Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 15.60

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 1 K 15.60

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1330

Hauptpunkte: Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter); Entlassung; Verfahren der Mitwirkung der Personalvertretung auf Antrag; Ordnungsgemäße Belehrung über Antragsrecht; Charakterliche Eignungsmängel; Nicht-Wollen; Fehlendes Interesse an der Ausbildung; Unzuverlässigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch das Landesamt für Steuern, K.-str. ..., N.,

- Beklagter -

wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Der im Jahr 1979 geborene Kläger stand vom 4. Oktober 2011 bis 31. Juli 2014 als Steuerinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienste des Beklagten. Er war zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen. Mit Schreiben des Beklagten vom 24. April 2012 wurde der Vorbereitungsdienst auf Antrag wegen unverschuldeter Versäumnis von mehr als 15 Unterrichtstagen während des Hauptstudiums um ein Jahr verlängert.

Am 29. April 2013 fand im Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der Anlass des Gesprächs das Verhalten des Klägers während der fachtheoretischen Ausbildung sowie ein ihm vorgeworfener Verstoß gegen das Alkoholverbot auf dem Schulgelände gewesen seien. Thematisiert worden sei des Weiteren die halbstündige Verspätung des Klägers bei dem Personalgespräch.

Am 22. Juli 2013 nahm der Kläger nach erstmaligem Nichtbestehen erfolgreich mit der Gesamtnote „ausreichend“ an der Zwischenprüfung teil. Daraufhin wurde er mit Schreiben des Beklagten vom 27. August 2013 erneut der FHVR zur fachtheoretischen Ausbildung zugewiesen.

