Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.108

bei uns veröffentlicht am25.06.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Gesprächs in seiner Dienststelle, welches bei ihm eine schwere depressive Episode ausgelöst habe, als Dienstunfall.

Der am … geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten (Besoldungsgruppe A9 + AZ). Der Kläger absolvierte die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz und war in diesem Rahmen ab Januar 2017 dem K3 bei der KPI … zugeteilt. In der Unfallanzeige vom 10. Juni 2017 gab der Kläger an, dass er am 22. März 2017 für eine Durchsuchung bei einem Heilpraktiker eingeteilt gewesen sei, der ihm persönlich bekannt gewesen sei. Er habe daher beim zuständigen Sachbearbeiter remonstriert. Gegen 13:45 Uhr sei er im Zusammenhang mit der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der KPI … plötzlich und unerwartet durch den zuständigen Sachbearbeiter konkret auf seinen Vater angesprochen worden, da dieser auf irgendeiner Liste gestanden habe und es scheinbar einen negativen Zusammenhang gegeben habe. Das Ansprechen auf den Vater sei für ihn ungewöhnlich und nicht zu erwarten gewesen, woraufhin sein Körper mit einer psychischen Störung reagiert habe, da er seit Jahren keinen Kontakt mehr mit diesen Familienmitgliedern habe und er schmerzhafte und schlimme Erfahrungen damit verbinde.

Nach diesem Vorfall verließ der Kläger die Dienststelle und erlitt nach eigenen Aussagen einen Nervenzusammenbruch. In der Folgezeit begab sich der Kläger in ambulante ärztliche Behandlung. Im Zeitraum vom 23. März 2017 bis zum 31. August 2018 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Vom 12. Juni 2017 bis 28. Juli 2017 wurde der Kläger teilstationär in der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt behandelt und u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (F 32.2). Im Entlassbericht der Klinik wird u.a. dargelegt, dass der Kläger als Auslöser für seine depressive Dekompensation einen dienstlichen Vorfall benannt sowie eine sich seit März 2017 zuspitzende Symptomatik beschrieben habe. Konkret sei der Kläger bei einer polizeilichen Untersuchung bei einem Heilpraktiker auf seinen Vater angesprochen worden, dessen Name auf einer Liste gestanden habe. Danach habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er stehe nun in einem Disziplinarverfahren und fühle sich von der Polizei nicht mehr gewollt. Nach 15 Jahren Dienst bei der Polizei fühle er sich durch den nun erlebten Umgang gekränkt und verletzt. Nach vielen Streitigkeiten und massiven Problemen in der Familie habe sich der Kläger vor zehn Jahren zum Kontaktabbruch entschlossen. In den Augen der Eltern sei er nie gut genug gewesen; sie seien von ihm so enttäuscht gewesen, dass die Mutter ihm sogar einmal gesagt habe, dass es für alle besser sei, wenn er tot wäre.

Im polizeiärztlichen Gutachten vom 22. November 2017 wurde u.a. eine schwere depressive Episode, psychosenah, zumindest mit paranoiden Denkinhalten (F 32.3) diagnostiziert und in einem weiteren polizeiärztlichen Gutachten vom 18. Mai 2018 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) mit Tendenz zur Besserung. Auch hierbei wurde vom Kläger geschildert, dass er an einer Durchsuchung gegen einen Heilpraktiker teilgenommen habe, den er gekannt habe und bei dem er schon einmal in Behandlung gewesen sei. Vor Beginn des Einsatzes habe er den zuständigen Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass er den Heilpraktiker kenne. Nach Beendigung des Einsatzes sei er von dem Sachbearbeiter auf der Dienststelle angesprochen worden, ob er einen Herrn G* … M* … kenne, welcher sein Vater sei. Man habe ihm eine Patientenliste gezeigt, auf der auch der Name seines Vaters gestanden habe. Als er den Namen gelesen habe, sei bei ihm eine Sicherung durchgebrannt. Sechs Wochen später sei ihm auch eröffnet worden, dass gegen ihn strafrechtlich wegen Abrechnungsbetrugs ermittelt werde. In diesem Zusammenhang seien von Kollegen Akten und Urkunden gefälscht worden; man habe ihn körperlich und seelisch absichtlich kaputt machen wollen. Im Rahmen der zweiten polizeiärztlichen Untersuchung gab der Kläger ergänzend an, dass er seit ca. drei Wochen vom Dienst suspendiert sei, was für ihn Mobbing darstelle.

Mit Verfügung vom 31. März 2017 hat das Polizeipräsidium Unterfranken wegen des Verdachts des Betruges ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet und dieses aufgrund eines parallelen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Diesem liegt - nach Darlegung des Beklagten - zugrunde, dass der Heilpraktiker, bei dem die Durchsuchung vom 22. März 2017 durchgeführt wurde, Scheinrechnungen erstellt habe, die die Versicherten eingereicht und dem Heilpraktiker sodann einen Teil des Erlöses übergeben hätten. Auch der Kläger habe zwischen dem 21. September 2012 und dem 7. Januar 2016 derartige Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung eingereicht, wodurch ein Gesamtschaden von 3.888,00 EUR entstanden sei. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 10. Dezember 2018 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Betruges in zehn tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums München vom 3. April 2018 wurde der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben.

Am 10. Juni 2017 beantragte der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 22. März 2017 als Dienstunfall. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. November 2017 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 Widerspruch erhoben, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen wurde.

