Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Gesprächs in seiner Dienststelle, welches bei ihm eine schwere depressive Episode ausgelöst habe, als Dienstunfall.
Der am … geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten (Besoldungsgruppe A9 + AZ). Der Kläger absolvierte die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz und war in diesem Rahmen ab Januar 2017 dem K3 bei der KPI … zugeteilt. In der Unfallanzeige vom 10. Juni 2017 gab der Kläger an, dass er am 22. März 2017 für eine Durchsuchung bei einem Heilpraktiker eingeteilt gewesen sei, der ihm persönlich bekannt gewesen sei. Er habe daher beim zuständigen Sachbearbeiter remonstriert. Gegen 13:45 Uhr sei er im Zusammenhang mit der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der KPI … plötzlich und unerwartet durch den zuständigen Sachbearbeiter konkret auf seinen Vater angesprochen worden, da dieser auf irgendeiner Liste gestanden habe und es scheinbar einen negativen Zusammenhang gegeben habe. Das Ansprechen auf den Vater sei für ihn ungewöhnlich und nicht zu erwarten gewesen, woraufhin sein Körper mit einer psychischen Störung reagiert habe, da er seit Jahren keinen Kontakt mehr mit diesen Familienmitgliedern habe und er schmerzhafte und schlimme Erfahrungen damit verbinde.
Nach diesem Vorfall verließ der Kläger die Dienststelle und erlitt nach eigenen Aussagen einen Nervenzusammenbruch. In der Folgezeit begab sich der Kläger in ambulante ärztliche Behandlung. Im Zeitraum vom 23. März 2017 bis zum 31. August 2018 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Vom 12. Juni 2017 bis 28. Juli 2017 wurde der Kläger teilstationär in der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt behandelt und u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (F 32.2). Im Entlassbericht der Klinik wird u.a. dargelegt, dass der Kläger als Auslöser für seine depressive Dekompensation einen dienstlichen Vorfall benannt sowie eine sich seit März 2017 zuspitzende Symptomatik beschrieben habe. Konkret sei der Kläger bei einer polizeilichen Untersuchung bei einem Heilpraktiker auf seinen Vater angesprochen worden, dessen Name auf einer Liste gestanden habe. Danach habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er stehe nun in einem Disziplinarverfahren und fühle sich von der Polizei nicht mehr gewollt. Nach 15 Jahren Dienst bei der Polizei fühle er sich durch den nun erlebten Umgang gekränkt und verletzt. Nach vielen Streitigkeiten und massiven Problemen in der Familie habe sich der Kläger vor zehn Jahren zum Kontaktabbruch entschlossen. In den Augen der Eltern sei er nie gut genug gewesen; sie seien von ihm so enttäuscht gewesen, dass die Mutter ihm sogar einmal gesagt habe, dass es für alle besser sei, wenn er tot wäre.
