Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2016 - W 2 K 14.1040

bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

Die Kläger sind die Erziehungsberechtigte ihres Sohnes L. Sie beantragten am 2. August 2012 die Übernahme der Fahrtkosten ihres Sohnes L. vom Wohnort Westheim nach Schweinfurt zum W. R. Gymnasium ab dem Schuljahr 2012/13. Als angestrebte Ausbildungsrichtung wurde der wirtschafts-wissenschaftliche Zweig angegeben, der im nächstgelegenen Regiomontanusgymnasium in Haßfurt nicht angeboten wird. Der Beklagte bewilligte die Übernahme der Fahrtkosten konkludent durch die Aushändigung der Fahrkarten.

Seit dem Schuljahr 2013/14 besucht L. die naturwissenschaftliche-technologische Ausbildungsrichtung am W. R. Gymnasium in Schweinfurt, was auch am Regiomontanusgymnasium in Haßfurt möglich wäre.

Mit Bescheid vom 23. April 2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Fahrtkosten von Westheim nach Schweinfurt durch die endgültige Wahl der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung seit September 2013 entfallen seien. Weiterhin forderte der Beklagte in der Ziffer 2 des Bescheides die Kläger dazu auf, einen Betrag in Höhe von 1.364,30 EUR für die seit September 2013 unrechtmäßig erhaltenen Fahrkarten zu erstatten. Als Begründung wurde ausgeführt, dass durch den Ausbildungswechsel von L. die nächstgelegene Schule im entsprechenden Ausbildungszweig nun nicht mehr das W. R. Gymnasium in Schweinfurt, sondern das Regiomontanusgymnasium in Haßfurt sei. Insofern sei eine Übernahme der Fahrtkosten nicht mehr möglich. Dem Beklagten seien aufgrund der nicht erfolgten Meldung der Änderung bzw. Rückgabe der Jahreskarte unnötige Kosten entstanden.

Mit Telefax vom 20. Mai 2014 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2014 ein. Als Begründung wurde zum einen angeführt, dass L. eine sog. „Tablet-Klasse“ am W. R. Gymnasium besuche, die es am Regiomontanusgymnasium in Haßfurt nicht gebe. Zum anderen hätten bei der sozialen Eingliederung am Regiomontanusgymnasium aufgrund einer Mobbingsituation große Probleme bestanden, welche durch den Schulwechsel gelöst werden konnten. Ein erneuter Schulwechsel nach Haßfurt sei deshalb nicht zumutbar. Gleichzeitig beantragten die Kläger die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheides vom 23. April 2014 auszusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2014, zugestellt am 16. September 2014, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch als unbegründet zurück. Lediglich dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 2 des Ausgangsbescheides wurde stattgegeben. Es bestehe eine Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung. Die nächstgelegene Schule in der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung sei jedoch das Regiomontanusgymnasium in Haßfurt und nicht das besuchte W. R. Gymnasium in Schweinfurt. Eine der in der Schülerbeförderungsverordnung abschließend aufgezählten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere stelle das W. R. Gymnasium keine Schule mit besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten dar. Diese Eigenheiten müssten sich auf die ganze Schule beziehen. Es reiche nicht aus, dass die von L. besuchte Klasse als einzige eine „Tablet-Klasse“ sei. Auch sei ein Schulwechsel zumutbar, da das Mobbing und die schwierige soziale Integration keine außergewöhnlichen Umstände begründeten, welche berücksichtigt werden müssten. Zudem sei hierzu kein fachärztliches Gutachten vorgelegt worden.

Da die Übernahme der Fahrtkosten als Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, sei die Bewilligung gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG zurückzunehmen gewesen. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt hätten.

II.

Dagegen ließen die Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben.

Bei der Tablet-Klasse handele es sich um ein besonderes pädagogisches Lernkonzept. Zudem sei eine derartige Tablet-Klasse für L. eine ideale Möglichkeit, seine Computerkenntnisse auch berufsvorbereitend zu vertiefen. Auch sei L. auf dem Regiomontanusgymnasium in Haßfurt massiv geschnitten und gemobbt worden, weshalb ein Wechsel dorthin nicht mehr möglich sei. Die Regierung sowie das Landratsamt hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Kostenerstattung der Fahrtkosten müsste zumindest teilweise in Höhe derjenigen Kosten erfolgen, welche beim Besuch des Gymnasiums in Haßfurt entstünden. Die Kläger hätten bereits einen erheblichen Mehraufwand dadurch, dass sie L. zum Bahnhof nach Haßfurt transportieren müssten.

