Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2018 - W 1 K 18.31805

published on 08/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2018 - W 1 K 18.31805
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am … in Afghanistan geborene Kläger reiste im Januar/Februar 2016 gemeinsam mit seinen Eltern, dem volljährigen Bruder sowie seiner minderjährigen Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. April 2016 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 abgelehnt wurde. Dem Kläger wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2017 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan zuerkannt, wogegen die Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist.

Am 25. Juli 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Gestattung zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft und Zustimmung auf private Wohnsitznahme gemeinsam mit seinen Eltern, der Schwester und dem Bruder. Der Kläger verwies darauf, dass er 19 Jahre alt sei und noch niemals alleine ohne seine Eltern gelebt habe. Es sei der Familie wichtig, auch weiterhin zusammen zu leben und Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen erhalten zu können.

Mit Bescheid vom 21. August 2018 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Familienvater eine Wohnung für die gesamte Familie in O. gefunden habe; die Kostenträger hätten der Anmietung zugestimmt. Er selbst mache ab September 2018 eine Ausbildung als Kinderpfleger und besuche von da an die Kinderpflegeschule in A. Er müsse hierfür viel lernen. In der Gemeinschaftsunterkunft müssten sie mit anderen afghanischen jungen Männern zusammen leben, die weder die Schule besuchten noch einer Arbeit nachgingen. In der Unterkunft sei es sehr laut; oft werde die ganze Nacht gefeiert und Alkohol getrunken. Er könne in dieser Situation nicht lernen und nicht gut schlafen. Ergänzend ließ der Kläger vortragen, dass eine regelmäßige Lärmbelästigung vorliege. Die Gemeinschaftsunterkunft bestehe aus Containern mit nur dünnen Zwischenwänden. Die Unterkunftsleitung sei abends und an den Wochenenden nicht vor Ort, sodass diese die Situation zu diesen Zeiten nicht einschätzen könne.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des ablehnenden Bescheides.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger durch Bescheid vom 22. Juni 2016 nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AufnG verpflichtet worden sei, in der Gemeinschaftsunterkunft in O. zu wohnen. Der Kläger sei derzeit im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. In begründeten Ausnahmefällen könne einer Person nach Art. 4 Abs. 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor. Die Aufzählung der Ausnahmefälle sei nicht abschließend, jedoch müsse ein anderweitiger Grund von gleichem Gewicht vorliegen, der bei Ablehnung zu einer besonderen Härte führe. Nach Eintritt der Volljährigkeit dürfe davon ausgegangen werden, dass der Kläger eigenverantwortlich handeln könne und ohne Unterstützung der Familie zurechtkomme. Zudem sei eine Unterstützung durch den ebenfalls in der Gemeinschaftsunterkunft wohnenden Bruder möglich. Da die Familie eine Wohnsitzzuweisung beschränkt auf den Landkreis M. erhalten habe, werde sie auch bei einem Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft in erreichbarer Entfernung wohnen, so dass Kontakt zu den Eltern problemlos möglich sei und die Unterstützung durch die Familie im Alltagsleben nicht unterbunden wäre. Es sei dem Kläger auch nicht verwehrt seine Familie regelmäßig zu besuchen und dort auch gelegentlich zu übernachten. Die vorgetragene hohe nächtliche Lautstärke sei kein Umstand, der von seinem Gewicht einen begründeten Ausnahmefall darstelle. In der Gemeinschaftsunterkunft O. seien die Bewohner in Wohnungen mit vier bis fünf Personen untergebracht, wodurch abgetrennte Bereiche entstünden, in denen das Lernen und Schlafen erleichtert und eine Störung durch andere Bewohner nicht gegeben sei. Die Unterkunft bestehe nicht aus Containern, sondern aus Holzmodulen; die Wände bestünden aus einer Sandwichkonstruktion und verfügten über eine Schalldämmung. Nach Auskunft der Unterkunftsleitung sei mindestens bei einer Unterhaltung in normaler Lautstärke in den angrenzenden Wohneinheiten nichts zu hören; auch gebe es keine außergewöhnlichen Lärmbelästigungen, nur ab und zu werde nachts gefeiert, was auch in Mehrfamilienhäuser als sozialadäquat hinzunehmen sei. Etwaigen Geräuschen könne der Kläger durch einfache Vorkehrungen entgegenwirken. Die Unterkunft liege in einem hauptsächlich von Wohnhäusern umgebenen Wohngebiet; aus der angrenzenden Nachbarschaft gebe es kaum Beschwerden, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass nachts weder besonders häufig noch extrem laut gefeiert werde. Zudem seien in der Gemeinschaftsunterkunft hauptsächlich Familien untergebracht. Der Besuch der Berufsfachschule für Kinderpflege als solcher stelle keinen begründeten Ausnahmefall dar.

