Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2015 - W 1 K 14.30497

published on 23/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2015 - W 1 K 14.30497
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Kläger (Vater und Tochter aus erster Ehe) sind serbische Staatsangehörige vom Volk der Roma und muslimischen Glaubens. Nach bestandskräftiger Ablehnung früherer Asylanträge bzw. Einstellung der entsprechenden Verwaltungsverfahren und Ausreise im Jahr 2005 stellten sie am 5. August 2014 erneut Asylantrag. Die gemeinsame Tochter des Klägers zu 1) und seiner jetzigen Ehefrau betreibt ein eigenes Asylverfahren mit dazugehörigem Gerichtsverfahren (Az. W 1 K 14.30495). Die jetzige Ehefrau des Klägers zu 1), eine serbische Volkszugehörige orthodoxen Glaubens, sowie deren Tochter haben ebenfalls Asylantrag gestellt und betreiben ein dazugehöriges Gerichtsverfahren (Az. W 1 K 15.30055), ebenso deren Sohn aus erster Ehe (Az. W 1 K 15.30052).

Der hier streitgegenständliche Folgeantrag wurde in einer schriftlichen Erklärung und im Rahmen der Anhörung des Klägers zu 1) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt begründet: Der Kläger habe nach im Jahr 2005 erfolgter Rückkehr wieder die gleichen Probleme bekommen wie vorher. Seine damalige Ehefrau sei wegen des Stresses, den sie wegen ihrer ethnisch und konfessionell gemischten Ehe sowohl in Deutschland als auch in Serbien mit den Nachbarn gehabt hätten, krank geworden und 2011 gestorben. Nach drei Jahren habe er erneut geheiratet, seine nunmehrige Ehefrau sei Serbin orthodoxen Glaubens. Er wolle nicht wieder die gleichen Schwierigkeiten haben wie damals mit seiner ersten Ehe. Als Roma seien sie in der Gesellschaft und im Kollektiv als Bürger zweiter Klasse behandelt worden, bei der Arbeitssuche und in der Schule sei die Volkszugehörigkeit immer negativ berücksichtigt worden. Außerdem hätten Menschen in der unmittelbaren Nähe Druck auf ihn ausgeübt, dass er für sie Drogen schmuggeln und verkaufen solle, was er demonstrativ abgelehnt habe. Er habe dem Druck standgehalten, bis man angefangen habe, ihm zu drohen, die Familie zu entführen und zu erschießen. Dann sei er ausgereist. Von den besagten Personen habe er nur die Decknamen gekannt. Er habe die Bedrohungen bei der Polizei gemeldet, sei aber darauf verwiesen worden, dass man erst etwas unternehmen könne, wenn etwas passiert sei. Die Polizisten hätten seine Meldungen immer in ihr Kontrollbuch eingetragen. Politisch betätigt habe er sich nicht, auch keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen und Behörden gehabt.

Seine Tochter habe als Roma in der Schule Probleme gehabt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 28. August 2014, den Klägern am 30. August 2014 zugestellt, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Asylanerkennung (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben. Die Kläger hätten keine staatliche Verfolgung vorgetragen und hätten eine solche bei Rückkehr auch nicht zu befürchten, eben so wenig durch nichtstaatliche Dritte. Gegen rechtswidrige Übergriffe stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung; es könne von einer den Mindestnormen entsprechenden Schutzgewährung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben, da den Klägern individuell weder die Todesstrafe noch ein ernsthafter Schaden drohe. Dies gelte auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Schließlich sei auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht festzustellen. Es bestehe keine allgemeine extreme Gefahrenlage im Herkunftsland.

II.

Am 5. September 2014 ließen die Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde zunächst auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe und zusätzlich auf das laufende Asylverfahren der nunmehrigen Ehefrau und deren Kinder verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

III.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 (Az.: W 1 S 14.30498) hat das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat am 1. September 2015 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 1. September 2015 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und die Kläger zur beabsichtigten Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Klägerin zu 2) sowie ohne weitere mündliche Verhandlung angehört. Die Kläger haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Verschiedene, in der Liste für Serbien, Stand Mai 2015 aufgeführte Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Gegenstand der Klage ist nach Unanfechtbarkeit der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2014 noch der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides), hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) sowie die Abschiebungsandrohung nach Serbien (Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides).

I.

Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG i. d. F. vom 1. Dezember 2013) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (siehe unten 1.) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (siehe unten 2.). Ziffer 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, siehe unten 3.).