Am 12. März 2014 fand erneut ein Personalgespräch mit dem Kläger im Bayer. Landesamt für Steuern statt. Aus der Niederschrift geht hervor, dass Anlass die schlechten Leistungen im Grundstudium 2a gewesen seien (Durchschnitt von 0,75 Punkten in den Prüfungsfächern). Der Kläger habe bestätigt, dass der Schnitt von 0,75 Punkten durch „reines Nichtlernen“ zustande gekommen sei, eine andere Begründung könne er dafür nicht anführen. Im Fach Privatrecht habe er nicht so schlecht wie in den anderen Fächern abgeschnitten, weil ihm dieses Fach liege und er das zufriedenstellende Ergebnis ohne jeglichen Lernaufwand habe erreichen können. Das Steuerrecht liege ihm nicht. Es sei ihm bewusst, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich allerdings noch aneignen. Auf die Frage, wie er sich den weiteren Verlauf der Ausbildung vorstelle, habe der Kläger angegeben, dass er im Grundstudium 2b „vielleicht doch etwas mehr lernen“ werde. Er sei sich des Umstandes bewusst, dass ein Aufholen seiner immensen Lücken, um überhaupt eine Chance auf ein Bestehen der Qualifikationsprüfungen zu haben, äußerst schwierig sei und großen Einsatzwillen erfordere, und dass in den nächsten Abschnitten immer mehr neuer Lehrstoff auf ihn zukomme. In der Stundungs- und Erlassstelle habe er Engagement gezeigt, weil es sich um ein begrenztes Arbeitsgebiet handele, in das man sich schnell einlernen könne. Auf die Frage, weshalb er diese Eigeninitiative nicht während der gesamten berufspraktischen Ausbildung gezeigt habe, habe der Kläger geantwortet, dass er die Ausbilder „nicht mit Fragen nerven“ wolle. Die ihn betreffenden Zweifel des Erreichens des Ausbildungsziels seien berechtigt, er könne keine Garantie dafür geben, dass er es schaffe, den „gewaltigen Abstand“ bis zur 5-Punkte-Hürde aufzuholen. Die Frage, ob er die Zeit bis zum nächsten Lehrgang bereits nutze, um zu lernen und die Lücken zu schließen, habe der Kläger verneint. Er lerne „noch nicht direkt“, er „plane“ dies aber. Er wolle auch eine Lerngruppe mit Anwärterkollegen gründen, um sich einen groben Überblick über den Lehrplan des Grundstudiums 2b zu verschaffen. Auf die Frage, ob ihm die Ausbildung gefalle, habe der Kläger angegeben, dass ihm das Finanzamt grundsätzlich gefalle, besonders die vielseitigen Einsatzmöglichkeiten. Er habe auch die Frage bejaht, ob ihm die Ausbildung Spaß mache, habe dies jedoch nicht konkretisiert. Besonders würden ihm der Außendienst und die Veranlagungsstelle für Personengesellschaften gefallen, im Gegensatz zur allgemeinen Veranlagungsstelle. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass auch sein Verhalten während des Personalgesprächs Zweifel an seiner Eignung begründe. Eine Leistungsverweigerung, indem er schlichtweg nicht lerne, stelle eine klare Verletzung der Dienstleistungspflicht dar. Daher werde es seitens des Beklagten nicht für sinnvoll erachtet, dass er die Ausbildung weiterführe. Von einem Bestehen der Qualifikationsprüfung könne nicht ausgegangen werden. Auf die Frage nach beruflichen Alternativen habe der Kläger angegeben, dass das in seinem Alter keinen Sinn mehr mache und dass er, wenn er jetzt die Ausbildung beenden würde, erst im nächsten Jahr wieder an einer anderen Stelle beginnen könne. Sein Ziel in der Qualifikationsprüfung sei das Erreichen eines Durchschnitts von 3,5 Punkten, um zur Prüfungswiederholung am sog. „Crashkurs“ teilnehmen zu können. Er sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund von erheblichen Zweifeln an seiner fachlichen und persönlichen Eignung nach derzeitigem Stand eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst nicht in Betracht komme. Weiter bestätigt würden diese Zweifel durch die Ereignisse im Grundstudium GS 1 und sein Verhalten im anschließenden Personalgespräch im April 2013. Auch hier habe der Kläger keinerlei Einsicht für sein Fehlverhalten gezeigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Durchführung eines Entlassungsverfahrens und seine Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2014 beabsichtigt seien. Er sei auf die Möglichkeit eines Entlassungsantrags hingewiesen worden. Die weitere Vorgehensweise und der Ablauf eines Entlassungsverfahrens seien ihm erläutert worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung der Personalvertretung möglich sei.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 wurde die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. Juni 2014 mit den sich aus Art. 58 des Bayer. Beamtengesetzes ergebenden Folgen verfügt (Ziffer 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Entlassung wurde angeordnet (Ziffer 2). Ein Beamter auf Widerruf könne nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) jederzeit entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliege. Einen sachlichen Entlassungsgrund bildeten insbesondere Umstände, die in der Person des Beamten lägen, so auch die fehlende persönliche bzw. charakterliche Eignung. Über die vorzeitige Entlassungsmöglichkeit sei der Kläger bei Dienstantritt schriftlich belehrt worden. Aufgrund seines Verhaltens am Ausbildungsfinanzamt und an der FHVR bestünden so erhebliche Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) Eignung für die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung, dass eine Entlassung notwendig sei. Seine in den Klausuren, im Unterricht sowie in der Praxis gezeigten Leistungen ließen deutlich erkennen, dass er bewusst jegliche Leistung verweigere. Er habe selbst im Personalgespräch ausdrücklich und wiederholt angegeben, nicht gelernt zu haben und auch weiterhin sein Verhalten nicht ändern zu wollen. Eine Leistungsverweigerung stelle eine klare Verletzung der Dienstpflicht dar. Weiterhin stelle es eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar, dass der Kläger seinen Dienst im Anschluss an das Personalgespräch am 12. März 2014 nicht mehr angetreten und ein Zeitkorrekturblatt trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht habe, obwohl ihm die Dienstzeit bis 16:30 Uhr gutgeschrieben worden sei. In beiden Personalgesprächen habe er keinerlei Unrechtsbewusstsein oder Einsicht gezeigt. Vielmehr habe er trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht erkennbar falsche Angaben gemacht. Sein mehrfaches gravierendes Fehlverhalten lasse auf erhebliche Charaktermängel schließen und bilde einen sachlichen Grund für die Entlassung. Auch im Falle einer erfolgreichen Prüfungsteilnahme komme aufgrund seiner charakterlichen Mängel eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit nicht in Betracht. Da der Vorbereitungsdienst gerade dieser späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit diene, sei die Entlassung bereits jetzt angezeigt. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei zu berücksichtigen, dass Beamten auf Widerruf grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden solle, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die vorliegenden Umstände seien jedoch geeignet, eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses zu rechtfertigen. Die vorliegenden Leistungsmängel lägen nicht nur in einem Mangel des Könnens, sondern in erster Linie in einem Mangel des Wollens. Durch sein Verhalten, seine wiederholte Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und offensichtliche Interessenlosigkeit bis hin zur Leistungsverweigerung habe der Kläger eine ordnungsgemäße Ausbildung verhindert. Sein Verhalten sei Ausdruck eines persönlichen, charakterlichen Mangels.