Die Kläger beantragen,

Der Bescheid vom 23. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014 werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern auch weiterhin die Fahrtkosten ihres Sohnes L. zum Besuch des Walther-Rathenau-Gymnasiums in Schweinfurt ab dem Schuljahr 2013/14 zu übernehmen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu der Begründung des Widerspruchsbescheids wird darauf verwiesen, dass sich der Lehrstoff an bayerischen Gymnasien nach einem einheitlichen Lehrplan richte, so dass nur geringe Unterschiede zwischen den beiden Schulen bestünden. Unterschiedliche Projekte, Konzepte oder Wahlfächerangebote begründeten nicht in jedem Fall eine pädagogische Eigenheit, die die Kostenfreiheit des Schulweges erzwinge. Die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs stünden in engem Zusammenhang mit der Organisation des bayerischen Schulwesens. Zweck der Bestimmungen sei es auch, ein Schülertransportnetz aufzubauen und den Schulen tragfähige Einzugsbereiche zu sichern. Für eine Übernahme fiktiver Fahrtkosten fehle bereits die Rechtsgrundlage.

Mit Beschluss vom 4. September 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen.

Am 14. Oktober 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Darin stellten die Parteien eine Einigung bis zum 10. Dezember 2015 in Aussicht, falls die Kläger Nachweise über die „Mobbing“- Situation von L. am Regiomontanusgymnasium vorlegen. Zudem verzichteten sie auf eine weitere mündliche Verhandlung. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Eine Einigung kam aufgrund der fehlenden Nachweise nicht zustande.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes Haßberge und der Regierung von Unterfranken, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann mit Zustimmung aller Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Nach Auslegung anhand des Rechtsschutzbedürfnisses und der Äußerungen in der mündlichen Verhandlung beinhaltet die Klage den Antrag, den Beklagten unter Aufhebung den Bescheids vom 23. April 2014 zu verpflichten, die Beförderungskosten von L. zum besuchten Gymnasium in Schweinfurt ab dem Schuljahr 2013/14 weiter zu übernehmen, und den Antrag, die Rückzahlungsverpflichtung aufzuheben.

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn L. zum W. R. Gymnasium Schweinfurt ab dem Schuljahr 2013/2014. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1.1 Die Kläger können den Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nicht auf das Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG - i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 241 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) in Verbindung mit der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) i.d.F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch § 5 Änderungsverordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), stützen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 15. Oktober 2014 wird insoweit verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (Art. 2 Abs. 3 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV die Pflichtschule i.S. des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632) oder die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (Nr. 2), oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (Nr. 3).

1.2 Maßgeblich für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist hier der Beförderungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchBefV, da L. weder eine Pflichtschule besucht noch eine Schulzuweisung besteht. Bei dem Vergleich des Beförderungsaufwand kommt es nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand an, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (BayVGH, U.v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris; BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001, 308/309; U.v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 - juris; B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris; B.v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - juris). Zum Schuljahr 2013/14 ist L. von der Ausbildungsrichtung „wirtschaftswissenschaftlich“ (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BayEUG) zur Ausbildungsrichtung „naturwissenschaftlich-technologisch“ (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BayEUG) gewechselt. Die nächstgelegene Schule in der „naturwissenschaftlich-technologischen“ Ausbildungsrichtung ist für L. jedoch das Regiomontanusgymnasium Haßfurt und nicht das W. R. Gymnasium in Schweinfurt. Dies ergibt sich aus der von der Klägerseite nicht angezweifelten Vergleichsberechnung im Anhang zum Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 23. April 2014. Mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 495,00 EUR ist die Beförderung zum Regiomontanusgymnasium Haßfurt deutlich günstiger als die Beförderung zum W. R. Gymnasium in Schweinfurt in Höhe von 1.364,30 EUR.

1.3 Das SchBefV selbst sieht einige abschließend aufgezählte Ausnahmen vor, in denen auch beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule die Beförderung übernommen werden soll oder ganz oder teilweise übernommen werden kann. Die hier in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3, 4 SchBefV sind nicht einschlägig.

1.3.1 Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder Bekenntnisschule. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eng auszulegen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - BayVBl 2013, 439). Es sollen nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfasst werden, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit - ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen - deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n.F. 49, 12/16; BayVGH, U.v. 14.4.2014 - 7 B 14.24 - juris Rn. 25, bezüglich des Schulprofils „Inklusion“ i.S. des Art. 30b Abs. 3 BayEUG).

Gemessen an diesen Vorgaben ist dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das W. R. Gymnasium keine Schule mit besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten ist. Diese Eigenheiten müssten sich auf die gesamte Schule beziehen, nicht nur auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen. Die gesamte Schule müsste sich durch pädagogische oder weltanschauliche Eigenheiten in signifikanter Weise von anderen Schulen unterscheiden.

Der Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. November 2015 wird abgewiesen, weil die zum Beweis gestellte Tatsache, dass die von L. besuchte „Tablet“ - Klasse nicht nur ein Versuchsprojekt sei, sondern auf einem medienpädagogischem Konzept beruhe und so auch Folgeklassen eingerichtet worden seien, als wahr unterstellt werden kann.