Im polizeiärztlichen Gutachten vom 22. November 2017 wurde u.a. eine schwere depressive Episode, psychosenah, zumindest mit paranoiden Denkinhalten (F 32.3) diagnostiziert und in einem weiteren polizeiärztlichen Gutachten vom 18. Mai 2018 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) mit Tendenz zur Besserung. Auch hierbei wurde vom Kläger geschildert, dass er an einer Durchsuchung gegen einen Heilpraktiker teilgenommen habe, den er gekannt habe und bei dem er schon einmal in Behandlung gewesen sei. Vor Beginn des Einsatzes habe er den zuständigen Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass er den Heilpraktiker kenne. Nach Beendigung des Einsatzes sei er von dem Sachbearbeiter auf der Dienststelle angesprochen worden, ob er einen Herrn G* … M* … kenne, welcher sein Vater sei. Man habe ihm eine Patientenliste gezeigt, auf der auch der Name seines Vaters gestanden habe. Als er den Namen gelesen habe, sei bei ihm eine Sicherung durchgebrannt. Sechs Wochen später sei ihm auch eröffnet worden, dass gegen ihn strafrechtlich wegen Abrechnungsbetrugs ermittelt werde. In diesem Zusammenhang seien von Kollegen Akten und Urkunden gefälscht worden; man habe ihn körperlich und seelisch absichtlich kaputt machen wollen. Im Rahmen der zweiten polizeiärztlichen Untersuchung gab der Kläger ergänzend an, dass er seit ca. drei Wochen vom Dienst suspendiert sei, was für ihn Mobbing darstelle.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 hat das Polizeipräsidium Unterfranken wegen des Verdachts des Betruges ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet und dieses aufgrund eines parallelen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Diesem liegt - nach Darlegung des Beklagten - zugrunde, dass der Heilpraktiker, bei dem die Durchsuchung vom 22. März 2017 durchgeführt wurde, Scheinrechnungen erstellt habe, die die Versicherten eingereicht und dem Heilpraktiker sodann einen Teil des Erlöses übergeben hätten. Auch der Kläger habe zwischen dem 21. September 2012 und dem 7. Januar 2016 derartige Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung eingereicht, wodurch ein Gesamtschaden von 3.888,00 EUR entstanden sei. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 10. Dezember 2018 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Betruges in zehn tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums München vom 3. April 2018 wurde der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben.
Am 10. Juni 2017 beantragte der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 22. März 2017 als Dienstunfall. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. November 2017 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 Widerspruch erhoben, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen wurde.
Gegen die ablehnenden Bescheide ließ der Kläger am 5. Februar 2019 Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gesundheitliche Schaden dadurch hervorgerufen worden sei, dass der Kläger nach der Durchsuchung bei einem Heilpraktiker am 22. März 2017 von dem zuständigen Kriminalbeamten darauf angesprochen worden sei, dass sein Vater als Patient in der Kartei dieses Heilpraktikers festgestellt worden sei; bei dieser Mitteilung an den Kläger handele es sich um ein örtlich und zeitlich genau bestimmbares plötzliches äußeres Ereignis. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang sei sodann der Gesundheitsschaden aufgetreten. Zwar sei die Erkrankung des Klägers wohl ohne die familiäre Vorgeschichte, insbesondere das extrem belastete Verhältnis zum Vater, nicht denkbar. Dennoch stelle das Ereignis keine Gelegenheitsursache dar, denn wenn die Belastung durch die familiäre Vorgeschichte so stark gewesen wäre, dass dem Gespräch am 22. März 2017 keinerlei wesentliche Bedeutung beizumessen wäre, hätte der Kläger zuvor nicht über einen sehr langen Zeitraum hinweg völlig ohne psychische Beschwerden leben können. So habe die Krankenversicherung des Klägers mitgeteilt, dass anhand der bis ins Jahr 2007 zurückreichenden Unterlagen ersichtlich sei, dass es in diesem Zeitraum keine psychiatrischen Behandlungen beim Kläger gegeben habe. Dies belege, dass der Kläger die seinerzeitigen familiären Probleme gut verarbeitet habe und über einen sehr langen Zeitraum beschwerdefrei seinen Dienst habe verrichten können. Der Kläger sei während dieses Zeitraums auf Lebenszeit verbeamtet und seine Polizeivollzugsdiensttauglichkeit festgestellt worden. Im Abschlussbericht der Klinik Bad Neustadt sei von einer sich seit März 2017 zuspitzenden Symptomatik die Rede, woraus sich ergebe, dass diese erstmals im März 2017 aufgetreten sei. Es sei bei dem Kläger zudem