Den fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015 als unbegründet zurück.

II.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015, per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben. Der Beklagte habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger im Personalgespräch am 12. März 2014 auf die Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hingewiesen wurde. Entgegen der Darstellung im Protokoll sei keine ausdrückliche Unterrichtung über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates erfolgt. Der Kläger habe das Protokoll nicht unterzeichnet und deshalb den einseitig festgestellten Inhalt auch nicht auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin bestätigt. Der Dienstherr trage die Beweislast dafür, dass er den Kläger ordnungsgemäß informiert habe.

Eine persönliche Nichteignung des Klägers liege nicht vor. Aus den Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gehe nicht hinreichend konkret hervor, dass das Verhalten des Klägers die streitgegenständliche Entlassung rechtfertige. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger weder Interesse an seiner Ausbildung noch Ehrgeiz entwickelt habe, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen, sei unzutreffend. Der Umstand, dass der Kläger die Zwischenprüfung bestanden habe, sei ein aussagekräftiger Beleg dafür, dass er ein Interesse an seiner Ausbildung und deren erfolgreichem Abschluss habe. Auch die Erkenntnis des Klägers, dass er plane, etwas mehr zu lernen und eine Lerngruppe zu gründen, seien ein hinreichend deutlicher Beleg dafür, dass er gewillt sei, seine Ausbildung fortzusetzen und mit Erfolg abzuschließen. Der Kläger bringe damit auch konkret zum Ausdruck, dass er seine vorhandenen Wissenslücken schließen wolle. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation, dass der im Personalgespräch gewonnene Eindruck über den Kläger durch die Aussagen der Dozenten bestätigt würde. In den eingeholten Stellungnahmen der Dozenten bzw. Ausbilder fänden sich einzelne Hinweise auf mangelnde Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative. Vom Beklagten würden jedoch ausschließlich negative Erkenntnisse über den Kläger verwertet, um seine Entlassung zu rechtfertigen. Hingegen würden die positiven Äußerungen über ihn nicht zur Kenntnis genommen. Nicht beachtet werde, dass nach der Stellungnahme des Dozenten W.B. es dem gesamten Ausbildungsjahrgang an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehle. Dies könne deshalb nicht nur isoliert dem Kläger vorgeworfen und zur Begründung seiner Entlassung herangezogen werden, anderenfalls werde er gegenüber seinen Mitstudenten ungleich behandelt. Da nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entlassungsgründe des Verstoßes gegen die Hausordnung, der fehlenden Entschuldigung für die Verspätung beim Personalgespräch und der Dienstpflichtverletzung wegen fehlenden Dienstantritts am 12. März 2014 wegfielen, verbleibe nur noch die vom Kläger bestrittene persönliche Nichteignung. Der Kläger habe eingeräumt, dass seine Leistungen nicht „berauschend“ gewesen seien, jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an sich arbeiten werde und weiterhin anstrebe, seine Ausbildung erfolgreich zu beenden, was sich auch an seinem rechtlichen Vorgehen gegen die Entlassung zeige.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 17. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben.

Für den Beklagten beantragt das Bayerische Landesamt für Steuern,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger sei im Personalgespräch am 12. März 2014 mitgeteilt worden, dass seine Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2014 beabsichtigt sei. Dabei sei er auch über die weitere Vorgehensweise, den Ablauf des Entlassungsverfahrens sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt worden. Diese Unterrichtung sei in die Niederschrift zum Personalgespräch aufgenommen worden. Eine gesonderte schriftliche Unterrichtung sei nicht erfolgt und auch nicht notwendig. Ferner sei auch keine Gegenzeichnung der Niederschrift durch den Kläger erforderlich gewesen. Sein Vortrag, dass entgegen der Niederschrift kein Hinweis erfolgt sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Niederschrift sei zeitnah nach dem Personalgespräch erstellt und in die Personalakte aufgenommen worden. Die Richtigkeit des Inhalts sei durch die Unterschrift der seitens des Bayerischen Landesamtes für Steuern teilnehmenden Personen bestätigt worden; die erforderliche Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Niederschrift sei gewahrt. Der Kläger habe die Beteiligung des Personalrates erst nach dem Erlass der Entlassungsverfügung und damit verspätet beantragt.

