesen Anforderungen ist innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht genügt worden. Dass noch zahlreiche öffentliche Gemeindenutzungsrechte in Bayern bestehen, hilft nicht darüber hinweg, dass der Beklagte keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen hat. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass öffentliche Gemeindenutzungsrechte nicht dadurch erlöschen, dass von Seiten der Gemeinde eine rechtliche Neubewertung der Sachlage vorgenommen wird (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung können nach Ablauf der Begründungsfrist nur dann ergänzt werden, wenn der Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Da dies nicht der Fall ist, bleiben die weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits schon deshalb außer Betracht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Bei den mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 aufgeworfenen Fragen - ob sich die Rechtsüberzeugung der Gemeinde, in deren Gebiet ein mit einem behaupteten Herkommensrecht belastetes Grundstück eingemeindet wurde, auch aus anderen Umständen als einer aktiven Benachrichtigung durch die Rechtler ergeben kann, und ob sich die Gemeinde Kenntnisse von Leitungspersonen der Gemeindeverwaltung über vorgenommene Nutzungsmaßnahmen der Rechtler zurechnen lassen muss - handelt es sich um den Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe.

4. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). In Bezug auf das vom Beklagten angeführte Urteil vom 5. Oktober 1962 (VGH n. F. 15, 106/109) ist nicht dargelegt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz darin enthalten sein soll und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist kein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der vom Beklagten herangezogenen, oben unter 2. genannten Entscheidung über eine Popularklage gegen Art. 68 Abs. 2 GO 1952 (VerfGHE 14, 104) abgewichen wäre, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht gekommen wäre.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.