Als einziges Unterscheidungsmerkmal kommt hier die von L. besuchte „Tablet“- Klasse in Betracht. Die „Tablet-Klasse“ mag ein besonderes medienpädagogisches Konzept darstellen. Es erstreckt sich am W. R. Gymnasium jedoch nur auf einzelne Klassen. Das W. Gymnasium erhält dadurch keinen eigenständigen, an anderen Schulen nicht vorhandenen Charakter und unterscheidet sich damit nicht signifikant vom Regiomontanusgymnasium in Haßfurt. Nach dessen Internetauftritt wird auch am Gymnasium in Haßfurt verstärkt der PC zur Unterrichtsgestaltung und Wissensvermittlung eingesetzt. Ebenso werden die grundlegenden Kenntnisse der Medienpädagogik vermittelt. Da sich der Lehrstoff an bayerischen Gymnasien nach einem einheitlichen Lehrplan richtet, sind nur geringe Unterschiede zwischen den Schulen möglich. Dabei ist es jeder Schule selbst überlassen, wie sie die angebotenen Ausbildungsrichtungen im Einzelnen konzipiert und organisiert. In Zeiten sinkender Schülerzahlen versuchen viele Schulen, sich durch unterschiedliche Projekte, Konzepte oder Wahlfächerangebote voneinander abzugrenzen. Diese Unterschiede begründen aber nicht in jedem Fall eine pädagogische Eigenheit, die die Schulwegkostenfreiheit erzwingt. Durch ein besonderes pädagogisches Konzept i.S. des § 2 Abs. 3 SchBefV muss der Unterricht in allen Klassen der jeweiligen Schule einen eigenständigen, an anderen Schulen nicht ansatzweise vorhandenen Charakter erhalten, so dass die gesamte Schule sich damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet. Dies ist durch wenige Klassen, die Tablet-PCs benutzen, nicht gegeben. Würde man bereits bei geringen pädagogischen Besonderheiten, wie z.B. einzelne „Laptop- oder Tablet-Klassen“ den Tatbestand von § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV eröffnet sehen, würde man der Ermessensnorm aus § 2 Abs. 4 SchBefV zudem weitestgehend ihren Anwendungsbereich entziehen. Bereits mit Urteil vom 5. März 2012 - 7 ZB 11.2092 - juris (vgl. zudem BayVGH, U.v.19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV nicht schon dadurch erfüllt sind, dass ein großer Teil des Unterrichts unter Verwendung eines Notebooks durchgeführt wird. Gleiches muss folglich auch für „Tablet-Klassen“ gelten, welche sich in der technischen und methodischen medienpädagogischen Anwendung nur geringfügig von „Notebook-Klassen“ unterscheiden.

1.3.2 Die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 4 SchBefV sind ebenfalls nicht einschlägig. Danach kann der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schülerinnen oder Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).

Der Sohn der Kläger besucht keine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht i.S. des § 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV.

Der Schulwechsel ist für L. nicht unzumutbar (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV). Die von den Klägern angeführte „Mobbing“- Situation, in der sich L. am Regiomontanusgymnasium in Haßfurt vor seinem Schulwechsel nach Schweinfurt befunden habe, konnten die Kläger nicht belegen. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, ob der behaupteten Mobbingsituation nur durch einen Schulwechsel zu begegnen war. Auch wurde nicht näher begründet, warum diese sozialen Probleme bei einer Rückkehr von L. an das Gymnasium in Haßfurt weiter bestehen oder nicht auf andere Weise, z. B. durch Intervention der/des Schulpsychologen-/in, lösbar sein sollen. Zwar wird darauf verwiesen, dass damals ein Gespräch mit der zuständigen Lehrkraft nicht zielführend war. Inwieweit sonst versucht wurde, die Situation für L. zu verbessern, wurde nicht dargelegt. Der/die Schulpsychologe-/in ist als fachlich kompetente Stelle und primärer Ansprechpartner bei zwischenmenschlichen Problemen in der Schule aber offensichtlich nicht mit L.`s Situation betraut worden. Die nicht nachgewiesene Angabe, dass schwierige soziale Kontakte von L. aus der Grundschulzeit, die sich am Gymnasium in Haßfurt fortsetzen könnten, ist für eine Annahme der Unzumutbarkeit des Schulwechsels unzureichend. Ein in Aussicht gestelltes, fachärztliches Gutachten, welches die Problematik, insbesondere eine Angststörung oder eine psychische Erkrankung verdeutlichen sollte, wurde nicht vorgelegt. Auch konkrete Vorfälle und der Anlass wurden nicht genannt.

Auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist nicht einschlägig. Danach kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt. Der Beförderungsaufwand nach Schweinfurt (1.364,30 EUR) übersteigt den nach Haßfurt (495,00 EUR) um ca. 176%.