Der Kläger sei aufgrund berechtigter Zweifel an seiner persönlichen, charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen gewesen. Leistungsmängel, die wie hier nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens bestünden, gefährdeten die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und könnten deshalb die Entlassung rechtfertigen. Bereits das Verhalten des Klägers am Ausbildungsfinanzamt führe zu erheblichen Zweifeln hinsichtlich seiner persönlichen, charakterlichen Eignung für die 3. Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung. Überdies ließen die in den Klausuren, im Unterricht sowie in der Praxis gezeigten Leistungen deutlich erkennen, dass er bewusst jegliche Leistung verweigert habe. So habe der Kläger selbst im Personalgespräch am 12. März 2014 ausdrücklich und wiederholt angegeben, nicht gelernt zu haben und auch weiterhin sein Verhalten nicht ändern zu wollen. Dass der Kläger die Zwischenprüfung bestanden habe, sei kein Indiz dafür, dass er die Ausbildung erfolgreich abschließen wolle, zumal er diese erst im Wiederholungsversuch bestanden habe. Ab dem Grundstudium GS 2A habe sich die Leistung des Klägers in den Prüfungsfächern Bilanzsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuern vom Ertrag kontinuierlich und erheblich verschlechtert. Am gravierendsten sei die Verschlechterung jedoch im vierten Prüfungsfach (Abgabenordnung) gewesen; hier sei die Leistung von 13 auf 2 Punkte abgefallen. Im Grundstudium GS 2A sei er daher nur noch auf einen Durchschnitt von 0,75 Punkten gekommen. Im Personalgespräch habe der Kläger bestätigt, dass dieser Schnitt durch „reines Nichtlernen“ zustande gekommen sei. Der Umstand, dass der Kläger plane, etwas mehr zu lernen sowie eine Lerngruppe zu gründen, sei kein Beleg dafür, dass er gewillt sei, seine Ausbildung fortzusetzen und mit Erfolg abzuschließen. Obwohl ihm seine enormen Wissenslücken sowie der „gewaltige Abstand“ zur Fünf-Punkte-Hürde bewusst gewesen seien, habe er zum Zeitpunkt des Personalgesprächs noch nicht damit begonnen, diesen Wissensrückstand nachzuholen. Er habe angegeben, lediglich einen Schnitt von 3,5 Punkten erreichen zu wollen, um zum ergänzenden Vorbereitungsdienst (sog. Crashkurs) zugelassen zu werden. Der Kläger sei also selbst davon ausgegangen, seine Wissenslücken bis zur Qualifikationsprüfung zu schließen und diese im ersten Anlauf zu bestehen. Die Aussage, dass er kein großes Interesse an der Materie des Steuerrechts habe, verdeutliche die offensichtliche Interessenlosigkeit des Klägers an der Ausbildung. Soweit er vortrage, der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, so sei weiterhin unklar, was er aus diesem Umstand abzuleiten versuche. Dieser Hinweis verdeutliche vielmehr, dass sich der Kläger sehr wohl seiner Interessenlosigkeit und mangelnden Einsatzbereitschaft bewusst sei. Der Versuch, sein eigenes Verhalten mit dem vermeintlich vergleichbaren Verhalten seiner Mitstudenten zu rechtfertigen, laufe ins Leere. Der Kläger sei regelmäßig zu spät zum Unterricht gekommen. Er habe sich nicht aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt, sondern habe eher still gewirkt, teilweise etwas abwesend, wie die Stellungnahme des Dozenten T.G. zeige, oder desinteressiert, wie aus der Stellungnahme der Dozentin B.F. hervorgehe. Direkt an ihn gerichtete Fragen habe er nicht beantwortet, wie die Dozentin M.H. angegeben habe, Versuche, ihn am Unterrichtsgeschehen zu beteiligen, seien ins Leere gegangen, wie der Dozent W.B. bestätigt habe. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung habe der Kläger wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt und sich auch nicht für die Verspätung entschuldigt. Ferner habe er sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Sein Ausbilder in der AVSt habe nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten wollen, da er sowohl mit seiner Art als auch mit seiner Arbeitsweise nicht zurechtgekommen sei. Auch was die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers anbelange, seien Defizite festgestellt worden. Die Einlassungen des Klägers im Personalgespräch am 12. März 2014, insbesondere die Aussage, dass ihn die Materie des Steuerrechts nicht interessiere, bestätigten den durch die Stellungnahme gewonnenen Eindruck, dass er kein Interesse an der Ausbildung habe. Lediglich im Fach Privatrecht sowie in der Stundungs- und Erlassstelle habe der Kläger einen positiven Eindruck hinterlassen. Dies mache deutlich, dass er nur in den Bereichen, die ihn interessieren, Engagement und Leistungsbereitschaft zeige. Trotz dieser positiven Äußerung bleibe es unter Berücksichtigung seiner Einlassungen im Personalgespräch am 12. März 2014 und den Stellungnahmen seiner Dozenten sowie seiner Ausbilder am Finanzamt W. bei einem negativen Gesamteindruck des Klägers. Der Vorwurf des Nichtwollens werde auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger den Rechtsweg vollumfänglich ausschöpfe. Diese Vorkommnisse alleine begründeten bereits erhebliche Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung des Klägers. Daher könne dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich gegen das Spirituosenverbot nach der Hausordnung verstoßen habe. Die Entlassungsentscheidung beruhe nicht auf einzelnen negativen Teilleistungen oder Ereignissen, sondern auf einer Gesamtbetrachtung der seit Beginn des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und des Verhaltens des Klägers in der fachtheoretischen wie berufspraktischen Ausbildung. Insoweit sei der Verstoß gegen das Spirituosenverbot - von dem weiter ausgegangen werde - auch kein Hauptgrund für seine Entlassung gewesen. Gleiches gelte auch für die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014, wenngleich die bestrittene Anwesenheit des Klägers an diesem Tag jedenfalls wegen einer fehlenden Buchung am Terminal dienstpflichtwidrig dokumentiert worden sei.