Die Beteiligten haben mit Schreiben jeweils vom 22. Oktober 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Durch Beschluss vom 7. November 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger über die Aufhebung des ablehnenden Bescheides hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Gestattung des Auszuges aus der Gemeinschaftsunterkunft begehrt. Das so ausgelegte Klagebegehren ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gestattung zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft und einer privaten Wohnsitzname nach § 53 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 4 Abs. 3, Abs. 5 AufnG. Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. August 2018 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG soll ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, da über seinen Asylantrag vom 11. April 2016 noch nicht rechtskräftig entschieden ist und eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung nicht mehr gegeben ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AufnG sollen Personen im Sinne des Art. 1 AufnG, d.h. Personen die nach § 1 AsylblG leistungsberechtigt sind, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Der Kläger ist nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, da er aufgrund des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG, § 55 Abs. 1 AsylG ist. Aufgrund dessen trifft den Kläger im seinem aktuellen Verfahrensstadium die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

2. Diese Verpflichtung hat im Falle des Klägers nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 1, 2 AsylG dadurch geendet, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2017 verpflichtet wurde, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger festzustellen. Denn die Verpflichtung zur Wohnsitzname in einer Gemeinschaftsunterkunft endet im Falle eines Rechtsmittels der Bundesrepublik Deutschland gegen eine positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie vorliegend - nach der genannten Vorschrift nur dann, wenn dem Kläger entweder die Anerkennung als Asylberechtigter oder aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus zugesprochen wurde, nicht jedoch im Falle der Feststellung eines Abschiebungsverbotes wie vorliegend geschehen.

3. Der Kläger ist darüber hinaus nicht zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufnG berechtigt. Danach ergibt sich eine regelhafte Auszugsberechtigung für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird.

Die Auslegung des Gesetzes ergibt insoweit, dass von dieser zum Auszug berechtigenden Ausnahmevorschrift neben minderjährigen Kindern (wie vorliegend der Schwester des Klägers) nicht auch die volljährigen Kinder umfasst sind. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts bereits mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 Satz 3 AufnG, wonach Familie im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 die Lebensgemeinschaft von zwei Personen ist, die die Personensorge ausüben. Durch das alleinige Abstellen auf den Begriff der Ausübung der Personensorge, die bei volljährigen Kindern nicht mehr zum Tragen kommt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur minderjährige Kinder in den Anwendungsbereich dieser Norm einbeziehen wollte. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass allein der Kreis der minderjährigen Kinder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf den gemeinsamen Auszug mit den Personensorgeberechtigten angewiesen ist (vgl. in diese Richtung auch BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 21 CE 12.30234 - juris). Überdies liegt das dargelegte Verständnis der Norm auch systematisch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 AufnG nahe, wonach ein begründeter Ausnahmefall zur Gestattung des Auszugs insbesondere dann vorliegt, wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person aufgrund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist. Denn wenn nach dieser Vorschrift allein minderjährige Kinder - als begründeter Ausnahmefall und nach entsprechender Ermessensausübung - aus einer Gemeinschaftsunterkunft ausziehen dürfen, wenn sie selbst oder ihre Eltern hierzu berechtigt sind, so wäre es gesetzessystematisch nicht nachvollziehbar, wenn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift bereits ein regelhafter Auszug auch für volljährige Kinder bereits nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens - und damit in der Regel zeitlich früher und ohne dass wenigstens ein Familienmitglied aufgrund seines zuerkannten Schutzstatus auszugsberechtigt ist - möglich wäre. Für dieses Normverständnis spricht schließlich auch § 53 Abs. 2 Satz 3 AsylG, der für das Ende der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, für das Bundesrecht auf § 26 Abs. 2 AsylG verweist, wonach nur minderjährige Kinder neben ihren Eltern zum Auszug berechtigt sind. Dass der bayerische Gesetzgeber vorliegend eine weitergehende Regelung treffen wollte, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts weder dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 AufnG noch der einschlägigen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/10612) entnehmen.

Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufnG liegen ersichtlich ebenfalls nicht vor, nachdem seit dem Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 noch nicht vier Jahre vergangen sind.

4. Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auf Gestattung zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft auch nicht aus § 4 Abs. 5 AufnG. Hiernach kann in begründeten Ausnahmefällen die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Die Frage, ob der Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG oder ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 5 AufnG vorliegt, ist dabei eine tatbestandliche Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Denn bei der Voraussetzung „begründeter Ausnahmefall“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für die Behörde keinen Beurteilungsspielraum enthält, sondern aufgrund der gegebenen Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die gegen einen Umzug in eine bzw. für einen Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft sprechen und die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall typisierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. Deshalb betont auch die Begründung zu Art. 4 AufnG (vgl. LT-Drs. 14/8632, S. 6), dass die Nichtunterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft, nicht zuletzt aus Kostengründen, die absolute Ausnahme darstellen muss (vgl. BayVGH, U.v. 23.1.2009 - 21 BV 08.30134 - juris).

Zunächst liegt keiner der gesetzlich explizit geregelten begründeten Ausnahmefälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufnG vor. Zu den dortigen Nrn. 1 - 3 ist kein entsprechender Klägervortrag erfolgt bzw. anderweitig ersichtlich. Auch Nr. 4 ist vorliegend nicht einschlägig, wonach ein begründeter Ausnahmefall dann vorliegt, wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person aufgrund ihres Aufenthaltsstaates zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist. Zwar sind hier die Eltern des Klägers und dessen minderjährige Schwester zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt, jedoch beschränkt die gesetzliche Regelung in Ziffer 4. die Berechtigung zum Auszug explizit auf die minderjährigen Kinder (vgl. oben), sodass der volljährige Kläger hiervon nicht profitieren kann.

Bei den in § 4 Abs. 5 Satz 2 AufnG gesetzlich niedergelegten begründeten Ausnahmefällen handelt es sich - wie aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ ersichtlich wird - um keine abschließende Aufzählung. Ein begründeter Ausnahmefall ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn - wie bereits ausgeführt - die persönlichen Interessen des Klägers das öffentliche Interesse an der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen. Hierbei sind die gesetzlich explizit formulierten Ausnahmefälle in dem Sinne mit zu berücksichtigen, dass es sich um Sachverhalte handeln muss, die ein ähnliches Gewicht wie die vom Gesetzgeber selbst geregelten Ausnahmefälle aufweisen müssen (vgl. auch LT-Drs. 16/10612, S. 8).

Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger in seinem Antrag auf Auszug vorgetragen hat, dass er erst 19 Jahre alt sei und noch niemals alleine ohne seine Eltern gelebt habe, weshalb für ihn die Unterstützung durch seine Eltern weiterhin wichtig sei, so stellt dies keinen begründeten Ausnahmefall dar. Vielmehr ist es im Gegenteil die Regel, dass junge Volljährige den elterlichen Haushalt verlassen und eigenständig leben. Dass dies dem Kläger aus individuellen Gründen nicht möglich ist, hat dieser weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich. Ohne dass es vor diesem Hintergrund von Rechts wegen noch hierauf ankäme, sei überdies erwähnt, dass die Eltern des Klägers nach Mitteilung des Beklagten eine Wohnsitzverpflichtung auf den Landkreis M. erhalten haben, weshalb vor diesem Hintergrund weiterhin familiäre Unterstützungsmöglichkeiten und Besuche in diesem räumlichen Nahbereich realistisch möglich sind. Zudem hat der Kläger mit seinem ebenfalls in der Gemeinschaftsunterkunft wohnhaften Bruder auch einen familiären Anknüpfungspunkt, der gegenseitige Unterstützung zusätzlich ermöglicht. Auch der weitergehende Klagevortrag, wonach der Kläger eine Ausbildung zum Kinderpfleger begonnen habe und aktuell die Kinderpflegeschule in A. besuche, stellt in seinem Gewicht keinen begründeten Ausnahmefall dar, da eine Vielzahl von in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften wohnhaften Asylbewerbern von dort aus einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Kläger kann seine begonnene Ausbildung nach Überzeugung des Gerichts trotz der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, von dort aus weiter verfolgen. Dies wird auch nicht etwa dadurch konterkariert, dass der Kläger weiter angegeben hat, dass er durch die Lärmbelästigung in der Unterkunft nicht gut schlafen und nicht für seine Ausbildung lernen könne. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Geräuschbelastung im vorliegenden Fall kein solches Ausmaß annimmt, dass die Wohnsitzverpflichtung die Ausbildung in unzumutbarer Weise erschweren oder gar unmöglich machen würde. Im hiesigen Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft eine grundsätzlich höhere Geräuschbelastung als bei einem privaten Wohnen, die sich regelmäßig etwa durch das engere Zusammenleben und die häufig große Zahl von untergebrachten Personen ergeben wird, in Kauf genommen hat. Insoweit handelt es sich diesbezüglich um den Regelfall und nicht um einen begründeten Ausnahmefall. Dass vorliegend eine im Einzelfall darüber hinausgehende unzumutbare Lärmbelästigung vorliegen würde, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Vielmehr hat der Beklagte plausibel und glaubhaft dargelegt, dass sich die Geräuschbelastung in der Gemeinschaftsunterkunft in O. bereits dadurch in Grenzen halte, dass die Bewohner in eigenen, abgetrennten Wohnungen für 4-5 Personen untergebracht seien, die zudem gegenüber den Nachbareinheiten über eine Schalldämmung verfügten. Es handelt sich demzufolge um kleine, überschaubare Wohneinheiten, die bereits durch die bauliche Abtrennung vor Geräuschbelastungen durch Bewohner in den anderen Wohneinheiten Schutz bieten. In der Unterkunft lebten darüber hinaus hauptsächlich Familien und aus der angrenzenden Nachbarschaft in dem betreffenden Wohngebiet gebe es kaum Beschwerden über Lärm, was das Gericht in der Gesamtschau in der Überzeugung bestärkt, dass in der Gemeinschaftsunterkunft keine unzumutbar lauten Zustände herrschen. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen lässt sich ein begründeter Ausnahmefall überdies vorliegend auch durch dem Kläger mögliche und zumutbare eigene Abhilfemaßnahmen ausschließen, etwa durch die Benutzung von Ohropax o.ä. (welche sich der Kläger auch zumutbar aus seinen AsylblG-Leistungen beschaffen kann) bzw. durch die Ansprache der verursachenden Mitbewohner, erforderlichenfalls auch unter Einschaltung der Hausverwaltung.

Nachdem bereits das Tatbestandsmerkmal eines begründeten Ausnahmefalls hier nicht vorliegt, besteht auch kein Raum für eine Ermessensausübung. Vielmehr war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 21 C 16.30043 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor I. Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. II. Die Beschwerde wird verworfen. III. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 201
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.