Auch die Härtefallregelung in § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001, 308) findet zugunsten der Kläger keine Anwendung. Es besteht keine Zustimmung des betroffenen Aufwandsträgers in Gestalt des Beklagten für eine Beförderungsübernahme. Diese Entscheidung wird mit der Bindung der Verwaltung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) begründet und ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Beklagten liegt vor. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris). Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris). Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

Im Übrigen sind auch die Verbindungen zwischen dem Wohnort des Sohnes der Kläger und des Regiomontanusgymnasiums in Haßfurt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 23. April 2014 verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers, kann das Gericht im Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 23. April 2014 Ermessenserwägungen der Behörde erkennen, da auf die vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Gründe sowie auf die Angaben im Erfassungsbogen eingegangen wird. Ergänzt wird dies später zudem im Schriftsatz vom 28. Januar 2015. Ein Ermessensnichtgebrauch ist somit nicht zu erkennen.

Auch ist die Ermessensausübung nicht fehlerhaft erfolgt. Bei § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV handelt es sich um eine Auffangnorm, mit der auf besondere Einzelfälle, welche extreme Härten mit sich bringen würden, eingegangen werden soll. Insofern sind bei Anwendung dieser Norm strenge Maßstäbe anzulegen. Dass sich die Behörde nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat (Kopp/Schenke, 20. Aufl. 2014, VwGO, § 114 Rn. 7), ist gerade nicht ersichtlich.

1.4 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der „fiktiven Beförderungskosten“ zur nächstgelegenen Schule („Sowieso-Kosten“), d.h. auf Übernahme derjenigen Kosten, die angefallen wären, wenn L. das Regiomontanusgymnasiums in Haßfurt besucht hätte. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U.v. 20.8.2014 - W 2 K 14.125 - juris). Die Erstattung der fiktiven Beförderungskosten hätte zur Folge, dass mehr Schüler als bisher eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen würden. Dies würde es den Aufgabenträgern erschweren, auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen. Außerdem liefe es der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung entgegen, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - VerfGH 43, 81/85 f.).

1.5 Im Übrigen ergibt sich auch aus der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) kein grundlegender Anspruch auf eine kostenfreie Schülerbeförderung (BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - BayVBl 2010, 76; E.v. 28.10.2004 - Vf. 8-VII-030 - VerfGH 57, 156; BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - juris; B.v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris; U.v. 19.8.2009 - 7 BV 08.1375 - VGH n.F. 62, 120; B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris). Machen der Schüler oder seine Eltern daher von ihrem Recht der freien Schulwahl in der Weise Gebrauch, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - juris; vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - VerfGH 43, 81/85).

2. Die Anfechtungsklage gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte konnte zu Recht die unrechtmäßig gewährten Leistungen zurückfordern.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung ist Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG.

2.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Aushändigung der Fahrkarten für die Monate September 2013 bis Juli 2014 zu Schuljahresbeginn ist als konkludente Bewilligung durch den Beklagten und somit als Verwaltungsakt nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG zu sehen. Mit diesem wurde auch eine laufende Sachleistung gem. Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG in Form der Fahrkarten gewährt. Der Verwaltungsakt war, wie oben gezeigt, von Anfang an rechtswidrig, da L. ab dem Schuljahr 2013/14 keinen Anspruch mehr auf eine kostenfreie Schülerbeförderung hatte.

2.2 Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 S. 1, 2 BayVwVfG berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt haben, welche in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren (Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG).

Mit Erfassungsbogen vom 2. August 2012 beantragten die Kläger die kostenlose Beförderung von L. und verpflichtete sich durch ihre Unterschrift auf dem Formblatt zeitgleich, sowohl jede Änderung der angegebenen Verhältnisse während der gesamten Schulzeit unverzüglich dem Beklagten schriftlich anzuzeigen, als auch dazu, bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen Berechtigungsausweise und nicht verbrauchte Fahrausweise unverzüglich an das Landratsamt zurückzugeben. Eine Änderung der angegebenen Verhältnisse ergab sich durch den Wechsel der Ausbildungsrichtung, welche den Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen zur Folge hatte. Dies wurde dem Beklagten jedoch nicht von Seiten der Kläger mitgeteilt und auch der ausgegebene Fahrausweis wurde nicht unverzüglich zurückgegeben.

2.3 Die Entscheidung erfolgte auch ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 VwGO).

Ermessenserwägungen hat die Verwaltungsbehörde bereits im Bescheid vom 23. April 2014 angestellt. Diese Erwägungen und Begründungen hierzu sind auch ausreichend. Nach den Grundsätzen des gelenkten bzw. intendierten Ermessens müssen, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, so dass es keiner ausführlichen das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 3 C 22.96 - DVBl 1998, 145). Als eine ermessenslenkende Vorschrift in diesem Sinne ist jedoch Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG zu sehen, der für die Fälle des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Kläger ist es hier somit weder zu pauschal noch zu oberflächlich, dass die Behörde zusätzlich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung sowie das Gleichbehandlungsgebot anführt. Im Übrigen wurden die Ermessenerwägung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