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG.

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend - aufgrund der Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG - noch § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in der ab1. Dezember 2013 geltenden, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geschaffenen Fassung (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Herkunftsland). In den §§ 3a bis 3e AsylVfG sind - in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT Drs. 17/13063 S. 19) - die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern nicht vor. Die Kläger stammen aus Serbien und mithin aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Anlage II zu § 29a AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2014. Die Vermutung des sicheren Herkunftsstaates erstreckt sich auch auf die von § 3 Abs. 1 AsylVfG erfassten Fallkonstellationen (Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, 80. EL Nov. 2007, § 29a Rn. 82). Die Kläger haben keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat landesweit Verfolgung droht.

Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Gründe seines Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 9. Oktober 2014 (Az.: W 1 S 14.30498) sowie auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 28. August 2014 und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist zum Vortrag des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung noch folgendes auszuführen:

Der Vortrag des Klägers zu 1) ist nicht geeignet, gegenüber der Einschätzung des Bundesamtes sowie des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung seine Asylgründe nochmals ausführlich dargelegt. Er hat klargestellt, dass diese auch für die Klägerin zu 2) gelten sollten. Er hat ausgeführt, er sei im Heimatort von anderen Leuten aufgefordert worden, für sie Pakete zuzustellen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten diese Leute dann versucht, ihn zu zwingen und ihn und seine Kinder mehrfach telefonisch und auch auf der Straße bedroht. Er sei deshalb zur Polizei gegangen, die ein Protokoll aufgenommen habe, aber nichts gegen diese Leute unternommen habe. Er habe nie wieder etwas von der Polizei darüber gehört. Die Leute hätten auch Steine auf sein Haus geworfen und gesagt, sie seien nicht damit einverstanden, dass er als Roma mit einer orthodoxen Serbin verheiratet sei. Sie hätten auch gedroht, seine Kinder aus der Schule zu entführen. Bei anderen Stellen als der zuständigen Polizeistation habe er sich nicht beschwert, weil die Leute ihm gedroht hätten, seine Kinder zu entführen. Er habe versucht, sich an einem anderen Ort in Serbien niederzulassen, habe jedoch Schwierigkeiten gehabt, dort eine Wohnung zu finden. Die Kinder würden in der Schule aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit benachteiligt und von anderen Kindern geschlagen.