Gegen die ablehnenden Bescheide ließ der Kläger am 5. Februar 2019 Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gesundheitliche Schaden dadurch hervorgerufen worden sei, dass der Kläger nach der Durchsuchung bei einem Heilpraktiker am 22. März 2017 von dem zuständigen Kriminalbeamten darauf angesprochen worden sei, dass sein Vater als Patient in der Kartei dieses Heilpraktikers festgestellt worden sei; bei dieser Mitteilung an den Kläger handele es sich um ein örtlich und zeitlich genau bestimmbares plötzliches äußeres Ereignis. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang sei sodann der Gesundheitsschaden aufgetreten. Zwar sei die Erkrankung des Klägers wohl ohne die familiäre Vorgeschichte, insbesondere das extrem belastete Verhältnis zum Vater, nicht denkbar. Dennoch stelle das Ereignis keine Gelegenheitsursache dar, denn wenn die Belastung durch die familiäre Vorgeschichte so stark gewesen wäre, dass dem Gespräch am 22. März 2017 keinerlei wesentliche Bedeutung beizumessen wäre, hätte der Kläger zuvor nicht über einen sehr langen Zeitraum hinweg völlig ohne psychische Beschwerden leben können. So habe die Krankenversicherung des Klägers mitgeteilt, dass anhand der bis ins Jahr 2007 zurückreichenden Unterlagen ersichtlich sei, dass es in diesem Zeitraum keine psychiatrischen Behandlungen beim Kläger gegeben habe. Dies belege, dass der Kläger die seinerzeitigen familiären Probleme gut verarbeitet habe und über einen sehr langen Zeitraum beschwerdefrei seinen Dienst habe verrichten können. Der Kläger sei während dieses Zeitraums auf Lebenszeit verbeamtet und seine Polizeivollzugsdiensttauglichkeit festgestellt worden. Im Abschlussbericht der Klinik Bad Neustadt sei von einer sich seit März 2017 zuspitzenden Symptomatik die Rede, woraus sich ergebe, dass diese erstmals im März 2017 aufgetreten sei. Es sei bei dem Kläger zudem eine schwere depressive Episode und nicht etwa eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden; es handele sich also um eine erstmalig auftretende schwere Depression. Die Anerkennung eines Dienstunfalls sei nicht nur dann möglich, wenn es im Vorleben des Betroffenen keinerlei gesundheitliche Schädigung gegeben habe. Den ermittelnden Beamten sei auch bewusst gewesen, dass die Durchsuchung und das anschließende Gespräch für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würden. Dieser habe bereits vor der Durchsuchung darauf hingewiesen, dass ihm der Heilpraktiker, bei dem die Durchsuchung stattfinden sollte, bekannt sei. Auch habe der ermittelnde Beamte die Information gehabt, dass die Schwester des Klägers, die denselben Familiennamen wie der Kläger trage, bei dem Heilpraktiker wohne. Es habe dem Ermittler daher bewusst sein müssen, dass der Kläger aufgrund der persönlichen Berührungspunkte von der Angelegenheit stark betroffen sein würde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens werde beantragt. Das Straf- und das Disziplinarverfahren gegen den Kläger seien nicht ursächlich für den eingetretenen Körperschaden geworden; der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 12.04.2017 mitgeteilt, dass er psychisch erkrankt sei, während er von den Ermittlungsverfahren erst später erfahren habe, so von dem Disziplinarverfahren erst im Mai 2017. Dass nicht die Durchsuchung als solche bzw. die dabei zutage getretenen Tatsachen ursächlich seien, zeige sich daran, dass der Kläger nicht bereits nach Kenntnis von der Durchsuchung, die er bereits einige Tage vor dem Ereignis gehabt habe, oder direkt danach erkrankt sei, sondern erst nach dem dienstlichen Gespräch mit der Ansprache auf seinen Vater. Trotz Kenntnis von den gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren lasse sich keinem ärztlichen Zeugnis entnehmen, dass diese zu dem Gesundheitsschaden geführt hätten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2018 zu verpflichten, den Vorfall vom 22. März 2017 als Dienstunfall mit der Folge einer schweren depressiven Episode anzuerkennen.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass es bei der Ansprache darauf, dass der Vater sich in der Patientenkartei eines Heilpraktikers befinde, bereits nicht um ein geeignetes Unfallereignis handele. Gespräche innerhalb des Dienstbetriebes stellten mangels äußerer Einwirkung kein Unfallereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG dar, selbst wenn es sich um kontrovers geführte Gespräche handele, was hier nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn man jedoch von einem Dienstunfallereignis ausgehe, so sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden mehr als fraglich, jedenfalls nicht nachgewiesen. Denn wenn durch ein bloßes Gespräch eine derart schwerwiegende psychische Erkrankung ausgelöst werde, so liege es nahe, dass der eingetretene Körperschaden nur in zufälliger Beziehung zum Dienst stehe, weil die vorhandene persönliche Veranlagung so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis, wie etwa eine zufällige Begegnung mit dem Vater oder dessen Erwähnung im privaten Umfeld, zu demselben Erfolg geführt hätte. Das Gespräch stelle demnach eine rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache dar. Dass die depressive Episode nicht bereits bei einer früheren Gelegenheit eingetreten sei, ändere hieran nichts. Der Kläger trage die materielle Beweislast dafür, dass der Körperschaden wesentlich auf das Ereignis zurückzuführen sei. Die bloße Behauptung, andere Ursachen könnten hierfür nicht infrage kommen, sowie der Hinweis auf einen zeitlichen Zusammenhang genügten jedenfalls nicht. Unabhängig hiervon stehe der Sachverhalt, weswegen gegenüber dem Kläger der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, in sachlichem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Dienstunfallereignis. Es dränge sich daher auf, dass nicht die Konfrontation mit dem Namen des Vaters, sondern vielmehr die persönliche Betroffenheit und allgemeine Besorgnis des Klägers wegen der laufenden Ermittlungen den Körperschaden verursacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da dem Kläger kein Anspruch nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) darauf zusteht, den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch des Klägers vom 22. März 2017 mit dem für die Durchsuchung bei einem Heilpraktiker am gleichen Tage zuständigen Sachbearbeiter als Dienstunfall mit der Folge einer schweren depressiven Episode anzuerkennen. Der Bescheid vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2018 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

1.

Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitert vorliegend bereits daran, dass das vom Kläger benannte dienstliche Gespräch vom 22. März 2017 kein geeignetes auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem vorbenannten Tatbestandsmerkmal ausgeführt (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.2018 - 2 B 3/18 - juris): „Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 <61 f.>) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden ist und danach das Merkmal "äußere Einwirkung" lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers dient. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war. Hieran hat der Senat im Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 - (BVerwGE 35, 133 <135>) festgehalten. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können. Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen - und damit auch dienstliche Gespräche - äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne ist. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen.“

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dem angeschlossen und im hiesigen Zusammenhang näher ausgeführt (OVG Lüneburg, U.v. 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris; i.E. ebenso: OVG NRW, B.v. 27.2.2108 - 1 A 20172/15 - juris): „Maßgeblich ist daher, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt worden ist, ehe im Anschluss daran aus objektiver Sicht (vgl. Sächs. OVG, B.v. 24.3.2009 - 2 B 353/07 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.11.2010, a.a.O., Rn. 30; VG Berlin, U.v. 17.11.2015 - 26 K 123.14 -, juris Rn. 28; in diesem Sinne auch Günther, Dienstunfallrechtliche Folgen bei „schwierigen“ Personalgesprächen und Mobbing, ZBR 2015, 404, 405, 409) zu bewerten ist, ob diese tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen, der Rahmen des Sozialadäquaten sei überschritten. Darauf, wie der Kläger „das Gespräch empfunden hat“ - also auf seine subjektive Sicht - kommt es demnach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an dieser Stelle nicht an. Das dienstliche Gespräch muss hinsichtlich seines Verlaufs und/oder seiner Atmosphäre somit in tatsächlicher Hinsicht erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat (OVG NRW, B.v. 10.8.2011, a.a.O., Rn. 11), um - ausnahmsweise - eine „äußere Einwirkung“ im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen zu können. Als solche besonderen - d. h. außerhalb des Sozialadäquaten liegende - Umstände kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970, a.a.O., Rn. 15; Bay. VGH, U.v. 29.7.1987 - 3 B 85 A.2752 -, juris [Leitsatz]; Schl.-H. OVG, U.v. 26.11.1993, a.a.O., Rn. 36; Nds. OVG, B.v. 10.8.2016 - 5 LA 201/15 -; B.v. 27.3.2017 - 5 LA 58/16 -; VG Stuttgart, U.v. 9.4.2014, a.a.O., Rn. 24; VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 20), ebenso das Herabwürdigen der Person des Beamten (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 27), das Führen des Dienstgesprächs unter „Geschrei“ (vgl. VG Stuttgart, U.v. 9.4.2015, a.a.O., Rn. 25) oder etwa eine bedrohliche Mimik, Gestik oder Körperhaltung der Gesprächsteilnehmer (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 27). Unter Umständen kann schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende bzw. unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die Erhaltung des Status oder die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert (OVG NRW, B.v. 10.8.2011, a.a.O., Rn. 11; Nds. OVG, B.v. 10.8.2016 - 5 LA 201/15 -; B.v. 27.3.2017 - 5 LA 58/16 -; VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 20). Diese Rechtsprechung ist Ausfluss der dem Dienstunfallrecht zugrundeliegenden Risikoverteilung. Der Gesetzgeber wollte mit den Dienstunfallvorschriften dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht unbeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle von den Beamten „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erlittenen Schäden auferlegen (Schl.-H. OVG, U.v. 26.11.1993, a.a.O., Rn. 35). Er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folge schicksalsmäßiger, d. h. von niemandem verschuldeter schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind (Schl.-H. OVG, U.v. 26.11.1993, a.a.O., Rn. 35). Wenn die Rechtsprechung Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss - z. B. Veränderungen des Aufgabenumfangs, Umsetzungen, Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten (vgl. VG Frankfurt, U.v. 31.8.2008, a.a.O., Rn. 20), Eröffnung dienstlicher Beurteilungen (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.5.2014, a.a.O.), aber auch Dienst- bzw. Personalgespräche - nicht als „äußere Einwirkungen“ im Sinne des Dienstunfallrechts ansieht, liegt dieser Auffassung erkennbar die Einschätzung zugrunde, dass derartige sozialadäquate bzw. „dienstverhältnistypische“ Vorgänge von einem „durchschnittlichen“ Beamten verarbeitet werden können, denn anderenfalls wäre ein geordneter Dienstbetrieb nicht möglich. Oder anders ausgedrückt: Wenn ein Beamter im zeitlichen Nachgang zu einem typischen, sich im sozialadäquaten Rahmen haltenden Dienstgespräch gleichwohl einen Schock sowie weitere Körperschäden erleidet, kann insoweit nur die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten ursächlich gewesen sein, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist (vgl. VG Frankfurt, U.v. 31.8.2009, a.a.O., Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.11.2010, a.a.O., Rn. 28; VG Kassel, U.v. 24.5.2016 - 1 I 1730/14.KS -, juris). Denn das Merkmal der „äußeren Einwirkung“, das - wie dargestellt - den Zweck hat, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen (BVerwG, U.v. 9.4.1970, a.a.O., Rn. 12f.), ist nicht erfüllt, wenn eine psychische Reaktion auf äußere Vorgänge ihre wesentliche Ursache in einer besonderen Veranlagung des Betroffenen hat (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1963, a.a.O., Rn. 20; U.v. 9.4.1970, a.a.O., Rn. 12; Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 41). Dementsprechend liegt im Fall des sozialadäquaten Verhaltens der im Dienstunfallrecht notwendige wesentliche Ursachenzusammenhang schon aus wertenden/normativen Gründen - also unabhängig von einer medizinischen Beurteilung - nicht vor (vgl. VG Aachen, U.v. 20.11.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Kassel, U.v. 24.5.2016, a.a.O., Rn. 25; in diesem Sinne auch OVG NRW, U.v. 6.5.1999, a.a.O., Rn. 51ff.; Sächs. OVG, B.v. 24.3.2009, a.a.O., Rn. 11).“

Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an. Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze stellt die Kammer fest, dass sich das Ansprechen des Klägers auf den Namen seines Vaters, der auf einer Liste stand, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme aufgefunden wurde, nicht als unüblich oder sozialinadäquat dargestellt hat. Der Kläger hat in der Dienstunfallanzeige vom 10. Juni 2017 zu dem fraglichen Gespräch dargelegt, dass er im Zusammenhang mit der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei … plötzlich und unerwartet durch den zuständigen Sachbearbeiter konkret auf seinen Vater angesprochen worden sei, da dieser auf irgendeiner Liste gestanden habe und es scheinbar einen negativen Zusammenhang gegeben habe. Das Ansprechen auf seinen Vater sei für ihn ungewöhnlich und nicht zu erwarten gewesen. Diese inhaltliche Darstellung des Gesprächs vom 22. März 2017 lässt sich übereinstimmend auch dem klägerischen Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren entnehmen und wird auch durch den Inhalt der vorgelegten ärztlichen Unterlagen bestätigt. Demzufolge hat das vom Kläger als Dienstunfallereignis bewertete Gespräch auch nach dessen eigener Darstellung ersichtlich weder in einer den üblichen dienstlichen Rahmen verlassenden Gesprächsatmosphäre stattgefunden noch hatte es einen objektiv ungewöhnlichen Verlauf. Ebenso ist nichts dahingehend erkennbar, dass der Gesprächsführer nicht die übliche Gesprächsform gewahrt hätte und den Kläger etwa mit Beleidigungen oder Beschimpfungen o.ä. überzogen hätte. Es handelte sich vielmehr bei objektiver Betrachtung um ein in jeder Hinsicht sachliches Gespräch im Zusammenhang mit einem aktuell laufenden Ermittlungsverfahren in der Dienststelle des Klägers und hat keinerlei objektive Besonderheiten aufgewiesen, auch wenn die Ansprache für den Kläger subjektiv unerwartet erfolgt sein mag. Nach den Schilderungen des Klägers zum Gesprächsablauf und seinen Erläuterungen hierzu im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden ihm auch keinerlei Vorwürfe hinsichtlich seiner etwaigen persönlichen Beteiligung an strafbaren Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Durchsuchung bei dem Heilpraktiker gemacht.

Soweit der Kläger hat vortragen lassen, dass den ermittelnden Beamten bewusst gewesen sei, dass die Durchsuchung und das anschließende Gespräch für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würden, so erscheint dies unerheblich, im Übrigen aber auch nicht nachvollziehbar. Zwar hatte der Kläger vor der Durchsuchung darauf hingewiesen, dass ihm der Heilpraktiker bekannt sei (so in der Unfallanzeige und im Klagebegründungsschriftsatz vom 18. März 2019) und ggf. auch, dass die Schwester des Klägers bei dem Heilpraktiker wohne (so allerdings nur im Schriftsatz vom 18. März 2019 und nicht in der Unfallanzeige), jedoch war unter Berücksichtigung dieser zuvor vom Kläger gemachten Angaben für den Gesprächspartner zum einen objektiv sicherlich nicht mit einer derartig schweren und außergewöhnlichen psychischen Reaktion zu rechnen und zum anderen hatte der Kläger ersichtlich keine Verbindung zu seinem Vater hergestellt, sodass eine Vorhersehbarkeit eines Körperschadens gerade nach Ansprache auf den Vater hier ausscheidet. Zudem handelt es sich schließlich auch bei Anerkennung einer subjektiven Betroffenheit des Klägers durch das Gespräch hierbei um einen - wie bereits geschildert - objektiv betrachtet alltäglichen und üblichen dienstlichen Vorgang, was entsprechend der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung allein ausschlaggebend ist und ein geeignetes auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis - als eine der Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstunfalls - ausschließt.

Soweit der Kläger in der Widerspruchsbegründung hat vortragen lassen, dass der bei ihm eingetretene gesundheitliche Schaden auch aufgrund der Einteilung zu der Hausdurchsuchung bei einer ihm bekannten Personen trotz vorheriger Remonstration eingetreten sei, so ist zum einen festzustellen, dass es sich hierbei um ein abweichendes/selbständiges Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts gegenüber dem dienstlichen Gespräch mit Ansprache auf den Vater darstellt und zum anderen im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr auf dieses Ereignis als kausaler Auslöser für den geltend gemachten Gesundheitsschaden abgestellt wurde (vgl. insoweit den Inhalt der Schriftsätze vom 18. März 2019 sowie 14. Juni 2019, dort ausdrücklich Seite 2 letzter Absatz). Auch aus dem Bericht der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt vom 5. Oktober 2017 sowie dem polizeiärztlichen Gutachten vom 22. November 2017 lässt sich insoweit entnehmen, dass der Kläger auch gegenüber den dortigen Ärzten als auslösendes Ereignis für seine Beschwerden jeweils explizit die Ansprache auf seinen Vater geltend gemacht hat.