2.4 Rechtsgrundlage der Erstattungsanordnung aus der Ziffer 2 des Ausgangsbescheides vom 23. April 2014 ist Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Der Verwaltungsakt wurde rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (s.o.). Mit Aushändigung der Fahrkarte wurden die Leistungen auch erbracht. Die Kosten für die Fahrkarte sind somit zwingend zu erstatten. Die Festsetzung der zu erstattenden Leistung wurde auch durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, § 124 Abs. 2 VwGO. Es liegt kein Zulassungsgrund vor. Insbesondere besitzt die Rechtssache entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Frage, ob die Einrichtung einer Tablet-Klasse der Schule eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit verleiht, durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist (BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092 - juris).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2016 - W 2 K 14.1040 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2016 - W 2 K 14.1040 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 7 ZB 14.2300

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - 7 B 14.24

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflich

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Klägers zum „Kleinen privaten Lehrinstitut D...“ in München im Schuljahr 2011/2012 (Jahrgangsstufe 5 des staatlich anerkannten privaten Gymnasiums) zu übernehmen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der seit Geburt gehörlose Kläger (Träger von Cochlea-Implantaten; Grad der Behinderung: 100), wohnhaft in L., begehrt für das Schuljahr 2011/2012 vom Beklagten die Kostenfreiheit des Schulwegs für ein von ihm in der Jahrgangsstufe 5 besuchtes staatlich anerkanntes privates Gymnasium in M. („Kleines privates Lehrinstitut D.“).

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Juni 2011 die von den Eltern des Klägers beantragte Übernahme der Beförderungskosten ab, weil es sich bei dem vom Kläger besuchten Gymnasium in M. nicht um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart handele. Das Gymnasium in M. biete dem Kläger zwar aufgrund der besonderen Förderung hörgeschädigter Kinder, der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie der pädagogischen Erfahrung der Lehrkräfte bessere Voraussetzungen für seine schulische Ausbildung als andere nähergelegene Gymnasien. Gleichwohl komme eine Übernahme der Beförderungskosten nach den Bestimmungen des Schülerbeförderungsrechts auch im Ermessenswege nicht in Betracht. Die durch die Körperbehinderung des Klägers verursachten Mehrkosten für seine schulische Ausbildung seien nicht vom Beklagten als Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts, sondern durch den für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) zuständigen Aufgabenträger (den Beigeladenen) zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen. Den Widerspruch gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 als unbegründet zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2011/2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 16. April 2013 abgewiesen. Das vom Kläger besuchte Gymnasium sei weder das nächstgelegene Gymnasium noch weise es eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung wendet sich der Beigeladene gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht sehe zu Unrecht andere Gymnasien als nächstgelegene Schulen an, obwohl diese aus organisatorischen, baulichen und pädagogischen Gründen die schulische Ausbildung des Klägers nicht sicherstellen könnten. Das vom Kläger besuchte Gymnasium sei hingegen auf die Bedürfnisse behinderter Schüler ausgerichtet. Es weise damit eine besondere pädagogische Eigenheit auf.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 sowie des Bescheids vom 29. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 zu verpflichten, die Kosten der Beförderung des Klägers zum Gymnasium in M. im Schuljahr 2011/2012 zu übernehmen.

Der Kläger schließt sich den Rechtsausführungen des Beigeladenen ohne eigene Antragstellung an.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts seien „klare“ Rechtsverhältnisse erforderlich. Die Frage, welche Schule ein behinderter Schüler besuchen solle, sei im Einzelfall zweckmäßigerweise vom Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu prüfen.

Die Landesanwaltschaft Bayern führt als Vertreter des öffentlichen Interesses in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Berufungsverfahren aus, auf eine nächstgelegene Schule dürfe nur dann verwiesen werden, wenn diese Schule vom Schüler tatsächlich auch besucht werden könne. Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf könnten grundsätzlich gemeinsam an allen Schularten unterrichtet werden. Hierbei kämen individuelle Fördermaßnahmen durch Mobile sonderpädagogische Dienste oder Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht. Soweit an öffentliche Gymnasien auf Antrag jedoch das Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs. 3 BayEUG) vergeben werde, sei dies schülerbeförderungsrechtlich als pädagogische Eigenheit im Sinn des § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) anzuerkennen. Im Fall des vom Kläger besuchten privaten Gymnasiums könne von der tatsächlichen Existenz eines solchen Schulprofils aufgrund der pädagogischen, organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten der Schule ausgegangen werden. Dieses besondere pädagogische Konzept habe bereits im Schuljahr 2011/2012 vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SchBefV seien damit erfüllt. Die Berufung des Beigeladenen sei begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beigeladenen hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) zu dem von ihm im Schuljahr 2011/2012 in der Jahrgangsstufe 5 besuchten staatlich anerkannten privaten Gymnasium in M. („Kleines privates Lehrinstitut D.“). Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Oktober 2011 sind infolgedessen aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Beförderungskosten zu übernehmen.