III.

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde mit Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2014 als unbegründet abgelehnt (Az.: W 1 S 14.592). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. November 2014 (Az.: 3 CS 14.1864) als unbegründet zurück. Auf die Gründe der genannten Gerichtsentscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

Die Entlassung des Klägers durch Bescheid des Landesamtes für Steuern vom 17. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die streitgegenständliche Entlassung beruht auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 ist formell rechtmäßig, insbesondere in einem ordnungsgemäßen Verfahren, zustande gekommen (1.1.) und erweist sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig (1.2.).

1.1. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen, denn der Kläger wurde über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, ordnungsgemäß belehrt, hat diesen Antrag aber erst nach Bekanntgabe der Entlassungsverfügung und damit verspätet gestellt.

Im Falle der Entlassung von Beamten auf Widerruf erfolgt die Beteiligung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG i. V. m. Art. 72 BayPVG im Verfahren der Mitwirkung auf Antrag des betroffenen Beamten. Da der Kläger seinen dahingehenden Antrag erst am 22. Mai 2014, mithin nach der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung durch persönliche Aushändigung am 24. April 2014 und damit verspätet gestellt hat, löst dieser keine Beteiligungspflicht mehr aus (BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 76 BayPVG, Rn. 130a). Aus Art. 76 Abs. 1 Satz 3 PVG geht des Weiteren hervor, dass der betroffene Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme (d. h. der Entlassung) zu unterrichten ist. Teilweise wird darüber hinaus aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine ausdrückliche Belehrung des betroffenen Beamten über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, für erforderlich gehalten (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, a. a. O., Rn. 130; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 BayPG, Rn. 79, 80). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82 - Rn. 18; U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris, Rn. 14) lässt es demgegenüber ausreichen, dass für den Beamten aufgrund der Umstände und der Erklärungen des Dienstherrn klar erkennbar ist, dass er die Entscheidung über sein Antragsrecht nunmehr zu treffen hat. Während eine Heilung einer unterbliebenen Belehrung im Widerspruchsverfahren überwiegend für möglich gehalten wird, dürfte eine Heilung durch Nachholen der Belehrung im Klageverfahren nicht mehr möglich sein, weil die Willensbildung des Beklagten mit Erlass des Widerspruchsbescheides bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 9/82 - juris, Rn. 14; U. v. 1.12.1983 - 2 C 59/81 - juris, Rn. 18; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 81).