Dieser Vortrag rechtfertigt kein Abweichen von der Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfalle der Kläger. Es ist den Klägern zumutbar, staatlichen Schutz i. S. d. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in Anspruch zu nehmen. Nach § 3 Abs. 1, § 3c Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 QRL ist internationaler Schutz ausgeschlossen, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, gegen Übergriffe Privater den staatlichen Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Akteure, die in diesem Sinne Schutz gewähren können, sind der Staat sowie Parteien oder internationale Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 AsylVfG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylVfG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Es müssen vernünftige Gründe dagegen sprechen, dass im Herkunftsland wirksamer Schutz gegen Verfolgung verfügbar ist (Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, Vorbem. II Rn. 101; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1, 10). Dabei sind insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte einerseits und aller Gruppen des Herkunftslandes, die durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungen gegen Einzelne ursächlich werden können, andererseits zu berücksichtigen (EuGH, U. v. 2.3.2010 - Abdullah, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 - InfAuslR 2010, 188/190). Der zur Verfügung stehende Schutz muss dem Betroffenen nach seinen persönlichen Umständen zugänglich sein (EuGH, U. v. 2.3.2010 - Abdullah, C-175/08 u. a. - InfAuslR 2010, 188/190; Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG a. a. O. Rn. 103; Marx a.a.O Rn. 26 f.). Ist das nationale Schutzsystem von vornherein für bestimmte Personengruppen aus diskriminierenden Gründen vollständig versperrt, besteht kein Zugang zu diesem System. Gleiches gilt, wenn die staatlichen Strukturen wegen eines Bürgerkrieges oder vergleichbaren internen Konfliktes zusammengebrochen sind und keine andere effektive Herrschaftsmacht an deren Stelle getreten ist (Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG a. a. O.). Der betroffene Asylbewerber hat konkrete Tatsachen und Umstände schlüssig, detailliert und vollständig zu bezeichnen, aus denen sich ergeben muss, dass er sich erfolglos um die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bemüht hat. Bleiben sodann nach erfolgter Aufklärung anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel Zweifel, so liegt die Beweislast für das Fehlen zumutbaren Schutzes beim Asylbewerber (Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG a. a. O. Rn. 114 ff.; Marx a. a. O. Rn. 36 ff.). Lediglich bei Verfolgung, die i. S. d. § 3c Nr. 1 AsylVfG vom Herkunftsstaat ausgeht - mit Ausnahme sog. Amtswalterexzesse - entfällt diese Darlegungspflicht des Asylbewerbers (Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG a. a. O. Rn. 102, 111; Marx a. a. O. Rn. 10 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern zumutbar, den staatlichen Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Der serbische Staat hat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, aufgestellt und die Kläger haben trotz gewisser Schwierigkeiten gerade für Volkszugehörige der Roma auch Zugang zu diesem Schutz. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Ein am 26. März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten, wenngleich sich immer wieder Probleme bei der Umsetzung ergeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien, Stand: November 2014, Seite 7/8). Des Weiteren bestehen im serbischen Strafgesetzbuch entsprechende Rechtsvorschriften, die Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung unter Strafe stellen. Es gibt Strafverfolgungsorgane und Strafgerichte und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Justizsystem Serbiens grundsätzlich nicht funktioniert, wenngleich in der Praxis die Unabhängigkeit der Gerichte noch nicht durchgängig gewährleistet ist (vgl. Lagebericht a. a. O. Seite 6). Seit Mitte 2007 ist ein Ombudsmann für Minderheitenfragen gewählt, zu dessen Aufgaben das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Seit 2003 bestehen auch nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (Lagebericht a. a. O., S. 8). Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in Serbien in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. Lagebericht a. a. O., Seite 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.3.2015, Seite 4 ff.; Pro Asyl, Dr. Karin Waringo, Serbien - Ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, April 2013, Seite 14 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung gegenüber Roma nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.3.2012, 29.1.2013, 18.10.2013 und 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösem Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O. Seite 3 f.). Vor diesem Hintergrund bestehen an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrende Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit nicht entfallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.6.2015 - A 6 S 1259/14 - juris Rn. 23; OVG Saarland, B. v. 19.5.2015 - 2 A 65/15 - juris Rn. 11 f.). Es genügt vor diesem Hintergrund nicht, dass der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Vortrag bestätigt hat, wonach er die Bedrohungen durch die genannte Personengruppe zwar bei der örtlichen Polizeistation gemeldet habe, diese auch ein Protokoll aufgenommen hätten, zu seinem Schutz aber nichts passiert sei. Der Kläger muss insoweit darauf verwiesen werden, sich an übergeordnete Polizeibehörden bis hin zum zuständigen Ministerium zu wenden oder den Ombudsmann für Minderheitenfragen bzw. den zuständigen Minderheitenrat einzuschalten und ggf. auch gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen. Gegenüber diesen Möglichkeiten, den staatlichen Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Rechtsschutzmechanismen auch auszuschöpfen, ist der internationale Schutz nach §§ 3 ff. AsylVfG nachrangig.

Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die für die Klägerin zu 2), die trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend war, von ihrem Vater vorgetragenen Asylgründe. Das Gericht durfte insoweit auch ohne persönliche Anhörung der Klägerin zu 2) entscheiden. Erscheint ein Beteiligter nicht, dessen persönliches Erscheinen vom Gericht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet wurde, ist das Gericht dennoch nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert, wenn der Sachverhalt auch ohne den abwesenden Beteiligten ausreichend ermittelt werden und sich die Beteiligten hierzu äußern konnten (BVerwG, U. v. 11.11.1980 - I C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75, juris Rn. 16; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, § 95 Rn. 10). Das Gericht hat die Kläger hierzu mit Schreiben vom 4. September 2015 angehört. Die berichteten Diskriminierungen in der Schule und auch die körperlichen Übergriffe von Mitschülern, die nicht der Volkszugehörigkeit der Roma angehören, mögen tatsächlich geschehen sein. Sie begründen jedoch nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf internationalen Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, weil es der Klägerin zu 2) zuzumuten ist, den Schutz der innerschulischen sowie der Schulverwaltung übergeordneten Stellen in Anspruch zu nehmen.

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person hinsichtlich Serbien. Auch insoweit kann das Gericht auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes sowie des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug nehmen, denen es sich auch im vorliegenden Verfahren anschließt.

3. Nach alledem bestehen schließlich auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 24/06/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.