eine schwere depressive Episode und nicht etwa eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden; es handele sich also um eine erstmalig auftretende schwere Depression. Die Anerkennung eines Dienstunfalls sei nicht nur dann möglich, wenn es im Vorleben des Betroffenen keinerlei gesundheitliche Schädigung gegeben habe. Den ermittelnden Beamten sei auch bewusst gewesen, dass die Durchsuchung und das anschließende Gespräch für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würden. Dieser habe bereits vor der Durchsuchung darauf hingewiesen, dass ihm der Heilpraktiker, bei dem die Durchsuchung stattfinden sollte, bekannt sei. Auch habe der ermittelnde Beamte die Information gehabt, dass die Schwester des Klägers, die denselben Familiennamen wie der Kläger trage, bei dem Heilpraktiker wohne. Es habe dem Ermittler daher bewusst sein müssen, dass der Kläger aufgrund der persönlichen Berührungspunkte von der Angelegenheit stark betroffen sein würde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens werde beantragt. Das Straf- und das Disziplinarverfahren gegen den Kläger seien nicht ursächlich für den eingetretenen Körperschaden geworden; der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 12.04.2017 mitgeteilt, dass er psychisch erkrankt sei, während er von den Ermittlungsverfahren erst später erfahren habe, so von dem Disziplinarverfahren erst im Mai 2017. Dass nicht die Durchsuchung als solche bzw. die dabei zutage getretenen Tatsachen ursächlich seien, zeige sich daran, dass der Kläger nicht bereits nach Kenntnis von der Durchsuchung, die er bereits einige Tage vor dem Ereignis gehabt habe, oder direkt danach erkrankt sei, sondern erst nach dem dienstlichen Gespräch mit der Ansprache auf seinen Vater. Trotz Kenntnis von den gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren lasse sich keinem ärztlichen Zeugnis entnehmen, dass diese zu dem Gesundheitsschaden geführt hätten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2018 zu verpflichten, den Vorfall vom 22. März 2017 als Dienstunfall mit der Folge einer schweren depressiven Episode anzuerkennen.
Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass es bei der Ansprache darauf, dass der Vater sich in der Patientenkartei eines Heilpraktikers befinde, bereits nicht um ein geeignetes Unfallereignis handele. Gespräche innerhalb des Dienstbetriebes stellten mangels äußerer Einwirkung kein Unfallereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG dar, selbst wenn es sich um kontrovers geführte Gespräche handele, was hier nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn man jedoch von einem Dienstunfallereignis ausgehe, so sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden mehr als fraglich, jedenfalls nicht nachgewiesen. Denn wenn durch ein bloßes Gespräch eine derart schwerwiegende psychische Erkrankung ausgelöst werde, so liege es nahe, dass der eingetretene Körperschaden nur in zufälliger Beziehung zum Dienst stehe, weil die vorhandene persönliche Veranlagung so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis, wie etwa eine zufällige Begegnung mit dem Vater oder dessen Erwähnung im privaten Umfeld, zu demselben Erfolg geführt hätte. Das Gespräch stelle demnach eine rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache dar. Dass die depressive Episode nicht bereits bei einer früheren Gelegenheit eingetreten sei, ändere hieran nichts. Der Kläger trage die materielle Beweislast dafür, dass der Körperschaden wesentlich auf das Ereignis zurückzuführen sei. Die bloße Behauptung, andere Ursachen könnten hierfür nicht infrage kommen, sowie der Hinweis auf einen zeitlichen Zusammenhang genügten jedenfalls nicht. Unabhängig hiervon stehe der Sachverhalt, weswegen gegenüber dem Kläger der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, in sachlichem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Dienstunfallereignis. Es dränge sich daher auf, dass nicht die Konfrontation mit dem Namen des Vaters, sondern vielmehr die persönliche Betroffenheit und allgemeine Besorgnis des Klägers wegen der laufenden Ermittlungen den Körperschaden verursacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da dem Kläger kein Anspruch nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) darauf zusteht, den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch des Klägers vom 22. März 2017 mit dem für die Durchsuchung bei einem Heilpraktiker am gleichen Tage zuständigen Sachbearbeiter als Dienstunfall mit der Folge einer schweren depressiven Episode anzuerkennen. Der Bescheid vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2018 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
1.
Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitert vorliegend bereits daran, dass das vom Kläger benannte dienstliche Gespräch vom 22. März 2017 kein geeignetes auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem vorbenannten Tatbestandsmerkmal ausgeführt (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.2018 - 2 B 3/18 - juris): „Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 <61 f.>) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden ist und danach das Merkmal "äußere Einwirkung" lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers dient. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war. Hieran hat der Senat im Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 - (BVerwGE 35, 133 <135>) festgehalten. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können. Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen - und damit auch dienstliche Gespräche - äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne ist. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen.“
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dem angeschlossen und im hiesigen Zusammenhang näher ausgeführt (OVG Lüneburg, U.v. 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris; i.E. ebenso: OVG NRW, B.v. 27.2.2108 - 1 A 20172/15 - juris): „Maßgeblich ist daher, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt worden ist, ehe im Anschluss daran aus objektiver Sicht (vgl. Sächs. OVG, B.v. 24.3.2009 - 2 B 353/07 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.11.2010, a.a.O., Rn. 30; VG Berlin, U.v. 17.11.2015 - 26 K 123.14 -, juris Rn. 28; in diesem Sinne auch Günther, Dienstunfallrechtliche Folgen bei „schwierigen“ Personalgesprächen und Mobbing, ZBR 2015, 404, 405, 409) zu bewerten ist, ob diese tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen, der Rahmen des Sozialadäquaten sei überschritten. Darauf, wie der Kläger „das Gespräch empfunden hat“ - also auf seine subjektive Sicht - kommt es demnach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an dieser Stelle nicht an. Das dienstliche Gespräch muss hinsichtlich seines Verlaufs und/oder seiner Atmosphäre somit in tatsächlicher Hinsicht erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat (OVG NRW, B.v. 10.8.2011, a.a.O., Rn. 11), um - ausnahmsweise - eine „äußere Einwirkung“ im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen zu können. Als solche besonderen - d. h. außerhalb des Sozialadäquaten liegende - Umstände kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970, a.a.O., Rn. 15; Bay. VGH, U.v. 29.7.1987 - 3 B 85 A.2752 -, juris [Leitsatz]; Schl.-H. OVG, U.v. 26.11.1993, a.a.O., Rn. 36; Nds. OVG, B.v. 10.8.2016 - 5 LA 201/15 -; B.v. 27.3.2017 - 5 LA 58/16 -; VG Stuttgart, U.v. 9.4.2014, a.a.O., Rn. 24; VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 20), ebenso das Herabwürdigen der Person des Beamten (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 27), das Führen des Dienstgesprächs unter „Geschrei“ (vgl. VG Stuttgart, U.v. 9.4.2015, a.a.O., Rn. 25) oder etwa eine bedrohliche Mimik, Gestik oder Körperhaltung der Gesprächsteilnehmer (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 27). Unter Umständen kann schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende bzw. unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die Erhaltung des Status oder die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert (OVG NRW, B.v. 10.8.2011, a.a.O., Rn. 11; Nds. OVG, B.v. 10.8.2016 - 5 LA 201/15 -; B.v. 27.3.2017 - 5 LA 58/16 -; VG Bayreuth, U.v. 28.4.2015, a.a.O., Rn. 20). Diese Rechtsprechung ist Ausfluss der dem Dienstunfallrecht zugrundeliegenden Risikoverteilung. Der Gesetzgeber wollte mit den Dienstunfallvorschriften dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht unbeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle von den Beamten „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erlittenen Schäden auferlegen (Schl.-H. OVG, U.v. 26.11.1993, a.a.O., Rn. 35). Er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folge schicksalsmäßiger, d. h. von niemandem verschuldeter schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind (Schl.