Im vorliegenden Falle ist jedoch eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, vor dem Erlass der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung im Rahmen des Personalgesprächs beim Landesamt für Steuern am 12. März 2014 erfolgt. Dies geht aus der Niederschrift des Personalgesprächs hervor, die eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO darstellt und damit den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet (Schoch/Schneider/Bier/Rodisile, § 98 VwGO, Rn. 206; dahin tendierend auch BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris). Einen entsprechenden Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ist der Kläger nicht angetreten. Der Kläger hat die in der Niederschrift bezeugten Tatsachen nicht qualifiziert bestritten, sondern lediglich behauptet, dass er über die Möglichkeit der Personalratsbeteiligung nicht informiert worden sei, und auf die Beweislast des Beklagten verwiesen. Eine Vernehmung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Teilnehmer des Personalgesprächs als Zeugen wurde vom Kläger nicht beantragt und drängte sich auch nicht aus anderen Gründen auf.

1.2. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist sie auf die mangelnde persönliche und charakterliche Eignung des Klägers und damit auf einen sachlichen Grund gestützt (1.2.1.) und die Entscheidung des Beklagten weist keine Ermessensfehler auf (1.2.2.).

1.2.1. Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen sachlichen Grund voraus (BVerwG, B. v. 7.9.1980 - 2 B 8/90 - juris, Rn. 5 m. w. N.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 23 BeamtStG, Rn. 194). Einen solchen sachlichen Grund bildet das hier vom Beklagten zu Recht angenommene Fehlen der persönlichen, insbesondere charakterlichen Eignung des Klägers. Derartige Eignungsmängel müssen nicht positiv festgestellt werden; es genügen vielmehr bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche Eignung für sein Amt besitzt (BVerwG, B. v. 7.9.1990 - 2 B 8/90 - juris; U. v. 9.6.1981 - 2 C 24/79; BVerwGE 62, 267). Entsprechendes gilt, wenn der Beamte auf Widerruf - wie hier - einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (VG München, U. v. 6.7.2004 - M 5 K 03.3884 - Rn. 19). Das Gericht kann die Entscheidung des Dienstherrn daher nur daraufhin überprüfen, ob sie an Beurteilungsfehlern leidet, insbesondere, ob der Dienstherr den anzuwendenden gesetzlichen Rahmen sowie die anzuwendenden Begriffe richtig erkannt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet, den Sachverhalt richtig erfasst und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Dabei muss der Dienstherr die Entlassungsverfügung nicht auf einen bestimmten Sachverhalt stützen, vielmehr darf er auch auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein betrachtet weniger gravierender Vorkommnisse abstellen, die in der Gesamtheit aufgrund ihres „Summeneffekts“ den Rückschluss auf die fehlende persönliche und charakterliche Eignung zulassen und damit eine Entlassung rechtfertigen (Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 205).

Bezogen auf den Kläger hat der Beklagte seine Feststellung der fehlenden persönlichen Eignung auf Leistungsmängel, die auf einem „Nichtwollen“ beruhen, sowie auf charakterliche Mängel gestützt. Diese Gründe tragen bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung auch die streitgegenständliche Entlassungsverfügung. Insoweit nimmt das Gericht zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Juli 2014 im Sofortverfahren (Az.: W 1 S 14.592) Bezug, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wurde, sowie auf den diesen Beschluss bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris), dem sich die Kammer anschließt. Ergänzend ist hierzu noch Folgendes auszuführen:

Zu Recht hat der Beklagte in der Person des Klägers Leistungsmängel festgestellt, die auf einem Nichtwollen beruhen. Leistungsmängel des Wollens gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen. Darunter fallen insbesondere ständige Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit sowie offensichtliche Interesselosigkeit (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 220). Die beim Kläger vorliegenden Leistungsmängel stehen aufgrund seines erstmaligen Nichtbestehens der Zwischenprüfung sowie insbesondere aufgrund seiner Leistungen im Grundstudium II a - dem Studienabschnitt, in dem der Kläger lediglich einen Durchschnitt von 0,75 Punkten erzielt hat -, fest. Dass diese Leistungsmängel nicht (lediglich) auf einem fachlichen Unvermögen des Klägers beruhen, sondern auf einem Nichtwollen, ergibt sich zum einen aus den Einlassungen des Klägers im Personalgespräch am 12. März 2014, zum anderen teilweise aus den Stellungnahmen der Dozenten und Ausbilder, die das Landesamt für Steuern eingeholt hat. Der Kläger selbst hat im Personalgespräch am 12. März 2014 eingeräumt, dass er die schlechten Leistungen im Grundstudium II a durch „reines Nichtlernen“ erreicht habe; er hat hierzu ausgeführt, er wolle „vielleicht“ etwas mehr lernen und habe die Absicht, eine Lerngruppe zu gründen; gewisse Fächer, etwa das Privatrecht, würden ihm liegen, weil man dort nicht lernen müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers geht aus diesen Einlassungen nicht hervor, dass er wirklich daran interessiert ist, seine Ausbildung mit dem erforderlichen Engagement erfolgreich abzuschließen. Vielmehr bestätigen die Äußerungen den Eindruck, dass der Kläger nur dann bereit ist, sein Ausbildungsziel weiter zu verfolgen, wenn dies für ihn nicht mit größerem Aufwand verbunden ist. Die reine Absichtsäußerung, eine Lerngruppe zu gründen, belegt noch keine Steigerung des bisher gezeigten Engagements. Des Weiteren hat der Kläger im Personalgespräch das Ziel geäußert, in der Abschlussprüfung die Punktegrenze von 3,5 Punkten zu erreichen, um zum Ergänzungsvorbereitungsdienst zugelassen zu werden, was ebenfalls den Eindruck bestätigt, dass er seine Ausbildung ohne größeren Einsatz betreibt. Anderenfalls hätte er sich zum Ziel setzen müssen, die Abschlussprüfung bereits im ersten Anlauf zu bestehen, um nicht auf die erfolgreiche Teilnahme an der Wiederholungsprüfung angewiesen zu sein. Der Eindruck der Leistungsverweigerung durch den Kläger wird weiter untermauert durch die Stellungnahmen der Dozenten und Ausbilder, die zwar kein einheitliches Bild ergeben, aber in der Gesamtschau doch einen überwiegend negativen Eindruck hinterlassen. Zwar haben sich einzelne Dozenten und Ausbilder positiv (z. B. Ausbilder J. in der Stundungs- und Erlassstelle) über die Leistungen des Klägers, sein Engagement und das von ihm gezeigte Interesse an der Ausbildung geäußert. Überwiegend zeichnen die vorgelegten Stellungnahmen jedoch ein negatives Bild, weil aus ihnen hervorgeht, dass der Kläger sich im Unterricht ausgesprochen passiv gezeigt habe (Stellungnahmen der Dozenten/Ausbilder T.G., S.K., M.H., W.B.), teilweise auch deutliches Desinteresse an der Ausbildung zu erkennen gegeben habe (Stellungnahme T.G.), ihm konkret gestellte Fragen im Unterricht nicht beantwortet habe (Stellungnahme M.H.), des Öfteren zu spät zum Unterricht gekommen sei (Stellungnahme B.F.), geäußert habe, dass ihm einzelne Fächer nicht lägen (Stellungnahme M.H.), und eine schon aufgrund des Fehlens eines systematischen Aufbaus und des geringen Umfanges vollkommen unzureichende, mit null Punkten bewertete Klausurleistung abgegeben habe (Stellungnahme W.B.). Besonders negativ fällt die Einschätzung des Klägers durch einzelne Ausbilder des Finanzamtes W. aus, was insbesondere in der im Schreiben des Finanzamtes vom 6. März 2014 wiedergegebenen Einschätzung des Ausbilders R., der Kläger sei in der Finanzverwaltung fehl am Platze, zum Ausdruck kommt. Auch im Gesamttenor positiv ausfallende Einschätzungen stellen im Übrigen fest, dass der Kläger aufgrund seiner Wissenslücken mehr Engagement hätte zeigen müssen (Stellungnahme des Ausbilders J. vom 13.2.2014). Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass es dem gesamten Ausbildungsjahrgang an Eigeninitiative und Engagement gemangelt hätte, was in der Tat vom Dozenten W.B. festgestellt wurde. Denn zum einen ist die Entlassungsverfügung nicht ausschließlich auf sein mangelndes Engagement gestützt und zum anderen ist im vorliegenden Verfahren allein das Verhalten des Klägers zu beurteilen.

Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers angenommen. Ein Leistungsmangel, wie er beim Kläger vorliegt, kann bei fehlender Motivation oder negativer Einstellung zum Vorbereitungsdienst auch Ausdruck eines charakterlichen Mangels sein. Indizien hierfür sind weiter ständige Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit. Derartige charakterliche Mängel stützt der Beklagte zu Recht auf den Umstand, dass der Kläger mehrere Beschäftigungsnachweise verspätet bzw. überhaupt nicht vorgelegt hat, was durch das Schreiben des Finanzamtes W. vom 24. September 2014 und die dazugehörigen Anlagen belegt wird. Des Weiteren belegt die Stellungnahme der Dozentin B.F., dass der Kläger sich in ihrem Unterricht wiederholt verspätet habe. Des Weiteren wird die Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers auch belegt durch die - von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumte - verspätete Meldung bei der Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes W. im Ausbildungszeitraum vom 21. Januar bis 14. Februar 2014. Aus dem Bericht des Finanzamtes W. vom 6. März 2014 geht hervor, dass der Kläger im genannten Zeitraum am 27. Januar sowie vom 7. bis zum 11. Februar 2014 Urlaub hatte. Vom 28. Januar bis 6. Februar 2014 befand er sich in der theoretischen Ausbildung. Am 11. Februar 2014 hatte der Ausbilderin, wie der in der Behördenakte befindliche Email-Ausdruck belegt, noch keine Meldung des Klägers vorgelegen. Da der Kläger am ersten Tag des Ausbildungsabschnitts (27.1.2014) Urlaub hatte, hätte er sich aber vorher bei der Ausbilderin melden müssen.

Da die genannten Vorfälle die vom Beklagten angenommenen persönlichen, insbesondere charakterlichen Eignungsmängel des Klägers belegen, können die übrigen vom Beklagten angeführten und vom Gericht im Beschluss vom 31. Juli 2014 gewürdigten Vorwürfe dahingestellt bleiben. Bereits die genannten Vorfälle rechtfertigen die Annahme persönlich-charakterlicher Eignungsmängel und stellen damit einen tragfähigen Grund für die Entlassung dar.

1.2.2. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aufgrund der Mängel der persönlichen Eignung zu entlassen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte durfte seine Ermessensentscheidung auf die genannten Vorfälle stützen. Es führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung, dass die weiteren Sachverhalte, die der Beklagte angeführt hat, zwischen den Beteiligten streitig sind und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. November 2014 im Beschwerdeverfahren (Az.: 3 CS 14.1864) kritisch gewürdigt wurden. Denn es genügt für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, dass zumindest ein Teil der Gründe, auf die sie gestützt ist, in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ermittelt wurde, soweit diese in einer Gesamtbetrachtung gleichsam als „Mosaiksteine“ geeignet sind, die Ermessensentscheidung zu tragen (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, § 114 Rn. 25). Dies ist hier, wie unter 1.2.1. ausgeführt, der Fall. Des Weiteren ist die Entlassung auch verhältnismäßig, insbesondere hat der Beklagte das öffentliche Interesse an der Entlassung gegenüber dem Interesse des Klägers an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Abschlussprüfung ordnungsgemäß abgewogen. Zu Recht führt der Beklagte aus, dass eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und später in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung nicht in Betracht komme, weil sein Verhalten Ausdruck eines persönlichen, charakterlichen Mangels sei, das ihn für die Übertragung eines Amtes ungeeignet erscheinen lasse. Des Weiteren hat der Beklagte auch zu Recht ausgeführt, dass das Nichtwollen des Klägers die vorzeitige Entlassung rechtfertige. Es ist der Allgemeinheit nicht zuzumuten, einen Beamtenanwärter, der aufgrund von Leistungsmängeln, die auf Nichtwollen beruhen, das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht erreichen wird und auch darüber hinaus charakterlich ungeeignet erscheint, bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Abschlussprüfung in der Ausbildung zu belassen. Aufgrund der gezeigten, grundlegenden charakterlichen Mängel erscheint auch die Annahme einer Persönlichkeitsveränderung des Klägers bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes fernliegend. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Kläger gerichtlich gegen seine Entlassung vorgeht, keinen dahingehenden Wandel zu belegen, weil er damit in erster Linie die negativen Folgen einer Entlassung abwehren will.

Die Entlassungsverfügung entspricht auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere entspricht der Entlassungszeitpunkt den in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 BayBG aufgestellten Anforderungen.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.503,10 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.