1. Der Beklagte ist nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts grundsätzlich nur verpflichtet, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zur nächstgelegenen Schule sicherzustellen. Er soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule jedoch dann übernehmen, wenn der Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht. Dies ist vorliegend der Fall.

a) Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344). Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist kraft Gesetzes (unter anderem) bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Stadt oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG).

Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist – nach der Definition des Verordnungsgebers – die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 465]), die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV). Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Bestimmung einer Schule als nächstgelegen allein nach den in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV festgelegten Kriterien richtet (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439).

b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Nähe des Wohnorts des Klägers Schulen der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung (Gymnasium mit sprachlicher sowie naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung und Englisch als erster Fremdsprache) mit einem deutlich geringeren Beförderungsaufwand erreichbar sind. Das vom Kläger besuchte Gymnasium in M. ist danach nicht die nächstgelegene Schule. Der Einwand des Beigeladenen, die näher gelegenen Schulen könnten nach eigenen Angaben aus organisatorischen, baulichen und pädagogischen Gründen die schulische Ausbildung des Klägers nicht sicherstellen, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nächstgelegene Schule kann sich dem Aufnahmewunsch eines Schülers mit sozialpädagogischem Förderbedarf nicht lediglich unter Hinweis auf bisher fehlende organisatorische, bauliche oder pädagogische Vorkehrungen zur Unterrichtung des Schülers entziehen.

aa) Der Gesetzgeber hat in Umsetzung des in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechts-konvention; BGBl II 2008 S. 1419) mit Wirkung ab 1. August 2011 den inklusiven Unterricht als Aufgabe aller Schulen normiert (Art. 2 Abs. 2 BayEUG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20.7.2011; GVBl S. 313). Die Neuregelungen haben insbesondere zum Gegenstand, dass Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden können (Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG), dass die inklusive Schule ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen ist (Art. 30b Abs. 1 BayEUG), dass die allgemeinen Schulen bei ihrer Aufgabe, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt werden (Art. 30a Abs. 3 Satz 2 BayEUG), dass einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet und durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt werden (Art. 30b Abs. 2 BayEUG) und die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule zwar der Zustimmung des Schulaufwandsträgers bedarf, diese Zustimmung jedoch nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden kann (Art. 30a Abs. 4 BayEUG). Der Gesetzgeber führt zur Begründung seiner Neuregelungen unter anderem aus:

„Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Sie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen. Dabei ist die Umsetzung der Konvention als gesamtgesellschaftliches, komplexes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt. Die Umsetzung betrifft auch den Bereich schulischer Bildung. So verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention zu einem inklusiven schulischen System, das gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern ermöglicht und dafür die notwendige Unterstützung leistet. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, den Zugang zum Unterricht in Grundschulen und weiterführenden Schulen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, sicherzustellen“ (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 1).

„In Bayern wurde mit der Reform des BayEUG im Jahr 2003 der Zugang zur allgemeinen Schule für die meisten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechtlich ermöglicht und bereits verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entwickelt. … Die Unterstützung von einzelnen Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen erfolgt durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik oder auch Heilpädagogen im Wege des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes …“(vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 3).

„Das Ziel eines inklusiven Schulsystems soll durch die Weiterentwicklung der Schulen zu inklusiven Schulen nach und nach erreicht werden. Neu ist der grundsätzlich gleichberechtigte Zugang zur allgemeinen Schule vor Ort. … Ausnahmen können nur noch aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund erheblicher Aufwendungen für den Schulaufwandsträger bestehen. Neu ist zudem, dass sich Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulaufwandsträgers das Schulprofil „Inklusion“ geben können. Bei den Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ sind nicht nur einzelne Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sondern die ganze Schule im Blick, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung und gemeinsames Lernen für alle Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich umsetzt ...“ (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 3).

bb) Der Beklagte hat im Berufungsverfahren auf die vor Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes zum BayEUG eingeholte Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes für Schwerhörige (MSD) vom 3. April 2011 hingewiesen, aus der sich ergibt, dass in Bayern nur an der Oberstufe eines Gymnasiums in München ein Förderschwerpunkt für Hörgeschädigte existiert. Der MSD sieht zwar bestimmte „Bedingungen“ für einen inklusiven Unterricht von Hörgeschädigten als „günstig“ an (optimale Raumakustik; kleine Klassenstärken; Lehrkräfte, die sich methodisch-didaktisch auf Schüler mit Behinderungen einstellen können), weist gleichzeitig jedoch darauf hin, dass auch nicht vorhersehbare subjektive Voraussetzungen den Erfolg einer inklusiven Beschulung beeinflussen können. In Oberbayern würden gegenwärtig etwa 100 hörgeschädigte Schüler vorwiegend an öffentlichen Gymnasien unterrichtet und könnten diese auch bis zum Abitur (erfolgreich) besuchen. Unter den Schülern befänden sich auch Träger von Cochlea-Implantaten. Der MSD macht in seiner Stellungnahme Vorschläge für eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen an den wohnortnahen öffentlichen Gymnasien des Klägers (akustische Optimierung eines Klassenzimmers; Verringerung der Klassengröße, die durch zusätzliche Lehrerwochenstunden ermöglicht werden könne; Unterstützung der Schulen durch den MSD). Danach ist auch an diesen Gymnasien eine Unterrichtung des Klägers – unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des BayEUG nunmehr vorgesehenen Unterstützungsmöglichkeiten – tatsächlich nicht ausgeschlossen. Der Senat sieht indes keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, weil sich für den Kläger die Kostenfreiheit seines Schulwegs zum Gymnasium in M. eindeutig aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ergibt.

c) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Das Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs. 3 BayEUG) stellt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine pädagogische Eigenheit der Schule im Sinn dieser Bestimmung dar. Das „Kleine private Lehrinstitut D.“ weist aufgrund seiner pädagogischen, organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein pädagogisches Konzept auf, welches diesem Schulprofil entspricht.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV, dessen Regelbeispiele nicht abschließend sind, eng auszulegen (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit – ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen – deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – VGH n.F. 49, 12/16). Diese Voraussetzung ist für Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in Bezug auf Schulen, die das Schulprofil „Inklusion“ aufweisen, erfüllt.

Nach Maßgabe des Art. 30b Abs. 3 BayEUG können Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung für alle Schüler (mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) um (Art. 30b Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG). Die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nimmt die ganze Schule und nicht nur einzelne Klassen in den Fokus und macht sich die selbstverständliche Einbeziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in allen Förderschwerpunkten im Rahmen der Schulentwicklung zur Aufgabe. Sie trägt den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgrund ihres Schulprofils in Unterricht und Schulleben in besonderem Maße Rechnung (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 13). Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das sowohl Normgeber für die Schülerbeförderungsverordnung als gleichzeitig auch zuständige Schulaufsichtsbehörde für Gymnasien ist (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), hat im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass Schulen, die das Schulprofil „Inklusion“ erfüllen, eine pädagogische Eigenheit im Sinn des Schülerbeförderungsrechts (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV) aufweisen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Erziehungsberechtigten zur Erfüllung der Schulpflicht ihr Kind wahlweise an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule anmelden können (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Das Staatsministerium hat weiter ausdrücklich bestätigt, dass das „Kleine private Lehrinstitut D.“, an dem Schüler mit unterschiedlichem sonderpädagogischem Förderbedarf neben nicht behinderten Schülern unterrichtet werden, auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben, seiner besonderen räumlichen Situation sowie technischen und personellen Ausstattung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, die an das (für öffentliche Schulen geltende) Schulprofil „Inklusion“ gestellt werden. Der Senat hat keinen Anlass, diese fachliche Beurteilung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, die dem staatlich anerkannten privaten Gymnasium in M. die nach dem Schülerbeförderungsrecht geforderte pädagogische Eigenheit zuerkennt, in Zweifel zu ziehen.

bb) § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eine Sollvorschrift, nach der die Kosten der Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule vom Aufgabenträger regelmäßig zu übernehmen sind, wenn der Schüler – wie vorliegend der Kläger – diese Schule wegen ihrer pädagogischen Eigenheit besucht. Eine Ausnahme von der hierdurch intendierten Kostenübernahme kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sein Interesse der grundsätzlichen Klärung der Frage gilt, ob in Fällen der vorliegenden Art der Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts oder der Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Übernahme der Beförderungskosten verpflichtet ist. Kommt das Gericht – wie vorliegend – zu dem Ergebnis, dass das „Kleine private Lehrinstitut D.“ eine pädagogische Eigenheit im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV aufweist, hat der Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, „automatisch“ eine Pflicht zur Übernahme der Beförderungskosten anzuerkennen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, weil dessen Rechtsmittel erfolgreich ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten für seine beiden Kinder zum Besuch der Realschule in H. im Schuljahr 2012/2013.

Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit Bescheid vom 29. Januar 2013 ab, weil die Realschule in H. nicht die nächstgelegene Schule (der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung) sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die daraufhin erhobene Klage mit streitgegenständlichem Urteil vom 29. August 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es sei klärungsbedürftig, ob der Beklagte im Rahmen seiner rechtlich gebotenen Ermessensentscheidung die beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule grundsätzlich - unter Hinweis auf einen Beschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 - ablehnen dürfe. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, welche ein Abweichen vom Beschluss des Kreisausschusses erfordert hätten. Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 10. November 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

a) Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Beklagte die vom Kläger beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Rahmen der nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts gebotenen Ermessensentscheidung aus grundsätzlichen Erwägungen (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) ablehnen darf.

Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452; BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

Die Beförderungspflicht besteht danach zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist nach der Definition des Verordnungsgebers die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) oder die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die - nach Maßgabe des jeweiligen Beförderungsaufwands ermittelte - nächstgelegene Schule für die Kinder des Klägers die Realschule in Z. und nicht die tatsächlich besuchte Realschule in H. ist.