-H. OVG, U.v. 26.11.1993, a.a.O., Rn. 35). Wenn die Rechtsprechung Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss - z. B. Veränderungen des Aufgabenumfangs, Umsetzungen, Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten (vgl. VG Frankfurt, U.v. 31.8.2008, a.a.O., Rn. 20), Eröffnung dienstlicher Beurteilungen (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.5.2014, a.a.O.), aber auch Dienst- bzw. Personalgespräche - nicht als „äußere Einwirkungen“ im Sinne des Dienstunfallrechts ansieht, liegt dieser Auffassung erkennbar die Einschätzung zugrunde, dass derartige sozialadäquate bzw. „dienstverhältnistypische“ Vorgänge von einem „durchschnittlichen“ Beamten verarbeitet werden können, denn anderenfalls wäre ein geordneter Dienstbetrieb nicht möglich. Oder anders ausgedrückt: Wenn ein Beamter im zeitlichen Nachgang zu einem typischen, sich im sozialadäquaten Rahmen haltenden Dienstgespräch gleichwohl einen Schock sowie weitere Körperschäden erleidet, kann insoweit nur die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten ursächlich gewesen sein, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist (vgl. VG Frankfurt, U.v. 31.8.2009, a.a.O., Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.11.2010, a.a.O., Rn. 28; VG Kassel, U.v. 24.5.2016 - 1 I 1730/14.KS -, juris). Denn das Merkmal der „äußeren Einwirkung“, das - wie dargestellt - den Zweck hat, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen (BVerwG, U.v. 9.4.1970, a.a.O., Rn. 12f.), ist nicht erfüllt, wenn eine psychische Reaktion auf äußere Vorgänge ihre wesentliche Ursache in einer besonderen Veranlagung des Betroffenen hat (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1963, a.a.O., Rn. 20; U.v. 9.4.1970, a.a.O., Rn. 12; Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 41). Dementsprechend liegt im Fall des sozialadäquaten Verhaltens der im Dienstunfallrecht notwendige wesentliche Ursachenzusammenhang schon aus wertenden/normativen Gründen - also unabhängig von einer medizinischen Beurteilung - nicht vor (vgl. VG Aachen, U.v. 20.11.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Kassel, U.v. 24.5.2016, a.a.O., Rn. 25; in diesem Sinne auch OVG NRW, U.v. 6.5.1999, a.a.O., Rn. 51ff.; Sächs. OVG, B.v. 24.3.2009, a.a.O., Rn. 11).“
Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an. Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze stellt die Kammer fest, dass sich das Ansprechen des Klägers auf den Namen seines Vaters, der auf einer Liste stand, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme aufgefunden wurde, nicht als unüblich oder sozialinadäquat dargestellt hat. Der Kläger hat in der Dienstunfallanzeige vom 10. Juni 2017 zu dem fraglichen Gespräch dargelegt, dass er im Zusammenhang mit der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei … plötzlich und unerwartet durch den zuständigen Sachbearbeiter konkret auf seinen Vater angesprochen worden sei, da dieser auf irgendeiner Liste gestanden habe und es scheinbar einen negativen Zusammenhang gegeben habe. Das Ansprechen auf seinen Vater sei für ihn ungewöhnlich und nicht zu erwarten gewesen. Diese inhaltliche Darstellung des Gesprächs vom 22. März 2017 lässt sich übereinstimmend auch dem klägerischen Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren entnehmen und wird auch durch den Inhalt der vorgelegten ärztlichen Unterlagen bestätigt. Demzufolge hat das vom Kläger als Dienstunfallereignis bewertete Gespräch auch nach dessen eigener Darstellung ersichtlich weder in einer den üblichen dienstlichen Rahmen verlassenden Gesprächsatmosphäre stattgefunden noch hatte es einen objektiv ungewöhnlichen Verlauf. Ebenso ist nichts dahingehend erkennbar, dass der Gesprächsführer nicht die übliche Gesprächsform gewahrt hätte und den Kläger etwa mit Beleidigungen oder Beschimpfungen o.ä. überzogen hätte. Es handelte sich vielmehr bei objektiver Betrachtung um ein in jeder Hinsicht sachliches Gespräch im Zusammenhang mit einem aktuell laufenden Ermittlungsverfahren in der Dienststelle des Klägers und hat keinerlei objektive Besonderheiten aufgewiesen, auch wenn die Ansprache für den Kläger subjektiv unerwartet erfolgt sein mag. Nach den Schilderungen des Klägers zum Gesprächsablauf und seinen Erläuterungen hierzu im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden ihm auch keinerlei Vorwürfe hinsichtlich seiner etwaigen persönlichen Beteiligung an strafbaren Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Durchsuchung bei dem Heilpraktiker gemacht.