Nach alledem liegt daher bereits das Merkmal eines auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignisses, das geeignet wäre, Auslöser eines Dienstunfalls zu sein, aus wertenden/normativen Gründen - also unabhängig von einer medizinischen Beurteilung - nicht vor (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24 10. 2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 107).

2.

Zwar kommt es nach den Ausführungen unter 1. nicht mehr entscheidungserheblich auf die Frage des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden an, jedoch liegt hier - zusätzlich - auch ein derartiger Kausalzusammenhang nicht vor, da das mit dem Kläger geführte dienstliche Gespräch vom 22. März 2017 lediglich eine Gelegenheitsursache dargestellt hat, der im Rahmen der Kausalitätsfeststellung keine rechtliche Relevanz zukommt.

Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs im Dienstunfallrecht bedarf es nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97 - juris Rn. 2; BayVGH, a.a.O., Rn. 13).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden. Der Beamte trägt insofern das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - juris Rn. 20 f.).

Aus dem Bericht der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt vom 5. Oktober 2017 ergeben sich - auf der Basis erheblicher familiärer Probleme und Streitigkeiten im Kindes- und Jugendalter des Klägers - bereits relevante Anlagen für eine psychische Erkrankung, wie sie ab dem 22. März 2017 eingetreten ist. So wird dort u.a. ausgeführt, dass der Vater dominant gewesen sei und Macht ausgeübt habe. Nach vielen Streitigkeiten und massiven Problemen in der Familie habe sich der Kläger vor zehn Jahren zum Kontaktabbruch entschlossen. In der Kindheit habe er sich als Einzelgänger und Außenseiter gefühlt. Schon im 13. Lebensjahr habe er mit vermehrtem Alkoholkonsum angefangen. Es sei sehr oft verbal aggressiv gewesen. In den Augen der Eltern sei er nie gut genug gewesen. Die Eltern seien von ihm so enttäuscht gewesen, dass die Mutter ihm sogar einmal gesagt habe, dass es für alle besser wäre, wenn er tot sei. Daher sei zu vermuten, dass vor diesem primär-familiären Hintergrund es an ausreichend positiv emotionaler Spiegelung fehle. Defizite an guten Selbst- und Objektrepräsentanzen verhinderten den Aufbau eines ausreichend starken kohärenten Selbst. Eigene Autonomiewünsche und Aggressionen könnten in diesem System nicht adäquat ausgelebt, sondern müssten stattdessen abgewehrt werden. Auch die Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 18. März 2019 im Ergebnis bestätigt und darauf verwiesen, dass die plötzlich auftretende Erkrankung des Klägers wohl ohne die familiäre Vorgeschichte nicht denkbar gewesen sei. Ohne das extrem belastete Verhältnis zu seinem Vater hätte die Mitteilung vom 22. März 2017 den Vater betreffend den Kläger vermutlich nicht so stark betroffen, dass sich hieraus ein Körperschaden entwickelt hätte.

Auf dieser Grundlage stellt sich das Ansprechen des Klägers auf seinen Vater, der auf der Patientenliste des von der Durchsuchung betroffenen Heilpraktikers gestanden hat, als reine Gelegenheitsursache dar. Denn wenn vorliegend bereits die einmalige Ansprache auf den Vater durch einen Kollegen ausgereicht hat, um den eingetretenen erheblichen Gesundheitsschaden hervorzurufen, so ist augenscheinlich, dass es sich hierbei um ein völlig alltägliches Ereignis handelt, wie es auch im privaten Bereich durch eine dort stattfindende Ansprache auf den Vater oder eine persönliche Begegnung mit diesem jederzeit hätte eintreten können. Auch vom Kläger wurden im Laufe des Verfahrens keine Besonderheiten im Hinblick auf das Gespräch vom 22. März 2017 geltend gemacht. Zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und dem dienstlichen Gespräch vom 22. März 2017 besteht vielmehr ersichtlich nur ein zufälliger Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht, der zur Feststellung der im Dienstunfallrecht erforderlichen wesentlichen Kausalität nicht ausreichend ist. Wenn ein Beamter im zeitlichen Nachgang zu einem typischen, sich im sozialadäquaten Rahmen haltenden Dienstgespräch gleichwohl einen Körperschaden erleidet, kann insoweit nur die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten ursächlich gewesen sein, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 107). Selbst wenn der Kläger - wie von ihm vorgetragen - in der Vergangenheit keine behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden hatte und er als polizeivollzugsdiensttauglich verbeamtet wurde, steht dies vorstehender Einschätzung nicht entgegen, da der Zeitpunkt des Eintritts derartiger gesundheitlicher Beschwerden letztlich auf Zufälligkeiten beruht. Die Alltäglichkeit und beliebige Ersetzbarkeit des Dienstgesprächs als (rein zeitlich) auslösendem Ereignis wird dadurch nicht infrage gestellt.

Auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die eingetretene schwere depressive Episode im Rechtssinne kausal durch das dienstliche Gespräch vom 22. März 2017 ausgelöst wurde. Im bereits erwähnten Entlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt vom 5. Oktober 2017 wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Patient bei der Aufnahme die folgende, sich akut seit März 2017 zuspitzende Symptomatik beschrieben habe und dass der Patient als aktuell auslösend für die depressive Dekompensation einen dienstlichen Vorfall benenne, bei dem er nach einer polizeilichen Untersuchung bei einem Heilpraktiker auf seinen Vater angesprochen worden sei, dessen Name auf einer Liste gestanden habe. Danach habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Mit diesen Ausführungen geben die Verfasser des Berichts nach dem Wortlaut erkennbar lediglich die eigenen im Rahmen der Anamnese erhobenen Aussagen des Klägers wider. Eine eigene ärztliche Darlegung eines wesentlichen Kausalzusammenhangs findet demgegenüber in dem zitierten Bericht in keiner Weise statt. Soweit der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin W. mit Bescheinigung vom 26. Juni 2018 erklärt hat, dass der Kläger aufgrund des bekannten Sachverhaltes am 22. März 2017 eine schwere depressive Episode erlitten habe, so lässt auch dieses Schriftstück eine Begründung für die pauschale Behauptung der Kausalität („aufgrund des bekannten Sachverhaltes am 22. März 2017“), die sich offensichtlich ebenfalls allein auf die Angaben des Klägers stützt und den rein zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitsschaden genügen lässt, gänzlich vermissen. Überdies hat der Mediziner erklärt, dass sich der Kläger erstmalig am 25. Juli 2017 bei ihm vorgestellt habe, sodass er über frühere etwaige Erkrankungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet keine Hinweise geben könne. Mangels Erkenntnissen zum Vorleben des Klägers sowie etwaigen relevanten Beschwerden ist es dem W. schlechterdings auch nicht möglich, eine inhaltlich belastbare Aussage zur Frage der dienstunfallrechtlichen Kausalität abzugeben. Dem Bericht der Heilpraktikerin für Psychotherapie vom 24. August 2018 sowie den beiden polizeiärztlichen Gutachten lassen sich zur Frage der Kausalität gleichfalls keine relevanten Hinweise entnehmen.

3.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziffer 1., auf die hier vollumfänglich verwiesen wird, war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass durch das Dienstgespräch vom 22. März 2017 beim Kläger eine schwere depressive Episode verursacht worden ist, von der Kammer nicht nachzugehen. Denn angesichts des Fehlens eines auf einer geeigneten äußeren Einwirkung beruhenden Ereignisses (vgl. unter 1.) ist die beantragte Beweiserhebung bereits unerheblich, § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO analog. Hinzu kommt, dass es sich bei dem gestellten Antrag um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, da aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befundberichte für die unter Beweis gestellte Tatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. hierzu etwa: BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 11 ZB 17.31507 - juris). Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Gerichts unter Ziffer 2. verwiesen.

4.

Nach alledem bedurfte es auch keiner Erörterungen dahingehend, ob die geltend gemachte psychische Erkrankung als Dienstunfallfolge etwaig kausal durch die persönliche Betroffenheit und Angst des Klägers vor Aufdeckung einer etwaigen Beteiligung an einer Straftat sowie vor einer strafrechtlichen Verurteilung sowie dienstrechtlichen Konsequenzen herbeigeführt wurde. Dies kann vorliegend dahinstehen, da auch bei Unterstellung eines derartigen Kausalzusammenhangs - den der Kläger selbst bestreitet - ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis nicht vorliegen würde, sondern ersichtlich allein innere Vorgänge für die Erkrankung ausschlaggebend wären.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.108 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Grün

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bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren reaktiven Depression als Dienstunfallfolge eines Gesprächs zwischen ihm, zwei Vorgesetzten und einem Kollegen.

2

Der im Jahre 1972 geborene Kläger war Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) und beim Bundeskriminalamt als Sachbearbeiter im Personenschutz eingesetzt. Die zwischen seinen Dienstschichten liegenden freien Tage verbrachte der Kläger zumeist an seinem Wohnort. Dort unternahm er häufig Fahrradtouren, die ihn regelmäßig zu einem Jugendwaldheim führten. Gegenüber dem Eingang des Jugendwaldheims legte der Kläger häufig Rast ein. Am Abend des 5. Oktober 2004 führte den Kläger zum dritten Mal binnen weniger Tage eine abendliche Fahrradtour in die Nähe des Eingangs des Jugendwaldheims. Nachdem der Kläger bereits am Vortag darauf hingewiesen worden war, dass die Situation für die Kinder - ca. 30 Schüler einer 8. Klasse - sehr negativ sei und er aufgefordert worden war, den Ort zu verlassen, rief nunmehr eine Lehrkraft die Polizei. Nach einem Hinweis auf u.a. das Geschehen am Vortag, bei dem einzelne Kinder derart eingeschüchtert worden seien, dass sie Angst vor dem Kläger bekommen hätten, erteilten die Polizeibeamten dem Kläger einen Platzverweis sowie ein Aufenthaltsverbot "mindestens bis Freitag" für einen Umkreis von 500 Metern um das Jugendwaldheim; letztlich wurde der Kläger zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam genommen und auf die örtliche Polizeidienststelle, ein Polizeikommissariat, verbracht. Die beim Kläger befindliche Dienstwaffe wurde beschlagnahmt. Um 22.30 Uhr wurde der Kläger aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Bereits gegen 21.50 Uhr hatte das Polizeikommissariat der Dienststelle des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger gegen 21.30 Uhr "vorläufig festgenommen" worden sei; der Festnahmegrund habe auf "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", "Verstoß gegen Weisungen" und "Spannerei" gelautet. Noch am selben Abend übersandte das Polizeikommissariat der Dienststelle des Klägers per Telefax seinen Einsatzbericht, in dem es u.a. heißt, der Kläger sei "amtsbekannt" und es sei "hier bekannt geworden, dass (der Kläger) sich dort häufig aufhält, wenn im Jugendwaldheim Schulklassen mit Kindern und Jugendlichen aufhältig" seien.