Nach § 2 Abs. 4 SchBefV kann der Aufgabenträger gleichwohl die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).

Zwar liegen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - für einen Teil des streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013 noch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV vor, weil erst seit dem 1. Januar 2013 der Beförderungsaufwand zur Realschule in H. den Beförderungsaufwand zur Realschule in Z. um mehr als 20 v. H. übersteigt. Der Beklagte kann jedoch auch für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 die Übernahme der Beförderungskosten - auf der Grundlage des Beschlusses seines Kreisausschusses vom 20. April 2004 (vgl. Bl. 90 VG-Akte) - mit der Begründung ablehnen, er übernehme grundsätzlich nur die Beförderungskosten zur im Sinn des § 2 Abs. 1 SchBefV nächstgelegenen Schule. Denn der Beklagte darf dem öffentlichen Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) generell den Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers und seiner Kinder geben. Der bayerische Gesetz- und Verordnungsgeber bezweckt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, mit der den Aufgabenträger auf dem Schulweg treffenden Beförderungspflicht und der Beschränkung auf die „notwendige“ Beförderung nicht nur die finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern von Fahrtkosten, vielmehr steht gerade auch die optimale Organisation der Schülerbeförderung im Vordergrund. Zweck der Bestimmungen ist es danach (auch), ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert. Dies dient ebenso der Konzentration des Schulwesens wie der Differenzierung des Unterrichtsangebots. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass die einzelnen Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind. Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z. B. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen keine besonderen Umstände ergeben, die eine individuelle Härte oder Ausnahmesituation begründen könnten. Dafür, dass - wie im Zulassungsverfahren vorgetragen wird - das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt haben könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Senat folgt insoweit den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme (fiktiver) Beförderungskosten in der Höhe hat, die entstanden wären, wenn seine Kinder tatsächlich die nächstgelegene Realschule in Z. besucht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/19).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten für seine beiden Kinder zum Besuch der Realschule in H. im Schuljahr 2012/2013.

Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit Bescheid vom 29. Januar 2013 ab, weil die Realschule in H. nicht die nächstgelegene Schule (der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung) sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die daraufhin erhobene Klage mit streitgegenständlichem Urteil vom 29. August 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es sei klärungsbedürftig, ob der Beklagte im Rahmen seiner rechtlich gebotenen Ermessensentscheidung die beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule grundsätzlich - unter Hinweis auf einen Beschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 - ablehnen dürfe. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, welche ein Abweichen vom Beschluss des Kreisausschusses erfordert hätten. Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 10. November 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

a) Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Beklagte die vom Kläger beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Rahmen der nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts gebotenen Ermessensentscheidung aus grundsätzlichen Erwägungen (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) ablehnen darf.

Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452; BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

Die Beförderungspflicht besteht danach zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist nach der Definition des Verordnungsgebers die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) oder die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die - nach Maßgabe des jeweiligen Beförderungsaufwands ermittelte - nächstgelegene Schule für die Kinder des Klägers die Realschule in Z. und nicht die tatsächlich besuchte Realschule in H. ist.

Nach § 2 Abs. 4 SchBefV kann der Aufgabenträger gleichwohl die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).

Zwar liegen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - für einen Teil des streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013 noch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV vor, weil erst seit dem 1. Januar 2013 der Beförderungsaufwand zur Realschule in H. den Beförderungsaufwand zur Realschule in Z. um mehr als 20 v. H. übersteigt. Der Beklagte kann jedoch auch für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 die Übernahme der Beförderungskosten - auf der Grundlage des Beschlusses seines Kreisausschusses vom 20. April 2004 (vgl. Bl. 90 VG-Akte) - mit der Begründung ablehnen, er übernehme grundsätzlich nur die Beförderungskosten zur im Sinn des § 2 Abs. 1 SchBefV nächstgelegenen Schule. Denn der Beklagte darf dem öffentlichen Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) generell den Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers und seiner Kinder geben. Der bayerische Gesetz- und Verordnungsgeber bezweckt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, mit der den Aufgabenträger auf dem Schulweg treffenden Beförderungspflicht und der Beschränkung auf die „notwendige“ Beförderung nicht nur die finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern von Fahrtkosten, vielmehr steht gerade auch die optimale Organisation der Schülerbeförderung im Vordergrund. Zweck der Bestimmungen ist es danach (auch), ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert. Dies dient ebenso der Konzentration des Schulwesens wie der Differenzierung des Unterrichtsangebots. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass die einzelnen Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind. Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z. B. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen keine besonderen Umstände ergeben, die eine individuelle Härte oder Ausnahmesituation begründen könnten. Dafür, dass - wie im Zulassungsverfahren vorgetragen wird - das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt haben könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Senat folgt insoweit den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme (fiktiver) Beförderungskosten in der Höhe hat, die entstanden wären, wenn seine Kinder tatsächlich die nächstgelegene Realschule in Z. besucht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/19).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.