Soweit der Kläger hat vortragen lassen, dass den ermittelnden Beamten bewusst gewesen sei, dass die Durchsuchung und das anschließende Gespräch für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würden, so erscheint dies unerheblich, im Übrigen aber auch nicht nachvollziehbar. Zwar hatte der Kläger vor der Durchsuchung darauf hingewiesen, dass ihm der Heilpraktiker bekannt sei (so in der Unfallanzeige und im Klagebegründungsschriftsatz vom 18. März 2019) und ggf. auch, dass die Schwester des Klägers bei dem Heilpraktiker wohne (so allerdings nur im Schriftsatz vom 18. März 2019 und nicht in der Unfallanzeige), jedoch war unter Berücksichtigung dieser zuvor vom Kläger gemachten Angaben für den Gesprächspartner zum einen objektiv sicherlich nicht mit einer derartig schweren und außergewöhnlichen psychischen Reaktion zu rechnen und zum anderen hatte der Kläger ersichtlich keine Verbindung zu seinem Vater hergestellt, sodass eine Vorhersehbarkeit eines Körperschadens gerade nach Ansprache auf den Vater hier ausscheidet. Zudem handelt es sich schließlich auch bei Anerkennung einer subjektiven Betroffenheit des Klägers durch das Gespräch hierbei um einen - wie bereits geschildert - objektiv betrachtet alltäglichen und üblichen dienstlichen Vorgang, was entsprechend der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung allein ausschlaggebend ist und ein geeignetes auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis - als eine der Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstunfalls - ausschließt.
Soweit der Kläger in der Widerspruchsbegründung hat vortragen lassen, dass der bei ihm eingetretene gesundheitliche Schaden auch aufgrund der Einteilung zu der Hausdurchsuchung bei einer ihm bekannten Personen trotz vorheriger Remonstration eingetreten sei, so ist zum einen festzustellen, dass es sich hierbei um ein abweichendes/selbständiges Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts gegenüber dem dienstlichen Gespräch mit Ansprache auf den Vater darstellt und zum anderen im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr auf dieses Ereignis als kausaler Auslöser für den geltend gemachten Gesundheitsschaden abgestellt wurde (vgl. insoweit den Inhalt der Schriftsätze vom 18. März 2019 sowie 14. Juni 2019, dort ausdrücklich Seite 2 letzter Absatz). Auch aus dem Bericht der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt vom 5. Oktober 2017 sowie dem polizeiärztlichen Gutachten vom 22. November 2017 lässt sich insoweit entnehmen, dass der Kläger auch gegenüber den dortigen Ärzten als auslösendes Ereignis für seine Beschwerden jeweils explizit die Ansprache auf seinen Vater geltend gemacht hat.
Nach alledem liegt daher bereits das Merkmal eines auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignisses, das geeignet wäre, Auslöser eines Dienstunfalls zu sein, aus wertenden/normativen Gründen - also unabhängig von einer medizinischen Beurteilung - nicht vor (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24 10. 2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 107).
2.
Zwar kommt es nach den Ausführungen unter 1. nicht mehr entscheidungserheblich auf die Frage des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden an, jedoch liegt hier - zusätzlich - auch ein derartiger Kausalzusammenhang nicht vor, da das mit dem Kläger geführte dienstliche Gespräch vom 22. März 2017 lediglich eine Gelegenheitsursache dargestellt hat, der im Rahmen der Kausalitätsfeststellung keine rechtliche Relevanz zukommt.
Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs im Dienstunfallrecht bedarf es nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97 - juris Rn. 2; BayVGH, a.a.O., Rn. 13).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden. Der Beamte trägt insofern das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - juris Rn. 20 f.).
Aus dem Bericht der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt vom 5. Oktober 2017 ergeben sich - auf der Basis erheblicher familiärer Probleme und Streitigkeiten im Kindes- und Jugendalter des Klägers - bereits relevante Anlagen für eine psychische Erkrankung, wie sie ab dem 22. März 2017 eingetreten ist. So wird dort u.a. ausgeführt, dass der Vater dominant gewesen sei und Macht ausgeübt habe. Nach vielen Streitigkeiten und massiven Problemen in der Familie habe sich der Kläger vor zehn Jahren zum Kontaktabbruch entschlossen. In der Kindheit habe er sich als Einzelgänger und Außenseiter gefühlt. Schon im 13. Lebensjahr habe er mit vermehrtem Alkoholkonsum angefangen. Es sei sehr oft verbal aggressiv gewesen. In den Augen der Eltern sei er nie gut genug gewesen. Die Eltern seien von ihm so enttäuscht gewesen, dass die Mutter ihm sogar einmal gesagt habe, dass es für alle besser wäre, wenn er tot sei. Daher sei zu vermuten, dass vor diesem primär-familiären Hintergrund es an ausreichend positiv emotionaler Spiegelung fehle. Defizite an guten Selbst- und Objektrepräsentanzen verhinderten den Aufbau eines ausreichend starken kohärenten Selbst. Eigene Autonomiewünsche und Aggressionen könnten in diesem System nicht adäquat ausgelebt, sondern müssten stattdessen abgewehrt werden. Auch die Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 18. März 2019 im Ergebnis bestätigt und darauf verwiesen, dass die plötzlich auftretende Erkrankung des Klägers wohl ohne die familiäre Vorgeschichte nicht denkbar gewesen sei. Ohne das extrem belastete Verhältnis zu seinem Vater hätte die Mitteilung vom 22. März 2017 den Vater betreffend den Kläger vermutlich nicht so stark betroffen, dass sich hieraus ein Körperschaden entwickelt hätte.
Auf dieser Grundlage stellt sich das Ansprechen des Klägers auf seinen Vater, der auf der Patientenliste des von der Durchsuchung betroffenen Heilpraktikers gestanden hat, als reine Gelegenheitsursache dar. Denn wenn vorliegend bereits die einmalige Ansprache auf den Vater durch einen Kollegen ausgereicht hat, um den eingetretenen erheblichen Gesundheitsschaden hervorzurufen, so ist augenscheinlich, dass es sich hierbei um ein völlig alltägliches Ereignis handelt, wie es auch im privaten Bereich durch eine dort stattfindende Ansprache auf den Vater oder eine persönliche Begegnung mit diesem jederzeit hätte eintreten können. Auch vom Kläger wurden im Laufe des Verfahrens keine Besonderheiten im Hinblick auf das Gespräch vom 22. März 2017 geltend gemacht. Zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und dem dienstlichen Gespräch vom 22. März 2017 besteht vielmehr ersichtlich nur ein zufälliger Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht, der zur Feststellung der im Dienstunfallrecht erforderlichen wesentlichen Kausalität nicht ausreichend ist. Wenn ein Beamter im zeitlichen Nachgang zu einem typischen, sich im sozialadäquaten Rahmen haltenden Dienstgespräch gleichwohl einen Körperschaden erleidet, kann insoweit nur die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten ursächlich gewesen sein, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 107). Selbst wenn der Kläger - wie von ihm vorgetragen - in der Vergangenheit keine behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden hatte und er als polizeivollzugsdiensttauglich verbeamtet wurde, steht dies vorstehender Einschätzung nicht entgegen, da der Zeitpunkt des Eintritts derartiger gesundheitlicher Beschwerden letztlich auf Zufälligkeiten beruht. Die Alltäglichkeit und beliebige Ersetzbarkeit des Dienstgesprächs als (rein zeitlich) auslösendem Ereignis wird dadurch nicht infrage gestellt.
Auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die eingetretene schwere depressive Episode im Rechtssinne kausal durch das dienstliche Gespräch vom 22. März 2017 ausgelöst wurde. Im bereits erwähnten Entlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Bad Neustadt vom 5. Oktober 2017 wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Patient bei der Aufnahme die folgende, sich akut seit März 2017 zuspitzende Symptomatik beschrieben habe und dass der Patient als aktuell auslösend für die depressive Dekompensation einen dienstlichen Vorfall benenne, bei dem er nach einer polizeilichen Untersuchung bei einem Heilpraktiker auf seinen Vater angesprochen worden sei, dessen Name auf einer Liste gestanden habe. Danach habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Mit diesen Ausführungen geben die Verfasser des Berichts nach dem Wortlaut erkennbar lediglich die eigenen im Rahmen der Anamnese erhobenen Aussagen des Klägers wider. Eine eigene ärztliche Darlegung eines wesentlichen Kausalzusammenhangs findet demgegenüber in dem zitierten Bericht in keiner Weise statt. Soweit der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin W. mit Bescheinigung vom 26. Juni 2018 erklärt hat, dass der Kläger aufgrund des bekannten Sachverhaltes am 22. März 2017 eine schwere depressive Episode erlitten habe, so lässt auch dieses Schriftstück eine Begründung für die pauschale Behauptung der Kausalität („aufgrund des bekannten Sachverhaltes am 22. März 2017“), die sich offensichtlich ebenfalls allein auf die Angaben des Klägers stützt und den rein zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitsschaden genügen lässt, gänzlich vermissen. Überdies hat der Mediziner erklärt, dass sich der Kläger erstmalig am 25. Juli 2017 bei ihm vorgestellt habe, sodass er über frühere etwaige Erkrankungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet keine Hinweise geben könne. Mangels Erkenntnissen zum Vorleben des Klägers sowie etwaigen relevanten Beschwerden ist es dem W. schlechterdings auch nicht möglich, eine inhaltlich belastbare Aussage zur Frage der dienstunfallrechtlichen Kausalität abzugeben. Dem Bericht der Heilpraktikerin für Psychotherapie vom 24. August 2018 sowie den beiden polizeiärztlichen Gutachten lassen sich zur Frage der Kausalität gleichfalls keine relevanten Hinweise entnehmen.
3.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziffer 1., auf die hier vollumfänglich verwiesen wird, war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass durch das Dienstgespräch vom 22. März 2017 beim Kläger eine schwere depressive Episode verursacht worden ist, von der Kammer nicht nachzugehen. Denn angesichts des Fehlens eines auf einer geeigneten äußeren Einwirkung beruhenden Ereignisses (vgl. unter 1.) ist die beantragte Beweiserhebung bereits unerheblich, § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO analog. Hinzu kommt, dass es sich bei dem gestellten Antrag um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, da aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befundberichte für die unter Beweis gestellte Tatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. hierzu etwa: BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 11 ZB 17.31507 - juris). Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Gerichts unter Ziffer 2. verwiesen.
4.
Nach alledem bedurfte es auch keiner Erörterungen dahingehend, ob die geltend gemachte psychische Erkrankung als Dienstunfallfolge etwaig kausal durch die persönliche Betroffenheit und Angst des Klägers vor Aufdeckung einer etwaigen Beteiligung an einer Straftat sowie vor einer strafrechtlichen Verurteilung sowie dienstrechtlichen Konsequenzen herbeigeführt wurde. Dies kann vorliegend dahinstehen, da auch bei Unterstellung eines derartigen Kausalzusammenhangs - den der Kläger selbst bestreitet - ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis nicht vorliegen würde, sondern ersichtlich allein innere Vorgänge für die Erkrankung ausschlaggebend wären.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.