3

Am Morgen des 6. Oktober 2004 reiste der Kläger zu seiner Dienststelle. Am Mittag fand dort ein Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Gruppenleiter, einem Leitenden Polizeidirektor, statt; weitere Teilnehmer des Gesprächs waren ein Kriminaloberrat und der kommissarische Kommandoführer, ein Kriminaloberkommissar. Der Kläger wurde im Rahmen dieses Gesprächs darauf hingewiesen, dass der Vorgang des Vorabends hinsichtlich seiner disziplinarrechtlichen Relevanz geprüft werde; außerdem wurde angeordnet, dass er vorerst nicht mehr im "unmittelbaren Personenschutz" eingesetzt werde und seine Dienstwaffe einschließlich Munition abzugeben habe.

4

Seit dem Folgetag war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Drei Wochen später wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und im November 2007 eingestellt. Im Januar 2005 wurde der Kläger polizeiärztlich untersucht. Dabei wurde eine Erkrankung aus dem Bereich psychische Störungen und Verhaltensstörungen diagnostiziert. Im Juni 2005 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

5

Eine Amtshaftungsklage des Klägers gegen das Bundesland als Dienstherr der am 5. Oktober 2004 handelnden Polizeibeamten blieb in drei Instanzen erfolglos. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass die am Abend des 5. Oktober 2004 erfolgten polizeilichen Maßnahmen (Platzverweis und Aufenthaltsverbot) rechtswidrig gewesen seien, war bezüglich des Aufenthaltsverbotes erfolgreich und bezüglich des für den 5. Oktober 2004 ausgesprochenen Platzverweises in drei Instanzen erfolglos. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2007 entschieden, dass der Platzverweis rechtmäßig gewesen sei; er sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt gewesen, weil die Kinder verängstigt gewesen seien und der Kläger durch seine Schilderungen hierzu beigetragen habe.

6

Im September 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Unfallfürsorge und übermittelte eine Dienstunfallanzeige, in der er als Unfallereignis das am 6. Oktober 2004 geführte Gespräch benannte und eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom selben Monat beifügte, wonach beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere reaktive Depression sowie zeitweise schwere depressive Episoden mit Suizidalität vorlägen; der Kläger sei seit Dezember 2004 bei ihm in fachärztlicher Behandlung.

7

Antrag und Widerspruch sind erfolglos geblieben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach einer Beweisaufnahme zum Verlauf des Dienstgesprächs am 6. Oktober 2004 das der Klage stattgebende vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. darauf abgestellt, dass das Gespräch vom 6. Oktober 2004 kein "auf äußerer Einwirkung beruhendes" Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. darstelle, sodass eine Anerkennung als Dienstunfall nicht in Betracht komme. Dieses Merkmal habe den Zweck, äußere - d.h. in der Außenwelt auftretende - Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen. Deshalb könne grundsätzlich auch ein äußerer Umstand, der zunächst eine psychische Reaktion bewirke, die ihrerseits zu schädlichen Vorgängen im Körper führe, das Tatbestandsmerkmal der "äußeren Einwirkung" erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten auch herabsetzende Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts qualifiziert werden. Allerdings gehörten dienstliche Gespräche bzw. Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses und seien deshalb grundsätzlich keine "äußeren Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts. Etwas anderes könne nur ausnahmsweise gelten, nämlich dann, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweiche und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz halte. Darauf, wie der Beamte das Gespräch empfunden habe - also auf seine subjektive Sicht - komme es nicht an, denn das Merkmal der "äußeren Einwirkung" sei nicht erfüllt, wenn eine psychische Reaktion auf äußere Vorgänge ihre wesentliche Ursache in einer besonderen Veranlagung des Betroffenen habe. Der Senat habe nicht die volle Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass es sich bei dem in Rede stehenden Dienstgespräch um ein Ereignis handele, das - ausnahmsweise - als "äußere Einwirkung" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. angesehen werden könne. Es lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das am 6. Oktober 2004 geführte Gespräch hinsichtlich seines Inhalts, seines Verlaufs oder seiner Atmosphäre erkennbar Besonderheiten aufgewiesen hätte, die vom üblichen/typischen dienstlichen Umgang abgewichen wären.

8

2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

9

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

10

Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

11

a) Dies gilt zunächst für die Frage:

"Stellen dienstliche Gespräche bzw. Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen grundsätzlich keine 'äußeren Einwirkungen' im Sinne des Dienstunfallrechts dar und kann daher nur ausnahmsweise etwas anderes gelten, nämlich dann, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält?".

12

Das Berufungsurteil hat diese Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu Recht bejaht.

13

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung - oder infolge (so noch die weitere, in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung von 2002 enthaltene Variante) - des Dienstes eingetreten ist (§ 31 BeamtVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 <61 f.>) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden ist und danach das Merkmal "äußere Einwirkung" lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers dient. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war. Hieran hat der Senat im Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 - (BVerwGE 35, 133 <135>) festgehalten. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können.

14

Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen - und damit auch dienstliche Gespräche - äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne ist. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen.

15

b) Auch die Frage:

"Ist ein durch mehrere (zum Teil dienstvorgesetzte) Beamte durchgeführtes Dienstgespräch, das sowohl aus der Sicht des Dienstherrn als auch in objektiver Hinsicht auch der Vorbereitung eines Disziplinarverfahrens diente, welches ohne Vorankündigung, ohne Bekanntgabe der im Einzelnen gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe und ohne eine wörtliche Protokollierung stattfindet, sozialadäquat und scheidet damit von vornherein - unabhängig von medizinischen Feststellungen - als Dienstunfall aus?",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass die aufgeworfene Frage sich auf der Basis der - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Jedenfalls lässt sich die aufgeworfene Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. Die Frage, ob ein Dienstgespräch sozialadäquat geführt worden ist oder nicht, kann stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind.

Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachverständigenbeweisantrag zum Vorliegen einer „massiven PTBS“ bei der Klägerin zu 2. „aufgrund ihrer Erlebnisse in der Ukraine sowie einer schweren chronifizierten Episode“ und den Folgen bei einer Rückkehr in die Ukraine zu Recht abgelehnt und damit den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Insbesondere ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262). Ferner gebietet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Allerdings braucht das Gericht weder einem Ausforschungsbeweisantrag nachzugehen, bei dem Behauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, oder bei dem gar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, noch einem Beweisermittlungsantrag, der auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 366 f.). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO), was vom materiell-rechtlichen Standpunkt des entscheidenden Gerichts aus zu beurteilen ist (BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8/13 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Die vom Ausgangsgericht in seinem Beweisbeschluss und nochmals in den Urteilsgründen angeführten Ablehnungsgründe der fehlenden Entscheidungserheblichkeit und mangelnden Substantiierung finden im Prozessrecht eine hinlängliche Stütze und sind auch gegeben. Das Gericht hat den Beweisantrag nicht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert, d.h. in einer unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Weise (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4 m.w.N.). In den Urteilsgründen ist auf der Grundlage verschiedener Erkenntnismittel nochmals ausführlich dargelegt, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. in der Ukraine möglich und tatsächlich zu erlangen ist. Soweit die Klägerin zu 2. den besonderen Ausnahmefall (vgl. die von den Klägern angeführte Entscheidung des HessVGH, U.v. 26.2.2007 – 4 UE 1125/05.A – juris) für sich in Anspruch nimmt, dass eine Abschiebung ungeachtet der Behandelbarkeit einer Erkrankung im Heimatland unzumutbar sein kann, konnte das Gericht in ihrem Falle – im Unterschied zu den in der Antragsschrift angeführten entschiedenen Fällen – bereits nicht feststellen, dass bei ihr substantiierte Anhaltspunkte für die behauptete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), aus der die sie behandelnde Fachärztin die Gefahr einer Selbstgefährdung ableitet, vorliegen. Zutreffend weist es darauf hin, dass in den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen die Kriterien für die Diagnose einer PTBS, insbesondere das traumatisierende Ereignis (vgl. die internationale Klassifizierung ICD-10 F43.1), nicht entsprechend den von der Rechtsprechung an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags gestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15 m.w.N.) sowie § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG schlüssig dargelegt sind und die Aussagen der behandelnden Fachärztin nicht mit den Angaben der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung zu bringen sind. Dasselbe gilt im Übrigen für den Bericht des Bezirksklinikums Mainkofen vom 27. Februar 2017, nach dem sich bei einem immerhin sechswöchigen stationären Aufenthalt der Klägerin zu 2. ausdrücklich keine Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS ergaben (vgl. „Psychische Anamnese“, Seite 2). Sie wurde „ohne Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung“ aus dem Klinikum entlassen (Seite 3). Auch in einer Gesamtschau mussten die ärztlichen Stellungnahmen daher nicht, wie die Kläger meinen, als ausreichend gewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von der Fachärztin gestellte Prognose einer „sicherlich“ zu erwartenden schweren Retraumatisierung infolge einer Abschiebung „und möglicherweise Selbstgefährdung durch Suizidalität“, zumal bei einer Rückkehr in von kriegerischen Ereignissen nicht betroffene Landesteile, nicht für nachvollziehbar hielt. Indem das Gericht die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags hin geprüft hat, hat es auch nicht, wie von den Klägern gerügt, selbst Schwere und Ausmaß der Erkrankung medizinisch bewertet (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2006 – 1 B 91.05 – NVwZ 2007, 346 = juris Rn. 7).

Weiter ist die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht (insbesondere im Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8/07) aufgestellten Anforderungen an das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS auch auf andere psychische Erkrankungen anzuwenden sind, nicht hinreichend dargelegt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/ Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 88 m.w.N.).

Zunächst ist die aufgeworfene Frage dahin auszulegen, dass die Kläger klären lassen möchten, ob an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags im Falle einer geltend gemachten sonstigen psychischen Erkrankungen die Maßstäbe anzulegen sind, die das Bundesverwaltungsgericht für die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags im Falle einer geltend gemachten PTBS aufgestellt hat. Denn es hat in der von den Klägern angeführten Entscheidung keine Anforderungen an das Vorliegen einer PTBS gestellt, deren Diagnosekriterien sich anerkanntermaßen (vgl. § 295 Abs. 1 SGB V) aus der internationalen Klassifizierung ICD 10 F43.1 ergeben. Die Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin zu 2., deren sonstige depressive Erkrankung das Gericht nicht angezweifelt hat, hat nicht dargelegt, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu einer derart schweren Gesundheitsgefährdung führen würde, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht kommt. Allein der fachärztlichen Bescheinigung vom 22. August 2017 ist erstmals etwas zu einer Selbstgefährdung der Klägerin zu 2. im Falle einer Abschiebung zu entnehmen. Nachdem ihre Ärztin die Möglichkeit einer „Selbstgefährdung durch Suizidalität“ aus der „sicherlich“ zu erwartenden schweren Retraumatisierung ableitet, ist nicht ersichtlich, dass ihre anderweitige psychische Erkrankung bei einer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Selbstgefährdung führt. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen ist bereits nichts zu einer Selbstgefährdung zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.